Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. November 2016 Siebter Senat - 7 ABR 3/15 - ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin - 39 BV 11809/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg vom 6. November 2014 - 10 TaBV 933/14 - Entscheidungsstichwort e Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 3/15 10 TaBV 933/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. November 2016 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Antragstellerin, 3. Antragstellerin, 4. Antragstellerin, - 2 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 3 - 5. Antragstellerin, 6. Antragstellerin, 7. Antragstellerin, 8. Antragstellerin, 9. Antragstellerin, 10. - 3 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 4 - Antragstellerin, 11. Antragstellerin, 12. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. November 2016 dur ch den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie de n ehrenamtlichen Richter Schiller und die ehrenamtliche Richterin Donath für Re cht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 6. November 2014 - 10 TaBV 933/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! - 4 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 5 - Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 24. Juli 2013 durchgeführten Betriebsratswahl sowie darüber, ob die Antragstellerinnen e i- genständige oder einen gemeinsamen Betrieb führen. Die Antragste llerinnen betrei ben Restaurants der Systemgastronomie. Die Antragstellerin zu 1. ist K omplementärin der Antragstellerin nen zu 2. bis 11 . Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 1. und deren von den Beschränku n- gen des § 181 BGB befreiter Geschäftsfüh rer ist Herr F. Er ist zugleich K o m- manditist der Beteiligten zu 2. bis 11. Vormals führte er die Restaurants bis zum 1. September 2011 unter der Firma M e.K . Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt war er auch Franchisenehmer der Restaurants . In ein em vor dem A rbeitsgericht zum Geschäftszeichen - 27 BVGa 15475/11 - geführten Verfahren erklärte Herr F am 24. November 2011, dass die Über tragung der Restaurants auf die A n- tragstellerinnen allein aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt sei, in der Sache aber ke ine Ve ränderungen bewirkt habe. Jedes der Restaurants verfügt über einen eigenen Küchenbereich mit Ausstattung zur Zubereitung der Speisen und Getränke, die ausschließlich zur Bewirtung eigener Gäste bestimmt ist, über einen Kassenbereich sowie über einen Gastr aum. An allen Restaurants befindet sich ein Betreibersc hild mit der Firma der jeweiligen Antragstellerin, die auf den Kassenquittungen als Rec h- nungssteller in und Betreiber in ausgewiesen ist . Die Restaurants am A, in der A d K, in A - F, in der B Straße, in d er Hstraße, in der K - Straße, im O, in der P, in der S A, am T und in der Wstraße werden vom Finanzamt fü r Körperschaften IV als selbst ändig e Betriebsstätten geführt, die ü brigen als un selbst ändige B e- triebsstätten. Im Jahr 2012 wurde für einige der im Antr ag genannte n sowie für weit e- re, zwischenzeitlich geschlossen e Restaurants ein gemeinsamer Betriebsrat ge wählt. Die Wahl wurde arbeitgeberseitig angefochten. Aufgrund des a n- schließenden Absinkens der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die bei der Wahl ermittelte Anzahl wurde ein Wahlvorstand bestellt , der am 1 1 . Juni 2013 1 2 3 4 - 5 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 6 - in den im Antrag bezeichneten Restaurants das Wahlaus schreiben vom 10. Juni 2013 mit folgendem Wortlaut aushängte : wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass der Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats im Betrieb M e.K. und S GmbH in seiner Sitzung am 10.06.2013 den Erlass fo l- genden Wahlausschreibens beschlossen hat: Die Betriebsratswahl findet am 24.07.2013, 10:00 - 18:0 0 Uhr, Wahlvorstands - /Betriebsratsbüro im Restaurant A - F statt. .. Zur Wahl standen laut Wahlniederschrift vom 31. Juli 2013 die Vo r- schlags Wahlbewerber auf der Herr N geführt . Die Wah l eines aus elf Mitgliedern bestehenden Betriebsrats fand am 24. Juli 2013 statt. Der Wahlvorstand leitete dem Geschäftsführe r der Antra g- stellerin zu 1. am 31. Juli 2013 eine Wahlniederschrift zu. Die Bekanntmachung der Gewählten wurde am 2. August 2013 vo m Vorsitzenden des Wahlvorsta n- des per E - Mail als pdf - Datei an die einzelnen Restaurants mit der Bitte um Au s- hang übermittelt. Mit dem am 14. August 201 3 beim Arbeitsgericht eingegangenen A n- trag zu 1. haben die Antragstellerinnen die Fes tstellung der Unwir ksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats beantragt . Mit den Haupt - und Hilfsa n- trägen zu 2. bis 12. be gehren die Antragstellerinnen die Feststellung, das s die einzelnen R estaurants je weils als Betrieb e der bezeichneten Antragstellerinnen - teilweise unter Zuordnung sogenannte r - im Sinne des BetrVG anzusehen sind . Die Antragste llerinnen haben die Auffassung vertreten , die Restau rants stellten eigene betriebsratsfähige Einheiten dar , soweit es sich nicht um unsel b- ständige Restaurants (sogenannte ) handele, die b e- stim mten Hauptrestaurants zu ge ordne t sei en. Gemeinsame Arbeits abläufe g e- be es nicht. Die einzelnen R estaurants würden - teilweise gemeinsam mit e i- 5 6 7 8 - 6 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 7 - - von R estaurantleiter n geführt, die die einzigen Ansp rechpartner für die Mitarbeiter in personellen und sozialen Ang e- legenheiten seien . Seit dem 1. September 2011 seien die Restaurantleiter für den Abschluss von Arbeitsverträge n , die Erteilung von Abrechnungen und den Ausspruch von Kündigungen zuständig . Die Arbeitsver träge würden in den Hauptrestaur ants verwahrt. Nach der aktuellen Stellenbeschreibung seien Re s- taurantleiter disziplinarische Vorgesetzte der gewerblichen Mitarbeiter und der Managemen t m itarbeiter des Restaurants und diesen gegenüber zur Kündigung berechtig t. Nur i n Einzelfällen unterstützten Mitarbei ter der Antragstellerin zu 1. die Restaurantleiter bei der Formulierung von Kündigungsschreibe n oder A b- mahnungen . Ein Restaurantleiter ers telle die Dienst - und Urlaubsplä ne eige n- ständig . Eine übergeordnete Hierarchieebene sei in einen Personal austausch zwischen den Restaurants nicht eingebunden. Jeder Restaurantleiter entsche i- de eigenverantwortlich, ob und in welchem Um fang er auf die Anfrage eines anderen Restaurantleiters Personal zur Verfügung stelle . Die Antragsteller innen haben behauptet, dass der in der Wahlniede r- schrift als W N ohne seine B e- reitschaft in die Liste de r Wahlbewerber aufgenommen worden sei . Die Antragsteller innen haben beantragt, 1. die Betriebsratswahl für die M e.K. & S GmbH vom 24. Juli 2013 für unwirksam zu erklären; 2. festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 1. in der S A und in der G Straße einen Betrieb im Sinne des BetrVG bilden; h ilfsweise festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 1. in der S A und der G Straße jeweils einen B e- trieb im Sinne des BetrVG bilden; 3. festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 2. am A und in der Schstraße ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind; h ilfsweise festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 2. am A und in der Schstraße jeweils ein Betrieb 9 10 - 7 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 8 - im Sinne des BetrVG sind; 4. festzustellen, dass das M - Restaurant der Beteiligten zu 3. in der A d K ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist; 5. festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 4. in A - F und der Beteiligten zu 6. in der Westraße ein Betrieb im Sinne des BetrVG s ind; hilfsweise festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 4. in A - F ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind; 6. festzustellen, dass das M - Restaurant der Beteiligten zu 5. Am T ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist; 7. festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 6. in der B Straße und im E ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind; hilfsweise festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 6. in der B Straße und im E jeweils ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind; 8. festzustellen, dass das M - Restaurant der Beteiligten zu 7. in der H st raße ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist; 9. festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 8. in der K - Straße und im R ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind; hilfsweise festzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten z u 8. in der K - Straße und im R jeweils ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind; 10. festzustellen, dass das M - Restaurant der Beteiligten zu 9. im O ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist; 11 . festzustellen, dass das M - Restaurant der Beteiligten zu 10. in der P ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist; 12. festzustellen, dass das M - Restaurant der Beteiligten zu 11. in der W ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist. De r Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen, h ilfsweise 11 - 8 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 9 - fes tzustellen, dass die M - Restaurants der Beteiligten zu 6. in der B Straße, im E und der Westraße 22 ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, eine rechtliche Verbu n- denheit der Antragstellerinnen durch eine gemeinsame Führung sei bereits da durch gegeben, dass d ie Antragstellerinnen durch die Antragstellerin zu 1. vertreten würden, deren Geschäfts führer Herr F sei . Der Be triebsrat hat vorgetragen , die Restaurantleiter verfügten nur über b eschränkte Befugnisse im Rahmen vorgegebener Anweisungen. Der B e- triebsmittelerwerb und Reparaturarbeiten , die Personalverwaltung und L oh n- buchhal tung würden unverändert zentral koordiniert . Der Personalaustausch zwis chen den Restaurants erfolge nach einem von der Geschäf tsführung vo r- gegebenen Konzept. Dienstpläne würden nach tag es bezogenen Vorgaben e r- stellt. Nach zentralen Vorgaben erstellte Urlaub s pläne müssten von Herrn F, Herrn S oder Herrn A genehmigt werden. Die Arbeitsvert räge der Mitarbeiter würden nicht nur in den Restaurants , sondern zusätzlich auch i n der zentralen Verwaltung geführt. Entlassungen und Abmahnung en von gewerblichen Arbei t- nehmern würden nach vorheriger Abstimmung von dem Gebietsleiter S oder von einem anderen Mitarbeiter der übergeordneten Führungsebene formuliert ; nur die Unterzeichnung und Übergabe des Kündigungs - oder Abmahnung s- schreiben s obliege den Restaurantleiter n . Zur Einstellung, Entlassung und A b- mahnung von Shiftleadern und Assista nt Managern seien ausweislich der we i- terhin geltenden Stellenausschreibungen nicht die Restaurantleiter, sondern der be fugt. Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag sowie den Haup t- feststellungsanträg en stattgegeben. Das Landesarbeitsgeric ht hat die B e- schwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der R echtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Abweisungsanträge wei ter . Die Antragstellerinnen bea n- tragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Di e zulässige Rechtsbes chwerde des Betriebsrats ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwe i- 12 13 14 15 - 9 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 10 - sung der Sa che an das Landesarbeitsgericht . Die Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. I . Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. 1. Nach § 94 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung die Angab e der Rechtsbeschwerdegründe. Bei einer Sachrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Rechtsbeschwerdebegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Rechtsbeschwerdeangriffs erkennbar s ind. Deshalb muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen der angefochtene Beschl uss rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 2 7. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 12 mwN) . Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Rechtsbeschwerde stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Beschwerdebeschlusses dargelegt werden (vgl. zur Revision : BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 12; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 16 mwN ) . 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbesch werdebegründung des B e- triebsrats gerecht . Entgegen der Auf fassung der Antragstellerinnen setzt sich die Rechtsbeschwerde mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in gebotener Weise auseinander. a ) Das Landesarbei tsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag sowie den Hauptfeststellung s anträgen im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Wahlvorstand habe den Betriebsbegriff verkannt. Die bezeichneten Resta u- rants stellten eigene Betriebe dar , soweit nicht die dort genannten te n- bestimmten Ha uptrestaurants zuzuordnen sei en . Ausgangspunkt der Beurteilung sei, dass grundsät zlich jedes Restaurant ein Betrie b eines U n- 16 17 18 19 - 10 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 11 - ternehmens sei. Nur bei einem gemeinsamen Einsatz von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern durch eine zentrale Leitung sei von einem ge meinsamen Betrieb mehrere r Unternehmen auszugehen. D as La ndesarbeitsgericht hat angeno m- men, dass die Restaurants der Antragstellerinnen nicht einheitlich geleitet wü r- den und somit keinen gemeinsamen Betrieb bildeten . Es hat festgestellt, dass die Arbeitnehmer und die jeweils genutzten sächlichen Betriebsmittel stets nur einem Restaurant ggf. einschließlich des ihm zugeordneten Satellitenresta u- rants zugeteilt gewesen seien. Sie würden generell nur dort und nicht betrieb s- über greifend eingesetzt. Arbe its verträge, Kündigungen und Abmahnungen von gewerblichen Arbeitnehmern würden von den jeweiligen Restaurantleitern u n- terzeichnet und die Arbeitsverträge in den jeweiligen Hauptrestau rants ve r- wahrt . Soweit entsprechende Schriftstüc ke durch einen Mitarbeiter der zentr a- len Verwaltung vorformuliert worden seien, handele es sich allein um Unterstü t- zungsleistungen. Tatsach en, aus denen sich ergäbe , dass damit auch eine En t- scheidungsbefugnis auf zentraler Ebene läge, seien weder dem Vortr ag des Betriebsrats zu entnehmen noch ansonsten zu erkennen. Die Restaurantleiter nähmen die ihnen im Außenverhältnis zu den Arbeitnehmern zukommende Ve r- tretungsmacht weitgehend weisungsfrei wahr. Vorgaben bestimmter Richtlinien stünden der Annahme einer d ezentralen Leitungsebene nicht entgegen. Die Personalbefugnis der Restaurantleiter erstrecke sich auf da s Managementpe r- sonal . b) Der Betriebsrat hat mit der Rechtsb eschwerde eingewandt , den Antra g- stellerinnen fehle bereits die Antragsbe rechtigung für das Wahlanfechtungsve r- fahren , weil sie nicht Betriebsinhaberinnen seien , sondern Herr F. Fehlerhaft sei auch der in dem Beschluss eingenommene Ausgangspunkt , dass jedes Re s- taurant grundsätzlich als eige ner B etrieb anzusehen sei. Auf die sogenannten des a n- gefochtenen Beschlusses nicht zu. D as Landesarbeitsgericht sei zudem verfa h- rensfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antrags tellerinnen die ihnen gehörenden Restaurantbetri ebe selbständig leiteten . Es habe eine einheitliche Leitung der Restaurantbetriebe durch Herrn F in personellen und sozia len A n- 20 - 11 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 12 - gelegen heiten verneint, ohne die vom Betriebsrat vorgetragenen Indizien zu den eingeschränkten Befugnissen der Restaurant leiter i nsbesondere bei der Einstellung, Entlassung und Abmahnung von Mitarbeitern vollständig zu würd i- gen und dem entsprechenden Beweisangebot des Betriebsrats nachzuge hen. Damit sind Gegenstand und Richtung der Rechtsbe schwerdeangriffe eindeutig erkenn bar. Das V orbringen ist geeignet, die angefochtene Entscheidung in Fr a- ge zu stellen. II. Die Rech tsbeschwerde ist hinsichtlich des W ahlanfechtungsantrag s zu 1. begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Der Rechtsfehler führt zur Au f- hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsge richt. 1. Der auf Anfecht ung der Wahl gerichtete, nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte An trag zu 1. ist zulässig . Die Antragstellerinnen haben ausschließlich die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 24. Juli 2013 ge l- tend gemacht. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Wahl bestehen nicht (vgl. zu den strengen Anforderungen an die Nichtigkei t einer Betriebsratswahl BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 139, 197) . 2. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die zulässig angefochtene Betriebsrats wahl u n- wirksam ist. a) D ie formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG sind erfüllt. aa ) Z utreffend hat das Landesarbeitsgericht e rkannt, dass die Antragstell e- rinnen und nicht H err F nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt waren . (1 ) Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind zur Anfechtung berechtigt mi n- destens drei Wahlberechtigte, eine im Betrie b vertretene Gewerkschaft oder 21 22 23 24 25 26 - 12 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 13 - ausdrückliche Regelung dazu , wer im Falle eines G e- meinschaftsbetrieb s mehrerer Arbeitgeber für die Unternehmerseite zur Wah l- a nfechtung berechtigt ist, sieht das Gesetz nicht vor ( für eine nur gemeinsame Berechtigung zur Anfechtung : LAG Niedersachsen 14. Januar 2016 - 5 TaBV 33/15 - zu II A 3 a und b der Gründe ; Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 32; Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 74; DKKW/Homburg 15. Aufl. § 19 Rn. 28; ErfK/ Koch 17. Aufl. § 19 BetrVG Rn. 11; Bonanni/Mückl BB 2010, 437, 440 ; offen gelassen BAG 10. November 2004 - 7 AB R 17/04 - zu B I 1 a der Gründe ) . D azu bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entschei dung. D ie Wahl wurde von den hierzu berechtigten Antragstellerinnen gemeinsam angefochten. Sie haben g eltend gemacht, die bei allen Antragstellerinnen beschäftigten Arbei t- nehmer h ätten keinen gem einsa men Betriebsrat wählen dürfen. (2 ) N icht anfechtungsberechtig t ist hingegen , we r nicht als Rechtsträger in eine r unmittelbare n Rechtsbeziehung zu dem Betriebs rat steht (vgl. BAG 28. November 1977 - 1 ABR 36/76 - zu II 2 a der Gründe , BAGE 29, 392 ) . En t- gegen der Auffassung des Betriebsrats ist daher nicht Herr F als alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer und Alleing e- sellschafter der Antragstellerin zu 1. und Kommanditist der Antragstellerinnen zu 2. bis 11. Arbeitge ber iSv. § 19 Abs. 2 Betr VG . Er war nach den Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts, die der Betrie bsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, seit dem 1 . September 2011 und damit im Zeitpunkt der Wahl am 24. Juli 2013 nicht mehr als Einzelkaufmann Inhaber der Restaurants. Inh a- be rinnen der Betrieb e sind seit her allein die Antragstellerinnen . bb ) Die Betriebsratswahl wurde rechtzeitig binnen zwei Wochen nach B e- kanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Der Wahlvorstand l eitete dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. am 31. Juli 2013 eine Wahlniede r- schrift zu. Die Bekanntmachung der Gewählten wurde am 2. August 2013 vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes per E - Mail als pdf - Datei an die einzel nen Restaurants mit der Auff orderung des Aushang s übermittelt. Hierauf fochten die Antragsteller innen mit der am 14. August 2013 per Fax und am 15. August 2013 im Original beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antragsschrift die 27 28 - 13 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 14 - Wahl an. Unschädlich ist, dass die Antragsschrift de m Betriebsrat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erst am 5. September 2013 (nach der Postzustellungsurkunde zutreffend am 31. August 2013) und damit nach Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt wurde. Es genügt, dass die Antragsschrift inne r- h alb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeht, wenn die Zustellung - wie hier - demnächst iSd. § 167 ZPO erfolgt ist (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 67/11 - Rn. 9) . b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrün dung kann dem Wahlanfechtungsantrag nicht stattgegeben werden. Die Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG hängt im vorliegenden Fall davon ab, ob im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsrats am 24 . Juli 2013 die Voraussetzungen e i- nes gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen iSd. § 1 Abs. 2 BetrVG vo r- lagen . D as Landesarbeitsgericht hat angenommen , dass die Antragstellerinnen im Zeitpunkt der Betriebsratswahl keinen gemeinsamen Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 Be trVG geführt haben. G e gen die Feststellungen hat der Betriebsrat mit einer V erfahrensrüge zu Recht geltend gemacht, dass die tatsächlichen En t- scheidungsbefugnisse der Restau rantleiter nicht vollständig aufgeklärt sind. a a) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsra ts angefoc h- ten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beein flusst werden. Ein solcher Verstoß liegt ua. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN ) . (1 ) Ein Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Ei n- heit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Bet riebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat ge steuert 29 30 31 - 14 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 15 - werden ( vgl. zur st. Rspr. : BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22 ; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 18 mwN; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7) . ( 2 ) Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als geme insamer Betrieb geführt werden mit der Folge, dass ein (gemeinsamer) Betriebsrat zu wählen ist . (a) Davon geht das Betr VG in seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des B e- triebsverfassungsgesetzes vom 23 . Juli 2001 aus. Nach der Senatsrechtspr e- chung vor dem Inkrafttreten von § 1 BetrVG in der jetzigen Fassung war von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, ge ordnet und gezielt eingesetzt wurden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde. Dazu mussten sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Fü h- rung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung musste sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Ang e- legenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit g e- nügte dagegen nicht. Vielmehr mussten die Funktionen d es Arbeitgebers in den sozialen und perso nellen Angelegenheiten des BetrVG institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19 mwN ) . Für di e Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und persone l- len Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakt eristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - zu B II 1 der Gründe mwN) . Daran hat sich durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23. Juli 2001 nichts geändert. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten weiter (vgl. BAG 32 33 - 15 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 16 - 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 ; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 23 mwN) . (b ) Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fa s- sung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetze s vom 23. Juli 2001 wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitne h- mer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden ( Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur F olge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zug e- ordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert ( Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzge ber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten B e- griffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Un ternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die Vermutung s- tatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT - Drs. 14/5741 S. 33) . Die von der Rec htsprechung zum G e- meinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem I n- krafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG verm utet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs recht lich verbunden haben (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 3 6/11 - Rn. 29; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B III 2 der Gründe mwN) . (3) Bei den Begriffen des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehre - rer Unternehmen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beu r- teilung, ob Unternehmen einen gemei nsamen Betrieb bilden, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des La n- desarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, 34 35 - 16 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 17 - ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerk annte Au s- legungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentl i- che Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 31; 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn . 28 mwN; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 26 mwN) . bb) Diesem eingeschränkten Pr üfungsmaßstab hält die Annahme des La n- desarbeitsgerichts , die Restaurants der Antragstellerinnen seien im Zeit punkt der Wahl am 24. Juli 2013 nicht als gemeinsamer Betrieb geführt wor den , nicht stand . (1 ) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, es spreche gegen eine einheitliche Leitung der Restaurants durch die Antragstellerinnen, dass die Arbeitnehmer je weils nur in einem Restaurant ggf. einschließlich des zugeordneten Satellitenrestaurant s einge setzt w ü rde n . Ein ausnahmsweise betriebsübergreifender Personaleinsatz erfolgte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur auf An frage eines sowie mit B e- Restaurant leiters, ohne dass eine übergeordnete Hierarchi eebene dar an beteiligt war . Die se Feststellung en hat der Betriebsrat nicht mit Verfahrensrüge n angegriffen . Wird der Personaleinsatz auch zwischen Haupt - weils durch die jeweilige Leitung des (Haupt - )Restaurants und ohne Beteil igung einer übergeordneten Führungseb e- ne gesteuert, liegt darin ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines gemei n- samen Betriebs aller Antragstellerinnen . Entgegen der Auffassung des Betriebsrats hat das Landesarbeitsg e- richt auch zutreffend angenommen, d ie dauerhafte Versetzung von Personal nach der Schließung eines Restaurants spreche nicht für einen wechselseit i- gen, dauerhaften Personaleinsatz. Wird Personal aus bestimmten Restaurants bei Neueröffnung oder Schließung anderer Restaurant s dauerhaft in einem a n- deren Restaurant eingesetzt, liegt darin kein Anhaltspunkt für eine fortwährend gemeinsame Leitung in personellen Angelegenheiten in Form einer gemeins a- men Personaleinsatzpla nung . 36 37 38 - 17 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 18 - Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist die weitere A n- nahme d es Lan desarbeitsgerichts, die Vorgabe von Mitarbeiterstunden bei der Dienstplanung spreche nicht für eine betriebsübergreifende einheitliche Leitung , weil erst die konkrete Dienstplanung für die Annahme eines Gemeinschaftsb e- triebs entscheidend sei. Nach de n Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lag die Dienstplangestaltung im Aufgabenbereich der Restaurantleiter , selbst wenn diese nach dem Vortrag des Betriebsrats durch die zentrale, tagesbezogene Vorgabe von Mitarbeiters tunden stark eingeschränkt gewese n sein sollte. ( 2 ) Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, d ie Restaurant leiter nä hmen die ihnen im Außenverhältnis zu den Arbeitnehmern zukommende Ve r- tretungsmacht auch bei Einstellungen, Entlassungen und Abmahnungen wei t- gehend weisungsfrei wahr , beruht jedoch auf einem un vollständig aufgeklärten Sachverhalt. Darauf hat sich der Betriebsrat mit der Rüge einer unterlassenen Beweisaufnahme zu Recht berufen. (a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Anh örungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich S a- che des Tatrichters. In rechtsbeschwerderechtlicher H insicht ist allein zu übe r- prüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebni s- sen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfa hrungssätze verstößt (BAG 13. Februa r 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 41) . Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss angegeben werden, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret das en t- sprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Bewei s- aufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die angefochtene En t- scheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 42) . 39 40 41 - 18 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 19 - (b ) D anach greifen die vom Betriebsrat gegen die Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts zum Fehlen einer zentralen Leitungsebene erhoben en Ve r- fahrensrügen durch . (a a ) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt , dass Arbeitsverträge, Künd i- gungen und Abmahnungen von den Restaurantleitern unter zeichnet und die Arbeitsverträge in den jeweiligen Hauptrestaurants verwahrt würden. Soweit entsprechende Schriftstücke durch einen Mitarbeiter der zentralen Verwaltung vorformuliert würden, handele es sich allein um eine Unterstützungsleistung. Tatsachen, aus denen sich ergeben würde, dass damit auch eine Entsche i- dungsbefugnis auf zentraler Ebene läge, seien weder dem Vortrag des B e- triebsrat s zu entnehmen noch ansonsten zu e rkennen. Die Restaurantleiter nä hmen die ihnen im Außenverhältnis zu den Arbeitnehm ern zukommende Ve r- tretungsmacht weitgehend weisungsfrei wahr. Da sie nicht der Unter nehmer selbst seien, stünde die Vorgabe bestimmter Richtlinien der Annahme einer dezentralen Leitungsebene nicht entgegen. Gegen diese Feststellung hat der Betr iebsrat mit einer zulässig erhob e- nen Verfahrensrüge geltend gemacht , er habe bereits in der Beschwerdeb e- gründung vo m 16. Juli 2014 unter Beweisantritt vorgebracht, dass Entlassu n- gen von gewerblichem Personal und die Erteilung von Abmahnungen nur in Absprache mit Herrn F, Herrn S bzw. Herrn A habe durchgeführt werden sollen. Es hab e sich hierbei nicht nur um Unterstützungsleistungen gehandelt . Zu di e- ser Behauptung wären die vom Betriebsrat benannten Restaurantleiter/innen B G , L R , J N , I G und A G als Zeugen zu h ören gewesen. Der Betriebsrat hat den übergangenen Beweisantritt in der Beschwerdebegründung genau b e zeichnet und dargelegt, dass ein entsprechendes Beweisergebnis das Lande s arbeitsg e- richt bei einer neuen Würdigung aller Umstände zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Verfahrensr üge des Betriebsrats ist erhe b lich. Würden die Entscheidungen über Abmahnungen und den Bestand des Arbeitsverhäl t- nisses mit dem gewerblichen Personal erst nach einer Absprache mit dem G e- schäftsführer oder den Mitarbeiter n der Antragstellerin zu 1. getro f fen, könnte eine bloße Unterstützungsleistung nicht angenommen werden . Die Festste l- 42 43 44 - 19 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 20 - lung, dass Arbeitsverträge, Kündigungen und Abmahnungen von g e werblichen Arbeitnehmern von den jeweiligen Restaurantleitern unterzeichnet u nd in den jeweiligen Hauptrestaurants verwahrt würden, spricht nur dann en t scheidend gegen eine gemeinsame Leitung der Restaurants, wenn die zugru n de liege n- den Entscheidungen tatsächlich auch von den Restaurantleitern g e troffen und nicht nur weisungsgemäß vollzogen wurden. (b b ) Soweit das Landesarbeitsgericht weiter angenommen hat , dass sich die Personalbe fugnis der Restaurantleiter auf das Managementpersonal der ihnen unte rstell t en Restaurants erstrecke, hat der Betriebsrat ge rügt , er habe in d er Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2014 unter Beweisantritt geltend g e- macht, dass die Restaurantleiter zur Einstellung, Entlassung und Abmahnung von Shi ftleadern und Assista nt Managern nicht befugt sei en . Die zulässige Rüge ist begründet. Zu Recht erkennt das Lan desa r- beitsgericht zwar einen Anhaltspunkt ge gen das Bestehen eines zentralen Lei t- apparat s , von dem aus die wesentlichen betriebsverfassungsrechtlichen Aufg a- ben in sozialen und personellen Angelegenheiten gesteuert werden, in der von den Antragstelle rinnen vorgelegten Stellenbeschreibung für Restau rantman a- ger . Diese sieht vor , dass Restaurantleiter nicht nur den gewerblichen Mitarbe i- tern , sondern auch den Managementmitarbeiter n disziplinarisch vorgesetzt und diesen gegenüber zur Kündigung berech tigt s ind . Soweit sich demgegenüber aus der vom Be tr i e bsrat vorgelegte n Stellenbeschreibung für Shiftle ader sowie für Assista nt Manager ergibt, dass nicht die Restaurantma nager, sondern G e- bietsleiter und andere übergeordnete und betriebsübergreifend tätige Perso nen zur Kündigung be rechtigt sind, besteht allerdings ein Widerspruch, den das Landesarbei tsgericht im Wege der Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen weiter hätte aufklären müssen. Die Beweisaufnahme ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil d er Betriebsrat dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht entgegengetre ten ist, die Stellenbeschreib ung en aus dem Jahr 2011 fänden keine Anwendung mehr. Dies trifft nicht zu. D er Betriebsrat hat mit der Beschwerde vorgetragen , die Stellenbeschreibungen sei en nach wie vor gültig und entsprächen weiterhin 45 46 - 20 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 21 - der Handhabung . Soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, Vorgänge zur Leitungs struktur vor dem 1. September 2011 n- diziell der Betriebs ratswahl am 24. Juli 2013 unerheblich, hat es nicht gewürdigt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin z u 1. F in d em vor dem Arbe itsgericht ( - 27 BVGa 15475/11 - ) ge führten Verfahren am 24. No vember 2011 erklärt hat , die Übertragung der Restaurants auf die Antragstellerinnen sei allein aus ha f- tungsrechtlichen Gründen erfolgt, habe in der Sache aber keine Veränderungen bewirkt. Diese Erklärung spricht für - und nicht g e gen - die Vermutung einer Führungsvereinbarung in personellen und sozialen Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Auch die vom Landesarbeitsgericht exemplarisch festgestellten Fälle, in denen die Restaurantleiter Anstellungsverträge, Abmahnungen, Kündigungen und Aufhebungsverträge unterzeichnet sowie eine Betriebsratsanhörung durc h- geführt haben, widerlegen nicht den Vortrag des Betriebsrats, es bedürfe u n- verändert einer vorherigen Abstimmung mit der übergeordneten Leitung sämtl i- cher Restaurants in personellen und sozialen Angelegenheiten, zumal das La n- ä- ge durch Herrn S abgeschlossen worden seien. (c c ) D ie Rüge der unterlassenen Bewe isaufnahme ist schließlich hinsichtlic h des Vortrag s des Betriebsrats begründet , die Restaurantleiter hätten die U r- laubspläne Herrn F, Herrn S oder Herrn A zur Genehmigung vorlegen m üssen. Träfe dies zu, könnte auch die vom Landesarbeitsgericht als Einzelfall gewü r- digte Urlaubsbewil ligung durc h Herrn S am 4. Oktober 2013 in einem anderen Licht erscheinen. (d d ) Hätte sich der Vortrag des Betriebsrats nach einer Beweisaufnahme als zutreffend erw ie sen, wäre es nicht ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsg e- richt bei einer Würdigung der Gesamtumstä nde zu einem anderen Ergeb nis gelangt wäre . 47 48 49 - 21 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 22 - cc) Die begründeten Verfahrensrügen führen zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesa r- beitsgericht zur neuen Anhörung und Entscheidung über den Antrag zu 1. ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat im W e- ge der gebotenen Beweisaufnahme ergänzend aufzu klären , ob die Restauran t- leiter im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 24. Juli 2013 nicht nur formal, so n- dern auch tatsächlich entscheid ungsbefugt waren. Weiter aufzuklären ist auch , ob die Urlaubspläne der einzelnen Restaurants ze ntral genehmigt werden mussten. Sollte die gebotene Beweisaufnahme den Vortrag des Betriebsrats zur Überzeugung des Land esarbeitsgericht s (§ 286 ZPO) ganz oder teilweise b e- stätigen, hätte es unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses nach einer vollständige n Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines g e- meinsamen Betriebs vorlagen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerinn en oder Herr F persönlich Franchisenehmer war. Dies betrifft im Kern zunächst nur eine Vertragsfrage. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten Auswirkungen sich für die Betriebsorganisation daraus ergeben. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass sich an den R estaurants ein Betreibe r- schild mit der Firma der Betreiber befindet und die Kassenquittungen die A n- tragstellerinnen als Rechnungssteller und Betreiber ausweisen , darauf schli e- ßen, ob die Restaurants betriebsorganisatorisch eigenständig oder zentral g e- leite t werden. Nicht entscheidend ist dafür auch, unter welcher Firma Zahlu n- gen, Rechnungen gestellt werden und Lohnabrechnungen erfolgen. Indizien für die Feststellung einer einheitlichen oder gemeinsamen Leitung der Restaurants können sich hingegen aus den Be stellvorgängen der Ware sowie daraus erg e- ben, ob und inwieweit die einzelnen Restaurantleiter für den Zahlungsverkehr und die Erstellung von Lohnabrechnungen verantwortlich sind. c) Die Zurückverweisung ist schließlich nicht deshalb entbehrlich, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist ( § 561 ZPO) . Anhand der getroffenen Feststellungen kann der Senat 50 51 52 - 22 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 23 - nicht absch l ießend beurteilen, ob die Wahlvorschlagsliste gegen § 8 Abs . 2 Nr. 2 WO verstößt und die Wahl vom 24. Juli 2013 deshalb anfechtbar ist. aa ) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO sind Vorschlagslisten ungültig , wenn eine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in die Vor schlagsliste nicht vorliegt und dieser Ma ngel trotz Beanstandung nicht bi n- nen einer Frist von drei Arbeitstagen besei tigt worden ist . bb ) Nach der Begründung des Landesarbeitsgerichts bedurfte es keiner Feststellungen dazu, ob Herr N ohne sein Einverständnis auf einer Wahlliste aufgeführt war. Zwar kann der Senat anhand de r vom Betriebsrat zur Akte g e- reichten Kopie der betreffenden Vorschlagsliste entnehmen , dass sich neben dem Namen des Herrn N eine Unterschrift in der Spalte befindet, die u- stimmung zur Bewerbung (Untersc Damit steht aber noch nicht fest , ob es sich hierbei um die Unterschrift des Herrn N handelt. Dies wird das Landesarbeitsgericht ggf. aufzuklären haben. I II. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, soweit das Landesarbeit s- geric ht den Hauptfeststellungsanträge n zu 2. bis 12. stattgegeben hat. Die A n- nahme des Landesarbeitsgerichts, bei den Restaurants hand e le es sich um Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Be trVG - teilweise einschließlich zugeordne ter - hält ei ner rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Aufgrund der bislang getrof fenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die den Antragstellerinnen zugeordneten Restaurants - tei l- - eigenständige Betriebe sind. 1. Die Hauptfes tstellungsanträge zu 2. bis 12. sind nach der gebotenen Auslegung zulässig. M it den Anträgen soll festgestellt werden, dass die dort bezeichne ten Restaurants - teilweise unter Berücksichti gung bestimmter Sate l- litenrestaurants - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tats a- cheninstanz eigenständi ge Betrieb e im Sinne des BetrVG bilden . Die Festste l- lungsanträge sind mit diesem Inhalt hinreichend bestimm t iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und nach § 18 Abs. 2 BetrVG z uläs sig . 53 54 55 56 - 23 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 24 - a ) Nach dieser Bestimmung kann bei Zweifeln darüber, ob eine betrieb s- ratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden. Gegenstand und Ziel des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG best e- hen nicht nur darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs - und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhä n- gen, zu entscheiden. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient auch dazu , die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vo r- frage, indem sie für den Zeitpunk t der letzten mündlichen Anhörung in der Ta t- sacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteil i- gungsrechte wahrnehmen kann. Für die Zulässigkeit eine s Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es daher nicht darauf an, in welchen betrieblichen Org a- nisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsve r- fassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsrä te geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist ( BAG 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22 , BAGE 145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe ) . b) Durch die begehrte Entscheidung lässt sich für die Zukunft rechtsve r- bindlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage klären, ob die jeweiligen Restaurants - - eige n- ständige Betriebe dars tel len. 2. Über die Begründetheit der Anträge kann der Senat jedoch noch nicht abschließend ent scheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die jeweilige Stattg a- be der Hauptanträge zu 2. bis 12. im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die 57 58 59 - 24 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 25 - zuvor erfolgten Ausführun gen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines gemeins a- men Betriebs de r Antragstellerinnen begründet. Dies ist rechtsfehlerhaft. a ) Das folgt schon daraus, dass die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Antragstellerinnen unterhielten keinen gemeinsamen Betr ieb, auf einer u n- vollständigen Sachaufklärung beruht. Das Landesarbeitsgericht hat außerdem nicht beachtet, dass d ie Stattgabe des Wahlanfechtungsantrags nicht autom a- tisch für die Entscheidung der Hauptanträge zu 2. bis 12. maßgeblich ist . Aus der Ver neinung eines gemeinsamen Betriebs der Antragstellerinnen zum Zei t- punkt der Betriebsratswahl am 24. Juli 2013 folgt nicht zwangsläufig im U m- kehrschluss , dass d ie einzelnen Restaurants eigenständige Betriebe darstellen. Hierzu bedarf es zu dem für einen Ant rag nach § 18 Abs. 2 BetrVG maßgebl i- chen Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung gesonderter Feststellungen. b) Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Beschlusses über die A n- trä ge zu 2. bis 12. und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeit s- gericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Bei der neuen Anhörung und Entscheidung der Sache wird sich das Landesarbeitsgericht nicht auf Festste l- lung en beschränken können, ob die in den jeweiligen Betriebsstätten vorha n- denen materiellen und immater iellen Betriebsmittel von den verschiedenen U n- ternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt wurden und der Einsatz der menschlichen A r- beitskraft der Arbeitnehmer von einem einheitlichen Leitungs apparat gesteuert wurde, zu dem sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend rechtlich ver bunden haben . Das Landesarbeitsgericht muss auch feststellen, ob und ggf. welche der Restaurants als eigenständige Betriebe oder als unsel b- ständige Betriebsteile anzusehen und ggf. welchen Hauptbetrieben sie zuz u- ordnen sind . Dazu hat das Landesarbeitsgericht bisher keine konkreten Fes t- stellungen getroffen. 60 61 - 25 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 - 26 - aa ) Ein Betriebsteil kann einem Hauptbetrieb zuzuordnen sein oder als selbständiger Betrieb g elten, für den ein eigener Betriebsrat zu bilden ist. (1 ) Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptb e- trieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verse lbständigt. Für die Abgre n- zung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entsche i- dend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentl i- ch en Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenhe i- ten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 BetrVG. Für einen Betriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstä n- digkeit gegenüber dem Hauptbetrieb . Dazu reicht es aus, dass in der organis a- torischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 23 ; 17. Januar 20 07 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7) . (2 ) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG bestimmt im Wege einer g e- setzlichen Fiktion, dass ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG) . Für einen solchen Betriebsteil ist grundsätzlich ein eigener B e- triebsrat zu wählen, es sei denn, die Arbeitnehmer haben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Betr VG beschlossen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilz u- nehmen. Die für einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eig e- nen Leitungsapparat voraus, erfordert ab er, dass es in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung gibt, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 24 mwN ) . 62 63 64 - 26 - 7 ABR 3/15 ECLI:DE:BAG:2016:231116.B.7ABR3.15.0 bb ) Danach ist das Landesarbeitsgericht für die Feststellung der betrieb s- ratsfähigen Einheit nach § 18 Abs . 2 BetrVG unzut reffend davon ausgegangen, für die Beurteilung des Betriebsbegriff s könne dsät z- lich angenommen werden, dass jedes Restaurant als Betrieb eines Unterne h- mens anzusehen ist. Zwar verfügt jedes Restaurant nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über einen eigenen Küchenbereich mit Ausstattung zur Zuber eitung der Speisen und Get ränke ausschließlich für die dort zu bewi r- tenden Gäste , über einen Kassenbereich und ei nen Gastraum . In keinem Re s- taurant werden Speisen oder Getränke für andere Restaurants zubereitet oder verkauft. Dies trifft aber sowohl auf die Haupt - wie auch auf die s- weder aus geschlossen , dass es sich bei den Resta u- rants um Teil e e ines gemeinschaftlichen Betrieb s handelt noch steht fest, dass alle oder einzelne mit anderen Restaurants einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden . Die Antragstellerin nen selbst seh en bestimmte s- einzelner Hauptbetriebe an. Auf den Zeitpunkt der letzten Anhörung durch das Landesarbeitsgericht bezogen bedarf es daher konkreter Feststellungen zu der Leitung jedes de r in den Anträgen zu 2. bis 12. bezeic h- neten Restaurant s . IV . Die unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung des Unterli e- gens mit dem Hauptantrag gestellte n Hilfsanträ g e der Antragstellerin nen und des Betriebsra t s f allen dem Senat nicht zur Entscheidung an, da nicht feststeht, ob die hierfür erforderliche Bedin gung des Unterliegens mit den Hauptanträ g en eingetreten ist. Kiel M. Rennpferdt Waskow Schiller Donath 65 66
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