Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 11/16 - ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 I. Arbeitsgericht Dessau - Roßlau Beschluss vom 15. August 2014 - - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Beschluss vom 27. August 2015 - 3 TaBV 29/14 - Entscheidungsstichwort e : Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvo r- schlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - Prüfungs und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstands ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 11/16 3 TaBV 29/14 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Januar 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 3. 4. 5. 6. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 7. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 8. 9. - 2 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 3 - 10. 11. hat der Siebte Senat des Bundesarb eitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 16. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Busch für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1., 2., 6. und 7. beteili g- ten Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsg e- richts Sachsen - Anhalt vom 27. August 2015 - 3 TaBV 29/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung un d Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 25./26. März 2014 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Antragsteller zu 1., 2., 6. und 7. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 11. beteiligten Arbeitgeberin. Der Beteiligte zu 10. ist der am 25./26. März 2014 gewählte , aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat. 1 2 - 3 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 4 - Am 7. Februar 2014 hatte der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben e r- lassen. Die s es lautet auszugsweise: Die Betriebsratswahl findet am 25.03. und 26.03.2014 von 05. 30 bis 06 .30 Uhr und von 13. 30 bis 14 . 30 Uhr im Versammlungsraum Gebäude 09 (ehem. Speisesaal) statt. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen werden hiermi t aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens bis zum 21.02.2014, 14 . 00 Uhr, Vorschlag s- listen beim Wahlvorstand, Büro Herr K oder Büro Frau W einzureichen. Nur fristgerecht eingereic h te Vo r schlagslisten werden berücksichtigt. Weitere Hin weise: 3. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 16 Arbeitnehmer/innen unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 4 BetrVG) [Stützunterschriften]. Einer der Bewerber für die Betriebsratswahl soll als Listenvertreter bezeic h- net sein. 9. Die Stimmabgabe ist an die Vorschlagslisten gebu n- den. Die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagsliste(n) erfolgt, sofern keine Nachfrist nach § 9 WO erforde r- lich wird, im Zeitraum vom 24.02. - 10.03.2014 an den bekannten Informationstafeln des Wahlvorstands bis zum Abschluss der Stimmabgabe. 13. Vorschlagslisten, Einsprüche und sonstige Erkläru n- gen sind beim Wahlvorstand (Betriebsadresse) a b- zugeben (Büro Frau W ). 14. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlic h und erfolgt am 26.03.2014, 14. 30 Uhr im Beratungsraum 09.02 neben Büro Finanzen/Controlling im Gebäude 09. Betriebsadresse des Wahlvorstands: Büro Frau W Im B etrieb der Arbeitgeberin arbeiteten im März 2014 327 wahlberechtigte Arbeitnehmer . Die Schichtwechsel der im Drei - Schicht - System beschäftigten Arbeitnehmer finden u m 0 6:00 Uhr, 14:00 Uhr und 3 4 - 4 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 5 - 22:00 Uhr statt . Außerdem we rden Arbeitnehmer in der Zeit von 06:00 Uhr bis 14: 30 Uhr einsch ichtig eingesetzt. Die Arbeitszeit der etwa 25 Beschäftigten in der Verwaltung en det nicht vor 15:00 Uhr. Am 21. Februar 2014 um 10:54 Uhr ging beim Wahlvorstand die Wah l- Am 21. Feb ruar 2014 um 13:10 Uhr reic h te der A n tra g- steller zu nebst einer Liste mit 6 3 Stü t zu n te r schri f ten beim Wahlvorstand ein. n det mit der Ei n tr a gung des Antragstellers zu 6. - D (Nr. 21) - t zung s u n te r- schriften für die Vo r ugleich unter der Nr. 48 eine Stützunte r schrift geleistet hatte. Nach seiner Stützunterschrift folgen weit e- re 15 Stützunterschriften (Nr. 49 - 63). Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 t eilte der Wahlvorstand dem A n- tragsteller zu 1. mit, seine Prüfung des 25. Februar 2014 habe ergeben , d ass die Vorschlagsliste ungültig sei . Nach der Leistung von Stützunterschriften seien noch Wahlbewer ber in die Vorschlagsli s- te aufgenommen worden. Die Betriebsratswahl wurde am 25. und 26. März 2014 allein mit der Vorschlagsl durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde am 1. April 2014 durch Aushang bekannt gegeben. Mit der beim Arbeitsgericht am 11. April 2014 eingegangen en Antrag s- schrift , die keinen ausdrücklichen A ntrag enthält, haben ursprünglich neun wahlberechtigte Arbeitnehmer, ua. die Antragsteller zu 1. , 2., 6. und 7., das vo r- und mehrere Verstöße gegen Wahlvorschriften gerügt. Sie haben gel tend gemacht, der Abgabetermin für Wahlvorschläge hätte nicht auf 14:00 Uhr am 21. Februar 2014 festgesetzt werden dürfen. Die Abgabefrist habe vielmehr erst um 24:00 Uhr geendet. Außerdem habe der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unve r- züglichen Prüfung der r na h me einer unverzüglichen Prüfung und Unterrichtung des Listenvertreters hätten am 21. Februar 2014 bis 24: 00 Uhr noch mindestens 16 Stützunter - schriften für eine ordnungsgemäße Liste ge sammel t werden kön nen . 5 6 7 8 - 5 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 6 - Die Wahl sei auch deshalb anfechtbar , weil der an beiden Wahltagen zur Verfügung stehende Zeitra um zur Stimmabgabe von 0 5:30 Uhr bis 0 6:30 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr zu kurz bemessen gewesen sei. Zudem sei en ent gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 12 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (WO) in dem Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 weder die Orte genannt, an denen die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimm abgabe aushingen, noch sei angegeben, wo Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben gewesen seien. Ferner habe der Wahlvorstand nicht den Ort und Zeitpunkt der Öffnung der im Wege der Brie f- wahl eingereichten Fr eiumschläge bekannt gegeben . Di e Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass die am 25./26. März 2014 im Betrieb der Beteiligten zu 11. durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 10. unwirksam ist. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben die Abweisung des A n- trags beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gericht e- te Beschwerde der Antragsteller hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen die Zurückweisung der Rechtsb e- schwerde. B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbei tsgericht. Mit der Begründung des Landesarbeit s g e- richts kann der Antrag nicht abgewiesen werden. I. festzustellen, dass die am 25./26. März 2014 im B e- trieb der Beteiligten zu 11. durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 10. unwir k- sam ist , ha ben die Antragsteller die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefoc h- ten, auch wenn sie nach dem Antragswortlaut nicht den gebotenen Gesta l- 9 10 11 12 13 14 - 6 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 7 - tungsantrag , die Wahl für unwirksam zu erklären , sondern einen Feststellung s- antrag formuliert haben. Der Antrag ist entsprechend auszulegen (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 10 mwN , BAGE 158, 256 ) . Die Antragsteller haben in der Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass die Nichtigkeit der Wahl nicht geltend gemacht wird. II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Wahlanfechtungsantrag sei un begründet, ist nicht frei von Rechtsfehlern . 1. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeit s- gericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrech t, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahle r- gebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berec h- tigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 B etrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zuläss ig. 2. D as Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d ie formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind . a) Die zuletzt noch verbliebenen vier Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des B etriebs und d amit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. b) Die zweiwöchige Anfechtungsfrist ist eingehalten . Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 1. April 2014 bekannt gegeben. Die am 11. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene Antragsschrift hat da her die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass in der Antrag s- schrift kein ausdrücklicher Antrag formuliert ist . D ie Auslegung der Antrag s- schrift ergibt, dass mit dieser die Wahl angefochten werden s ollte. Die Antra g- steller haben eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die im B e- trieb der Arbeitgeberin am 25./26. März 2014 durchgeführ te Wahl wenden und 15 16 17 18 19 - 7 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 8 - die Anfechtung insbesondere auf eine zu kurz bemessene Frist zur Einreichung von Wahlvor schlägen in dem Wahlausschreiben und auf einen Verstoß des Wahlvorstands gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung von Wahlvo r- schlägen stützen wollten . Da die in der Antragsschrift geltend gemachten A n- fechtungsgründe bei ihrem Vorliegen zur Unwirksamkei t der Wahl insgesamt führen würden, bestand e ntgegen der Auffassung des Betriebsrats und der A r- beitgeberin kein Zweifel daran, dass die Antragsteller damit die Wahl insgesamt an gefo chten und nicht etwa eine Korrektur des Wahlergebnisses an ge streb t hab en. 3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der Wahl sei nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, hält mit der gegebenen B e- gründung nicht in allen Punkten einer rechtsbeschwerderechtlichen Überpr ü- fung stand. Das Landesarbeitsgericht ist auf einer unzureichenden Tatsache n- grundlage zu dem Ergebnis gelangt, die Frist von zwei Wochen für die Einre i- chung von Wahlvorschlägen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO sei gewahrt. a) N ach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlag s- listen , wenn - wie hier - mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvo r- stand einzureichen. Für die Bere chnung der Frist finden nach § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Da für den Beginn der Frist der Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das Wahlausschreiben er lassen wurde, nicht mitgerechnet. Die Frist endet damit nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde. In dem Wah l- ausschreiben hat der Wahlvors tand nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO anzugeben, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlau s- schreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. Dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben. Die vorgeschrieben e Angabe des letzten Tages der Frist ist nur eine zusätzliche Klarstellung. Sie soll dem Wah l- 20 21 - 8 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 9 - vorstand keinen Spielraum einräumen (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Gründe ; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4. 80 - ) . b) Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvo r- schlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der A rbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (vgl. zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 4 WO BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe; zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 6 Abs. 1 WO DrittelbG vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 - Rn. 28) . Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Frist des § 6 WO nicht zur Disposition des Wahlvorstands steht. aa) Der Wahlvorstand kann keine andere als die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einreichung von Wahlv orschlägen festlegen. Dies gilt nicht nur für den letzten Tag der Frist (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Grü n- de) , sondern auch für die Uhrzeit des Fristablaufs (vgl. etwa Jacobs GK - BetrVG 1 1 . Aufl. § 6 WO Rn. 5, § 4 WO Rn. 5; Boemke B B 200 9, 2758 f.; vgl. auch BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4 . 80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO) . Die WO g e- währt dem Wahlvorstand insoweit keinen Spielraum. Hä tte der Verordnungs g e- ber dem Wahlvorstand die Befugnis einräumen wollen, die Uhrzeit des Frista b- laufs im Hinblick auf die betrieblichen Gegebenheiten abweichend vom geset z- lich vorgesehenen Fristende zu bestimmen, so hätte er in § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO - ähnlich wie in § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO - angeordnet, die Uhrzeit in dem Wah l- ausschreiben anzugeben (vg l. BVerwG 17 . Juli 1980 - 6 P 4. 80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO) . bb) Diese gesetzlichen Vorgaben hindern den Wahlvorstand jedoch nicht, in dem Wahlausschreiben den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem ihm am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge zugehen können. Damit verkürzt der W ahlvo r- stand nicht die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, sondern gibt b e- kannt, bis zu welchem Zeitpunkt ein fristgerechter Zugang der Vorschlagslisten bei ihm bewirkt werden kann. 22 23 24 - 9 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 10 - (1 ) Auf den Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorst and finden die allgemeinen Grundsätze für den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Wird ein Wahlvorschlag an der angegebenen Adresse des W ahlvorstands e i- nem Wahlvorstandsmitglied übergeben, geht er dem Wahlvorstand im Zeitpunkt der Übergabe zu. Wird de r Wahlvorschlag an der Betriebsadresse des Wah l- vorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingewo r- fen, geht er nicht ohne weiteres im Zeitpunkt des Einwurfs zu (so wohl aber zur BPers V WO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4 . 80 - ) , sondern ers t dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglic h- keit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen (vgl. zum Zugang von Willenserklärungen : BAG 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37; BGH 11. April 2002 - I ZR 306/99 - zu II der Gründe) . (2 ) Die Angabe in dem Wahlausschreiben, dass die Wahlvorschläge bis zum Ende der Arbeitszeit i n dem Betrieb oder der Dienststunden des Wahlvo r- stands eingereicht werden müssen, trägt daher den allgemeinen Regelungen über den (r echtzeitigen) Zugang von Willenserklärungen Rechnung ( vgl. zu § 4 WO BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe; ähnlich Jacobs GK - BetrVG 1 1 . Aufl. § 6 WO Rn. 5, § 4 WO Rn. 5; Boemke BB 2009, 2758 f.) . Wird ein Wahlvorschlag erst später in d en Briefkasten des Wahlvorstands ei n- geworfen, be steht für den W ahlvorstand unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse erst am Folgetag die Möglichkeit, von dem Wahlvorschlag Kenn t- nis zu nehmen, denn es ist von ihm nicht zu erwarten, dass er sich über d as Ende der betrieblichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbei t- nehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält, um einen Zugang von Wah l- vorschlägen zu ermöglichen. Hierzu ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet. (a ) Das Amt des Wahlvorst andsmitglieds ist ein Ehrenamt. Die Tätigkeit des Wahlvorstands findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Zwar h a- ben Wahlvorstandsmitglieder, die betriebsbedingt außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erforderliche Wahlvorstandstätigkeit leiste n, in entsprechender A n- wendung von § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich (BAG 26. April 1995 - 7 AZR 874/94 - zu I 1 der Gründe, BAGE 80, 54) . Das begrü n- 25 26 27 - 10 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 11 - det allerdings nicht die Pflicht, sich am letzten Tag der Frist zur Einreichung von W ahlvorschlägen über die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten. (b ) Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Pflicht des Wahlvorstands, eing e- reichte Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen (§ 7 Abs. 2 WO) . Daraus ergibt sich zwar, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorke h- rungen treffen muss, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvo r- schläge prüfen zu können, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig b e- hoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34) . Das bedeutet aber nicht, dass er sich hierzu über das Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer hinaus im Betrieb aufha l- ten muss. Dies gilt auch in einem Betrieb, der im Schichtdienst Tag der Einreichungsfrist nicht erwartet werden, dass sie länger tätig werden als die Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs, ggf. bis 24:00 Uhr. Die wahlb e- rechtigten Arbeitnehmer können si ch aufgrund der Angaben in dem W ahlau s- schreiben auf das Ende der Dienstzeit der Mehrheit der Arbeitnehmer und des Wahlvor stands einstellen. cc) Das voraussichtliche Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitne h- mer des Betriebs am Tag des Fristablaufs ist vom Wahl vorstand bei Erlass des Wahlausschreibens zu prognostizie ren. c ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die vom Wahlvorstand fes t- gesetzte Frist für die Einreichung von Vorschlag s listen auf 14:00 Uhr am 21. Februar 2014 liege nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs , hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überpr ü- fung nicht stand. D ie bislang getroffenen F eststellungen tragen die se Bewe r- tung nicht. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, da im Produktionsbereich des Betriebs im Drei - Schicht - System mit ca. 50 Arbeitnehmern pro Schicht g e- 28 29 30 31 - 11 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 12 - arbeitet werde, Schichtwechsel und damit das Ende der Arbeitszeit für die B e- schäftigten der jeweiligen Schicht um 0 6:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr sei und für die etwa 25 Beschäftigten in der Verwaltung die Arbeitszeit nicht vor 15:00 Uhr ende, habe am 21. Februar 2014 lediglich die Arbeitszeit der 25 A r- beitnehmer der Verwaltung und von ca. 50 Beschäftigten der Spätschicht nach 14:00 Uhr geendet. Die Arbeitszeit des überwiegenden Teils der insgesamt 327 wahlberechtigten Arbeitnehmer sei daher nicht betroffen. bb) Gegen diese Würdigung haben die Antragsteller mit der Re chtsb e- schwerde zwar keine Verfahrensrügen erhoben. Die Berechnung des Lande s- arbeitsgerichts ist jedoch nicht nachvollziehbar. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren seinerzeit in dem Betrieb insgesamt 327 wahlb e- rechtigte Arbeitnehmer besch äftigt. Nach den weiteren Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass am 21. Februar 2014 die A r- beitszeit von ca. 50 in der vorangegangenen Nachtschicht (20./21. Februar 2014) tätigen Arbeitnehmern und von ca. 50 Arbeitnehmern der F rühschicht bis 14:00 Uhr endete, nicht jedoch die Arbeitszeit von ca. 50 Arbeitnehmern der Spätschicht und der ca. 25 in der Verwaltung beschäftig t en Arbeitnehmer. D a- mit hat das Landesarbeitsgericht lediglich Feststellungen zum Ende der A r- beitszeit von ca. 175 der insgesamt 327 wahlberechtigten Arbeitnehmer am 21. Februar 2014 getroffen. Feststellungen zu den restlichen ca. 152 Arbei t- nehmern fehlen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob und aufgrund welcher Umstände der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlau sschreibens am 7. Februar 2014 annehmen durfte, dass die Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am 21. Februar 2014, dem letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen , spätestens um 14:00 Uhr enden würde. III . Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann nicht abschließend en t- scheiden , ob der Wahlanfechtung santrag begründe t ist . 1. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung der von dem Geschäft s- führer der Arbeitgeberin bei der Anhörung vor dem Senat m itgeteilten, von den 32 33 34 - 12 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 13 - Beteiligten unstreitig gestellten Angaben zur tatsächlichen Beschäftigungssitu a- tion am 21. Februar 201 4 nicht beurteilen , ob der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens prognostizieren durfte, dass die Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer am 21. Februar 2014 spätestens um 14 : 00 Uhr enden würde. Nach diesen Angaben arbeiteten am 21. Februar 2014 in der Frühschicht 55 Arbeitnehmer, in der Spätschicht 39 und in der folgenden Nachtschicht 48 A r- beitnehmer; a n diesem Tag waren 65 Personen in der Zeit zwischen 0 6:00 Uhr und 14:30 Uhr einschichtig beschäftigt, 52 Arbeitnehmer hatten eine Fre i- schicht, 16 Arbeitnehmer waren arbeitsunfähig erkrankt, 23 Arbeitnehmer b e- fanden sich im Urlaub, 11 Arbeitnehmer waren aus sonstigen Gründen freig e- stellt und 7 Arbeitnehmer waren wegen Weiterbildungsmaßnahmen abwesend. Diese Angaben lassen zum einen nicht erkennen, ob der Wahlvorstand diese Daten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens am 7. Februar 2014 für den 21. Februar 2014 prognostizieren konnte. Zum anderen fließen in die Berechnung nur diejenigen Arbeitneh mer ein, die an diesem Tag ihre Arbeit voraussichtlich been den , nicht aber die jenigen, deren Nachtschicht am Tag des Fristablaufs erst begin nt , da deren Arbeitszeit erst am nächsten Tag endet. Arbeitnehmer der Freischicht fließen ebenfalls nicht in die Berec h- nung ein, weil sie an dem letzten Tag der Einreichungsfrist nicht arbeiten . U n- berücksichtigt bleiben daher auch diejenigen, de ren Abwesenheit am 21. Februar 2014 zB wegen Urlaub, Krankheit, Weiterbildung oder Freistellung bei Erlass des Wahlausschreibens absehbar wa r . Hierzu wird das Landesa r- beitsgericht die gebotenen Feststellungen zu treffen haben. 2. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil eine fehlerhafte Festsetzung der Uhrzeit, bis zu der Wahlvorschläge eingereicht werden kon n- ten, keine Auswirk ungen auf das Wahlergebnis haben konnte . Es kann nicht aus ge schl ossen werden , dass weitere - ordnungsgemäße - Wahlvorschläge eingereicht worden wäre n , wenn der Wahlvorstand die Uhrzeit für den Zugang der Vorschlagslisten am 21. Februar 2014 nicht auf 14: 00 Uhr , sondern auf e i- nen späteren Zeitpunkt festgelegt hätte . 35 - 13 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 14 - 3. Die Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem A n- fechtungsantrag für den Fall, dass der Wahlvor stand die Frist für den Zugang von Wahlvorschlägen zu R echt auf 21. Februar 2 014, 14:00 Uhr festgelegt hä t- te , aus anderen Gründen stattzugeben wäre. Die Wahl ist nicht wegen andere r Verstöße gegen Wahlvorschriften anfechtbar. a) Die Wahl wäre nicht wegen Verletzung der nach § 7 Abs. 2 WO best e- henden Pflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr eingegangenen Vorschlagsliste n wir k sam . Selbst wenn der Wahlvorstand gegen die Pflicht zur unverzüglichen Pr ü fung der Vorschlagslis te verstoßen haben sollte, konnte sich dies wegen d er Kürze der verblei benden Zeit zur Einreichung einer fehlerfreien Vorschlagsliste nicht auf das Wahlergebnis auswir ken . aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagsl isten unverzüglich, möglichst binnen einer Fris t von zwei Arbeitst a- gen nach ihrem Eingang , zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten . Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeu tet ohne schuldhafte s Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Fo ke i- ne starre Frist. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Wü r- digung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der V orschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreich er einer Liste zu e r- möglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachz u- reichen. Dementsprechend hat der Wahlvorstand am letzten Tag der Einre i- chungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und ei n- gehende Wah lvorschläge prüfen zu können. Auch wenn die Einreicher grun d- sätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von de r Pflicht, die Prüfung der Vo r- 36 37 38 - 14 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 15 - schlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mä n- gel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34) . bb) Selbst wenn der Wahlvorstand sofort nach Einreichung der Liste am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr zusammengetre ten wäre, um die Pr ü- fung nach § 7 Abs. 2 WO vorzunehmen, hätte dies das Wahlerg e b nis nicht ä n- dern können. D as Landesarbeitsgericht hat es zu Recht als nicht mö g lich e r- ac h tet , dass die verblei ben de Zeit von 50 Minuten ausge reicht hätte , um den Mangel zu beheben. I n dieser Zeit hätte der Wahlvorstand die Vo r schlag s liste prüfen sowie de n Listenvertreter von dem Mangel schriftlich unte r richten mü s- sen und es hätte eine neu erstellte Vorschlagsliste mit der erforde r lichen Anzahl von mindestens 16 Stützunterschriften , die noch einzuholen g e wesen wären, beim Wahlvorstand eingereicht werden mü ssen. Dies hat das Lande s arbeitsg e- richt zu Recht für ausgeschlossen gehalten. b) Die Wahl ist auch nicht deshalb anfechtbar , weil der Wahlvorstand die nicht zur Wahl zugelassen hat . Die Vorschlag s l i s te ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig, da der Kandidat D unter Nr. 21 als Wah l b e we r ber aufgenommen wurde, nachdem bereits Stützunte r schriften g e leistet worden waren , und die Ergänzung der Liste nicht kenntlich gemacht wu r de. aa ) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ist eine Vorschl agsliste ungültig, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften au f- weist. Ein Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Wird er, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht wurden, geänder t, führt dies zur Un gültigkeit des Wahlvorschlags . Dies gilt nicht nur für den Fall, dass nachträglich Kandid aten gestrichen (BAG 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72 - zu II B 1 der Gründe, BAGE 24, 480) oder hinzuge fügt we rd en und die danach gesammelten Stützu nterschriften das Quorum nach § 14 Abs. 4 BetrVG nicht erfüllen (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 23) . Ein Wahlv o r- schlag ist auch dann insgesamt ungültig, wenn ein Kandidat auf die Vorschlag s- liste gesetzt wird, nachdem bereits Stützunterschrift en geleistet wurden und die 39 40 41 - 15 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 16 - nach Abschluss der Wahlbewerberliste angebrachten Stütz unterschriften zwar das Quorum des § 14 Abs. 4 BetrVG erfüllen , aus der Vorschlagsliste aber nicht zweifelsfrei hervorgeht, welche Kandidaten nachträglich auf die Liste gese tzt und nicht von den ursprünglichen Unterzeichner n unterstützt wurden . D ie Ei n- reichung von Wahlvor schlägen ist Teil des innerbetrieblichen Willensbildung s- prozesses. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich spätere Unterstü t- zer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflu s- sen lassen, ist ein unbeeinträchtigter Willensbildungsprozess nicht mehr mö g- lich, wenn späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt wird, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wir d, werde bereits von einer b e- stimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Perso nen unterstützt (of feng e- lassen von BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40 f. ) . Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebietet § 6 Abs. 5 Satz 3 WO, der die Streichung von Stützunterschriften bei Mehrfachunterzeichnungen von Vor schlagslisten durch den Wahlvorstand anordnet , kein anderes Er g ebnis . B ei einer Unterzeichnung mehrerer Vorschlagslisten haben die Unterzeichne n- den den vollständigen Wahlvorschlag jedenfalls im Zeitp unkt der Unterzeic h- nung unterstützt . Im Gegensatz dazu kann bei der nachträglichen Ergänzung der Vorschlagsliste ein Mangel in der Willensbildung nicht ausgeschlossen we r- den. Auch aus der Entscheidung de s Senats vom 6. November 2013 ( - 7 ABR 65/11 - ) ergibt sich nichts anderes, soweit der Senat die Unterschrift eines Wahlbewerbers dort zugleich als Stützunterschrift gewertet hat. In diesem Fall stand nur dieser Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste , so dass sich das Pro b- lem der Ergänzung der Liste nich t stellte (BAG 6. Novem ber 2013 - 7 ABR 65/11 - Rn. 24 ) . bb ) da unter Nr. 21 der Kand i- dat D hinzugefügt wurde, nachdem bereits Stützunterschriften für die zuvor g e- listeten Kandidaten geleistet worden waren . Zwar wurden a n schli e ßend 16 we i- tere Stützunterschriften ( Nr. 48 bis 63 der Unterstützerliste) e r bracht . Dies g e- nügte zwar für das nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Qu o rum. Die Vo r- schlagsliste ist aber dennoch un gültig, weil aus ihr nicht he r vo r geht, welche 42 43 - 16 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 17 - Kandidaten nachträglich auf die Liste gesetzt wurden und de s halb von den u r- sprünglichen Unterzeichner n nicht unter stützt w o rden sein kon n ten . cc) Der Wahlvorstand durfte diesen Mangel e rüc k sic h t i gen , obwohl der Mangel nach der äußeren Gestaltung der Unterlagen nicht e r ken n- bar war , sondern erst aufgrund zusätzlicher eigener Nachforschu n gen des Wahlvorstands festgestellt wurde . Der Wahlvorstand ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO zwar nicht verpflichtet, eine Prüfung des Wahlvorschlags durch B e fragung der die Vorschlagsliste Unterzeichnenden darauf vorzune h men, ob nach der Leistung von Stützunterschriften noch weitere Wahlbewerber in den Wahlvo r- schlag aufgenommen wurden. Er ist dazu jedoch berechtigt . (1) Der Wahlvor stand genügt seiner Pflicht nach § 7 Abs. 2 WO grundsät z- lich , wenn er die eingereichten Vorschlagsl erkennba Un gültig keit s- gründe überprüft . Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gülti g- keit eines Wahlvorschlags in Frage zu stelle n und die der Wahlvorstand au f- grund der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. E ine kursorische, also oberflächlich e Prüfung der Vorschlagsliste genügt den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht (vgl. BAG 1 5. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 18 mwN , BAGE 145, 120 ; 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 27 ) . Der Wahlvorstand ist gehalten, allen erkennbaren Problemen hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlvo r- schlägen nachzugehen (vg l. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 27) , um eine Anfechtbarkeit der Wahl durch den A usschluss objektiv ungültiger Vo r- schlagslisten zu vermeiden. Damit erfüllt der Wahlvorstand die Mindestanford e- rungen für die Prüf ung . § 7 Abs. 2 Satz 2 W O untersagt es ihm allerdings nicht, Wahlvorschläge durch weitere Nachforschungen auf ihre Gültigkeit hin zu übe r- prüfen. Um den Zweck der Prüfung zu erreichen, macht es keinen Unterschied, ob d er Wahlvorstand von möglichen Mängeln der Vorschlagsliste Kennt nis e r- hält , weil sich etwa Unterstüt zer an ihn wenden und ihm über Fehler beim Z u- standekommen der Vorschlagsliste berich ten, oder ob er hiervon durch eigene Nachf ragen bei Unterstützern erfährt. Deshalb ist es dem Wahlvorstand gesta t- tet, das ordnungsgemäße Zustandekommen aller Vorschlagslisten stichprobe n- 44 45 - 17 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 18 - artig nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen. Der R ahmen für derartige Nachforschungen des Wahlvorstands wir d vor allem in zeitlich er Hinsicht d adurch begrenzt, dass die Prüfung der Wahlvorschläge unver züglich zu erfo l- gen hat und der Wahlvorstand bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den/ die Listenvertreter/in unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten hat. Außerdem würde der Wahlvorstand s ein Prüfungser messe n überschreiten , wenn er ohne nachvollziehbaren Grund Nachforschungen nur bezogen auf eine bestimmte Liste anstel len, also nach würde. (2) Danach war der Wahlvorstand berechtigt, durch Befragung von Unte r- rüfen, ob nach der Leistung von Stützunterschriften noch Wahlbewerber in die Vorschlagsliste aufgenommen wur den. bzw. die Liste bei den zusätzlichen Nachfo r schungen bevo r zugt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht, dass der Vorsitzende des Wahlvorstands in der Anhörung beim A r beitsgericht vom 15. August 2014 u n- bestritten zu Protokoll erklärt hat, er nehme seit 1998 die Aufgaben eines Wah l- vorstands wahr und habe seither immer bei Unterstützern nachgefragt, ob die Liste der Wahlbewerber schon vollständig und abgeschlo s sen gewesen sei, bevor sie ihre Unterschriften geleistet hätten. Er halte sich dabei immer strikt an den Leitfaden der G ewerkschaft über B e triebsratswahlen. c ) Die Betriebsratswahl ist nicht deshalb anfechtbar, weil der Wahlvo r- Nach den Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts hat der Wahlvorstand bei d er Prüfung der 17 Wahlbewerber umfassenden Liste en Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO angenommen . Die Antragsteller h a ben ihre Rüge , dass auch bei dieser Liste Stützunterschriften vor Abschluss der Wahlbewe r- be r li ste gesammelt worden seien, in der Recht s beschwerde nicht mehr aufg e- griffen. 46 47 - 18 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 19 - d ) Der Wahlvorstand hat nicht dadurch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO ve r- stoßen , dass als Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgehängt wurden , die nnten Informationstafeln des genannt wurde . D iese Angabe ist hinreichend konkret. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts handelt es sich hierbei um der Belegschaft bekannte Aushangso r- te des Betriebsrats im Verwaltungsge bäude und im Aufenthaltsraum des Pr o- duktionsgebäude s sowie der Wandtafeln im Bereich des Prüfwesens, im Ro h- stoff - und Mischungslager und im Be reich der Technik . e ) Die Wahl ist nicht deshalb unwirksam, weil d ie Betriebsadresse des Wahlvorstands im Wahlausschreiben unzureichend angegeben wäre (§ 3 Abs. 2 Nr. 12 WO) . Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und d a- her für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war das als Betriebsadr Wahlberechtigten hi n län g lich bekannt, und - unter Berücksichtigung der Betriebsgröße - ohne nähere B e- zeichnung der Gebäude - und Raumnummer ausreichend. Eine Angabe der Stunden, in denen das mit der Entgegennahme von Ein sprüchen, Vorschlag s- li s ten etc. betraute Mitglied des Wahlvorstands anzutreffen ist, wird zwar im Schrifttum empfohlen ( vgl. Fitting 2 8. Aufl. § 3 WO Rn. 25 ; Forst in Richardi BetrVG 16 . Aufl. § 3 WO Rn. 15) . Ihr Fehlen begründet aber keinen Mangel des Wah lausschreibens. f ) Bei der Wahl wurde auch nicht gegen § 12 Abs. 5 Satz 2 WO verst o- ßen, wonach die Wahlurne nach der Stimmabgabe zu versiegeln ist, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere, wenn sie an mehreren Tagen erfolgt. Nach den Feststel lungen des Landesarbeitsgerichts wurden die Wah l- u rnen während der an zwei Tagen durchgeführten Wahl nach der jeweiligen Stimmabgabe ordnungsgemäß versiegelt, so dass ein unberechtigtes Öffnen bzw. ein unberechtigter Zugriff auf die Stimmzettel ausgeschloss en war. g ) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass zu wenig Zeit für die persönliche Stimmabgabe zur Verfügung stand . Die Zeit spanne für die persönliche Stimmabgabe muss so bemessen sein, dass den wahlberechtigten 48 49 50 51 - 19 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 - 20 - Arbeitnehmern die Ausübung i hres Wahlrechts angemessen möglich ist ( vgl. etwa Fitting 2 8 . Aufl. § 3 WO Rn. 21) . Dies war nach der rechtsbeschwerd e- rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts wä h- rend der Öffnungszeiten des Wahllokal s am 25. und am 26. März 2014 jeweils zwischen 0 5:30 Uhr und 0 6:30 Uhr sowie zwischen 13:30 Uhr und 14:30 Uhr hinreichend möglich. Die Zeiten wurden unter Berücksichtigung der Schich t- wechsel bestimmt. Soweit die Antragsteller in der Rechtsbeschwerde vorbri n- gen, die Rahmenbedingungen (Wegezeiten, Gestaltung der Arbeitszeit und konkrete Übergabe - und Einweisungszeiten etc.) hätten aufgeklärt werden müssen, handelt es sich um eine unzulässige Verfahrensrüge. Wird eine Ve r- letzung der Amts aufklärungspflicht durc h das Beschwerdegericht gerügt, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt werden, welche weiteren Ta t- sachen in den Vorinstanzen hätten ermittelt und welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden können und inwiefern sich dem Beschwerdeg e- ri cht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 12 mwN , BAGE 122, 293) . Hieran fehlt es . h ) Entgegen der Auffassu ng der Antragsteller folgt keine zur Anfechtung berechtigende Verletzung des Grunds atzes der Öffentlichkeit der Wahl daraus, dass der Wahlvorstand Zeit und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Freiumschläge nicht ausdrücklich mitgeteilt h a tte. Angesichts der im Wahlausschreiben enthaltenen Angaben zu den Öffnungszeit en des ei n- zigen Wahllokals zur persönlichen Stimmabgabe war dies nicht erforderlich. Da der Wahlvorstand die Freiumschläge nach § 26 Abs. b- schluss der Stimm , an welchem Ort und zu welcher Zeit dies zu geschehen hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von den Antragstellern angeführte n Entscheidung des Senats vom 10. Juli 2013 ( - 7 ABR 83/11 - ) . Diese betraf eine vom Wahlvorstand angeordne te au s- schlie ß lich schriftliche Stimmabgabe nach § 11 Abs. 2 SchwbVWO . Da es dort keine persönliche Stimmabgabe geben k onnte, deren Ort, Tag und Zeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SchwbVWO im Wahlausschreiben mitzuteilen gew e- sen wäre , musste der Wahlvor stand Ort und Zeit der in § 12 Abs. 1 SchwbVWO geregelten Behandlung der schriftlich abgegebenen Stim men bekannt geben, 52 - 20 - 7 ABR 11/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR11.16.0 um dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu genü gen (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11 - Rn. 20) . Gräfl M. Rennpferdt Kiel Kley Busch
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