- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 843/11 7 Sa 300/10 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. September 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Linsenmaier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie die ehrenam tlichen Richter Willms und Busch für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 843/11 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Th ü- ringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2011 - 7 Sa 300/10 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Erfurt vom 1. April 2010 - 1 Ca 1790/09 - wird z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs - und des Revis i- onsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger und das beklagte Land streiten über die Wirksamkeit einer in ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Befristungsabrede und daran anknüpfend über einen Weiterbeschäftigungsantrag. Zwischen den Parteien wurde am 17. September/1. Oktober 2003 ein wird folgender Dienstvertrag geschlossen: § 1 Herr H wird für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.09.2009 als Professor an einer Kunsthochschule im Angestelltenve r- hältnis gemäß § 50 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) an der Hochschule für Musik Franz Liszt mit einem B e- schäftigungsumfang von 50 v.H. der regelmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Dem Angestellten Lehre und Forschung angemessen zu vertreten. Der Angestellte ist berechtigt, für die Dauer des Diens t- t- 1 2 - 3 - 7 AZR 843/11 - 4 - § 2 Soweit sich aus dem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) vom 10.12.199 0 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils gelte n- den Fassung Anwendung. Dienstaufgaben und Recht s- s tellung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschri f- ten in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach den §§ 47, 50, 57, 58 und 61 ThürHG. § 3 Der Angestellte erhält entsprechend seines Beschäft i- gungsumfangs eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldung s- ordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz). Die Vorschriften der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs - Übergangs verord - nung - 2. BesÜV) finden auf diesen Vertrag entspreche n- § 5 Der Dienstvertrag kann abweichend von § 53 Abs. 2 BAT - O nur jeweils unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum Semesterende gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des 30.09.2009, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nachdem das beklagte Land eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte, hat der Kläger mit seiner am 6. Oktober 2009 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen und dem Beklagten am 14. Oktober 2009 zugestellten Befristungskontrollklage geltend gemacht, die Befristung seines Arbeitsverhäl t- nisses sei unwirksam. Die Befristung könne insbesondere nicht a uf § 50 Th ü- ringer Hochschulgesetz gestützt werden. Diese landesrechtliche Bestimmung sei wegen abschließender Regelungen im Bundesrecht unwirksam. Außerdem hat der Kläger für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage seine Weiterbeschäftigung begehrt. 3 - 4 - 7 AZR 843/11 - 5 - Der Kläger hat zulet zt beantragt 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17. September/1. Oktober 2003 nicht mit Ablauf des 30. September 2009 beendet worden ist, 2. den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn ab Verkündung des Urteils über den Feststellungsantrag zu den Bedi n- gungen seines Arbeitsvertrages vom 17. September/ 1. Oktober 2003 als Professor für Musiktheorie Klassik we iter zubeschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 50 Thüringer Hochschulgesetz zulässig. Bundesrecht stehe nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land d ie Wiederherstellung des erstinstanzlichen, klag e- abweisenden Urteils . Der Kläger be antragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung der Klage stattgegeben. Die innerhalb der Drei - Wochen - Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhobene Befristung s- kontrollkla ge ist unbegründet. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers der Rechtfertigung bedurfte. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts folgt diese Rechfertigung aber aus § 50 des Thüringer Hochschulgese t- zes in der bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien geltenden Fassung. Der Landesgesetzgeber war berechtigt, diese Bestimmung zu erlassen. Diese ist auch materiell mit höherrangigem Recht vereinbar. 4 5 6 7 8 - 5 - 7 AZR 843/11 - 6 - I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass sich die erforde r- liche Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsvertrag e s der Parteien nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG iVm. §§ 57a und 57f des Hochschulrahme n- gesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt. Zwar gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 - und damit auch für den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien - an staatlichen Hochschulen abgeschlossenen Arbeitsverträge die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. Hochschulprofessoren sind jedoch von den Regelungen in §§ 57a ff. HRG nicht erfasst. II. Zu Recht ist das Landearbeitsgericht ferner davon a usgegangen, dass die Befristung auch nicht nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt ist. Auch der Beklagte beruft sich hierauf nicht. III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien jedoch von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bei Vertragsschluss geltenden und damit für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Fassung gedeckt. 1. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien am 17. Sept ember/1. Oktober 2003 war auf die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 213 , verkündet am 24. April 2003 und nach seinem Art. 4 am folgenden Tag, mithin am 25. April 2003 in Kraft getreten) gefunden hat (künftig: ThürHG) , anwendbar. Diese Fassung ist zeitlich maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Befristung. Bei der Beurteil ung der Rechtswirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 244) . Allerdings können etwaige spätere gesetzl iche Regelungen, die sich in zulässiger Weise Rückwirkung beimessen, zu beachten sein. Der Neuerlass eines Thüringer Hochschulgesetzes unter Aufhebung des vorangegangenen Thüringer Hoc h- 9 10 11 12 - 6 - 7 AZR 843/11 - 7 - schulgesetzes durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) , das nach seinem Art. 8 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und sich keine Rückwi r- kung beimisst, ist hiernach für den Rechtsstreit ohne Bedeutung. 2. § 50 ThürHG ist sachlich einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 ThürHG gilt das Gesetz für die Hochschulen des Lande s Thüringen und nach Maßgabe des Siebenten Teils des Gesetzes für die nichtstaatliche n Hochschulen. Die Hoc h- schule für Musik Franz Liszt in Weimar ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ThürHG eine Hochschule des Landes. 3. Die streitgegenständliche Befristung entspricht den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 S ä tz e 1 und 2 ThürHG . a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 befristeten Angestelltenverhältnisses be trägt nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürHG höchstens sechs Jahre. Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll nach § 50 Abs. 2 Satz 1 ThürHG die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Eine erstmalige Berufung rechtfertigt danach jedenfalls eine Befristung zwischen drei und sechs Jahren. Nach § 50 Abs. 3 Satz 4 iVm. Satz 1 ThürHG kann die Hochschule für angestellte Professoren beim Minist e- rium die Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unb e- fristetes beantragen. Während nach der vorangegangenen Fassung von § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes (Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 , GVBl. S. 331) - auch - für angestellte Professoren eine zeitlic h befristete Berufung nur zweimal zulässig war (§ 50 Abs. 2 und 3 in der danach maßgeblichen Fassung des Thüringer Hochschulgesetzes) , hat der Landesgesetzgeber mit der Neur e- gelung auf diese Einschränkung bewusst verzichtet (LT - Drucks. 3/2847 S. 28) . Er ha t damit das Ziel verfolgt, den Hochschulen nicht nur bei Erstberufungen, sondern insgesamt eine höhere Flexibilität einzuräumen und damit entspr e- chend ihren Belangen aber auch Zwängen reagieren zu können (vgl. LT - Drucks. 3/2847 S. 2) . 13 14 15 - 7 - 7 AZR 843/11 - 8 - b) Das Arbeitsverhäl tnis der Parteien entspricht diesen Vorgaben. En t- sprechend der Sollregelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 ThürHG hat der Beklagte mit dem Kläger bei seiner erstmaligen Berufung als Hochschulprofessor ein befri s- tetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Mit sechs Jahre n ist die in § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürHG vorgesehene Befristungsdauer eingehalten. IV . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Thüringer Landesgesetzgeber berechtigt, mit § 50 ThürHG eine Regelung über die Befri s- tung von Arbeitsverhältniss e n der Professoren an staatlichen Hochschulen zu treffen. Er besaß die hierzu erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Die Bestimmungen in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG sind de m- ents über die Befristung von Arb eitsvertr ä- 23 TzBfG. Es gibt auch keine bundesgesetzlichen Vorgaben, die den landesgesetzlichen Regelungen entgegenstehen würden. 1. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzg e- bungszuständigkeit für das Arbeitsrecht nicht in d er Weise abschließend G e- brauch gemacht, dass den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz verbliebe, Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Professoren an Hochschulen zu treffen. a) Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG dürfen die Länder im Bereich de r konkurri e- renden Gesetzgebung eigene Gesetze nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Demnach sind landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausg e- schlossen, wenn die bundesges etzliche Regelung dieses Sachbereichs a b- schließenden Charakter hat (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 109, 190) . Aufgrund des grundgesetzlichen Kompetenzgefüges ist es erforderlich, dass der Bund seinerseits de utlich macht, eine abschließende Regelung getroffen zu haben. Dieser Wille muss erkennbar sein (BVerfG 6. Oktober 2009 - 2 BvL 5/09 - Rn. 47 ) . Der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anna hme, dass damit die Länder von einer Gesetzgebung ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfa s- 16 17 18 19 - 8 - 7 AZR 843/11 - 9 - send und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebung s- geschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe, aaO ) . Inwieweit bundesgesetzliche Reg e- lungen erschöpfend sind, kann deshalb nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Es ist in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebung s- geschichte und die Gesetzgebungsmaterialien abzuste llen. Der Bund macht von seiner Kompetenz nicht nur dann Gebrauch, wenn er eine Regelung getro f- fen hat. Vielmehr kann auch das absichtsvolle Unterlassen eine Sperrwirkung für die Länder erzeugen. Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bunde s- gesetzgebers, eine zusätzliche Regelung auszuschließen, darf sich der La n- desgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz für unzureichend hält. Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten der Länder setzt voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürd i- gung des Normenkomplexes hinreichend erkennbar ist. Konzeptionelle En t- scheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (BVerfG 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu C II 2 b cc (3) (a) der Gründe, BVerfGE 113, 348) . b) Danach besaß der Thüringer Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Kompetenz, die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen des Landes gesetzlich zu regeln. aa) Regelungen üb er die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören zum 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurri e- renden Gesetzgebung. Das gilt auch, soweit die bundesgesetzlichen Regelu n- gen an die Besonderheiten im Hochschulbereich an knüpfen (vgl. ausfüh r- lich - noch zur Rechtslage vor Aufhebung des früheren Art. 75 GG - BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 17 ff., BAGE 118, 290 sowie bereits 30. März 1994 - 7 AZR 229/93 - zu III 1 der Gründe, BAGE 76, 204) . 20 21 - 9 - 7 AZR 843/11 - 10 - bb) Der Bundesgesetzgebe r hat keine Regelung getroffen, aus der sich unter Berücksichtigung des gesamten Normenkomplexes des Befristungsrechts ergeben würde, dass zum Zeitpunkt der Neufassung des § 50 ThürHG oder der Vereinbarung der streitbefangenen Befristung das Recht der Befr istung der Arbeitsverhältnisse von Hochschulprofessoren abschließend geregelt sein sollte. (1) Die bei Neufassung des § 50 ThürHG im Jahr 2003 geltenden bunde s- gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen im Hoc h- schulbereich stellten keine abschließenden Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der an staatlichen Hochschulen angestellten Professoren dar. (a) Zum Zeitpunkt der Neufassung des § 50 ThürHG im April 2003 sahen die §§ 57a r Änderung des Hochschu l- Februar 2002 (BGBl. I S. 693, in Kraft getreten am 23. Februar 2002, 5. HRGÄndG ) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbei tern, Personal mit ärztlichen Aufgaben, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften vor. Dieses Gesetz wurde allerdings durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt (BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111 , 226) . Für die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2004 geschlossenen Arbeitsverträge sah dann jedoch § 57f Satz e s zur Änderung dienst - und arbeitsvertraglicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) 27 . Dezem ber 2004 (BGBl. I S. 3835, in Kraft getreten am 31. Dezember 2004) - rückwirkend (vgl. dazu BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn . 37 ff., BAGE 118, 290) - Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen insb e- sondere für wissenschaftliche und künstleri sche Mitarbeiter sowie für wisse n- schaftliche und künstlerische Hilfskräfte vor. In § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG 2007 (BGBl. I S. 506, in Kraft getreten am 18. April 2007) wurden diese beib e- halten. In der Zeit zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 18. April 2007 gab es zu keinem Zeitpunkt bundesgesetzliche Regelungen über die Befristung von 22 23 24 - 10 - 7 AZR 843/11 - 11 - Arbeitsverträgen mit Professoren. Vielmehr betrafen die Regelungen in §§ 57a ff. HRG stets nur das darin ausdrücklich genannte Personal. (b) Auch die vor dem 5. HRGÄndG geltenden Vorschriften in §§ 57a ff. (vom 14. Juni 1985, BGBl. I S. 1065, in Kraft getreten am 26. Juni 1985) galten nach sei nem § 57a nicht für Professoren, sondern nur für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Personal mit ärztlichen Aufgaben und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie für wissenschaftliche Hilfskräfte. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat versucht, durch eine ausdrückliche Regelung klarzustellen, dass die Zuständigkeit der Länder für gesetzliche Regelungen über befristete (BT - Drucks. 10/2283 S. 15) . Dem stimmte die Bundesregierung nicht zu mit d em Bemerken, der Regierungsen t- Übrigen werde im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft, wie ggf. dem Anliegen der Länder Rechnung getragen werden könne, Regelungen über befristete Ar beitsverträge für das vom Entwurf nicht erfasste wissenschaftliche Personal zu treffen (aaO S. 19) . Eine Regelung erfolgte nicht. Trotzdem wird daraus deutlich, dass der Bundesgesetzgeber mit §§ 57a ff. HRG nur für den dort genannten Personenkreis eine abs chließende Ausschöpfung der Geset z- gebungskompetenz beabsichtigte. (c) Schließlich findet sich auch im WissZeitVG keine abschließende Reg e- lung des Befristungsrechts für Hochschullehrer. Vielmehr gelten dessen §§ 2 und 3 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG au sdrücklich nicht für Hochschulle h- rerinnen und Hochschullehrer jedenfalls staatlicher Hochschulen (vgl. zu staa t- lich ledigli ch anerkannten Hochschulen: APS/ Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 17; ErfK/Müller - Glöge 13. Aufl. § 1 WZVG Rn. 10) . Diese Bestimmung beru ht auf einer Einfügung im Gesetzgebungsverfahren. Damit sollte dieser Personenkreis aus dem Anwendungsbereich der Befristungsregelungen ausg e- nommen werden. Die Herausnahme betrifft Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofess oren. Für Juniorprofessorinnen 25 26 - 11 - 7 AZR 843/11 - 12 - und Juniorprofessoren erwähnte der zuständige Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung ausdrücklich, dass den Ländern eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit verbleibe, solange der Bund k eine neue Regelung schaffe (BT - Drucks. 16/4043 S. 9) . Der Geset z- geber des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wollte deshalb die Gesetzg e- bungszuständigkeit für das Befristungsrecht aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und damit auch der Professorin nen und Professoren nicht ausschöpfen, sondern vielmehr bei den Ländern belassen (im Ergebnis ebenso Lenk WissR 2009, 50, 57 f. und für Juniorprofessoren: Kittner/Däubler/ Zwanziger/ Däubler KSchR 8. Au fl. §§ 45 bis 50 HRG Rn. 6; DFL/ Löwisch 5. Aufl. § 1 Wi ssZeitVG Rn. 3; aA Preis Wissenschaftszeitvertragsgesetz § 1 Rn. 33) . (d) Nach alledem wollte der Bundesgesetzgeber mit §§ 57a ff. HRG Reg e- lungen über die Befristung von Arbeitsverträgen stets nur hinsichtlich der dort genannten Personen, nicht jedoch hinsichtlich der Professoren treffen. Ein weitergehender Wille ist jedenfalls nicht hinreichend erkennbar geworden. (2) Der Bundesgesetzgeber hat auch durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene TzBfG nicht in hinreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er das Befristungsrecht abschließend auch für angestellte Hochschulprofessoren regeln wollte. (a) Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In weiteren Absätzen regelt die Bestimmung, wann ohne Vorliegen eines sachlichen Gru n- des die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist. Soweit die do rt genan n- ten Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf die Befristung des Arbeitsvertrag e s deshalb eines sachlichen Grundes. Nach § 22 Abs. 1 TzBfG darf von den Vorschriften des TzBfG - mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Besti m- mungen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das TzBfG untersagt daher grundsätzlich die Befristung von Arbeitsverträgen, soweit die in ihm genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 27 28 29 - 12 - 7 AZR 843/11 - 13 - (b) Gleichwohl ergibt sich aus § 23 TzBfG, dass das TzBfG nicht bea n- sprucht, das gesamte Befristungsrecht abschließend zu kodifizieren. Nach dieser Bestimmung bleiben besondere Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt. Zwar betrifft dies in erster Linie andere bundesgeset zliche Regelungen (vgl. etwa Arnold/Gräfl/Imping TzBfG § 23 TzBfG Rn . 60 ff.) . Landesgesetzliche Regelu n- gen sind dadurch aber nicht vollständig ausgeschlossen. Freilich bedeutet dies nicht, dass die Landesgesetzgeber unbegrenzt befugt wären, Sonderregelu n- g en über die Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge zu scha f- fen. Aus § 23 TzBfG folgt vielmehr nur, dass der Bundesgesetzgeber durch das TzBfG dort hinsichtlich des Befristungsrechts keine abschließende Regelung treffen wollte, wo sich aus anderem Bundesrecht ergibt, dass er seine Geset z- gebungskompetenz im Bereich des Befristungsrechts nicht ausschöpfen will und dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung belassen werden soll. Soweit, aber auch nur soweit dies der Fall ist, bleibt eine vom TzBfG abweichende landesgesetzliche Regelung möglich. (c) Dass der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Befristungsrechts für angestellte Hochschulprofessoren nicht für sich in Anspruch nehmen wollte, er gibt sich aus dem HRG und dessen histor i- scher Entwicklung. (aa) Bereits bei Erlass des HRG (Gesetz vom 26. Januar 1976, BGBl. I S. 185) legte § 46 HRG hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Profess o- nverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder Zeit ernannt. Damit wurde der Regierungsentwurf zu diesem Gesetz (BT - Drucks. 7/1328 - dort noch § 49) , der noch vorgesehen hatte, im Falle der Befristung der Tätigkeit solle ein Beamtenverhältnis a uf Zeit oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis möglich sein, nicht Gesetz. Der Gesetzentwurf ging dabei davon aus, dass mit der geplanten Regelung auch (aaO S. 69) . Es sollte als o eine bundesrechtliche Regelung dahingehend getroffen werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit Hochschullehrern - unbegrenzt - 30 31 32 - 13 - 7 AZR 843/11 - 14 - zulässig sein sollten. Dadurch, dass diese Regelung nicht Gesetz wurde, wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber von sei ner Regelungskompetenz ins o- weit nicht Gebrauch machen wollte, gleichzeitig aber auch der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Hochschulprofessoren möglich sein sollte. Denn das HRG is berufen werden. § 46 gilt inhaltlich unverändert. Dadurch, dass der Bundesg e- setzgeber durch Art. 1 Nr. 4 0 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190, in Kraft getreten am 25. August 1998) politisches Signal setzen, rechtlich aber nichts ändern (vgl. BT - Drucks. 13/8796 S. 27) . (bb) Dass der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit befristeter Arbeit s- verhältnisse mit Professoren ausgeht, z eigt die durch Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090, in Kraft getreten am 23. November 1985) eingefügte Regelung des § 50 Abs. 4 HRG. Danach haben ua. auch Profess o- ren in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsv erhältnisses. § 50 Abs. 4 HRG ist bis heute in seiner rechtlichen Stru k- tur unverändert, auch wenn er vorübergehend zu Abs. 5 wurde (Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 1990, BGBl. I S. 2806, in Kraft getreten am 22. Dezember 1990, rückgängig gemacht dur ch Gesetz vom 20. August 1998, BGBl. I S. 2190, in Kraft getreten am 25. August 1998) . (cc) Indem der Bundesgesetzgeber im HRG die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge für angestellte Professoren voraussetzt, hat er nicht nur den Hochschulen die Möglic hkeit geben wollen, solche Verträge im Rahmen der allgemeinen bundesrechtlichen Regelung über die Befristung von Arbeitsvertr ä- gen abzuschließen, sondern gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er die Gesetzgebungshoheit für sich nicht vollständig in Anspruc h nimmt. Das ergibt sich aus dem Charakter des Hochschulrahmengesetzes als Rahmengesetz (ähnlich in anderem Zusammenhang Lenk WissR 2009, 50, 56 f., aA Kittner/ Däubler/Zwanziger/ Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 HRG Rn. 2) . Auch wenn hinsichtlich der Re gelung von Befristungen im Arbeitsverhältnis die 33 34 - 14 - 7 AZR 843/11 - 15 - Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf der konkurrierenden Zuständigkeit für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruht, hat der Gesetzgeber diese Regelungen mit hochschulrechtlichen Regelungen im Hochschulrahme n- gesetz inhaltlich eng verbunden (vgl. BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - zu B III 2 b der Gründe, BVerfGE 111, 226) . Hinsichtlich des Kerns der gesetzg e- berischen Regelungen beruhte die Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das HRG aber auf d er früher bestehenden Rahmenkompetenz für die allgeme i- nen Grundsätze des Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG (eing e- fügt durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Mai 1969, in Kraft getreten am 15. Mai 1969 , BGBl. I S. 363; aufgehoben durc h Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2006) . Mit dem HRG erfolgte damit auch eine Abgrenzung bundesgesetzlicher Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz der Länder. Indem der Bundesges etzgeber in diesem Gesetz selbst keine abschließende gesetzliche Regelung für die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Hochschu l- professoren geschaffen und für diesen deutlich abgrenzbaren Personenkreis von einer eigenständigen Regelung abgesehen hat, hat er zu erkennen geg e- ben, dass er in diesem abgrenzbaren Bereich seine Gesetzgebungszuständi g- keit nicht in Anspruch nimmt. (dd) Dass im Übrigen der Hochschulbereich ein gegenüber dem Anwe n- dungsbereich des TzBfG abgrenzbarer eigenständiger Bereich ist, wird auch aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes deutlich. Der Gesetzgeber Ausgestaltung die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen ua. im H ochschulrahmengesetz nicht einbeziehen (BT - Drucks. 14/4374 S. 14) . Dass in der Einzelbegründung zu § 23 TzBfG lediglich die - hier nicht einschlägigen - §§ 57a ff. HRG erwähnt sind (aaO S. 22) , ändert an dieser konzeptionellen Grundaussage in den Gesetzgeb ungsmaterialen nichts. (ee) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung gebietet auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 2 GG in der vom 35 36 - 15 - 7 AZR 843/11 - 16 - 15. November 1994 bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) in allen Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung - und damit anders als nunmehr auch in den Fällen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - das Gesetzgebungsrecht nur besaß, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wa h- rung der Rechts - oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, keine andere Beurteilung. Dass der Bundesgesetzgeber sowohl beim Erlass des TzBfG als auch des HRG in seiner jeweils gel tenden Fassung entsprechende Prognosen anstellte (vgl. zum HRG BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 30 ff., BAGE 118, 290) , rechtfertigt nicht den Schluss , er habe seine Kompetenz auch hinsichtlich der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abschließend ausüben wollen. Die Prognose für die bundesgesetzlich gerege l- ten Bereiche wird nicht dadurch entwertet, dass der Gesetzgeber in einem abgrenzbaren Bereich nicht tätig geworden ist. Dass er mit dem TzBfG Union s- recht, nämlich die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) befin d- lichen EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (künftig: Rahmenvereinbarung) umgeset zt hat, ändert hieran nichts. 2. Der Landesgesetzgeber ist auch inhaltlich bei der Regelung der Befri s- tung der Arbeitsverhältnisse von angestellten Hochschulprofessoren nicht durch einfaches Bundesrecht gebunden. Allerdings muss der Landesgesetzgeber auch dann, wenn Art. 72 Abs. 1 GG keine Sperrwirkung entfaltet, den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG beachten, wenn Regelungen des Bundes - und des Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnisse n führen (BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 99 , BVerfGE 121, 317) . Vorliegend gibt es aber keine bundesrechtliche Regelung, welche die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abwei chend von § 50 Abs. 1 Sä t z e 1 und 2, Abs. 2 ThürHG regeln würde. Die erkennbar gewollte Nichtau s- schöpfung der Bundeskompetenz machte keinen Sinn, wenn die Länder für den 37 - 16 - 7 AZR 843/11 - 17 - betreffenden Bereich überhaupt keine vom TzBfG abweichende Regelung treffen könnten. V . Auch in materieller Hi nsicht steht höherrangiges Recht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 ThürHG nicht entgegen. Das gilt sowohl für das Unions - als auch für Bundes - und Landesverfassungsrecht. 1. Unionsrechtlich bestehen gegen § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Thür HG jedenfalls hinsichtlich der erstmaligen Befristung keine Bedenken. a) Nach § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung ist ein Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen zu vermeiden, indem die Mitgliedstaaten entweder sachliche Gründe, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge o der Arbeitsverhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse festlegen. Die Rahmenvereinbarun g erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005 , I - 9981; 4. Juli 2006 - C - 2 12/04 - [Adeneler ua.] Rn. 1 01, Slg. 2006, I - 6057; 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I - 3071; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24 , BAGE 137, 275 ; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44) . b) Das in Art. 30 der Char ta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) niederlegte Grundrecht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist nicht einschlägig. Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die GRC für die Mi t- gliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Der danach erforderliche unionsrechtliche Bezug wird nicht lediglich durch einen sachlichen Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrechts, durch rein tatsächliche Auswirkungen auf das Unionsrecht oder durch die mitt elbare Beeinflussung unionsrechtlich geordneter Rechtsb e- ziehungen ausgelöst. Auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ ä- 38 39 40 41 - 17 - 7 AZR 843/11 - 18 - ischen Union (Gerichtshof) in der Rechtssache Åkerberg Fransson (EuGH 26. Februar 2013 - C - 617/10 - ) ergibt sich nichts andere s (BVerfG 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 88 ff. ) . Vielmehr hat der Gerichtshof dort ausg e- unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendu (EuGH 26. Februar 2013 - C - 617/10 - [Åkerberg Fransson] Rn. 19) . Da die Rahmenvereinbarung die erstmalige Befristung eines Arbeit s- verhältnisses nicht erfasst, besteht bei der erstmaligen Befristung kein hinre i- chender Bezug zum Unionsrecht. c) U nerheblich ist vorliegend, ob - wofür einiges spricht - § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürHG unionsrechtswidrig ist, soweit er auch die wiederholte Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren zulässt. Da ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich zur Una nwendbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift, jedoch nicht zu deren Nichtigkeit führt (vgl. ErfK/Wißmann 13. Aufl. Vorbeme r- kung zum AEUV Rn. 42 mwN) , hätte dies keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit der hier streitbefangenen Befristung. d) Die se Ergebnisse sind aufgrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH, anerkannter Grundsätze des Unionsrechts sowie des Textes der GRC so eindeutig, dass eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 AEUV nicht besteht (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Srl C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415 ) . 2 . Ebenso wenig stößt die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG getroffene Regelung insoweit auf sich aus dem Grundgesetz ergebe n- de durchgreifende grundrechtliche Bedenken, als sie bei einer Erstberufung als Professor eine einmalige Befristung des Anstellungsverhältnisses von drei bis sechs Jahren gestattet. a) Nicht betroffen ist der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit iSv. Art. 5 Abs. 3 GG. Geht es um die Bee ndigung von Arbeitsverhältnissen wisse n- schaftlich tätiger Personen ist Art. 12 GG das sachnähere Grundrecht, bei 42 43 44 45 - 18 - 7 AZR 843/11 - 19 - dessen Anwendung auch Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist (BVerfG 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 85, 360) . b) Durch die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG eröffnete Möglichkeit, Arbeitsverträge mit angestellten Professoren zu befristen, ist allerdings der Schutzbereich der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit betroffen. aa) Der Gesetzgeber ist aufgru nd der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebe n- den Schutzpflicht gehalten, gegenüber dem Verlust des Arbeitsplatzes ein Mindestmaß an Bestandsschutz zu sichern; Prüfungsmaßstab ist das Unte r- maßverbot (vgl. nur APS/ Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 36 mwN ) . Dagegen k ann weder eingewandt werden, dass befristete Verträge freiwillig eingegangen werden, noch dass die Schutzpflicht nur gegenüber Privaten, nicht jedoch gegenüber dem Land als Teil der Staatsgewalt greift (so aber Lenk WissR 2009, 50, 58 ff.) . Wer nach Absolv ierung einer langen Ausbildung eine Stelle als Professor sucht, ist von dem verfügbaren Angebot so abhängig, dass zum Ausgleich der daraus folgenden Verhandlungsunterlegenheit typischerweise ein Schutzbedarf entsteht, der die Schutzpflicht des Staates ausl öst. Diese trifft ihn auch dann, wenn er im Grundrechtsbereich selbst als Arbeitgeber auftritt. Die an die Grundrechte gebundene Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) ist hier gege n- über Privaten grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. auch BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, BVerfGE 128, 157) . Bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht und inhaltsgleicher Verhaltenspflichten der öffentlichen Gewalt kommt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspie l- raum zu, den er zugunsten anderer grundrechtlich geschützter Interessen nutzen kann (vgl. APS / Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 36 mwN) . bb) Unter Berücksichtigung dieses weiten Gestaltungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG die Möglichkeit eröffnete, die Arbeitsverhältnisse von Professoren bei der Erstberufung einmalig auf drei bis sechs Jahre zu befristen. Dadurch werden die Hochschulen in die Lage ve r- setzt, festzustellen, ob der Professo r in der ihrer Funktion nach endgültigen Position die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, die an ihn 46 47 48 - 19 - 7 AZR 843/11 - 20 - gestellt werden (wohl aA Kittner/Däubler/Zwanziger/ Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 Rn. 2, der nur eine zweijährige Befristung für z ulässig hält) . Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber in § 50 Abs. 3 ThürHG mit der Regelung über die Beantragung einer Entfristung von Arbeitsverhältnissen durch die Hochschule beim Ministerium einen Weg geschaffen hat, der dazu führen kann, dass befrist ete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umgewandelt werden. Dadurch werden - unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Umständen danach ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht - die Interessen des in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäf tigten angestellten Professors zusätzlich geschützt. cc) Dahin stehen kann vorliegend, ob § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand von Art. 12 GG stan d- hielte, soweit er auch die mehrmalige Befristung der Arbeits verhältnisse ang e- stellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren ermöglicht. Wäre die gesetzliche Bestimmung insoweit verfassungswidrig, beträfe dies nicht die Wirksamkeit der abgrenzbaren und für sich sinnvollen Regelung über die erst - und einmalige Befristung. 3 . Auch die Thüringer Landesverfassung (künftig: ThürVerf) steht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG, soweit er die erst - und einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Professors für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren vorsieht, nicht entgegen. a) Für die in der Thüringer Verfassung gewährten Grundrechte der Wi s- senschaftsfreiheit (Art. 27 ThürVerf) und der Berufsfreiheit (Art. 35 ThürVerf) gilt dasselbe wie hinsichtlich der inhaltsgleichen Grundre chte des Grundgesetzes. b) Auch das in Art. Verfassungsmäßigkeit von § 50 ThürHG nicht entgegen. 49 50 51 52 - 20 - 7 AZR 843/11 - 21 - aa) Nach Art. 36 Satz 1 ThürVerf ist es Aufgabe des Freistaates, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und daue r- e- 2 einzeln aufgeführte Arbeitsmarktmaßnahmen zu ergreifen. Nach Art. 43 ThürVerf hat der Freistaat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in der Verfassung niedergelegten Staatsziele an zu streben und sein Handeln danach auszurichten. bb) Die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG vorgesehene Möglichkeit jedenfalls der erst - und einmaligen Befristung der Arbeitsverhältni s- se von Professoren für drei bis sechs Jahre verstößt nicht gegen diese Schut z- pflicht. Das folgt daraus, dass nach Art. 28 Abs. 1 ThürVerf die Hochschulen unter dem Schutz des L andes stehen. Der Landesgesetzgeber ist deshalb berechtigt, im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen die Möglichkeit befristeter Arbeitsverhäl t- nisse vorzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Befrist ung des Arbeitsverhäl t- nisses eines erstmals berufenen Professors der Hochschule die Möglichkeit gibt, zu prüfen, ob er die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, ist § 50 ThürHG insoweit verfassungsrechtlich zulässig. c) Es kann dahingest ellt bleiben, ob der Landesgesetzgeber den lande s- verfassungsrechtlichen Vorgaben noch gerecht wird, sofern und soweit er durch § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG ohne weitere Voraussetzungen mehrmalige Befristungen der Arbeitsverhältnisse angestellter Profes soren von jeweils bis zu sechs Jahren vorsieht. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Einräumung solcher weitergehenden Befristungsmöglichkeiten führte nicht zur Unwirksa m- keit der gesamten Norm, da es sich bei der Regelung über die einmalige Befri s- tung a uf drei bis sechs Jahre bei der Erstberufung um einen inhaltlich abgren z- baren und für sich sinnvollen Teil von § 50 ThürHG handelt. 53 54 55 - 21 - 7 AZR 843/11 VI . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Linsenmaier Kiel Zwanziger Willms Busch 56
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