Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. April 2016 Siebter Senat - 7 ABR 50/14 - ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 I. Arbeitsgericht Oldenburg Beschluss vom 27. Juni 2013 - 5 BV 5/13 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 30. Juli 2014 - 16 TaBV 92/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon - und Interneta n- schluss Bestimmung en : BetrVG § 40 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Leits atz : Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy - Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, h- keit besteht, die Internetnutzung und den E - Mail - Verkehr zu überw achen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht. ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 50/14 16 TaBV 92/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. April 2016 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstelle r , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. K iel und die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Kley und die ehrenamtliche Richterin Gmoser für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 50/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen v om 30. Juli 2014 - 16 TaBV 92/13 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten dar über , ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen separaten Telefon - und Internetanschluss einschließlich eines unkontro llierbaren E - Mail - Verkehrs zur Verfügung zu stellen . Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin gehört zum Konzern der M AG, W. Sie unterhält einen Bet rieb in D mit etwa 65 Arbeitnehmern, für den der antragste l- lende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat ge bi l det ist. Das Büro des Betriebsrats ist mit einem PC sowie mit einem Laptop ausgestattet. Wie für alle anderen dem Betrieb angehörenden Personen mit Zugriffsberechtigung zum Internet wird auch der Internetzugang für den B e- triebsrat über den sog. Proxy - S erver bei der M AG (Konzernmutter) vermi t telt. Über den Proxy - Server ist es technisch möglich, User - und IP - Adressen sowie die Uniform Resource Locator s (URLs) der Browserzugriffe zu protoko l lieren und personen - bzw. betriebsratsbezogen auszuwerten. Im Ko n zern nicht für notwendig erachtete Internetadressen e gehören, werden dort über einen Filter gesperrt . Die E - Mail - Postspeicher einschließlich der gelöschten E - Mails können von Admini s tratoren gelesen werden. Es kommen E - Mail - Filter zum Einsatz, die Spams dem Fach Der Zugang zum Internet und Intranet erfolgt für alle Mi t- glieder des Betriebsrats über ein einheitliches Passwort . Die in den Konzerngesellschaften eingesetzten, zentral verwalteten T e- lef on anlagen des Typs H lassen technisch die Einstellung zu, dass die Ve r- kehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbez o gen 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 50/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 - 4 - ausgewertet werden können . Das Betriebsratsbüro in D ist mit einem Nebe n- stellenanschluss ausgestattet. Zudem steh t dem Betriebsrat ein mobiles Tel e- fongerät zur Verfügung, das auf diese Nebenstelle geschaltet ist. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein separater Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E - Mail - Ver kehrs zu , der nicht über den Proxy - Server der Konzernmutter vermitte lt we rd e . Außerdem habe er Anspruch auf einen Telefonanschluss, der von der Telefonanlage der Arbeitgeberin unabhängig sei. Aufg rund der abstrakte n Möglichkeit einer Ko n- trolle de r Internetnutzung, des E - Mail - Verkehrs sowie der Telekommunikation durch die Arbei tgeberin dürfe er einen separaten Zugang zum Internet u nd e i- nen eigenen Telefonanschluss für erforderlich halten . Er könne nicht darauf verwiesen werden, eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Kontrol lrechten abzuschließen. Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde von Int e- resse - beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen separ a- ten Internetzugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy - Server de r M AG , W , vermi t telt wird und ihm und seinen Mitgliedern einen uneing e- schränkten und unkontrollier baren Interne t zugang einschließlich eines unko n trollierbaren E - Mail - Verkehrs ermöglicht, 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen separ a- ten Telefona nschluss zur unkontrollierbaren Nutzung zur Verfügung zu stellen, der unabhängig von der Telefonanlage der Arbeitgeberin ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge ab gewiesen. Das Landesarbeitsg e- ri cht hat d ie Beschwerde des Betriebsrats z urückgewiesen. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. Die Arbeitgeberin bea n- tragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. 5 6 7 8 9 - 4 - 7 ABR 50/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 - 5 - B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeits gericht hat d ie Anträge zu Recht abgewiesen. Die Anträge sind zulässig, aber nicht b e- gründet. I. Die Anträge des Betriebsrats sind nach gebotener Auslegung zulässig. 1. Der Antrag zu 1. ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet , die Arbei t- geberin zu ve rpflichten, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy - Server der Konzernmutter ve r- mi ttelt wird und ihm und seinen Mitgliedern ein en uneingeschränk ten und u n- kontrollierba ren Internetzugang einschließli ch eines unkontrollierbaren E - Mail - Verkehrs ermög li cht . D er Antrag ist nicht dahin zu verstehen, dass jede theor e- tisch denkbare Kontrollmöglichkeit des Internetzugangs und seine r Nutzung einschließlich des E - Mail - V erkehrs durch Dritte ausge schlossen sein s oll . Di e- ses Ziel ließe sich technisch nicht erreichen. D er Betriebsrat begehrt vielmehr die Einrichtung eines Zugang s zum Internet unabhängig von einem gemeinsam mit der Arbeitgeberin genutzten Proxy - Server . Damit will er erreichen, dass die Arbeitgeberin weder über den Proxy - Server der Konzernmutter noch auf andere Weise über eine technische Möglichkeit verfügt, die Internetnutzung sowie den E - Mail - Verkehr zu kontrollieren und einzelne Internetseiten zu sperren . 2. Mit dem Antrag zu 2. geht es dem Betrieb srat darum, dass ihm die A r- beitgeberin einen von der in ihrem Unternehmen verwendeten Telekomm unik a- tionsanlage H unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung stellt. S o weit der Anschluss baren überlassen werden soll, will der B e- tr iebsrat erreichen, dass jede technische Möglichkeit einer Erfassung und Au s- wertung von Verbindungsdaten durch die Arbeitgeberin ausgeschlo s sen ist. 3. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend be stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Arbeitgeberi n ist erkennbar, was von ihr verlangt wird. 10 11 12 13 - 5 - 7 ABR 50/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 - 6 - II. Die Anträge des Betriebsrats sind unbegründet. D ie Arbeitgeberin ist weder verpflichtet, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang einzuric h- ten, noch ist sie gehalten, ihm statt des Nebenstellenansc hlusses einen von der im Betrieb genutzten Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss zur Verf ü- gung zu stellen . 1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations - und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Info r- mationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (vgl. etwa BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 10 mwN , BAGE 133, 129) . a) D ie Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufg a- ben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist , obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Betriebsrat . Die Entscheidung hie r- über darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausri chten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufga ben berücksichtigt. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kr aft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations - und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT - Drs. 14/5741 S. 41) , kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werde n (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 17 f., BAGE 135, 154; 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09 - Rn. 1 1 ff. ) . b) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des ve r- langten Sachmittels unterliegt der ar beitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betrieb s- rats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen 14 15 16 17 - 6 - 7 ABR 50/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 - 7 - der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des A r- beitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erled i- gung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessena b- wägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 154 ) . c ) Die im Rahme n der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erled i- gung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsb e- schwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 20 mwN, BAGE 135, 154 ; 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09 - Rn. 14) . 2. Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand. a) Da s Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Betriebsrat k einen Zugang zum Intern et verlangen durfte, der von einem gemeinsam mit der Arbeitgeberin genutzten Prox y - Server unabhängig ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betriebsrat einen Inte r- netzugang sowie die Teilhabe am E - Mail - Verkehr verlange n, soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Au f- gaben erforderlich ist. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfa s- sungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benöti gt werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 23; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24, BAGE 135, 154; 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 19 , BAGE 133, 129 ) . Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlic h- keit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung ist nicht erst dann gegeben, 18 19 20 21 - 7 - 7 ABR 50/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 - 8 - wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste. Verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt v o- raus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung a uf Betriebsratssitzungen - über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 23) . b b) Diesen Anspruch des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin erfüllt, indem sie ihm einen Internetzugang un d E - Mail - Verkehr über das im Unternehmen genutzte Netzwerk vermittelt hat. Einen davon unabhängigen Internetzugang und E - Mail - Verkehr darf der Betriebsrat nicht für erforderlich halten. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. (1 ) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stehen im B e- triebsrats büro ein zentraler Rechner und ein Laptop mit n icht personalisierte m Internetzugang zur Verfügung. Darüber haben alle Mitglieder des Betriebsrats nach Eingabe eines einheitlichen Passworts Zugriff auf das Internet und können recherchieren sowie per E - Mail kommunizieren. Soweit der Zugang zu einze l- nen Internets eiten über den bei der Konzernmutter der Arbeitgeberin eingeric h- teten Proxy - Server gesperrt ist, führ t diese Beschränkung nicht zu ei ner unz u- lässigen Beeinträc htigung der Betriebsratsarbeit. Durch die Zwischenschaltung d es Proxy - Servers werden schädigende Programme ausgefiltert und Webseiten mit unerlaubten Inhalten gesperrt . Ein Zugriffsinteresse d es Betriebsrats auf Webseiten mit stra fbaren u nd/oder sittenwidrigen Inhalten besteht nicht . Sollte der Betriebsrat bestimm te andere nicht verfügba re Internets ei ten wie oder unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zur Erledigung betriebsverfas sungsrechtlicher Aufgaben für erforderlich er achten, könnte er ggf. deren Freischaltung nach § 40 Abs. 2 Be trVG verlangen. (2 ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, d er Betriebsrat d ürfe einen separaten, vom Proxy - Server der Arbeitgeberin bzw. deren Ko nzernmutter u n- abhängigen Internetzugang nicht deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Inte r- 22 23 24 - 8 - 7 ABR 50/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 - 9 - netnutzung und den E - Mail - Verkehr zu überwa chen , ist rechtsbeschwerderech t- lich nich t zu beanstanden . ( a ) Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte , die im vorliegenden Fall weder vom Betrie bsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kann nicht u n- terstellt werden, dass ein Arbeitgeber von den technischen Überwachungsmö g- lichkeiten der Internetnutzung in unzulässiger Weise Gebrauch macht und er insbesondere Inhalte der vom Betriebsrat versandten oder an den Betriebsrat gerichteten E - Mails zur Kenntnis nimmt und ggf. auswertet . Der Grundsatz der ver trauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) steht einer Vermutung entgegen, dass die Betriebsparteien das Internet missbräuchlich nutzen. Ebe n- so wenig wie d ie rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betrieb s- rats auf einen Internetzugang von vornherein entgegensteht (BAG 20. Janu ar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 24 , BAGE 133, 129 ) , kann dem Arbeitgeber ohne W eiteres unterstellt werden, dass er die Internetaktivitäten des Betriebsrats ei n- schließlich des E - Mail - Verke hrs unzulässig erweise kontrolliert und damit den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet. Eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit durch Auswertung der Aufzeichnungen über Internetaktiv i- täten des Betriebsrats könnte zudem als unzulässige B ehinderung der Betrieb s- ratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG anzusehen und nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafbar sein . Sie könnte außerdem geeignet sein, einen Unterla s- sungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu begründen. Der Betriebsrat hat daher, solange keine durch objektive Tatsachen begründete Vermutung einer missbräuchlichen Ausnutzung abstrakter Kontrollmöglichkeiten durch de n A r- beitgeber b esteht, davon auszugehen, dass der Arbeit geber keine Überw a- chung seiner Internetaktivitäten vornimmt. Der Senat hat zwar entschieden, dass es ein Betriebsrat als erforderlich erachten durfte , eine über einen Proxy - Server mögliche , auf jedes Mitglied des Betriebsrats bezogene Kontrollmöglic h- keit der Internetnutzung durch die Einrichtung eines Gruppenaccounts ausz u- sch ließen, weil bei einem personalisierten Internetzugang über den Rechner des Betriebsrats wegen der technischen Kontrollmöglichkeit der Betriebsrat e i- ne Gefahr der Behinderung seiner Ar beit habe befürchten können (vgl. BAG 25 - 9 - 7 ABR 50/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 - 10 - 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 25) . Im vorliegenden Fall steht dem Betrieb s- rat jedoch e in nicht personalisierter Internetzugang zur Verfügung , bei dem für Außenstehende nicht erkennbar ist , welches Betriebsratsmitglied eine konkrete Recherche durchgeführt hat. ( b ) D as Landesarbeitsger icht hat auch zu Recht angenommen , dass d er Betriebsrat Sicherheitsinteres se n der Arbeitgeberin nicht hinreichend berüc k- sichtigt hat. Es liegt im berechtigten Interesse der Arbeitgeberin, dass der B e- triebsrat Internetrecherchen und seinen E - Mail - Verkehr üb er das von ihr g e- schützte techni sche Netzwerk durchführt, um den von ih r für erforderlich geha l- tene n Sicherheitsstandard der IT - Systeme zu gewährleisten . Die se berechtigten Belange der Arbeitgeberin überwiegen das Interesse des Betriebsrats an einem von de m IT - System der Arbeitgeberin unabhängigen Internetanschluss jede n- falls dann , wenn - wie hier - kein e Anhaltspunkt e für eine Kontrolle der Interne t- nutzung oder des E - Mail - Verkehrs durch d ie Arbeitgeber in besteh en . Nicht z u- letzt im Hinblick auf die E - M ail - K orrespondenz der Betriebsparteien , die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über das Intranet erfolgt, liegt es dabei im berechtigten Interes se beider Beteiligten , vertrauli che Informatio nen und persönliche Daten, die etwa im R ahmen einer U nte rrichtung nach § 99 Abs. 1 Be trVG über E - Mail mitgeteilt wer den können (dazu BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 33) , in nerhalb d es geschützten gemeinsamen Net z- werks zu kommunizieren. Bei einer Übermitt lung der Daten per E - Mail an einen separaten Inter netanschluss des Betriebsrats entstünde - wie das Landesa r- beitsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine nicht notwendige Sicherheitslücke. Diese braucht d ie Arbeitgeber in nicht hinzunehmen . b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass der B e- triebs rat eine n von der Telefonanlage de r Arbeitgeberin unabhängigen Telefo n- anschlus s nicht als erforderlich ansehen darf, we il er über einen Nebenstelle n- an schluss die Möglichkeit einer uneingeschränkten Telekommunikation hat . D ie Telefo nanlage des Typs H lässt sich zwar nach den Feststellu n gen des Landesarbeitsgerichts technisch so ein stell en, dass die Verkehrsd a ten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und nebenstellen be zogen ausg e wertet 26 27 28 - 10 - 7 ABR 50/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 werden können. Es bestehen jedoch keine k onkrete n Anhaltspunk te für derart i- ge Überwachungsaktivitäten der Arbeitgeberin . Vielmehr hat die Arbei t geberin erklärt, es würden weder vollständige Verbindungsdaten gespeichert noch au s- gewertet . Sie hat sich außerdem bereit erklärt , sich im Rahmen einer Vereinb a- rung mit dem Betriebsrat zu verpflichten, die Aufzeichnung der Ve r kehrsdaten des Nebenstellenanschlusses des Betriebsrats zu unterdrü cken . Mit dem A b- schluss einer solchen Verein barung wäre dem Verlangen des Betriebsrats en t- sprochen (vgl. BAG 1. August 1990 - 7 ABR 99/8 8 - zu B II 3 der Gründe zur Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahb e reich) . Gräfl M. Rennpferdt Kiel R. Gmoser Kley
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