Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. Mai 2016 Siebter Senat - 7 ABR 81/13 - ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Beschluss vom 22. August 2012 - 11 BV 11/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betrieb s- rat - Neuwahl - Rechtsschutzinteresse - Antragsänderung Bestimmung en : BetrVG § § 8, 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § § 21, 22, 23 Abs. 1; BGB § 133; ArbGG § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 2 Satz 2; ZPO § § 263 , 264 Nr. 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 554 Abs. 2 Satz 2, § 559 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 81/13 9 TaBV 225/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2016 BESCHLUSS Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. bis 248. Antragstelle r und Rechtsbeschwerdeführer zu 1. bis 248., 249. Beschwerdeführerin, 250. 251. 252. 253. Beschwerdeführer, Rechtsbeschwerdeführer und Anschlussrechtsbeschwerdeführer , 254. 255. 256. Antragsteller un d Rechtsbeschwerdeführer zu 254. bis 256., 257. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 18. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pro f. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesa r- - 2 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 3 - beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 248. und 254. bis 256. gegen den Besch luss des Hessischen La n- desarbeitsgerichts vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsb e- schwerde des zu 253. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - werden als unz u- lässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A . Die Beteiligten streiten über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat. Die Beteiligten zu 250. bis 252. und 257. betreiben einen Gemei n- schaftsbetrieb, in dem bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens 844 Arbei t- nehmer besch äftigt waren. Der Beteiligte zu 253. ist der für den Gemei n- schaftsbetrieb gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 249. ist Mitglied dieses Betriebsrats. Die zu 1. bis 2 48. und 254. bis 256. beteiligten Antragsteller sind i n de m Gemeinschaftsbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Die Beteiligte zu 249. war die Vorsitzende des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat s. Nachdem auf die Initiative der Beteiligten zu 8., 50., 66., 68 . und 166. , die der Minderheitsfraktion dieses Betriebsrat s angehör t en, in der Bele g- schaft um Unterstütz ung für einen Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat ge worben worden war, le iteten d ie Antragsteller am 20. Juni 2011 das vorliegende Ausschließungsv erfahren ein mit der B e- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 4 - gründung, die Beteiligte zu 249. habe ihre betriebsverfassungsrechtliche n Pflichten grob verletzt . Die Antragsteller haben beantragt, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschli e- ßen. Die Beteiligte zu 249. und der Betriebsrat haben beantragt, den Antrag ab zuweisen. Die Arbeitgeberinnen haben keine Antr ä g e gestellt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abg e- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Antragsteller die Wiederhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Im Laufe d es Rechtsbeschwerd e- verfahrens fand im Mai 2014 eine Betriebsratswahl statt . Die Beteiligte zu 249. wurde erneut zum Betriebsratsmitglied g ewählt. Sie ist jedoch nicht mehr Vo r- sitzende des Betriebsrats. Nach der Neuwahl haben die Antragsteller erklärt, der Ausschl ießungs antrag beziehe sich auch auf den Ausschluss der Beteili g- ten zu 249. aus dem im Jahr 2014 neu gewählten Betriebsrat. Der Betriebsrat bean tragt , den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die B e- schwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen ; er bea n- tragt des Weiteren, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Beteiligte zu 249. beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B . Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats , mit der er die Zurückweisung der B e- schwerde gegen den e rstinstanzlichen Beschluss erstrebt, ist unzulässig, ebe n- so dessen Anschlussrechtsbeschwerde , mit der er die Ausschließung der Bete i- ligten zu 249. aus dem Betriebsrat begehrt. I. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist entgegen der im Schriftsatz vom 20. März 2014 vertretenen Ansicht des Betriebsrats nicht mangels or d- nungsgemäßer Begründung un zulässig. 4 5 6 7 8 9 - 4 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 5 - a) Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angebe n, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses b e- antragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verle t- zung bestehen soll. Dazu hat die Rechtsbeschwerde - wie die Revision im U r- teilsverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 5 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO - den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Eine ordnungsgemäße Rechtsb e- schwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen d er angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 7. Oktober 2015 - 7 ABR 75/13 - Rn. 11; 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 13 mwN) . b) D iesen Anforderunge n genügt die R echtsbeschwerdebegrün dung . Sie setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ausre i- chend auseinander. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das für den Ausschließungsantrag er forderliche Quorum sei nicht erfüllt, da d as Quorum nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur durch zum Teil massive Einflus s- nahme seitens des Leiters des Außendienstes der zu 250. bis 252. und 257. beteiligten Arbeitgeberin nen und einiger Business Coaches erreicht worden sei. Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts haben d ie Antragsteller mit der Rechtsbeschwerdebegründung angegriffen, indem sie die Auffassung vertreten haben , die E influssnahme von Vertretern der Arbeitgeberinnen auf die En t- scheidung der Arbeitnehmer, sich am Ausschließungsverfahren zu beteiligen, sei nicht geeignet, das Quorum als nicht erreicht anzusehen , wenn die Arbei t- nehmer nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträch tigt wo rden seien . Das sei vorliegend nicht der Fal l gewesen. D ie Antragsteller haben ferner dargelegt , warum aus ihrer Sicht das Ergebnis der Beweisaufnahme die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es habe eine massive Einflussnahme auf die Arbei t- nehmer stattgefunden, nicht trägt. 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet . Das Lande s- arbeitsgericht hat den Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat ausz u- 10 11 12 - 5 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 6 - schließen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2010 gewählten Betrieb srat gerichtete A n- trag ist unzulässig. Soweit d ie Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt haben, ihr Antrag beziehe sich auch auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat, liegt eine in der Recht s- beschw erdeinstanz unzulässige Antragserweiterung vor . a) Die Antragsteller begehren die Ausschließung der Beteiligten zu 249. sowohl aus de m i m Jahr 2010 als auch aus dem im Jahr 2014 gewählten B e- triebsr a t nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG . Der Ausschließungsantr ag betrifft damit zwei Streitgegenstände. aa ) Nach dem für den Zivil - und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Strei t- gegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Ve rfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 32; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN) . Der Verfahrensgegenstand wird daher erweitert iSd . auch auf die nachträgliche A n- tragshäufung anzuwendenden § 263 ZPO (vgl. zur nachträglichen Klagehä u- fung BGH 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 - zu B II 1 der Gründe ) , wenn zwar kein zusätzlicher Antrag gestell t, der Antrag aber zusätzlich auf einen weiteren L e- benssachverhalt gestützt wird (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18) . bb ) Danach betrifft das Begehren, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat auszuschließen, einen andere n Streitgegenstand als das Begehren, s ie aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat ausz u- schließen. Der Antrag ist zwar jeweils auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat gerichtet . Es geht jedoch um den Ausschluss aus verschiedenen Betriebsräten und damit um unterschiedliche Lebenssachverha l- te. Der neu gewählte Betriebsrat ist mit seinem Vorgänger nicht identisch. Der Betriebsrat besteht nur für die Dauer seiner Amtszeit. Er ist - anders als der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetri ebsrat (vgl. dazu BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 33 , BAGE 149, 261 ; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - 13 14 15 - 6 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 7 - Rn. 42 , BAGE 137, 123 ; 22. Juni 2005 - 7 ABR 30/04 - zu B II der Gründe) - keine Dauereinrichtung. Das Gesetz geht vielmehr von dem jeweils amtiere n- den Betriebsrat aus. Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des Betriebsrats b- lauf von dessen Amtszeit . Das Gesetz stellt damit den bisherigen dem neu g e- wählten Betriebsra t gegenüber. In gleicher Weise unterscheidet das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fäll e der (vorzeitigen) Neuwahl des Betriebsrats zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 2 d der Gründe) . b) Der Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2010 gewählten B e- triebsrat auszuschließen, ist unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Lauf e des Rechtsbeschwerdeverfahrens ent fallen ist. aa) Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvorau s- setzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche En t- scheidun g für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 9. September 2015 - 7 ABR 47/13 - Rn. 12; 18. März 2015 - 7 ABR 6/13 - Rn. 16; 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn. 13) . bb) Da s ist bei dem Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 2 49. aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat der Fall. Die Amtszeit des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrats hat ge mäß § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG spätes tens am 31. Mai 2014 geendet. Damit kann sich eine En t- scheidung über den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus diesem Betriebsrat für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da der gestaltende Beschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG keine Rückwirkung entfaltet , sondern nur für die Zukunft wirkt (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 2 b, 4 der Gründe; 8. Dezember 1961 - 1 ABR 8/60 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 12, 107 ) . Ins o- weit gilt nichts anderes als für einen Wahlanfechtungsantrag. Dieser wird mit 16 17 18 - 7 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 8 - Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats wegen des Wegfalls des Rec htsschutzi n- teresses unzulässig (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 47/13 - Rn. 11 ff. ) . c ) Soweit die Antragsteller nunmehr beantragen, die Be teiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat auszuschließen, handelt es sich um eine in der Rechts beschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterung. aa) Die Antragsteller habe n mit ihrer Erklärung, sie verfolgten mit ihrem A n- trag auch den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 g e- wählten Betriebsrat, ihren Antrag erweitert. Der Antrag w ar in den Vorinstanzen nur auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2010 g e- wählten Betriebsrat gerichtet. Das ergibt die gebotene Antragsauslegung. ( 1 ) Das Rechtsbeschwerdegericht hat die gestellten Anträge als pr o- zessu a le Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze . Entspr e- chend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sond ern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht de s Verfahrensbeteiligten nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interes senlage en t- spricht. Die schutzwürdigen Belange de r übrigen Verfahrensbeteiligten s ind zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 18 mwN) . ( 2 ) D anach war de r Antrag , die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat au s- zuschließen, in den Vorinstanzen nur auf die Ausschließung aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat gerichtet und nicht a uch als Antrag auf Ausschli e- ßung der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat zu verstehen. Im Zeitpunkt des Schlusses der Anhörung der Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht am 19. September 2013 war dieser Betriebsrat noch nicht im Amt . Damit wäre ein Antrag auf Ausschluss der Beteiligten zu 249 . aus dem im Jahr 2014 zu wählenden Betriebsrat unzulässig gewesen. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglied s aus dem Betriebsrat kann erst nach der Wahl des Betriebsrats gestellt werden. Vor der Wahl ist ein solcher Antrag unzulässig. 19 20 21 22 - 8 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 9 - Das ergibt sich schon daraus, dass sich der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf den Ausschlu ss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat richtet. Das setzt eine Mitgliedschaft in dem bereits amtierenden Betriebsrat voraus. Dieses Verständnis wird durch systematische Erwägungen bestätigt. Ein Ausschluss eines Wahlbewerbers aus einem noch zu wählenden Be triebsrat führte im E r- gebnis zu einer mit § 8 BetrVG nicht zu vereinbarenden Beschränkung der Wählbarkeit. Im Übrigen besteht f ür einen Ausschließungsantrag vor der Wahl des Betriebsrats auch kein Rechtsschutzinteresse, da nicht feststeht, ob der Wahlbewer ber überhaupt zum Betriebsrat smitglied gewählt w i rd. bb) Die Erweiterung des Antrags auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat ist unzulässig. (1) Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Re chtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nic h t mehr möglich (vgl. etwa BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 37, BAGE 134, 62) . Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezü g- lich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO - aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfa h- rensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 59 , BAGE 151, 286 ; 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 37, aaO ) . Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung d es Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und U m- fang des Streitstoffs folgenlosen Rechts - oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 20) . (2 ) Danach ist die Antragserweiterung unzulässig. 23 24 25 - 9 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 10 - (a) Die Antragsteller haben ihren Antrag nicht iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erwe i- tert , sondern mit dem Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 g e- wählten Betriebsrat auszuschließen, einen anderen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Der im Jahr 2014 gewählte Betriebsrat ist zwar Funkt i- onsnachfolger des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrats. Die Funktionsnachfo l- ge ist jedoch vorliegend für den Inhalt und Umfang des Streitstoffs nicht folge n- los. Die mit der Neuwahl des Betriebsrats verbundene Änderung des Leben s- sachverhalts f ührt vielmehr zu einer Veränderung des rechtlichen Prüfpr o- gramms. Die Entscheidung über den Antrag auf Ausschließung aus dem neu gewählten Betriebsrat hängt von den bisher nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen ab, ob und ggf. unter welchen Voraussetz ungen Pflichtverletzu n- gen aus vorangegangenen Amtszeiten den Ausschluss aus dem Betriebsrat begründen können und ob im Zeitpunkt dieser Antragsänderung das für einen Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG erforderliche Quorum vorliegen muss. Dies kön nte ggf. neue Tatsachenfeststellungen erforder n . (b ) Die Antragserweiterung ist nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Antragsteller im vorliegenden Verfahren aufgrund des Zeitablaufs seit der Einleitung des Verfahrens und der zwischenzeitlich er folgten Neuwahl des B e- triebsrats keine rechtskräftige Sachentscheidung über ihren Ausschließungsa n- trag erwirken können. Dadurch wird der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ve rletzt. (aa) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist Ausfluss des staatlichen Ju s- tizgewährleistungsan spruchs (vgl. BVerfG 9. Mai 1989 - 1 BvL 35/86 - zu IV 1 a der Gründe, BVerfGE 80, 103) . Dieser garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretis che Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen A n- spruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle . Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfe r- tigender Weise erschwert werden (BVerfG 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - Rn. 13 ; 28. Februar 2013 - 2 BvR 612 /1 2 - Rn. 19 , BVerfGK 20, 207; 26 27 28 - 10 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 11 - 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 - Rn. 25, BVerfGK 20, 43) . Art. 19 Abs. 4 GG geb ietet den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (BVerfG 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - Rn. 13 ) . (bb) Der Zugang zu den Gerichten ist den Antragstellern nicht dadurch u n- zumutbar erschwert , dass sie ihren Ausschließungsantrag nach eine r Neuwahl des Betriebsrats nicht in der Rechtsbeschwerdeinstanz ändern und den Au s- schluss des Mitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrats beantragen können . Sie haben vielmehr die Möglichkeit, ein neues Ausschließungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleit en . Damit ist ein effektiver Rechtsschutz auch unter B e- rücksichtigung der z u erwartende n Dauer des Ausschließungsverfahrens g e- währleistet. Wird der Antrag alsbald nach der Betriebsratswahl gestellt, ist mit einer rechtskräftigen Entscheidung vor Ablauf der Amtszeit zu rechnen. II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig. 1. Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 20. April 2016 Rechtsbeschwe r- de gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts eingelegt. Der Verfahren s- bevollmächtigte de s Betriebsrat s hat in der Anhörung vor dem Senat auf Nac h- frage erklärt, der Antrag, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Beschwerde n gegen de n Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuwe i- sen , sei als Rechtsbeschwerde zu verstehen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht i n- nerhalb der einmonatigen Rechtsbe schwerdefrist (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 ArbGG) eingelegt worden ist. Der Beschluss des Landesarbeitsgericht s ist dem Amtsvorgänger des Betriebsrat s am 13. November 2013 zugestellt worden. Der Betriebsrat ist mit Beginn seiner Amtszeit im Jahr 2014 nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität b e- triebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen als Funktionsnachfolger seines Vorgängers im vorliegenden Verfahren in dessen Beteiligtenstellung ein - getreten (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13 - Rn. 14; 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - Rn. 14; 2 4 . August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15, BAGE 139, 127) . Er hat 29 30 31 32 - 11 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 - 12 - die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats ein genommen (vgl. BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - Rn. 14; 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 16) . Bei Eingang der Rechtsbe schwerde des Betriebsrats beim Bundesarbeitsgericht am 2 0 . April 2016 war die Rechtsbeschwerdefrist abg e- laufen. III. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ebenfalls unzulä s- sig. 1. D er Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 20. April 2016 neben der Rechtsbeschwerde auch eine Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem er in den Vorinstanzen stets die Abweisung des Ausschließungsantrag s der zu 1. bis 248. und zu 254. bis 256 . beteiligten Arbeitnehmer beantragt hat te , hat er erstmals mit Schriftsatz vom 20. April 2016 selbst beantragt, die Betei ligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschlie ß en. Damit hat er einen eigenen Au s- schließungsantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG gestellt. Ein neuer Sachantrag in der Rechtsbeschwerdeinst anz erfordert, dass der Antra g- steller Rechtsmittelführer ist und sein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 12; für die Klageerweiterung in der Ber u- fungsinstanz BGH 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - Rn. 15) oder dass er si ch dem Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten anschließt. Da der Betriebsrat keine zulässige Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist der Antrag als Anschlussrechtsbeschwerde auszulegen . Dieses Antragsverständnis hat der Verfahrensb evollmächtigte des Betriebsrats in der Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage bestätigt. 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt w orden ist . Eine Anschlussrechtsbeschwerde muss nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung eingelegt werden. Diese Frist hat der Betrieb s- rat mit der am 2 0 . April 2016 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen A n- schlussrechtsbeschwerde nicht ge wahrt . D ie Rechtsbeschwerdebegründung 33 34 35 36 - 12 - 7 ABR 81/13 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 der A ntragsteller war dem Betriebsrat am 20. Januar 2014 zugestellt worden. Bei Eingang der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats beim Bundesa r- beitsgericht am 2 0 . April 2016 war die Frist zur Einlegung der Anschlu ssrecht s- beschwerde abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats gebietet sein Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutz es es nicht , die Vorschrift über die Frist zur Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde unangewendet zu lassen , um ihm die Stell ung eines eigenen Ausschließungsantrag s zu ermögl i- chen. Der Betriebsrat k ann zwar im vorliegenden Verfahren wegen des Ablaufs der Recht s mittelfristen keinen eigenen Ausschließungsantrag mehr anbringen. Es ist ihm jedoch unbenommen , ein Ausschließungsverfah ren b eim Arbeitsg e- richt einzuleiten . Gräfl Kiel M. Rennpferdt Krollmann Holzhausen
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