Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. März 2017 Siebter - 7 ABR 17/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 I. Beschluss vom 3. Juli 2014 - 13 BV 8/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 20. April 2015 - 12 TaBV 76/14 - Entscheidungsstichwort : Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 17/15 12 TaBV 76/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2017 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bunde s- arbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Auhuber und Kley für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 17/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 - 3 - Die Rech tsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2015 - 12 TaBV 76/14 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin von den M itgli e- dern des Betriebsrats die Erbringung von Arbeitsleistung en verlangen darf, wenn diese vor Beginn ihrer Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teilg e- nommen haben und die Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Dauer der Si t- zungsteilnahme die Grenzen der zuläs sigen werktäglichen Höchstarbeitszeit überschreitet. Bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin handelt es sich um ein bunde s- weit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Der Beteiligte zu 1 . ist der i n der Fili a- le 623 gebildete Betriebsrat. In der Filiale 623 wir d im Dreischichtbetrieb gea r- beitet. Die erste Frühschicht dauert von 7:00 Uhr bis 16:10 Uhr, die zweite Frühschicht von 8:00 Uhr bis 17:10 Uhr. Die Spätschicht beginnt um 11:05 Uhr und endet um 20:15 Uhr. Die Lage der Arbeitszeit der Arbeitnehmer ergibt si ch aus einer fortlaufenden wöchentlichen Dienstplanung. D ie Sitzungen des B etriebsrat s finden derzeit regelmäßig donnerstags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt . Zur Erfassung der entsprechenden Schichtz u- lagen bleiben die Betriebsratsmitglieder in ihren Spät schichtwochen auch an Sitzungstagen des Betriebsrats für diese Schicht eingeteilt. Die Arbeitgeberin gewährte in der Vergangenheit den für die Spätschicht eingeteilten Betrieb s- ratsmitgliedern den Freizeitausgleich für die Sitzungsteilnahme außerhalb ihrer Arbeitszeit noch am selben Tag . Im Februar 2014 teilte die damalige Filialleit e- rin dem Betriebsrat mit, dass sie sich das Recht vorbehalte, die für die Spä t- schicht eingeteilten Betriebsratsmitglieder im Anschluss an die Betriebsratssi t- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 17/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 - 4 - zung noch bis zum End e der Spätschicht zu r Arbeitsleistung heranzuziehen . Auf dem Schichtplan für den 27. August 2014 vermerkte sie handschriftlich August 2014 für die Spätschicht eingeteilt war, nahm von 8:00 Uh r bis 15:00 Uhr an der B e- triebsratssitzung teil. Im Anschluss daran arbeitete Frau H noch bis 17:36 Uhr und verließ sodann die Filiale. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe ein Betriebsratsmitglied, das von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr an einer Betriebsratssi t- zung teilgenommen habe, nicht bis zum Spätschichtende beschäftigen. Ein so l- cher Einsatz verstoße gegen § 3 ArbZG und sei außerdem u nzumutbar. Die Zeit der Betriebsratstätigkeit sei Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 A rbZG. B e- triebsratsmitglieder st ü nden dem Arbeitgeber bei der Ausübung der Betrieb s- ratstätigkeit iSd. Richtlinie 2003/88/EG zur Verfügung. Der Zweck des Arbeit s- zeitrechts gebiete es, Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG zu beha ndeln, da die Betriebsratstätigkeit mit vergleichbaren Belastu n- gen wie Arbeitstätigkeit verbunden sei. Betriebsratsmitglieder dürften wegen der Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustelle n, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, von Betriebsratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern Arbeit s- leistungen vor oder im Anschluss an ganz oder zum Teil außerhalb der disponierten Arbeitszeit stattfindenden B e- triebs rats sitzungen zu verlangen, soweit diese unter Hi n- zurechnung der Sitzungsdauer acht Stunden oder zehn Stunden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stu n- den werktäglicher Arbeitszeit überschritten werden, übe r- schreitet; hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, von dem Betriebsratsmitglied H am 27. August 2014 zuzüglich der von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr stattfindenden Betrieb s- ratssitzung die Erbringung von Arbeitsleistung in der u n- mittelbar anschließenden Spätschicht bis um 2 0:15 Uhr zu verlangen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. 4 5 6 - 4 - 7 ABR 17/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 - 5 - D as Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich anders formulierten Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats mit den zuletzt gestellten Anträgen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die zuletzt gestellten Anträge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die An träge sind mangels Antragsbefugnis des Betriebsrats unzulässig. I. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsb e- fugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ausnahmen gelten nur im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfa h- ren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularkl a- gen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur geg e- ben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollekti v- rechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 30/14 - Rn. 15, B AGE 155, 221; 17. Februa r 2015 - 1 ABR 41/13 - Rn. 16 f.; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15) . Dagegen fehlt d em Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn er ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 15; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20 /0 9 - Rn. 1 3 , BAGE 13 5 , 382 ) . Dies gilt auch, wenn es ausschließlich um die Geltendmachung von A n- sprüchen der Betriebsratsmitglieder aus dem Arbeitsverhältnis geht (vgl. BAG 14. Oktober 1982 - 6 ABR 37/79 - zu II 1 der Gründe, BAGE 40, 244) . I I. Danach fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis. 1. Das betrifft zunächst den Hauptantrag . a) Mit dem Hauptantrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, von den Mitgliedern des Betriebsrats, die vor Beginn ihrer vertraglichen Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teilgeno m- men haben, Arbeitsleistung en zu verlangen, wenn die Arbeitszeit unter Hinz u- 7 8 9 10 11 12 - 5 - 7 ABR 17/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 - 6 - rechnung der Dauer der Sitzungsteilnahme die Grenzen der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitg esetz überschreitet. Das ergibt die Au s- legung des Antrags. aa ) D er Antrag bezieht sich trotz des weiter gefassten Wortlauts nur auf die me . D ies ergibt sich aus dem bei der Antragsausleg ung zu berücksichtigende n Anlassf a ll (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 10/13 - Rn. 15) . Dieser betr i ff t einen so l- chen Sachverhalt. Außerdem fehlte es f ür die Feststellung, dass die Arbeitg e- berin nicht berechtigt ist, von Betriebsratsmitgliedern Arbeitsleistungen vo r de n Betriebs rats sitzungen zu verlangen, an dem erforderlichen Feststellungsint e- resse . Da die erste Frühschicht um 7:00 Uhr beginnt und der Betriebsrat seine Sitzungen von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr abhält , könnte es zu e iner Überschre i- tun g der Höchstarbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG nicht kommen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Betriebsratssitzung ab 7 :00 Uhr in der Frühschicht eingesetzt wird. bb ) t- s ondern die Dauer der T eilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Sitzung hinzugerechnet werden soll. Der Betriebsrat stellt auf die Zeit der Ausübung der Betriebsratstätigkeit a b . b) Für den so verstandenen Antrag fehlt dem Betriebsrat die notwendige Antr agsbefugnis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. aa ) Der Betriebsrat macht kein eigenes Recht geltend, soweit er sein Fes t- stellungsbegehren auf § 3 Arb ZG stützt . ( 1 ) Ein Betriebsrat nimmt keine eigenen Rechte wahr, wenn er ausschlie ß- lich verhindern will, da ss gegenüber den Arbeitnehmern Arbeitsanordnungen ergehen, deren zeitlichen Umfang er für rechtswidrig hält (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 105, 19) . Aus der Pflicht zu r Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschri ften gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folgt kein zusätzliches Mitbestimmungsrecht. Mit dieser Aufgabe 13 14 15 16 17 - 6 - 7 ABR 17/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 - 7 - geht nicht die Befugnis zur Wahrnehmung der betroffenen Individualinteressen einher. Der Betriebsrat ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung von Recht s- vo rschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 15; 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - zu B III der Gründe) . ( 2 ) Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um M itglieder des Betriebsr ats handelt und sich die Überschreitung der Höchstarbeitszeit aus der Zusammenrechnung der Arbeitszeit und der Dauer der Betriebsratstätigkeit ergeben soll. Der Streit betrifft die arbeitszeitrechtlichen Grenzen der Arbeit s- pflicht und damit das Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien, dessen I n- halt der Betriebsrat nicht zur gerichtlichen Entscheidung stellen kann. bb ) Eigene Rechte des Betriebsrats sind auch nicht betroffen, soweit der B etriebsrat geltend macht, seinen Mitgliedern sei die Erbringung von Arbeit s- leistung en unzumut bar , wenn die Dauer der Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Dauer der Betriebsratstätigkeit die zeitlichen Grenzen des § 3 ArbZG übe r- steigt. ( 1 ) Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer b e- ruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchfü h- rung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen (vgl. nur BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19, BAGE 138, 233; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263) . Diese aus § 37 Abs. 2 BetrVG folgende Verpflichtung betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge erfo r- derlicher Betriebsratstätigkeit eine Entgelteinbuße erleidet. Auch durch ein e außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Mind e- rung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die 18 19 20 21 - 7 - 7 ABR 17/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 - 8 - Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (BAG 18. Januar 2 017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83) . Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssi t- zung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzum utbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es ins o- weit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 d er Gründe , aaO) . ( 2 ) Der Betriebsrat ist zwar grundsätzlich berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderliche r Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/0 9 - Rn. 13, BAGE 138, 233; vgl. auch 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 65, 230) . Damit macht der Betriebsrat ein eigenes Recht geltend, da die ihm als Gremium obliegenden Aufgaben von se i- nen Mitgliedern oder unter deren Mitwirku ng wahrgenommen werden und er selbst deshalb auf deren Arbeitsbefreiung angewiesen ist. Dem Betriebsrat steht aber nicht das Recht zu, den Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung se i- ner Mitglieder geltend zu machen, wenn ihnen die Einhaltung ihrer Arbeitsze it wegen der Teilnahme an einer außer halb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfi n- denden Betriebsratssitzung unmöglich oder unzumutbar ist. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung steht nur dem Betriebsratsmitglied selbst in seiner E i- genschaft als Arbeitn ehmer zu. Er d ient in diesem Fall allein dem Schutz des Betriebsratsmitglieds vor einer Minderung seines Arbeitsentgelts , denn das B e- triebsratsmitglied nimmt in der Zeit der Freistellung keine Betriebsratsaufgaben wahr und d er Freistellungsanspruch soll au ch nicht die Teilnahme des Betrieb s- ratsmitglieds an den Sitzungen ermöglichen oder sicherstellen. Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfa s- sungsrechtliche Pflicht. Sie besteht unabhängig davon, ob und wann d er A r- beitgeber einen Freizeitausgleich wegen einer Sitzungsteilnahme außerhalb der persönlichen Arbeitszeit gewährt. Der Anspruch auf Befreiung von der Arbeit s- pflicht unter Fortzahlung der Vergütung betrifft daher in diesem Fall ausschlie ß- 22 - 8 - 7 ABR 17/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 - 9 - lich die individu alrechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragspa r- teien. cc ) D er Betriebsrat macht auch nicht deshalb ein eigenes Recht geltend, weil die Frage, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 3 ArbZG ist, für die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei der Dienstplangestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von Bedeutung sein kön n- te . Dies begründet lediglich ein Interesse an der Klärung einer abstrakten Vo r- frage des streitgegen ständlichen Rechtsverhältnisses . Eine Antragsbefugnis für die begehrte Entscheidung folgt daraus nicht. Der Antragsteller ist nur dann a n- tragsbefugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung selbst in seiner kollekti v- rechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann . 2. Der damit zur Entscheidun g anfallende Hilfsantrag ist aus denselben Gründen unzulässig. Mit diesem Antrag begehrt d er Betriebsrat die Festste l- lung, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt war, von Frau H am 27. August 2014 im Anschluss an ihre Teilnahme an der Betriebsratssitzung in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr die Erbringung von Arbeitslei s tung en bis 20:15 Uhr zu verlangen. Darin liegt keine Wahrnehmung eigener Rechte, sondern die Wah r- nehmung der Rechte des Betriebsratsmitglieds H aus dem Arbeitsverhältnis. Außerdem mangelt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Festste l- lungsinteresse. Es handelt sich um einen vergangenheitsbezogenen Festste l- lungsantrag (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18) . Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich für die B eteiligten aus der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. III. Es kann dahinstehen, ob die Anhörung der Betriebsratsmitglieder in den Vorinstanzen zu Recht unterblieben ist. Deren Anhö rung im Rechtsb e- schwerdeverfahren bed a rf es nicht mehr , da d ie Antr ä g e des Betriebsrats als unzulässig abgewiesen w e rd en . Hierdurch entsteht weder eine Rechtskraft noch eine Bindungswirkung in Bezug auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte o der Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Damit steht fest, dass die Betrieb s- ratsmitglieder durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in ihrer b e- 23 24 25 - 9 - 7 ABR 17/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR17.15.0 triebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 23; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 20) . Gräfl Waskow M. Rennpferdt Auhuber Kley
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