Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 2. August 2017 Siebter Senat - 7 ABR 51/15 - ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 I. Arbeitsgericht Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 11 BV 8/14 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Beschluss vom 14. Juli 2015 - 8 TaBV 34/14 - Entscheidungsstichwort e : Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Schwellenwerte - B e- rücksichtigung von Leiharbeitnehmern ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 51/15 8 TaBV 34/14 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. August 2017 BESCHLUSS Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller , 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 2. August 2017 durch die V orsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Strippelmann für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde de r Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 14. Juli 2015 - 8 TaBV 34/14 - wird zurückgewiesen . Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Anzahl der nach § 38 BetrVG freizuste l- lenden Betriebsratsmitglieder. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilz u- lieferindustrie . Sie setzt in ihrem Betrieb in B zusätzlich zu ihren A rbei t ne h mer n , mit denen sie Arbeitsverträge abgeschlossen hat, seit Jahren ca. 150 Leiha r- beitnehmer ein . Unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer betrug d ie Zahl der im Betrieb in B beschäftigten Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 durc h- schnittlich 75 8,17 , im Kalenderjahr 2013 durchschnittlich 661,5 und im Zeitraum von Januar bis September 2014 durchschnittlich 634,17. In der Zeit von Okt o- ber 2014 bis Juni 2015 beschäftigte die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb in B mi n- destens 433 Vertragsa rbeitnehmer und mehr als 150 Leiha r beitnehmer ; E n de Juni 2015 waren es 463 Vertrags a rbeitnehmer und 165 Lei h arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 1. ist der im Betrieb in B gebildete Betriebsrat. Ein B e- triebsratsmitglied ist von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Die Fre i ste l lung eines zweiten Betriebsratsmitglieds lehnte di e Arbeitgeberin ab. Der Betriebsrat ha t die Auffassung vertre ten, die Arbeitgeberin sei nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, ein weiteres Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die Leiharbeitnehmer seien bei der für die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen , da sie d as Arbeitsaufkommen im Betriebsrat wesentlich beeinflussten . 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 4 - Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die A rbeitgeberin verpflichtet ist, ein weiteres vom Betriebsrat zu wählendes Betriebsratsmi t- glied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag ab zuweisen. Sie hat die A nsicht vertreten, Leiharbeitnehmer seien bei den Schwellenwerten des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht mitzuzählen. Zudem beschäftige sie selbst bei B e- rücksichtigung der Leiharbeitnehmer in der Regel nicht mindestens 50 1 Arbei t- nehmer , da aufgrund des Auslaufen s von zwei Aufträgen, de r Reduzierung der A und durch weitere Prozessoptimierungen mit einem we i- teren Personalabbau von 80 bis 120 Arbeitsplätzen zu rechnen sei. Die Effekte aus den beabsichtigten Umstrukturierungen und Betriebsänderungen würden im April 2016 eintreten. Im Hinb lick auf de n zu erwartenden Personalabbau h a- be der Betriebsrat bereits beantragt, ihm nach § § 92a, 80 Abs. 3 BetrVG einen Sachverständigen zur Seite zu stellen. Das Arbeitsgericht hat de m Antr a g des Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin das Ziel der Antragsa b- weisung weiter. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsb e- schwerde. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat ke inen Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht schon mangels Zulässigkeit der Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts unbegründet . Die von Amts wegen zu prüfende Prozessfortführungsvorausse t- zung der Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. dazu BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 9 mwN) i st gegeben . 1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeic h- 5 6 7 8 9 10 - 4 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 5 - nung der Umstände, aus den en sich die Rechtsverletzung und deren Erheblic h- keit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefocht e- nen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen ge nügen hie r- für nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll s i- chergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entsche i- dung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt ( BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beschwe r- debegründung der Arbeitgeberin diesen Anforderungen genügt. Das Arbeitsg e- richt hat dem Antrag des Betriebsrats mit der Begründung stattgegeben, die Leiharbeitnehmer seien bei de n Schwellenwert en des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen. Damit sei auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Arbeitgeberin zu dem in den Jahren 2014 und 2015 bevorstehenden A r- beitsplatzabbau von einem Personalbestand von mehr als 500 Arbeitnehmern auszugehen. Ein etwaig er weiterer Arbeitsplatzrückgang im Kalenderjahr 2016 sei nicht zu berücksichtigen, da dieser nicht unmittelbar bevorstehe. Die Arbei t- geberin hat dagegen eingewandt , die Leiharbeitnehmer zählten bei den Schwe l- lenwerten in § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht mit , da der Betriebsrat für diese in wesentlichen A ngelegenheiten nicht zuständig sei. Ein Absinken der Arbei t- nehmerzahl innerhalb von eineinhalb Jahren sei berücksichtig ungsfähig. Träfe n diese Rügen zu , wären sie geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. I I. Das Landesarbeit sgericht hat dem Antrag des Betriebsrats auf Festste l- lung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ein weiteres vom Betriebsrat zu wählendes Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen, zu Recht entsprochen. 11 12 - 5 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 6 - 1. Der Antrag ist nach d er gebotenen Auslegung zulässig. a) Aus dem Antragswortlaut und dem Vorbringen des Betriebsrats folgt, dass die Beteiligten allein über den Umfang - - der vorz u- nehmenden (Voll - )Freistellungen streiten. Die Freistellungswahl soll noch erfo l- gen. Der Antrag ist damit gegenwarts - und zukunftsbezogen a uf die Festste l- lung gerich tet, dass nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mindestens zwei Betrieb s- ratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind ( vgl. hierzu BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - Rn. 12 ff. ) . b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. aa ) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Dem steht nicht entgegen, dass der maßgebliche Zeitpunkt f ür die Feststellung der Belegs chaftsstärke nicht durch einen Freistellungsbeschluss bestimmt ist ( vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: Fitting 28. Aufl. § 38 Rn. 8; ErfK/ Koch 17. Aufl. § 38 BetrVG Rn. 1; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 38 Rn. 11) . D a der Antrag gegenwar ts - und zukunftsbezogen ist , bezieht er sich auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt der letzte n mün d- liche n Verhandlung vor dem Rechts beschwerdegericht bzw. im Fall des schrif t- lichen Verfahrens - wie vorliegend - auf den Zeitpunkt der Bera tung des Rechtsbeschwerdegerichts . Allerdings unter liegt nach § 559 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO nur das Beteiligten vorbringen der Beurteilung des R echtsbeschwerdegerichts, das aus dem Beschwerdebeschluss oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Berücksichtigu ng materiellrechtlich bedeutsamer Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind, ist daher regelmäßig ausgeschlossen. Aus Gründen der Prozessökonomie gilt das dann nicht, wenn die neu entstandenen Tatsa chen unstreitig sind und schützenswerte Belange der anderen Beteiligten nicht entgegenstehen. Werden dagegen materiellrechtlich bedeutsame neue Tatsachen bestritten, können sie bei der Entscheidung des Revisions - bzw. Rechtsbeschwerdegerichts keine Berücks ichtigung finden. Sie können dann aber in einem späteren Verfahren 13 14 15 16 - 6 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 7 - vorgebracht werden und sind dort nicht präkludiert (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - zu B II 1 der Gründe mwN , BAGE 113, 82 ; vgl. für das Revis i- onsverfahren BAG 19. Oktober 2011 - 4 A ZR 811/09 - Rn. 14 ) . b b ) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Streit über die Anzahl der vorzunehmenden Freistellungen betrifft ein betriebsverfassung s- rechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien im Sinne einer durch die Herrscha ft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung (BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 17) . Der B e- triebsrat hat ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an d er begehrten gerichtlichen Feststellung , da die Arbeitgeberin die Pflicht zur Freistellung eines zweiten Betriebsratsmitglieds - unabhängig von der Person des Freizustelle n- den - in Abrede stellt und das Verfahren geeignet ist, diesen Streit abschließend zu klären. 2. Der Antrag ist begründet. D er Betriebsrat kann nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Freistellung von zwei seiner Mitglieder beanspruchen. a) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind in Betrieben mit in der Regel 501 bis 900 Arbeitnehmern zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer berufliche n Täti g- keit freizustellen . Leiharbeitnehmer sind bei der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzurechnen, wenn sie zu dem regelmäßigen Persona l- bestand des Betriebs zählen. a a ) Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG in der seit dem 1. April 2017 gelt enden Fassung (geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehme r- überlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, BGBl. I S. 258) sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen , s o- weit Bestimmungen des Betrieb sverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte - Gesetzes oder der auf g rund der jeweil i- gen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen. Damit sind Leiharbeitne h- 17 18 19 20 - 7 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 8 - mer bei der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Anzahl freizustellender B e- triebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke mitzuzählen. b b ) § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG nF findet vorliegend Anwendung. (1) Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Arbeitgeberin zu r Vornahme einer zweiten Freistellung gegenwärtig und zukünftig verpflichtet ist. Die begehrte Freistellung soll erst noch erfolgen. Es geht nicht darum, ob die Arbeitgeberin in der Vergangenheit zu einer so lchen Freistellung verpflichtet war. Die streitgegenständliche Frage ist deshalb nach Maßgabe der Rechtslage zu beantworten, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Kraft ist (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 30, BAGE 145, 355 ; 12. Nov ember 2002 - 1 ABR 1/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 103, 304 ) . Das gilt auch, wenn die Änderung der Rechtslage eine geänderte rechtliche Beurteilung erfordert. Wenn und soweit darin eine Änderung des Streitgegenstandes und damit eine A n- tragsänderung liegt, ist diese in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässig, wenn der festgestellte Sachverhalt die rechtliche Beurteilung nach der neuen Recht s- lage ermöglicht, der Streitstoff nicht erweitert wird und die Rechte der Beteili g- ten nicht verkürzt werden ( BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - aaO ; 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 113, 218) . (2) Hier hat sich d ie Rechtslage durch d as Inkrafttreten des § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG nicht geändert. Leiharbeitnehmer waren auch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG bei der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzurechnen, wenn sie zu dem regelmäßigen Pe r- sonalbestand des Betriebs zähl t en (vgl. ausf. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 6 0/15 - Rn. 2 5 ff. ) . Die gesetzliche Neuregelung, mit der der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung der Leiha r- beitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 7, BAG E 144, 340 ; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 15 , BAGE 139, 342) aufgegriffen hat, soll ausweislich der Gese t- z es begründung (BT - Dr s. 18/9232 S. 29) nur der Klarstellung dienen, bei we l- 21 22 23 - 8 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 9 - chen betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten Leiharbeitnehmer mitz u- zählen sind. b) Danach hat das Landesarbeitsgericht z u Recht angenommen, dass die Arbeitgeberin zwei Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen hat, weil sie unter Berücksichtigung auch der Leiharbeitnehmer in der Rege l mindestens 501 Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigt. a a ) Für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die no r- male Beschäftigtenzahl maßgeblich, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Z ur Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit z u- grunde zu legen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Unternehme r- entscheidungen zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzub e- zieh en , wenn sie unmittelbar bevorsteht . Künftige Veränderungen der Arbei t- nehmerzahl, die nicht unmittelbar bevorstehen, können allenfalls eine spätere Anpassung der Zahl der Freizustellenden bedingen (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 63, 1) . Die Feststellung der maßgeblichen Betriebsgröße erfordert daher sowohl eine rückblickende Betrachtung, für die ein Zeitraum zwischen sechs Monaten bis zwei Jahren als angemessen erac h- tet wird, als auch eine Prognose, bei der konkrete Veränderu ngsentscheidu n- gen zu berücksichtigen sind . Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern l e- di g lich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen B e- schä f tigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, dh. länger als sechs Monate , beschäftigt werden (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 34; 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 21, BAGE 139, 342; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 16; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17; 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - zu I 3 der Gründe) . Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird ( vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - aaO; entspr. zum regelmäßigen Personalbestand im Unte r- 24 25 - 9 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 10 - nehmen nach § 9 MitbestG BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - aaO ) . D a- bei kommt es auf die Anzahl der in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer an, da § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG nicht das Vorliegen der in der jeweiligen Norm Beschäftigte fingiert (BT - Dr s . 18/9232 S. 29) . b b ) Danach beschäftigt die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb in der Regel mi n- destens 501 Arbeitnehmer einschließlich der Leiharbeitnehmer . ( 1 ) In der Vergangenheit und im Zeitpunkt der Entscheidung des Lande s- arbeitsgerichts betrug die Anzahl der Arbeitnehmer mindestens 580 . (a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beschäftigte die Arbeitg eberin im Kalenderjahr 2012 durchschnittlich 758,17 Arbeitnehmer, im Kalenderjahr 2013 durchschnittlich 661,5 Arbeitnehmer , im Zeitraum von Jan u- ar bis September 2014 durchschnittlich 634,17 Arbeitnehmer und i n der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2015 mindes tens 580 Arbeitnehmer . Ende Juni 2015 setzte die Arbeitgeberin zusätzlich zu den 463 eigenen Ve rtragsa rbeitnehmer n noch 165 Leiharbeitnehmer ein. (b) An diese Feststellung en ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO) . Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge der Arbeitgeberin ist unzulässig. ( a a) Wir d die Rechtsbeschwerde darauf gestützt, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, muss die Rechtsbeschwerde nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel erg e- ben. Wird eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Beschwerd e- gericht gerügt, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt werden, welche weiteren Tatsachen in den Vorinstanzen hätten ermittelt , welche weit e- ren Beweismittel hätten herangezo gen werden können und inwiefern sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 12 mwN, BAGE 122, 293) . 26 27 28 29 30 - 10 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 - 11 - (b b ) Diesen Anforderungen w i rd die Rüge der Arbeitgeberin, das Landes a r- beitsgericht habe nicht detailliert untersucht, in welchem konkreten Zeitrahmen Leiharbeitnehmer mit welchen konkreten Aufgaben im Einzelfall beschäftigt würden, nicht gerecht. Die Arbeitgeberin hat nicht dargelegt, zu welchen Erge b- nissen eine solche Erm ittlung geführt hätte und inwieweit Feststellungen zur Beschäftigungsdauer und zur Art der Aufgaben einzelner Leiharbeitnehmer en t- scheidungserheblich sein könn t en. ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, das Vo r- bringen der Arbeitgeberi n zum künftigen Beschäftigungsstand rechtfertig e nicht die Prognose eines künftigen, unmittelbar bevorstehenden Absinken s der B e- legschaftsstärke. (a) Die Arbeitgeberin hat keine konkrete Veränderungse ntscheidung darg e- legt , die einen unmittelbar bevorsteh enden Rückgang der Arbeitnehmerzahl erwarten lässt. Ihr erst i n stanzlicher Vortrag , es sei aufgrund des Auslaufens von o- zessoptimierungen in den Jahren 2014 bis 2016 mit einem Persona labbau von 169 Arbeitsplätzen zu rechnen, enthält nur Angaben zu ihre n Vorstellungen und Planungen. Sie hat damit nicht behauptet, eine konkrete unternehmerische En t- scheidung getroffen zu haben, mit der ein unmittelbar bevorstehender Abbau des Personalbest ands verbunden ist. Im Beschwerdeverfahren hat die Arbei t- geberin erklärt , sie rechne noch mit einem Personalabbau von 80 bis 120 Ste l- len . Effekte aus beabsichtig t en Umstrukturierungen und Betriebsänderungen würde n wohl erst 2016 eintreten . Dies b estätig t , dass es keine konkrete u nte r- nehmer ische E ntscheidung zu einem Personalabbau gab , deren Umsetzung unmittelbar bevorstand. Das Vorliegen einer solchen Unternehmerentscheidung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Betriebsrat zur Wahrung se i- ner R echte aus § 92a BetrVG die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 BetrVG beantragt hat . 31 32 33 - 11 - 7 ABR 51/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR51.15.0 ( b ) Die Arbeitgeberin rügt ohne Erfolg , das Landesarbeitsgericht habe ihren Einwand, die Beschäftigtenzahl werde noch innerhalb der laufenden Wahlper i- ode so d rastisch sinken, dass eine zweite Freistellung nicht mehr gerechtfertigt sei, ohne die gebotene sorgfältige Aufklärung abgetan. Auch diese Aufklärung s- rüge ist unzulässig. Die Arbeitgeberin legt nicht da r , welche entscheidungse r- heblichen Tatsachen in welche r Weise hätten ermittelt werden können. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Strippelmann 34
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