- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABN 91/13 4 Ta BV 3/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Anschlussbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 1 9. März 2014 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsg e- richt Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Glock und Klenter beschlossen: Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 2 5. September 2013 - 4 TaBV 3/13 - wird zurückg e- wiesen. - 2 - 7 ABN 91/13 - 3 - Gründe I. Das Verfahren betrifft - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren von Interesse - die Frage, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin dem B e- triebsrat neben einem vollständigen r- Einen entsprechenden Antrag hat zunächst der Betriebsrat H beim A r- beitsgericht angebracht. Dieser war einer von mehreren Betriebsräten der A r- beitgeb erin, die insgesamt in mehreren Betrieben ca. 1.000 Arbeitnehmer, d a- von 235 Arbeitnehmer im Betrieb H beschäftigte. Aufgrund einer Umstrukturi e- rung beschäftigt die Arbeitgeberin unternehmensweit jetzt nur noch ca. 130 A r- beitnehmer, die einen einzigen Betri eb bilden. Nachdem der Betriebsrat H das Übergangsmandat nach § 21 BetrVG wahrgenommen hatte, wurde zwische n- zeitlich ein neuer, unternehmensweit zuständiger Betriebsrat mit sieben Mitgli e- dern gewählt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats sta ttgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin war erfolglos. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz gestützte Nichtzula s- sungsbeschwerde der Ar beitgeberin. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. An Stelle des vormaligen Betriebsrats H der I GmbH ist nunmehr im Wege der Funktionsnachfolge der Betriebsrat I GmbH als Beteiligter zu 1. in das Verfahren eingetreten. 2. Die Beschwerde hat keinen E rfolg. Es liegt weder eine entscheidung s- erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( § 92a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) noch eine Divergenz ( § 92a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) vor. 1 2 3 4 5 6 - 3 - 7 ABN 91/13 - 4 - a) Die Beschwerde hält für von grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsfr a- ge: § 40 Abs. 2 BetrVG verla n- gen dass ihm der Arbeitgeber zusätzlich zu einem unb e- schränkten Internetzugang aller Betriebsratsmitglieder ein Abonnement der Hilfsweise will sie die Frage so formuliert wissen, dass es - r- - weiter hilfsweise soll sich die Frage au f den Bezug dieser Fachzeitschrift neben irgendeinem Internetzugang - sei es unbeschränkt für alle Betriebsratsmitgli e- der oder zentral im Betriebsratsbüro - beziehen. Diese Rechtsfragen sind jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne weiteres positiv i m Sinne der anzufechtenden Entscheidung beantwortet we r- den können. Die anzufechtende Entscheidung hat zentral darauf abgestellt (Bl. 11 der Beschlussausfertigung) , dass im Internet zwar umfassende Informationen zugänglich sind, jedoch in unstrukturierter Form und es deshalb vom Beurte i- lungsspielraum des Betriebsrats gedeckt ist, wenn er eine Fachzeitschrift, die ihm in geordneter Fassung den Zugang zu arbeitsrechtlichen Problemen e r- mö g licht, als Sachmittel geltend macht. Dieses Argument ist offensichtlich richtig, sowohl bezogen auf die - zumindest grundsät z- lich - bezogen auf andere Fachzeitschriften. Ob ein Internetzugang für jedes Betriebsratsmitglied oder zentral für den Betriebsrat besteht, ist insowei t ersich t- lich ohne Bedeutung. b) Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Die von der Beschwerdebegrü n- dung der anzufechtenden Entscheidung entnommenen Ausführungen und die den herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts entnomm e- nen Aussagen widers prechen sich nicht. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass ein Zeitschriftenbezug den strukturierten Zugang zu arbeit s- 7 8 9 10 11 12 - 4 - 7 ABN 91/13 rechtlichen Problemen ermöglicht. Die herangezogenen Entscheidungen haben betont, dass ohne Zufallsfunde in Fachzeitschrifte n im Internet Zugriff auf ein umfassendes Informationsangebot auch von amtlichen Stellen etc. zur Verf ü- gung steht. Das Bundesarbeitsgericht hat bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Internetzugangs für den Betriebsrat also darauf abgestellt, dass dem B e- triebsrat unabhängig davon Informationen zur Verfügung stehen, ob zufällige r- weise das ihn treffende Problem sich in Zeitschriften auffinden lässt. Umgekehrt hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass der Betriebsrat nicht u m- gekehrt auf Zufalls funde im Internet angewiesen ist, sondern über eine Fac h- zeitschrift einen strukturierten Zugang zu aktuellen Problemen findet. Anders ausgedrückt: Das Landesarbeitsgericht hat die Vorteile eines Zeitschriftenbez u- ges als Ergänzung zu den Vorteilen des Inter netzugangs - die von den hera n- gezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeitet wu r- den - als entscheidungserheblich angesehen. Ein Widerspruch besteht nicht. Zwanziger Kiel Schmidt D. Glock Klenter
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