Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 25. April 2018 Siebter Senat - 7 ABR 30/16 - ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 I. Arbeitsgericht Essen Beschluss vom 23. April 2015 - 1 BV 87/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 10. Februar 2016 - 7 TaBV 63/15 - Entscheidungsstichwort : Aufhebung von Einstellungen ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 30/16 7 TaBV 63/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 25. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Strippelmann für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 3 - Auf die Re chtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2016 - 7 TaBV 63/15 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der A r- beitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Es sen vom 23. April 2015 - 1 BV 87/14 - in Bezug auf die Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der genannte Beschluss des Arbeitsgerichts Essen teilweise abgeä n- dert, soweit das Arbeitsgericht den A nträgen des Betrieb s- rats, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac , S und Ko aufzuheben, stat t- gegeben hat. Die Anträge des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzug e- ben, die Einstellung der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko aufzuheben, werden zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung von Einstellungen. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ei ne deutsche Gesellschaft des A - Konzerns, eine s internationale n Anbieter s von IT - Dienstleistungen. Die Arbei t- geberin unterhält mehrere Betriebe in Deutschland , ua. einen Betrieb in E, in dem etwa 600 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Antragsteller ist der im B e- trieb E gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin war mit ihrer deutsche n Konzernschwestergesel l- schaft A I S GmbH (AIS GmbH) eng verzahnt. Führungskräfte der obersten Führungsebenen der Gesellschaften sowie des Managements nahmen Aufg a- ben für beide Gesellschaften wahr. In den Dienstleistu System arbeiteten Arbeitnehmer beide r Unternehmen von verschiedenen Standorten aus u- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 4 - mittels Internet, E - Mail und Telefon an gemeinsamen, s tandor t- übergreifenden Projekten zusammen. Mit Hausmitteilungen vom 13 . Mai 2014 teilte die Arbeitgeberin dem B e- triebsrat mit, dass ua. die Führungskräfte der AIS GmbH K, Ka, W, Kac, S und Ko als l eitende Angestellte im Rahmen von Zweitverträge n AIS/AIT für den Standort E eingesetzt würden . Ab dem 14. Mai 2014 nahmen diese Führung s- kräfte als Leiter standortübergreifender Teams Führungs - und Leitungsfunkti o- nen hinsichtlich der zu ihre m jeweiligen Team gehörenden Arbeitnehmer ua. d es Betriebs E wahr. Herr K führte als Leiter des Bereichs Applic ation M a- nagement Deutschland unmittelbar neun und mittel bar weitere 50 Arbeitnehmer des Betriebs E . Herr Ka leitete den Bereich Application Hosting Service und war aufgrund dieser Leitungsfunktion fachlicher und disziplinarischer Vorgesetzter von drei im B etrieb E beschäftigten Arbeitnehmern , die wiederum weitere 50 Arbeitnehmer führten. W vertrat als Technical Service Line Manager die Atos - Unternehmen gegenüber Kunden. Er leitete das Team, das die Outsou r- cing - Kunden der nd T I m Betrieb E war ihm ein Mitarbeiter unmittelbar unterstellt, der wiederum vier Mitarbeiter führte. Herr Kac war als Technical Service Line Man a ger eingesetzt. Herrn S waren in seiner Funktion als Leiter des Bereichs Service Manage ment Center im Betrieb E ein M itarbeiter unmittelbar und weitere zehn Mitarbeiter mittelbar unterstellt . Herr Ko war als Leiter eines Management - Teams für die Leistungen und Geschäftsvorfälle im Bereich i- verantwortlich. Zwei der zehn ihm unterstellten Arbeitnehmer des Management - Teams waren im Betrieb E tätig. Die Führungskräfte K, Ka, W, Kac, S und Ko waren in der Regel nicht i m Betrieb in E tätig , sondern übten ihre Leitungs funktionen v on ihren jeweilige n Standort en mittels elektronischer Kommunikationsmittel aus. Sie wurden von der Geschäftsleitung an ihrem j e- weiligen Standort geführt und berichteten unmittelbar und ausschließlich an die Geschäftsführer der Arbeitgeberin sowie an die Geschäftsführung der AIS GmbH . 4 - 4 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 5 - Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten , die Arbeitgeberin habe die A r- beitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko unter Missachtung seines Mitbesti m- mungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG in den Betrieb E eingestellt. D iese A r- beitnehmer seien aufgrund der Wahrnehmung von Führungs - und Leitungsfun k- tionen in Bezug auf Arbeitnehmer d es Betriebs E in d iesen Betrieb eing e gli e- dert. Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bede u- tung - beantragt, 1. der A rbeitgeberin a ufzugeben, die Einstellung von Herrn K a aufzuheben , 2. der A rbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn W aufzuheben , 3. der A rbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn Ko aufzuheben , 4. der A rbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn S aufzuheben , 5. der A rbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn K aufzuheben , 6. der A rbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn Kac aufzuheben . Die Arbeitgeberin hat beantragt, d ie Antr ä g e abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten , d ie Führung einzelner Arbeitnehmer des Betrieb s E durch d ie Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac , S und Ko im Rahmen von standortübergre i- fenden Teams könne deren Eingliederung nicht begründen. Andernfalls wären diese Ar beitnehmer in nahezu jeden Betrieb der Arbeitgeberin und deren Schwestergesellschaft eingegliedert. Im Übrigen handele es sich bei diesen Arbeitnehmer n um leitende Angestellte. Das Arbeitsgericht hat de n Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Hiergegen h at die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeb e- gründung enthält den Antrag, den Beschluss des Arbeitsgericht s Essen vom 23. April 2015 - 1 BV 87 /14 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, s o- weit ihnen stattgegeben wurde. Im Sitzungsprotokoll des ersten Anhörungst e r- min s in der Beschwerde instanz vom 4. November 2015 ist eine Antragstellung 5 6 7 8 - 5 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 6 - nicht festgestellt. In der Sitzungsniederschrift des zweiten Anhörungs termins vom 10. Februar 2016 heißt es, die Verfahrensbeteiligten ve rhandelten Anträgen wie zu Pro tokoll vom 4. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses sind die in der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin angekündigten Anträge wiedergegeben. M it ihrer Rechtsb e- schwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr en A bweisung santrag weiter. Der B e- triebsrat beantragt, die Re chtsbeschwerde zurückzuweisen. Im Laufe des Rechtsbeschwerde verfahrens wurde die AIS GmbH auf die A rbeitgeberin als aufnehmende n Rechtsträger verschmolzen . Die Beschä f- tigten K, Ka, W, Kac , S und Ko führen keine Arbeitnehmer im Betrieb E mehr. Der Betriebsrat hat d ie Auffassung v er treten, dass zumindest W noch im B e- trieb E eingegliedert sei, da er nach d e n Feststellung en des Landesarbeitsg e- richts nicht nur Vorgesetztenfunktion wahr genommen habe , sondern auch Teil des bei der Arbeitgeberin bestehenden Teams sei, das in der Branche MRT die Kunden betreue und für Zielvorgaben und eine Budgeterstellung verant wortlich sei. Da die Arbeitgeberin an der Matrixstruktur festhalte, sei davon auszugehen, das s auch künftig Beschäftigte am Standort E als Vorgesetzte für Arbeitnehmer standortübergreifender Teams ohne Beteiligung des Betriebsrats eingesetzt würden. B. D ie Rechtsbeschwerde de r Arbeitgeber in ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts sowie zur teilweisen Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts, soweit die Vor - instanzen den Anträgen des Betriebsrats au f Aufhebung der Einstellung en der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko entsprochen ha ben , und zur Abweisung dieser Anträge. I. Der angefochtene Beschluss unterliegt nicht bereits deshalb der Aufh e- bung, weil d as Landesarbeitsgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO in der Sache entschieden hätte. Das ist nicht der Fall. 9 10 11 - 6 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 7 - 1. N ac h § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 Ar bGG iVm. §§ 528, 308 ZPO unterliegen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur die Beschwe r- deanträge der Prüfung und Entscheidun g des Beschwerdegerichts. Der B e- schluss des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8 ) . Das Gericht ist nach dem auch im Beschlussverfahren geltenden § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt, dem Antragsteller etwas zu - oder ab zusprechen, was ni cht beantragt ist (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8 ; 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 29, BAGE 154, 64; 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 9) . Das Antragserfordernis trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gege n- stand des Verfahrens konkret zu bestimmen. Diesem Erfordernis ist nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach - und Rechtslage genügt. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch ohne eine hierauf gestütz te Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 6) . 2. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 525, 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerd e- kammer mit dem St ellen der Anträge eingeleitet. Für die Form des Antrags gilt § 297 ZPO. Formmängel bei der Antragstellung sind gemäß § 295 ZPO heilbar, (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9 ) . Ausnahmsweise kann die Annahme einer konkl u- denten Antragstellung in Betracht kommen (dazu BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 20 f., BAGE 127, 329) . Sind die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG erfüllt, kann über den in der Antragsschrift - in der Beschwe r- deinst anz nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG über den in der Recht s- mittelschrift - verfassten Antrag verhandelt und entschieden werden (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9 ) . 3. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen . Zwar ist die Stellung der Beschwerdeanträge nicht in den Sitzung s- niederschriften vom 4. November 2015 und vom 10. Februar 2016 festgestellt . Es steht aber nach § 314 Satz 1 ZPO fest, dass die im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusse s wiedergegebenen Anträge gestellt w orden sind . 12 13 14 - 7 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 8 - a) Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand eines Urteils den Beweis für das mündliche Parteivorbringen vor dem erkennenden Gericht. Dies schließt die Abgabe von Prozesserklärungen in der mündlichen Ver handlung ein (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 18; BGH 19. März 2013 - VIII ZB 45/12 - Rn. 11 [ Erledigungserklärung ] ; BVerwG 3. Juli 1987 - 4 C 12. 84 - [Z u- stimmung zur Klageänderung]; OLG Düsseldorf 15. März 1990 - 6 U 215/89 - [Anerkenntnis; Verz icht; Vergleich; Erklärungen zur Zuständigkeit ] ) . § 314 ZPO gilt auch für die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ( BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 18 ; BGH 1 8. Juli 2013 - III ZR 208/12 - Rn. 8 ; BVerwG 3. Juli 1987 - 4 C 12. 84 - ) . Dabei kann hier dahinstehen, ob sich die Beweiskraft des Tatbestands bei in ihm wiedergegebenen Anträgen nur auf die Tatsache ihrer Verlesung bezieht (so BVerwG 3. Juli 1987 - 4 C 12. 84 - ; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 39. Aufl. § 314 Rn. 1; Baumbach/Lauterbac h/ Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 314 Rn. ) oder auch auf ihren Inhalt ( so BGH 1 8. Juli 2013 - III ZR 208/12 - Rn. 8 ; offengela s- sen in BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 18 ) . V orliegend geht es nur um die Frage, ob die Ar beitgeberin die schriftsätzlich angekündigten Antr ä g e gestellt hat . b) Das Landesarbeitsgericht hat im tatbestandlichen Teil des angefocht e- nen Beschlusses festgestellt, dass die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren beantragt hat, den Beschluss des Arbeits gerichts Essen vom 23 . April 2015 - 1 BV 87/14 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, soweit ihnen stat t- gegeben wurde, und dass der Betriebsrat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat. Diese Feststellungen liefern n ach dem auch im arbeitsgerichtl i- chen Beschlussverfahren anwendbaren § 314 Satz 1 ZPO Beweis dafür, dass die Anträge gestellt worden sind. Der Beweis wird nicht durch das Sitzungspr o- tokoll entkräftet. aa ) Nach § 314 Satz 2 ZPO kann der durch die tatbestandlichen Festste l- lungen geführte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll, das seinerseits B e- weiswirkung entfaltet, entkräftet werden. Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die B e- achtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichk eiten, zu denen 15 16 17 - 8 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 9 - nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch die Anträge gehören, nur durch das Prot o- koll bewiesen werden. Die positive Feststellung im Protokoll beweist, dass die Förmlichkeit gewahrt ist; das Schweigen des Protokolls beweist, dass sie nicht gewahrt ist (T homas/Putzo/Re ichold ZPO 39. Aufl. § 314 Rn. 1 ) . Die Bewei s- wirkung des Sitzungsprotokolls kann nach § 165 Satz 2 ZPO nur durch den Nachweis der Fälschung entkräftet werden. Allerdings kommt dem Sitzungspr o- tokoll keine Beweiskraft zu , wenn die Protokoll ierung eines wesentlichen Pr o- zess vorgangs offens ichtlich lückenhaft oder widersprüchlich ist (BGH 26 . April 1989 - I ZR 220/87 - zu II 2 a der Gründe) . bb ) Danach bewei sen die Sitzungsniederschriften vom 4. November 2015 und vom 10. Februar 2016 nicht, dass die Antragstellung unterblieben ist . Im Proto koll vom 4. November 2015 ist eine Antragstellung nicht festgestellt. Das spricht dafür, dass eine Antr agstellung nicht erfolgt ist . In der Sitzungsniede r- schrift vom 10. Februar 2016 heißt es , die Verfahrensbeteiligten verhandelten Das deutet darauf hin, dass die Anträge i m Anhörungstermin vom 4. November 2015 gestellt wu r- den. Die Protokollierung wäre in diesem Fall lückenhaft . Sollte die Antragste l- lung unterblieben sein, wäre die Protokollierung zwar nicht lückenhaft, aber w i- dersprüchlich. cc) I m vorliegenden Fall muss nicht darüber befunden werden, ob die B e- weiskraft des tatbestandlichen Teils des Beschlusses entfällt, wenn der B e- schluss nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung zugestellt wird und de s- halb dessen Berichtigung nach § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO von vorneherein au s- geschlossen ist. Der am 10. Februar 2016 verkündete Beschluss des Lande s- arbeitsgerichts wurde der Arbeitge berin binnen drei Monaten nach Verkündung am 18. April 2016 zugestellt. II. D er angefochtene Beschluss des Lande sarbeitsgericht s ist hinsichtlich der noch anhängigen Aufhebungsanträge aufzuheben. Die Anträge sind inzw i- schen deshalb unbegründet, weil die ihnen zugrunde liegenden personellen Maßnahmen beendet sind. 18 19 20 - 9 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 10 - 1. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, d em Arbeitgeber aufzugeben, eine personel le Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn der Arbeitge ber die Maßnahme ohne seine Zustimmung durchführt (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 15 , BAGE 149, 182 ) . Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist die Frage, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme g e- genwärtig und zukünft ig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Der Aufh e- bungsantrag dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Z u- stands, der dadurch eingetreten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete pers o- nelle Einzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder aufrechterhält. Mit der Rech tskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wird der Arbeitgeber verpflic h- tet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme z u beseitigen. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren h a- ben nur Wirkung für die Zukunft; es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war. Der Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird daher unbegründet, wenn die antragsgegenständl i- che personelle Einzelmaßnahme - etwa durch Zeitablauf - geendet hat (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 21, BAGE 151, 212; 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 24; 14. Mai 2013 - 1 ABR 10/12 - Rn. 33; 9. November 2010 - 1 ABR 7 6/09 - Rn. 22) . 2. Die den Anträgen de s Betriebsrats auf Aufhebung der Einstellungen der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac , S und Ko zugrunde liegenden personellen Ma ß- nahmen sind beendet. a) Gegenstand der Aufhebungsanträge war der E insatz d ies er Arbeitne h- mer f ür den Betrieb E ab dem 14. Mai 2014 . Dieser Einsatz bestand in der Wahrnehmung von Führungs - und Leitungsfunktionen hinsichtlich der zu ihrem jeweiligen Team gehörenden Mitarbeiter d es Betriebs E . aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es sei davon auszugehen, dass bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen allein die organisator i- sche Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur Ei n- 21 22 23 24 - 10 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 - 11 - gliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führe, dem die Mitarbeiter zugeor d- net sind, die dieser Vorgesetzte zu führen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dem Vorgesetzten im Konzern eine Arbeitsaufgabe zugewiesen sei, die zumi n- dest teilweise dem arbeitstechnischen Zweck, der in diesem Betrieb verfolgt wird, zu dienen bestimmt sei. Diese Vor aussetzungen hat es für den Einsatz der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko bejaht und jeweils darauf abgestellt, dass sie als Leiter eines Teams bzw. Bereichs Vorgesetzte der dem Team oder Bereich angehörenden Arbeitnehmer des Betriebs E waren. bb) Entg egen der Ansicht des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht mit dem Satz, W sei Teil des bei der Arbeitgeberin bestehenden Teams, das in der Branche MRT die Kunden betreu t , und er sei verantwortlich für Zielvorgaben und für eine Budgeterstellung , kein v on der Vorgesetztenstellung unabhängiges Eingliederungsmerkmal festgestellt . Mit d ies em Satz hat das Landesarbeitsg e- richt vielmehr - ausgehend von seiner Prämisse zu den Anforderungen einer Eingliederung in Fällen der vorliegenden Art - begründet, dass die Tätigkeit von W dem im Betrieb E verfolgten arbeitstechnischen Zweck dienen sollte. b ) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beschäftigten K, Ka, W, Kac , S und Ko keine Arbeitnehmer im Betrieb Essen mehr führen. Damit sind die personelle n Maßnahme n , die Gegenstand der Aufhebungsa n- träge sind, beendet. Das gilt unabhängig davon, ob W - wie die Arbeitgeberin mit S chriftsatz vom 24. April 2018 vorgetragen hat - seit dem 1. März 2017 die Abt eilung bzw. die Sparte U , inzwischen A U , leitet. Daher war dem Betriebsrat kein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu dieser Behauptung zu gewä h- ren . 3. Der Betriebsrat macht ohne Erfolg geltend, es sei wegen des Fortb e- stands der Matrixstruktur dam it zu rechnen, dass auch künftig ohne seine Z u- stimmung Bes chäftigte am Standort E als Vorgesetzte eingesetzt würden. Das 25 26 27 - 11 - 7 ABR 30/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0 ist für die Aufhebungsanträge nach § 101 BetrVG, die sich auf konkrete pers o- nelle Maßnahmen beziehen, ohne Bedeutung. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Holzhausen Strippelmann
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