Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. August 2017 Siebter Senat 7 AZR 601/15 - ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 25. September 2014 - - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 15. April 2015 - 3 Sa 1053/14 - Entscheidungsstichwort e : Aufhebungsklage - smitteilung - Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 601/15 3 Sa 1053/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. August 2017 URTEIL Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Beklagter , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. August 2017 durch die Vorsitz ende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel , die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Strippelmann für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 15. April 2015 - 3 Sa 1053/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmi t- teilung, die der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Änderung der Arbeitsve r- tragsbedingungen ausgesprochen hat. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1987 als Maskenbildn erin beim Staatsschauspiel des Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.284,65 Euro beschäftigt. Der letzte, für die Zeit vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004 (Spielzeit 2003/2004) begründete schriftliche Arbeitsve r- trag der Partei en vom 2./17. Juli 2003 sieht in § 1 vor, dass die Klägerin als Maskenbildnerin verpflichtet wird und überwiegend künstlerisch tätig ist. Gemäß § 6 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach dem Normalvertrag Bühne (im Folgende n NV Bühne) in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifvertr ä- gen. Der NV Bühne enthält ua. folgende Bestimmungen: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bü h- nentechniker sowie Opernchor - und Tanzgruppe n- mitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von 1 2 3 - 3 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 4 - einem Gemeindeve rband oder mehreren Gemeind e- verbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. (3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenp lastike r- werkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Ref e- renten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister. Oberinspektoren und Inspektoren, Theater - und Ko s- tümmaler, Bel euchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requ i- sitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechn i- ker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühne n- techniker im Sinne dieses Tar ifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. § 2 Begründung des Arbeitsver trags (2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstler i- schen Belange der Bühne ein Zeitvertrag. § 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparte i- en sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit au s- schließlich die von den vertragschließenden Parteien di e- ses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bü h- nenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsg e- richte zuständig . II. Besonderer Teil 2. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker - 4 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 5 - ... § 69 Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsve r- trag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlo s- sener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der A r- beitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht b e- absichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nich t- verlängerungsmitteil ung). Besteht das Arbeitsve r- hältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverläng e- rungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sei n. (3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spie l- zeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter an d e- ren Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegeben en Bühne(n) (ein Arbeitg e- ber in selbständiger Rechtsform auch bei seine m oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spie l- zeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühne n- techniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverläng e- rungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen. (8) Klagen gegen Nichtverlängerungsm itteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nich t- verlängerungsmitteilung zu erheben. - 5 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 6 - Nach Anhörung vom 13. Juli 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2011 mit, dass er gemäß § 69 NV Bühne eine Änd e- rungsnichtverlängerungsmitteilung ausspreche. Der derzeitige Arbeitsvertrag der Klägerin werde nicht über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus verlä n- gert. Mit beiliegendem Vertragsangebot biete er der Klägerin an, das Arbeit s- verhältnis zu geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 27. Juli 2011 zu. Das beigefügte, ebenfalls vom Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertragsangebot enth ä lt ua. folgende Regelungen: § 1 Das Mitglied wird als Bühnentechniker mit der Tätigkeit s- bezeichnung Maskenbildnerin mit eingeschränktem Leistungsu m- fang (§ 1 Abs. 3 NV Bühne) für das Staatsscha u spiel in M ei n- gestellt. Die im Rahmen dieses A r beitsvertr a g e s zu erbringenden Leistungen richten sich nach § 7. Der Bühnentechniker ist überwiegend künstlerisch tätig. § 2 Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 2012/201 3 b e- gründet. Es beginnt am 1. September 2012 und endet am 31. August 2013 . Das Ar beitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen B e- dingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nich t- verlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker) ausg e- sprochen wurde. § 4 Die Gage beträgt monatlich 3.000,00 ( i .W. - dreitausend - Euro) einschließlich einer eventuell zu zahlenden ergänzenden Leistung nach TV - EL - NV Bühne. § 6 Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem N ormalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden 4 - 6 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 7 - Tarifverträgen. § 7 Besondere Vereinbarungen: 1. Die zu erbringenden Leistungen als Maskenbildnerin sind im Rahmen der Gagenanpassung aufgrund der Leistung seinschränkungen auf folgende Leistungen beschränkt: - einfache Gips - , Masken - und Formarbeiten, j e- doch keine Dummies (Körperteile, ganze Pu p- pen) und keine Modellierarbeiten, - Herstellung und Anbringen einfacher Effekte, von beispielsweise Blut, Erbrochenem etc., j e- doch keine Wunden, Narben und Gesichtsteile, - Herstellung von Perücken, Bärten und sonstigen Haarteilen, - Frisierarbeiten des Eigenhaars bei Darstellern (m/w), jedoch nicht bei Protagonisten (m/w), - Frisierarbeiten von Perücken (m/w), - Aufsetzen und Anbringen von Perücken, Bärten und sonstigen Haarteilen, - Schminkarbeiten bei Darstellern (m/w), jedoch nicht bei Protagonisten (m/w). Die Klägerin nahm das Vertragsangebot des Beklagten unter dem Vo r- behalt an , dass in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass das A n- gebot für sie zumutbar ist . Mit ihrer am 31. Oktober 2011 beim Bühnenschiedsgericht eingega n- genen und dem Beklagten am 25. November 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffass ung vertreten, die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung sei unwirksam, da die vorgesehene Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. August 2013 (Ende der Spielzeit 2012/2013) nicht sachlich gerechtfertigt sei. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Bühnent echnikers sei unter B e- rücksichtigung der verfassungs - und unionsrechtlichen Vorgaben nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Bühnentechniker unmi t- telbar und maßgeblich an der Tendenzverwirklichung beteiligt sei. Das sei bei 5 6 - 7 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 8 - na chgeordneten Bühnentechnikern iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne nicht der Fall, selbst wenn im Vertrag eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart sei. Jedenfalls stelle vorliegend die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit aufgrund der Be schränkung des Leistungs umfangs nach dem Lei s- tungs katalog in § 7 des Vertragsangebots eine Scheinabrede dar. Bei den ve r- bliebenen Aufgaben handele es sich nicht um künstlerische, sondern nur um einfache Arbeiten handwerklicher Art. D as Bühnenschiedsgeric ht hat die Schiedsklage, mit der die Klägerin beantragt hatte 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21. Juli 2011 nicht beendet worden ist ; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht , abgewiesen. Mit der Berufung zum Bühnenoberschiedsgericht hat die Klägerin beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältn is der Parteien nach Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung vom 21. Juli 2011 und durch Befristung nicht endet; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbe steht. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen. Gegen den ihr am 13. Januar 2014 zugestellten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts hat die Klägerin am 24. Januar 2014 beim Arbeit s- gericht die vorliegende Aufheb ungsklage e ingereicht , die dem Beklagten am 7. Februar 2014 zug e stellt worden ist. Sie hat geltend gemacht, d ie nach § 7 des Vertragsangebots zu erbringende Tätigkeit sei nicht überwiegend künstl e- risch. Mit dieser T ätigkeit unterfalle sie nicht dem Geltung sbereich des NV Bü h- r- 7 8 9 - 8 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 9 - wiegend künstlerische r k- ten Leistungskatalogs rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2013 - BOSchG 13/12 - aufzuheben, den Schiedsspruch des Bühnenschiedsg e- richts München vom 6. August 2012 - Reg. - Nr. 2/11 - a b- zuändern und festzustellen, dass die Nichtver längerung s- mitteilung vom 21. Juli 2011 unwirksam ist, sowie festz u- stellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unve r- änderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt, die Aufhebungsk lage abz uweisen. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage mit den Sachanträgen auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverläng e- rungsmitteilung vom 21. Juli 2011 sowie durch Befristung nicht beendet worden ist und dass das Arbei tsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit den zuletzt gestellten Anträgen zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfo lgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt gegebenen Begründung kann die zulässige Aufhebungsklage, mit der die Klägerin noch die Unwirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung geltend macht, nicht abgewiesen werden. Das führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurü ckverweisung der Sache an das Lande s- arbeitsgericht. Der Senat kann nicht selbst beurteilen, ob d ie Änderungsnich t- verlängerungsmitteilung wirksam ist. 10 11 12 13 - 9 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 10 - A. Die Aufhebungsklage ist zulässig. I. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ua. geklagt werden, wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Recht s- norm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) . Das Aufhebungsverfahren ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Sc hiedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 48 , BAGE 157, 44 ; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 20, BAGE 145, 142; 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 20 mwN) . Die Ähnlichke it zum Revisionsverfahren hat ua . zur Folge, dass im Aufhebungsve r- fahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu II 2 c bb (3) der Gründe) und neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wer d en können (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 20, aaO) . Die Aufhebungsklage nach § aus, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache einer Aufhebung zugänglich sein soll. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist damit das vor dem Schiedsgericht anhängig ge machte Sachbegehren (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 4 9 , aaO ; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 20, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 26 ) . II. Danach ist die Aufhebungsklage , soweit sie Gegenstand der Revision ist, zulässig. 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts, soweit dieses ihr Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung vom 21. Juli 2011 abgewiesen hat. a) D ie Klägerin hat die Unwirksamkeit der Änderungsnichtverlängerung s- m itteilung sowohl im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren als auch im Ra h- men der arbeitsgerichtlichen Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG mit ihre n A n- tr ä g en auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21 . Juli 2011 nicht beendet worden ist, und 14 15 16 17 18 - 10 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 11 - auf Feststellung , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung vom 21. Juli 2011 nicht endet , geltend ge macht . Zur Begründung dieser Anträge hat die Klägerin im bühnenschi edsgerichtlichen Verfahren wie im Rahmen der arbeitsgeric htlichen Aufhebungsklage s tets die Auffassung vertreten, die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21. Juli 2011 sei wegen der fehlende n sachlichen Rechtfertigung de r Befristung des angebot e- nen Arbeitsver trags zum 31. August 2013 in § 2 des Vertragsangebots unwir k- sam. b) Dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht, kommt - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - keine eigenständige Bede u- tung zu. Die Klägerin bezeichnet lediglich die Rechtsfolge, die sich bei Unwir k- samkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung erg äbe . c ) Die Befristungskontrollklage, mit der die Klägerin im bühnenschiedsg e- richtlichen Verfahren und im Rahmen der Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Spie l- zeit 2011/2012 geltend ge macht hat, ist nicht Gegenstand der Revision. Die Abweisung der Aufhebungsklage durch das Arbeitsgericht ist insoweit recht s- kräftig. Die Klägerin hat sich mit ihrer Berufung nicht gegen die Abweisung des Befristungskontrollantrags gewandt , sondern nur noch die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung geltend gemacht . 2. Die Klägerin rügt im Rahmen der Aufhebungsklage die Verletzung von Recht snormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Sie greift die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgericht s mit der Begrü ndung an, dieses habe verkannt, dass die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung wegen Unbilligkeit des Ve r- tragsangebots unwirksam sei . Die in § 2 des Vertragsangebot s vorgesehene Befrist ung des Arbeitsvertrags zum 31. Au gust 2013 sei nicht wegen der Eige n- ar t der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Sat z 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfe r- tigt, da die nach § 7 des Vertragsangebot s zu erbringende Tätigkeit nicht übe r- wiegend künstlerisch sei. 19 20 21 - 11 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 12 - 3. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmi t- teilung gerichtete Sachantrag er füllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der Regelung in § 6 9 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparte i- en die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfäh i- ges R echtsverhältnis iSv. § 2 56 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29, BAGE 145, 142) . Diese Regelung gilt auch für Änd e- rungsnichtverlängerungsmitteilungen nach § 69 Abs. 3 NV Bühne. Bei diesen handelt es sich um Nichtverlängerungsmitteilungen nach § 69 Abs . 2 NV Bü h- ne , die ausgesprochen werden, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Ve r- tragsbedingungen fortzusetzen. Da sich d er Beklagte der Wirksamkeit der Ä n- derungsn ichtverlängerungsmitteilung berühmt, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der bege hrten alsbaldigen Feststellung. B. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Aufhebung s- klage begründet ist. I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, dass das Bühnenoberschiedsgericht die gegen di e Ä n- derungsnichtverlängerungsmitteilung vom 21. Juli 2011 gerichtete Schiedsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung vom 21. Juli 20 11 nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 69 Abs. 8 NV Bühne als wirksam gilt. a) Nach § 69 Abs. 8 NV Bühne sind Klagen gegen Nichtverlängerungsmi t- teilungen innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in A b- satz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne muss die Nichtverlängerungsmitteilung der and e- ren Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein, wenn das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - am Ende einer Spielzeit mehr als acht Jahre (Spielzeiten) besteht. 22 23 24 25 26 - 12 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 13 - b) Die Klägerin hat die Klagefrist gewahrt. Ihre Klage schrift , mit der sie die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung geltend gemacht hat, ist am 31. Oktober 2011 beim Bühnenschiedsgericht eingegangen und dem Beklagten am 25. November 2011 zugestellt worden. 2 . Das Landesarbeitsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung des Beklagten vom 21. Juli 2011 den formellen Anforderungen des § 69 NV Bühne genügt. a) Die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung ist nicht nach § 69 Abs. 5 Satz 2 NV Bühne wegen unterbliebener oder fehlerhafter Anhörung der Kläg e- rin vor Ausspruch der Änderungsnichtverlängerungsm itteilung unwirksam. Nach den Feststellungen des Bühnenschiedsgerichts hat eine rechtzeitige und or d- nungsgemäße Anhörung stattgefunden. b) Die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung ist innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne ausgesprochen word en. Sie ist der Klägerin am 27. Juli der vorangegangenen Spielzeit zugegangen. c) Das tarifliche Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne ist gewahrt. Sowohl die Nichtverlängerungsmitteilung als auch das beigefügte Vertragsangebot sind seit ens des Beklagten unterzeichnet. Auf die Frage, ob das Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 NV Bühne sich auch auf ein beig e- fügtes Vertragsangebot erstreckt, und ggf., ob es gewahrt ist, wenn das Ve r- tragsangebot nicht unterzeichnet ist, kommt es daher ni cht an. 3. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann nicht davon au s- gegangen werden, dass die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung vom 21. Juli 2011 materiellrechtlich nach § 69 Abs. 3 NV Bühne wirksam ist. a) Nach § 69 Abs. 1 NV Bühne endet das Arbeitsverhältnis eines Bühne n- technikers mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Ge mäß § 69 Abs. 2 NV Bühne verlängert sich der für mindestens ein Jahr (Spielzeit) g e- schlossene Arbeitsvertrag zu den gleichen Bedingungen um ein Jah r (Spie l- zeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen innerhalb der dort g e- 27 28 29 30 31 32 33 - 13 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 14 - nannten Frist schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien m ehr als 15 Jahre ohne Unterbrechung, schränkt § 69 Abs. 3 NV Bühne das Recht des Arbeitgebers ein, durch Abgabe einer Willenserkl ä- rung die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu hindern. An den vereinbarten Vertragsinhalt ist der Arbeitgeber jedoch nicht gebunden. Vielmehr ist er befugt, durch Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung die bisher für das Ve r- tragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen zu ändern und auf dieser Grun d- lage das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Danach dient § 69 Abs. 3 NV Bühn e zwar dem Bestandsschutz, sichert aber nicht die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen (vgl. zu § 2 Abs. 3 TVM : BAG 3. November 1999 - 7 AZR 898/98 - zu 3 der Gründe; 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 53, 108) . Die Tarifnorm schützt das Bü h- nenmitglied nicht vor einer Beschränkung seiner künstlerischen Entfaltung s- möglichkeiten, die mit einer solchen Vertragsänderung verbunden sind (vgl. B AG 3. November 1999 - 7 AZR 898/98 - zu 3 der Gründe ) . b) Die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nach § 69 Abs. 3 NV Bühne setzt voraus, dass die vorgesehene Änderung der Arbeitsbedingungen billigem Ermessen iSv. § 315 BGB entspr icht . Dazu müssen die Gründe, die den Intendanten zur Abgabe der Nichtverlä ngerungsmitteilung veranla ss t h a- ben, im Einklang mit der Änderung des Vertragsinhalts stehen (vgl. zu § 2 Abs. 3 TVM BAG 3. November 1999 - 7 AZR 898/98 - zu 4 der Gründe ) . Die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung muss ein rechtlich zulässiges Ziel a n- stre ben. Verstoßen die geänderten Arbeitsbedingungen gegen zwingende g e- setzliche oder zwingend anwendbare tarifliche Normen, muss der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen billigerweise nicht hinnehmen mit der Folge, dass die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung unwirksam ist. c) Danach hat das Landesarbeitsgericht zwar zu Recht angenommen, dass der Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung die vorgesehene Täti g- keit als Maskenbildnerin mit eingesc hränktem Leistungs umfang und die Verg ü- tungskürzung als solche nicht entgegen steh en . Mit der vom Landesarbeitsg e- 34 35 - 14 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 15 - richt gegebenen Begründung kann aber nicht angenommen werden , dass die im Vertragsangebot vorgesehene Befristung des Arbeitsver trags zum 31. Augu st 2013 nicht zur Unwirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmi t- tei lung führt . a a) D er Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § § 1, 4 und 7 des Vertragsangebots als Maskenbildnerin mit einem eingeschrä nkte n Leistungsumfang zu einer geringeren Vergütung als bisher beschäftigt werden soll. Die Einschränkung des Leistungsumfangs und die Vergütungskürzung sind als solche nicht unbillig. Nach den Feststellungen des Bühnen ober schiedsgerichts entspricht der eingeschränkte Leistungskatalog der eingeschränkten Einsetzbarkeit der Klägerin. Die Gagenkürzung von 14 % ist unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungs umfangs und des Umstands, dass die Vergütung der anderen bei dem Beklagten beschäftigten Mask enbildner nach den Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts geri n- ger ist als die der Klägerin angebotene , nicht unangemessen . Gegenteiliges mach t auch die Klägerin nicht geltend. b b) Das L andesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung des Beklagten vom 21. Juli 2011 sei unabhängig davon wirksam , ob die Klägerin nach den geänderten Vertragsb e- dingungen überwiegend künstlerisch zu beschäftigen ist und ob die angebotene Befristung des Arbeitsvertrags w irksam ist. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung au s- geführt, bereits die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstl e- rischen Tätigkeit genüge, um den Geltungsbereich des NV Bühne zu eröffnen. Das sei hier der Fa ll. Im Übrigen könne dem Arbeitnehmer nach § 69 Abs. 3 NV Bühne auch eine nichtkünstlerische Tätigkeit angeboten werden. Schließlich sei es unerheblich , ob das Änderungsangebot eine wirksame Befristung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG enthalte. Bestehe kein Sachgrund für die Befristung , sei d ie Befristungsabrede unwirksam mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte. 36 37 38 - 1 5 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 16 - (2 ) D ies e Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . (a) Es trifft zwar zu, dass dem Arbeitnehmer mit einer Änderungsnichtve r- längerungsmitteilung auch eine nichtkünstlerische Tätigkeit, ggf. auch auße r- halb der Bühne, angeboten werden kann. Sieht das Änderungsangebot jedoch eine B efristung vor, ist die Änderungsnichtverlängerungs mitteilung nur wirksam, wenn für die Befristung e i n sachlicher Grund nach § 1 4 Abs. 1 TzBfG besteht. Ander e nfalls entspricht das Änderungsangebo t nicht der Billigkeit und muss von d em Arbeitnehmer nicht hin genommen werd e n. § 69 A bs. 3 NV Bühne gewährt dem Arbeitgeber nicht das Recht, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zu b e- fristen. (aa) Ein solches Recht lässt sich weder dem Wortlaut der Norm entnehmen noch folgt es aus dem Regelungszweck, d ie Möglichkeit des Arbeitgebers ei n- z uschränken, die Fortführung der Arbeitsverhältnisse langjährig beschäftigter Bühnenkünstler durch Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zu hindern. Eine tarifliche Regelung, die es dem Arbeitgeber ermöglichte, Arbeitsverhältni s- se im Wege der Änderungs nichtverlängerungsmitteilung sachgrundlos zu b e- fri s ten, wäre zudem mit den zwingenden Regelungen in § 14 TzBfG, von denen nach § 22 Abs. 1 TzBfG auch durch Tarifverträge nicht zuungunsten der Arbei t- nehmer abgewichen werden kann, nicht vereinbar. Zwar steht den Tarifve r- tragsparteien bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Int e- ressen und der Regelungsfolgen geht. Ferner verfügen sie über einen Beurte i- lungs - und Ermes sensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der R e- gelung . Das Erfordernis eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes i Sv. § 14 Abs. 1 TzBfG entfällt dadurch aber nicht (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270) . (bb) Eine andere Beurteilung ist nicht im Hinblick auf den durch § 69 Abs. 3 NV Bühne gewährleisteten Bestandsschutz geboten. § 69 Abs. 3 NV Bühne schränkt zwar das Recht des Arbeitgebers ein, durch Abgabe einer Willense r- klärung die Fortführung des Arbeitsverhä ltnisses zu hindern. Das Arbeitsve r- 39 40 41 42 - 16 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 17 - hältnis bleibt dennoch befristet. Der Arbeitgeber ist befugt, durch Erklärung e i- ner Nichtverlängerungsmitteilung die bisher für das Vertragsverhältnis gelte n- den Arbeitsbedingungen mit Ablauf der Vertragslaufzeit zu ändern und auf di e- ser Grundlage das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Eine solche Regelung ist mit dem Inhaltsschutz nur dann vereinbar, wenn die Befristung des Arbeitsve r- hältnisses sachlich gerechtfertigt ist. (b) Die Unwirksamkeit der angebotenen Befristung k ann im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung vom Arbei t- nehmer geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer ist nicht darauf beschränkt, die Unwirksamkeit der Befristung im Rahmen einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG geltend zu machen. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete n Änderung s- kündigung . In diesem Fall kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er sich g e- gen die Änderungskündigung mit ein er Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG wendet oder ob er die Unwirksamkeit der Befristung mit einer Befri s- tungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG geltend macht. Erhebt er eine Änd e- rungsschutzklage , ist im Rahmen dieser Klage zu prüfen, ob für die Befristung ein sachlicher Grund besteht. Ist das nicht der Fall, ist die Änderungs kündigung unwirksam mit der Folge, dass die bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen for t- bestehen ( vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 36; 25. April 1996 - 2 AZR 609/95 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 83, 82) . Der Arbeitnehmer kann aber auch die Änderungskündigung vorbehaltlos annehmen und die U n- wirksamkeit der Befristung mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend machen. Ist die Befristung nich t sachlich gerechtfertigt, gilt der geänderte Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit g e- schlossen ( BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 245/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 8 9 , 216 ) . Entsprechendes gilt auch im Verhältnis der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung und der Befri s- tungskontrol lklage . Ebenso wie die Änderungsschutzklage dient die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung dem Vertragsi nhaltsschutz. Auch hier stehen dem Arbeitnehmer z ur Durchse t- zung seiner Rechte zwei Möglichkeiten der Inanspruchnahme gerichtlichen 43 - 17 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 18 - Rechtsschutzes zur Verfügung (vgl. zur Änderungskündigung BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 245/97 - zu II 4 der Gründe, aaO ) . Er kann sich entscheiden, ob er sich gegen die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung oder gegen die Befristung wendet. Erhebt er eine Klage auf Feststellung d er Unwirksamkeit der Änd e- rungsn ichtverlängerungsmitteilung nach § 256 Abs. 1 ZPO iVm. § 69 Abs. 8 NV Bühne , ist im Rahmen dieser Klage zu prüfen, ob für die Befristung ein sachlicher Grund besteht. Ist das nicht der Fall, ist die Änderungsnichtverläng e- rungsmitteilung unwirksam mit der Folge, dass die bisherigen Arbeitsvertrag s- bedingungen fortbestehen. Der Arbeitnehmer kann aber auch das Änderung s- angebot vorbehaltlos annehmen und die Unwirksamkeit der Befristung mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend machen. Ist die Befri s- tung nicht sachlich gerechtfertigt, gilt der geänderte A rbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen . II. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung de s Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen zutreffend ist. Der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Der Senat kann aber nicht sel bst entscheiden, ob die Änderungsnichtverläng e- rungsmitteilung von 21. Juli 2011 wirksam ist. Dazu bedarf es weiterer tatric h- te r licher Feststellungen und Würdigungen. Diese sind vom Landesarbeitsg e- richt vorzunehmen. 1. Als Sachgrund für die in dem Änderun gsangebot enthaltene Befristung des Arbeitsvertrag s kommt vorliegend ausschließlich die Eigenart der Arbeit s- leistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) in Betracht. Das Vorliegen dieses Sachgrund e s ergibt sich bei der Tätigkeit als Maskenbildnerin auf g rund d es in dem Vertragsangebot vorgesehenen eingeschränkten Leistungsumfangs nicht schon aus der Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit. a ) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche E i- genarten der Arbeitsleistung die Befris tung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehme n, dass mit dem Sachgrund des 44 45 46 - 18 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 19 - § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rund funkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) u nd der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsve r- trägen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18 , BAGE 155, 101 ) . Auf diesen Sachgrund stützt sich das Befristungsregime des NV Bühne. b ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die B e- fristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals im Hi n- blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür al s geeignet angeseh e- nen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsb e- dürfnis des Publikums Rechnung tragen kann (BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 107, 28; 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 1 b der Gründe, BA GE 89, 339; 23. Oktober 1991 - 7 AZR 56/91 - zu II 3 a der Grün de, BAGE 69, 1; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu IV der Gründe, BAGE 51, 374; 21. Mai 1981 - 2 AZR 1117/78 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 35, 309) . Außerdem liegt es im eigenen Interesse der Künstler am Erhalt der Freizügigkeit ihres Engagementwechsels, da ss an anderen Bühnen durch B e- endigung befristeter Engagements Arbeitsplätze frei werden (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 1 b der Gründe, aa O ; 23. Oktober 1991 - 7 AZR 56/91 - zu II 3 a der Gründe, aaO ) . c ) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfasst im Bühne n- bereich grundsätzlich nur künstlerisch tätiges Personal. Ob ein Arbeitnehmer künstlerisch tätig ist, beurteilt sich danac h, ob und in welchem Umfang er nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Konzepts mitwirkt und damit auch die Umsetzung des Konzepts beeinflussen kann. Das Interesse der Bühne an der Befristung des Arbeitsvertrags über wiegt in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer 47 48 - 19 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 20 - in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mit zu wirken hat (vgl. zum Begriff des Bühnenküns t- lers BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - zu II 1 a der Gründe) . Dagegen kann die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der nach dem Inhalt der geschuldeten Tätigkeit keinen oder nur einen unmaßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung der künstlerischen Konzeption hat, nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 T zBfG gestützt werden ( vgl. etwa APS/Backhaus 5 . Aufl. TzBfG § 14 Rn. 190 f.; ähnlich Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 162; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 292) . Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung setzt entgegen der A n- sicht der Kläger in nicht voraus, dass es sich bei dem Bühnenkünstler um einen Tendenzträger handelt (vgl. zum Begriff des Tend enzträgers BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 10 / 12 - Rn. 19 ) . § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG knüpft an die E i- genart der Arbeitsleistung und nicht an die Te ndenzträgereigenschaft an. Eine Beschränkung der Befristungsmöglichkeit auf solche Arbeitnehmer, die inhal t- lich prägenden Einfluss auf die Umsetzung der künstlerischen Konzeption h a- ben, wäre mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Kunstfreiheit d er Bühnen nicht vereinbar, da die Umsetzung de r künstlerischen Vorstellungen des Intendanten nicht nur von den Tendenzträgern, sondern von allen Arbei t- nehmern abhängt, die durch ihre künstlerische Tätigkeit die Umsetzung d ies er Konzeption beeinflussen können. d ) Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der i n- korporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung gebieten kein anderes Verständnis. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die an Bühnen beschäftigt sind, setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht , den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus. Damit ist der nationale Gesetzgeb er seiner Ve r- pflichtung aus § 5 der Rahmenvereinbarung nachgekommen, eine oder mehr e- re der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Ma ß- nahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete A r- 49 50 - 20 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 21 - beitsverträge oder - verhäl tnisse zu vermeiden s- 5 Nr. 1 Buchst. a der Ra h- konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeic hnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurde n , un d deren Wesensmerkmalen oder g gf. aus der Verfolgung eines leg i- timen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 44; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 87 mwN) . D ie in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel s o- wie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete A r- beitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten chara kteristisch s ein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C - 190/13 - [Márqu ez Samohano] Rn. 51) . Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, eine Maßnahme zu ergreifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolge n- de befristete Arbeitsverträge zu verhindern (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 51) . Eine solche Maßnahme hat der deutsche Gesetzgeber ua. für den Bü hnenbereich jedoch durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund getroffen (Joussen EuZA 2015, 323, 330 f.) . Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen F ragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH ( vgl. Urteile vom 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] ; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] 51 - 21 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 22 - Rn. 75; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C - 190/13 - [Márqu ez Samohano] Rn. 51 ) geklärt. 2. D ie Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsve r- trag eines Maskenbildners kann zwar die Annahme begründen, die Befristung des Arbeitsvertrags sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerech t- fertigt. Das gilt je doch dann nicht, wenn - wie vorliegend - zugleich ein eing e- schränkter Leistungs umfang vereinbart ist. In diesem Fall setzt die sachliche Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus, dass der verbleibende Le istungs umfang eine überwiegend künstlerisch e Tätigkeit zulässt . a ) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei den in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Bühnentechnikern , zu denen auch Maskenbildner gehören, um Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Dies ergibt sich zwar nicht allein aus der Berufs - oder Funktionsb e- zeichnung. Die von diesen Berufsgruppen zu leistende Tätigkeit kann nicht g e- nerell als künstlerisch angesehen werden, da sie zu mindest teilweise auf rein tec hnische Zuarbeiten ohne jeden künstlerischen Spielraum begrenzt sind. Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse e r- fassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen T ä- tigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der A r- beitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist ( vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 2 6 , BAGE 129, 2 2 5 ) . Das Kriterium für den maßgebenden Vertragsinhalt ist die vom Arbei t- nehmer auszuübende Tätigkeit, die durch die individualvertragliche Vereinb a- rung definiert wird. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen de s arbeitgeberseitigen Direkti onsrechts . Sieht der Arbeitsver trag, der gem äß § 2 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne der Schriftform bedarf, vor, dass der A r- beitnehmer als Bühnentechniker überwiegend künstlerisch tätig ist, dann ist die überwiegend künstlerische Tätigke it Inhalt der übereinstimmenden Willenserkl ä- 52 53 54 - 22 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 23 - rungen der Arbeitsvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben diese - einzelvertraglich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jederzeit bestehe n- de - Gestaltungsmöglichkeit der Präzisierung und Eingrenzung der geschuld e- ten Tätigkeit aufgegriffen. Der NV Bühne soll im Be reich der in § 1 Abs. 3 Sa tz 2 genannten Bühnentechniker demnach stets dann gelten, wenn dort - ähnlich wie im Bereich der in Satz 1 genannten Bühnentechniker von vorn - herein vorausgesetzt - die als künstlerisch anzusehende Tätigkeit im Spektrum der gesamten vertraglich vereinbarten Tätigkeit überwiegt. Machen die Arbeit s- vertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung G e- brauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Wi l- lensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sac h lich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstler i- schen Bereich geschaffenen Tarifver trags NV Bühne zu unterfallen ( BAG 25. Februar 200 9 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, BAGE 129, 2 2 5 ) . Es ist den Gerichten - von der bewussten übereinstimmenden Schei n- abrede (§ 117 BGB) abgesehen - deshalb verwehrt, das Arbeitsverhältnis eines Theatermalers, Beleuchtungsmeisters, Maskenbildners, Tontechnikers u a. (§ 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne) , für das die Vereinbarung einer überwiegend künstl e- rischen Tätigkeit bewerten . Der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses ist durch die Vereinbarung g e- rade festgelegt ( BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 2 8 , BAGE 129, 2 2 5 ) . Dies schließt eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Tätigkeit nic ht aus. Dazu bedarf es aber einer entsprechenden Vereinbarung. Allein die ta t- sächliche nicht vertragsgemäße Beschäftigung mit überwiegend nichtkünstler i- schen Tätigkeiten genügt dazu grundsätzlich nicht. Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Ange hörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne g e- nannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisi e- rung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne und dessen Be fristungsregime unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschä f- 55 - 23 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 24 - tigt wird oder nicht ( BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27 f. , aaO ) . b ) Anders verhält es sich dagegen, wenn im Arbeitsvertrag eines Arbei t- nehmers der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen verei n- bart ist, dass dieser nur mit einem eingeschränkten, in einem Aufgabenkatalog festgelegten Leistungsumfang beschäftigt wird. In diesem Fall genügt allein die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit nicht, um den maßgebe n- de n Tätigkeitsbereich als überwiegend künstlerisch anzusehen . § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne betrifft nur Arbeitnehmer, die nach ihrem Arbeitsvertrag mit allen typischerweise anfallenden Aufgaben ihres Berufsbilds zu beschäftigen sind. Die d ies er Regelung zugrunde liegende Einschätzung der Tarifvertrag s- parteien , die von den genannten Berufsgruppen zu leistende Tätigkeit enthalte neben rein technische n Zuarbeiten ohne jeden künstlerischen Spielraum auch künstlerische Aufgaben , gilt nicht für Arbeitnehmer, die nach ihrem Arbeitsve r- trag nur mit einem Teil der Aufgaben eines Bühnentechnikers iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne zu beschäftigen sind. Ist der Leistungsumfang eingeschränkt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Ausschnitt der Aufgaben überhaupt künstlerische Tätigkeiten umfasst. D aher muss in diesen Fällen anhand des eingeschränkten Leistungskatalogs festg e- stellt werden, ob de r Arbeitnehmer auch künstlerische Tätigkeit en zu erbringen hat. D er Aufgabenkatalog bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuld e- ten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direkti onsrechts sowie des Beschäftigungsansp ruchs des Arbeitnehmers . Sieht der Leistungskatalog keine künstlerischen Tätigkeiten, sondern nur technische Zuarbeiten ohne künstlerischen Spielraum vor, ist eine überwiegend künstler i- sche Tätigkeit nicht geschuldet und kann auch nicht beansprucht werden . Nur wenn der Aufgabenkatalog neben technischen Zuarbeiten auch künstlerische Tätigkeiten enthält, kann die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit zu der Präzisierung und Eingrenzung der geschuldeten Tätigkeit auf eine übe r- wiegend künstlerische Tätigkeit führen . 56 - 24 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 - 25 - c) Mit der vo m Bühnenoberschiedsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig sein soll . aa) Das Bühnenoberschiedsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausfü h- rungen des Bü hnenschiedsgerichts angenommen, die Parteien hätten mit der Willensübereinkunft, den maßgebenden Tätigkeitsbereich als überwiegend künstlerisch anzusehen, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen NV Bühne Rechnung getragen . Das Bü h- nenschiedsgericht hatte ausgeführt, d ie Kläger in unterfalle allein schon wegen der in dem Vertragsangebot vorgesehenen Vereinbarung überwiegend künstl e- rischer Tätigkeit dem persönlichen Geltungsbereich des NV Bühne und damit auch dessen Be fristungsregime und habe deshalb einen Anspruch auf Beschä f- tigung mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit. Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit sei k eine Scheinabrede (§ 117 BGB) . Der Leistungsk a- talog in § 7 des Vertragsangebots schließe eine künstlerische , selbständig g e- stalterische Tätigkeit nicht aus ; auch einfache und handwerkliche Tätigkeiten könnten künstlerischer Natur sein. bb) D iese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Da die Klägerin nicht als Maskenbildnerin, sondern als Maskenbildnerin mit eingeschränktem Lei s- tungs umfang beschäftigt werden soll , reicht allein die Vereinbarung überwi e- gend künstlerischer Tätigkeit nicht aus , um den maßgebende n Tätigkeitsb e- reich als überwiegend künstlerisch anzusehen . Es ist nicht festgeste llt, dass der Leistungskatalog künstlerische Aufgaben enthält. Davon kann auch nicht mit der vom Bühnenschiedsgericht gegebenen Begründung ausgegangen werden, eine künstlerische, selbständig gestalterische Tätigkeit sei bei einfache n und handwerkliche n Arb eiten nicht ausgeschlossen. cc) Das Landesarbeitsgericht hat sich bislang mit der Frage, ob die Kläg e- rin n ach dem in dem Änderungsangebot enthaltenen Leistung s katalog künstl e- ri s che Tätigkeiten z u erbringen hat , nicht befasst und hierzu keine Feststellu n- g en getroffen . Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. 57 58 59 60 - 25 - 7 AZR 601/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0 (1) Der Tatsachenfeststellung und der tatrichterlichen Würdigung durch das Landesarbeitsgericht steht nicht entgegen, dass die Aufhebungsklage in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren ist. Mit der bestandskräftigen Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerich tsverfahren verbraucht (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 26) . Liegt - wie hier - ein Aufhebungsg rund iSv. § 110 Abs. 1 ArbGG vor, ist mit der Aufhebung nunmehr ohne die durch die Revis i- onsähnlichkeit des Verfahrens bedingten Beschränkungen die Zuständigkeit der Ar beitsgerichte gegeben . Dabei steht diesen nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsgericht sgesetzes die alleinige Sachentscheidungskompetenz zu, wobei ggf. eine weitere Sachaufklärung erfolgen kann und neuer Sachvortrag zu b e- rücksichtigen ist ( BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 50 , BAGE 157, 44 ) . ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht wird dahe r zu prüfen haben, ob die Klägerin nach der in dem Änderungsangebot enthaltenen vertraglichen Vereinbarung überwiegend künstlerisch zu beschäftigen ist . Der Senat kann dies nic ht selbst beurteilen . Der Inhalt der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung vom 21. Juli 2011 ist zwar festgestellt und damit auch der darin vorgesehene Leistungskat a- log. Die Frage, ob die Klägerin nach dieser Vereinbarung überwiegend künstl e- risch zu beschäftigen ist , unterlie gt jedoch der tatrichterlichen Würdigung . Diese ist vom Landesarbeitsgericht vorzunehmen . Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Strippelmann 61 62
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