Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2016 Siebter Senat - 7 AZR 128/14 - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 Ha 14/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 31. Juli 2013 - 8 Sa 1143/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung Bestimmung en : ArbGG § 10 8 Abs. 2 und Abs. 4 , § 110 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 , Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 4, § 17 Satz 1 und Satz 2 ; Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002 (NV Bühne) § 1, § 2, § 53, § 61 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 , Abs. 8 ; Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnen - schiedsgerichtsordnung (BSchGO) vom 1. Oktober 1948 in der Fassung vom 15. Janu ar 2006 und vom 1. Januar 2009 § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d und Buchst. e , § 30, § 3 4 Leitsatz : Wird ein Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidung s- gründen versehen und von den Mitgliedern des Bühnenoberschiedsg e- richts unterschrieben der Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übergeben , gilt dieser als nicht mit Gründen versehen . Die fehlende B e- gründung stellt ein en Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. d ar, der bei einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Folge hat , dass der Schiedsspruch der Aufhebung unterliegt . Die Arbeitsgerichte haben dann unmittelbar und ohne die durch die Revisionsähnlichkeit des Aufhebung s- verfahrens bedingten Beschränkungen über da s Sachbegehren zu en t- scheiden. ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 128/14 8 Sa 1143/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 28 . September 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungskläger in und Revisionskläger in, pp. Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeit sgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Willms und die ehrenamtliche Richterin Gmoser für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Köln vom 31 . Juli 2 013 - 8 Sa 1143/12 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmi t- teilung und der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses . Die Beklagte ist Trägerin der Bühnen der Stadt G und des Landes - t heaters A. Die Klägerin war bei ihr seit dem 1. September 2007 als Solotänz e- rin mit Gruppenverpflichtung beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2007 heißt es auszugsweise: § 1 Frau T wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsb e zeichnung Solotänzerin mit Gruppenverpflichtung für die Kuns t- gattung alle Sparten für die T GmbH eing e stellt. § 2 (1) Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 2007/2008 b e- gründet. Der Vertr ag beginnt am: 01.09.2007 und endet zum: 31.07.2008 (2) Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu gleichen Bedi n- gungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtve r- längerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - So lo) ausgesprochen wurde. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 4 - § 6 (1) Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. § 8 (1) Für alle Rechts streitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsg e- richtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. ... Der Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 (im Folgenden NV Bühne) lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bü h- nentechniker sowie Opernchor - und Tanzgruppe n- mitglieder (im Folgende n insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeind e- verbänden ganz oder überwiegend rechtlic h oder (2) § 2 Begründung des Arbeitsvertrages (2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstler i- schen Belange der Bühne ein Zeitvertrag. 4 - 4 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 5 - § 53 Büh nenschiedsgerichtsbarkeit Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i m Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertrag s- parteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragsschließenden Parteien di eses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bü h- nenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsg e- richte zuständig. II. Besonderer Teil 1. Abschnitt Sonderregelungen (SR ) Solo § 61 Nichtverlängerungsmitteilung - Solo (1) Das Arbeit sverhältnis endet mit dem im Arbeitsve r- trag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlo s- sener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der A r- beitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht b e- absichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nich t- (4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungs mitte i- lung ausspricht, hat er das Solomitglied - auf dessen schriftlichen Wunsch auch den Sprecher der Sparte, der das Solomitglied angehört, oder das von dem Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts - / Lokalverbands einer der vertrag s schließenden G e- werkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist - zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. (5) Das Solomitglied und der von ihm nach Absatz 4 B e- nannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Solomitglieds spätestens zwei W o- chen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Solomitglied verzichtet - 5 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 6 - schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall find et Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwir k- sam. (6) Ist das Solomitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anh örung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrz u- nehmen, oder nimmt das Solomitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksa m- (8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen s ind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den im Absatz 2 g enannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben. Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnen - schiedsgerichtsordnung (BSchGO) vom 1. Oktobe r 1948 idF vom 15. Januar 2006 und vom 1. Januar 2009 lautet auszugsweise: 1 Geltungsbereich (1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i m Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theate r- veranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheide n unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte. (2) Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mi t- glieder. § 26 Schiedsspruch (1) Der Schiedsspruch ist vom Obmann zu ent werfen und von ihm und den Beisitzern zu unterschreiben. Der Schiedsspruch ist zu verkünden oder den Pa r- teien zuzustellen; der Tag der Verkündung ist anz u- geben. (2) Der Schiedsspruch enthält: c) die Urteilsformel; 5 - 6 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 7 - d) äußerlich gesondert von der U rteilsformel eine g e- drängte Darstellung des Sach - und Streitstandes auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien un t er Hervorhebung der gestellten Anträge (Tatbestand), wobei eine Bezugnahme auf den Inhalt der Schrift - sätze und der Verhandlungsniederschr iften zulässig ist; e) äußerlich gesondert vom Tatbestand die Entsche i- dungsgründe, die erkennen lassen müssen, welche Würdigung das Vorbringen der Parteien und die B e- weisaufnahme gefunden hat; h) die Rechtsmittelbelehrung. (3) Eine schriftliche Begründung des Schie d sspruches ist nicht erforderlich, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. III. Teil VERFAHREN VOR DEM BÜ HNENOBE R- SCHIEDSGERICHT § 30 Berufung (1) Gegen die Schiedssprüche der Bezirksschiedsg e- richte ist die Berufung an das Bühnenoberschiedsg e- § 34 Weiteres Verfahren vor dem Bühnenoberschiedsg e- richt Auf das weitere Verfahren finden die für das Verfahren vor den Bezirksschiedsgerichten geltenden Vorschriften en t- sprechende Anwendung. IV. Teil SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 39 Allgemeines Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gerichtsve r- fassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der - 7 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 8 - Ab dem 26. Januar 2010 wurde durch den behandelnden Arzt der Kl ä- gerin infolge einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Am 7. September 2010 gebar die Klägerin ein Kind. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 teilte der damalige Geschäftsf ührer und Generalintendant der Beklagten Prof. O der Klägerin mit, er beabsicht i ge, ihren Arbeitsvertrag nicht zu verlängern , und lud sie zu einem Anhörungsg e- spräch am 14. Oktober 2010 ein. An diesem Gespräch nahmen auf Seiten der Beklagten Prof. O, der ko mmissarische Verwaltungsdirektor W und die Prot o- ko l lantin S teil. Die Klägerin hatte eine Person ihres Vertrauens zugez o gen. In dem über die Anhörung erstellten Protokoll heißt es auszugswe i se: T auch b e reits bekan nt ist, in der Ballettleitung ein Wechsel stattfi n den wird und damit eine Änderung in der künstlerischen Au s richtung verbunden ist. Frau S ch ist von Herrn O mit der Vorbere i- tung der Spielzeit 2011/2012 beauftragt worden. In diesem Z u sammenhang besuchte sie das Training, Proben und Vo r stellungen der Ballettcompagnie. Herr O nennt folgende Gründe: Die von Frau S ch choreografierten Tanzstücke ve r langen eine moderne Tanztechnik, spielerisches Ausdrucksve r- mögen, schnelle Auffassungsgabe, akrobatische Bew e- gun gsabläufe basierend auf einer hoch ausgebildeten klassischen Grundlage. Die kommenden Tanzstücke werden von den Beteiligten viel Emotion, gepaart mit speziellen tanztechnischen B e- wegungen abfordern. Schwerpunkt wird moderne Technik mit klassischer Grundl age. Herr O ist auch unter Berücksichtigung der Einschä t zung von Frau S ch zu der Auffassung gelangt, dass Frau T - die in Zukunft geforderten modernen akrobatischen Bewegungsabläufe nicht optimal ausführen kann - über nicht ausreichende moderne und a krobatische Tanztechniken verfügt - über zu wenig spielerisches Ausdrucksvermögen verfügt. 6 7 - 8 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 9 - Herr O sieht deshalb für die Zukunft mit Frau T keine Mö g- lichkeit für eine Zusammenarbeit. Die designierte Ballettdirektorin S ch stand zum Ze itpunkt der Anhörung noch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde den Dienstvertrag nicht über den 31. Juli 2011 hinaus verlängern. Prof. O teilte im Frühjahr 201 1 der Öffentlichkeit mit, sein Intendante n- vertrag werde nicht verlängert. Er schied zum Ende der Spielzeit 2010/2011 aus dem Vertragsverhältnis aus. Mit ihrer am 24. November 2010 beim Bezirks bühnen schiedsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die U nwirksamkeit der Nichtverläng e- rungsmitteilung geltend gemacht. Sie hat im bühnenschiedsgerichtlichen Ve r- fahren beantragt 1. festzustellen , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 2010, der Klä gerin zugegangen am 25./26. Oktober 2010 , nicht beendet worden ist , 2. festzustellen , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Juli 2011 hinaus zu unveränderten B e- dingungen fortbesteht. Das Bezirks bühnen schiedsgericht hat die Schiedsklage abgewiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat mit am 16. Januar 2012 verkündetem Schiedsspruch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nachdem der Kläg e- rin fünf Monate nach Verkündung des Schiedsspruchs noch kein mit Gründen versehener Spruch des Bühnenob erschiedsgerichts zugestellt worden war, hat sie mit am 26. f- erhoben. Am 10. Juli 2012 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin d er mit Gründen versehene Schiedsspruch des Bühne nobe r- schiedsgerichts zugestellt. Daraufhin hat die Klägerin mit am 17. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz eine weitere e r- 8 9 10 11 12 - 9 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 10 - hoben. Das Arbeitsgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbu nden. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Schiedsspruch des Bühnenobe r- schiedsgerichts gelte als nicht mit Gründen versehen, da er nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Mitgliedern des B ühnenoberschiedsgerichts unter schrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Der Schiedsspruch sei daher unwirksam und aufzuheben. E s sei fraglich, ob das bühnenschiedsgerichtliche Verfahren erschöpft sei. Die Nich t- verlängerungsmitteilung sei unwirksam. Sie sei nicht ordnungsg emäß nach § 61 NV Bühne angehört worden. D a Prof. O zum Zeitpunkt de r n tendant Anhörung durch eine für das Profil des Theaters nicht mehr verantwortliche Person erfolgt . Auch genüge das Referieren der Ei n- schätzung der betriebsfremden zukünftigen Ballettdirektorin Sch dem Anh ö- rungserfordernis nicht. D ie Nichtverlängerung des Vertrags sei zudem au f grund des Zusammenhangs mit der Schwangerschaft und dem Beschäft i gungsverbot diskriminierend und verfassungswidrig. Da e s der Beklagten aufgrund des B e- schäftigungsverbots an einer sachlichen Einschätzung s grundlage im Hinblick auf ihre Fähigkeiten gefehlt habe, stelle die Nichtverlängerung zudem eine u n- zulässige Rechtsausübung dar. Schließlich sei die Befristung des Arbeitsve r- trags zum Ende der Spielzeit 2010/2011 unwirksam, weil die gesetzliche Schrif t form in § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der Spruch des Bühnen - oberschiedsgerichts Frankfurt am Main vo m 16. Januar 2012 - BOSchG 14/11 - unwirksam ist , hilfsweise , d en Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frank furt am Main vom 16. Januar 2012 - BOSchG 14/11 - aufzuheben , 2. d en Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Fran k- furt am Main vo m 16. Januar 2012 - BOSchG 14/11 - aufzuheben und den Spruch des Bühnenschiedsg e- richts - Bezirksschiedsgericht Chemnitz vom 2 8. Februar 2011 - Reg - Nr. 31/10 - abzuändern und 13 14 - 10 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 11 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung v om 25. Oktober 2010, der Klägerin zugegangen am 25./26. Oktober 2010, nicht beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, im Aufhebungsverfahren könne die Nichteinhaltung der Fünfmonat s- frist nicht g eltend gemacht werden. Das bühnenschiedsgerichtliche Verfahren sei verbraucht. Die Nichtverlängerungsmitteilung sei wirksam. D ie Anhörung vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Unwirksamkeit der Befristung könne die Klägerin nicht mehr ge l- tend machen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagt e beantragt , die R e- vision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unzulässig , soweit sie sich gegen die A b- weisung des Antrags zu 1. durch d as Landesarbeitsgericht wendet . Im Übrigen i st die Revision unbegründet. Das Landesarbei tsgericht hat den Antrag zu 2. zu Recht abgewiesen. Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 2010 ist ebenso wie die zum 31. Juli 2011 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags wirksam. A. Die gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1. gerichtet e Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist. I . Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen 15 16 17 18 19 - 11 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 12 - sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darl e- gung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochten e Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kr i- tik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revision s- gericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erken n- bare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 13 , BAGE 153, 365 ; 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15) . II . Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung im Hinblick auf den Antrag zu 1. nicht gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 1. , mit dem die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs des Bühnenobe r- schiedsgerichts und hilfsweise dessen isolierte Aufhebung ohne damit verbu n- denen Sachantrag begehrt, als unzulässig abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das a r- beitsgerichtliche Aufhebungsverfahren seien nicht als einheitlicher Instanze n- zug ausgestaltet, vielmehr sei mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsg e- richts das Schiedsverfahren verbraucht. Gegenstand des A ufhebungsverfa h- rens sei daher nicht die vom Bühnenschiedsgericht bzw. Bühnenoberschied s- gericht getroffene Entscheidung, sondern das Sachbegehren der Klägerin, weshalb im Aufhebungsverfahren der ursprüngliche Sachantrag zu stellen sei. Danach erweise sich d ie isolierte Geltendmachung der Unwirksamkeit des Spruchs des Bühnenoberschiedsgerichts und die hilfsweise beantragte isolierte 20 21 - 12 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 13 - Aufhebung dieses Spruchs als ein unzulässiges Begehren der Aufhebungskl a- ge. 2. Mit dieser Argumentation setzt sich die Revision sbegründung nicht auseinander. Sie befasst sich vielmehr insoweit im Wesentlichen mit der Frage, ob die Rechtsgrundsätze, die der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh ö- fe des Bundes mit Beschluss vom 27. April 1993 ( - GmS - OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 ) zur fünfmonatigen Begründungsfrist für gerichtliche En t- scheidungen aufgestellt hat, auf die Abfassung des Schiedsspruchs im bühne n- schiedsgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind. Darin liegt keine Auseina n- dersetzung mit den tragenden Erwägunge n des Landesarbei tsgerichts, denn dieses hat hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1. nicht darauf a b- gestellt , ob ein Schiedsspruch im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren inne r- halb von fünf Monaten nach seiner Verkündung unterzeichnet und mit Gründen versehen der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Au ch die weiteren Ausführu n- gen in der Revisionsbegründung , dem auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs des Bühnenoberschiedsgerichts gerichteten Antrag könne ein Recht s- schutzinteresse nicht abgesprochen werden , wei l ein verspätet abgesetzter Schiedsspruch als nicht mit Gründen versehe n anzusehen sei , lassen nicht e r- kennen, mit welchem Argument die Klägerin die Grundannahme des Landesa r- beitsgerichts in Frage stellen will, Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sei das u rsprüngliche Sachbegehren, weshalb eine ohne Sachbegehren geltend gemachte Feststellung der Unwirksamkeit oder Aufhebung des Schiedsspruchs unzulässig sei. Die Klägerin zeigt nicht auf, in welchem Punkt diese Erwägung des Gerichts fehlerhaft sein soll . Sie stellt nur ihre eigene Rechtsmeinung zum Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses dar, ohne auf die Begründung des Landesarbeitsgerichts einzugehen. III. Eine den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügende Be gründung der Revision war nicht deshalb entbehrlich, weil eine solche in Form der Begründung der Nichtzula s- sungsbeschwerde bereits vorgelegen hätte. Zwar kann zur Begründung einer vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, 22 23 - 13 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 14 - § 55 1 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden . Vorliegend hat die Klägerin jedoch weder in ihrer Revisionsbegründung noch zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb der Revis i- onsbegründungsfrist auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde B e- zug genom men. Auf eine solche Bezugnahme hat das Gesetz gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht verzichtet (vgl. zur Rechtsbeschwerdebegründung BAG 8. Mai 2008 - 1 ABR 56/06 - Rn. 6, BAGE 126, 339) . B. Soweit sich die Revision geg en die Abweisung des Klageantrags zu 2. richtet , ist sie unbegründet . Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 2. zu Recht abgewiesen. Der Antrag ist zulässig , aber unbegründet. I. D ie gebotene Auslegung ergibt, dass die Klägerin mit diesem Klagea n- trag im Rahmen einer Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 2010 geltend macht . Damit verbunden ist eine gesonderte , nicht im Rahmen der Aufhebungsklage ang e- brachte Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch eine zwischen den Parteien vereinbarte Befristung am 31. Juli 2011 geendet. 1. Die Klägerin hat im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren wie im Ra h- men der a rbeitsgerichtlichen Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG stets die Au f- fassung vertreten, die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 2010 sei wegen einer fehlerhaften Anhörung und aus anderen Gründen unwirksam. Di e- s es Begehren ist mit der gemäß § 61 Abs. 8 NV Bühne fristgebundenen Klage gegen die Nichtverlängerungsmitteilung geltend zu machen. 2 . Daneben hat sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsver trags berufen und damit eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt . Das entspricht dem für die Auslegung des Klagea n- trags maßgeblichen Klageziel und der richtig verstandenen Interessenlage der Klägerin , die ihr Feststellungsbegehren auch auf die Annahme stützt , die zum Ende der Spielzeit 2010/2011 vereinbarte Bef ristung sei mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG nicht formwirksam zu Stande g e- 24 25 26 27 - 14 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 15 - kommen. Die Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung der gesetzl i- chen Schriftform ist mit der Befristungskontrollklage geltend zu machen. 3. Die Kl ägerin hat ihre Befristungskontrollklage als gesonderten Streitg e- genstand erstmals im Berufungsrechtszug vor dem Landesarbeitsgericht erh o- ben. Sie ist daher nicht Gegenstand der Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG. a ) Bei der Feststellung der Unwirksamkeit e iner Nichtverlängerungsmitte i- lung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände (ausführlich BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 22 ff., BAGE 145, 142) . Ob eine nach dem Bühne n- tarifr echt ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wirksam ist, hat allein Bedeutung für die Frage, ob sich ein befristetes Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. Demgegenüber betrifft die Wirksamkeit einer Befristung die Frage, ob überhaupt eine vertragl iche Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Befristung ist gemäß § 16 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 26, aaO) . b ) Di e Auslegung der Prozesserklärungen der Klägerin sowohl im bü h- nenschiedsgerichtlichen Verfahren als auch im erst en Rechtszug des arbeitsg e- richtlichen Aufhebungsverfahrens ergibt, dass sie sich lediglich auf die Unwir k- samkeit der Nichtverlängerungsmitteilung berufen hat . Es gibt keine Hinweise dafür, dass sich die Klägerin bereits in diesem Stadium nicht nur gegen die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung, sondern auch gegen die Wir k- samkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses wenden wollte. Zwar hat die Klägerin dort zunächst auch die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis Di e- sen Antrag hat sie aber nach ihrem gesamten Vorbringen im bühnenschiedsg e- richtlichen Verfahre n und vor dem Arbeitsgericht bis dahin ausschließlich damit begründet, dass die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam sei . Die Wirksa m- keit der vereinbarten Befristung hat sie seinerzeit nicht in Zweifel gezogen. Erstmals im Berufungsrechtszug vor dem Land esarbeitsgericht hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht, die Befristung des Arbeitsve r- 28 29 30 - 15 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 16 - trags sei wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam , nachdem das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil auch über die Wirksamkeit der Befristung entschieden hatte, obwohl dies nicht G e- genstand des Rechtsstreits war . II. Der im Rahmen der Aufhebungs klage gemäß § 110 ArbGG auf Fes t- stellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 201 0 gerichtete Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Aufhebungsklage ist zulässig. a) Die Aufhebungsklag e ist gem äß § 110 ArbGG statthaft. aa) Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ua. geklagt werden, wenn das schie dsgerichtliche Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) . Die Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG kann nur gegen Schiedssprüche erhoben werden, die b e- s tandskräftig sind, bei denen also die Rechtskraftw irkung des § 108 Abs. 4 ArbGG eingetreten ist (GMP/Germelmann 8. Aufl. § 110 Rn. 3; GK - ArbGG/ Mikosch Stand Juni 2016 § 110 Rn. 2) . Das setzt voraus, dass nach dem Schiedsvertrag gegen den Schiedsspruch ke in Rechtsmittel mehr zulässig ist. Die Bestandskraft tritt jedenfalls ein mit der gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorgesehenen Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien. Sieht der Schiedsvertrag eine Verkündung des Schiedsspruchs vor, ist ggf. diese ma ß- gebend ( GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2016 § 108 Rn. 13 und § 110 Rn. 2 ) . b b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (1) Die Aufhebungsklage richtet sich gegen einen bestandskräftigen Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts. Der angegriffene Spruch ist, wie § 26 Abs. 1 iVm. § 34 BSchGO gestattet, durch das Bühnenoberschiedsg e- richt am 16. Januar 2012 verkündet und außerdem - wenngleich nach mehr als fünf Monaten - vollständig abgefasst und von allen Mitgliedern des Bühne n- 31 32 33 34 35 36 - 16 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 17 - oberschiedsgerichts unterschrieben den Parteien zu gestellt worden. Er ist im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht mehr angreifbar. ( 2 ) D ie Klägerin macht zwar geltend, der Schiedsspruch des Bühnenobe r- schiedsgerichts sei als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, weil er nicht binnen fün f Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Mitgliedern des Bühnenoberschiedsgerichts unterschrieben der Geschäft s- stelle übergeben worden sei. Dies hindert jedoch nicht den Eintritt der B e- standskraft des Schiedsspruchs. Damit stüt zt die Klägerin ihre Klage vielmehr auf einen Verfahrensfehler im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG . Daneben rügt sie, das Bühnenoberschiedsgericht habe § 61 Abs. 4 NV Bühne fehlerhaft ausgelegt und angewandt und zudem ve r- k annt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung rechtsmissbräuchlich und in di s- kriminierend er Weise erfolgt sei. Damit macht sie geltend, der Schiedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf d er Verletzung einer Rechtsnorm. b ) Die zweiwöchige Klagefrist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist g e- wahrt. Danach ist die Klage binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zuste l- lung des Schiedsspruchs zu erheben. Die Klägerin hat die Klage bereits vor der Zustellung des vollständig abgefassten Schiedsspruchs am 26. J uni 2012 und anschließend erneut am 17. Juli 2012 und damit in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach der am 10. Juli 2012 erfolgten Zustellung des Schied s- spruchs erhoben. c) Der im Rahmen de r Aufhebungs klage angebrachte , auf die Feststellung der Unwir ksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung gerichtete Sachantrag e r- füllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der Regelung in § 61 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtve r- längerungsmitteilung als ein feststellung sfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29, BAGE 145, 142) . Da sich die Beklagte der Wirksamkeit der Nichtverläng e- rungsmitteilung berühmt, hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der b egehrten alsbaldigen Feststellung. 37 38 39 - 17 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 18 - 2. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitte i- lung gerichtete Antrag ist unbegrün det . Die Rüge der Klägerin , der Spruch des Bühnenoberschiedsgericht s gelte als nicht mit Gründen versehen, führt ni cht zum Erfolg des Antrags. Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 2010 ist wirksam. a) Es kann dahinstehen, ob der Spruch des B ühnenoberschiedsgerichts als nicht mit Gründen versehen gilt. Nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts wurd e der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts den Parteien nach Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung zugestellt . Z ugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass der Spruch des Bühnenoberschiedsg e- richts auch nicht binnen fünf Monaten seit seiner am 16. Januar 2012 erfolgten Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Mitgliedern des Bühnenobe r- schiedsgerichts unterschrieben der Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsg e- richts übergeben wurde , wozu das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen get roffen hat . Allein dieser Umstand führte nicht zum Er folg des Antrags . Auch dann wäre das im Rahmen der Aufhebungsklage geltend ge machte Festste l- lungsb egehren nur bei Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung b e- gründet . Zwar läge ein Mangel des bühnen schiedsgerichtlichen Verfahrens iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor , da gegen § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 26 Abs. 2 Buchst. d und Buchst. e iVm. § 34 BSchGO verstoßen worden wäre . Dies allein führte jedoch nicht zur Begründetheit des mit dem Antrag zu 2. a n- gebrachten Feststellungsbegehren s. W egen des Verbrauchs des Schiedsg e- richtsverfahrens hätte der Verfahrensfehler lediglich zur Folge , dass das Sac h- begehren den Arbeitsgerichten nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsg e- richtsgesetzes zur Entscheidung angefa llen wäre. aa) E in bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasster Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts gilt als nicht mit Grün den versehen, wenn er nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und En t- scheidungsgründen versehen und von den Mitgliedern des Bühnenobe r- schiedsgerichts unterschrieben der Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsg e- richts übergeben wurde . Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Verfahren s- 40 41 42 - 18 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 19 - vorschrift en in § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 26 Abs. 2 Buchst. d u nd Buchst. e iVm. § 34 BSchGO . (1) Nach § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der Schiedsspruch unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unte r- schreiben und schriftlich zu begründen, soweit die Parteien nicht auf eine schrif tliche Begründung ausdrücklich verzichten. Das Arbeitsgerichtsgesetz r e- gelt in § 108 Abs. 2 die inhaltlichen Anforderungen an einen Schiedsspruch nicht abschließend. Gemäß § 104 ArbGG bestimmt sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 105 bis 110 A rbGG und dem Schiedsvertrag, im Übr i- gen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. Die gesetzliche Regelung in § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG wird für den Bereich der Bühnenschiedsgericht s- barkeit ergänzt und konkretisiert durch § 26 BSchGO, der nach § 34 BSc hGO auch für das bühnenschiedsgerichtliche Berufungsverfahren vor dem Bühne n- oberschiedsgericht Anwendung findet. Nach § 26 Abs. 2 Buchst. d und Buchst. e BSchGO enthält der Schiedsspruch äußerlich gesondert von der U r- teilsformel eine gedrängte Darstellung des Sach - und Streitstands auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Tatbestand) und äußerlich gesondert vom Tatbestand die Entsche i- dungsgründe, die erkennen lassen müssen, welche Würdigung das Vorbringen der Parteien und die Beweisaufnahme gefunden hat. (2) Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten G e- richtshöfe des Bundes (Beschluss vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367) gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefass tes Urteil der staatlichen Gerichtsbarkeit als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkü n- dung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der G e- schäftsstelle überge ben worden s ind . Diese übergreifend für verschiedene Ve r- fahrensordnungen vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes getroffene Annahme beruht auf der § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO und der grundsätzlichen Erwägung, dass in dem Urteil des Gerichts die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Übe r- 43 44 - 19 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 20 - zeugung leitend gewesen sind. Dieser Verpflichtung ist nur dann genügt, wenn die in das schriftlich abgefasste Urteil aufgenommenen Entscheidungsgründe mit den Gründen überein stimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündl i- che Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung maßgeblich waren. Damit von einer solchen Übereinstimmung ausgegangen werden kann, ist es notwendig, dass zwischen der Beratung und Verkündung eines noch nicht vollständig abgefassten Urteils und der Niederlegung, Unte r- zeichnung und Übergabe des ganzen Urteils an die Geschäftsstelle eine nicht zu große Zeitspanne liegt (GmS - OGB 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - zu II 3 der Gründe, aaO ) . Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen ( vgl. BAG 1. Ok tober 2003 - 1 ABN 62/01 - zu II 3 c der Gründe , BAGE 108, 55 ; 9. Juli 2003 - 5 AZR 175/03 - zu 1 der Gründe; 3. Dezember 1998 - 2 AZR 531/98 - zu I der Gründe ; 16. Dezemb er 1993 - 8 AZR 114/ 9 3 - zu I der Gründe) . Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ( BVerfG 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - zu B I 2 c cc der Gründe ) . (3 ) Diese Grundsätze gelten auch für Spr üche im bühnen schiedsgerichtl i- chen Verfahren ( vgl. GMP/ Germelmann 8. Aufl. § 108 Rn . 12 und § 26 BSchGO Rn. 2; GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2016 § 108 Rn. 11; Düwell/Lipke/ Voßkühler 4. Aufl. § 108 Rn. 17; Schwab/Weth/Zimmerling ArbGG 4. Aufl. § 108 Rn. 11) . Auch diese bedürfen gem äß § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 26 Abs. 2 Buchst. d und Buchst. e BSchGO einer Begründung . Das erfordert die Angabe der Gründe, die für die Überzeugung des Schiedsgerichts leitend g e- wesen sind . Das ist nicht mehr gesichert, wenn zwischen Beratung und Ve r- kündung einerseits und Übergabe des begründeten Spruchs an die Geschäft s- stelle andererseits eine zu große Zeitspanne liegt. Die Annahme des Gemei n- samen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes , nach allgemeiner L e- benserfahrung verblasse die Erinnerung mit fortschreitender Zeit zunehme nd, deshalb sei davon auszugehen, dass nach einer Frist von mehr als fünf Mon a- ten das Beratungsergebnis - aufbauend auf dem vorhandenen Fachwissen - eher rekonstruiert als reproduziert werde ( vgl. GmS - OGB 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - zu II 4 der Gründe , BVerwGE 92, 367) , trifft auch im schiedsgerich t- lichen Verfahren uneingeschränkt zu. 45 - 20 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 21 - bb) Die fehlende Begründung ist ein Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG , der bei einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Aufhebung des Spruchs führt ( vgl. H auck/Biebl in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 108 Rn. 3; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 108 Rn. 15; GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2016 § 108 Rn. 11 ; Düwell/Lipke/Voßkühler 4 . Aufl. § 108 Rn. 17 ; Schwab/ Weth/Zimmer ling ArbGG 4. Aufl. § 108 Rn. 12 ) . Zwar fallen Verstöße gegen tarifvertragliche Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht unter § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG . Die Verpflichtung zur Begründung des Schied s- spruchs folgt aber aus der gesetzlichen Regelung in § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG , die für den Bereich der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit durch die tarifl i- che Regelung in § 26 BSchGO lediglich ergänzt und konkretisiert wird . Verst ö- ße gegen die im Arbeitsgerichtsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften kö n- nen einen Aufhebungsgrund abgeben (BAG 15. Febr uar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 24 f. ) . cc) Das Vorliegen des von der Klägerin gerügten Verfahrensfehlers und die Aufhebung iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG hätte n allerdings für sich genommen nicht zur Folge, dass der dem Arbeitsgericht zur Sachentscheid ung angefall e- ne, auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 2010 gerichtete Antrag Erfolg hat. Der Verfahrensfehler führte l e- diglich dazu, dass der Schiedsspruch der Aufhebung unt erläge. Das Arbeitsg e- richt hat in ei nem solchen Fall unmittelbar über das Sachbegehren zu entsche i- den. (1) Das Aufhebungsverfahren ist in allen drei Instanzen der staatlichen G e- richtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schiedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 20, BAGE 145, 142; 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 20 mwN) . Die Ähnlic h- keit zum Revisionsverfahren hat zB zur Folge, dass im Aufhebungsverfahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BAG 2. Juli 20 03 - 7 AZR 613/02 - zu II 2 c bb (3) der Gründe ; 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - zu II 4 der Gründe mwN) und neue prozessuale Ansprüche grundsät z- 46 47 48 - 21 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 22 - lich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden können (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 20, aaO) . (2) Die Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung i- dung in der Sache einer Aufhebung zugänglich sein soll. Gegenstand des Au f- hebungsverfahrens ist damit das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 20, BAGE 145, 142 ; 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 26; 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu A der Gründe mwN) . Entsprechend sind das Verfahren vor der Bü hne n- schiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG auch nicht etwa als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Mit der bestandskräftigen Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfa hren verbraucht (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 26; GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2016 § 110 Rn. 29; Schwab/ Weth/Zimmerling ArbGG 4. Aufl. § 110 Rn. 35; aA GMP/Germelmann 8. Aufl. § 110 Rn. 26) . Der Rechtsstreit kann im Rahmen der Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG daher auch nicht von den Gerichten für Arbeitssachen an das Bühnenoberschiedsgericht zurückverwiesen werden (BAG 27. Januar 1993 - 7 AZR 124/92 - zu IV der Gründe) . Das folgt schon daraus, dass in § 110 ArbGG eine § 1059 Abs. 4 ZPO ents prechende , die Zurückverweisung au s- drücklich gestattende Regelung fehlt. § 1059 ZPO wird für den Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten gemäß §§ 101 ff. ArbGG durch § 110 ArbGG verdrängt und findet auch keine entsprechende Anwendung (GMP/Germelmann 8. Auf l. § 110 Rn. 1; GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2016 § 110 Rn. 1 ; Düwell/Lipke/ Voßkühler 4 . Aufl. § 110 Rn. 1 ) . Eine wiederholte Einschaltung der Schiedsg e- richtsbarkeit könnte insbesondere angesichts des dreistufigen Instanzenzugs der Arbeitsgerichtsbarkeit z u einer im Hinblick auf den Beschleunigungsgrun d- satz nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führen (BAG 27. Januar 1993 - 7 AZR 124/92 - zu IV 2 der Gründe ) . (3) Liegt ein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 ArbGG vor, ist mit der Aufhebung nunmehr o hne die durch die Revisionsähnlichkeit des Verfahrens 49 50 - 22 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 23 - bedingten Beschränkungen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben (vgl. GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2016 § 110 Rn. 29; Düwell/Lipke/Voßkühler 4. Aufl. § 110 Rn. 39; Schwab/Weth/Zimmerling ArbGG 4. Aufl. § 110 Rn. 35) . Dabei steht diesen nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsgerichtsgesetzes die alleinige Sachentscheidungskompetenz zu, wobei ggf. eine weitere Sac h- aufklärung erfolgen kann und neuer Sachvortrag zu berücksichtigen ist (GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2016 § 110 Rn. 30) . dd) D er auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitte i- lung gerichtete Sacha ntrag wäre daher auch bei Vorliegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehlers iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nur b e- gr ündet, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 2010 unwir k- sam wäre. b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen , dass d ie Nich t- verlängerungsmittei lung vom 25. Oktober 2010 wirksam ist . Das gilt unabhängig davon, ob diese Prüfung v om Landesarbeitsgericht im Rahmen einer revision s- ähnlichen Rechtsüberprüfung gem äß § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG oder einer u n- eingeschränkten Sach prüfung nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsg e- richtsgesetzes vorzunehmen war . Der entscheidungserhebliche Sachve rhalt war bereits im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren vorgetragen ; neues Vo r- bringen der Klägerin wurde vom Landesarbeitsgericht auch nicht mit Verweis auf die Besonderheiten des Aufhebungsverfahrens unberücksichtigt gelassen. Die vor Ausspruch der N ich tverlängerungsmitteilung erfolgte Anhörung war g e- mäß § 61 Abs. 4 NV Bühne ordnungsgemäß. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist weder rechtsmissbräuchlich erfolgt noch verstößt sie gegen ein gesetzliches Verbot oder verfassungsrechtliche Grundsätze. aa) Die Nichtverlängerungsmitteilung ist nicht nach § 61 Abs. 5 Satz 2 iVm. Abs. 4 NV Bühne wegen einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Klägerin unwirksam. (1) Nach § 61 Abs. 5 Satz 2 NV Bühne ist eine Nichtverlängerungsmitte i- lung unwirksam, wenn es der Arbei tgeber unterlässt, das Solomitglied fristg e- 51 52 53 54 - 23 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 24 - recht zu hören. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur dann ein, wenn der Arbeitgeber eine Anhörung vollständig unterlässt. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist vie l- mehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die ta riflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 4 1 mwN , BAGE 145, 142) . Ordnungsgemäß ist eine Anhörung des Solomitglieds nur, wenn der Arbeitgeber hierbei den nach dem NV Bühne bestehenden Obliegenheiten nachkommt. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 61 Abs. 4 bis 6 NV Bühne zu beac h- ten. (a) Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne hat der Arbeitgeber das Solomi t- glied zu hören, bevor er eine Nichtverlängerungsmitt eilung ausspricht. Dem A n- zuhörenden sind die Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung zur Kenntnis zu geben, um ihm eine sachliche Stellungnahme hierzu zu ermö g- lichen . Die Anhörung darf sich nicht auf eine pauschale, schlagwort - oder stic h- wortartige Bezeichnung der Gründe beschränken (vgl. BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 2 der Gründe, BAGE 51, 3 75) . Es bedarf vielmehr einer auf die Person des betroffenen Mitglieds konkret bezogenen und nachvollzie h- baren Begründung für die beabsicht igte Nichtverlängerung, damit der Arbei t- nehmer bei der Darlegung seines Standpunkts auf sie eingehen kann (vgl. BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 b der Gründe , aaO ; APS/Backhaus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 202) . Ausreichend ist es, dass der Intendant seine su b- jektive Motivation für die Nichtverlängerung des Vertrags offenlegt (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - z u 3 b der Gründe, BAGE 89, 339; Bolwin/Sponer Bühnen - und Orchesterrecht Stand August 2016 Teil A I § 61 NV Bühne Rn. 88) . Da die Tarifvert ragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung verzichtet haben, ist die Nichtve r- längerungsmitteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht d a- rauf zu überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gr ünde gerechtfertigt ist (vgl. BAG 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 3 a der Gründe mwN, aaO ) . (b) Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört, dass diese durch die beim Arbeitgeber entscheidungsbefugte(n) Person(en) oder entsprechend der 55 56 - 24 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 25 - maßgeblichen Vertr etungsregelung erfolgt. Eine Delegation der Anhörung auf Personen, die nicht zur Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverläng e- rungsmitteilung befugt sind, ist nicht zulässig (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 43, BAGE 145, 142) . Die Anhörung hat de n Zweck, dass die En t- scheidung zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung von Seiten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der vom Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente erneut überdacht und überprüft wird (vgl. BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 4 der Gründe, BAGE 39, 1) . Dieser Zweck kann nur e r- reicht werden, wenn diejenige Person, die für die Entscheidung über den Au s- spruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig ist, an der Anhörung tei l- nimmt (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 45, aaO ) . Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber gehindert wäre, für Fälle seiner Verhinderung Vertretung s- regelungen vorzusehen. Er kann aber nicht unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsfalls einen nachgeordneten Mitarbeiter ausschließlich mit der Durchführung der Anhörung beauftragen (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 45, aaO ) . (2) Danach hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Anhörung der Klägerin vom 14. Oktober 2010 ordnungsgemäß erfolgt ist . (a) Die Beklagte hat der Klägerin die maßgeblichen Gründe für die Nich t- verlängerung ordnungsgemäß mitgeteilt . Ausweislich des über den Ablauf der Anhörung erstellten Protokolls, dessen Inhalt vom Landesarbeitsgericht für den Senat bindend festgestellt ist und dessen inhalt liche Richtigkeit von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird , wurden der Klägerin die Gründe dargetan, die die Beklagte dazu bewogen haben, eine Nichtverlängerungsmitteilung auszuspr e- chen. Danach hat der seinerzeitige Generalintendant und Geschäftsführe r der Beklagten Prof. O der Klägerin mitgeteilt, mit dem bevorstehenden Wechsel in der Ballettleitung sei eine Änderung in der künstlerischen Ausrichtung verbu n- den. Die von der zukünftigen Ballettdirektorin Sch choreografierten Tan z stücke verlangten eine m oderne Tanztechnik, spielerisches Ausdrucksvermögen, schnelle Auffassungsgabe sowie akrobatische Bewegungsabläufe basi e rend 57 58 - 25 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 26 - auf einer hoch ausgebildeten klassischen Grundlage. Die kommenden Tanzst ü- cke forderten von den Beteiligten viel Emotion, gepaart mit speziellen tanztec h- nischen Bewegungen. Schwerpunkt werde moderne Technik mit kla s sischer Grundlage sein. Frau Sch sei mit der Vorbereitung der Spielzeit 2011/2012 b e- auftragt worden und habe das Training, Proben und Vorstellungen der Ballet t- compagnie besuc ht. Der Generalintendant sei auch unter Berücksic h tigung der Einschätzung von Frau Sch zu der Auffassung gelangt, dass die Kl ä gerin die in Zukunft geforderten modernen akrobatischen Bewegungsa b läufe nicht optimal ausführen könne, sie verfüge nicht über aus reichende moderne und akrobat i- sche Tanztechniken und über zu wenig spielerisches Ausdrucksvermögen. Damit hat der Generalintendant der Klägerin eine konkret auf ihre Person bez o- gene und nachvollziehbare Begründung für die beabsichtigte Nichtverlä n gerung mi tgeteilt, die sich nicht auf eine pauschale, schlagwort - oder stichwor t artige Bezeichnung der Gründe beschränkte. Ob die genannten von subjektiven Ei n- schätzungen geprägten Gründe objektiv gerechtfertigt sind, ist nicht zu überpr ü- fen. Der Klägerin wurde Gel egenheit gegeben, sich zu den g e nannten Gründen zu äußern. (b) Die Anhörung wurde am 14. Oktober 2010 durch den zu diesem Zei t- punkt im Amt befindlichen und nach § 61 Abs. 4 NV Bühne zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung befugt en Generalintendante n und Geschäftsfü h- rer der Beklagten Prof. O durchgeführt . Das stellt die Klägerin nicht in Fr a ge. Der Befugnis zur Durchführung der Anhörung steht entgegen der Auffa s sung der Klägerin nicht entgegen, d ass das Vertragsverhältnis von Prof. O nicht über die S pielzeit 2010/2011 hin aus verlängert wurde. Nach dem Vortrag der Kläg e- rin hat Prof. O im Frühjahr 2011 - also mehrere Monate nach der Anh ö rung - der Öffentlichkeit mitgeteilt, sein Intendantenvertrag werde nicht verlängert. Selbst wenn im Zeitpunkt der An hörung bereits festgestanden hätte, dass sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum Ende der Spielzeit endete, würde dies die Berechtigung von Prof. O zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitte i lung nicht in Frage stellen . Es kann dahinstehen, ob dies an ders zu beurteilen wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt ein designierter Intendant fest g e standen hätte , der bereits zum Ausspruch von Nichtverlängerungsmitteilungen befugt war (vgl. 59 - 26 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 27 - insoweit für die Nichtverlängerungsmitteilung wegen Intendantenwechsels BOSchG 2 2. Oktober 1984 - BOSchG 10/84 - AP BGB § 611 Bühnenengag e- mentsvertrag Nr. 26) . Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass dies der Fall war. (c) Der Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung steht auch nicht en t- gegen, dass sich Prof. O bei der Mitteilung der Gründe für die beabsic h tigte Nichtverlängerung maßgeblich auf die Einschätzung der designierten Ba l lettd i- rektorin Sch gestützt hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Prof. O hat damit die Anhöru ng nicht auf eine Person delegiert, die nicht zur En t sche i- dung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung befugt war . Er hat vielmehr die Anhörung selbst durchgeführt und der Klägerin die für ihn au s- schlaggebenden Gründe dargestellt. Dabei hat er sich die Einschätzung der sach kundigen und mit der Vorbereitung der Spielzeit 2011/2012 beauftragten künftigen Ballettdirektorin zu e igen gemacht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es im Protokoll zur Anhörung heißt, Prof. O sei auch unter Berüc k s icht i- gung der Einschätzung von Frau Sch zu der dargestellten Bewe r tung der künstlerischen und technischen Fähigkeiten der Klägerin gelangt. Prof. O als Generalintendant und künstlerischer Gesamtleiter konnte auf die B e ratung und Sachkenntnis der zukünftigen Spartenleiterin zurückgreifen. Geht es um die Planung der kommenden Spielzeit, spricht nichts dagegen, die desi g nierte und demnächst in der Verantwortung stehende Ballettdirektorin bei der Meinung s- bildung hinzuzuziehen. bb) Das Landesarbeitsge richt hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Au s- spruch der Nichtverlängerungsmitteilung nicht gemäß § 242 BGB rechtsmis s- bräuchlich erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die zur Begründung der Nichtverlängerungsmittei lung von der Beklagten herangezogenen Umstände nur vorgeschoben waren. Da s folgert die Klägerin zu Unrecht aus dem Umstand, dass ihre tänzerischen Fähigkeiten von Frau Sch aufgrund des seit dem 26. Januar 2010 bestehenden Beschäftigung s ve r- bots zuletzt nicht beurteil t werden konnten . Das Landesarbeitsgericht hat ang e- nommen , die für die Nichtverlängerungsmitteilung herangezogenen Grü n de 60 61 - 27 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 28 - erforderten nicht zwingend einen unmittelbaren Eindruck, sondern ließen sich auch aus anders gearteten Aufführungen und hierbei erforderlichen Anfo r d e- rungen früherer Spielzeiten ableiten. Es hat zur Begründung seiner Entsche i- dung zudem auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Da rin ist au s- geführt, es führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Anhörungsverfahrens, dass die der Bewertung des Intendanten zu Grunde liegenden Beobachtungen von Frau Sch schon längere Zeit zurück lagen. Damit hat das Landesarbeitsg e richt festgestellt, dass die Beurteilung durch Frau Sch auf der Grundlage früh e rer Beobachtungen in der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot erfolgt war . Diese Feststellung hat die Klägerin nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Sie ist daher für den Senat bindend. Auch tatsächliche Feststellungen in den En t- scheidungsgründen zählen zu den das Revision sgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Tatsachenfeststellungen. Die Beurteilung der Fähigkeiten der Kläg e- rin durch Frau Sch ist daher nicht ohne Grundlage erfolgt. Es besteht de s halb entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anlass für die Annahme, die zur Begründung der Nichtverlängerungsmitteilung von der Beklagten g e nannten Umstände seien vorgeschoben. cc) Die Nichtverlängerungsmitteilung ist nicht nach § 7 Abs. 1 AGG iVm. § 134 BGB unwirksam. Die Klägerin wird durch die Nichtverlängerungsmitte i- l ung nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert . Die Würdigung des Landesa r- beitsgerichts, die Schwangerschaft der Klägerin sei nicht der Grund für d en Ausspruch der Nichtverlängerungsmit teilung gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . (1) Na ch § § 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen des G e- schlechts benachteiligt werden. Nach der Beweis lastregel in § 22 AGG genügt es, dass eine Partei Indizien vorträgt und ggf. beweist, die ihre Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkm als vermuten lassen. Sind solche Umstände vorgetragen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 38 mwN , BAGE 151, 189) . Die Würdigung, ob Tatsachen vorgetragen sind , die eine Benachteiligung wegen eines verpö n- 62 63 - 28 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 29 - ten Merkmals vermuten lassen, obliegt den Tatsachengerichten (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 39 mwN , aaO ) . Die gewonnene Überzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkei t für die Kausalität zwischen einem ve r- pönten Merkmal - hier de m Geschlecht der Klägerin - und einem Nachteil kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze od er Erfa h- rungssätze verstößt ( vgl. zur Kündigungserklärung BAG 26. Mä rz 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 40 mwN, aaO ) . (2 ) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit durch B e- zug nahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts angenommen, wegen des Zeitraum s zwischen der Bekanntgabe des Beschäftigungsver bots und der Mitteilung über die beabsichtigte Nichtverlängerung von fast ein em Dreivierteljahr könne nicht davon ausgegange n werden, die Schwangerschaft der Klägerin s ei maßgeblicher Grund für den Ausspruch der Nichtverläng e- rungsmitteilung ge wesen . Diese Würdigung ist in sich widerspruchsfrei und ve r- stößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. D er fehlende un mittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der Schwange r- schaft und des Beschäftigungsver bots einerseits und der Nichtverlängerung s- mitteilung andererseits trägt den Schluss, die Nichtverlängerungsmitteilung sei nicht aufgrund der Schwangerschaft bzw. aus einem im Wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund ausgesprochen worden. Zudem basiert e die Einschätzung der Beklagten, die Klägerin erfülle die zukünftigen Anford e- rungen nicht, auf Be urteilungen der Leistungen der Klägerin in der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot . Soweit die Klägerin den Ablauf anders beurteilt sehen will, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derer des Landesa r- beitsgerichts. Rechtsfehler zeigt sie damit nicht auf. dd) Demgemäß verstößt die Nichtverl ängerungsmitteilung entgegen der r- 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG. 64 65 - 29 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 30 - ee) Die Nichtverlängerungsmitteilung ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSc hG , § 134 BGB unwirksam. Zwar wurde die Nichtverlängerung s- mi t teilung am 25. Oktober 2010 während der Schutzfrist des § 9 MuSchG nach der Geburt des Kindes der Klägerin am 7. September 2010 ausgesprochen . Eine Nichtverlängerungsmitteilung ist jedoch keine K ündigung. Das Künd i- gungsverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist daher auf die Nichtverläng e- rungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 NV Bühne nicht anwendbar (vgl. BAG 23. Oktober 1991 - 7 AZR 56/91 - BAGE 69, 1) . III. D er Klageantrag zu 2. ist auch unbegründet, soweit die Klägerin mit ihm eine Befristungskontrollklage verfolgt . 1. Der Senat hat nicht zu beurteilen, ob das Landesarbeitsgericht an einer Entscheidung über den von der Kläge rin erstmals im Berufungsrecht szug des Aufhebungsverfah rens angebrachten Befr istungskontrollantrag gehindert war. a) Das Arbeitsgericht hat, indem es mit der Abweisung eines erstinstan z- lich nicht geltend gemachten Befrist ungskontrollantrags über den von der Kl ä- ger in in das Verfahren bis dahin eingeführten Streitgegenstand hinausge ga n- gen ist, gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Danach ist ein Gericht nicht befugt, abschlägig über einen Antrag zu entscheiden, den die Partei nicht g e- stellt hat. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu b eachten (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 1 ; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 10, BAGE 117, 137) . Die arbeitsgerichtliche Entscheidung über diesen Antrag ist gegenstandslos. b ) Allerdings hat die Klägerin die Klage mit der Beru fungsbegründung im Aufhebungsverfahren erweitert, indem sie sich auch auf die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses berufen hat. Sie hat damit einen neuen prozessualen Anspruch geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen zus ätzlichen Streitgegenstand sachlich entschieden, indem es ang e- nommen hat, die Befristung des Arbeitsverhältnisses gelte gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Damit hat das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Be rufungsinstanz nach § 533 66 67 68 69 70 - 30 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 - 31 - ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG stillschweigend bejaht. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 24, BAGE 152, 1; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 24 ; 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22 ) . 2. Der Befristungskontrollantrag ist zulässig. a) Aufgrund der Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung der Bekla g- ten vom 25. Oktober 2010 ist das Arbei tsverhältnis zwischen den Parteien zum Ende der Spielzeit 2010/2011 und damit zum 31. Juli 2011 befristet. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag ein Zeitvertrag. Gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 61 Abs. 2 NV Bühne verlängert sich der f ür mindestens ein Jahr (Spielzeit) geschlossene Arbeitsvertrag des Solomitglieds zu den gle i- chen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen innerhalb der dort genannten Frist schriftlich mit, dass sie nicht beab sichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Für die Befristungskontrollklage bedarf es keines besonderen Feststellungsint e- resses (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9 f. ) . b) Die Befri stungskontrollklage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Kl ä- gerin gemäß § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags iVm. § 53 NV Bühne auch insoweit zunächst die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit hätte anrufen müssen. Nach § 102 Abs. 1 ArbGG hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen wird, für die die Parte i- en des Tarifvertrags einen Schiedsvertrag geschlossen haben, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft. Die Beklagte hat im Hinblick auf den Befristungskontrollantrag die Einrede des Schiedsvertrags nicht erhoben. 3. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Die Befristung des A r- beitsverhältnisses der Klägerin zum 31. Juli 2011 gilt gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam. 71 72 73 74 - 31 - 7 AZR 128/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0 Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines A r- beitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG inne r- halb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsve r- trags Klage beim Ar beitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsve r- hältnis aufgrund der Befristung nicht beendet wor den ist . Die Klägerin hat innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des 31. Juli 2011 keine Befristungskontrollklage erhoben. Sie hat die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses erst mit ihrer am 2. Januar 2013 beim La n- desarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung geltend gemacht . C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Waskow R. Gmoser Will ms 75 76 77
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