Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 AZR 561/16 - ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 3. November 2015 - 8 Ca 145/15 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 1072/15 - Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 561/16 5 Sa 1072/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. August 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin a m Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Zwisler und Weber für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 1072/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer auflösenden Bedingung oder aufgrund einer außerordentlichen Kündigung g e- endet hat. Der Kläger war Beamter be i der Deutschen Bundespost. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherrene i- genschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bu n- despost wahr. Die DT AG gewährte dem Kläger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung - (SUrlV) in der bis zum 8. Juni 2016 geltenden Fassung ab dem 1. Juli 1999 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung für Tätigke it en bei Tochterunternehmen, zunächst bei der T GmbH und vom 1. Januar 2005 b is zum 30. Juni 2015 bei der B e kla g- ten . Die Beurlaubung erfolgte jeweils befristet, zuletzt bis zum 30. Juni 2015 . Seit dem 1. Januar 2005 bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsve r hältnis. In § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien heißt es: § 2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Für das Arbeitsverhältnis gelten die für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung sowie die Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages. Ergä n- zend wird auf die gesetzlichen Regelungen sowie die j e- weils gültigen betrieblichen Regelungen der Gesellschaft 1 2 - 3 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 4 - Die Anlage 1 zum Manteltarifve rtrag für die T - Systems International GmbH (MTV TSI) enthält Sonderregelungen für die von der DT AG für eine T ä- tigkeit als Arbeitnehmer bei der Beklagten ohne Bezüge beurlaubten Beamten und Arbeitnehmer für die Dauer der Beurlaubung. In § 4 dieser Anlage h eißt es: § 4 Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 28 MTV T - Systems International (1) Neben den im § 28 MTV T - Systems International festgelegten Sachverhalten, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, gelten zusätzlich die sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden Beendigung s- tatbestände. (2) Bei einem beurlaubten Beamten endet das Arbeit s- verhältnis mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Zurruhesetzung eintritt. (3) Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende B e- amte n - oder Arbeitsverhältnis bei der Deutschen T e- Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 informierte die DT AG den Kläger im Auftrag der Beklagten darüber, dass die Beurlaubung aufgrund des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht verlängert w erden könne; a b dem 1. Juli 2015 stehe er daher wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ; n ach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI ende sein Arbeitsverhäl t- nis mit Auslaufen der Beurlaubung bzw. mit Wiederaufleben des aktive n Bea m- tenverhältnisses bei der DT AG automatisch a m 30. Juni 2015. In diesem - Rückkehrer Tr rd e der Kläger darauf hing e- wiesen , dass es vorsorglich eines Au fhebungsvertrags bedürfe, um eine Pflic h- tenkollision rechtssi cher zu ver meiden. Daher werde er um Unterzeichnung des beigefügten Auflösungsvertrags gebeten. Dem kam der Kläger nicht nach, so n- dern rügte u nter dem 27. Mai 2015 den fehlenden Nachweis einer wirksamen Vertretung der Beklag ten zur Unterbreitung des Auflösungsvertragsangebots. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien m it Schre iben vom 16. Juni 2015 vorsorglich außerordentlich zum 30. Juni 2015, hilfsweise 3 4 5 - 4 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 5 - außerordentlich persone nbedingt unter Einhaltung der vertraglichen Künd i- gungsfrist zum 31. Januar 2016, hilfsweise außerordentlich personenbedingt zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit der am 7. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der B e- klagten am 13. Juli 2015 zugeste llten Klage hat sich der Kläger gegen die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sowie durch die außerordentliche personenbedingte Kündigung gewandt und den Fortbestand des Arb eitsve r- hältnisses geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die auflösende Bedingung sei nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden, weil sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei . Eine Bezugnahme auf die Bestimmu ngen des Tarifvertrags reiche nicht aus. Die auflösende Bedingung sei auch nicht eingetreten. Die Beurlaubung habe nicht zum Ruhen des Beamtenverhältnis ses geführt . Das Beamtenve rhältnis sei auch deshalb nicht wieder aufgelebt, weil die DT AG ihm keinen Di enstposten zugewiesen habe und er tatsächlich nicht be schäftigt werde. Schließlich könne sich die Beklagte auf den Eintritt der au f- lösenden Be dingung nicht berufen, weil sie diesen durch ihre Abstimmung mit der DT AG in treuwidriger Weise selbst herbeige fü hrt habe . Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der B e- klagten nicht zum 30. Juni 2015 durch Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß § 4 Abs. 3 der Anl a- ge 1 zum MTV TSI beendet worden ist, 2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der B e- klagten nicht durch Kündigung vom 16. Juni 2015 mit Ablauf des 30. Juni 2015 aufgelöst w orden ist , 3. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der B e- klagten fortbesteht, 4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außero r- dentliche personenbedingte Kündigung zum Ablauf des 31. Januar 2016 beendet worden ist, 5. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht dur ch die außero r- 6 7 8 - 5 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 6 - dentliche personenbedingte Kündigung zum nächst - möglichen Zeitpunkt beendet worden ist. Die Beklagte hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgeri cht hat der Klage stattgegeben, d as Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederhe r- stellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision z u- rückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist nicht beg ründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Rec ht abgewiesen. I. Der Bedingungskontrolla ntrag (Klageantrag zu 1. ) , mit dem der Kläger nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien nicht durch die a uflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anl a- ge 1 z um MTV TS I mit Ablauf des 30. Juni 2015 beendet wurde, sowie der auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO (Klageantrag zu 3.) sind unbegrü n- det. Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der auflösenden Bedin gung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI am 30. Juni 2015 geendet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf das A r- beitsverhältnis der Part eien Anwendung findet. Nach § 2 Satz 1 des Arbeitsve r- trags der Parteien gelten für das Arbeitsverhältnis die für die Gesellschaft ge l- tenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist. Diese dynamische B ezugnahmeklausel auf die für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge, zu denen auch der MTV TSI zählt, ist Vertragsbestandteil geworden und wirksam. Sie ist weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 9 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 7 - Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer ausdrücklichen Vereinbarung der auflösenden Bedi n- gung im Arbeitsvertrag selbst bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. a ) Die Vereinbarung in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags, bei der es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Allgemeine Geschäftsb e- dingung handelt, ist keine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Vertragsbestandteil geworden. Dynamische Verweisungen auf ei n- schlägige Tarifverträge sind im Arbeitsl eben als Gestaltungsinstrument so ve r- breitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 19; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ; 24. September 2008 - 6 A ZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . b ) Die Bezugnahmeklausel verstößt auch nicht gegen das Transparen z- gebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa ) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als ma ß- gebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatb e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspie l- räume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 30 mwN, BAGE 128, 73) . Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die gelte nden, in Bezug genommenen R e- gelungen bestimmbar sein (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 21; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39) . bb ) Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unve r- ständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht en t- sprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider 14 15 16 17 - 7 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 8 - Parteien. Dies erg ibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältni s- ses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allg e- meine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 22; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 73) . Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/1 5 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ) . cc ) Danach ist die Bezugnahmeklausel in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags für den Kläger weder unverständlich noch unklar. Die anwendbaren Tarifverträge sind ausreichend bestimmt. Der Kläger konnte durch Einsicht in die Tarifvertr ä- ge feststellen, welche tariflichen Regelungen neben den Regelungen des A r- beitsvertrags für sein Ar beitsverhältnis gelten sollten. 2. Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der An lage 1 zum MTV TSI gilt nach §§ 21, 17 S atz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirks am. Da s Landesarbeit s- gericht hat zu Unrecht geprüft, ob die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelte auflösende Bedingung durch einen sachlichen Grund gemäß §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist und ob ein Verstoß gegen das Schriftforme r- fordernis der §§ 21, 14 A bs. 4 TzBfG vorliegt . Diese Prüfung wäre nur vorz u- nehmen gewesen, wenn sich der Kläger innerhalb der Klagefrist de r §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG oder innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist der §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG auf einen fehlenden Sachgrund für die auflöse n- de Bedingung oder auf eine Verletzung des Schriftformerfordernis ses berufen hätte ( vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18, BAGE 138, 9) . D ies ist jedoch nicht gescheh en . 3 . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anla ge 1 zum MTV TSI eingetreten ist . a) Die auflösende Bedin gung gilt allerdings nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als eingetreten. 18 19 20 21 - 8 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 9 - aa) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gilt auch für die Geltendmachung des Nichteintritts der auflösenden Bedingung (BAG 6. April 2011 - 7 AZR 7 0 4/09 - Rn. 16 ff. , BAGE 137, 292 ) . Sie beginnt grundsätzlich mi t dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den A r- beitgeber über den Eintritt de r Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetret en ist, die Klag e- frist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Z u- gang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 17 , BAGE 160, 150 ; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, aaO ) . bb) Danach hat der Kläger die Klagefrist für die Be dingungskontro llklage gewahrt . Das Schreiben vom 18. Mai 2015 , mit dem die DT AG den Kläger im Auftrag der Beklagten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Eintritts der auflösenden Bedingung mit Ablauf des 30. Juni 2015 unterrichtete, ging dem Kläger spätestens am 27. Mai 2015 und damit länger als zwei W o- chen vor dem Bedingungseintritt zu . Unter die sem Datum hat d er Kläger auf das Schreiben vom 18. Mai 2015 geantwortet. Nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI tritt die Beendigung des A rbeitsverhältnisses mit dem Wiederau f- leben des ruhenden Beamtenverhältnisses ein. Das Beamtenverhältnis ist mit dem Ende der Beurlaubung mit Ablauf des 30. Juni 2015 wieder aufgelebt . Die Klagefrist begann deshalb am 1. Juli 2015 und endete mit Ablauf des 21. Juli 2015. Die den Bedingungskontrollantrag (Klageantrag zu 1.) enthalten d e Kl a- geschrift wurde d er Beklagten am 13. Juli 2015 und damit innerhalb der Klag e- frist zu gestellt. b ) Die auflös ende Bedingung ist am 30. Juni 2015 eingetreten . aa) Entgegen d e r Auffassung des Klägers ruht das Beamtenverhältnis wä h- rend des Sonderurlaubs und lebt nach dessen Beendigung wieder auf. Dies 22 23 24 25 - 9 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 10 - ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszug e- hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne a m Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem sy stematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermi ttelt werden kann (BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn . 17; 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 , BAGE 160, 192 ) . (2 ) D anach ist § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI so zu verstehen, dass die Bewilligung von Son derurlaub zu m Ruhen des Beamtenverhältnisses führt und das ruhen de Beamtenverhältnis bei der Beendigung des Sonder urlaubs wieder auflebt . (a) § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sieht vor, dass das Arbeitsve r- hältnis endet, wenn - oder DT AG wieder auflebt. Die Tarifvertragsparteien haben das Aufleben eines r u- henden Beamten - oder Arbeitsverhältnisses als Tatbestand des Eintritts der auflösenden Bedin gung bestimmt , ohne insoweit Unterscheidungen zu treffen. Damit ergibt der Wortlaut der Tarifbestimmung , dass an das Ruhen und Wi e- deraufleben eines Beamten - und e ines Arbeitsverhältnisses gleiche Anford e- rungen zu stellen sind und für sie die gleichen Maßstäbe gelten . Der B egriff des ruhenden Beamtenverhältnisses wird - ebenso wie der Begriff des ruhenden Arbeitsverhältnisses - in der Tarifbestimmung zwar nicht näher definiert. Das s prache des Arbeitsrechts gebräuchl i- cher Begriff . Danach ruht e in Arbeitsver hältnis, wenn die wechselseitigen 26 27 28 - 10 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 11 - Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und durchsetzen kann (vgl. BAG 9. A ugust 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 308) . Dies ist bei der Gew ä hrung von Sonderurlaub ohne Vergütung der Fall. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, wenn die gegenseitigen Ve r- tragspflichten wieder erfüllt werden müssen. Benutzen Tarifvertragsparte i- en - wie hier in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI - sowohl in Bezug auf Arbeits - als auch in Bezug auf Beamtenverhält nisse - einen derartigen g e- bräuchlichen Rechtsb egriff , so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn i n dem allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen ( vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, aaO ) . Die Gewährung von Sonderurlaub nach § 13 Abs. 1 Sa tz 1 S UrlV führt daher nach der Tarifb e- stimmung zum Ruhen eines mit der DT AG bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da die Tarifnorm Arbeits - und Beamtenverhältnisse insoweit gleichbehandelt, führt die Gewährung von Sonderurlaub auch zum Ruhen des Beamtenverhä l t- nisses iSv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI. ( b ) Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet der Umstand, dass das Beamtenrecht verschiedene Fälle des Ruhens eines Beamtenverhältnisses kennt , die Gewährung von Sonderurlaub dort jedoch nicht erwähn t ist, kein e andere Auslegung von § 4 Abs. 3 der An lage 1 zum MTV TS I . Dem steht en t- gegen, dass die Tarifbestimmung in Bezug auf Beamten - und Arbeits verhältni s- se bei der DT AG von einem einheitlichen Beg riff des Ruhens ausgeht und der MTV TSI Regelungen fü r das Arbeitsverhältnis, nicht jedoch für das Beamte n- verhältnis ent hält. Auf die in dem der DT AG vertretene Auffassung , das Beamtenverhältnis ruhe nicht im Falle der Insichb e urlaubung , kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an. Der MTV TSI betrifft nicht Fälle der Insichbeurlaubung, dh. einer Beurlaubung eines Beamten der DT AG ohne Besoldung, die dazu dient, eine Tätigkeit im Rahmen eines A r- 29 30 - 11 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 12 - beitsverhältnisses mit dem Diens therrn DT AG auszuüben. Der MTV TSI regelt vielmehr die Arbeitsverhältnisse beurlaubter Beamter der DT AG bei der B e- klagten, also einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn DT AG. Im Übr i- gen wird auf dem Deckblatt des Handbuchs im Fettdruck klar gestellt , dass das Handbuch nicht an die Stelle der jeweils gültigen Rechtsvorschriften tritt, so n- dern nur Erläuterungen, Begründungen, Hintergrundinformationen und Anwe n- dungshilfen etc. gibt. Deshalb konnte auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die R ichtigkeit von im Handbuch enthaltenen rechtlichen Hinweisen ent stehen. bb) Danach ruhte das Beamtenverhältnis des Kläge rs für die Zeit seiner Beurlaubung. Die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis, also die Pflicht des Klägers zur Dien stleistung und die Pflicht der DT AG zur Zahlung de r Besoldung, waren bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 suspendiert. cc) Das Beamtenverhältnis des Klägers lebte mit Ablauf des Sonderurlaubs wieder auf , da der Sonderurlaub für die Zeit nach dem 30. Juni 201 5 nicht ve r- längert wurde . Dem steht nicht entgegen, d ass die DT AG dem Kläger seit dem Ende der Beurlaubung keine Tätigkeiten im Rahmen des Beamtenverhältnisses übertragen hat. Für das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses iSv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI kommt es vielmehr darauf an, dass d ie wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Beamten verhältnis seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr suspendiert sind. Die DT AG muss ihren Beamten nicht nur die amts angemessene Besoldung gewähren, sondern auch deren verfassung s- rechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah erfüllen, sobald der Beamte ihn geltend macht ( BVerwG 18. September 2008 - 2 C 126.07 - Rn. 13 , BVerwGE 1 32, 40 ; 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 ) . Der Beamte ist verpflichtet, ihm zugewiesene amtsangemessene Tätigkeiten zu verrichten. Darauf, ob diese Pflichten tatsächlich erfüllt werden, kommt es für das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses i Sv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI nicht an. Insoweit gilt nichts anderes als für das Wi e- deraufleben des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Arbeitnehmers der DT AG, da § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI beide Rechtsverhältnis se 31 32 - 12 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 13 - - B eamten - und Arb eitsverhältnisse - hinsichtlich des für den Eintritt der aufl ö- senden Bedingung maßgeblichen Ruh en s und Wied erauflebens gleichbeha n- delt. Da die Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis für die DT AG und den Kläger mit Ablauf des Sonderurlaubs am 30. Juni 2015 wieder entstanden sind, ist das Beamtenverhältnis nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI wieder aufgelebt und die auflösende Bedingun g ist zu diesem Zeitpunkt eingetreten. c ) Die Beklagte muss sich nicht nach § 162 BGB so behandeln lassen, als wäre die auflösende Bedingung nicht eingetreten. Sie hat den Eintritt der B e- dingung nicht treuwidrig herbeigeführt. Dies hat das Landesarbeitsge richt z u- treffend erkannt. aa) Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, w i- der Treu und Glauben herbeigeführt wird. Diese Regelung ist Ausdruck d es al l- gemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig he r- beigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 40, BAGE 125, 147) . Unter welchen Voraussetzungen die Beei n- flussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt b e- stimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verha l- ten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedi ngungseintritt b e- einflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter B e- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 31; 23. September 2 014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 32; BGH 16. September 2005 - V ZR 244/04 - zu II 1 der Gründe) . bb) Danach kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte den Ein tritt der auflösenden Bedingung treuwidrig herbeigeführt hat. D as Landesarbeitsg e- richt hat zu Recht nicht genügen lassen, dass die Nichtverlängerung der Beu r- laubung durch die DT AG auf der Mitteilung der Beklagten beruh te, sie könne den Kläger nicht mehr beschäfti gen. Darin liegt lediglich ein Beitrag zur Herbe i- führung des Eintritts der auflösenden Bedingung. Anhaltspunkte dafür, dass 33 34 35 - 13 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 - 14 - dies wide r Treu und Glauben erfolgte, sind vom Landesarbeitsgericht nicht fes t- gestellt und vom Kläger nicht vorgetragen . 4. Das Arbeitsverhältnis hat gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG mit Ablauf des 30. Juni 2015 geendet . Die Beklagte hat den Kläger länger als zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet. a) In dem Schreiben vom 18. Mai 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund des Ende s der Beurlaubung bzw. des Auflebens des aktiven Beamtenverhältnisses bei der DT AG automatisch am 3 0. Juni 2015 ende . Das Schreiben vom 18. Mai 2015 wurde auf dem Briefpapier der DT AG verfasst und u n- terzeichnet. Es enthält den Hinweis, dass die HR Business Services im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers des Kläg ers, also der Beklagten, handel n . Die Unterrichtung erfolgte da mit für die Beklagte im Wege einer zulässigen Vertr e- tung . Bei der Unterrichtu ng über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG handelt es sich zwar nicht um eine rechtsgestaltende Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, weil d e- ren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kra ft des ihnen innewohne n- den Willensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 622 /15 - Rn. 26) . Für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen gelten j e- doch die Bestimmungen über Willenserklärungen entsprechend ihrer Eigenart (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 21 , BAGE 159, 334 ) . Danach sind die Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) anzuwenden. Der A r- beitgeber kann sich daher zur Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG eines Vertr e- ters bedienen ( vgl. etwa KR - Lipke 11. A ufl. § 15 TzBfG Rn. 17; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 2) . b) Soweit der Kläger im Z usammenhang mit dem im Schreiben vom 18. Mai 2015 zugleich unterbreiteten Angebot auf Abschluss eines Aufh e- bungsvertrags die Vollmacht der das Schreiben vom 18 . Mai 2015 unterzeic h- nenden Mitarbeiterinnen der DT AG gerügt hat, bedurfte es dazu keiner weit e- ren Feststellungen . Die Beklagte hat die in dem Schreiben ent haltenen Erkl ä- 36 37 38 - 14 - 7 AZR 561/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR561.16.0 rungen jedenfalls nach § 185 Abs. 2 BGB konkludent genehmigt. Sie hat sich im vorlieg enden Rechtsstreit auf dieses Schreiben beru fen . c) Das Schreiben vom 18. Mai 2015 ist dem Kläger spätestens am 27. Mai 2015 zugegangen. Unter diesem Datum hat sich der Kläger auf das Schreibe n vom 18. Mai 2015 beruf en . Der Zugang des Schreibens vom 18. Mai 2015 beim Kläger erfolgte damit mehr als zwei Wochen vor dem Eintritt der auflösenden Bedingung am 30. Juni 2015. Somit endete das Arbeitsverhält nis nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG mit Ablauf dieses Tages . I I . Die Anträge zu 2., 4. und 5. auf Feststel lung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die vorsorglich zum 30. Juni 2015, hilfsweise zum 31 . Januar 2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochene außerordentliche personenbedingte Kündigung der Beklagten aufgelöst wo rden ist, sind unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung am 30. Juni 2015 geendet hat . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Gräfl M. Rennpferdt Kiel M. Zwisler Weber 39 40 41
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