Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. August 2018 Siebter Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. Juli 2015 - 37 Ca 69/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 16. Dezember 2016 - 26 Sa 1892/15 - e : Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anr u- fungsfrist - beurlaubter Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung - schriftliche Unterrichtung über den Ein ritt der auflösenden Bedingung - Textform ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 882/16 Vermerk: 26 Sa 1892/15 Entscheidung berichtigt durch Landesarbeitsgericht Beschluss vom 20. November 2018 Berlin - Brandenburg Erfurt, 29. November 2018 Steiger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. August 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Rich terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Zwisler und Weber für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 13. Oktober 2016 - 26 Sa 1892/15 - aufgehoben , soweit das Lande s- arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entschei dung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestan d Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Ei n- tritts einer auflösenden Bedingung oder aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung geendet hat , sowie über die Weiterbeschäft i- gung des Klägers. Der Kläger war Beamter bei der Deutschen Bundespost. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherrene i- genschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bu n- desp ost wahr. Die DT AG gewährte dem Kläger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung - (SUrlV) in der bis zum 8. Juni 2016 geltenden Fassung ab dem 1. Juli 2006 Sonderurlaub unter Wegfall der Besold ung für eine Tätigkeit bei der Beklag ten . Der Sonderu r- laub wurde jeweils befristet bewilligt, zuletzt durch Schreiben vom 2. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Juli 2006 ein Arbeitsverhältnis. In § 1 und § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.07.2006 und ist u n- b e fristet . 1 2 - 3 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 4 - § 2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Für das Arbeitsverhältnis gelten die für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung 1 sowie die Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages. Ergä n- zend wird auf die gesetzlichen Regelungen sowie die j e- weils gültigen betrieblichen Regelungen der Gesellschaft hingewiesen. 1 Zur Zeit sind dies die mit der Gewerkschaft ver.di verei n- Die Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für die T - Systems International GmbH ( MTV TSI ) enthält Sonderregelungen für die von der DT AG für eine T ä- tigkeit als Arbeitnehmer bei der Beklagten ohne Bezüge beurlaubten Beamten und Arbeitnehmer für die Dauer der Beurlaubung. In § 4 dieser Anlage heißt es: § 4 Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 28 MTV T - Systems International (1) Neben den im § 28 MTV T - Systems International festgelegten Sachverhalten, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, gelten zusätzlich die sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden Beendigungstatb e- stände. (2) Bei einem beurlaubten Beamten endet das Arbeit s- verhältnis mit Ablauf des Monats, der dem Monat v o- rangeht, in dem die Zurruhesetzung eintritt. (3) Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende B e- amten - oder Arbeitsverhältnis bei der Deutschen T e- Anlässlich der letzten Beurl aubung bis zum 31. Dezember 2014 teilte die DT AG dem Kläger mit, dass eine weitere Verlängerung der Beurlaubung aufgrund eines notwendigen personellen Umbaus bei der Beklagten aus diens t- lichen Gründen nicht in Betracht kom me. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 13. November 2014 info r- mie r te die DT AG den Kläger im Auftrag der Beklagten darüber, dass die Beu r- laubung aufgrund des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht verlängert wer de ; a b 3 4 5 - 4 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 5 - dem 1. Januar 2015 stehe er daher wiede r in einem aktiven Beamtenverhäl tnis ; n ach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI ende sein Arbeitsverhältnis mit Au s laufen der Beurlaubung bzw. mit Aufleben des aktiven Beamtenverhältni s- ses bei der DT AG automatisch am 31. Dezember 2014. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis der Parteien mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 vorsorglich außero r- dentlich personenbedingt mit Auslauffrist zum 31. Dezember 2014, hilfsweise ordentlich personenbedingt unter Einhaltung der vertragl ichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 31. Mai 2015, hilfsweise ordentlich personenbedingt zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit der am 5. Januar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 16. Januar 2015 zugestellten Klage hat sich der Kläge r gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche personenbedi ngte Kündigung gewandt. Mit d er Klageerweiterung vom 1. Juli 2015 hat er seine Weiterbeschäftigung geltend gemacht und auße r- dem vorgetr agen, das Arbeitsverhältnis habe nicht nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geendet . Mit einem erstmals in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Arbeitsgericht vom 8. Juli 2015 gestellten Antrag hat der Kl ä- ger die Feststellung begehrt , dass das Arbeitsverhältnis de r Parteien nicht au f- grund anderer Beendigungstatbestände zum 31. Dezember 2014 geendet h a- be. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, d ie auflösen de Bedingung nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sei nicht eingetreten, weil das B e- amten verhältnis nicht geruht habe . Die auflösende Bedingung sei sachlich nicht gerechtfertigt , da die Regelung es der Beklagten ermögliche, den Eintritt der auflösenden Bedingung im Zusammenwirken mit der DT AG herbeizuführen. Die Berufung der Beklagten auf den Wegfall de r Beurlaubung verstoße gegen Treu und Glauben. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Der Kläger hat nach Rücknahme wei terer Anträge zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche 6 7 8 9 - 5 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 6 - Kündigung der Beklagten vom 9. Dezember 2014 aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen als Experte am Standort B bis zu dem Zeitpunkt der Zuweisung einer Tätigkeit durch die DT AG weiterzubeschäftigen, hilfsweise die Beklagte zu v erurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen als Experte am Standort B bis zu dem Zeitpunkt der Zuweisung einer Tätigkeit durch die DT AG, längstens bis zur Rechtskraft der En t sche i- dung, weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, den Feststellungsanträgen stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abs chluss des Rechtsstreits verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r teils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung de r S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) , soweit dieses der Klage stattgegeben hat. A. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden B e- dingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI gerichteten Klage nicht en t- 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 7 - sprochen werden. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI am 31. Dezember 2014 geendet hat, worauf sich die Beklagte in erst er Linie beruft. I . Der Kläger hat sich mit dem Klageantrag zu 2., mit dem er die Festste l- lung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht , gegen die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses aufgru nd der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI gewandt. Dieser Antrag ist als Bedingungsk ontrollantrag zu verstehen . Er entspricht dem in der ersten Instanz gestellten Antrag festzustellen , dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrun d anderer Beendigungstatbestände am 31. Dezember 2014 geendet hat. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgega ngen. Es hat diesen Antrag zu Recht ausschließlich als Bedingung s- kontrollantrag i Sv. § § 21 , 17 Satz 1 TzBfG und nicht auch als allgemeine n Fes t- stellung santrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO verstanden . Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des Klägers (vgl. hie r- zu etwa BAG 18. Janu ar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22 ) . 1. D er Kläger hält die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG für unwirksam , weil es der Beklagten dadurch ermöglich t wer d e , im Zusamm enwirken mit der DT AG den Eintritt der auflö senden Bedingung herbeizuführen . Er ist zudem der Auffassung, die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, da sein Beamtenverhältnis nicht geruht habe. Sowohl die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung als auch deren Nichteintritt sind mit einer Bedingungskontroll klage geltend zu machen . Es hängt regelmäßig von der Auslegung der Bedingungsabrede ab , o b die auflösende Bedingung eing e- treten ist . Die Frage des Eintrit ts der auflösenden Bedingung ist deswegen hä u- fig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung 14 15 - 7 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 8 - eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksa m- keit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gege n- stand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; vgl. BAG 15. Febr uar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 13 ) . Die Be din gungs kontrollklage umfasst schließlich die damit in Zusa m- menhang stehende Frage , ob die Beklagte den Bedingungseintritt treuwidrig herbeigeführt hat und sie sich deswegen nicht auf den Eintritt der auflösenden Bedingung berufen kann . 2 . Der Klageantrag zu 2. ist trotz seines darauf hin deutenden Wortlauts nicht als allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen. D er Kläger hat seine Klage nicht darauf gestützt, § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sei nicht Vertragsbesta ndteil geworden. Dieses Klageziel wäre nicht Gegenstand einer Bedingungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Fes t- stellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) . Auch die ausgesprochenen Kündigungen hat der Kläger nicht mit dem Antrag zu 2., sondern punktuell mit dem Antrag zu 1. angegriffen. II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Klageantrag zu 2. begründet ist. 1. Das Landesarbeitsgeric ht hat zu Recht erkannt, dass die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelte auflösende Bedingung nicht bereits nach § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten gilt . a ) Nach § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 K SchG gilt eine aufl ö- sende Bedingung als wirksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung als eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirks amkeit der auflösenden Bedingung und deren Nichteintritt zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach § § 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG g e- 16 17 18 19 - 8 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 9 - richtlich geltend gemacht hat (BAG 4. Novembe r 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 26) . Die dreiwöchige Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsve r- trag nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß § § 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst m it dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiw o- chenfrist eingetreten ist ( st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 622/15 - Rn. 14; 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 17 , BAGE 160, 15 0 ; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 15, BAGE 155, 1; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19, BAGE 148, 357) . b ) Danach hat der Kläger die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass der Kläger spätestens zwei Wochen vo r dem Bedingungseintritt am 31. Dezember 2014 durch die Beklagte üb er den Zeitpunkt des Bedingungsei n- tritts iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG unterrichtet word en ist. Der Kläger hat zwar den als Bedingungskontrollantrag auszulegenden Klageantrag zu 2. erst in der mündl i- chen Verhandlung beim Arbeitsgericht am 8. Juli 2015 gestellt. D ie dreiwöchige Klagefrist war - die rechtzeitige Unterrichtung unterstellt - bereits am 21. Januar 2015 abgelaufen. Der Kläger hat die Klagefrist aber dadurch gewahrt, dass er innerhalb dieser Frist mit der der Beklagten am 16. Januar 2015 zugestellten Kla g e schrift Kündigungsschutzklage gegen die vorsorgliche außerordentlich e personenbedingte Kündigung sowie gegen die hilfsweise ordentliche persone n- bedingte Kündigung erhoben und sich b is zum Schluss der mündlichen Ve r- handlung erster Instanz mit dem als Bedi ngungskontrollantrag auszulegenden Antrag zu 2. gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der au f- 20 21 - 9 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 10 - lösenden Be dingung gewandt hat . Der Kläger hat mit den Kündigungsschutza n- trägen eindeutig zum Ausdruck gebracht, auch eine Beendigung seines A r- bei tsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung, die bis zum 31. Dezem ber 2014 wirksam werden soll, nicht zu akzeptieren. aa ) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Künd i- gungsschutzrecht wahrt eine Kündigungsschutzklage in analoger Anwendung von § 6 KSchG die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine Folgekündigung, die vor oder bis zu dem Termin der ersten Kündigung wirksam werden soll, j e- denfalls dann, wenn der Kläger ihr e Unwirksamkeit noch vor Schluss der mün d- lichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem A n- trag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst hat. D abei hat der Zweite Senat offen gela s- sen, ob ein solcher Antrag dafür tatsächlich erforderlich ist ( BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 28, BAGE 150, 234) . Zweck des § 4 KSchG ist es, frühzeitig Rechtsklarheit und Rechtss i- cherheit zu schaffen. § 6 KSchG will demgegenüber den - häufig rechtsunku n- di gen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust sei nes Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen. Dementsprechend ist es nach § § 4, 6 KSchG erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wir k- samkeit e iner Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhäl t- nisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchig en Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Kl a- geantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/1 1 - Rn. 23) . Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt daher in Betracht bei Folgekündigungen, die vom Streitgegenstand einer Kündigung s- schutzklage zwar erfasst, aber nicht schon selbst explizit in den Prozess eing e- führt sind (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 29, BAGE 150, 234) . Da die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung z u- 22 23 - 10 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 11 - gleich die Feststellung enthält, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat (sog. e rweite r- ter punktueller Streitgegenstandsbegriff), liegt in einer Kündigungsschu tzklage nach § 4 Satz 1 KSchG - für den beklagten Arbeitgeber erkennbar - in der R e- gel zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen. Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonst i- gen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den R echtsstreit eingeführten U m- ständen, dass er den Gegenstand der Kündigungsschutzklage auf die Wir k- samkeit der konkret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der A r- beitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner Klage z u- gleich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch mögliche and e- re Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Au f- lösungs termin (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 23 , aaO ) . bb ) § § 21, 17 Satz 2 TzBfG ordnen die entsprechende Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG auf auflösende Bedingungen an. Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entspr echenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG im Befristungs - und Bedingungs kontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht (BAG 24. Juni 201 5 - 7 AZR 541/13 - Rn. 27; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 21) . Deshalb kann die Klagefrist de r § § 21, 17 Satz 1 TzBfG jedenfalls dann auch durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt werden, wenn die auflösende Bedingung bis zum Kündigungstermin wirksam werden soll, s o- fern der Kläger noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ihre Unwirksamkeit oder deren Nichteintritt ausdrücklich geltend macht und e i- nen Bedingungskontrollantrag nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG stellt (vgl. BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 43) . 2. Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anla ge 1 zum MTV TSI ist wirksam. 24 25 - 11 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 12 - a ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht geprüft, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene n Regelung über die auflösende Bedin gung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI an dem Schrift formerfordernis in § § 21, 14 Abs. 4 TzBfG scheitert. Die se Prüfung wäre nur dann veranlasst gewesen , wenn sich der Kläger innerhalb der Klagefrist de r § § 21, 17 Satz 1 TzBfG oder innerhalb der verlängerten Anr u- fungsfrist de r § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG auf einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis berufen hätte ( vgl. hierzu BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 21 ; 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18, BAGE 138, 9 ) . Dies ist jedoch nicht geschehen. b ) Die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelte auflösende B e- dingung ist nach § § 21, 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Das Landesa r- beitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer ei n- schränkenden verfassungskon formen Auslegung , die dazu führe, dass die R e- gelung die Fälle nicht erfasse, in denen es der Arbeitge ber in der Hand habe , den Bedingungseintritt selbst herbeizuführen und seine Entscheidung allein von seinen wirtschaftlichen Int eressen geprägt sei. aa ) Das Landesarbeitsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon au s- gegangen, dass d ie auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anla ge 1 zum MTV TSI zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds nach § § 21, 14 Abs. 1 TzBfG bedarf ( vgl. BAG 20 . Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 47; 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 32 jeweils mwN) . Ein Sachgrund ist vorliegend nicht des halb entbehrlich, weil das Bea m- tenverhältnis mit der DT AG neben dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht. § § 21, 14 Abs. 1 TzBfG verlangen lediglich, dass ein Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wurde. Für das Erfordernis eines Sachgrunds kommt es daher nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht die Arbei tslosigkeit droht, so n- dern er mit dem Wiederaufleben des Beamtenve rhältnisses wirtschaftlich abg e- sichert ist. Die Bedingungskontrolle nach dem TzBfG setzt keine Schutzbedür f- 26 27 28 29 - 12 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 13 - tigkeit voraus (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 48; 20. Juni 2018 - 7 AZR 69 0/1 6 - Rn. 33; 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - zu I 1 a der Gründe ) . bb ) D er nach § § 21, 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG erforderliche Sachgrund f ür die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anla ge 1 zum MTV TSI ist jedoch g e- geben , ohne dass es der vom Landesarbeit sgericht vorgenommenen ei n- schränkenden Auslegung bedarf . ( 1 ) Das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses des Arbeitnehmers lässt sich zwar keinem der in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG g e- nannten Sachgründe zuordnen. Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus weder andere von der Rech t- sprechung vor Inkrafttreten des TzB fG anerkannte noch weitere Sachgründe ausgeschlossen werden (BT - Drs. 14/4374 S. 18) . Die unionsrechtlichen Vorg a- ben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder a us der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 28; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 109, BA GE 158, 266; 13. Okt ober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) . Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung oder auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, we nn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben en t- sprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig s ind (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 28; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) . 30 31 - 13 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 14 - ( 2 ) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sach - gründe ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufg e- zählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen ein nur vorübergehen - der Bed arf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Tatbeständen je - doch ein rechtlich anerkennenswerte s Interesse daran, anstelle eines unbefri s- teten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnisses zu wählen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14) . ( 3 ) Der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV T SI geregelte Tatbestand des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses entspricht vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründe. Er rechtfertigt nicht nur die Befristung des Arbeitsvertrags eines n ach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF beurlaubten Beamten (vgl. dazu BA G 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - zu I 1 c bb der Gründe ) , sondern auch eine auflösende Bedingung für den Fall des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 5 2 ff. ; 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 3 7 ff. ) . Die auflösende Beendigung für den Fall des Wiederauflebens des B e- amtenverhältnisses beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass ein Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem Beamtenverhältnis erfüllen kann. Das Aufleben des Beamtenverhältnis - ses führt zwar nicht zu ei ner rechtlichen Unmöglichkeit der Tätigkeit im Arbeits - verhältnis (BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 43) . Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses wird das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses j e- doch typischerweise eine Pflichtenkollision für den Arbeitnehmer begründen. Die an das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses anknüpfende auflösende Bedingung soll diese Pflichtenkollision verhindern (BAG 20. J uni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 53 ; 20. J uni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 38 ) . 32 33 34 - 14 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 15 - Die drohende Pflichte nkollision begründet ein anerkennenswertes Int e- resse beider Vertragsparteien daran, den Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses zu schließen. Der Arbeitnehmer wird dadurch vor dem Eintritt einer Pflichten kollision geschützt, wobei er zwischen der Fortsetzung des Arbeits - oder des Beamtenverhältnisses entscheiden kann. Hält der Arbeitnehmer an seinem Beamtenverhältnis fest, endet sein Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältni s- ses. Will d er Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fortsetzen, kann er den Eintritt der auflösenden Bedingung verhindern, indem er sein Beamtenverhältnis vor dessen Wiederaufleben beendet. Die auflösende Bedingung trägt andererseits dem berechtigten Interesse des Arbe itgebers Rechnung, zum Zwecke einer sachgerechten Personalplanung bis zum Zeitpunkt des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses Klarheit darüber zu erlangen, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kan n (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 54 ; 20. J uni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 39 ) . Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 1991 ( - 7 AZR 344/90 - ) . Danach ist eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis eine s beurlaubten Beamten der Deutschen Bundespost mit einer Selbsthilfeeinrichtung der Postbediens teten mit dem Ende der bewilli g- ten Beurlaubung endet, nicht sachlich gerechtfe rtigt, wenn die weitere Beurla u- bung jeweils von einer Mitwirkung des Arbeitg ebers a bhängt, die in seinem B e- lieben steht. Anders als im damaligen Fall endet das Arbeitsverhältnis vorli e- gend nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses. Damit ist gewährleistet, dass - abhängig von der Entschei dung des Arbeitnehmers - entweder das Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis fortbesteht (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 55; 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 40) . ( 4 ) Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz gebietet keine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Besch äftigten auch 35 36 37 - 15 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 16 - die Wahl des Vertragspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die For t- setzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeit s- platzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C I II 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133) . Diesen grun drechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG trägt die Regelung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI dadurch Rechnung, dass das A r- be itsverhältnis nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiede r- aufleben des Beamtenverhältnisses endet. Der Arbeitnehmer hat die Möglic h- keit, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beendigung des B e- amtenverhältnisses zu verhindern, u nd kann damit entscheiden, welches Rechtsverhältnis er beibehalten möchte (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 5 6 ; 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 42 ) . 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anl a- ge 1 zum MTV TSI ist zwar mit Ablauf de s 31. Dezember 2014 eingetreten. Der Senat kann aber nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte die auflöse n- de Bedingung treuwidrig herbeigeführt hat und es ihr deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB verwehrt ist, sich hierauf zu berufen. Der Senat kann außerd em mangels Feststellungen dazu, wann dem Kläger das Unterrichtungsschreiben über den Eintritt der auflösenden Bedingung vom 13 . November 2014 zugegangen ist, n icht beurteilen, wann das Arbeitsverhältnis ggf. nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG aufgrund der auflöse nden Bedingung geendet hat. a) Die auflösende Bedingung ist am 31. Dezember 2014 eingetreten. 38 39 - 16 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 17 - a a) Entgegen der Auffassung des Klägers ruht das Beamtenverhältnis wä h- rend der Gewährung des Sonderurlaubs und lebt nach dessen Beendigung wieder auf. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung. (1 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut a uszug e- hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu ber ücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifver tragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17; 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 , BAGE 160, 192 ) . (2 ) Danach ist § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI so zu verstehen, dass die Bewilligung von Sonderurlaub zum Ruhen des Beamtenverhältnisses führt und das ruhende Beamtenverhältnis bei der Beendigung des Sonderurlaubs wieder auflebt. ( a ) § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sieht vor, dass das Arbeitsve r- hältnis - DT AG wieder auflebt. Die Tarifvertragsparteien haben das Aufleben eines r u- henden Beamten - oder Arbeitsverhältnisses als Tatbestand des Eintritts der auflösenden Bedingung bestimmt, ohne in soweit Unterscheidungen zu treffen. Damit ergibt der Wortlaut der Tarifbestimmung, dass an das Ruhen und Wi e- deraufleben eines Beamten - und eines Arbeitsverhältnisses gleiche Anford e- rungen zu stellen sind und für sie die gleichen Maßstäbe gelten. Der Begrif f des ruhenden Beamtenverhältnisses wird - ebenso wie der Begriff des ruhenden Arbeitsverhältnisses - in der Tarifbestimmung zwar nicht näher definiert. Das 40 41 42 43 - 17 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 18 - s sprache des Arbeitsrechts gebräuchl i- cher Begriff. Danach r uht ein Arbeitsverhältnis, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweil ige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und durchsetzen kann (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 308) . Dies ist bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung der Fall. Ein ruh endes Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, wenn die gegenseitigen Haup t- pflichten wieder erfüllt werden müssen. Benutzen Tarifvertragsparteien - wie hier in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI - sowohl in Bezug auf Arbeits - als auch in Bezug auf Beamtenverhäl tnisse - einen derartigen gebräuchlichen Rechtsbegriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn in dem allg e- mein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe , aaO ) . Die Gewährung von Sond eru r- laub nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV führt daher nach der Tarifbestimmung zum Ruhen eines mit der DT AG bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da die Tari f- norm Arbeits - und Beamtenverhältnisse insoweit gleichbehandelt, führt die G e- währung von Sonderurlaub auc h zum Ruhen des Beamtenverhältnisses iSv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI. ( b ) Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet der Umstand, dass das Beamtenrecht verschiedene Fälle des Ruhens eines Beamtenverhältnisses kennt, die Gewährung von Sonderurl aub dort jedoch nicht erwähnt ist, keine andere Auslegung von § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI. Dem steht en t- gegen, dass die Tarifbestimmung in Bezug auf Beamten - und Arbeitsverhältni s- se bei der DT AG von einem einheitlichen Begriff des Ruhens ausgeht u nd der MTV TSI Regelungen für das Arbeitsverhältnis, nicht jedoch für das Beamte n- verhältnis enthält. kommt es en tgegen der Auffassung des Klägers nicht an. Der MTV TSI betrifft 44 45 - 18 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 19 - nicht Fälle der Insichbeurlaubung, dh. einer Beurlaubung eines Beamten der DT AG, die dazu dient, eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstherrn DT AG auszuüben. Der MTV TSI regelt vielmehr die Arbeit s- verhältnisse beurlaubter Beamter der DT AG bei der Beklagten, also einem a n- deren Arbeitgeber als dem Dienstherrn DT AG. Im Übrigen wird auf dem Dec k- blatt des Handbuchs im Fettdruck klargestellt, dass das Handbuch nicht an die Stelle der jeweils gültigen Rechtsvorschriften tritt, sondern nur Erläuterungen, Begründungen, Hintergrundinformationen und Anwendungshilfen etc. gibt. Deshalb konnte auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Ric h- tigkeit von im Handbuch e nthaltenen rechtlichen Hinweisen entstehen. bb ) Danach ruhte das Beamtenverhältnis des Klägers für die Zeit seiner Beurlaubung. Die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis, also die Pflicht des Klägers zur Dienstleistung und die Pflicht der DT AG zur Zahlung der Besoldung, waren bis zum Ablauf des 31 . D ezember 2014 su s- pendiert. cc) Das Beamtenverhältnis des Klägers lebte mit Ablauf des Sonderurlaubs wieder auf, da der Sonderurlaub für die Zeit nach dem 31. Dezember 2014 nicht verlängert wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die DT AG dem Kläger seit dem Ende der Beurlaubung keine Tätigkeiten im Rahmen des Beamtenverhäl t- nisses übertragen hat. Für das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses iSv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI kommt es vielmehr darauf an, dass die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr suspendiert sind. Die DT AG muss ihren Beamten nicht nur die amts angemessene Besoldung gewähren, sondern auch deren verfassung s- rechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah erfüllen, so bald der Beamte ihn geltend macht (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 126.07 - Rn. 13 , BVerwGE 132, 40 ; 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 ) . Der Beamte ist verpflichtet, ihm zugewiesene amtsangemessene Tätigke i- ten zu verrichten. Darauf, ob diese Pfl ichten tatsächlich erfüllt werden, kommt es für das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses iSv. § 4 Abs. 3 der Anl a- ge 1 zum MTV TSI nicht an. Insoweit gilt nichts anderes als für das Wiederau f- 46 47 - 19 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 20 - leben des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Arbeitnehmers der DT AG, da § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI beide Rechtsverhältnisse - B eamten - und Arbeitsverhältnisse - hinsichtlich des für den Eintritt der auflösenden Bedi n- gung maßgeblichen Ruh ens und Wiederauflebens gleichbehandelt. Da die Hauptpflichten aus d em Beamtenverhältnis für die DT AG und den Kläger mi t Ablauf des Sonderurlaubs am 31 . Dezember 2014 wieder entstanden sind, ist das Beamtenverhältnis nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI wieder au f- gelebt und die auflösende Bedingung ist zu diesem Zeitp unkt eingetreten. b ) Der Senat kann aber nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte die auflösende Bedingung treuwidrig her beigeführt hat und sie sich deshalb nach § 162 BGB so behandeln lassen muss, als wäre die auflösende Bedi n- gung nicht eingetrete n. aa) Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, w i- der Treu und Glauben herbeigeführt wird. Diese Regelung ist Ausdruck des al l- gemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig he r- beigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 40, BAGE 125, 147) . Unter welchen Voraussetzungen die Beei n- flussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt b e- stimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verha l- ten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintri tt b e- einflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter B e- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 31; 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 32; BGH 16. September 2005 - V ZR 244/04 - zu II 1 der Gründe) . bb) Der Kläger hat umfangreichen Vortrag dazu gehalten, weshalb aus se i- ner Sicht der Eintritt der auflösenden Bedingung seitens der Beklagten im Z u- sammenwirken mit der DT AG treu widrig herbeigeführt worden sei. Das La n- 48 49 50 - 20 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 21 - desarbeitsgericht hatte bei seiner Begründung keine Veranlassung, dieses Vo r- bringen zu würdigen und hierzu ggf. tatsächliche Feststellungen zu treffen . Dies wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. c ) Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Beklagte den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht treuwidrig herbeigeführt hat, wird das Landesa r- beitsgericht zu prüfen haben, wann das Arbeitsverhältnis aufgrund der aufl ö- senden Bedingung geendet hat. Das hängt gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG d a- von ab, w a nn dem Kläger das Unterrichtungsschreiben vom 13. November 2014 zugegangen ist. Dazu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Fes t- ste l lungen getroffen. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt dieses Schre i- ben den Anforderungen an eine schriftliche Unterrichtung iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG. aa) Mit dem Schreiben w urde der Kläger über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung unterrichtet. In dem Schreiben heißt es, das A r- beitsverhältnis des Klägers ende gemäß § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung des Auslaufens der Beurlaubung bzw. des Auflebens des aktiven Beamtenverhältnisses bei der D T AG autom a- tisch am 31. Dezember 2014. bb) Da s Schreiben vom 13. November 2014 ist eine Unterrichtung durch die Beklagte als Arbeitgeberin, auch wenn es von de n der DT AG verfasst ist. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die HR Bus i- ness Services der DT AG im Namen und im Au ftrag des Arbeitgebers des Kl ä- gers, also der Beklagten, handel n . Diese Vertretung ist zulässig. Bei der Unte r- richtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG handelt es sich zwar nicht um eine rechtsgestaltende Willenserklär ung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, weil deren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft Gesetzes e intreten (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 622/15 - Rn. 26) . Für rechtsgeschäftsäh nliche Handlungen gelten jedoch die Besti m- mungen über Willenserklärungen entsprechend ihrer Eigenart (vgl. BAG 51 52 53 - 21 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 22 - 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 21 , BAGE 159, 334 ) . Danach sind die Vo r- schriften über die Stellvertretung (§ § 164 ff. BGB) anzuwenden. Der Arb eitg e- ber kann sich daher zur Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG eines Vertreters b e- dienen ( BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 60; vgl. auch KR - Lipke 11. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 17; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 2) . cc) Das Schreiben genügt dem in § 15 Abs. 2 TzBfG bestimmten Forme r- fordernis. (1) Zu r Wahrung des Schriftlichkeitsgebots in § 15 Abs. 2 TzBfG bedarf es nicht der strengen Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Für die schriftliche U n- terrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts einer auflösenden Bedingung iSv. § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG ist die Ei n- haltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend ( BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 62; vgl. auch HK - TzBfG/Joussen 5. Aufl. § 15 Rn. 41 f.; HaKo - KSchR/Mestwerdt 6. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 11; Si evers TzBfG 5. Aufl. § 15 Rn. 9 ; aA APS / Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 15 Rn. 8; Dörner Der befristete A r- beitsvertrag 2. Aufl. Rn. 706; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 2; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski KSchR 10. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 7) . (a) § 126 Abs. 1 BGB erfordert bei einem Rechtsgeschäft, für das durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss nach § 126b Satz 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. (b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeit sgerichts ist das Forme r- fordernis des § 126 Abs. 1 BGB trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf Zusammenhang mit einer Willenserklärung, spricht dies für eine Unterwerfung un ter die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Auf rechtsgeschäftsähnl i- che Erklärungen ist die Bestimmung dagegen nicht unmittelbar anzuwenden. Daran hat die Ergänzung des § 126 BGB um § 126a und § 126b BGB durch 54 55 56 57 - 22 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 23 - das Gesetz zur Anpassung der Formvorschr iften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) nichts geändert. Auch die § § 126a, 126b BGB sind wegen des fortbestehenden Sachzusammenhangs mit den Bestimmungen über Willense r- kläru ngen und Rechtsgeschäfte unmittelbar nur auf Willenserklärungen a n- wendbar. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie allenfalls entspr e- chend (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 38, BAGE 156, 8; 15. Dezember 2011 - 7 ABR 40/10 - Rn. 33; 10. Mär z 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 32, BAGE 130, 1) . (c) Das Formerfordernis des § 15 Abs. 2 TzBfG wird durch die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB gewahrt. Da die Unterrichtung nach § 15 Abs. 2 TzBfG keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechts geschäftsähnliche Handlung ist, finden § § 126 ff. BGB nicht unmittelbar, sondern lediglich en t- sprechend Anwendung. Die entsprechende Anwendung ist nach dem mit dem Formerfordernis verfolgten Zweck nur für die Textform nach § 126b BGB geb o- ten (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 65) . (aa) Die Unterrichtung dient der rechtzeitigen Information des Arbeitnehmers über den genauen Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Da der Arbeitnehmer di e- sen Zeitpunkt im Allgemeinen nicht kennt, wird der Arbeitgeber verpflichtet, ihn hierüber mindestens zwei Wochen v orher zu unterrichten (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 20) . Damit kommt dem Formerfordernis des § 15 Abs. 2 TzBfG Informa - tions - , Klarst ellungs - und Beweisfunktion zu (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 66) . (bb) Diesem Normzweck wird durch die Beachtung der Textform entspr e- chend § 126b BGB ausreichend Rechnung getragen (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 6 7 ) . (aaa) Die Textform ist vorgesehen für Fälle, in denen das Erfordernis einer eigenhändigen Unters chrift unangemessen und verkehrserschwerend wäre. Davon ist insbesondere bei Vorgängen ohne erhebliche Beweiswirkung und bei nicht erheblichen oder leicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsfolgen 58 59 60 61 - 23 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 - 24 - einer der Schriftform unterworfenen Erklärung auszugehen, also in den Fällen, in denen der Beweis - und Warnfunktion der Schriftform ohnehin kaum Bede u- tung zukommt. Entscheidender Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung, welche Formtatbestände im Einzelnen für die Textform geöffnet werden sollen, ist die zu gewä hrleistende Sicherheit im Rechtsverkehr. Die Textform ist für Formerfordernisse vorgesehen, bei denen eine ausreichende Rechtssicherheit auch gegeben ist, wenn beispielsweise lediglich eine Kopie einer Erklärung (zB ein Telefax), ein nicht unterschriebenes Papierdokument herkömmlich post a- lisch oder die Erklärung überhaupt nur mittels telekommunikativer Einrichtungen übermittelt wird. Sie genügt vor allem für Formtatbestände, bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (vgl. hierzu BT - Drs. 14/4987 S. 18) . (bbb) Das in § 15 Abs. 2 TzBfG bestimmte Formerfordernis dient zwar auch Beweiszwecken. Die Beweisfunktion ist jedoch eher gering, da die Arbeitsve r- tragsparteien und Dritte kein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der E r- klärung haben können. Zu der in erster Linie bezweckten Information des A r- beitnehmers über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts und damit der Herste l- lung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügt di e Wahrung der Tex t- form. Die Wahrung der Schriftform entsprechend § 126 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb geboten, weil der Arbeitgeber vor einer übereilten und folge n- schweren Erklärung geschützt werden müsste (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 69) . (2) Das Schreiben vom 13. November 2014 wahrt die Textform nach § 126b Satz 1 BGB. Die Erklärung ist in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben. Im Briefkopf ist angegeben, dass die Erklärung von der DT AG stammt. Der Abschluss des Schreibens ist durch die Grußformel und den siness Services - Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig . kenntlich gemacht. 62 63 - 24 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.U.7AZR882.16.0 B . Die Zurück ver weisung erfasst auch d ie Klageantr äge zu 1. und zu 3. I . D ie Entscheidung über d en gegen die vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzantr ag (Klageantrag zu 1. ) hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Bedingungseintritts nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI am 31. Dezember 20 14 geendet hat, worauf sich die Beklagte in erster Linie beruft. Da der Erfolg einer Künd i- gungsschutzklage grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Kündigungstermins voraussetzt (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22 , BAGE 150, 234 ; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 17 , BAGE 147, 358 ) , wäre der Klageantr ag zu 1. unbegründet, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Bedingungseintritts nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI am 31. Dezember 2014 geendet haben sollte. I I . Der Erfolg des Weiterbeschäftigungsantrag s hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus fortbestanden hat. Dies kann der Senat nicht beurteilen. Gräf l M. Rennpferdt Kiel M. Zwisler Weber 64 65 66 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.7AZR882.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 882/16 26 Sa 1892/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 20 . November 2018 b e- schlossen: Der Tenor des Senatsurteils vom 1. August 2018 - 7 AZR 882/16 - wird g emäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit der darin enthalten en Datumsangabe - 2 - 7 AZR 882/16 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.7AZR882.16.0 des vorgehenden Urteils des Land e sarbei tsgerichts Berlin - Brandenburg - 26 Sa 1892/15 - berichtigt. Diese lautet ko r- rekt: Gräfl M. Rennpferdt Kiel
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