Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2016 Siebter Senat - 7 AZR 827/13 - ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der H a- vel Urteil vom 16. August 2012 - 2 Ca 494/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 24. Juli 2013 - 4 Sa 1783/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung Bestimmung en : TV - L § 33 Abs. 2 und Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, §§ 17, 21; KSchG §§ 6, 7; BGB §§ 133, 157, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; SGB VI § 43 1 Satz 2, § 100 Abs. 3; SGB X § 48; SGG § 84; GG Art. 12 Abs. 1 Leits a tz: Das Arbeitsverhältnis wird trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L beende t, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SG G Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald unterrichtet, er den Rentenantrag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses 21, 15 Abs. 2 TzBfG zurücknimmt od er einschränkt und dem Arbeitgeber dies innerhalb der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG mitteilt. ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 827/13 4 Sa 178 3 /12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. März 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Vor bau und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 3 - Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 24. Juli 2013 - 4 Sa 1783/12 - wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten der Revis ion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen best e- henden Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TV - L aufgrund der Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehindert ane r- kannte Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 1. August 1991 als Ang e- stellte beschäftigt. Aufgrund einzel vertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifve rtrag zur Anpassung des Tarifrechts - M anteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) und den diesen ergänzenden, änder n- den oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land jeweils ge l- tenden Fas sung. Seit dem 1. November 2006 findet auf das Arbeitsverh ältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung . § 33 TV - i- , soweit hier von Bedeutung: erhältnis endet ferner mit Ablauf des M o- nats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungstr ä- gers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/ D er Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zust e l- lung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenb e- scheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältni sses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 1 2 3 - 3 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 4 - Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Besch eid des Rentenversicherungstr ä- gers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. (3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bezi e- hungsweise ruht das Arbeitsverh ältnis nicht, wenn der B e- schäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende diens t- liche beziehu ngsweise betriebliche Gründe nicht entg e- genstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei W o- chen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterb e- Mit Bescheid vom 27. März 2012 bewilligte die Deutsche Rentenvers i- cherung Bund der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. November 2011 Rente w e- gen teilweiser Erwerbsminderung. In dem Rentenb escheid heißt es auszug s- weis e: e- zahlt. Der Anspruch besteht längstens bis zum 31.10 .2031 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). De r Rentenbescheid enthält ferner den Hinweis, dass die Rente von dem Monat an gezahlt wird, zu dessen Beginn die Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr überschritten sind . Ferner ist darauf hingewiesen, d ass die Rentenbewill i- gung unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung der Erwerbsminderung steht. D ie Klägerin informierte das beklagte Land mit Schreiben vom 15. April 2012 über den Rentenbescheid. Sie legte m it Schreiben vom 23. April 2012, das der Deutschen Rentenversicherung Bund am selben Tag zuging, gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 23. April 2012, das dem beklagten Land am 25. April 2012 zug ing , beantragte die Kläg e- rin vergeblich ihre Weiterbeschäftigung. D as I ntegrationsamt stimmte der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit Bescheid vom 16. Mai 2012 gemäß § 92 SBG IX zu. Nach Erhalt d ieses Zustimmung sbescheids unterricht e- 4 5 6 - 4 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 5 - te das beklagte Land d ie Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2012 darüber, das s ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Gewährung einer Rente wegen teilwe i- ser Erwerbsminderung auf Dauer zwei Wochen nach Zugang dieses Schre i- bens enden werde. D ieses S chreiben ging der Klägerin am 1 . Juni 2012 zu. Daraufhin teilte die Klägerin der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 1. Juni 2012 mit, sie ziehe ihren Rentenantrag vom 3. November 2011 zurück. Auf Nachf rage der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. Juni 2012, ob sie auf die bereits festgestellte Rente wegen tei l- weiser Erwerb sminderung verzichten oder nur die Feststellung einer Rente w e- gen voller Erwerbsminderung nicht weiterverfolgen wolle, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2012, sie habe gegen die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses aufgrund der Rentengewährun g Klage erhoben. Da sie ohne Re n- te nicht leben könne, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei, bitte sie um R u- hen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 stimmte d ie Deutsche Rentenversicherung Bund dem Ruhen des Verfahrens zu. Die Klägerin teilte der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 mit, sie nehme den Rentenantrag in vo l- lem Umfang zurück. Mit Schreiben vom 5. November 201 2 bestätigte die Deu t- sche Rentenversicherung Bund den Eingang des Schreibens vom 19. Oktober 2012 und wies darauf hin, dass die Klägerin aus dem Rentenantrag keine A n- sprüche mehr herleiten könne. D ie Deut sche Rentenversicherung Bund nahm den Rentenbescheid vom 27. März 2012 mit Bescheid vom 16. November 2012 zurück. In diesem Bescheid heißt es : Der Bescheid vom 27.3.2012 über die Anerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird auf Grund Ihres Schreibens vom 19.10.2012, mit dem Sie I hren Re n- tenantrag vom 3.11.2011 zurückgenommen ha ben, ab Rentenbeginn zurückgenommen. Die Rücknahme des Rentenantrages ist zulässig, da der Rentenbescheid nicht bindend geworden ist und Ihr G e- staltungrecht vor der Antragstellung nicht eingeschränkt wurde. - 5 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 6 - Mit ihrer am 26. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 4. Mai 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin z u- nächst die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses begehrt und vorgetragen, sie habe gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt. M it der am 14. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem b ekla g- ten Land am 18. Juni 2012 zugestellten Klageerweiterung hat sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Bedingungseintritts ge wandt und mitgeteilt, sie habe ihren R entenantrag zurückgenommen . D ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten , da die Rente nur befristet und unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung der Rentenberechtigung bewilligt worden sei und sie ihren Ren tenantrag am 1. Juni 2012 zurückgenommen habe . Außerdem stehe ihr Weiterbeschäftigungsve r- langen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen. Jedenfalls sei das beklagte Land verpflichtet, sie wiedereinzustellen, da sie ihren Rentenantrag zeitnah zurüc kgenommen habe . Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer au f- lösenden Bedingung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens des beklagten Landes vom 31. Mai 2012 zum 15. Juni 2012 geendet hat; hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1. , 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 1. August 1991 in der aktuellen Fassung bei derzeitiger Verg ü- tungsgruppe Vb, mithin derzeit 3.100,34 Euro brutto, ab dem 1. Dezember 2012 wiedereinzustellen; 3. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits über den Klageantrag zu 1., hi lfsweise den Klagea n- trag zu 2. , mit dem Inhalt des Arbeitsvertrags vom 1. August 1991 weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Au f fassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Gewährung e i- ner u nbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 33 7 8 9 - 6 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 7 - Abs. 2 Satz 1 TV - L am 15. Juni 2012 geendet. An der Bewilligung d ies er E r- werbsminderungsrente müsse sich die Klägerin festhalten lassen, weil sie den Rentenantrag erst im Oktober 2012 zurückge nommen habe. Ein Arbeitgeber dürfe nach Ablauf der Widerspruchsfrist und einer zusätzlichen Frist von wen i- gen Tagen für die Übermitt lung der Mitteilung über die Änderung des Rentena n- trags auf die Bestandskraft des Rentenbescheids vertrauen. Über die Möglic h- keit des Weiterbeschäftigungsverlangens hinaus bedürfe die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers nach Ablauf der Widerspruchsfrist ke i- nes weitergehenden Schutzes . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht ha t dem Bedingungskontrollantrag und dem Antrag auf vorläufige Weiterb e- schäftigung stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d as Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser E r- werbsminderung gee ndet hat . Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur En t- scheidung an. I. Der Bedingungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L aufgrund der Zustellung des Bescheids der Deutschen Rentenversi cherung Bund vom 27. März 2012 über die Bewilligung einer Rente wegen teilweise r Erwerbsminderung am 15. Juni 2012 geendet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass d ie in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L geregelte auflösende Bedingung nicht na ch §§ 21, 17 10 11 12 13 - 7 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 8 - Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und als eingetreten gilt . Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 S atz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben. a) Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung, sondern deren ta t- säc h licher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt in der Regel von der Auslegung der tariflic hen oder einzelvertragl i- chen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der Beurteilung der Rechtswirksa m- keit der Bedingungsabrede verknüpft. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Sena ts bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung w e- gen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Grü n- den eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungsabrede. Die Wirksamkeit der Bedin gung korrespondiert mit i h- ren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tarifl i- ch er au f lösender Bedingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. W e- gen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und de s Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingung s- ko n trollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18, BAGE 148, 357; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13) . b) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflö sende Bedingung eingetreten ist. Da aber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wir d in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klage frist gemäß §§ 21, 17 S atz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des 14 15 - 8 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 9 - Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt ( st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292 ; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19 , BAGE 148, 357 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 14) . c) Danach begann die Klagefrist mit Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes vom 31. Mai 2012 bei der Klägerin am 1. Juni 2012 und endete nach Ablauf von drei Wochen am 22. Juni 2012 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) . Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 18. Juni 2012 zugestellt worden ist, um den Bedingungskontrollantrag e r- weitert und geltend gemacht, die auflösende Bedingu ng sei nicht eingetreten. 2 . Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt , dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Eintritt s einer auflösenden Bedingung g e- mäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L geendet hat. a) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rente n- bescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise e r- werbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Sat z 5 TV - L nicht, wenn nach dem B escheid des Rentenversich er ungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TV - L ruht in diesem Fall das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Rentengewährung. b) Die tarifliche Regelung über die aufl ösende Bedingung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. aa) Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anford e- rung en der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle genügen. Sie sind dazu nach Möglichkeit gesetzes - und verfassungskonform und damit ggf. geltungserha l- tend auszulegen (vgl. BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 1 b bb der 16 17 18 19 20 - 9 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 10 - Gründe) . Der Sachgrund des Be zugs einer Rente wegen verminderter Erwerb s- fähigkeit ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 23, BAGE 117, 255) . bb) Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenversich e- rungsträger festgestellten unbefristeten Erwerbsminderung beruht auf der A n- nahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Falle der E r- werbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allg e- meinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits d em Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheit s- zustandes besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitg e- bers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem A r- beitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Dies e berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses o h- ne Kündigung abzugeben (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 1 17, 255 ; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64) . cc ) Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allein allerdings keinen ausre i- chenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arb eitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Künd i- 21 22 - 10 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 11 - gung. Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich g e- rechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 A ZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255 ; 1. Dezember 200 4 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa de r Gründe mwN, BAGE 113, 64 ) . Eine Re n- tenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 30 ; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58 , BAGE 148, 357 ) . Dementsprechend bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TV - L, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern nur für die Dauer der Rentengewä h- rung ruht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungs trägers eine Re n- te auf Zeit gewährt wird. c ) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin mit dem am 30. März 2012 zugestellten Bescheid der Deutschen Re n- ten versicherung Bund vom 27. März 2012 eine unbefristete Rente wegen tei l- weiser Erwerbsminderung iSv. § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L bewilligt wurde . Der Klägerin wurde keine Rente auf Zeit gewährt. aa) Es handelt sich nicht deshalb um eine Rente auf Zeit, weil die Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31. Oktober 20 31 bewilligt wurde. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente, so dass dauerhaft eine rentenrechtliche Absicherung gewährleistet ist. D ie in § 43 Abs. 2 SGB VI vorgesehene Änderung der Rentenart macht die Erwerbsminderungsrente nicht zur einer Rente auf Zeit iSv. § 33 Abs. 2 Satz 5 TV - L (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 31 zu § 33 Abs. 2 TVöD ; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 19 zu § 36 Abs. 2 TV - BA) . bb) Auch die im Rentenbescheid erwähnte Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass die Rente w e- gen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet bewilligt wurde. Hierbei handelt es si ch lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Rege lung des § 100 Abs. 3 23 24 25 - 11 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 12 - SGB VI iVm. § 48 SGB X (vgl. hierzu ausführlich BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/ 13 - Rn. 32) . d ) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass d ie Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nicht eingetreten sind , da die Klägerin gegen den Renten bescheid innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch ei n- gelegt, das beklagte Land alsbald hierüber informiert , den Rentenantrag noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses zurückgenommen und das b e- kla g te Land davon innerhalb der Klagefrist de r §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG in Kenntnis gesetzt hat. aa ) Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers können auch nach Zustellung des Rentenbescheids von Bedeutung sein. § 33 Abs. 2 TV - L stellt seinem Wortlaut nach zwar allein auf die Zustellung des Rentenbescheids ab. Der Wortlaut enthält jedoch keine Maßgaben für spätere Dispositionen des Arbeitnehmers über seinen Rentenantrag . Die Vorschrift ist daher einer weit e- ren Auslegun g zugänglich ( vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 21 zur wortgleichen Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 1 TV - BA ) . Aus dem tariflichen Zusammenhang ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nic ht nur an das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für den Bezug von Rente am Ende des Arbeitsverhältnisses geknüpft haben, sondern auch davon ausgegangen sind, dass der seinen A r- beitsplatz verlierende Arbeitnehmer tatsächlich auf Dauer Rentenleistunge n erhält (vgl. BAG 10. Oktob er 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 22 ; vgl. auch BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu II 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 148; 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 a und b der Gründe, BAGE 107, 241; 23. Februar 2000 - 7 AZR 906/ 98 - zu 2 a und b der Gründe, BAGE 94, 7; 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - zu 2 b der Gründe) . Dies setzt einen Rentena n- trag des Arbeitnehmers voraus. Auch u nter verfassungsrechtlichen Gesicht s- punkten rechtfertigt erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbei t- nehmers den Auflösungstatbestand ohne Kündigung. Die Anknü pfung des B e- endigungstatbestand s an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleist ung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener 26 27 - 12 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 13 - Vera ntwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu en t- scheiden (vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133) . Daher sind Veränderungen im Antragsverhalten eines A r- beitnehmers unter bestimmten Vorausset zungen zu berücksichtigen. bb ) Nach der Rechtsprechung des Senats wird das Arbeitsverhältnis trotz Zustellung eines Rentenbescheids nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Re n- tenant rag vor Ablauf der Widerspruchs frist des § 84 SGG zurücknimmt oder einschränkt und den Arbeitgeber davon alsbald unterrichtet ( vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 34 ; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59 , BAGE 148, 357; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 23 ; 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu II 1 b bb (1) der Gründe , BAGE 111, 148 ; 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 c aa der Gründe, BAGE 107, 241 ; 23. Februar 2000 - 7 AZR 906/98 - zu 2 der Gründe, BAGE 94, 7; 11. März 1998 - 7 AZR 101/9 7 - zu 2 der Gründe) . Lässt der Arbeitnehmer die Wide r- spruchsfrist hingegen ungenutzt verstreichen , bleibt es bei der in der Tarifb e- stimmung angeordneten Rechtsfolge ( BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu II 1 b bb (1) der Gründe, aaO ; 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 der Gründe, aaO ) . Der etwaige spätere Wegfall der Rente führt dann grundsätzlich nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet oder wieder auflebt. Die T a- rifvorschrift dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbeanspr u- chung. Sie will auch dem rechtlichen Interesse des Arbeitgebers Rechnung tr a- gen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der dauerhaft gesundheitsb e- dingt nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen . Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, nach der Mitteilung über die Re n- tenbewilligung wegen Erwerbsminderung auf Dauer entsprechende Persona l- dispositionen, zB durch Neueinstellungen , vorzunehmen. Der Eintritt der Rechtsfolgen des Rentenbescheids kann daher nur bis zum Eintrit t der forme l- len Rechtskraft des Rentenbescheids und ggf. bis zum Ablauf einer kurzen Mi t- teilungsfrist ungeklärt bleiben. Danach darf der Arbeitgeber auf die Bestand s- kraft des Rentenb escheids vertrauen (vgl. zu § 59 Abs. 1 BAT und § 59 Abs. 1 28 - 13 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 14 - BAT - O BAG 2 3. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu II 1 b bb (1) der Gründe , aaO und 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 c bb der Gründe, aaO ) . cc ) Legt der A rbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein und nimmt er den Rentenantrag erst nach A b- lauf der Widerspruchsfrist zurück oder schränkt ihn ein, verhindert dies die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses auf g rund der auflösenden Bedingung nur dann, wenn die Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags noch vor der Been digung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und der Arbeitnehmer den A r- beitgeber innerhalb der Klagefrist de r §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG hiervon in Kenn t- nis setzt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann d er Arbei t- nehmer den Eintritt der Rechtsfolge n des § 33 Abs. 2 TV - L nicht durch eine fristgerecht e Bedingungskontrollklage und die Rücknahme des Rentenantrag s b is zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verhindern . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das berechtigte Interesse des A rbei t- gebers an Rechtssicherheit und seine Dispositionsfreiheit seien dadurch hinre i- chend geschützt, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist de r §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG einhalten und die Rücknahme des Rentenantrags nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in den Prozess einführen müsse. Da bei hat das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer der durch die Zustellun g des Rentenbescheids und den Ablauf der Zweiw o- chenfrist des § 15 Abs. 2 TzBfG ggf. herbeigeführten Beendigung des Arbeit s- verhältnisses durch die Rücknahme des Rentenantrags nachträglich die Grun d- lage entziehen könnte mit der Folge, dass das bereits beende te Arbeitsverhäl t- nis rückwirkend wieder aufleben würde. D ies würde de m berechtigte n Interesse des Arbeitgeb ers an Rechtssicherheit nicht gerecht . Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestand s- schutz rechtfer tigt es nicht, den Eintritt der Rechtsfolgen der auflösenden B e- dingung nach Ablauf der Widerspruchsfrist über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ungeklärt zu lassen. Ein effektiver Bestand s- schutz ist vielmehr bereits dann gewährle istet, wenn der Arbeitnehmer, der g e- gen d en Rentenbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt und den Arbeitg e- 29 - 14 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 15 - ber darüber alsbald informiert hat, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch bis zum Zeitpunkt der B eendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rücknahme oder Einschränkung seines Re n- tenantrag s verhindern kann , sofern er den Arbeitgeber innerhalb der Frist de r §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG hierüber unterrichtet. Damit ist auch dem Interesse des Arbeitgebers, baldm öglichst Klarheit darüber zu erlangen, ob das Arbeitsve r- hältnis fortbesteht oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kann, ausre i- chend Rechnung getragen. ( 1 ) Zur Gewährleistung eines effektiven Bestandsschutzes ist es ausre i- chend, eine Änderung im An tragsverhalten nur bis zur Beendigung des Arbeit s- verhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG zu berücksichtigen . (a) Zur effektive n Wahrnehmung der sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis muss der Arbeitnehmer wissen, welche Rechtsfolgen von einem Rentenb e- scheid auf sein Arbeitsverhältnis ausgehen. D ies ist erst mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt . Da das für die auflösende Bedingung in §§ 21, 14 A bs. 4 TzBfG vorgesehene Schriftformerfordernis und die mit ihm verbundene Warnfunktion bei Anwendung eines insgesamt in Bezug genommenen Tarifvertrags nicht eingreift, muss d er Arbeitneh mer typische r- weise nicht schon auf g rund des Zugang s des Rentenbescheid s gewärtigen, dass sein Arbeitsverhältnis endet. Insbesondere im Fall der teilweisen E r- werbsminderung muss sich dem Arbeitnehmer eine Verknüpfung zwischen den sozialre c ht lichen Folgen der Rentenbewilli gung und dem Bestand des Arbeit s- verhältnisses nicht auf drängen. Der Rentenbescheid selbst zeigt dem Arbei t- nehmer nur die sozialrechtlichen Folgen , nicht jedoch die Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis auf ( vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 66 , BAG E 148, 357) . Dementsprechend hat der Senat zur zwei wöchigen Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV - L entschieden, dass d iese Frist erst mit dem Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeit s- verhältnis ende aufgrund des Rentenbescheids, in Lauf gesetzt wird ( vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 65 , aaO ) . 30 31 - 15 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 16 - (b) Die Dispositionsbefugnis über den Rentenanspruch und damit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt dem Arbeitnehmer in dem gebot e- nen Umfang erhalten , wenn er die Möglichkeit hat, bis zur Be endigung des A r- beitsverhältnisses gemäß § 1 5 Abs. 2 TzBfG eine Entscheidung über die Au f- rechterhaltung oder Rücknahme des Rentenantrags zu treffen und die gebot e- nen Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger abzugeben. Damit steht ihm zumindest ei ne Frist von zw ei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung zur Verfügung . Der Zeitraum von zwei Wochen ist auch unter Beachtung der verfassungsrech t- lich geschützten Bestands schutz interessen für den Arbe itnehmer nicht una n- gemessen kurz. Diesen Zeitraum hält der Gesetzgeber für ausreichend, um es dem Arbeitnehmer im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung zu e r- möglichen, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen und sich insbeso ndere um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen (BT - Dr s . 14/4374 S. 20) . Es ist dem Arbeitnehmer daher auch zumutbar, innerhalb dieser Frist zu entscheiden, ob er seinen Rentenantrag zurücknimmt oder nicht, zumal der Arbeitnehmer bei einem von ihm selbst ge stellten Rentenantrag von einem bewilligenden Bescheid nicht überrascht wird (vgl. zur Frist für das We i- terbeschäftigungsverlangen BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 70, BAGE 148, 357) . ( 2 ) D em Planungs - und Dispositionsinteresse des Arbeitgebers wird hie r- durch ausreichend Rechnung getragen, sofern er von dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist na ch §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG über die Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags unterrichtet wird . Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, alsbald nach dem Beendigungszeitpunkt auf Dauer entsprechende Personaldispositionen, zB durch Neueinstellungen , treffen zu können. Er muss dah er jedenfalls dann auf die Bestandskraft des Rentenbescheids als Grundlage f ür die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertrauen können, wenn er nicht bis zum Ablauf der Klag e- frist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG über die Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags unterrichtet wird (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 703/09 - Rn. 22 32 33 34 - 16 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 17 - zu r Obliegenheit des schwerbehinderten Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung zu unterrichten) . Bis zum Ablauf der Klagefrist für die Bedingungskontrollklage kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres darauf ve r- trauen, dass das Arbeitsverh ältnis auf g rund der Zustellung des Rentenb e- scheids enden wird, so dass er in der Regel keine endgültigen Dispositionen über den Arbeitsplatz treffen wird. Ist der Arbeitnehmer nach dem Rentenb e- scheid teilweise erwerbsgemindert, wird der Arbeitgeber schon d eshalb vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht über den Arbeitsplatz disponieren, weil er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Weiterbeschäft i- gungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV - L rechnen muss. Deshalb werden die I n- teressen des Ar beitgeber s ausreichend gewahrt, wenn er bis zum Ablauf der Klagefrist über eine Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags unte r- richtet wird. dd) Danach sind d ie Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung des § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L im Streitfall nicht e ingetreten . (1) Die Klägerin hat gegen den Rentenbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines M o- nats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben wurde, schriftlich oder zur Nieder schrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwa l- tungsakt erlassen hat. Der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde der Klägerin am 30. März 2012 zugestellt. Das Widerspruch s- schreiben der Klägerin ging der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb der Widerspruchsfrist am 23. A p ril 2012 zu. (2) D as beklagte Land war alsbald nach Ablauf der Widerspruchsfrist über den Widerspruch informiert . Die Klägerin hat das beklagte Land mit der Klag e- schrift über ihren Widerspruch gegen den Rentenbescheid unterrichtet. Die Klageschrift wurde dem beklagten Land am 4. Mai 2012 zugestellt. (3) Die Klägerin hat ihren Rentenantrag noch vor der Beendigung des A r- beitsverhältnisses zurückgenommen. Das Arbeitsverhäl tnis der Parteien hätte gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zwei Wochen nach Zuga ng der schriftlichen 35 36 37 38 - 17 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 18 - Beendigungsmitteilung des beklagten Landes , somit am 15. Juni 2012 geendet. Die Klägerin hatte der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 1. Juni 20 12 mitgeteilt, sie ziehe ihren Rentenantrag zurück. Dieses Schreiben lag der Deutschen Rentenversicherung Bund spätestens am 14. Juni 2012 vor. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe ihren Rentenantrag mit Schreiben vom 1. Juni 2012 zurüc kgenommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ( a ) Das Schreiben vom 1. Juni 2012 enthält eine gegenüber einer Behörde abzugebende Erklärung . Deren Auslegung obliegt in erster Linie den Tats a- chengerichten . Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsre geln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen u n- berücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerwG 21. Juli 2010 - 4 B 73 . 09 - Rn. 6 ) . (b) Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Au s- legung des Landesarbeitsgerichts stand. (aa) Die Klägerin hat im Schreiben vom 1. Juni 2012 erklärt, sie ziehe ihren Rentenantrag vom 3. November 2011 zurück. Die Rücknahmeer klärung bezieht si ch eindeutig auf den Rentenantrag vom 3. November 2011. Aufgrund d ies er genauen Bezeichnung konnte die Erklärung nur als Rücknahme des Rentena n- trags und nicht als Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid verstanden werden. Für die Anfrage der De utschen Rentenversicherung Bund vom 14. Juni 2012 , ob die Klägerin ihren Rentenantrag oder ihren Widerspruch zurücknehme n wolle, bestand daher kein Raum (vgl. BSG 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - Rn . 5 4 , BSGE 110, 8 zur Pflicht de s Sozialversich e- rungsträgers, bei nicht eindeutigem Begehren auf eine Klärung durch den A n- tragsteller hinzuwirken ) . D ie Erklärungen im Schreiben vom 25. Juni 2012 kon n- ten sich auf die Rücknahme des Rentenantrags nicht mehr auswirken, da sich der Rentenbescheid mit Antrags r ücknahme erledigt und er seine Wirksamkeit verloren hatte (vgl. BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - zu 2 c der Gründe ; BSG 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - Rn . 55, aaO ; 9. August 1995 39 40 41 - 18 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 - 19 - - 13 RJ 43/94 - BSGE 76, 218 ) . Eine Rücknahme de s Rentenantrags ist nicht widerruflich. (bb) Der Annahme, die Klägerin habe den Rentenantrag bereits mit Schre i- ben vom 1. Juni 2012 zurückgenommen, steht nicht entgegen, dass die Rüc k- nahme des Rentenantrags im Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bu nd vom 16. November 2012 auf den 19. Oktober 2012 datiert ist. Die Geric h- te aller Rechtszweige sind zwar an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sein sollten, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten) . Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 71/14 - Rn. 29; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 30) . Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakt s w ird jedoch durch den Regelungsgehalt begrenzt (BVerwG 11. Dezember 2014 - 3 C 6 . 13 - Rn. 18, BV erwGE 151, 129) . Sie erfasst nur di e in dem Verwaltungsakt g e- troffene Regelung, nicht aber die in ihm enthaltenen weiteren tatsächliche n und rechtlichen Feststellungen. Das Datum der Rücknahme des Rentenantrags g e- hört nicht zu de m von der Tatbestandswi rkung umfassten Regelungsgehalt . (4) Die Klägerin hat d as beklagte Land noch vor dem Ablauf der Klagefrist über die Rücknahme des Rentenantrags unterrichtet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar angenommen, die Klägerin habe die Rücknahme des Rentenantrags erst zweitinstanzlich in das Verfahren eingeführt. Dabei hat das Landesarbeit s- gericht jedoch offensichtlich übersehen, dass die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 14. Juni 2012 ausgeführt hatte, sie habe zwischenzeitlich den Antrag auf Rente im Widerspruc hsverfahren zurückgezogen. Dieser Schriftsatz ist dem beklagten Land vor dem Ablauf der Klagefrist am 18. Juni 2012 zugestellt wo r- den. II. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. Der auf Wiedereinstellung gerichtete Hilfsantrag zu 2. ist nur für den Fall des Unterliegens mit dem Bedingungskontrollantrag gestellt. Diese Bedi n- gung ist nicht eingetreten. 42 43 44 45 - 19 - 7 AZR 827/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR827.13.0 2. Der Antrag zu 3., mit dem die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäft i- gung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an , da der Rechts streit mit der Entscheidung des Senats über den Be dingungs kontrollantrag recht s- kräftig abgeschlossen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Niemann M. Rennpferdt Vorbau Jacobi 46 47
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