Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2017 Siebter Senat - 7 AZR 204/16 - ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 20. November 2014 - 33 Ca 10537/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 8. Januar 2016 - 3 Sa 60/15 - Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung Erwerbsminderungsrente Leitsätze: 1. Das dem TV - L unterfallende Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, dem vom zuständigen Rentenversicherungsträger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wurde, endet nach § 33 Abs. 3 TV L nicht auf g rund der in § 33 Abs. 2 TV - L bestimmten auflöse n- den Bedingung, wenn der Arbeitnehmer trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens auf seinem bish erigen oder einem anderen geeign e- ten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wer den kann und er seine Weiterbeschäftigung form - und frist gerecht iSv. § 33 Abs. 3 TV - L beim Arbeitgeber be an tragt hat. 2. Hat der Arbeitgeber ein nach § 84 Abs. 2 SGB IX not wendiges betrie b- liches Eingliederungsmanagement unterlassen, trifft ihn eine erweiterte Darlegungslast zum Nichtbestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichke i- ten nach § 33 Abs. 3 TV - L. Er hat von sich aus denkbare oder vom A r- beitnehmer bereits genannte Beschä ftigungsa lternativen zu und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedi n- gungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen - leidens - gerechten - Arbeit splatz ausscheiden. ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 204/16 3 Sa 60/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und die ehrenam t- liche Richterin Wicht für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 3 - Die Rev ision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 8. Januar 2016 - 3 Sa 60/15 - wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Gründe Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV - L aufgrund Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geendet hat. Die mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehindert er Mensch anerkannte Klägerin ist be i dem beklagten Land und seinem Recht s- vorgänger seit dem 11. September 1986 mit einer wöc hentlichen Arbeitszeit von zuletzt 39,5 Stunden beschäftigt. Sie erhält Vergütung nach Entgeltgru p- pe 2 TV - L. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Tarifv ertrag s für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L ) Anwendung. § 33 TV - L regelt die lautet, soweit hier von Bedeutung: ... (2) 1 Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des M o- nats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungstr ä- gers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 5 Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn n ach dem B e- scheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6 In diesem Fall ruht das Arbeitsverhäl t- nis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. (3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet b ezi e- hungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der B e- schäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz 1 2 - 3 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 4 - weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringend e diens t- liche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entg e- genstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei W o- chen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterb e- Die Klägerin wurde zunächst als Reinigungskraft besc häftigt . Von O k- tober bis Dezember 1999 war sie als Gartenarbeiterin tätig. Ab dem 1. Januar 2000 ordnete sie das beklagte Land dem Personalüberhang zu. Anschließend übte die Klägerin verschiedene Tätigkeiten im Rahmen sog. befristeter Übe r- gangseinsätze aus . S eit Juni 2001 war sie in d er Betreuungsstelle Fachb e- reich II des Sozialamts des Bezirksamts T tätig . Am 1. Mai 2004 versetzte das beklagte Land die Klägerin zur Behörde Zentrales Pers o nalü berhang manag e- ment (ZeP). In der Zeit vom 27. Juni 2005 bis zum 14. Oktober 2005 und vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2012 war sie freigestelltes Personalratsmi t- glied des dortigen Personalrats. Nachdem die Klägerin längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war, verei n- barten die Parteien im Rahmen eines b etrieblichen Eingliederungsmanag e- ments die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung. In der n ach dieser Untersuchung am 27. Februar 2013 abgegebenen gutachterliche n Ste l- lungnahme ist ua. ausgeführt , die Tätigkeit en als Reinigungskra ft und die B o- ten - /Poststellentätigkeit sei en nicht leidensgerecht, mit den genannten Ei n- schränkungen sei aber Belastbarkeit für die Arbeit im allgemeine n Verwa l- tungsdienst gegeben. Nach Auflösung des ZeP wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juni 2013 zum Bezirksamt T versetzt. Das eingeleitete betriebliche Eingliederung s- management wurde aufgrund der Versetzung nicht fortgeführt. I n der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 11. Juli 2013 war die Klägerin im Rahmen eines Übe r- g angseinsatzes als Mitarbeiterin im Vorzimmer der Frauenvertreterin im Bezir k- samt T tätig. Seit dem 18. August 2013 war sie a r beitsunfähig erkrankt. Ende des Jahres 2013 bat sie um eine Wiedereinglied e rung. Darau f hin fand am 16. Januar 2014 ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin des beklagten Landes 3 4 5 - 4 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 5 - statt, in dem auch darüber gesprochen wurde, dass man die Entsche i dung des Rentenversicherungsträgers abwarten w e rde. Mit Bescheid vom 8. April 2014 bewilligte die Deutsche Rentenversich e- rung Berlin - Brandenburg der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. August 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung läng stens bis zum 31. Oktober 2024 (Monat des Erreichens der Regelalters grenze ) . In einem weiteren B e- scheid der Deutsche n Rentenversicherung Berlin - Brandenburg vom 9. April 2014 heißt es ua.: auf Ihren Antrag vom 21. 0 8. 2013 erhalten Sie anstelle I h- rer bisherigen Rente von uns Rente wegen voller Erwerbsminderung . Die Rente beginnt am 01.03.2014. Sie ist befristet und endet mit dem 28.02.2017. ... Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmi n- derung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Ve r- hältnissen des Arbeitsmarktes beruht. Ende Ihrer R ente Falls Sie keinen Antrag auf Weiterzahlung stellen, leisten wir im Anschluss an die Rente wegen voller Erwerbsmi n- derung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dies gilt nicht, wenn die Erwerbsminderung bis dahin b e- hoben ist. Mit Schreiben vom 15. April 201 4 beantragte die Klägerin bei m bekla g- ten Land ihre Weiterbeschäftigung. Am 14. Mai 2014 fand ein Gespräch zw i- schen der Klägerin und mehreren Mitarbeiterinnen des Bezirksamts T statt. G e- genstand des Gesprächs war en die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Fortbestand des Arbeits verhältnisses. Ebenfalls am 14. Mai 2014 ve r- sandte d as Bezirksamt T eine E - Mail an Pe r sonalstellen des beklagten Landes 6 7 - 5 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 6 - ner Übe r bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten für die Kl ä gerin zu ermitteln. Darin ist au s geführt, es werde arif b e schäftigte (E 2 TV - L - ehem. Reinigung s- kraft) mit einer Arbeitszeit von maximal 5,6 Stunden täglich ein e freie Stelle gesucht. Zudem wurde i n der E - Mail auf die sich aus der gutachterlichen Ste l- lungnahme vom 27. Februar 2013 ergeben den Einschrä n kungen der Eins et z- barkeit der Klägerin hingewiesen. Die angefragten Diens t stellen gaben sog. Fehlmeldungen ab. Mit Bescheid vom 15. Juli 2014 stimmte das Integrationsamt der bea b- sichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu. Der Wide r- spruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 , der Klägerin am 19. Juli 2014 zug e- g angen , teilte das beklagte Land der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis ende gemäß § 33 Abs. 2 TV - L iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG mit Ablauf des 7. August 2014. Mit ihrer am 25. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 7. August 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht nach § 33 Abs. 2 TV - L geendet. Au f- grund des den Rentenbescheid vom 8. April 2014 abändernden Rentenb e- scheid s vom 9. April 2014 sei ihr lediglich eine bis zum 28. Februar 2017 befri s- tete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden . Deshalb sei die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L nicht eingetreten, vielmehr ruhe ihr Arbeitsverhältnis. Jedenfalls bestünden zahlreiche Weiterbeschäft i- gungsmöglichkeiten iSv. § 33 Abs. 3 TV - L . Sie könne u a. jederzeit im Wege eines Übergangseinsatze s (Abordnung) beschäftigt werden, darüber hinaus sei en andere Stellen frei gewesen. W eder die Personalgespräche noch die E - Mail - Um fragen seien geeignet gewesen , einen geeigneten Arbeitsplatz zu e r- mitteln . Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 7. August 2014 geendet hat . 8 9 10 11 - 6 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 7 - Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat d en Standpunkt eingenommen, da s Arbeitsverhältnis habe nach § 33 Abs. 2 TV - L geendet. Für das Vorlie gen von Weiterbeschäftigungsmög lichkeiten nach § 33 Abs. 3 TV - L trage die Klägerin die Darlegungslast , der sie nicht genügt habe . Seine etwaige Darlegungslast hinsichtlich des Nichtbesteh ens von Beschäft i- gungsmöglichkeiten sei jedenfalls nicht wegen eine s nicht durchgeführten b e- trieblichen Eingliederungsmanagements gesteigert . Es habe ein ordnungsg e- mäß es betriebliches Eingliederungsmanagement stat tgefunden, das allerdings objektiv nutzlos gewesen sei . Das ergebe sich indiziell bereits daraus, dass das Integrationsamt die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 92 SGB IX erteilt habe und der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden sei. Frei e und geeignete Stellen , auf denen die Klägerin h ätte weiterb e- schäftigt werden können, habe es nicht gegeben. Auch eine Umorgani sation sei nicht in Betracht ge kommen. Davon habe nach der Beantwortung seiner E - Mail - Anfrage durch die Dienstst ellen des Landes ausgegangen werden müssen. Sämtliche Dienststellen seien angeschrieben worden und hätten n- . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt , die Revision z urück zu we i- s en . Entscheidungsgründe Die Re vision des beklagten Landes ist unbegründet. I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsve r- hältnis der Parteien nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 TV - L aufgrund der Zustellung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Ber lin - 12 13 14 15 - 7 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 8 - Brandenburg vom 8. April 2014 über die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 7. August 2014 geendet hat. 1. D ie in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L geregelte auflösende Bedingung gilt nicht nach § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Ha lbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der § § 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erh o- ben. a) Die dreiwöchige Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arb eitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zuga ng der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 14; 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 17 , BAGE 156, 8 ; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 15, BAGE 155, 1; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292 ) . b) Danach begann die Klagefrist mit Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes vom 18. Juli 2014 bei der Klägerin am 19. Juli 2014 und endete am Montag, den 11 . August 2014 ( § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 , § 193 BGB) . Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25 . Juli 2014 , der dem bekla g- ten Lan d am 7. August 2014 zugestellt worden ist , Bedingungskontrollklage e r- hoben und damit die dreiwöchige Klagef rist gewahrt. 2. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt , dass das A r- beitsverhältnis nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L a m 7. August 2014 gee n- det hat. 16 17 18 19 - 8 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 9 - a) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rente n- bescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise e r- werbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 5 TV - L nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenv ersicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TV - L für den Zeitraum der Rentengewährung. b) Der Klägerin wurde mit Bescheid der Deutsche n Rentenversicherung Berlin - Brandenburg vom 8. April 2014 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iSv. § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L bewilligt . Es handelt sich nicht deshalb um eine Rente auf Zeit, weil die Rente längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31. Oktober 2024 bewil ligt wurde. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelalter s- grenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente. Die Änderung der Rentenart macht die Erwerbsminderungsrente nicht zu einer Re n te auf Zeit iSv. § 33 Abs. 2 Satz 5 TV - L (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 24, BAGE 155, 1; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 31 zu § 33 Abs. 2 TVöD) . c) Der Rentenbescheid vom 8. April 2014 wurde nicht dadurch aufgeh o- ben, dass der Klägerin mit Bescheid vom 9. April 2014 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Das Arbeitsverhältnis endet zwar nach § 33 Abs. 2 Satz 5 TV - L nicht, wenn eine Rente auf Zeit gewährt wird. Allein die Zustellung eines Bescheids über eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beseitigt jedoch einen vorherigen Bescheid über eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht. Vielmehr erhält der Versicherte, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus ei gener Versicherung bestehen, nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die höch s te Rente (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 27, BAGE 117, 255) . Mit der Angabe im Bescheid vom 9. April 2014 über die Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente, die Klägerin e rhalte anstelle i hrer 20 21 22 - 9 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 10 - bisherigen Rente 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI b e- stehende Rechtslage verwiesen . d) Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht jedoch § 33 Abs. 3 TV - L entgegen. aa) Nach § 33 Abs. 3 TV - L endet das Arbeitsverhältnis im Fall der teilwe i- sen Erwerbsminderung nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rente n- versicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbe schäftigt we r- den kann, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entg e- genstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Die Beend i- gung des Arbeitsver hältnisses tritt bei teilweiser Erwerbsminderung und frist - und formgerecht beantragter Weiterbeschäftigung mithin nur ein, wenn keine dem Arbeitgeber zumutbare Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz zu beschäftigen, dessen Anf orderungen dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen genügt (vgl. zu § 33 Abs. 3 TVöD - AT BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 35, BAGE 154, 268) . bb ) Arbeitnehmer auf dessen form - und fristgerecht geste llten Antrag anzubieten, wenn dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen darauf eingesetzt werden kann und wenn der Arbeitsplatz im Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsantrags unbesetzt ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass er bis zum Abla uf der Frist des § 33 Abs. 3 TV - L oder in absehbarer Zeit danach frei wird und es dem Arbeitgeber zumutbar ist, diesen Zeitraum zu überbrücken (vgl. zu § 33 Abs. 3 TVöD - AT BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 40 mwN , BAGE 154, 268 ) . Der A r- beitgeber muss dagegen grundsätzlich nicht erst einen Arbeitsplatz schaffen, um ihn dann dem Arbeitnehmer anbieten zu können (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 40, aaO ; 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 26) . Er ist aber gehalten, durch zumutbare Umsetzungen einen Arbeitsplatz frei zu m a- chen (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 40 , aaO ) . 23 24 25 - 10 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 11 - cc) Für das Bestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind die U m- stände bei Eintritt der auflösenden Bedingung bzw. der Mitteilung des Arbeitg e- bers über den Eintritt der auflösenden Bedingung maßgeblich . Es kommt daher darauf an, ob im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids über die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. der Mitte i- lung des Arbeitgebers über die deswegen eintretend e Beendigung des Arbeit s- verhältnisses für den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vo r- handen ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer daneben wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts eine befristete Rente wegen voller Erwerb sminderung bewilligt wird. (1 ) Nach der Rechtsprechung des Senats tritt die auflösende Bedingung beim Zusammentreffen einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerb s- minderung und einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung jede n- falls dann mit der Zustellung des Bescheids über die Gewährung der unbefrist e- ten Rente wegen teilweise r Er werbs minderung ein , wenn der Arbeitnehmer nicht form - und fristgerecht seine Weiterbeschäftigung beantragt hat (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 28, BAGE 1 17, 255 zu § 59 BAT ) . Der S e- nat hat bisher allerdings offengelassen, ob bei Zusammentreffen beider Renten das Arbeitsverhältnis auch dann im Zeitpunkt der Bewilligung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung enden kann, wenn der Arbeitne h- m er seine Weiterbeschäftigung form - und fristgerecht verl angt hat oder ob in einem solchen Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit dem We g- fall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eintreten kann. Der Senat hat des Weiteren offen gelassen, ob bei eine r solchen Fall gestaltung die Ermittlung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der unbefristeten Rente wegen teilweiser E r- werbsminderung zu erfolgen hat oder erst bei Wegfall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ( vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 30 , aaO zu § 59 BAT ) . (2) Wird die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufg rund der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts neben der unbefristeten Rente wegen tei l- 26 27 28 - 11 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 12 - weiser Erwerbsminderung bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis trotz eines form - und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers bereit s bei Bewilligung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsmind e- rung, wenn zu diese m Zeitpunkt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit iSv. § 33 Abs. 3 TV - L be steht . (a ) § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L ordnet bei Bewilligung einer unbefristeten E r- werbsminderungsrente grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Beendigung tritt - von der in § 33 Abs. 3 TV - L geregelten Fallgestaltung abgesehen - nur dann nicht ein, wenn die Rente lediglich befristet gewährt wird. Damit tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass bei einer nur befristeten Rentenbewilligung mit der W iederherstellung des vollen Lei s- tungsvermögens des Arbeitnehmers und damit mit einer vertragsgemäßen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer neben der befristeten Rente wegen vo l- ler E rwerbsminderung eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsmind e- rung bewilligt wird. Eine unbefristete Rente wird nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI nur gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der E r- werbsfähigkeit behoben werden kann. Bei gleichzeitiger Bewilligung einer b e- fristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann daher nicht angenommen werden, dass der Arbeitnehmer sein volles Leistungsvermögen wiedererlangen wird. Mi t einer Behebung der Erwerbsminderung ist jedenfalls in dem Umfang nicht zu rechnen, der zur Bewilligung der unbefristeten Rente geführt hat. Nach Sinn und Zweck von § 33 Abs. 2 TV - L, dass das Arbeitsverhältnis bei Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsmind erung im Regelfall endet und es nur au s- nahmsweise ruhend fortbestehen soll, wenn mit einer Wiederherstellung des vollen Leistungsvermögens gerechnet werden kann, endet das Arbeitsverhäl t- nis auch dann, wenn dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine befristete Rent e w e- gen voller Erwerbsminderung und eine unbefristete Rente wegen teilweiser E r- werbsminderung bewilligt wird ( vgl. zu § 59 BAT BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 29, BAGE 117, 255) . 29 - 12 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 13 - (b) Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer, dem neben einer unbefri s- teten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufg rund der Arbeitsmarktlage eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, einen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 33 Abs. 3 TV - L gestellt hat , ein e Weiterb e- schäftigungsmöglichkeit aber nicht besteht. Es kann bereits zu diesem Zei t- punkt ermittelt werden, ob der Arbeitnehmer aufg rund seines verbliebenen Lei s- tungsvermögens auf seinem bisherigen Arbeitsplatz oder einem anderen freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann . Die Bewilligung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung steht dem nicht entgegen. Bei Bewill i- gung der t- - ebenso wie bei der Ren te wegen teilweiser E r- werbsminderung - eine Teilzeitarbeit von bis zu sechs Stunden täglich möglich, der übliche Arbeitsmarkt für eine solche Teilzeitarbeit ist aber verschlossen (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32; KassKomm/Gürtner Stand Juli 2 017 § 43 SGB VI Rn. 30 ff.; Weinmann in Burger TVöD/TV - L 3. Aufl. § 33 TVöD Rn. 25) . Die Gewährung sowohl einer unbefristeten Rente wegen teilwe i- ser Erwerbsminderung als auch einer befristeten Rente wegen voller Erwerb s- minderung erfolgt in diesem Fall also, weil einerseits unwahrscheinlich ist, dass die teilweise Leistungsminderung behoben werden kann - dies führt zu der B e- willigung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - und andererseits der Teilzeitarbeitsmar kt verschlossen ist - dies führt zur Bewill i- gung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung . In einer solche n Konstellation ist aufgrund des gleichbleibenden Leistungsvermögens bereits im Zeitpunkt de r Zustellung des Rentenbescheids über die Bewil ligung einer unb e- fristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung fest stellbar, ob eine We i- terbeschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber be steht . ( c) Das entspricht auch der Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien. Ist eine Weiterbeschäftigung de s Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheids nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz nicht möglich, liegt es im berechtigten Int eres se des Arbei t- gebers , dass das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der Bewilligung der unb e- 30 31 - 13 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 14 - fristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung endet. Der Arbeitnehmer , der form - und fristgemä ß seine Weiterbeschäftigung v erlan gt hat , besitzt ein berechtigte s Interesse daran, alsbald zu klären, ob er trotz des eingeschränkt en Leistungsvermögens auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt oder ob der bislang von ihm besetzte Arbeitsplatz leidensgerecht umgestaltet werden kann. Wären Weiterbeschäftigun gsmöglichkeiten erst bei Wegfall der befrist e- ten Rente wegen voller Erwerbsminderung zu ermitteln, käme bis dahin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Dies stünde im W i- derspruch dazu, dass der teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehm er sein ve r- bliebenes Leistungsvermögen durch Wahrnehmung einer leidensgerechten B e- schäftigung nutzen kann und soll. Eine Prüfung von Weiterbeschäftigungsmö g- lichkeiten ist daher auch nach dem Zweck des § 33 Abs. 3 TV - L, den (aus g e- sundheitlichen Gründen) nu r teilweise erwerbsgeminderten Beschäftigten s o- weit als möglich im aktiven Arbeitsverhältnis zu halten , geboten . dd) Danach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass das A r- beitsverhältnis nach § 33 Abs. 3 TV - L nicht geendet hat, da die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung ordnungsgemäß verlangt und das beklagte Land nicht hi n- reichend dargelegt hat, dass sie nach Zustellung des Bescheids über die Bewi l- ligung einer unbefristeten Rente wegen te ilweise r Erwerbsminderun g aufg rund ihres vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen s nicht auf dem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz we i- terbeschäftigt werden konnte. (1) Die Klägerin hat ihre Weiterbeschäftigung form - und frist gemäß iSd. § 33 Abs. 3 TV - L verlangt. (a) Nach § 33 Abs. 3 TV - L muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei W o- chen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs . 2 TV - L verhindern will. Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 34, BAGE 156, 8; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - BAGE 148, 357) beginnt die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV - L entgegen dem Wortlaut der Tarifbestimmung nicht bereits mit dem Zugang des Rente n- 32 33 34 - 14 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 15 - bescheids bei dem Arbeitnehmer, sondern erst mit dem Zugang der daran a n- knüpfenden Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden B e- dingung. Dieses Verständnis gebiete t das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz (vgl. h ierzu ausführlich BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 67, 68, aaO) . Für das We i- terbeschäftigungs verlangen ist nicht erforderlich, dass die Weiterbeschäftigung auf einem bes timmten Arbeitsplatz geltend gemacht wird. Es genügt vielmehr, wenn der Antrag mit hinreichender Deutlichkeit den Willen des Arbeitnehmers erkennen lässt, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 73, aaO) . ( b ) N ach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat d ie Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2014 ihre Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Das war fristgemäß, weil d ie Mitteilung des beklagten Landes über d en Eintritt der auflösende n Bedingung erst mit S chreiben vom 18. Juli 2014 erfolgt war . (2) Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise angenommen, dass das beklagte Land der ihm obliegenden Da r- legungslast für das Nichtbestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 33 Abs. 3 TV - L nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist. ( a ) Bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 33 Abs. 3 TV - L gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungslast (vgl. etwa zum Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten bei festgestellter Flugu n- tauglichkeit BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe, BAGE 81, 148) . (a a ) Der Arbeitgeber , der nach allgemeinen Grundsätzen für den Eintritt der auflösenden Bedingung dar legungsbelastet ist, muss, um seiner Darlegungslast zu genügen, zunächst behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe unter Berüc k- sichtigung des vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsverm ö- gen s keine Beschäftigungsmöglichkeit, was den Vortrag umf asst, Möglichkeiten zur leidensgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes seien nicht gegeben. Es obliegt dann grundsätzlich dem Arbeitnehmer, konkret vorzutragen, wie er sich 35 36 37 38 - 15 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 16 - s eine Weiterb eschäftigung vorstellt . Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Ar beitgeber zu erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäft i- gung nicht in Betracht kommt ( vgl. BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe , BAGE 81, 148) . (b b ) Hat der Arbeitgeber entgegen den Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX ein b etriebliches Eingliederungsmanagement unterlassen, kann dies zu einer Erweiterung seiner Darlegungslast führen. Zwar ist die Durchführung eines b e- trieblichen Eingliederungsmanagements keine formelle Wirksamkeitsvorausse t- zung für die Beendigung des Arb eitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TV - L . Mit Hilfe des betrieblichen Eingliederungsmanagements können jedoch Weiterb e- schäftigungsmöglichkeiten, ggf. nach einer Umgestaltung des Arbeitsplatzes reizum a- , erkannt und entwickelt werden (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 38 , BAGE 150, 117 ) . Wurde entgegen § 84 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt und deshalb der Versuch der Erm ittlung von leidensgerechten Beschäftigungsmö g- lichkeiten nicht wirksam unternommen , kann sich der Arbeitgeber im Rahmen der Darlegung fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 3 TV - L nicht darauf beschränken, vorzutragen, er kenne keine alternativen Ei n- satzmöglichkeiten für den erwerbsgeminderten Arbeitnehmer und es gebe ke i- ne leidensgerechten Arbeitsplätze, die dieser nach seine m verbliebenen Lei s- tungsvermögen ausfüllen könne. Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer b ereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen A r- beitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz aussche i- den . Erst nach einem solchen Vortrag ist es Sache des Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er sich selbst eine le i- densgerech te Beschäftigung vorstellt (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn . 60; 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 35 , BAGE 135, 361 ) . 39 - 16 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 17 - ( c c) Nur wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederung s- managements keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen un schädlich. Will sich der Arbeitgeber hi erauf berufen, hat er die objektive Nut z- losigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen le idensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eing e- setzt werd en können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall dazu hätte beitragen können, das Arbeitsverhältnis zu erhalten ( vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 ; zur Darlegungslast im Künd i- gungsschutzprozess : BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39 , BAGE 150, 117; 20. Mä rz 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 34 ) . ( b ) Nach diesen Grundsätzen tr ifft das beklagte Land im Streitfall eine e r- weiterte Darlegungs - und Beweislast. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das beklagte Land habe es versäumt, ein notwendiges betriebl i- ches Eingliederungsmanageme nt durchzuführen. Da die Darlegungslast des beklagten Landes bereits wegen des nicht regelkonform durchgeführten b e- trie b lichen Eingliederungsmanagements gesteigert ist, kommt es nicht darauf an, ob das beklagte Land auch das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB I X nicht ordnungsgemäß betrieben hat . ( a a) Das beklagte Land war gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorzunehmen. Die Klägerin war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts innerhalb eines Jahres lä n- ger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt . (b b ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, ein regelkonfo r- mes betriebliches Eingliederungsmanagement habe nicht stattgefunden. (a a a ) Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des b e- trieblichen Eingliederungsmanagements zu ergreifen (BAG 20. Novem ber 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31 , BAGE 150, 117; 7. Februar 2012 - 1 ABR 40 41 42 43 44 - 17 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 18 - 46/10 - Rn. 9, BAGE 140, 350; 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23) . Das Ersuchen des Arbeitgebers um die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durc h- führung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erfordert die Bele h- rung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX über die Ziele des betrieblichen Einglied e- rungsmanagements sowie Art und Umfang der hierf ür erhobenen und verwe n- deten Daten (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 38 ; 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23 zur kran k- heitsbedingten Kündigung) . Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass es um die Gru ndlagen seiner Weiterbeschäftigung geht und dazu ein ergebni s- offenes Verfahren durchgeführt werden soll, in das auch er Vorschläge einbri n- gen kann (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32, aaO) . Bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsma nagements muss der Arbei t- geber eine bestehende betriebliche Interessenvertretung, das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt, hinzuziehen (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 3 1 , aaO; BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8 . 09 - Rn. 55, BVerwGE 137, 148) . ( b b b ) Danach hat ein regelkonformes betriebliches Eingliederungsmanag e- ment nicht stattgefunden. Zwar hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land noch in der Zeit, in der die Klägerin dem ZeP zugeordnet war, ein betrieblich es Eingliederungsmanagement eingeleitet hatte. Unabhängig davon, dass dieses nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach der Versetzung der Klägerin zum Bezirksamt T nicht fortgeführt wurde, ist j e- doch bereits nicht erkennbar, das s dem ein Ersuchen des bekla g ten Landes um die Zustimmung der Klägerin mit dem nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB I X notwe n- d igen Hinweis zur Durchführung eines betrieblichen Einglied e rungsmanag e- ments vorausging. Zudem ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land d en Pe r- sonalrat oder die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen hat. Gleiches gilt für die nach der Versetzung der Klägerin zum Bezirksamt T am 16. Januar 2014 und am 14. Mai 2014 geführten Gespräche . Auch diese gen ü gen den Anford e- rungen an ein ordnungsgemäßes betriebl i ches Einglied e rungsmanagement nicht. 45 - 18 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 19 - ( c ) Die mit der fehlenden Durchführung eines betrieblichen Einglied e- rungsmanagements einhergehende Verpflichtung des beklagten Landes, im Rahmen einer erweiterten Darlegungslast durch konkreten Sachvortrag aufz u- zeigen, dass keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 33 Abs. 3 TV - L bestanden, entfiel nicht deshalb, weil das Integration samt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung nach § 92 SGB IX zug e- stimmt hatte . Da s hat das Landesarbeitsgericht o hne Rechtsfehler erkannt. ( a a ) Bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer verhaltensbedingte n Künd i- gung, die ohne die erforderliche Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX erklärt worden war, hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber eine Darlegungserleichterung zugebilligt, wenn das Integrationsamt gemäß § 85 SGB I X seine Zustimmung erteil t hat . Es könne nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Prävention s- verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX die Kündigung hätte verhindern können ( BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 2 8 , BAGE 120, 293 ) . (b b ) Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf die Darlegungslast zu B eschäftigungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 3 TV - L und auf die Unterla s- sung eines gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements übertragen werden kann ( L etzteres offengelassen von BA G 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 41 mwN zur krankheitsbedingten Kündigung) . Der Zustimmung s- bescheid des Integrationsamts zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses en t- faltet jedenfalls dann keine entsprechende Indizwirkung, wenn sich aus seiner Beg ründung oder der des Widerspruchsbescheids Anhaltspunkte dafür erg e- ben, dass mögliche, beachtliche Beschäftigungsalternativen im Verwaltungsve r- fahren nicht in den Blick genommen worden sind (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 41) . So liegt es hier. Nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts und den Begründungen der Bescheide haben w eder das Integrationsamt noch der Widerspruch s ausschuss eigenständig geprüft , ob es bei dem beklagten Land freie oder absehbar frei werdende Stellen gab, auf d e- nen die Klägerin nach ihrem verbliebenen Leistungsvermögen eingesetzt we r- den konnte . Vielmehr haben diese den Vortrag des beklagten Landes, solche 46 47 48 - 19 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 20 - seien nach dem Erge bnis der E - Mail - Umfrage vom 14. Mai 2014 nicht vorha n- den, als richtig unterstellt . Auch ist nicht ersichtlich, dass geprüft wurde, ob Ste l- len vorhanden waren, die durch Versetzung frei gemacht bzw. leidensgerecht umgestaltet werden konnten. Der Widerspruchsausschuss hat zudem nach den Ausführungen im Widerspruchsbeschei d vom 17. September 20 15 der Klägerin die Darlegungslast für das Vorhandensein offener Stellen auferlegt. ( d ) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe seiner gesteigerten Darlegungslast zum Fehlen von Beschäftigungsmöglichke i- ten nach § 33 Abs. 3 TV - L nic ht genügt, ist revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. Sie ist nur daraufhin überprüfbar, ob sie möglich und in sich wide r- spruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl . etwa BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 45, BAGE 149, 297) . Das ist nicht ersichtlich. ( a a ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe bereits nicht ausreichend dargelegt, dass zum Zeitpunkt der E - Mail - Umfrage im Mai 2014 überhaupt keine Arbeitsplätze der Entgeltgruppe 2 TV - L frei waren, noch dass eventuell freie Arbeitsplätze für die Klägerin aufgrund ihres Lei s- tungsvermögens und ihrer Qualifikation nicht geeignet waren bzw. dass dri n- gende diens tliche oder betriebliche Gründe einer solchen Beschäftigung en tg e- genstanden. Das beklagte Land habe lediglich unter Bezug auf die durchge füh r- te E - Mail - Umfrage vom 14. Mai 2014 und die Antwort schreiben der Dienstste l- len pauschal vorgetragen, es sei kein freier Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 2 TV - L vorhanden . Das genüg e bereits deshalb nicht, weil den Fehlmeldungen nicht zu entnehmen sei , welche Prüfungen in den jeweiligen Personalstellen vorgenommen wurden , ob die Fehlmeldungen so zu verstehen sein sollten, dass überhaupt kein freier Arbeitsplatz vorhanden war oder ein solcher zwar existiert e , die Klägerin aber nicht geeignet erschien . Diese Würdigung ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Fr a- ge gestellt. Das Vorbringen des beklagten Landes ist auch deshalb unzulän g- lich, weil den Antworten der Dienststellen nicht zu entnehmen ist , ob ein mit der Entgeltgruppe 2 TV - L bewerteter geeigneter Arbeitsplatz in absehbarer Zeit frei 49 50 - 20 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 - 21 - wer den würde ; d ies war in der E - Mail - Anfrage gar nicht abgefragt worden . Auch ist nicht auszuschließen, dass mit einer Fehlmeldung der Dienststelle nur b e- kundet werden sollte, dass kein Interesse an der Besetzung eines etwaigen freien Arbeitsplatzes mit der Klägerin best and . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass das beklagte Land nicht vorgetragen ha t , welche Arbeitsplätze der Entgeltgruppe 2 TV - L überhaupt best anden und ob sämtliche dieser Arbeitsplätze im Mai 2014 besetzt waren. Daher ist auch eine Nachpr ü- fung, ob tatsächlich kein freier Arbeitsplatz vorhanden war , auf dem die Klägerin nach ihrem Leistungsvermögen und ihrer Qualifikation hätte beschäftigt werden können, nicht möglich. ( b b) Das beklagte Land rügt insoweit ohne Erfolg , das Landesarbeitsgericht habe es entgegen § 139 Abs. 3 ZPO versäumt, darauf hinzuweisen, dass Sachvortrag zu sämtliche n vorhandenen Arbeitsplätze n der E ntgeltgruppe 2 TV - L erforderlich sei . Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht einen derartigen Hinweis hätte erteilen müssen. Jedenfalls ergibt sich aus dem vom beklagten Land in der Revisi onsbegründung nachgeholt e n Vorbringen nicht, dass die angefochtene Entscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis be ruht . Das beklagte Land hat in der Revisionsbegründung lediglich ausgeführt , es h a- be den vom Landesarbeitsgericht erwarteten Vortrag nicht halt en können , weil das zuständige Bezirksamt T nicht befugt sei, die anderen Dienststellen anz u- weisen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Das ist unbehelflich. Arbei t- geber ist das beklagte Land und nicht das Bezirksamt T . (c c ) Dem Vorbringen des beklagte n Land es kann auch nicht entnommen werden, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement objektiv nutzlos war. Dazu hätte es umfassend und detailliert vortragen müssen , warum weder ein weiterer Einsatz der Klägerin auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und die Klägerin auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hä t- te eingesetzt werden können . Das Landesarbeitsgericht hat zutref fend ang e- nommen, dass das beklagte Land nicht dargestellt hat, welche Arbeitsplätze der Entgeltgruppe 2 TV - L überhaupt vorhanden waren, wie sie besetzt waren und 51 52 - 21 - 7 AZR 204/16 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR204.16.0 weswegen eine Umorganisation nicht möglich war. Diese r Vortrag erübrigt sich nicht deshalb , we il der Klägerin zuletzt kein bestimmte r Arbeitsplatz mehr z u- gewiesen war , der leidensgerecht hätte angepasst werden können. Das bekla g- te Land hat te der Klägerin bereits seit ihrer Zuordnung zum Personalüberhang im Jahr 2000 keinen feste n Arbeitsplatz übert ragen , sondern sie in befristete n Über g ang s zuordnungen beschäftigt . Es kann sich nicht zu Lasten der Klägerin im Rahmen der Prüfung von § 33 Abs. 3 TV - L auswirken, dass das beklagte Land ihr seit Jahren keinen dauerhaften Arbeitsplatz mehr zugewiesen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel Waskow Deinert Wicht 53
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