Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2018 Siebter Senat - 7 AZR 737/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 I. Arbeitsgericht Regensburg Endurteil vom 24. September 2015 - 9 Ca 792/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 21. September 2016 - 11 Sa 90/16 Versäumnisurteil vom 15. Juni 2016 - 11 Sa 90/16 - Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 737/16 11 Sa 90/16 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferd t und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Willms und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts München vom 21. September 2016 - 1 1 Sa 90/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der B e- willigung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geendet hat . Die 1958 geborene und mit einem Grad der Behind e rung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Klägerin war seit dem 1. August 1975 als Sparkassenangestellte zu nächst bei der Stadt R , später bei dem beklagten Sparkassenzweckv erband als Sparkassenangestellte beschäftigt . In § 2 des Arbeitsvertrag s vom 8. Dezember 1976 heißt es: - A ngestelltentarifvertrag vom 23. 2.1961 - VkA - Fassung - (BAT), der hierzu ergangenen Sonderregelung - Anlage 2s - , den in Ergänzung zum BAT abgeschlossenen Tari f- verträgen und tarifvertraglichen Vereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung oder nach den an ihre Stelle tretenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen F Der Bundes - Angestel ltentarifvertrag im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ( BAT - VKA ) enthielt auszugsweise folgende Regelungen: § 53 Ordentliche Kündigung. (3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten Zeiten) von 15 Ja h- ren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 4 - § 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (1) Wird durch den Bescheid eines Rentenver - sicherungsträgers festgestellt, daß der Angestellte e r- werbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung e r- hält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. ... (2) Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzl i- chen Rentenversicherung bestehende Ve rsorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnis des kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist (§ 53 Abs. 2), des unkündbare n Angestellten (§ 53 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kale n- der viertel jahres. (5) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Angestellte, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits unkündbar war, auf Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei Der den BAT - VKA ersetzende Tarifvertrag ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im B ereich der Vereinigung der kommuna len Arbeitgebe r- verbände (TVöD - VKA, im Folgen den TVöD), d er auszugsweise folgende Reg e- lungen enthält: § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kü n- digung (2) 1 Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des M o- nats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungstr ä- gers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2 Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zuste l- lung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3 Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rente n- bescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4 Liegt im Zeitpunkt 4 - 4 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 5 - der Beendigung des Arbeitsverhältni sses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5 Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Besc heid des Rentenversicherungstr ä- gers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6 In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Mon ats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (2) 1 Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelu n- gen des Tarifgebiets West Anwend ung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2 Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifr e- gelungen unkündb ar waren, verbleibt es dabei. Die Klägerin war seit dem 10. Juni 2002 arbeitsunfähig er krank t . Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 wurde ihr vom zuständigen Rentenversicherung s- träger Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für die Zeit bis zum 30. Jun i 2004 zuerkannt. Der Rentenbezug wurde in der Folgezeit mehrfach befristet verlängert . M it Bescheid vom 10. Oktober 2013 wurde der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ab dem 1. Juni 2014 bis längstens 31. August 2024 (Monat des Erreichens der Regela l- tersgrenze) gewährt. I n de m Bescheid heißt es : Die Klägerin übersandte der Sparkasse R den Rentenb e s cheid vom 10. Oktober 2013 m it Schreiben vom 10. März 2014 und bat um Bestätigung, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TVöD weiterhin als ruhendes A r- beitsverhältnis bestehe. Mit Schreiben vom 19. März 2014 wurde der Klägerin 5 6 - 5 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 6 - von dem Beklagten mitge teilt, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TVöD zum 31. Mai 2014 ende, weil ihre zunächst befristete Rente w e gen Erwerb s- minderung als Dauerrente weitergewährt werde. Mit ihrer am 4. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin ua. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung zum 31. Mai 2014 gewandt. I n der Klageschrift vom 4. Apr il 2014, der das Schreiben des Beklagten vom 19. März 2014 beigefügt war, hatte die Klägeri n die Sparkas se R als b eklagte Partei angeg e ben. Mit Schriftsatz vom 17. April 2014 wies die Sparkasse R darauf hin, dass nicht sie, sondern der Zweckverband Sparkasse R der ric h tige B e klagte sei. Daraufhin beantragte die Klägeri n mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 eine en t sprechende Rubrumsberichtigung. Mit Beschluss vom 24. September 2015 ä n derte das A r- beitsgericht Regensburg das Passivrubrum dahingehend, dass B e klagter der Zweckverband Sparkasse R ist . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 TVöD seien nicht erfüllt, da ihre Rente wegen Erwerbsminderung nicht zeitlich unbegrenzt und unbedingt gewährt worden sei. Die Rentenbewill i- gung stehe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Re nte sei zudem bis längstens 31. August 2024 und damit befristet bewilligt worden , weshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD keine Beendigung des Arbeitsverhältnis ses eintrete . Außerdem sei § 33 TVöD nicht Bestandteil ihres Arbeitsvertrags geworden. Die Anwendun g von § 33 TVöD bewirke eine verbotene echte Rückwirkung. Die Rechtsfolgen nach §§ 53, 59 BAT - VKA seien bei Inkrafttreten des TVöD bereits eingetreten gewesen, da sie schon zu diesem Zeitpunkt dauerhaft erwerbsg e- mindert und unkündbar gewesen sei. § 59 BAT - VKA sei für sie günstiger, da diese Regelung in Abs. 5 für den Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit im Gegensatz zu § 33 TVöD einen Wiedereinstellungsanspruch vorsehe. Z u- dem habe es bei der Geltung des § 59 BAT - VKA zu verbleiben, weil § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD die Fortgeltung der Regelungen des BAT zur Unkündbarkeit für Arbeitnehmer vorsehe, die bereits am 30. September 2005 unkündbar gewesen seien . Schließlich sei die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD nicht durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt und bewirke eine 7 8 - 6 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 7 - unzulässige Diskriminierung wegen der Behinderung. Der Beendigung des A r- beitsverhältnisses stehe ferner entgegen, dass keine Zustimmung des Integr a- tionsamts nach § 92 SGB IX vorliege. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt festzustellen, dass ihr ruhende s Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten nicht aufgrund § 33 TVöD aufgelöst ist. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt . D as Arbeitsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin neben dem noch anhängigen Feststellungsa ntrag mehrere weitere Klage anträge gestellt hatte, abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen. Mit der Revision verfolgt di e Klägerin nur noch den Antrag festzuste l- len, dass das ruhende Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem Beklagten nicht aufgrund § 33 TVöD aufgelöst ist, weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe A. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den noch anhängigen Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegrü n- det. I. Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Feststellungsantrag handelt es sich zum einen um eine Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der in § 33 Abs. 2 TVöD geregelten auflösenden Bedin gung und deren unterbliebenen Eintritt geltend macht. B eide s ist Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rsp r. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; vgl. BAG 1 5. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 13; 27. Ju li 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 16 , BAGE 156, 8 , jeweils mwN aus der Senatsrechtsprechung) . In dem Antrag ist zwar d as streitige Been digungsdatum 31. Mai 2014 nicht ausdrücklich genannt. D ie Au s- 9 10 11 12 13 - 7 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 8 - legung des Klagebegehrens ergibt jedoch , dass sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2014 wendet, weil d er B e- klagte das Arbeitsverhältnis auf g rund der Rentenbewilligung für zu diesem Zei t- punkt beendet hält . Zum anderen enthält d er Klagea ntrag eine allgemeine Fes t- stellungskla ge iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin auch geltend macht, die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung finde auf ihr Arbeitsve r- hältnis keine Anwendung. Dies ist nicht Gegenstand einer Bedingungskontrol l- klage iSv. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG. II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsve r- hältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TVöD aufgrund der Zustellung des B e- scheids vom 10. Oktober 2013 über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminder ung auf unbestimmte Dauer am 31 . Mai 201 4 geendet hat. 1. § 33 Abs. 2 TVöD findet kraft vertraglicher Bezugnahme auf das A r- beitsver hältnis der Parteien Anwendung. a) N ach § 2 des Arbeits vertrag s vom 8. Dezember 1976 be stimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT - VKA, den in Ergänzung zum BAT abgeschlo s- senen Tarifverträgen und tarifvertraglichen Vereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung oder nach den an ihre Stelle tretenden Tarifverträgen in ihrer jeweil i- gen Fassung. Be i dem TVöD handel t es sich um einen den BAT - VKA ersetze n- den Tarifvertrag iSv. § 2 des Arbeitsvertrags. Der BAT - VKA wurde im Zuge der Tarifreform des öffentlichen Dienstes für die Beschä ftigten im kommunalen B e- reich zum 1. Oktober 2005 in den TVöD ( VKA ) vom 13. September 2005 übe r- geleitet. § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommun a- len Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) stellt kl ar, dass der TVöD den BAT ersetzt. b ) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 8. Dezember 1976 ist nach den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Festste l- lungen des Arbeitsgerichts eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 14 15 16 17 - 8 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 9 - stand. Sie ist weder überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB noch intrans parent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im A r- beitsleben a ls Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Fo r- mularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . Sie werden von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis auf die Z ukunft ausgerichtet ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 0 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 14 . Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 19; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24 mwN , BAGE 148, 357 ) . bb) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt für sich genommen auch nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dyn a- misch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, das s die tatbestandlichen Vorausse t- zungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwe n- der keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 20; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25 mwN , BAGE 148, 357 ) . cc ) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrag s vom 8. Dezember 1976 war für die Kläger in danach weder überraschend noch unverständlich oder unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsve r- hältnis ausfüllen soll en, war für die Kläge r in feststellbar. Die Frage, ob tarifliche Bestimmungen, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags schlec h- terdings nicht vorhersehbar waren , nicht Vertragsinhalt werden (vgl. dazu BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73 ) , stellt sich 18 19 20 - 9 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 10 - hier nicht. Der mit dem Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT - VKA enthielt bereits in § 59 eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Eine solche Bestimmung ist im Tarifvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ung e- wöhnlich, sondern üblich. Deshalb war zu erwarten, dass sie auch Bestandteil ablösender Tarifverträge sein würde (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 22; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn . 22 , BAGE 150, 165 ; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26 , BAGE 148, 357 ) . c ) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung von § 33 Abs. 2 TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Pa rteien § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD nicht entgegen. Nach dieser Bestimm ung verbleibt es bei der Unkündbarkeit von Beschäftigten, soweit sie schon nach den bis zum 30. September 2005 ge l- tende n Tarifregelungen unkündbar waren. § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD bewirkt l e- diglich, dass die Unkündbarkeit als solche erhalten bleibt (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 25 ; 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 13 bis 22 mwN, BAGE 128, 308 ) und schränkt damit das Kündigungsrecht des Arbei t- gebers ein. Die Regelung betrifft nicht die auflösende Be dingung in § 33 Abs. 2 TVöD . d) Die Anwend ung der auflösenden Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin scheitert auch nicht daran , dass § 33 TVöD für den Fall der späteren Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit für unkündb a- re Arbeitnehmer keinen § 59 Abs. 5 BAT - VKA vergleichbaren Wiedereinste l- lungsanspruch vorsieht. Mit der unterbliebenen Übernahme des in § 59 Abs. 5 BAT - VKA geregelte n Wiedereinstellungsanspruch s in den TVöD war entgegen der Auffassung der Klägerin keine unzulässige Rückwirkung verbunden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich ( vgl. BAG 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 308; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 26 ) . Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwi r- kenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grun d- 21 22 23 - 10 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 11 - satz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten ins o- weit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 26; 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - Rn. 20, BAGE 117, 53; 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309 ) . Z u unterscheiden ist danach zwischen echter und unechter Rückwi r- kung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie in einen abg e- schlossenen Sachverhalt nachträglich eingreift (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 38; 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 43, BAGE 147, 373 ) . Um eine unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehu n- gen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entw ertet. Das ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach ihrem I n- Sachverhalt ausgelöst werden 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 ua. - Rn. 55, BVerfGE 127, 1; BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 38; 27. März 20 14 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, aaO ) . Unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht so weit, den normunterworfenen Personenkr eis vor Enttäuschungen zu bewahren (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 40 ) . Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, ist nicht schutzwürdig. Vielmehr müssen besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzut reten (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 ua. - Rn. 57, BVerfGE 127, 1; BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 40) . Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann bei tarifvertraglichen Beendigung s- normen nur im Ausnahmefall gegenüber einer tarifvertraglichen Neuregelung durchschlagen (BAG 27. N ovember 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 308) . bb) Gemessen daran unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass d er tarifliche Schutz nach § 59 Abs. 5 BA T - VKA von den Tarifvertragsparteien zum Nachteil des Arbeitnehmers für die Zukunft eingeschränkt und aufgehoben w u r- 24 25 26 - 11 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 12 - de ( vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 37, BAGE 150, 165) . D urch die Streichung des Wiedereinstellungsanspruchs wurde Arbeitneh mern , die bei Überleitung in den TVöD bereits unkündbar waren, nicht in unzulässiger Weise rückwirkend eine Rechtsposition entzogen. Insoweit kann für Arbeitne h- mer, die - wie die Klägerin - bei der Überleitung in den TVöD noch keinen Wi e- dereinstellungsansp ruch auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BA T - VKA erworben hatten, allenfalls eine unechte Rückwirkung vorliegen. Diese Arbeitnehmer konnten jedoch nicht darauf vertrauen , dass bei der auflösenden Bedingung der dauerhafte n Erwerbsminderung auch in Zukunft ein Wiedereinstellungsa n- spruch bestehen würde. Allein eine dahingehende Erwartung war nicht schut z- würdig. Auch d er Mindestbestandsschutz des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG erfordert einen solchen Wiedereinstellungsanspruch nicht. Der grundrechtliche Min destbestandsschutz wird dadurch gewährleistet, dass die Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD nur eintreten kann, wenn die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Nur u n- ter diesen Voraussetzungen wird eine unbefristete Erwer bsminderungsrente bewilligt (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI) . D ie Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, für diesen unwahrscheinlichen Fall den in § 59 Abs. 5 BAT - VKA geregelten Wiedereinstellungsanspruch beizubehalten. 2. Die in § 33 Abs. 2 TVöD bestimmte auflösende Bedingung ist wirksam und eingetreten . a) Dies gilt nicht bereits auf g rund der in §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG angeordneten Fiktion. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedi n- gungskontrollklage erhoben. aa) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da der auflösend be dingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablau f 27 28 29 - 12 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 13 - der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf ges etzt (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 17, BAGE 160, 150; 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 14; 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 17, BAGE 156, 8; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 15, BAGE 155, 1; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292) . bb) Danach begann die Klagefrist mit dem Eintritt der auflösenden Bedi n- gung am 31. Mai 2014. Die Rente wurde der Klägerin nach dem Rentenb e- scheid vom 10. Oktober 2013 ab dem 1. Juni 2014 bewilligt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorausgehenden Tages, dh. am 31. Mai 2014. Der Beklagte hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. März 2014 über den Eintritt der auflösenden B e- dingung unterrichtet. Die dreiwöchige Klagefrist endete daher am Montag, dem 23. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB) . Die Klage ist am 4. April 2014 bei Gericht eingegangen und am 10. Apr il 2014 zugestellt worden. Die drei wöchige Klagefrist ist damit gewahrt. cc) Dem steht nicht e ntgegen, dass die Klägerin in der Klageschrift vom 4. April 2014 die Sparkasse R als b eklagte Partei genannt hatte und nicht den Zweckverband Sparkasse R als ihren Arbeitgeber. Hierin liegt ledi g lich eine u n- richtige Bezeichnung der beklag ten Partei, die durch die Rubrum s berichtigung seitens des Arbeitsgerichts korrigiert wurde. (1) Die Parteien eines Prozesses werden von der klagenden Partei in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Ausl egung zu ermitteln. Für die Parteistellung ist nicht allein die formale Bezeichnung einer Partei maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeic h- nung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Ist die Pa r- tei fehlerhaft bezeichnet und e rgibt sich aus den gesamten Umständen, wer als beklagte Partei gemeint ist, kann das Rubrum berichtigt werden. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichn e- 30 31 32 - 13 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 14 - ten und der tatsächlich gemeinten Partei. Bleibt die Partei nicht dieselbe, ha n- delt es sich um eine Parteiänderung (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 74 mwN) . Ergibt sich aus einer der Klageschrift beigefügten Anlage, zB in eine m Kündigungsschutzprozess aus de m der Klageschrift beiliegenden Künd i- gungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums möglich und es liegt im Falle eine r im Übrigen fristgerecht eing e- reichten Kündigungsschutzklage e ine nach § 4 Satz 1 KSchG rechtzeitige Kl a- ge vor. Dies gilt etwa dann, wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift irrtü m- lich nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benennt (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 55/01 - zu II 1 a der Gründe) . (2) Die Auslegung der in der Klageschrift vom 4. April 2014 enthaltenen prozessualen Willenserklärungen ergibt, dass die Klägerin ihre n Arbeitgeber , den Zweckverband Sparkasse R , als Beklagten gerichtlich in A n spruch nehmen wollte. Aufgrund der der Klage beigefügten Beendigungsmitte i lung des Zwec k- verbands vom 19. März 2014 war zu erkennen, dass dieser als Beklagter g e- meint sein sollte und nicht die diesen vertretende Anstalt des ö f fentlichen Rechts Sparkasse R . Außerdem hat die Klägerin noch vor Beginn der dreiw ö- chigen Klagefrist mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 Rubrum s bericht i gung bea n- tragt und damit klargestellt, dass sich die Klage gegen den Zwec k verband ric h- ten sollte. b) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD ist wirksam. Die durch diese Tarifvorschrift angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Da u- er ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats durch einen Sachgrund iSv . §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Sie bewirkt keine nach § 7 Abs. 2 AGG unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung (vgl. hierzu au s- führlich BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 25 ff. und Rn. 39 ff . ; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 24 ff. und Rn. 36 ff., BAGE 150, 165) . An dieser Rechtsprechung, gegen die die Klägerin mit der Revision keine Einwände erhebt, hält der Senat fest. 33 34 - 14 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 15 - c ) Die auflösende Bedingung ist eingetreten. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin mit dem Bescheid der Deu t- schen Rentenversicherung Bund vom 10. Oktober 2013 ab dem 1. Juni 2014 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminde run g bewilligt wurde. Der Klägerin wurde keine Rente auf Zeit iSv. § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD gewährt. a a) Es handelt sich nicht deshalb um eine Rente auf Zeit, weil die Rente nach dem Rentenbescheid längstens bis zum 31. August 2024 (Monat des E r- reichens der Regelaltersgrenze) bewilligt wurde. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente, so dass dauerhaft eine rentenrechtliche Absicherung gewährleistet ist. Die in § 43 Abs. 2 SGB VI vorgesehene Änderung der Rentenart macht die Erwerbsminder ungsrente nicht zu einer Rente auf Zeit iSv. § 33 A bs. 2 Satz 5 TVöD (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 24, BAGE 155, 1 zu § 33 Abs. 2 TV - L; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 31; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 19 zu § 36 Abs. 2 TV - BA ) . E ine Erwerbsminderungsrente auf Zeit wird nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für längstens drei Jahre bewilligt. Sie kann nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI verlängert werden, wobei Verlängerungen für längstens drei Jahre nach Ab lauf der vorherigen Frist erfolge n (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI) . Um e ine derartige Rente auf Zeit , die nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD nicht zur Beendigung, sondern nur zum Ruhen des Arbeitsve r- hältnisses führt, handelt es sich bei der der Klägerin mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht. Die Angabe in dem Rentenbescheid vom 10. Oktober 2013 weist lediglich deklaratorisch auf die gesetzliche Regelung in § 43 Abs. 2 SGB VI hin und bezeichnet mit dem 31. August 2024 den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Regelalters grenze e r- reicht. bb) Auch die i n dem Rentenbescheid erwähnte Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass die Rente u n- b e fristet bewilligt wurde. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 100 Abs. 3 SGB VI iVm. § 48 SGB X ( BAG 35 36 37 - 15 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 - 16 - 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 25, BAGE 155, 1; ausführlich 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 32) . d) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zusti m- mung d es Integrationsamts nach § 92 SGB IX in der zum Zeitpunkt der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fassung ( aF ; seit 1. Januar 2018 § 175 SGB IX ) . § 92 Satz 1 SGB IX aF kommt bei der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses ohne Kündigung wegen des Eintritts der vollen Erwerbsminderung auf Dauer weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwen dung. Die Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nach § 92 Satz 1 SGB IX aF nur dann der vorherigen Zustimmung des I ntegration s- amts, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der E r- werbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt ( ausführlich BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 58; vg l. auch 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 61, BAGE 150, 165; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 29, 33; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 25, BAGE 137, 292) . 3 . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit dem 31. Mai 2014 geendet . a) Das Arbeitsve rhältnis ende t nach § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids beginnt. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG kann das Arbeitsverhältnis allerdings frühestens zwei Wochen n ach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts enden (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 63, BAGE 150, 165; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292) . b) Da die Rente erst am 1. Juni 2014 und damit nach der Zustellung des Rentenbescheids im Oktober 2013 begann, hat das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2014 geendet, nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19 . März 2014 und damit innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hatte. 38 39 40 41 - 16 - 7 AZR 737/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR737.16.0 B. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tr a- gen. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Willms Holzhausen 42
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