Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. April 2019 Siebter Senat - 7 AZR 292/17 - ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 1. März 2016 - 24 Ca 3987/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - b etriebliches Eingli e- derungsmanagement ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 292/17 17 Sa 530/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. April 2019 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr . Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Weber und die ehrenamtliche Richterin Donath für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnis ses aufgrund Flugdienstuntauglichkeit sowie über die Erteilung eines Zwische n- zeugnisses . Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft. Bei ihr ist aufgrund Tarifvertrags eine Personalvertretung für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer g e- mäß § 117 Abs. 2 BetrVG gebildet. Die Klägerin ist bei der B eklagten seit dem 1. April 1989 beschäftigt . Sie war zunächst im Bodendienst als Sachbearbeit e- rin außerhalb der Station eingesetzt. Seit dem 12. Juni 1993 ist die Klägerin aufgrund Arbeitsvertrags vom 11. Juni 1993 als Flugbegleiterin tätig . Z iffer 2 des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 1993 lautet auszugsweise: e und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für Lufthansa Express geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fa s- sung, sowie aus den für Lufthansa Express gültigen Dienstvorschrift en und Arbeitsanweisungen und aus den Der für das Kabinenpersonal der Beklagten geschlossene Manteltari f- vertrag Nr. 2 idF vom 1. Januar 2013 (im Folgenden MTV Nr. 2) enthält au s- zugsweise folgende Bestimmung en: § 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze 1 2 3 - 3 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 4 - (3) Kabinenmitarbeiter können nach Erreichen der A l- tersgrenze, wenn und solange sie noch voll lei s- tungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit inne r- halb der Gesellschaft weiterbeschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in B e- tracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als Bordm itarbeiter kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin g e- zahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflic h- tung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der DLH noch auf Seiten des Kabinenm ita r- beiters. § 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) a) Wird durch eine fliegerärztliche Unters u- chungsstelle fe stgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen B e- ruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Künd i- gung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flu g- dienstuntauglic hkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens zulässig gewesen wäre. Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Be - stimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehe b- baren körperlichen Mangel beruhende U n- vermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter ausz u- üben. (3) Die Bestimmungen des § 19 Abs. (3) gelten für den Fall einer Weiterbeschäftigung als Angestellter mit einer nicht fliegerischen Tätigkeit entsprechend. § 22 Kündigung (2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigung - bis zu 5 Jahren 6 Wochen zum Schluss eines Kalende r- - 4 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 5 - vierteljahres, - von mehr als 5 Jahren bis zu 8 Jahren 3 Monate zum Schluss eines Kalende r- vierteljahres, - von mehr als 8 Jahren bis zu 10 Jahren 4 Monate zum Schluss eines Kalende r- vierteljahres, - von mehr als 10 Jahren bis zu 12 Jahren 5 Monate zum Schluss eines Kalende r- vierteljahres, - von mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalende r- vierteljahres. Das Recht der DLH, dem unkündbaren Mitarbeiter aus gerechtfertigtem Grunde andere Aufgaben zu übertragen, bleibt hiervon unberührt. Die DLH ist zur Übertragung anderer angemessener Aufgaben verpflichtet, wenn der bisherige Arbeitsplatz des unkündbaren Mitarbeiters wegfällt. Die Klägerin war vom 18. bis zum 21. Januar 2014, vom 25. bis zum 31. Januar 2014 , vom 1. Februar bis zum 31. März 2014, vom 6. Juni bis zum 14. Juli 2014, vom 24. bis zum 30. September 2014, vom 10. bis zum 15. Oktober 2014 und vom 30. November 2014 bis zum 27. Mai 2015 arbeitsu n- fähig erkrankt . Mit Schreiben vom 7. März 2014 hatte sie erklärt, der Durchfü h- rung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement s nicht zuzustimmen. Am 27. April 2015 stellte die f liegerärztliche Sachverständige fest, dass die Klägerin mit Wirkung zum 24 . April 2015 a uf Dauer flugdienstuntauglich sei . Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2015 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis wegen Feststellung dauerhafter Flugdienstuntauglic h- keit am 31. Dezember 2015 enden werde. Weiter bat sie die Klägerin, bis zum 10. Juni 2015 zu erklären, ob sie an einer Tätigkeit am Boden interessiert sei. Die Klägerin gab mit Schreiben vom 8. Juni 2015 eine solche Interessenbeku n- dung ab. 4 5 - 5 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 6 - Am 17. September 2015 stellte der Medizinische Dienst der Beklag ten fest, dass die Klägerin nicht in der Nachtschicht eingesetzt werden könne; ein Einsatz in der Wechselschicht zwischen 0 6:00 Uhr und 22:00 Uhr sei hingegen möglich. Am 17. November 2015 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und zwei Mitarbeiterinnen d er Beklagten statt , an dem die Personalvertretung nicht beteiligt war . Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 9. Juni 2015 eingegangenen und der Beklagten am 19. Juni 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht nach § 20 MTV Nr. 2 geendet. Sie sei nicht dauerhaft flugdienstuntauglich. Zudem könne sie im Bodendienst weite r- beschäftigt werden. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt , 1. festzustellen, dass das A rbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund § 20 MTV Nr. 2 für das Kabinenpe r- sonal zum 31. Dezember 2015 beendet ist , 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zw i- schenzeugnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe infolge dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin nach § 20 MTV Nr. 2 am 31. Dezember 2015 geendet. Für die Kläger in gebe es ke ine anderweitige B eschäftigung s- möglichkeit . Eine B eschäftigung der Klägerin in der Station komme mangels voller Schichtdiensttauglichkeit der Klägerin nicht in Betracht. Unabhängig d a- von seien in der Station keine freien Arbeitsplätze vorhanden. Ein Einsatz auf einem Arbeitsplatz außerh alb der Station scheide aus, da für sämtliche Positi o- nen außerhalb der Sta tion formale Anforderungen bestü nden, welche die Kl ä- gerin nicht erfülle. Außerdem sei die Klägerin nicht gewillt, einen Bodenarbeit s- platz zu akzeptieren. Das Arbeitsgericht hat de r Klage stattgegeben . Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 7 8 9 10 - 6 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen habe n de r Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - zu Recht entsprochen. I. Der Bedingungskontrollantrag (Klageantrag zu 1.) ist zulässig und b e- gründet. 1. Die Klägerin hat mit dem Klageantrag zu 1., mit dem sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund § 20 MTV Nr. 2 zum 31. Dezember 2015 wendet, eine Bedingungskontroll klage gemäß §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG erhoben . Die Klägerin beruft sich darauf, nicht flugdienstuntau g- lich zu sein und im Bodendienst weiterbe schäftigt werden zu können. Damit macht sie geltend, die auflösende Bedingung in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 sei nicht eingetreten. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs zw i- schen der Wirksamkeit und dem Eintritt der auflösenden Bedingung ist auch d er Nichteintritt einer auflösenden Bedingung Gegenstand einer Bedingungsko n- trollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; vgl. BAG 2 1. November 2018 - 7 AZR 394/17 - Rn. 1 6 ; 15. F ebruar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 13 mwN ) . 2. Der Bedingungskontrollantrag ist begründet. Die in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 geregelte auflösende Bedingung ist nicht eingetreten. a) Die auflösende Bedingung gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 gilt n icht nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben. aa) Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gilt eine aufl ö- sende Bedingung als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitne h- mers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflöse n- den Bedingung eingetreten, wenn der Arbeitnehmer den Nichteintritt der a ufl ö- senden Bedingung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 11 12 13 14 15 16 - 7 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 8 - und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 2 1. November 2018 - 7 AZR 394/17 - Rn. 20; 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 38 mwN) . Die dreiwöchige Klagef rist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsve r- trag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebe rs, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiw o- chenfrist eingetreten ist (st. Rspr., vgl. BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 39 mwN) . Ist streitig, ob die auf lösende Bedingung eingetreten ist, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich zu dem vom Arbeitgeber in dem Unterric h- tungsschreiben angegebenen Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu laufen. Geht dem Arbeitnehmer das Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers e rst nach diesem Zeitpunkt zu, beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst mit dem Zugang des Unterrichtungsschreibens (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27) . bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat sich die Klägerin fristgemäß auf den Nichteintritt de r auflösenden Bedingung berufen. Die Beklagte hat die Kl ä- gerin mit Schreiben vom 13. Mai 2015 darüber unterrichtet, dass ihr Arbeitsve r- hältnis aufgrund Eintritts der auflösenden Bedingung gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 am 31. Dezember 2015 enden w e r d e . Die dreiwöchige Klagefrist endete damit am 21. Januar 2016. Die Klägerin hat die Bedingung s- kontrollklage bereits nach dem Zugang des Unterrichtungsschreibens der B e- klagten vom 13. Mai 2015 mit der am 9. Juni 2015 beim Arbeitsgericht eing e- gangenen, der Beklagten am 19. Juni 2015 zugestellten Klageschrift erhoben. D ie Klägerin hatte zwar zunächst mit der Klageschrift die Feststellung begehrt , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Beendigungserklärung der 17 18 - 8 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 9 - Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 201 5 nicht zum 31. Dezember 2015 e n- det und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Dieser Antrag ist zwar nicht an §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG orientiert und gibt die auflösende Bedingung selbst nicht ausreichend wieder. Aus der Klagebegründung und dem der Klage schrift beigefügten Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 13. Mai 2015 ergibt sich jedoch, dass die Klägerin von Anfang an geltend ge macht hat , die aufl ö- sende Bedingung nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 sei mangels Flu g- dienstuntauglichkeit und wegen des Bestehens von Weiterbeschäftigungsmö g- lichkeiten im Bodendienst nicht eingetreten. Demzufolge war bereits der u r- sprünglich angekündigte Feststellungsantrag als Bedingungskontrollantrag, mit dem der Nichteintritt der in dem Schreiben der Beklagten vom 1 3. Mai 2015 genannten auflösenden Bedingung geltend gemacht wird, auszulegen (vgl. zur Auslegung von Klageanträgen BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 14) . b) Die in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 geregelte auflösende Bedingung ist nicht eingetret en. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin f lugdienstuntau g- lich i Sv. § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 ist . Der Eintritt der auflösenden B e- dingung setzt neben der Flugdienstuntauglichkeit das Fehlen einer anderweit i- gen B eschäftigungsmöglichkeit voraus . Die Beklagte hat nicht ausreichend da r- gelegt, dass für die Klägerin keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bode n- dienst besteh t . Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 endet das Arbeitsverhältnis, o h- ne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Festste l- lung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge mäß § 22 MTV Nr. 2 frühestens zulä s- sig gewesen wäre , wenn durch eine flie gerärztliche Untersuchungsstelle fes t- gestellt wird , dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen B e- ruf nicht mehr ausüben kann. Die Tarifvorschrift ist unter Berücksichtigung d e s Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelungen sowie ihres S inn und Zweck s gesetzeskonform dahin einschränkend auszulegen, dass das Arbeit s- verhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine 19 20 - 9 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 10 - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht und d er Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Bodendienst vom Arbeitgeber verlangt (vgl. zu i n- halts gleichen Vorgängerregelungen : BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148 ; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b der Gründe) . Es kommt daher für den Eintritt der auflösenden Bedingung nach der Tarifvorschrift nicht nur darauf an, dass der Arbeitnehmer nicht mehr im fliegerischen Bereich eingesetzt werden kann; die auflösende Bedingung setzt vielmehr - auch wenn dies in der Tari f- n orm nicht ausdrücklich formuliert ist - voraus, dass auch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. (1) Die auflösende Bedingung für den Fall einer festgestellten Flugdiens t- untauglichkeit beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, d er b etroffene Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen können. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aufgrund eines körperlichen Mangels dauerhaft nicht mehr in der Lage ist , seine arbeitsvertraglich geschu l- dete fliegerische Tätigkeit zu erbringen, und zum Schutz seiner eigenen G e- sundheit sowie zum Schutz der Flugsicherheit hierzu auch nicht berechtigt ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 iVm. Anhang IV MED.C.001 und MED.C.005) . Andererseits will die Vorschrift den berechtigten Interesse n des Arbeitgebers Rechnung tragen und es ihm ermöglichen, sich unter erleic h- terten Voraussetzungen von dem Arbeitnehmer trennen zu können , wenn info l- ge der Flug dienst untauglichkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr b e- steht. Dies ist nicht der Fall, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz im Bodendienst weiterbeschäftigt werden kann (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148 ; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) . ( 2 ) Die Auslegung der Tarifnorm dahin, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den Arbeitnehmer eine Weiterbesc h äftigungs möglichkeit im Bodendienst besteht, wird durch die in § 20 Abs. 3 MTV Nr. 2 enthaltene Ve r- 21 22 - 10 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 11 - weisung auf § 19 Abs. 3 MTV Nr. 2 bestätigt (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) . Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 MTV Nr. 2 kann im Fall einer Weiterbeschä f- tigung des Bordmitarbeiters als Angestellter mit einer anderen nicht flieger i- schen Tätigkeit a us der vorangegangenen Tätigkeit als Bordm itarbeiter kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge ab ge leite t werde n . Diese Regelung zeigt, dass allein die Flugdienstuntauglichkeit eines Bordmita r- beiters nach dem Verständnis der Tarifvertragspartei en nicht stets zur Beend i- gung seines Arbeitsverhältnisses führ t . Zwar besteht nach § 19 A bs. 3 Satz 3 MTV Nr. 2 e ine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung weder auf Seiten der Beklagten noch auf Seiten des Kabinenm itarbeiters. Diese Bestimmung wird jedoch trotz der Formulierung in § 20 Abs. 3 MTV Nr. 2 § 19 Abs. (3) gelte von der Verweisung nicht umfasst, da die Verweisung als Angestellter mit e i- ner nicht fliegerischen Tätigkeit . Insoweit handelt es sich um eine bloße Rechtsfolgenverweisung. ( 3 ) Für dieses Verständnis der auflösenden Bedingung in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonfo r- men Auslegung von Tarifverträgen . ( a ) Tarifliche Bestimmungen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, bedürfen eines Sachgrund e s iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 32; 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 20; 2 7. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 26, BAGE 156, 8; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 20, BAGE 155, 1; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 1 b bb der Gründe) . Sie sind nach Möglichkeit gesetzes - und verfassungskonform und damit ggf. geltungserha l- tend auszulegen (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 26, aaO ; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 1 b bb der Gründe) . ( b ) Die in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 geregelte auflösende Bedingung genügt nur dann der arbeitsgerichtlichen Be dingungskontrolle, wenn die Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses neben der Flugdienstuntauglichkeit das Fehlen 23 24 25 - 11 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 12 - einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit voraussetzt. Der Verlust der Flug dienst tauglichkeit stellt für sich all ein keinen ausreichende n Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die sich aus der Flugdienstuntauglichkeit ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit kann die Beendigung des A r- beitsverhältnisses ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen (BAG 16. Oktob er 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22 ; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe ) . Das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete B e- standsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt das Interesse des Arbei t- gebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses, wenn ein Arbeitsplatz im Bodendienst frei ist, auf dem der Arbeitnehmer mit dem verbliebenen Lei s- tungsvermögen und seinen fachlichen und berufspraktischen Kenntnissen ei n- gesetzt werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Einsatz eine Änderung der Arbei tsvertragsbedingungen voraussetzt. Zwar schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch die Vertrags - und Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber zum Abschluss von A r- beitsverträgen mit den Beschäftigten (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 38 mwN ) . Das umfasst auch die Vertrags - und Dispositionsfre i- heit der Arbeitgeber hinsichtlich des Abschluss es von Änderungsverträgen. S o- lange d er Arbeitnehmer jedoch nach seine m Leistungsvermögen und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf einem freien Arbeitsplatz im Bodendienst ei n- gesetzt werden kann, überwiegt sein Interesse am Fortbestand d es Arbeitsve r- hältnisses d as Interesse des Arbeitgebers am Schutz seiner Vertrags - und Di s- positionsfreiheit . Der Umstand, dass der Arbeitnehmer im Fall des Aussche i- dens durch de n Bezug einer Übergangsversorgung abgesichert ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 30, BAGE 156, 8) . ( 4 ) Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses trotz festgestellt er dauerha f- ter Flugdienstuntauglichkeit setzt allerdings voraus , dass der Arbeitnehmer sp ä- testens bis zum Ablauf der nach §§ 20 , 22 MTV Nr. 2 ge ltenden Frist seine B e- r eitschaft erklärt, im Bodendienst tätig zu werden. (a) Eine Weiterbeschäftigung des bisher im fliegerischen Dienst beschäfti g- ten flugdienstuntauglichen Kabinenmitarbeiters im Bodendienst erfolgt - wie 26 27 - 12 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 13 - § 20 Abs . 3 iVm . § 19 Abs. 3 Satz 2 MTV N r. 2 zeigt - nicht z u unveränderten Arbeitsbedingungen. Deshalb setzt die Weiterbeschäftigung d e s Arbeitnehmers neben einem freien leistungsgerechten Arbeitsplatz im Bodendienst seine B e- reitschaft voraus, im Bodendienst zu geänderten Arbeitsbedingungen tätig zu werden. Der Arbeitgeber kann von einer solchen Bereitschaft nicht ohne weit e- res ausgehen. Da her obliegt es dem Arbeitnehmer, de m Arbeitgeber sein Int e- resse an der Weiterbeschäftigung im Bodendienst mitzuteilen (vgl. zum Weite r- beschäftigungsverlangen im Fall der B ewilligung von Berufs - oder Erwerbsu n- fähigkeitsrente : BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/0 1 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 102, 114 ; 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c aa der Gründe) . (b) D ie Erklärung muss dem Arbeitgeber vor dem nach §§ 20 , 22 MTV Nr. 2 vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses au f- grund der auflösenden Bedingung zu gehen . Die Tarifvorschrift über die aufl ö- sende Bedingung dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbea n- spruchung. Sie will auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rec h- nung tragen, sich von einem Arbeitn ehmer trennen zu können , der dauerhaft gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber muss , um entsprechende Personaldispositionen, zB durch Neueinstellungen, vornehmen zu können, die Möglichk eit haben zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis infolge der Flugdienstuntauglichkeit endet oder wegen Bestehens einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit fortbesteht. D ies e r- fordert, dass der Arbeitnehmer ihm noch vor der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses auf g rund der auflösenden Bedingung und damit vor Ablauf der in §§ 20 , 22 MTV Nr. 2 genannten Frist mitteilt, ob er zu einer Beschäftigung im Bodendienst bereit ist . bb) Die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung setzt das Bestehen ein es freien Arbeits platzes voraus , auf dem der Arbeitnehmer mit seinem Lei s- tungsvermögen und seinen fachlichen und berufspraktischen Kenntnissen ei n- gesetzt werden kann . Das umfasst nicht nur solche Arbeitsplätze, die bis zum Ablauf der Frist de r § § 20, 22 MTV Nr. 2 frei werd en, sondern auch solche A r- beitsplätze, bei denen im Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung 28 29 - 13 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 14 - feststeht, da ss sie in absehbarer Zeit nach Ablauf der tarifvertraglichen Auslau f- frist frei werden, sofern die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeb er zumutbar ist (BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 2 der Gründe, BAGE 81, 148; vgl. zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 33 Abs. 3 TV - L BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 25 , BAGE 160, 150 ) . cc) Bei der Beurteilung, ob Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungslast ( vgl. zum Fehlen von Weite r- beschäftigungsmöglichkeiten bei festgestellter Flugdienstuntauglichkeit BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe, BAGE 8 1, 148; vgl. zum Fehlen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 33 Abs. 3 TV - L BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 37 , BAGE 160, 150 ) . (1) Der Arbeitgeber, der nach allgemeinen Grundsätzen für den Eintritt der auflösenden Bedingung darlegungsbe lastet ist, muss, um seiner Darlegungslast zu genügen, zunächst behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe keine ande r- weitige Beschäftigungsmöglichkeit. Es obliegt dann grundsätzlich dem Arbei t- nehmer, konkret vorzutragen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt. Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Arbeitgeber zu erläutern, aus we l- chen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe, BAGE 81, 148) . (2) Hat der Ar beitge ber entgegen den Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF; seit dem 1. Januar 2018 : § 167 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Einglied e- rungsmanagement unterlassen oder nicht ordnungsgemäß unternommen , kann dies zu einer Erweiterung seiner Darlegungslast hinsichtlich de s Bestehens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten führen . Zwar ist die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine formelle Wirk samkeitsvorau s- setzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2. Mit Hilfe des betriebliche n Eingliederungsmanagement s können jedoch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen, ggf. latz, erkannt und entwickelt werden mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl . zu § 33 Abs. 3 TV - L BAG 30. August 30 31 32 - 14 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 15 - 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 3 9 , BAGE 160, 150 ; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 ) . Wurde entgegen § 84 Abs. 2 SGB IX aF ein betriebliches Ei n- gliederungsmanagement nicht durchgeführt und deshalb der Versuch der E r- mittlung von leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten nicht - regelkon - form - unternommen, kann sich der Arbeitgeber im Rahmen der Darlegung fe h- lender Weiterbeschäf tigungsmöglichkeit en nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Ei n- satzmöglichkeiten für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze im Bodendienst , di e dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen ausfüllen könne. Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die Beschäftigung auf e i- nem anderen Arbeitsplatz ausscheide t . Erst nach einem solchen Vortrag ist es Sache des Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzul e- gen, wie er sich selbst eine leidensgerechte Beschäftigung vorstellt (vgl. zu § 33 Abs. 3 TV - L BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39, aaO ; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; vgl. zur Kündigung BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 35, BAGE 135, 361) . (3) Nur wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederung s- managements keine positiven Ergebnis se hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich. Will sich der Arbeitgeber hierauf berufen, hat er die objektive Nut z- losigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum der flu g- dienstuntaugliche Arbeitnehmer nicht auf einem Arbeitsplatz im Bodendienst hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederung s- management in keinem Fall dazu hätte beitragen können, das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vg l. zu § 33 Abs. 3 TV - L BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 40 , BAGE 160, 150; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; zur Kündigung : BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39, BAGE 150, 117; 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 34) . 33 - 15 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 16 - dd) Danach hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Festste l- lung der Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin am 31. Dezember 2015 geendet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten vor dem 31. Dezember 2015 mit i h- rem Schreiben vom 8. Juni 2015 ihr Interesse an einer Weiterbeschäftigung im Bodendienst erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, di e Beklagte treffe hinsichtlich des Fehlens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eine e r- weiterte Darlegungslast, da sie ein gebotenes betriebliches Eingliederu ngsm a- nagement nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe ; dieser Darlegungslast sei sie nicht ausreichend nachgekommen; sie habe auch nicht dargelegt, dass ein betriebliche s Eingliederungsmanagement objektiv nutzlos gewesen wäre. Diese Würdigung des Landesarbei tsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den. (1) Die Beklagte war gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. ( a) Nach § 84 Abs. 2 SGB IX aF ist ein betriebliches Eingliederungsm a- nagement durchzuführen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Dies war bei der Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts der Fall. Die Durchführung eines b etrieblichen Eingliederungsm a- nagements setzt nicht voraus, dass bei dem betroffenen Arbeitnehmer eine B e- hinderung vorliegt (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 28, BAGE 150, 117; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 35, BAGE 123, 234) . (b) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements war nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2014 erklärt hat te , der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanag e- ment s nicht zuzustimmen. Das gilt unabhängig davon, ob die Beklagte aufgrund der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin nach dem 7. März 2014 erneut ein betriebliches Eingliederungsmanagement hätte anbieten mü s- sen. 34 35 36 37 - 16 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 17 - (aa) Der Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, ein betriebliches Einglied e- rungsmanagement wegen der fehlenden Zustimmung des Arbeitnehmers zu unterlassen, wenn er den b etroffenen Arbeitnehmer zuvor regelkonform um Z u- stimmung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ers ucht hat. Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu ergreifen (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 44, BAGE 160, 150; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31, BAGE 150, 117; 7. Febr uar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 9, BAGE 140, 350; 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23) . Das Ersuchen des Arbeitgebers um die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erfordert neben dem Hinweis auf die Ziel e des b etrieblichen Eingliederungsmanagement s sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 38; 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23 ) die Information, die Zustimmung zu einem betriebl i- chen Eingliederungsmanagement könne auch unter der Maßgabe erteilt we r- den, dass die betriebliche Interessenvertretung nicht beteiligt wird (BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 11, 30 , BAGE 154, 329 ) . Die Belehrung soll dem Arbeitnehmer die Entscheidung ermöglichen, ob er dem betrieblichen Ei n- gliederungsmanagement zu stimmt oder nicht . Stimmt der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist das Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsma nagements unschädlich (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 26; 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23 f.; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 18) . (bb) Danach konnte ein betriebliches Eingliede rungsmanagement nicht au f- grund des Schreibens der Klägeri n vom 7. März 2014 unterbleiben. Das La n- desarbeitsgericht hat angenommen, dass di e Beklagte nicht hinreichend darg e- legt hat , die Klägerin zuvor ordnungsgemäß unter Erteilung der erforderlichen Hinweise um Zustimmung zur Durchführung eines betrieblichen Einglied e- rungsmanagements ersucht zu haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. Hiergegen hat die Beklagte keine durchgreifenden Rügen erhoben. 38 39 - 17 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 18 - ( 2 ) D ie Bek lagte hat k ein regelkonformes betriebliches Eingliederungsm a- nagement durchgeführt. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass das Personalgespräch vom 17. Nov ember 2015 den Anforderu n- gen an ein betriebliches Eingliederungsmanagement schon deshalb nicht g e- recht wird , weil die Personalvertretung nicht hinzugezogen worden war. (a) Der Arbeitgeber muss b ei der Durchführung des betrieblichen Eingli e- derungsmanagements eine bestehende betriebliche Interessenvertretung hi n- zuziehen, wenn der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 11 , B AGE 154, 329 ; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31, BAGE 150, 117; BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8.09 - Rn. 55, BVerwGE 137, 148) . Ein ohne Hinzuziehung der betrieblichen Interessenvertr e- tung durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement ist nur dann or d- nungsgemäß, wenn der Arbeitgeber den b etroffenen Arbeitnehmer regelko n- form um Zustimmung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsm a- nagements ersucht und der Arbeitnehmer sein e Zustimmung unter der Maßg a- be erteilt hat , der Beteiligung de r betrieblichen Interessenvertretung werde nicht zugestimmt. ( b ) Die Beklagte hat nicht dargelegt, die Klägeri n regelkonform um Z u- stimmung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsman agement s unter Beteiligung der Personalvertretung als der zuständigen betrieblichen Int e- ressenvertretung ersucht und die Klägerin dabei insbesondere auf ihr Recht hingewiesen zu haben, zwischen der Durchführung eines betrieblichen Eingli e- derungsmanagements mit und ohne Beteiligung der Personalvertretung zu wä h len . In den Tatsacheninstanzen hat d ie Beklagte lediglich das G e- sprächsprotokoll vom 17. November 2015 als Anlage zur Berufungsbegründung zu den Akten gereicht. Dieses Gesprächsprotokoll hat das Landes arbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich gewürdigt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. B eigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag le diglich erläutern oder belegen, aber nicht ersetzen; das Gericht ist nicht ve r- pf lichtet , sich d en erforderlichen Vortrag aus den Anlagen selbst zusammenz u- suchen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, BAGE 141, 330) . Die 40 41 42 - 18 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 19 - erstmals in der Revisionsinstanz aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe eine Teilnahme der Personalvertretung an dem Gespräch nicht gewünscht, ist als neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz unbeachtlich . Zudem lässt sich weder d iesem Vortrag no ch dem Gesprächsprotokoll vom 17. November 2015 entnehmen, dass die Klägerin ordnungsgemäß belehrt wurde. (3 ) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei ihrer wegen des unterlassenen betrieblichen Eingliederungsmanagements erweiterten Da r- le gungslast zum Fehlen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Kläg e- rin im Bodendienst nicht nachgekommen , ist revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. Die Würdigung ist nur daraufhin überprüfbar, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nic ht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl. etwa BAG 30. August 2017 - 7 AZR 2 0 4/16 - Rn. 49, BAGE 160, 150; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 45, BAGE 149, 297) . D erartige Rechtsfehler sind dem Landesarbeitsgericht nic ht unterlaufen . (a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe bereits nicht substantiiert dargelegt, die Klägerin nicht auf eine r ihrer Stationen weite r- beschäftigen zu können. Soweit die Beklagte auf die eingeschränkte Schich t- diensttaugli chkeit der Klägerin verweise, sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Klägerin nicht von der Zuweisung von Tätigkeiten im Nachtdienst aus genommen werden könne. freien Arbeitspl ä tze zur Verfügung, sei unsubs tantiiert, weil sich hier aus nicht entnehmen lasse, welche ihrer Stationen sie in ihre Prüfung einbezogen habe. Im Übrigen gebe es weitere Bodenarbeitsplätze außerhalb der Station en . S o- weit die Beklagte geltend mache, die Klägerin erfülle nicht die formellen Anfo r- derungen für diese Arbeitsplätze, sei dieser Vortrag unzureichend, da die B e- klagte nicht bezüglich aller freien Arbeitsplätze unter genauer Darstellung des Arbeitspl a tze s und der hierfür aus welchen Gründen geforderten Anforderung s- profile fü r den Beurteilungszeitraum dargestellt habe, dass eine Beschäftigung der Klägerin auf dem jeweiligen Arbeitsplatz nicht in Betracht komme. Soweit die Beklagte auf ein erstinstanzlich vorgelegtes Anlagenkonvolut mit Stellenb e- schreibungen verweise, liege dar in kein verwertbares Vorbringen. Im Übrigen 43 44 - 19 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 20 - habe die Beklagte nicht dargelegt , aus welchen Gründen die Klägerin, die in der Vergangenheit als Sachbearbeiterin tätig gewesen sei, über welche Qualifikat i- onsanforderungen nunmehr nicht mehr verfüge. (b) Dies e Ausführungen halten der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. ( aa ) D ie von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge , das Landesarbeitsg e- richt habe ihren Vortrag aus dem erstinstanzlich vorgelegten Anlagenkonvolut unberücksichtigt gelassen , ist unzulässig. Bei einer auf die Verletzung des ve r- fassungsrechtlichen Anspruchs auf Gew ährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Verfahrensrüge muss in der Revisionsbegründung a n- gegeben werden, welchen konkreten Sachvortrag das Berufung sgericht übe r- gangen haben soll, und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschi e- den hätte, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergi bt (vgl. BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 41; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 29) . Daran fehlt es. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welchen konkreten Sachvortrag das Landesarbeitsgericht übergangen haben soll . Im Übrigen hätte d ie Rüge auch in der Sache keinen Erfolg. Das Lande s- arbeitsgericht hat den im Anlagenkonvolut enthaltenen Vortrag zu Recht mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, b eigefügte Anlagen könnten den schriftsätzlichen Vortrag le diglich erläutern od er belege n, aber nicht ersetzen. ( bb ) Auch die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe die ihm obliegende Hinwei spflicht verletzt, indem es ihre Bezugnahme auf das Anl a- genkonvolut nicht beanstandet habe, ist unzulässig. Wird eine Verletzung der dem Lande sarbeitsgericht ob liegenden Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entsprechenden Hinweis vo r- gebracht hätte. Der unterbliebene Vortrag muss vollständig nac hgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur so kann das R e- visionsgericht beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem unterla s- 45 46 47 - 20 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 - 21 - senen Hi nweis beruht (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 46 mwN ) . Die Beklagte hat den unterbliebenen Sachvortrag in der Revisionsbegründung nicht nachgeholt. II. D ie Vorinstanzen haben der Klage auch hinsichtlich der mit dem Klag e- antrag zu 2. begehrten Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zu Recht stattgegeben. 1. Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt (vgl. für das Endzeugnis § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) . Der Antrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil der En d- zeitpunkt des Beurteilungszeitraum s nicht in den Antrag aufgenommen worden ist (vgl. dazu BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 36, BAGE 155, 181) . Als Endzeitpunkt des Beurteilungszeit raums kommt nur der 31. Dezember 2015 in Betracht. 2. Der Zeugnisa ntrag ist auch begründet. a) Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des A r- beitsverhältnisses ein (Abschluss - )Zeugnis verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses b e- anspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. So weit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeu g- nisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwische n- zeu gnis angewiesen ist. Das ist ua. dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt, der Vorgesetzte wechselt oder die Tätigkeit sich ändert (vgl. etwa ErfK/ Müller - Glöge 19. Aufl. GewO § 109 Rn. 50 mwN) . Nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines b e- fristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein (Abschluss - ) Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber gerichtlich über die Beend i- 48 49 50 51 - 21 - 7 AZR 292/17 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.7AZR292.17.0 gung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieser Grund entfällt mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits ( vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39) . b) Dana ch kann d ie Kläger in trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Senats über den Be dingungs kontrollantrag die Erteilung eines Zwischenzeu g- nisses beanspruchen . Der erforderliche triftige Grund ist in der für die Dauer der festgestellten Flug dienst untauglichk eit erforderlichen Änderung der Tätigkeit und dem damit verbundenen Vorgesetztenwechsel zu sehen. III. Die Kostene ntscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Gräfl Klose M. Rennpferdt Weber Donath 52 53
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