Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4. November 2015 Siebter Senat - 7 AZR 851/13 - ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 3. Mai 2012 - 20 Ca 8590/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. August 2013 - 7 Sa 770/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des R e- gelrentenalters Bestimmungen: TzBfG § 15 Abs. 2 und Abs. 5, §§ 17, 21; KSchG § 7; BGB §§ 133, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 249 Abs. 1, § 1, § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, §§ 293, 294, 295, 296, 611, 615 Satz 1, § 823 Abs. 2; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c, § 7 Abs. 4; SGB VI § 41 Satz 2; SGB IX § 69 Abs. 1 und Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 125 Abs. 1 und Abs. 3; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, §§ 286 , 308 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 559; GG Art. 103 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 851/13 7 Sa 770/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. November 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. B eklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh und den ehrenamtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2013 - 7 Sa 770/12 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht den auf Fortbestehen des A r- beitsverhältnisses über den 30. Juni 2011 hinaus g e- richteten Feststellungsantrag zu 1. vollständig abgewi e- sen hat. Insoweit wird auf die Berufu ng des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2012 - 20 Ca 8590/11 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien nicht am 30. Juni 2011, sondern erst am 13. Juli 2011 geendet hat. 2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2013 - 7 Sa 770/12 - auch insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers auf We i- terbeschäftigung, den Antrag auf Zahlung von Urlaub s- abgel tung für das Jahr 2011 in Höhe von 3.556,32 Euro nebst Zinsen und den Antrag auf Zahlung von 5.273,15 Euro brutto abzüglich 3.145,91 Euro netto für Juli 2011 nebst Zinsen abgewiesen hat. Die Sache wird hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von Urlaubsabgelt ung für das Jahr 2011 in Höhe von 3.556,32 Euro nebst Zinsen und des Antrags auf Za h- lung von 5.273,15 Euro brutto abzüglich 3.145,91 Euro netto für Juli 2011 nebst Zinsen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurüc k- verwiesen. 3 . Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des auf die Abg a- be eines Vertragsangebots gerichteten Hilfsantrags zu 2. richtet. 4. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! - 3 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung, Wiedereinstellung, Gewä h- rung bzw. Abgeltung von Erholungs - und Zusatzurlaub sowie Vergütung sa n- sprüche . Der 1949 ge borene Kläger war seit dem 1. April 1983 bei der beklagten Gewerkschaft bzw. deren Recht s vorgängerin beschäftigt , zuletzt in deren Büro F mit einer Bruttomonatsvergütung von 4.808,00 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f a nden die jeweils durch G e- samtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die v - Beschäftigten (im Folgenden : AAB) Anwendung. In der a b Februar 2011 geltenden Fassung der AAB h eißt es - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - wie folgt: 12 Urlaubsgeld (1) Alle Beschäftigten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss oder Z u- schuss zum Mutterschaftsgeld, erhalten ein Urlaub s- Festbetrag. (3) Im laufenden Ka lenderjahr eintretende/austretende Beschäftigte haben für jeden vollen Kalendermonat ihrer Beschäftigung Anspruch auf 1/12 des Urlaub s- geldes. § 13 Jahressonderzahlung (1) Alle Beschäftigten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung, Kranke ngeldzuschuss oder Z u- schuss zum Mutterschaftsgeld erhalten eine Jahre s- sonderzahlung (13. Gehalt) in Höhe eines Monat s- gehaltes. (2) Im laufenden Kalenderjahr eintretende/ausscheiden - de Beschäftigte haben für jeden vollen Kalenderm o- nat ihrer Beschäfti gung Anspruch auf 1/12 der Ja h- ressonderzahlung. 1 2 3 - 4 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 5 - ... § 17 Urlaub (1) Beschäftigte haben unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Jahresurlaub. Urlaubsjahr ist das K a- lenderjahr. (2) Für Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäß i- ge wöchen tliche Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, beträgt der Urlaub 33 A r- beitstage. (4) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaub s- jahres zu beantragen und zu gewähren und anzutr e- ten. Auf Antrag des/der Beschäftigten kann der Urlaub bis zum 31. März des folgenden Urlaubsjahres übertr a- gen werden. Konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit des/der Beschä f- tigten bis zum 31. März nicht angetreten werden, ist er spätestens bis zum 30. Juni zu gewähren und a n- zutreten. (5) Urla ub, der nicht rechtzeitig genommen wurde, ve r- fällt. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt, dass dieser Urlaub, wenn er aufgrund von Krankheit bis zum E n- de des Urlaubsjahres und/oder des Übertragung s- zeitraums ganz oder teilweise wegen Arbeitsunfähi g- kei t nicht gewährt werden konnte, nicht verfällt. Dies gilt auch für den gesetzlichen Sonderurlaub für schwerbehinderte Menschen. (7) Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Z u- satzurlaub von insgesamt 6 Arbeitstagen unter A n- rechnung des gesetzliche n Zusatzurlaubs. (10) Im ü brigen gilt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. § 22 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (3) Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen - 5 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 6 - der Regelaltersgrenze der gesetzlichen R entenvers i- cherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters in voller Höhe gewährt wird. § 26 Ausschlussfrist (1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monate n nach Fälligkeit von dem/der Beschäftigten oder von v schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger unterrichtete die Beklagte im August 2007 über die Ane r- kennung seiner Schwerbehinder teneigenschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 festgestel lt worden war . In den Jahren zuvor hatte er weder die Gewä h- rung noch die Übertragung des jeweiligen Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen beantragt. Dem Kläger wurde mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 20. April 2011 auf seinen Antrag mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 Alter s- rente für schwerbehinderte Menschen gewährt. Mit Schreiben vom 22 . Juni 2011 , dem Kläger zugegangen am 29. Juni 2011, teilte die Beklagte dem Kl ä- ger mit, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 22 Abs. 3 AA B mit dem 30. J uni 2011 ende. Sie zahlte an den Kläger 5. 112,21 Euro brutto als Urlaubsabgeltung für 20 Tage Erholungsu rlaub und drei Tage Zusatzurlaub aus dem Jahr 2011 . Mit seiner am 27. Dezember 2011 bei m Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Januar 20 12 zugestellten Klage hat der Kläger die Au f fassung vertreten , sein Arbeitsverhältnis sei nicht wegen Bezugs einer Re n- te in voller Höhe nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 AAB beendet . Die Regelung sei u n- wirksam. Außerdem lägen die Voraussetzungen de s § 22 Abs. 3 Alt . 2 AAB nicht vor . Die auflösende Bedingung gelte zudem nach § 41 Satz 2 SGB VI als auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart. Die Bekla g- te sei verpflichtet, ihm für die Jahre 1998 bis 2006 noch 45 Tage Zusatzurlaub und für das Jahr 2011 drei Tage Zusatzurlaub sowie 13 Tage Erholungsurlaub zu gewähren , hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 4 5 6 - 6 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 7 - abzugelt e n. D er Zusatzurlaub aus den Jahren 1998 bis 2006 sei nicht verfallen. Im Übrigen habe der Landesbezirksleiter B ihm die Abgeltung des g e samten Urlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs zugesagt. Ferner stehe ihm für den Monat Juli 2011 das Arbeits entgelt zuzüglich einer persönlichen Zula ge , anteil i- ges Urlaubsgeld und anteilige Jahressonderzahlung unter de n Gesicht s pu nkt en des Annahmeverzugs und des Schadensersatzes zu. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 30. Juni 201 1 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit ihm als geschäf tsführender Sekretär und Rechtssekretär im v - Flughafenbüro F fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn nach Obsiegen in der Berufungsinstanz als geschäftsführenden Sekretär und Rechtssekretär im v - Flughafenbüro F zu den sonstigen Bedingungen des bis zum 30. Juni 2011 geltenden Arbeitsvertrags auf der B a sis der zu b e- achtenden Entgeltgruppe zuzüglich der persönl i chen Zulage von monatlich 383,15 Euro ab sofort weiter zu beschäftigen, hilfsweise zu 2. die Be klagte zu verurteilen, ihm ein Vertragsangebot als voll beschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2011 mit dem Inhalt zu unterbreiten, den das Arbeitsverhältnis gehabt hätte, wenn er o h- ne Unterbrechung weiter bei der Beklagten beschä f- tigt worden wäre und z war als geschäftsführender Sekretär und Rechtssekretär im v - Flughafenbüro F zu den sonstigen Bedingungen bis zum Monat Mai 2014 auf der Basis der EG 8.1 zuzüglich der persö n- lichen Zulage von monatlich 383,15 Euro zuzüglich eines Urlaub sgeldes in Höhe von 922,00 Euro jäh r- lich und eines 13. Monats gehalts auf der Basis der o ben g enannten EG 8.1 zuzüglich der persönlichen Zulage in Höhe von 383,15 Euro, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Zusatzurlaub in Höhe von 45 Arbeitstagen für den Zeitraum 1998 bis 2006 sowie anteiligen Jahresu r- laub von 13 Arbeitstagen und Zusatzurlaub für das Jahr 2011 von drei Arbeitstagen zu bewilligen, hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Juli 2011 sein Ende ge funden hat, an ihn 19.315,88 Euro abzüglich 3.145,91 Euro nebst Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B a- 7 - 7 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 8 - siszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, das Arbe itsverhältnis habe aufgrund Bedingungseintritts nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 AAB am 30. Juni 2011 geendet. Die auflösende Beding ung gelte als wirksam und eingetreten, da der Kläger die Klagefrist nicht gewahrt habe. Daher stehe dem Kläger weder weitergehende Ur laubsabgeltung noch die Zahlung von Entgelt, anteilige n Urlaubsgeld e s und anteilige r Jahressonde r- zahlung für Juli 2011 zu. Der Zusatzurlaubsanspruch für die Jahr e 1998 bis 2006 sei verfallen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsg ericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Dabei begehrt er mit dem Hilfsantrag zum Antrag zu 3. d ie Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 13.558,47 Euro netto und mit einem gesond erten Antrag zu 4. die Zahlung von Entgelt zuzü g- lich einer persönlichen Zulage, anteiligem Urlaubsgeld und anteiliger Jahre s- sonderzahlung für Juli 2011 in Höhe von insgesamt 5.789,41 Euro brutto a b- zü g lich 3.145,91 Euro netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe v on fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011. Den Antrag zu 1. stützt der Kläger ergänzend auf die Behauptung, die Parteien hätten die Ge l- tung des § 22 Abs. 3 AAB im Jahr 1985 abbedungen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung de r Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht ist zutre f- fend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Eintritts der auflösende n Bedingung nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 AAB geendet hat. A llerdings hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon mit dem Ablauf des 30. Juni 2011, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Kläger s durch die Beklagte über den Zeitpunkt des Bedingungse intritts , somit am 13. Juli 2011 , geendet hat . In di e- 8 9 10 - 8 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 9 - sem Umfang ist dem Bedingungskontrollantrag zu 1. unter teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben. Das Landesa r- beitsgericht durfte daher den Zahlungsantrag, soweit er auf Zahlung des En t- gelts nebst Zulage für Juli 2011 und Abgeltung von Erholungs - und Zusatzu r- laub für das Jahr 2011 gerichtet ist, nicht mit der Begründung abweisen, das Arbeitsverhältnis sei bereits a m 30. Jun i 2011 beendet worden. Auf der Grun d- lage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht ab schließend beurte i- len , ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger die se Ansprüche zustehen . Ins o- weit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurüc k- zuverweisen. Das Landesarbeitsgericht hat durch seine Entscheidung über den als Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Insoweit ist das Urteil ersatzlos aufzuheben . In Bezug au f den Hilf s- antrag zum Antrag zu 2. ist d ie Revision unzulässig. I m Übrige n ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffen d erkannt, dass der Klä ger weder die G ewährung noch die Abgeltung von Zusatzurlaub aus den Jahren 1998 bis 2006 , noch die Zahlung von anteiligem Urlaubsgeld und anteiliger Ja h- ressonderzahlung für Juli 2011 verlangen kann. I. Die Revision des Klägers hat in Bezug auf den Klageantrag zu 1. tei l- weise Erfolg. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber überwiegend unbegrü n- det. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Bedingungseintritts nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 AAB nicht, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, am 30. Juni 2011, sondern erst am 13. Juli 2011 geendet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag als B edingungskontrollantrag iSv. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ausgelegt . D ie s ist revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden. Soweit der Kläger den Antrag in der Revision ergänzend darauf g e- stützt hat, dass die Geltung des § 22 Abs. 3 AAB abbedungen worden sei, liegt d arin eine Klageerweiterung um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Diese Klageerweiterung ist in der Revision unzulässig. 11 12 - 9 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 10 - a) Das Landesa rbeitsgericht hat den Antrag zu 1. zu Recht als Be di n- gungskontroll antrag iSv. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG verstanden . Dies ergibt die Auslegung der Prozesserklärungen des Klägers. a a) Das Revisionsgericht hat prozessuale E rklärungen selbständig ausz u- legen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entspre chend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesse r- klärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozes s- partei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlve r- standenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vg l. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn . 27 mwN ) . b b ) Danach war das Klagebegehren in den Vorinstanzen trotz der nicht an § 17 Satz 1 TzBfG orientierten Formulierung des Klageantrags und der ander s- lautenden Erklärungen des Klägers als Be dingungskontrollklage iSv. § § 21, 17 Satz 1 TzBfG zu vers tehen. (1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, sein Arbeitsve r- hältnis sei nicht wegen Bezugs einer Rente in voller Höhe gemäß § 22 Abs. 3 AAB am 30. Juni 2011 beendet worden, da § 22 Abs. 3 Alt . 2 AAB unwirksam und die Bedingung nicht eing etreten sei. D ie Unwirksamkeit und de r Nichteintritt der auflösenden Bedingung sind nicht mit einer allgemeinen Feststellungsklage, sondern mit einer Bedingungskontrollklage geltend zu machen. Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuh alten, wenn nicht die Wir k- samkeit der Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt im Streit steht. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt regelmäßig von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage d es Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. Die Auslegung der Bedi n- gungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusa mmenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der 13 14 15 16 - 10 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 11 - auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungsko n- trollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., 21, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 23 ; 10. Okto ber 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18 , BAGE 148, 357 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13) . Hierunter fällt auch der Ei n- wand des Klägers, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Alt. 2 AAB hätten j e- denfalls nicht vor de m 31. Juli 2011 vorgelegen . Damit rügt der Kläger, die B e- dingung sei zum streitgegenständlichen Beendigungstermin am 30. Juni 2011 nicht eingetreten. D ie Frage , ob eine auflösende Bedingung überhaupt eingetr e- ten ist, ist unter Berücksichtigung des punktuel len Streitgegenstands einer B e- dingungskontrollklage iSv . §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG - der Beendigung des A r- beitsverhältnis ses zu einem bestimmten Zeitpunkt durch den Eintritt einer aufl ö- sende n Bedingung - mit der Frage nach dem Zeitpunkt des Bedingungseintritt s untrennbar verknüpft . Beides ist gleichermaßen von der Auslegung der Bedi n- gungsabrede abhängig. Damit ist die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG auch dann einzuhalten, wenn nicht der Bedingungseintritt als solcher, sondern de ssen Zeitpunkt im Streit s teht. ( 2 ) Bei de m Antrag zu 1. hätte es sich in den Vorinstanzen allerdings dann nicht ausschließlich um eine n Be dingungskontrollantrag nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG, sondern auch um eine n allgemeine n Feststellungs antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gehandelt , we nn der Kläger sich zusätzlich darauf berufen hätte , die auflösende Bedingung sei nicht Vertragsbestandteil gew orden . Dies ist nicht m it einer Befristungskon trollklage nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG, sondern mit einer allgemeinen Feststellungs klage gem äß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu m a- chen (vgl. zur Befristungskontrollklage BAG 16. April 2008 - 7 AZR 132/ 07 - Rn. 10 mwN , BAGE 126, 295) . Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, in den Vorinstanzen einen solchen Einwand erhoben zu haben. Die Rüge des Klägers, das La ndesarbeitsgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag zur Vereinbarung aus dem Jahr 1985 befasst, in der eine gegenüber § 22 Abs. 3 AAB günstigere einzelvertragliche Vereinbarung zu sehen sei , greift nicht durch . Verfahrensr ü- gen müssen nach § 551 Abs. 3 Sa tz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revisio n 17 - 11 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 12 - stützen will. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen nicht berücksic h- tigte n Vortrag s bedarf es der Angabe der genauen vorinstanzliche n Fundstelle nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl, an der der Vort rag gehalten wurde (vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe mwN, BAGE 109, 145) . Diesen Anforderungen wird die Verfahrensr üge des Klä gers nicht gerecht. E s fehlt an der Angabe, auf welcher Seite der umfa ngreichen Schriftsätze vom 4. April 2012 , 22 . August 201 2 , 20. November 2012 und vom 2 1 . J uni 201 3 er diesen Vortrag gehalten ha ben will . Der Kläger hat zwar in diesen Schriftsätzen zur Begründung seines Zeu g- nisantrags und des Anspruchs auf Zahlung einer persönlichen Zulage den A b- schluss eines Änderungsvertrags dargelegt. Nach seine r eigenen Behauptung betraf der Änderungsvertrag jedoch nur die Tätigkeit und die Vergütung , nicht aber die weiteren Arbeitsbedingungen. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 4. April 2012 und mit Schriftsatz vom 22. August 2012 vorgetragen, dass zw i- schen den Parteien die Bestimmungen des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 1983 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung aus dem Jahr 1985 gelten und dass die AAB in der aktuellen Fassung anzuwenden sei en . b) Die mit der Revision vorgenommene Klageänderung ist unzulässig. aa) Mit der Revision hat d er Kläger ergänzend behauptet , die Parteien hä t- ten im Jahr 1985 eine gegen über § 22 Abs. 3 AAB günstigere einzelvertragliche Vereinbarung ge troffen . Damit hat er de n Bedingungskontrollantrag um einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO erweitert. bb ) Diese Klage änderung ist unzulässig. (1) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, so n- dern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entsche idungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen de s § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinst anz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorg e- 18 19 20 21 - 12 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 13 - tragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht w e- sentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sac h- entscheidung nicht verkürzt werden ( vgl. et wa BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36 , BAGE 149, 343 ) . (2 ) D anach ist d ie Klageänderung unzulässig. Sie ist auf die Behauptung gestützt, die Parteien hätten § 22 Abs. 3 AAB durch eine einzelvertraglich e Vereinbarung ab b edungen. Dies ist weder vo m Landesarbeitsgericht festg e- stellt noch zwischen den Parteien unstreitig . 2. Die Bedingungskontrollklage ist zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Beendigung d es Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung hinreichend genau. Für eine Bedingungskontrollklage bedarf es ke i- nes besonderen Feststellungsinteresses (BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 13) . 3. Der Bedingungskontrollantrag ist überwiegend unbe gründet. Das A r- beitsverhältnis der Parteien hat nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 AAB am 13. Juli 2011 wegen Bedingungseintritts geendet. Die auflösende Bedingung der Gewährung einer Rente wegen Alters in voller Höhe gilt als wirksam und als zum 30. Juni 2011 einget reten . Allerdings ist das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Ablauf des 30. Juni 2011, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Beklagten über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts , somit a m 13. Juli 2011 , beendet worden. a ) Die auflösende Bedingung nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 AAB gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm . § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und als am 30. Juni 2011 eingetre ten . aa) Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gilt eine aufl ö- sende Bedingung als wi rksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Eintritt s der auflösenden Bedingung als eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung und den f ehlenden Eintritt der 22 23 24 25 26 - 13 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 14 - Bedingung zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt nicht innerh alb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG gerichtlich geltend gemacht hat. Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsve r- trag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftl ichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältni s sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiw o- chenfrist eingetreten ist (grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19, BAG E 148, 357; 12. August 2015 - 7 AZR 592/1 3 - Rn. 20 ) . Das gilt nicht nur, wenn der Eintritt der auflösenden Bedingung im Streit steht, sondern auch dann, wenn die P a r- teien über de n Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung streiten. In diesem Fall beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich mit dem vom Arbeitgeber in der schriftlichen Erklärung angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflöse n- den Bedingung zu laufen. Geht dem Arbeitnehmer die schriftliche Erklärung des Arbeitgebers nach diesem Zeitpunk t zu, beginnt die Dreiwochenfrist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung beim Arbeitnehmer. bb) Danach gilt die auflösende Bedingung als wirksam und als am 30. Juni 2011 eingetreten. (1) Der Kläger hat die vorliegende Bedingungskontrollklage nicht rechtze i- tig inner halb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erhoben . Die Klagefrist begann mit dem 30. Juni 2011 und endete nach Ablauf von drei Wochen am 21. Juli 201 1 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) . Die Klage ist ers t am 2 7. Dezember 201 1 beim Arbeitsgericht eingega n- gen. 27 28 29 - 14 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 15 - (2) Da die auflösende Bedingung somit nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm . § 7 KSchG als wirksam gilt, hat sich das Landesarbeitsgericht zu Recht mit dem Vorbringen des Klägers zur Unwirksamkeit von § 22 Abs. 3 Alt. 2 AAB nicht b e- fasst . Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Verletzung des Anspruch s auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG . Auf dieses Vorbri n- gen des Kläger s kommt es nicht an, weil die Fiktionswirkung grundsät zlich alle Unwirksamkeitsgründe erfasst. Die umfassende Fiktionswirkung ent spricht dem Zweck des Erfordernisses der fristgebundenen Klage, die Interessen des A r- beitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schützen (vgl. BAG 6. April 20 11 - 7 AZR 704/09 - Rn. 21, BAGE 137, 292) . Ebenso wenig kommt es auf das Vorbringen des Klägers zum fehlenden Bedi n- gungseintritt an. Die auflösende Bedingung gilt als eingetreten, da der Kläger nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Klage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG erhoben hat. ( 3 ) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf § 41 Satz 2 SGB VI idF des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rentenversicherungs - A ltersgrenzen - a npassungsgesetzes vom 20. April 2007. Danach gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmer s ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der R e- gelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersg renze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zei t- punkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Es kann dahinstehen, ob mit de r Versäumung der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG die Auflösung des Arbeitsverhältnis ses zu dem vereinbarten Zeitpunkt als wirksam geworden gilt ( so ErfK / Rolfs 1 5 . Aufl. § 41 SGB VI Rn. 18 ; Freudenberg in jurisPK - SGB VI § 41 Rn. 34 ) . Der Anwendungsbe reich des § 41 Satz 2 SGB VI ist hier schon deshalb nicht eröffnet , weil § 41 Satz 2 SGB VI nur für einzelvertraglich verei n- barte Altersgrenzen vor Vollendung des Regelrentenalters gilt (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 40) . Außerdem betrifft d ies e Vorschrift Vereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, zu 30 31 - 15 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 16 - dem der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters zu beantragen. § 22 Abs. 3 Alt. 2 A A B knüpft die B e- endigung des A rbeitsverhältnis ses nicht an den Zeitpunkt an, zu dem der A r- beitnehmer die Möglichkeit hat, vor Erreichen der Regelaltersgrenze Rente w e- gen Alters zu beantragen, sondern an den Zeitpunkt der Renteng ewährung. Der Zweck des § 41 Satz 2 SGB VI gebie tet nicht dessen Anwendung auf Regelu n- gen wie diejenige in § 22 Abs. 3 AAB. § 41 Satz 2 SGB VI dient dem Schutz der Dispositions befugnis des Arbeitnehmer s , vor Erreichen der Regelaltersgrenze frei über den Beginn des Ruhestands entscheiden zu können . D ie Vorschrift soll sicherstel len, dass ein vorzeitiger Rentenanspruch nicht zur Auflösung des A r- beitsverhältnisses führt, wenn der Arbeitnehmer einer solche n nicht im rente n- nahen Alter zugestimmt hat ( BT - Drs. 16/3794 S. 34) . Die sozialrechtliche Di s- positionsbefugnis wir d durch § 22 Abs. 3 Alt. 2 AAB nicht berührt , da die Bee n- digung des Arbeitsverhältnis ses die Rentengewährung und damit einen Re n- tenantrag des Arbeitnehmers voraussetzt . Der Arbeitnehmer kann selbst en t- scheiden, ob er die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses vor Erreichen der Regelaltersgrenze durch einen Rentenantrag herbeiführt. Diese Regelung zwingt den Arbeitnehmer nicht zum Ausscheiden aus dem A r- beitsverhältnis, sondern nimmt ihm nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzuse tzen und gleichzeitig Altersruhegeld zu beziehen. Dies läuft dem Zweck des § 41 Satz 2 SGB VI nicht zuwider ( vgl. BAG 1. Dezember 1993 - 7 AZR 428/93 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 75, 166 z ur Vorgängerregelung § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI i dF vom 18. Dezember 1989) . b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete jedoch entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts nicht schon mit Ablauf des 3 0. Juni 201 1 , so n- dern erst am 13. Ju l i 201 1 . aa) Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Tritt die B e- dingung vor dem Ende dieses Zweiwochenzeitraums ein, endet das Arbeitsve r- hältnis deshalb erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist. Das Arbeitsverhältnis wird 32 33 - 16 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 17 - bis dahin fortges etzt, ohne dass ein Fall der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gegeben wäre (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292) . bb) Danach endete das Arbeitsverhältnis nicht schon mit Ab lauf des 30. Juni 201 1 , sondern erst zwei Wochen nach Zugang der Beendigungsmitte i- lung de r Beklagten beim Kläger. Die Mitteilung de r Beklagten ging dem Kläger am 2 9. Juni 201 1 zu. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Ablauf des 13. Juli 2011 . Dem steht n icht entgegen, dass der Kläger nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG Bedingungskontrollkl a- ge erhoben hat. Die Klage frist und die Fiktion nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gelten nicht für die Einhaltung der Aus lauffrist des § 15 Abs. 2 TzBfG (BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 33; 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 2 b bb der Gründe) . § 15 Abs. 2 TzBfG regelt ke i- nen Unwirksamkeitsgrund für die auflösende Bedingung und betrifft nicht ihren Eintritt , vielmehr wird das vereinbarte Vertragsende durch die gesetzliche A n- ordnung modifiziert. II. Die Revision greift die Abweisung des Weiterbeschäftigungsantrags mit Erfolg an. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO ve r- st oßen . Das Urteil war daher insoweit ersatzlos aufzuheben. Der Weiterbeschäftigungsa ntrag war als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiege ns mit dem Be dingungskontrollantrag gestellt. Die se innerpr o- zessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Das Landes arbeitsgericht hat den Bedingungskontrollantrag abgewiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht au s- weislich der Ausführungen unter II 2 der Entscheidungsgründe den auf Weite r- beschäftigung gerichteten Hilfsantrag abgewiesen hat, hat es über einen nicht gestellt en Antrag entschieden. Damit hat es § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Vorschrift verbietet es, dem Kläger einen Anspruch abzuerkennen, den er nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 20. No vember 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 69; 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - R n. 15) . Der Kläger kann die Bese i- tigung der daraus folgenden Beschwer verlangen. 34 35 36 - 17 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 18 - III. Die Revision des Klägers ist in Bezug auf die Abweisung des auf Wi e- dereinstellung gerichteten Hilfsantrags zum Antrag zu 2. mangels einer den g e- setzlichen Anforderun gen entsprechenden Be gründung unzulässig . 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll . Die Revisionsbegründung muss de n angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzuse tzen. Dies erfordert die konkrete Darl e- gung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Bl ickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kr i- tik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revision s- gericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erken n- bare Ause inandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15 ) . Bei mehreren Streitgegens tänden muss die Revision für jeden von ihnen in dieser Weise begründet werden. Fehlt die Begründung zu einem der Streitgegenstände, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Entscheidung über den weiteren Streitgegenst and inhaltlich notwendig von derjenigen über den anderen abhängt, wenn also mit der B e- gründung der Revision hinsichtlich des einen Streitgegenstands gleichzeitig dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand mat e- riellrechtlich unri chtig ist (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - Rn. 51) . 2. Danach hat der Kläger seine Revision in Bezug auf die Abweisung des auf Wiedereinstellung gerichteten Hilfsantrag s zum Antrag zu 2. nicht ausre i- chend begründet. 37 38 39 40 - 18 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 19 - a) Es bedurfte im Streitfall hins ichtlich d e s Wiedereinstellungsantrags e i- ner eigenständigen Revisionsbegründung. Diese r steh t nicht in einer solchen Abhängigkeit zum Bedingungskontrollantrag , dass eine eigenständige Begrü n- dung entbehrlich gewesen wäre. D er Wiedereinstellungsantr a g stell t einen e i- genen Streitgegenstand dar (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - Rn. 5 3 ) . Das Landesarbeitsgericht hat über diesen mit einer von derjenigen über den Bedi n- gungskontrollantrag unabhängigen tragenden Begründung entschieden. Wä h- rend es den Bedingungskon trollantrag mit der Begründung abgewiesen hat, die Bedingung gelte gemäß § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iV m . § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten, hat es die Abweisung des Wiedereinstellungsa n- spruchs damit begründet, dass die Voraussetzungen für einen Wi edereinste l- lungsanspruch nach § 22 Abs. 4 und Abs. 5 AAB nicht vorlägen und andere Anspruchsgrundlage n nicht ersichtlich seien. Mit seinen Revisionsangriffen g e- gen die Entscheidung über den Bedingungskontrollantrag stellt der Kläger de s- halb nicht gleichzei tig die Entscheidung über d en Wiedereinstellungs antr ag in Frage. b) Die Revisionsbegründung enthält in Bezug auf den Wiedereinstellung s- antrag keine ausreichende Begründung. Der Kläger hat dazu vorgetragen , dass der Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit ein er Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht unter das abs inken dürfe, was Tarifpartner in vergleichbaren Fällen für zumutbar hielten. Dieser auch für Betriebsvereinbarungen geltende Grun d- satz führe zu einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 4 und Abs. 5 AAB. D as Landesarbeitsgericht habe sich damit nicht befasst. Der Kläger zeigt damit ke i- nen Rechtsfehler auf, d er geeignet wäre, d ie Entscheidung über den Wiede r- einstellungsantrag insgesamt in Frage zu stellen. Es ist weder dargelegt noch so nst ersichtlich , in we lcher Hinsicht der Vortrag des Klägers für die Entsche i- dung über den Wiedereinstellungsanspruch von Bedeutung sein soll . IV. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 3. richtet. Dieser Antrag ist zuläss ig, aber unbegrü n- det. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig , i nsbesondere besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse . Der grundsätzliche Vo r- 41 42 43 44 - 19 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 20 - rang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags , mit dem de r Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung restlichen U r- laubs aus den Jahren 1998 bis 2006 und 2011 gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (vgl. BAG 21. J uli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 9 ; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 ff., BAGE 137, 328 ) . 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. De r Kläger kann die Feststellung, die Beklagte habe ihm noch 45 Tage Zusatzurlaub aus den Jahren 1998 bis 2006 und 13 Tage Erholungsurlaub sowie drei Tage Zusatzurlaub aus dem Jahr 2011 zu bewilligen, schon deshalb nicht verlangen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Erfüllung des Urlaubsanspruchs unmöglich. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältniss es ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Durch diese Bestimmung wird der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt (BAG 19. August 2003 - 9 AZR 619/02 - zu I 2 a der Gründe ) . V. D ie Revision ist in Bezug auf die Abweisung des Zahlungsantrags, s o- weit dieser auf die Abgeltung von Zusatzurlaub für die Jahre 1998 bis 2006 s o- wie auf Zahlung von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung für Juli 2011 geric h- tet war, unbegründet , im Übrigen ist sie hinsichtlich der Abweisung des Za h- lungsantrags begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 1. D er Kläger hat mit der Revision seinen in den Vorinstanzen gestellten Zahlungsantra g in zulässiger Weise modifiziert. a ) Der Kläger verfolgt in der Revisionsinstanz mit dem Hilfsantrag zum A ntrag zu 3. und dem zusätzlichen Antrag zu 4. dieselben Ansprüche wie zuvor in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsa ntrag zu m A ntrag zu 3. Der Hilfsa ntrag, der auf die Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtet ist, ist - wie schon in der Berufungsinstanz - als Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass der Antrag zu 3. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Erfolg hat. Mit dem A ntrag zu 4. verfolg t der Kläger die übrigen Zahlungsansprüche in unveränderter Höhe weiter. 45 46 47 48 - 20 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 21 - b) Der Kläger hat die Klage nicht dadurch geändert, dass er d ie Zahlung der Urlaubsabgeltung nunmehr als Nettobetrag ver langt . Darin lieg t keine Kl a- geänderung, sondern nur eine quan titative Änderung des Klageantr ags iSv . § 264 Nr. 2 ZPO . c) Eine unzulässige Klage änderung ist nicht damit verbunden, dass der Kläger die Zahlung des Monatsentgelt s nebst persönlicher Zulage, Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung für Juli 2011 in der Revis ionsinstanz mit einem Hauptantrag verfolgt . D ie Umstellung auf einen Hauptantrag war auch in der Revisionsinstanz noch möglich. Bei einem Wechsel von Haupt - und Hilfsantrag handelt es sich regelmäßig um eine Erweiterung oder Beschränkung des Kl a- geantrag s i Sv . § 264 Nr. 2 ZPO ( BAG 19. Septem ber 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 11 ; 11. Februar 1992 - 1 ABR 49/91 - zu B I der Gründe, BAGE 69, 302) . Mit dem Wechsel vom Hilfs - zum Hauptantrag ist jedenfalls dann keine Erweit e- rung des bisherigen Prüfprogramms verbunden, wenn - wie hier - über d en bi s- herigen Hilfsantrag in der Vorinstanz bereits entschieden worden ist (vgl. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 118/09 - Rn. 12 ) . 2. Der Hilfsantrag zum Antrag zu 3 . ist unbegründet, soweit der Kläger damit die Zahlung von 10.002,15 Euro netto nebst Zinsen verlangt. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgeltung des i n den Jahre n 1998 bis 2006 nicht gewährte n Zusatzu rlaub s . Bei Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses war der Zusatzurlaub bereits verfallen, ein Ersatzurla ubsanspruch war nicht entstanden. Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf eine Zusage der B e- klagten stützen. a) Der Kläger kann nicht n ach § 7 Abs. 4 B U rlG die Abgeltung von Z u- satzurlaub aus den Jahren 1998 bis 2006 verlangen. Bei Beendigung des A r- be itsverhältnisses am 13. Juli 2011 bestanden diese Zusatzurlaubsansprüche nicht mehr. Sie waren am Ende des jeweiligen Urlaubsjahres n ach § 17 Abs. 5 Satz 1 AAB verfallen , da der Kläger den ihm als schwerbehinderten Menschen nach § 125 Abs. 1 SGB IX zustehe nden Zusatzurlaub für die Jahr e 1998 bis 2006 nicht rechtzeitig beantragt und genommen hat te . De m Verfall des Z u- satzurlaub s anspruchs steht weder § 17 Abs. 5 Satz 2 AAB noch eine rückwi r- kende Feststellung der Schwerbehinderung entgegen. 49 50 51 52 - 21 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 22 - aa ) Der Zusatzurlau b ist nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 AAB verfallen, da d er Kläger ihn nicht rechtzeitig beantragt und genommen hat . Die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 AAB zum Verfall des Urlaubs findet entgegen der Ansicht des Klägers auch auf den Zusatzurlaub Anwen dung , wie sich aus § 17 Abs. 5 Satz 3 AAB ergibt . 17 Abs. 5 Satz 1 AAB an die Regelung zur Ina n- spruchnahme des Urlaubs in § 17 Abs. 4 AAB anknüpft, erstreckt sich die Ve r- weisung in § 17 Abs. 5 Sat z 3 AAB denknotwendig auch auf die Regelung zur Inanspruchnahme des Urlaubs. Deshalb muss auch der gesetzliche Zusatzu r- laub für schwerbehinderte Menschen innerhalb der Fristen des § 17 Abs. 4 AAB beantragt (und genommen) werden, um den Verfall zu verhinder n. Das en t- spricht auch der gesetzlichen Konzeption . Auf den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX sind die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (vgl. BAG 13. D e- zember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 40, BAGE 140, 133; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 69 ff. , BAGE 1 3 4, 1) . Danach erlischt der Anspruch auf Zusatzurlaub - e benso wie der gesetzliche Mindesturlaub sanspruch - , wenn der s chwerbehinderte Arbeitnehmer ihn nicht bis zum Ablauf des Kalend erjahres oder - beim Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen - nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums geltend macht (BAG 21. Februar 1995 - 9 AZR 675/93 - BAGE 79, 207) . bb ) Dem Verfall des Zusatzurlaubs steht § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 AAB ni cht entgegen. ( 1 ) N ach § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 AAB ver fallen der gesetzliche Mi n- dest urlaub und der Zusatzurlaub nicht, wenn der Urlaub aufgrund von K ran k- heit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übert r agungszeitraums ganz oder teilweise wege n Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden konnte . Diese Voraussetzungen erfüllen allein eine Schwerbehinderung und die ihr z u- grunde liegende Erkrankung nicht. Eine Krankheit , die keine Arbeitsunfähigkeit begründet , hindert entgegen der Ansicht des Klägers den Verfall des Urlaubs nicht , da ei ne solche Krankheit der Urlaub sgewährung nicht entgegensteht. 53 54 55 56 - 22 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 23 - (2 ) Danach liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Satz 2 AAB nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, in den Jahren 1998 bis 2006 wegen kran k- heitsbed ingter Arbeitsunfähigkeit an der Inanspruchnahme von Zusatzurlaub gehindert gewesen zu sein. cc ) Dem Verfall des Urlaubsanspruchs steht auch eine etwaige rückwirke n- de Feststellung der Schwerbehinder teneigenschaft des Klägers nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 S GB IX nicht entgegen. (1) § 17 Abs. 5 AAB sieht keine Sonderregelung für den Fall der rückwi r- kenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor. Daher verfällt der Zusatzurlaub auch in diesem Fall nach § 17 Abs. 5 Satz 1 AAB , wenn er nicht rechtzei tig , dh. bis zum Ende des Kalenderjahres oder im Fall der Übertragung bis zum Ende des Übertragungszeitraums beantragt und genommen wurde . (2 ) Dies entspricht de n gesetzlichen Vorgaben . Nach § 125 Abs. 3 SGB IX finden bei einer rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Jahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. Danach verfällt nicht genommener Zusatzurlaub auch im Fall der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit Ende des jeweiligen Urlaubsjahr e s, wenn er nicht nach den für das Beschäftigungsve r- hältnis geltenden Regelungen übertragen wurde. D ad urch soll eine Kumulation von Ansprüchen auf Zusatzurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren ausg e- schlossen werden (BT - Drs. 15/1783 S. 18) . b ) Dem Kläger stand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein abz u- geltender Ersatzurlaub von 45 Tagen zu. Der Zusatzurlaubsanspruch des Kl ä- gers aus den Jahren 1998 bis 20 06 hatte sich nicht in einen Anspruch auf E r- satzurlaub umgewandelt. aa ) D er Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber sich zu dem Zeitpun kt, in dem der Urlaubsanspruch au f- g rund seiner Befristung verfällt, mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet , 57 58 59 60 61 62 - 23 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 24 - § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB. Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht g e- währt werden, ist er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ( vgl. BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 12; 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24) . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt der Arbeitge ber grundsätzlich nur dann mit der Urlaubsgewährung in Verzug, wenn er den vom Arbeitnehmer rechtzeitig geltend gemachten Urlaub nicht g e- währt. Einer Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer bedarf es nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Urlau bsgewährung ernsthaft und en d- gültig verweigert (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 39 ; aA LAG Berlin - Brandenburg 7. Mai 2015 - 10 Sa 86/15 , 10 Sa 108/15 - Rn. 30 ff.; 12. Juni 2014 - 21 Sa 2 21/1 4 - Rn. 36, das angenommen hat , der Arbeitgeber habe d en bei ihm Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren ; k omme er dieser Verpflichtung nicht nach, habe er Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er ha be die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertr e- ten ) . bb ) Danach war e in Ersatzu rlaubsanspruch für den verfallenen Zusatzu r- laub nicht entstanden . Der Kläger hatte in den Jahre n 1998 bis 2006 von der Beklagten keine n Zusatzurlaub verlangt. Die Beklagte hatte die Gewährung von Zusatzurlaub auch nicht verweigert. Im Übrigen scheidet ein Schadensersat z- anspruch schon deshalb aus, weil der Kläger die Beklagte erst im August 2007 über seine Schwerbehinderung unterrichtet hat und die Beklagte deshalb die Nichtgewährung des Zusatzurlaubs in den Jahren 1998 bis 2006 mangels Kenntnis von der Schw erbehinderung des Klägers jedenfalls nicht zu vertreten hatte (vgl. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 125 Rn. 9) . Bei Kenntniserlangung von der Schwerbehinderung im August 2007 war der Zusatzurlaubsan s pruch aus den Vorjahren berei ts verfallen. c) Der Kläger kann den Anspruch auf Abgeltung von Zusatzurlaub für die Jahr e 1998 bis 2006 auch nicht mit Erfolg auf eine Zusage der Beklagten stü t- zen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe die behauptete Zusage des Landesb ezirksleiters B nicht substantiiert vorgetragen, lässt ke i nen 63 64 65 - 24 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 25 - Rechtsfehler erkennen . Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Au f fa s sung des Klägers nicht verkannt , dass zu dem zu gewährenden Urlaub nicht verfall e- ner Urlaub aus Vorjahren gehör t . Es ist davon ausgegangen, dass der Z u- satzu r laub aus den Jahren 1998 bis 2006 bereits verfallen war. 3. Der in der Revision gestellte Antrag zu 4. ist unbegründet, soweit der Kläger damit die Zahlung von anteiligem Urlaubsgeld in Höhe von 76,83 Euro und ante iliger Jahressonderzahlung in Höhe von 439,43 Euro brutto nebst Zi n- sen für Juli 2011 begehrt. a) Nach § 12 Abs. 3 AAB haben im laufenden Kalenderjahr aus tretende Beschäftigte für jeden vollen Kalendermonat ihrer Beschäftigung Anspruch auf 1/12 des Urlaub sgeldes. Urlaubsgeld ist an ausscheidende Beschäftigte de m- nach nur für solche Kalendermonate zu zahlen, in denen durchgehend ein A r- beitsverhältnis bestand. Danach steht dem Kläger, dessen Arbeitsverhältnis bereits am 13. Juli 2011 endete, für den Monat Jul i 2011 kein anteiliges U r- laubsgeld zu. b) Aus den gleichen Gründen hat der K läger k eine n Anspruch auf Zahlung anteilige r Jahressonderzahlung für den Monat Juli 2011. Nach § 13 Abs. 2 AAB können im laufenden Kalenderjahr aus scheidende Beschäftigte 1/12 de r Ja h- ressonderzahlung nur für jeden vollen Kalendermonat ihrer Beschäftigung ve r- langen. 4. Die Revision des Kläger s ist begründet in Bezug auf die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit dieser auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2011 i n Höhe von 3.556,32 Euro netto un d auf Zahlung des Monatsentgelts für Juli 2011 i n Höhe von 4.890,00 Euro brutto zuzüglich einer persönliche n Zulage in Höhe von 383,15 Euro brutto abzüglich 3.145,91 Euro netto nebst Zinsen gerichtet ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung zu Unrecht damit b e- gründet, das Arbeitsverhältnis habe bereits am 30. Juni 2011 geendet. Der S e- nat kann nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kl ä- ger die geltend gemachten Ansprüche zustehen . Dazu bedarf es weiterer T a t- sachenf eststellungen . Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufz u- 66 67 68 69 - 25 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 26 - heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht zurückzuverweisen . a) Die bisherigen Feststellungen lassen nicht die Beurteilung zu, ob d er geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch dem Kläger noch zusteht. a a ) De r Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Jahr 201 1 einen Anspruch auf Vollurlaub und nicht auf Teilurlaub. Der Kläger schied nach erfüllter Wartezeit am 13. Juli 2011 und damit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus . Damit hatte der Kläger den vo l- len Jahresurlaubsanspruch erworben (Umkehr schluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG) . Der Vollurlaubsanspruch betr ägt 39 Tage, davon 33 Tage Erholungsu r- laub (§ 17 Abs. 2 AAB) und sechs Tage Zusatzurlaub (§ 17 Abs. 7 AAB) . b b) Unter Berücksichtigung des z wischen den Parteien unstreitigen Abge l- tungsbetrags von 222,27 Eur o pro Urlaubstag hatte der Kläger zunächst einen Abgeltungsanspruch i n Höhe von 8.668,53 Euro brutto. Dieser Anspruch ist in Höhe von 5. 112 ,21 Euro brutto durch Erfüllung erloschen . Der Senat kann a l- lerdings nicht beurteilen, ob die Beklagte zur Zahlung des Restbetrags von 3.556,32 Euro brutto verpflichtet ist oder ob der ve rbliebene Anspruch nach § 26 Abs. 1 AAB verfallen ist. M it der gerichtlichen Geltendmachung des A n- spruchs durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. April 2012 hat der Kläger die Verfallfrist nicht gewahrt. Das Landesarbeitsgericht wird daher zu pr üfen haben, ob der Abgeltungsanspruch verfallen ist. Sollte der Anspruch n och bestehen, wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Abgeltung um einen Bruttobetrag handelt und nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - um ein en Nettobetrag. b) Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in we l- chem Umfang dem Kläger Entgelt für die Zeit vom 1. bis 13. Juli 2011 zusteht. I n Betracht kommt ein Entgeltanspruch aus Annahmeverzug oder als Sch a- densersatz. aa) Na ch § 615 Satz 1, § 611 BGB hat der Arbeitgeber die Vergütung für die infolge Annahmeverzugs nicht gelei s tete Arbeit zu zahlen . Nach § 293 BGB 70 71 72 73 74 - 26 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 27 - kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeit sverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach § 294 BGB tatsächlich anbieten . Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der B erufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeit s- leistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandss chutzklage einreicht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 28, BAGE 143, 119) . Lediglich für den Fall einer unwir k- samen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmä ßig nach § 296 BGB entbehrlich (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 22 , BAGE 149, 144 ; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 28, aaO ; 22. Febru ar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14, BAGE 141, 34 ) . Ein Angebot der Arbeitsleistung kann ausnahmsweise auch dan n entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, b e- harrt ( BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 22 mwN , aaO ) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat bisher nicht festgestellt, ob der K läger seine Arbeitsleistung für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 wörtlich angeboten hat. Ein solches Angebot wäre nur dann entbehrlich, wenn es offenkundig war, dass die Beklagte auf ihrer durch das Unterrichtungsschreiben zum Ausdruck g e- kommenen Weigerung, de n Kläger über den 30. Juni 2011 hinaus zu beschäft i- gen, beharrt hat. Das wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben. Ander n- falls bedarf es der Aufklärung , ob der Kläger seine Arbeitsleistung für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 wörtlich angeboten hat. Durch die der Beklagten erst im Januar 2012 zugestellte Klage wurde ein Annahmeverzug in der Zeit vom 1. bis 13. Juli 2011 nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht wird ggf. zu würdigen haben , ob der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. Juni 2011 die vertraglic h geschuldete Arbeitsleistung angeboten hat . cc ) Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug befunden hat, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, 75 76 - 27 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 - 28 - ob dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 13. Juli 2011 Vergütun g als Schadense r- satz zusteht. D er schwerbehinderte Arbeitnehmer hat einen Schadensersatza n- spruch in Höhe der i hm entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX , wenn es der Arbeitg e- ber schuldhaft ver säumt , seine behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 SGB IX zu ermöglichen (BAG 4 . Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121) . Das Landesarbeitsgericht wird ggf. zu prüfen haben, ob die se Voraussetzungen vorliegen. dd ) Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass dem Kläger ein Entgelta n- spruch aus Annahmeverzug oder als Schadensersatz für die Zeit vom 1. bis 13. Juli 2011 zusteht , wird das Landesarbeitsgericht Feststellungen zur Höhe des geschuldeten Entgelts zu treffen h aben. Nach den bisherigen Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts betrug die Bruttomonatsvergütung zuletzt durchschnittlich 4.808 ,00 Euro. Der Kläger geht dagegen von einem Monat s- entgelt in Höhe von 4.890 ,00 Euro aus. Das Landesarbeitsgericht wird ggf. au ch zu klären haben, ob die Beklagte zur Zahlung der persönlichen Zulage verpflichtet ist. ee ) Die Zurückverweisung der Sache erübrigt sich insoweit nicht deswegen, weil e twaige Anspr ü ch e des Klägers aus Annahmeverzug oder Schaden s ersatz nach § 26 Abs. 1 AAB verfallen wären. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat mit der am 6. Januar 2012 zugestellten Bedingungskontrollk lage die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 AAB gewahrt. Mit einer Bestandsschutz klage wahrt der Arbei t- nehmer eine einstufige bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Au s- schlussfristenreg e lung für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit der Bestands schutzklage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüb er hinaus, sich die Vergütungsansprüche zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrüc k- lich bezeichnet noch beziffert werden ( vgl. zur Kündigungsschutzklage BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 26; st. Rspr. seit BAG 10. April 1963 - 4 AZR 95/62 - BA GE 14, 156) . Das gilt auch für die Einhaltung einer in 77 78 79 - 28 - 7 AZR 851/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR851.13.0 einer Betriebsvereinbarung bestimmten Ausschlussfrist durch eine Bedingung s- kontrollklage. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Meißner Schuh
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