Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. August 2015 Siebter Senat - 7 AZR 592/13 - ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 I. Arbeitsgericht Dessau - Roßlau Urteil vom 14. Januar 2011 - 8 Ca 18/10 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 13. November 2012 - 6 Sa 99/11 - Nein Entscheidungsstichworte: Auflösende Bedingung - Klagefrist - Auslauffrist Bestimmungen: TzBfG § 15 Abs. 2, § § 17, 21; KSchG § § 5 , 7 Halbs. 1; BGB § 133; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 , § 256 Abs. 1; TVÜ - Forst § 19 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 592/13 6 Sa 99/11 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. August 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes, revisionsklagendes und anschlussrevisionsbeklagtes Land, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Anschlussrevisionskläger , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. August 2015 durch die Vorsitzende Richt erin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die - 2 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Holzhausen und Jacobi für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes und die Anschlussr e- vision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Sachsen - Anhalt vom 13. November 2012 - 6 Sa 99/11 - w erden zurückgewiesen. Das beklagte Land hat 2/5, der Kläger hat 3/ 5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Ei n- tritts einer auflösenden Bedingung am 22. Januar 2010 geendet hat . Der Kläger ist bei dem beklagten Land und dessen Rechtsvorgänger seit 1988 als Forstarbeiter (Vorarbeiter) beschäftigt, zuletzt im Bereich des B e- treuungsforstamt s D. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifve r- trag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW - O in den TV - Forst und zur Regelung des Übergangsrechts vom 18. Dezember 2007 (TVÜ - Forst) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält folgende Regelung zur sog. Winterruhe: 19 Beendigu ng des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung in den Ländern Baden - Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen - Anhalt (1) 1 Das Arbeitsverhältnis gilt in den Ländern Baden - Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen - Anhalt mit Ausnahme des Nationalparks Harz ohne beso n- dere Kündigung als beendet, wenn infolge außero r- dentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände im Bereich der fors t- wirtschaftlichen Verwaltungen und Betriebe der Lä n- 1 2 - 3 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 4 - d er die Weiterführung der Arbeiten unmöglich wird. 2 Sobald die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist der/die Beschäftigte wieder einzustellen. 3 Diese Verpflichtung entfällt, wenn der/die Beschä f- tigte die Arbeit nach Aufforderung nicht unverzüglich wied er aufnimmt; die Verpflichtung entfällt auch, wenn während der Unterbrechung ein Sachverhalt eintritt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte. 4 Die tariflichen Rechte, die bis zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworbe n wurden, leben nach der Wiedereinstellung wieder auf. (2) 1 Die Beschäftigten in den Ländern Bayern, Sachsen und Sachsen - Anhalt mit Ausnahme des Nationa l- parks Harz, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 16. November bis 15. April geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Absatz 1 Satz 2 wieder eingestellt worden sind, erhalten nach einer Wartezeit von 14 Kalendertagen, gerechnet vom B e- ginn der ersten Arbeitsunterbrechung an, für jeden folgenden Kalendertag in dem Zeitraum, für den ihnen w ährend der Arbeitsunterbrechung Arbeitsl o- sengeld, Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch III und V, Verletztengeld nach dem Sozialgeset z- buch VII zustehen, einen Zuschuss in Höhe von 0,82 Euro. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010, das dem Kläger nach Beendigung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 23. Januar 2010 ausgehändigt wurde, teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis w e- gen außerordentlicher winterlicher Witterungseinflüsse gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - F orst mit Ablauf des 22. Januar 2010 vorübergehend beendet w e r- de . Der Kläger war zu dieser Zeit Mitglied des Personalrats. Nachdem er A n- fang Februar 2010 erfahren hatte, dass von der Anordnung der Winterruhe e i- nige im Bereich des Betreuungsforstamts beschäf tigte Kollegen ausgenommen waren, erhob er die vorliegende , am 24. Februar 2010 beim Arbeitsgericht ei n- gegangene Klage. Mit Wirkung zum 1. März 2010 stellte das beklagte Land den Kläger nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Forst wieder ein. 3 - 4 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 5 - Der Kläger hat die Auf fassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund Bedingungseintritts am 22. Januar 2010 beendet worden. Die in § 19 TVÜ - Forst vorgesehene (fristlose) Beendigung von Arbeitsverhältnissen sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Der ihm als P ersonalratsmitglied z u- stehende Sonderkündigungsschutz werde umgangen. Auch hätte n die Vorau s- setzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst nicht vorgelegen. Außerdem sei die von dem beklagten Land getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich der von der Winterr uhe nicht betroffenen Arbeitnehmer ermessensfehlerhaft. Die Klage sei nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG unbegründet. Die Klagefrist sei gewahrt, da sie ers t mit seiner Kenntnisnahme von der ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung in Lauf gesetzt worden sei. Die Ermessensfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung könne außerhalb der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG im Rahmen einer allgemeinen Fes t- stellungsklage geltend gemacht werden . Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht wegen Wi n- terruhe vom 22. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 beendet war. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat b e- hauptet, die extreme Schneelage habe ein Arbeiten in den betroffenen Waldg e- bieten aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen unmöglich gemacht. Le d i glich e i- nige Arbeitnehmer seien im Rahmen eines Notdienstes beschäftigt worden. Ein Einsatz des Klägers im Rahmen der Notdienst arbeiten sei nach Abwägung der betrieblichen und persönlichen Interessen nicht in Betracht gekommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass das A rbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Beendigungsmitteilung des b e- klagten Landes vom 14. Januar 2010 nicht bereits zum 22. Januar 2010, so n- dern erst zum 6. Februar 2010 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision begeh rt das beklagte Land die vollständige A b- 4 5 6 7 - 5 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 6 - weisung der Klage. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussrevision die Wi e- derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes und die Anschlussrevision des Kl ä- gers sind unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf g rund der auflösenden Bedingung in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst geendet hat, allerdings nicht bereits am 22. Januar 2010, sondern nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Kläger s durch das b eklagte Land über den Zeitpunkt de s Eintritt s der Wi n- terruhe und damit am 6. Februar 2010 . I. Die Kl age ist zulässig. 1. Es handelt sich entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts um eine Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 TzBfG , auch wenn der Antrag s- wortlaut sich nicht an § 17 Satz 1 TzBfG orientiert . Dies ergibt die Auslegung der Prozesserklärungen des Klägers. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Inter e sse n lage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vg l. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 27 mwN) . 8 9 10 11 - 6 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 7 - b) Danach ist das Kla gebegehren nicht als allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern als Bedingungskontrollklage iSv. § § 21, 17 Satz 1 TzBfG zu verstehen. Dies entspricht dem Klageziel und der wohlve r- standenen Interessenlage des Klägers. Der Kläger macht gelt end, sei n Arbeit s- verhältnis sei nicht durch den Eintritt der Winterruhe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst am 2 2 . Januar 2010 beendet worden , da die in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst bestimmte auflösende Bedingung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei und zudem die in der Regelung genannten Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hätte n . Damit beruft sich der Kläger auf die Unwirksamkeit und den Nichteintritt der auflösenden B e- dingung . Beides ist nicht mit einer allg emeinen Feststellungsklage, sondern mit e iner Bedingungskontrollklage geltend zu machen. Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der B e- dingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt im Streit steht. O b die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt regelmäßig von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der au f- lösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswir k- samkeit der Bedingungsabrede verknüpft. Die Auslegung der Bedingungsabr e- de ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast u n- trennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der B edingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., 21, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 23 ; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18 , BAGE 148, 357 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13) . Hierunter fällt auch der Einwand des Klägers, das beklagte Land habe eine fehlerhaft e Auswahlentscheidung hinsichtlich der nicht von der Winterruhe betroffenen Arbeitnehmer getroffen. Damit rügt der Kläger, die a uflösende Bedingung sei nicht eingetreten, da § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst die getroffene Auswahlentscheidung nicht zulasse. 2. Die Bedingungskontrollklage ist zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die z ur gerichtlichen Überprüfung gestellte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende 12 13 - 7 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 8 - Bedingung hinreichend genau. Für eine Bedingungskontrollklage bedarf es ke i- nes besonderen Feststellungsinteresses ( vgl. BAG 15. M ai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 zur B efristungskontrollklage ) . II. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien hat auf g rund der auflösenden Bedingung in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst am 6. Februar 2010 geendet. Die auflösende Bedingung der Winterruhe gilt als wir ksam und eingetreten, da der Kläger nicht rechtzeitig innerhalb der drei w ö- chigen Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nach Zugang der Beend i- gungsmitteilung de s b eklagten Landes am 23. Januar 20 10 Klage erhoben hat. Allerdings ist das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Ablauf des 2 2 . Januar 2010, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung de s b ekla g- ten Landes über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts beendet worden . 1. § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst regelt eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis. Danach wird das Arbeitsverhältnis bei witterungsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht suspendiert, sondern rechtlich beendet . Dies ergibt die Auslegung de r tarifvertraglichen Bestimmung. a) Die A uslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über de n reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunk te für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die R eihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjen igen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch 14 15 16 - 8 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 9 - brauchbaren Regelung führ t (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27 ; 22. Janu ar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 28 ) . b) Bereits die Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst , das Arbeit s- - ebenso wie die Überschrift von § 19 TVÜ - Forst Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen winterlicher Arbeitsunte rbrechung in den Ländern Baden - Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen - - dafür, dass das Arbeit s- verhältnis bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen rech t- lich beendet ist und nicht nur ruht . Dieses Verständnis wird durch den Ge sam t- zusammenhang der tarifvertraglichen Regelung bestätigt. § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Forst sieht einen Wiedereinstellungsanspruch vor und § 19 Abs. 1 Satz 3 TVÜ - Forst regelt die Voraussetzungen für die Wiedereinstellung . Bei einer Wi e- dereinstellung geht es u m die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht nur um die Wi ederaufnahme der Arbeit nach einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten . Von diesem Verständnis des Begriffs der Wiederei n- stellung geht auch § 19 Abs. 1 TVÜ - Forst aus. Das zeigt die Unterscheidung zwischen der Wiederaufnahme der Arbeit und der Wiedereinstellung in § 1 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Forst. Zudem hat d ie Regelung zum Erhalt der tariflichen Rechte in § 19 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Forst nur dann einen Anwe n- dungs bereich, wenn die Winterruhe zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses führ t . Schließlich entspricht d iesem Verständnis auch der mit dieser Bestimmung von den Tarifvertragsparteien verfolgte Z weck, den Arbeitgeber von den witterungsbedingten Verg ütungsrisiken zu entlasten und den Arbei t- nehmern den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Dieser Normzweck schlägt sich in der Wintergeldregelung in § 19 Abs. 2 TVÜ - Forst nieder (vgl. BAG 28. August 1987 - 7 AZR 249/86 - zu I 2 b der Gründe, zu § 62 MTW) . 2. Die auflösende Bedingung der Wint erruhe gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten. a) Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG g ilt eine aufl ö- sende Bedingung als wirksam und eingetreten, wen n der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung und de n fehlende n Eintritt der 17 18 19 - 9 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 10 - Bedingung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG gerichtlich geltend gemacht hat. Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsve r- trag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zuga ng der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erkl ä- rung des Arbeitg ebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der au f- lösenden Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19 , BAGE 148, 357 ) . b) Der Kläger hat die vorliegende Bedingungskontrollklage nicht rechtze i- tig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG nach Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes e rhoben. D ie Klagefrist begann mit Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Lande s vom 14. Januar 2010 beim Kl äger am 23. Januar 2010 und endete nach Ablau f von drei Wochen am Montag, dem 15. Februar 2010 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO) . Die Klage ist erst am 24. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen. c) D ie Voraussetzungen für ei ne nachträgliche Zulassung der Bedi n- gungskontrollklage liegen nicht vor. a a ) War ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der U m- stände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Bedingungskontrollklage inne r- halb von drei Wochen zu erheben, so ist nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG ist mit dem Antrag auf nachträgliche Kla gezulassung die Klageerhebung zu verbinden. 20 21 22 23 - 10 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 11 - D er Antrag kann gemäß §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG na ch Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr gestellt werden. b b ) Danach kommt eine nachträglic he Zulassung der Bedingungskontrol l- klage nicht in Betracht. Der Kläger hat keinen Antrag auf nachträgliche Zula s- sung der Bedingungskontrollklage gestellt. Selbst wenn seine Erklärung im Schriftsatz vom 1. August 2012, ihm müsse schon von Amts wegen Wiedere i n- setzung in den vorigen Stand gewährt werden, als ein solcher Antrag auszul e- gen wäre, hätte der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gestellt werden können. Die Frist nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG war bereits am 15. August 2010 abgelaufen. Die Frist des § 5 Abs. 2 S atz 2 KSchG ist eine absolute Frist, in die der Säumige auch nach § 233 ZPO nicht wieder eingesetzt werden kann (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 24, BAGE 133, 149) . d ) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ve rbietet es nicht, die auflöse n- de Bedingung als eingetreten anzusehen. Die Voraussetzungen für die Gewä h- rung von Vertrauensschutz (vgl. dazu BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; 2. Mai 201 2 - 2 BvL 5/10 - Rn. 81, BVerfGE 131, 20; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, 154; BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 3 d der Gründe) liegen nicht vor. D ie Klage frist und die Fiktion der §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG galten zwar nach der früheren Rechtsprechung des Senats (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 111, 148; 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 2 b bb der Gründe; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 662/05 - Rn. 20 ; 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 12, 15) nicht für Streit igkeiten über den Eintritt auflösende r Bedingung en . Diese Rechtsprechung hat der Senat durch Urteil vom 6. April 2011 ( - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292) und damit nach dem hier streitigen Eintritt der auflösenden Bedingung geändert. Es kann dahinst e- hen, ob überhaupt ein schütze nswertes Vertrauen in den Fortbestand der früh e- ren Rechtsprechung d es Senat s entstehen ko nn t e. Jedenfalls hat der Kläge r 24 25 - 11 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 12 - nicht gel tend gemacht, die Klagefrist im Vertrauen auf die se Rechtsprechung versäumt zu haben . Davon kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger sich nicht nur auf den Nichteintritt der auflösenden Bedingung, so n- dern auch auf deren Unwirksamkeit ber ufen hat. 3 . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat entgegen der Auffassung des b eklagten Landes nicht schon mit Ablauf des 22 . Januar 2010, sondern erst am 6. Februar 2010 geendet . a) Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis frühestens z wei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Tritt die B e- dingung vor dem Ende dieses Zweiwochenzeitraums ein, endet das Arbeitsve r- hältnis deshalb erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist. Das Arbeitsverhältnis wird bis dahin fortges etzt, ohne dass ein Fall von §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gegeben wäre (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67) . b) Die s gilt entgegen der Ansicht des beklagten Landes auch für die Au f- lösung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt der Winterruhe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst. aa) § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst sieht zwar vor, dass das Arbeitsverhältnis bereits dann als beendet gilt, wenn infolge außerordentlicher Witterungseinflü s- se oder anderer nicht vorherzusehender Umstände im Bereich der forstwir t- schaftlichen Verwaltungen und Betriebe der Länder die Weiterführung der A r- beiten unmöglich wird. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 TzBfG is t jedoch nach § 22 TzBfG zwingend. Zu U ngunsten des Arbeitnehmers darf von dieser Vo r- schrift auch durch Tarifvertrag nicht abgewichen werden. bb) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist eine Abweichung von § 15 Abs. 2 TzBfG zu Ungunsten des Arbeitne hmers auch dann nicht zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis nur vorübergehend beendet wird , weil der Arbei t- nehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Wiedereinstellung verlangen kann. Die 26 27 28 29 30 - 12 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 - 13 - Vorschrift unterscheidet nicht zwischen der dauerhaften und der vorüberge he n- den Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gesetzes zweck . Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/4374 S. 20) soll d ie Auslauffrist dem Arbeitn ehmer Zeit geben, sich auf das bevorst e- hende Ende des Arbeitsverhä ltnisses einzustellen, insbesondere einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Dieser Gesetzeszweck kommt auch dann zum Tragen, wenn dem Arbeitnehmer - wie na ch § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Forst - zu einem späteren Zeitpunkt ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht. Auc h in diesem Fall ermöglicht es die A uslauffrist dem Arbeitnehmer, sich auf das bevorstehe n- de Ende des Arbeitsverhältnisses einzustellen, indem er sich arbeitslos meldet oder zur Sicherung seines Lebens unterhalts einen anderen Arbeitsplatz für die Dauer der Winterruhe sucht. cc) Das b eklagte Land beruft sich ohne Erfolg auf den Normzweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Forst. Die Regelung dient vorrangig dazu, den Arbeitgeber von de m Risiko zu entlasten, Arbeitnehmer vergüten zu müssen, die er witt e- rungsbe dingt nicht einsetzen kann . Dieser Zweck wird auch b ei Einhaltung der Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG erreicht. Den Arbeitgeber trifft lediglich für die Da u- er von zwei Wochen das Risiko der Entgeltzahlung ohne Gegenleistung; für die darüber hinausgehende Zeit ist er von diesem Risiko befreit. dd) Aus der Entscheidung des Senats vom 28. August 1987 ( - 7 AZR 249/86 - ) kann das beklagte Land nicht s zu s e inen G unsten herleiten. Diese Entscheidung erging vor dem Inkrafttreten des TzBfG . c) Da nach endete das Arbeitsverhältnis nicht schon mit Ablauf des 22. Januar 2010, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der Beendigungsmi t- teilung de s b eklagten Landes beim Kläger . Die Mitteilung des beklagten Landes ging dem Kläger am 23. Januar 2010 zu. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Ablauf des 6. Februar 2010. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klage frist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nach Zugang der Beendigungsmitteilung de s b eklagten Landes Bedi n- gungskontrollk la ge erhoben hat . Die Klagefrist und die Fikti on nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gelten nicht für die Einhaltung der A u s- 31 32 33 - 13 - 7 AZR 592/13 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR592.13.0 lauffrist des § 15 Abs. 2 TzBfG (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 2 b bb der Gründe) . § 15 Abs. 2 TzBfG regelt keinen Unwirksamkeitsgrund für die auflösende Bedingung, vielmehr wird das vereinbarte Vertragsende durch die gesetzliche Anordnung modifiziert. III. Wegen der Erfolglosigkeit der Revision und der Anschlussrevision sind die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO ve r- hältnismäßig zu teilen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Holzhausen Jacobi 34
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