Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 AZR 622/15 - ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 I. Arbeitsgericht Fulda Urteil vom 29. November 2013 1 Ca 195/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juli 2015 - 3 Sa 1544/13 - Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - teilweise Erwerbsminderung Leitsatz : Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert bei einem s chwe r- behinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach § 92 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung die vorh e- rige Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgebe r über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 2 TzBfG die Anerke n- nung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwe r- behinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurücklieg t. ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 622/15 3 Sa 1544/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Januar 2018 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Busch für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 3 - A uf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juli 2015 - 3 Sa 1544/13 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Fulda vom 29. November 2013 - 1 Ca 195/13 - wird zurückgewiese n. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Bewill i- gung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit der Klägerin geendet hat. Di e Klägerin war seit dem 1. Dezem ber 1996 bei der Beklagten , die z u- gleich Rentenversicherungsträgerin, Krankenversicherung und sozialmedizin i- scher Dienst ist, in einer von dieser betriebenen Rehaklinik als Masse u- rin/Bademeisteri n tätig . Nach § 2 des Arbeitsver trag s vom 29. November 1996 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Knappschafts - Angestel lten - tarifvertrag (KnAT) vom 12. Juni 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der diesen Tari fvertrag ersetzende Tarifve r- trag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See (TV DRV KBS) vom 23. August 2006 regelt in § ohn lautet auszugsweise : (2) Das Arbeits verhältnis endet ferner mit Ablauf des M o- nats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungstr ä- gers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zus te l- lung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenb e- scheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem 1 2 - 3 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 4 - Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält nisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. (3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet b zw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschä f- tigt werden könnte, soweit dring ende dienstliche bzw. b e- triebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschä f- tigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Re n- tenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich bea n- Die Klägerin war seit dem 8. Juli 2011 arbeitsunfähig er krankt. Am 6. Februar 2012 stellte sie einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und nahm in der Folgezeit an eine r Rehabilitationsmaßnahme teil. Aus den a b- schließenden ärztlichen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers er gibt sich, dass d ie Klägerin über sechs Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung in Tagschicht, Früh - oder Spätschicht, hingegen keine körperlich schweren und durchgehend mittelschweren Tätigkei ten mehr verrichten kann . Eine Tätigkeit als kann s ie danach nur unter drei Stunden pro Tag ausüben. Auf Antrag der Klägerin vom 6. Februar 2012 bewilligte ihr die Beklagte m it Be scheid vom 18. September 2012 ab dem 1. Februar 2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung b ei Ausübung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung , längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31. Mai 2018 . Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. Dezember 2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag mit Wirkung ab Antragstel l ung am 19. Oktober 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt . Von der Antragstellung wurde die Beklagte am 26. Oktober 2012 unterrichtet. Am 21. Januar 2013 fand ein Gespräch unter Beteiligung der Klägerin, des B e- triebsarzt es , des Verwal tungslei ters und der Personalleiterin der Beklagten s o- 3 4 5 - 4 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 5 - wie jeweils eines Mitarbeiters des Integrationsfachdienstes, der Schwerbehi n- dertenvertretung und des Personal rat s statt, in dem erfolglos eventuelle Mö g- lichkeiten einer Weiterbeschäftigung der Klä gerin erörtert wurden. Mit Bescheid vom 6. März 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Februar 2012 bis zum 28. Februar 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knap p- schaftlich versicherten Beschäfti gu ng und kündigte an , dass die Rente wegen des anzu rechnenden Arbeitslosengeld s für die Zeit ab 1. März 2013 nur noch in Höhe der Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau in Höhe von 2/3 geleistet werde ; hierüber ergehe in Kürze ein weiterer B e- scheid . Mit B escheid vom 13. März 2013 wurde d er Klägerin ab dem 1. Februar 2012 , längstens bis zum 31. Mai 2018 (Monat des Erreichens der Regelalter s- grenze ) Rente für Bergleute wegen verminderter B erufsfähigkeit im Bergbau bewil ligt . Die Bekla gte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2013 mit , dass das Arbeitsverhältnis aufg rund der Rentenbewilligung zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens, spätestens mit Ablauf des 22. April 2013, enden werde . Das Schreiben ging der Klägerin am 8. April 2013 zu. Mit der am 29. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 10. Mai 2 013 zugestellten Klage hat die Klägerin ua. die Auffa s- sung vert reten, das Arbeitsverhältnis habe nicht nach § 3 3 Abs. 2 TV DRV KBS g een det, weil die Beklagte die dafür nach § 92 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden SGB IX) notwendige Zustimmung des Integrations amts nicht eingeholt habe , obwohl sie Kenntnis von ihrer Behinde rung und dem Gleichstellungs antrag gehabt habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 22. April 2013 beendet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nach § 33 Abs. 2 TV DRV KBS geendet. Die fehlende Zustimmung des Integrationsamt s stehe dem nicht entgegen, da 6 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 6 - die Klägerin im Zeitpunkt der Zustell ung des Rentenbescheid s vom 18. Septe m ber 2012 noch keinen Gleichstellungsantrag gestellt gehabt habe. Daher habe nicht die Pflicht bestanden, zu der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses die Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 SGB IX einzuholen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgege ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wi e- derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt di e Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des der Klage stattg e- benden Urteils des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis hat nicht nach § 33 Abs. 2 TV DRV KBS iVm. §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG am 22. April 2013 geendet, da die zur Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses nac h § 92 Satz 1 SGB IX in der hier maßgebl i- chen, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (SGB IX) erforderliche Zustimmung des Integrationsamts nicht vor lag . I. Die in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV DRV KBS geregelte auflösende Bedi n- gung gilt nicht nach §§ 21, 1 7 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wir k- sam und eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben. 1. Die dreiwöchige Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen 11 12 13 14 - 6 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 7 - Unterri chtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG ers t mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 14; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292 ) . 2. Danach begann hier die Klagefrist mit Zugang der Beendigungsmitte i- lung der Beklagten vom 5. April 2013 bei der Klägerin am 8. April 2013 und e n- dete am 29. April 2013 ( § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) . Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 20 13 , der am selben Tag beim Arbeitsgericht ei n- gegangen und der Beklagten am 10. Mai 2013 ( § 167 ZPO) zugestellt worden ist , die dreiwöchige Frist gewahrt. II. Das Arbeitsverhältnis hat nicht nach § 33 Abs. 2 TV DRV KBS iVm. §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG am 2 2. April 2013 geendet. Z ugunsten der Beklagten kann unterstell t werden , dass die Bestimmung en in § 33 Abs. 2 , Abs. 3 TV DRV KBS aufgrund der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrag s vom 2 9 . November 1996 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde n , dass die aufl ö- sende Bedingung aufgrund der Zustellung des Rentenbescheid s vom 18. September 2012 und nicht erst aufgrund eines späteren Rentenbescheids eingetreten ist , dass d ie tarifliche Regelung über die auflösende Bedingung in § 33 A bs. 2 Satz 1 , Abs. 3 TV DRV KBS wirksam ist (vgl. zu den inhaltsgleichen Bestimmungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 TV - L BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 19 ff., BAGE 155, 1) und dass für d ie Kläger in keine Mö g- lichkeit zur Weiterbeschäftigung iSv. § 33 Abs. 3 TV DRV KBS bestand. Entg e- gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts konnte d ie Beendigung des A r- beitsver hältnisses nicht zwei Wochen nach Zugang der sc hriftlichen Unterric h- tung über den Eintritt der auflösenden Bedingung durch die Beklagte vom 5. April 2013 eintreten, weil die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 92 Satz 1 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts nicht vorlag . 15 16 - 7 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 8 - 1. Das Landesarbeitsgerich t hat angenommen , die Beendigung des A r- beitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 TV DRV KBS ha be nicht der Zustimmung des Integration samt s bedurft. Die Klägerin habe den erweiterten Beendigung s- schutz nach § 92 Satz 1 SGB IX nicht in Anspruch nehmen können, da s ie im Zeitpunkt der Zu stellung des Rentenbescheid s vom 1 8. September 2012 die Gleichstellung noch nicht beantragt gehabt habe . Aufgrund der Ausnahmereg e- lung in § 90 Abs. 2a SGB IX, die nach § 92 Satz 2 SGB IX ua. bei der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung im Fall e des Eintritts einer tei l- weisen Erwerbsminderung entsprechend gelte, müsse bei Zustellung des Re n- tenbescheids entweder die Schwerbehinderung anerkannt oder die Gleichste l- lung erfolgt oder zumindest ein e ntsprechender A ntrag nach § 69 Abs. 2 SGB IX ge stellt worden sein . Die Gleichstellung w irke zwar gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag der Antragstellung zurück , nicht jedoch darüber hinaus. 2. Diese Annahme hält der revisionsrecht lichen Überprüfung nicht stand. D ie B eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Ei n- tritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert nach § 92 Satz 1 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts , wenn bei Zugang der schriftlichen Unterric h- tung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurückliegt. a) Nach § 92 Satz 1 SGB IX erfordert die Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des I n- tegrationsamt s , wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsmind e- rung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerb s- unfähigkeit a uf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Der erweiterte Beendi gungsschutz gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für Personen, die auf ihren Antrag hin durch Bescheid der Agentur für Arbeit einem s c hwerbehi n- derten Menschen gleichgestellt sind ( § 2 Abs. 3, § 68 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX) . Die Gleichstellung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, der nach § 68 17 18 19 - 8 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 9 - Abs. 2 Satz 2 SGB IX rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksam wird ( BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - Rn. 29 ff., BAGE 121, 335) . b) Gemäß § 92 Satz 2 SGB IX gelten d ie Vorschriften zum Kündig ung s- schutz (§ 85 bis § 91 SGB IX) im vierten Kapitel des zweiten Teils des SGB IX entsprechend für den erweiterten Beendigungsschutz schwer behi nderter A r- beitnehmer nach § 92 Sat z 1 SGB IX. § 90 Abs. 2a SGB IX bestimmt, dass die Vor schriften dieses Kapitels keine Anwendung finden, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist oder das Versorgu ngsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Aus § 68 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX folgt, dass § 90 Abs. 2 a SGB IX in beiden Alte r- nativen auch für gleichgest ellte behinderte Menschen iSd . § 2 Abs. 3 SGB IX gilt. Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt damit grundsät z- lich voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt (oder eine Gleichstellung erfolgt) ist oder di e Stellung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. auf Gleichstellung) mindestens drei Wochen ( § 69 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) zurückliegt (vgl. BAG 22. September 20 16 - 2 AZR 700/15 - Rn. 18; 9. Juni 2011 - 2 AZR 703/09 - Rn . 18; 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - Rn. 38 ff. , BAGE 121, 335 ) . De mentsprechend ist de r besondere Schutz schwerbehinderter oder diesen gleichgestellter Arbeitnehmer nach § 92 Satz 1 SGB IX vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen teilweiser Erwerbsminde rung nicht gem äß § 90 Abs. 2a SGB IX ausgeschlo s- sen, wenn bei Zugang der Unterrichtung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die A n- erkennung als schwerbehinderter Mensch (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ) oder die Gleichstel lung (§ 68 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX ) bereits erfolgt war oder der A r- beitnehmer den entsprechenden Antrag mindestens drei Wochen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) zuvor gestellt hatte. Danach muss d er Arbeitgeber d ie Zusti m- mung des Integrationsamts einholen , wenn der Arbeitnehmer zwar noch nicht im Zeit punkt der Zustellung des B escheids über die Bewilligung einer Rente 20 21 - 9 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 10 - wegen teilweiser Erwerbsminderung , wohl aber bei Zugang der Unterrichtung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder diesem gleichgestellt wa r , oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurücklag. aa) Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut des § 92 SGB IX. Danach Vo r- schrift genannten Fällen die Zu stimmung des Integrationsamts. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt bei der in § 33 Abs. 2 TV DRV KBS g eregelten auflösenden Bedingung des Eintritt s der teilweisen Erwerbsminderung entg e- gen dem Wortlaut der Tarifbestimmung nicht bereits mit der Zustellung des die Erwerbsminderung feststellenden Rentenbescheids, sondern nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Unter richtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitg eber über den Zeitpunkt des Eintritts der au f- lösenden Bedingung. bb ) Diese Auslegung entspricht dem Zweck der § § 85 , 92 Satz 1 S GB IX. Dieser besteht darin , im Vorfeld einer Vertragsbeendigung den gesetzlich b e- sonders geschützten I nteressen eines schwerbe hin derten oder diesem gleic h- gestellten Arbeitnehmer s Rechnung zu tragen und eine damit unvereinbare V e r tragsbeendigung zu verhindern . Diesem Schutzzweck liefe es zuwider , wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zu der Vertragsb e- endigung ni cht einholen müsste, obwohl er ab der Zustellung des Rentenb e- scheids die gesetzlichen Schutzinteressen des schwerbehinderten bzw. diesem gleichgestellten Arbeit nehmers wahrzunehmen hat . (1) § 85 SGB IX unterwirft die Ausübung des Kündigungsrechts durch de n Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Kontrolle, um bereits im Vorfeld der Kündigung die besonderen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellter zur Geltung zu bringen und eine mit den Schut z- zwecken des Gesetzes unverein bare Kündigung zu verhindern (BVerwG 10. September 1992 - 5 C 39. 88 - BVerwGE 91, 7) . Durch den besonderen g e- setzlichen Bestandsschutz soll sichergestellt werden, dass das in § § 80 ff. SGB IX zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Anliegen, s chwerbehinde r- 22 23 24 - 10 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 11 - ten Arbeitnehmern zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen angemessenen Beschäftigung zu verhel fen, nicht wieder zunichte gemacht wird, indem sich Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsprozess im Einzelfall durch Kündi gung entledigen. Dazu findet eine Vo r- prüfung der Kündigung in einem Verwaltungsverfahren statt, bei der die Verwa l- tungsbehörde ihrerseits an das materielle Kündigungs recht gebunden ist ( vgl. BAG 16. März 1994 - 8 AZR 688/92 - zu II 3 b aa der Gr ünde , BAGE 76, 142) . ( 2 ) Diese Grundsätze gelten gemäß § 92 Satz 2 SGB IX für den Eintritt einer auflösenden Bedingung bei teilweiser Erwerbsminderung nach § 92 Satz 1 SGB IX entsprechend. Da das Arbeitsverhältnis im Falle einer auflöse n- den Bedingung nicht ohne weiteres bei Bedingungseintritt, sondern nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unte r- richtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der aufl ö- senden Bedingung endet, kommt es für das Z ustimmungserfordernis nach § 92 Satz 1 SGB IX nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheids über die teilweise Erwerbsminderung an, sondern auf den Zeitpunkt des Z u- gangs der Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedi n- gu ng nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG. Zwar führt bei der in § 33 Abs. 2 TV DRV KBS geregelten auflösenden Bedingung der Erwerbsminderung nicht die Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zur Auflösung des Arbeit s- verhält nisses. Beendigungstatbestand ist vielmehr die Zustellung des die E r- werbsminderung feststellenden Rentenbescheids. Gleichwohl kann das A r- beitsverhältnis aufgrund der gesetzlichen Anordnung entgegen dem Wortlaut der Tarifbestimmung frühestens zwei Wochen na ch Zugang der Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber enden. Bis dahin besteht das A r- beitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fort. Wird der Arbeitnehmer in dieser Zeit als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder einem solchen gleichge stellt, sind grundsätzlich die Schutzbestimmungen des SGB IX zu b e- achten. Dies spricht dafür, dass für die Erforderlichkeit der Zustimmung des Integrationsamts nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheids, so n- 25 26 - 11 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 12 - dern des Zugang s der Unterrichtung du rc h den Arbeitgeber maßgeblich ist . B ei der Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung handelt es sich zwar - a nders als bei eine r Kündigung - nicht um eine rechtsgestaltende Wi l- lenserklärung , sondern um eine rechtsgeschäft sähn liche Handlung , weil deren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten ( vgl. etwa BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 22 , BAGE 159, 334 ) . Für derartige rechtsgeschäftsähnl i- che Erklärungen g elten die Bestimmungen über Willenserklärungen entspr e- chend ihrer Eigenart (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 2 1 , aaO ) . Die von der Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Be dingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG iVm. § 33 Abs. 2 TV DRV KBS ausgehenden tatsächl i- chen W irkungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind denjenigen einer Kündigung ähnlich. Da es für das Erfordernis der Zustimmung des Inte - grationsamts zur Kündigung darauf ankommt, ob die Schwerbehinderung oder Gleichstell ung bei Zugang der Kündigung anerkannt bzw. erfolgt oder zumi n- dest länger als drei Wochen zuvor ein entsprechender Antrag gestellt war, e r- scheint es geboten, das Zustimmungserfordernis in den Fällen des § 92 SGB IX daran zu knüpfen, dass im Zeitpunkt des Z ugangs der Unterrichtung des A r- beitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedi n- gung die Schwerbehinderung anerkannt, die Gleichstellung erfolgt oder minde s- tens drei Wochen zuvor ein entsprechender Antrag gestellt war. cc ) Diese A uslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des S e- nats , dass a uch für das Bestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 3 TV DR V KBS auf die Umstände bei Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung und nicht auf die Umstände bei Zu stellung des Rentenbescheids ab zustellen ist (vgl. zu inhaltsgleichen Tarifb e- stimmungen : BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 34 , BAGE 156, 8; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 65 f., BAGE 148, 357; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 36, BAGE 117, 255) . 27 - 12 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 - 13 - Nach § 33 Abs. 3 TV DRV KBS endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte seine Weiterbeschäftigung binnen zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich beantragt hat und er nach seinem vom zustä n- digen Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen au f seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterb e- schäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche b zw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen . Zwa r verlangt § 33 Abs. 3 TV DRV KBS damit seinem Wortlaut nach, dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich bean tragt. Nach der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 33 Abs. 3 TV DRV KBS kommt es aber nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern darauf a n, ob eine Weite r- beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer bei Zu gang der Mitteilung des Arbeitge bers über den Eintritt der auflösenden Bedingung vorhanden ist ( vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 26 ) . Nach der Rechtsprechung des Se nats zu § 33 Abs. 3 TV DRV KBS vergleichbaren tariflichen Rege lungen w ä- re n die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Arbeitnehmers an einem effektiven Be standsschutz nicht gewahrt , wenn die Beendigung des A r- beitsverhältnisses bereits infolge der Bewilligung einer Rente weg en teilweiser Erwerbsminderung automatisch einträte, ohne dass der Arbeitnehmer effektiv die Möglichkeit hätte, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Weiterbeschäft i- gung zu verlangen. Um das ihm nach § 33 Abs. 3 TV DRV KBS zustehende Recht effektiv wahrnehmen zu können, muss der Arbeitnehmer wissen, welche Rechtsfolgen von einem Rentenbescheid auf sein Arbeitsverhältnis ausgehen und welche Mitwirkung ihm im Hinblick auf eine Wahrnehmung seiner B e- standsschutzinteressen nach Bewilligung einer Rente wegen teilweiser E r- werbs minderung obliegt (vgl. BAG 23. J uli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 6 6 , BAGE 148, 357 ) . F ür das Bestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind somit die Umstände bei Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers übe r den Eintritt der auflösenden Bedingung maßgeblich, wenn die Bedingung bereits zuvor eing e- treten ist . Es ist daher folgerichtig, auch für das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 SGB IX auf die Umstände bei Zugang der Mitteilung des A rbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung abzustellen. 28 - 13 - 7 AZR 622/15 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR622.15.0 c ) Danach hätte die Beklagte vor ihrer Mitteilung vom 5. April 2013 über den Eintritt der in § 33 Abs. 2 TV DR V KBS bestimmten auflösenden Bedingung die Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 Satz 1 SGB IX einholen mü s- sen. B ei Zugang des Unterrichtungss chreibens der Beklagten vom 5 . April 2013 über den Eintritt der auflösenden Bedingung bei der Klägerin am 8. April 2013 war die Gleichstellung bereits erfolgt und die Beklag te hatte seit dem 26. Oktober 2012 von dem Gleichstellungsantrag Kennt nis . Daher hatte die Klägerin den erweiterten Beendigungsschutz nach § 92 SGB IX auch nicht ve r- wirkt (vgl. zur Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 22 f.) . Damit hat das Arbe it s- verhältnis nicht aufgrund de s bestandskräftigen Be scheid s über die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 18. September 2012 zwei Wochen nach dem am 8. April 2013 erfolgten Zugang de s Unter richtung s- schreibens der Beklagten vom 5. April 2013 geendet, da die nach § 92 Satz 1 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts nicht vorlag . III. Die Kosten entscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Kley Busch 29 30
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