Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat 7 AZR 82/15 - ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 16. April 2014 - 1 Ca 4638/13 - II. Landesarbeitsgericht - Württemberg Urteil vom 3. Dezember 2014 - 21 Sa 48/14 - Entscheidungsstichworte : Auflösende Bedingung - unbefristete volle Erwerbsminderung - Eintritt der Bedingung - fehlende Bestandskraft und Tatbestandswirkung des Re n- tenbescheids ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 82/15 21 Sa 48/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Februar 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Hansen und Weber für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La ndesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 3. Dezember 2014 - 21 Sa 48/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Eintritt e i- ner auflösend en Bedingung aufgrund Bezug s einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung seitens der Klägerin geendet hat. Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1998 als kaufmännische Mitarbe i- terin bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem Jahr 2006 ist sie durchgehend a r- beitsunfähig erkrankt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet der von der Beklagten mit der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene Tarifvertrag über allgemeine Beschäftigungsbedingungen vom 30. November 2009 (im Folge n- den: TV Beschäftigungsbedingungen) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dieser bestimmt in § 9.1 Buchst. a: s- se enden: ... 4. mit dem Beginn der unbefristeten vollen Erwerb s- minderung im Sinne der gesetzlichen Rentenvers i- cherung, frühe stens jedoch nach Ablauf des Monats, für den letztmalig eine Gehaltszahlung erfolgte. Dies gilt auch bei der Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete volle Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin mit, dass sie auf ihren Antrag vom 3. April 2008 rückwirkend 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 4 - ab dem 1. April 2008 bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte. Auf den Widerspruch der Kläg e- rin stellte d ie Deutsche Rentenversicherung Bund die Rentenhöhe erneut fest . Dazu heißt es in dem Bescheid vom 21. November 2011 eingangs wie folgt: Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen wir neu fest. Die Rente beginnt am 01.04.2008. Sie wird längstens bis zum 31.03.2024 (Monat des Erreichens der Regelalter s- grenze) gezahlt. Die Klägerin setzte das Widerspruchsverfahren gegen den erneuten Rentenbescheid fort, weil aus ihrer Sicht we itere Beschäftigungszeiten zu b e- rücksichtigen seien . Den daraufhin ergangenen abschlägigen Widerspruchsb e- scheid griff sie mit einer Klage vor dem Sozialgericht an. Die Kl age wurde bi s- her nicht begründet. Das sozialgerichtliche Verfahren ruht. Mit Schreibe n vom 24. Juni 2013, das am 25. Juni 2013 um 15.28 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen wurde, teilte die Beklagte ihr Folgendes mit: a uf Grundlage I hrer mit E - Mail vom 03.06.2013 zur Verf ü- gung gestellten Informationen habe n wir die Rechtslage bezüglich I hres Arbeitsverhältnisses durch einen externen Rechtsanwalt prüfen lassen. Diese Prüfung hat nun erg e- ben, dass I hr Arbeitsverhältnis auf G rund der Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Beschei d vom 19.05.2010 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Buchst. a Ziffer 4 des geltenden Tarifvertrages über A llgemeine Beschäftigungsbedingungen zum 01.04.2008 geendet hat. Wi r teilen Ihnen daher mit, dass I hr Arbeitsverhältnis au f- grund der o. g. auflösenden Bedingung im Tarifvertrag beendet ist. Gemäß § § 15 Abs. 2 , 21 TzBfG wird die B e- endigung des Arbeitsverhältnis ses jedoch erst zwei W o- chen nach Zugang unseres heutigen Schreibens bei Ihnen wirksam. 5 6 - 4 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 5 - Die Klägerin hat mit der am 2. Juli 2013 beim Arbeitsgericht eingega n- genen und der Beklagten am 11. Juli 2013 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, mangels bestandskräftigen Rentenbescheids sei die auflösende B e- dingung nach § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingungen nicht ein g e- treten. Sie könne nach wie vor über ihren ursprünglichen Antrag auf Rente w e- gen Erwerbsminderung disponieren. Mit dem sozialgerichtlichen Verfahren ha l- te sie sich die Möglichkeit offen, den Antrag auf Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Er werbsminderung zurückzunehmen oder auf die Bewill i- gung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung einzuschränken , um ihren Arbeitsplatz zu erhalten . Es bestehe ein legitimes Interesse, dass sie i h- ren Rentenantrag noch im Widerspruchsverfahren zurückneh me n könne , wenn sich dort herausstelle, dass der von der Rentenversicherung zugrunde gelegte Versicherungsverlauf korrekt und die zu gewährende Rente für sie zu gering sei. Der nicht bestands kräftige Rentenbescheid entfalte noch keine Ta t- bestandswirk ung . Deshalb habe sie ein leg i- times Interesse, sich durch Aufrechterhaltung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen den Rentenbescheid bis zur Klärung der korrekten Rentenhöhe die Möglichkeit dessen Beseitigung offenzuha lten . Im Übrigen genüge das Mi t- teilungsschreiben der Beklagten vom 24. Juni 2013 nicht den Anforderungen von § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG, da der Zeitpunkt des Bedingungseintritts unzutre f- fend angegeben sei. Außerdem hätte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Integrationsamts bedurft. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung zum 11. Juli 2013 beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 6 - Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurüc k- zuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis hat durch Eintritt der auflösenden B e- dingung der Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsmind e- rung nach § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingung en iVm . §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zwei Wochen nach dem Zugang des Mitteilungsschreibens der Beklagten vom 24. Juni 2013 bei der Klägerin mit Ablauf des 10. Juli 2013 g e- endet . I . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingung en geregelte auflösende B e- dingung nicht bereits nach § § 21 , 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wi rksam und eingetreten gilt. Die Klägerin hat rechtzeitig inne rhalb der Dr eiw o- chenfrist nach § § 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungsko n- trollklage erhoben. Die Klägerin macht zwar nicht die Unwirksamkeit der aufl ö- senden Bedingung geltend, vielmehr beruft sie sich darauf, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Dies ist jedoch ebenfalls innerh alb der dreiw ö- chigen Klagefrist geltend zu machen, ansonsten gilt die auflösende Bedingung als eingetreten. 1. Die Klagefrist nach § § 21 , 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der auflösenden Bedingu ng , sondern deren ta t- säc h licher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt in der Regel von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertragl i- chen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der Beurteilung der Rechtswirksa m- keit der Bedingung verknüpft. So kann nach ständiger Rechtsprechung des S e- nats bei auflösenden Bedingungen , die an eine Rentengewährung wegen E r- 11 12 13 - 6 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 7 - werbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungsabrede . Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs d er Wir k- samkeit und des Eintritts der auflösende n Bedingung sind beide Fragen G e- genstand der Be dingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292 ; vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 16; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 14 , BAGE 155, 1 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13 ; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18 , BAGE 148, 357 ; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.) . Die dreiwöchige Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG beginnt bei Bedingungskontro llklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da der au flösend bedingte Arbeitsvertrag nach § § 21 , 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Z u- gang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird die Klagefrist in den Fällen, in d e- nen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist ein getreten ist, erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbe itsve r- hältnis sei aufgrund des Eintritts der Be dingung beendet, in Lauf gesetzt (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22 , BAGE 137, 292 ; vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 17; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 15 , BAGE 155, 1 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 14 ; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19 , BAGE 148, 357 ; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14 ) . 2. Danach hat die Klägerin rechtzeitig binnen drei Wochen nach Unterric h- tung durch die Beklagte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Eintritt der auflösenden Bedingung enden werde, Klage erhoben. Mit Schreiben vom 2 4. Juni 2013 hat die Beklagte der Klägerin mit geteilt , dass das Arbeitsverhäl t- nis auf grund der Bewillig ung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerb s- minderung mit Bescheid vom 19. Mai 2010 a m 1. April 2008 geendet habe, die Beendigung jedoch gem. § 15 Abs. 2, § 21 TzBfG erst zwei Wochen nach Z u- gang des Schreibens wirksam werde. Gegen die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses hat sich die Klägerin mit der am 2. Juli 2013 zu Protokoll des A r- 14 15 - 7 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 8 - beitsgerichts eingereichten Klage unter Beifügung des Schreibens der Bekla g- ten vom 24. Juni 2013 mittels eines Feststellungsantrag s , eine s Kündigung s- schutzantrag s sowie e i nes Antrag s auf vorläufige Weiterbeschäftigung g e- wandt . Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zu Recht nicht als Künd i- gungsschutzklage oder als allgemeine Feststellungsklage verstanden. Nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 24. Juni 2013 , da s Bestandteil der Klagebegründung ist, sollte ersichtlich nicht eine Kündigung, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritt s d er auflösenden Bedingung nach § 9 .1 Buchst . a TV Beschäftigungsbeding ungen angegriffen werden . D ie Kläge rin hat den Antrag dem entsprechend am 31. Juli 2013 neu gefasst . Die Klage wurde rechtzeitig innerhalb der Dreiw ochen f rist erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass das Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2013 am 25. Juni 2013 um 15 .28 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen wurde. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, unter Berücksichtigung der üblichen Postzustellungszeiten sei das Schreiben nach § 130 Abs. 1 BGB erst am 26. Juni 2013 zugegangen (vgl. allg. dazu BAG 26. Mä rz 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37 f.) , ist revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. Die Frist wurde mit dem am 26. Juni 2013 erfolgten Zugang des Mitte i- lungsschreibens der Beklagten vom 24. Juni 2013 in Lauf gesetzt und endete daher am 17. Juli 2013. Die Fri st wurde daher durch die der Beklagten am 11. Juli 2013 zugestellt e Klage gewahrt . II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das A r- beitsverhältnis der Parteien gem. §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterr ichtung der Klägerin über den Eintritt der in § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingungen geregelten auflösenden Bedi n- gung durch die Beklagte g een det hat. 1. § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigun gsbedingungen findet nach § 4 Abs. 1 TVG kraft beider seitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien Anwen dung. 2. Nach § 9.1 Buchst. a Nr. 4 Satz 1 TV Beschäftigungsbedingungen e n- n- 16 17 18 - 8 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 9 - Diese Regelung ist dahin auszulegen, dass das Arbeitsv erhältnis zu dem Zeitpunkt endet , ab we l- chem dem Arbeitnehmer vom zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bewilligt wird. Das Arbeitsverhältnis soll daher nicht bereits dann enden, wenn der Arbeitne h- mer voll erwerbsgemindert ist. Die Tarifnorm knüpft ausdrücklich an die geset z- liche Rentenversicherung an und setzt damit voraus, dass dem A rbeitnehmer n- te aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Dies ergibt sich in s- besondere auch aus § 9.1 Buchst. a Nr. 4 Satz 2 TV Beschäftigungsbedingu n- gen. Danach gilt di kann nur die Rentenart, dh. die befristete Rente in eine unbefristete Rente w e- gen voller Erwerbsminderung, nicht jedoch die E rwerbsminderung an sich. 3. Mit diesem Inhalt ist die t arifliche Regelung über die auflösende Bedi n- gung in § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. a) Tarifliche Bestimmungen, die zu r Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt ei ner auflösenden Bedingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle genügen ( BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 26; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 20, BAGE 155, 1; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 1 b bb der Gründe) . Sie bedürfen eines Sachgrundes gem. § 14 Abs. 1 TzBfG. a a) Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbs mind e- rung ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht g e- nannt. Die Aufzählung ist jedoch nur beispielh aft und soll weder andere von der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 26; 15. März 200 6 - 7 AZR 332/05 - Rn. 23, BAG E 117, 255) . Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenve r- sicherungsträger festge stellten unbefristeten vollen Erwerbsminderung beruht 19 20 21 - 9 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 10 - auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Arbeitnehmer, die w e- gen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundhei t- lichen Gründen nicht me hr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verric h- ten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustands besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätz lich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 27; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 2 1 , BAGE 155, 1; 14. Ja nuar 2015 - 7 AZ R 880/13 - Rn. 28 ; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51 , BAGE 148, 357; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22 , aaO ) . bb ) Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allein allerdings keinen ausre i- chenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beend igung des Arbeitsverhältnisses ohne Künd i- gung. Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerha f- ten Rentenbezug enden soll . Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrech t- lichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet ( BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 22, BAGE 155, 1 ; 14. Januar 2015 - 7 AZ R 880/13 - Rn. 30 ; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58, BAGE 148, 357 ) . 22 - 10 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 11 - b) Da nach besteht für die in § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsb e- dingungen geregelte auflösende Bedingung der erforderliche sachliche Grund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, da die Regelung nicht nur auf die volle E r- werbsmi nderung abstellt, die für sich gesehen keinen Sachgrund für eine aufl ö- sende Bedingung dar stellen würde, sondern den dauerhaften Bezug entspr e- chende r Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert . 4 . Die Voraussetz ung en des Bedingungseintritts nach § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingungen sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin mit Bescheid der Deutschen Rentenversiche rung Bund vom 19. Mai 2010 eine unbefri stete Rente wegen vol ler Erwerbsmind e- rung ab dem 1. April 2008 bewilligt wurde . Entgegen der Auffassung der Kläg e- rin steht dem Eintritt der Bedingung nicht entgegen, dass der Rentenbescheid aufgrund ihres Widerspruchs und ihrer Klage bislang keine Bestandskraft e r- langt hat. § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingungen setzt keinen bestands kräftigen Rentenbescheid voraus. E in solches Erfordernis besteht auch nicht deshalb, weil dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des S e- nats zu vergleichbaren Tarifbestimmungen eine rentenrechtliche Disposition s- befugnis zusteht und Änderungen im Antragsverhalten des Arbeitnehmers nach der Zustellung des Rentenbescheids unter bestimmten Voraussetzungen de r Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung en t- gegen stehen können (BAG 2 3 . März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 26 ff. mwN , BAGE 155, 1 ) . a ) Die fehlende Bestandskraft des Rentenbescheids steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedi n- gungen nicht von vornherein en tgegen, weil die volle Erwerbsminderung der Klägerin erst mit der Bestandskraft des Rentenbescheids festgestellt wäre. Ein Rentenbescheid wird als Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 1 SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt wirksam, in dem er ihm inhaltlich bekannt gegebe n wird. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt der bekannt gemachte Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgeh o- 23 24 25 - 11 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 12 - ben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt wird. Das Landesa r- beitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gerichte aller Gericht s- zweige an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten g e- bunden sind , soweit ihnen nicht die Kontro llkompetenz eingeräu mt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). An den Verwaltungsakt des Tr ä- gers der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, sind nicht nur die Parteien, so ndern auch die Gerichte für Arbeitssachen gebunden, die den Rentenb e- scheid nur auf seine Nichtigkeit hin überprüfen können. D ie Bindungswirkung umfasst die für die Verwaltungsentscheidung rechtserheblichen Tatsachenfes t- stellungen (vgl. BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 17 f. , BAGE 117, 168 ) . Sie führt dazu, dass den Gerichten für Arbeitssachen e ine eigenständige B e- wertung des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers für die Fortsetzung seiner Tätigkeit verwehrt ist ( BAG 30. April 1997 - 7 AZR 122/96 - zu I 1 b der Grü n- de) . Nur im Fall der Nichtigkeit entfaltet der Renten bescheid nach § 39 Abs. 3 SGB X von vornherein keine Tatbestandswirkung (vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 27 f.; 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 111, 148 ; 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - zu 1 der Gründe; BSG 21. Juni 1995 - 6 RKa 54/94 - BSGE 76, 149 ) . Nicht ig ist ein Verwaltungsakt nach § 40 Abs. 1 SGB X aber nur , wenn er - anders als im vorliegenden Fall - an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verstä n- diger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist ( dazu BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 27 f.; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 46 ; 14. Sep tember 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 22 ; BVerwG 11. Ma i 2000 - 11 B 26.00 - ; 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 - zu 1 der Gründe mwN; BSG 7. September 2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94 ) . b ) Ist der Rentenbescheid formell noch nicht bestandskräftig, können a l- lerdings Veränderungen im Antrags verhalten des Arbeitnehmers für den Eintritt der Rechts folgen nach § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingungen in Bezug auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses von Bedeu tung sein. 26 - 12 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 13 - aa) Hat der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den Rentenbescheid eing e- legt, steht es ihm frei, von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis G e- brauch zu machen und den Antrag zurückzunehmen oder einzuschrän ken. U n- ter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers die in der Tarifbestimmung angeordn e- te Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Die Anknüpfung des Beendigungstatbestands an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortfü hrung der von ihm gewählten Tätigkeit zu en t- scheiden (vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133) . Da her können Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtig en sein, solange der Rentenbescheid noch nicht bestands kräftig ist ( vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 27 , BAGE 155, 1 ) . bb ) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Arbeitnehmer die Rechtswirkung en des § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigung sbedingungen aber nicht dadurch vermeiden , dass er sich über die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses hinaus die Möglichkeit vorbehält, den Rentenantrag zurückz u- nehmen. Bis zu welchem Zeitpunkt sich die Rechtsfolgen der auflösenden B e- dingung aufgrund einer Änderung des Antragsverhaltens verhindern lassen, ergibt die systematische und teleologische Auslegung des § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingungen , der selbst - wie vergleichbare tarifvertragliche Regelungen - keine Maßgaben für spätere Dispositionen des Arbeitnehmers über seinen Rentenantrag enthält (vgl. zu § 33 Ab s. 2 TV - L BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 27 , BAGE 155, 1 ; zu § 36 Abs. 2 Satz 1 TV - BA BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 21) . Danach hat eine Änderung des A n- tragsverhaltens keine Auswirkungen mehr auf den Bestand des Arbeitsverhäl t- nisses, wenn sie nach dessen Beendigung aufgrund der auflösenden Bedi n- gung erfolgt. Legt der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Wide r- spruch gegen den Rentenbescheid ein und nimmt er den Rentenantrag erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zurück oder schränkt ihn ein, verhindert dies die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung 27 28 - 13 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 14 - nach § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigung sbedingungen nur dann, wenn die Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG erfolgt und der Arbei t- nehmer den Arbeitgeber innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG hie rvon in Kenntnis setzt . (1 ) Die Tarifvorschrift dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbeanspruchung. Sie will auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der dauerhaft g e- sundheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, nach der Mitteilung über die Rentenbewilligung wegen Erwerbsminderung auf Dauer entspreche n- de Personaldispositionen, zB durch Neueinstellungen, vorzunehmen (vgl. zu § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 28 , BAGE 155, 1 ; zu § 59 Abs. 1 BAT und § 59 Abs. 1 BAT - O: BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu II 1 b bb (1) der Gründe , BAGE 111, 148 und 3. Sep tember 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 c bb der Gründe , BAGE 107, 241 ) . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s kann der Arbeitnehmer den Eintritt der Rechtsfolgen des § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingungen nicht entsprechend § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG durch Rücknahme des Rentenantrags bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz verhi n- dern. Damit könnte der Arbeitnehmer der durch die Zustellung des Rentenb e- scheids und den A blauf der Zweiwochenfrist des § 15 Abs. 2 Tz BfG ggf. he r- beigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rücknahme des Re n- tenantrags nachträglich die Grundlage entziehen mit der Folge, dass das b e- reits beendete Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder aufle ben würde . Dies wü r- de dem berechtigten In teresse des Arbeitgebers an Rechts s icherheit nicht g e- recht (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 29, aaO) . (2) Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz rechtfertigt es nicht, den Eintritt der Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nach Ablauf der Widerspruchsfrist über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses hinaus ungeklärt 29 30 - 14 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 15 - zu lassen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 29 , BAGE 155, 1 ) . Ein e f- fektiver Bestandsschutz ist vielm ehr bereits dann gewährleistet, wenn der A r- beitnehmer, der gegen den Rentenbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald informiert hat, die Beendigung seines A r- beitsverhältnisses auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist no ch bis zum Zei t- punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rücknahme oder Ei n- schränkung seines Rentenantrags verhindern kann, sofern er den Arbeitgeber innerhalb der Frist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG hierüber unterrichtet. Damit ist auch dem Interes se des Arbeitgebers, baldmöglichst Klarheit darüber zu erla n- gen ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob er über den Arbeitsplatz disp o- nieren kann, ausreichend Rechnung getragen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 29, aaO ) . (a ) Zur Gewährleistung eines effektive n Bestandsschut z es ist es ausre i- chend, eine Änderung im Antragsverhalten nur bis zur Beendigung des Arbeit s- verhältni sses gem . § 15 A bs. 2 TzBfG zu berücksichtig en (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 30 , BAGE 155, 1 ) . Zur effektiven Wahr nehmung der so - zialrechtlichen Dispositionsbefugnis muss der Arbeitnehmer wissen, welche Rechtsfolgen von einem Rentenbescheid auf sein Arbeitsverhältnis ausgehen. Dies ist erst mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbei t- geber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt. Der Re n- tenbescheid selbst zeigt dem Arbeitnehmer nur die sozialrechtlichen Folgen, nicht jedoch die Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis auf . Die Disposition s- befugnis über den Rentenanspruch und damit über die Beendigung des A r- beitsverhältnisses bleibt dem Arbeitnehmer in dem gebotenen Umfang erhalten, wenn er die Möglichkeit hat, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem . § 15 Abs. 2 TzBfG eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Rüc k- na hme des Rentenantrags zu treffen und die gebotenen Erklärungen gege n- über dem Rentenversicherungsträger abzugeben. Damit steht ihm zumindest eine Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der aufl ösenden Bedingung z ur Verfügung, die auch unter Beac h- tung der verfassungsrechtlich geschützten Bestandsschutzinteressen für den Arbeitnehmer nicht unangemessen kurz ist . Diesen Zeitraum hält der Geset z- 31 - 15 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 16 - geber für ausreichend, um es dem Arbeitnehmer im Falle des Eintritts einer au f- lösenden Bedingung zu ermöglichen, sich auf die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses einzustellen und sich insbesondere um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen (BT - Drs. 14/4374 S. 20) . Es ist dem Arbeitnehmer daher auch z u- mutbar, innerhalb dieser Frist zu entscheiden, ob er seinen Rentenantrag z u- rücknimmt oder nicht, zumal der Arbeitnehmer bei einem von ihm selbst gestel l- ten Rentenantrag von einem bewilligenden Bescheid nicht überrascht wird (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 31 f., aaO ; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 70, BAGE 148, 357) . (b) Dem berechtigten Planungs - und Dispositionsinteresse des Arbeitg e- bers wird hierdurch ausreichend Rechnung getragen, sofern er von dem Arbei t- nehmer bis zum Ablauf der Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 T zBfG über die Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags unterrichtet wird. Bis zum Ablauf der Klagefrist für die Bedingungskontrollklage kann der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zustellung des Re n- tenbescheid s enden wird, so dass er in der Regel keine endgültigen Dispositi o- nen über den Arbeitsplatz treffen wird (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 33 f. , BAGE 155, 1 ) . c ) D anach sind die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung in § 9.1 Buchst. a Nr. 4 T V Beschäftigungsbedingungen eingetreten. Die Klägerin hat zwar gegen den Rentenbes cheid vom 19. Mai 2010 idF des Änderungsb e- scheids vom 21. November 2011 innerhalb der Frist des § 84 SGG Wide r- spruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben. Si e hat den Rentenantrag aber bisher nicht zurückgenommen . 5 . Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht entgegen der Auffa s- sung der Klägerin nicht entgegen, dass der Zeitpunkt des Bedingungseintritts mit dem 1. April 2008 im Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 24. Juni 2013 fehlerhaft bezeichnet wäre. D ie Beklagte hat in dem Schreiben vom 24. Juni 2013 keinen falschen, sondern den für den Bedingungseintritt vorgesehenen Zeitpunkt zutreffend mitgeteilt. Nach § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigun g s- bedingungen tritt die Beendigung des Arbeitsverhält nisses mit dem Beginn der 32 33 34 - 16 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 - 17 - unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ein . Ausweislich des Re n- tenbescheid s vom 19. Mai 2010 wurde die Rente ab dem 1. April 2008 bewilligt. Darauf nimmt auch der Änd erungsbescheid vom 21. November 2011 Bezug. 6 . Die Klägerin rügt ohne Erfolg, dem Eintritt der auflösenden Bedingung stehe entgegen, dass die Beklagte das Integrationsamt vor der Beendigung s- mitteilung nicht analog § 92 Satz 1 SGB IX angehört hat. Die Been digung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Bewilligung einer unbefristet en Rente wegen voller Erwerbsminderung bedarf nicht der Zustimmung des Integrationsamts. Das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts in § 92 Satz 1 SGB IX gilt unmittelbar nu r für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Künd i- gung im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerb s- minderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Die Norm gilt für den Eintritt dauer hafter vol ler Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht. Für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 58; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 29 ff. ; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 25 , BAGE 137, 292 ) . 7. D as Arbeitsverhältnis der Parteien hat damit a ufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 24. Juni 2013 über den Eintritt der auflösenden Bedingu ng a m 10. Juli 2013 geendet . a) Nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Tritt die B e- dingung vor dem Ende dieses Zweiwochenzeitraums ein, endet das Arbeitsve r- hältnis erst mit Ablauf der Zweiwoc henfrist. Das Arbeitsverhältnis wird bis dahin fortge setzt, ohne dass ein Fall von § § 21, 15 Abs. 5 TzBfG gegeben wäre (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 60; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67) . b ) Danach hat d as Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt , dass das A r- beitsverhältnis der Parteien durch Ablauf der Zweiwochenfrist nach Zugang der 35 36 37 38 - 17 - 7 AZR 82/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR82.15.0 Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 24. Juni 2013 am 26. Juni 2013 nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBf G iVm. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 10. Juli 2013 geen det hat . III . Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gräfl M. Rennpferdt Kiel H. Hansen Weber 39
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