Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Dezember 2014 Siebter Senat - 7 AZR 1002/12 - I. Arbeitsgericht Würzburg Kammer Schweinfurt Endurteil vom 7. September 2011 9 Ca 507/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 26. September 2012 2 Sa 75/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung en : TVöD § 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; SGB VI § 2; AGG §§ 3, 7 Abs. 2 Leitsatz: Eine in einem Tarifvertrag geregelte auflösende Bedingung , wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer w e- gen voller Erwerbsminderung endet, bewirkt keine Benachteiligung w e- gen einer Behinderung des Arbeitnehmers. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 1002/12 2 Sa 75/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ren npferdt sowie die ehrenamtliche Richter in Schuh und den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Rose für Recht e r- kannt: - 2 - 7 AZR 1002/12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2012 - 2 Sa 75/12 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Been digung des zwischen ihnen best e- henden Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD auf g rund der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer. Die Klägerin war seit April 2002 bei dem Beklagten als stellvertretende Pflegedienstleiterin beschäftigt , nachdem ihr vormals seit dem 1. Oktober 1982 bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis B einverneh m lich au f g e löst wo rde n war . Seit dem 29. März 2010 ist sie schwerbehindert mit e i n em GdB von 40 und seit April 2011 mit ein em GdB von 50 . Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 bestimmt e sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bunde s - A ngestelltentarif vertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeb erverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der den BAT - VKA ersetzende Tarifvertr a g ist der Tarifve r- trag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommun a- len Arbeitgeber verbände (TVöD - VKA, im Folgenden: TVöD) , der auszugsweise folgend e Regelungen enthält: § 33 B eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Künd i- gung (2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversich e- rungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, w o- nach die/der Beschäftigte voll oder teilweise e r- werbsgemindert ist. Die/ D er Beschäftigte hat den 1 2 3 - 3 - 7 AZR 1002/12 - 4 - Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsve rhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsb e- scheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rente n- versicherung strägers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsve r- hältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Z ustellung des Rentenbescheids folgt. ... § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses ... (2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelu n- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden, kö n- nen nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitg e- ber nur aus einem wichti gen Grund gekündigt we r- den. Soweit Be schäftigte nach den bis zum 30. S eptember 2005 geltenden Tarifre gelungen u n- kündbar waren, verbleibt es da bei. (3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhält nis zu rückgelegte Zeit, a uch wenn sie unterbrochen ist. Un berücksichtigt bleibt die Zeit e ine s Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonde rurlaubs schrif t- lich ein dienstliches oder betriebliches Interesse a n- erkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitg e- bern, die vom Geltungs bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande ren Arbeitgeber als Be schäftigungszeit an erkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem a n- deren öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber. Die Klägerin war seit dem 23. Oktober 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 2 1. August 2008 wurde ihr vom zuständigen Rentenversich e- rungsträger Rente wegen voller Erwerbsminderung be fristet bis zum 30. April 4 - 4 - 7 AZR 1002/12 - 5 - 2010 zuerkannt. Der Rentenbezug wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, bevor der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. November 2010 mit Bescheid vom 8. März 2011 ab dem 1. Mai 20 11 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bis längstens 3 1. Mai 2025 (Monat des Erreichens der R e- gelaltersgrenze) gewährt wurde . Im Bescheid ist folgende Regelung enthalten: späteren Zeitpunkt erneut nachzuprüfen . Mit Schreiben vom 12. April 2011 teilte der Beklag te der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis durch den Bez ug der Rente wegen voller Erwerb s- minderung auf unbestimmte Dauer g emäß § 33 Abs. 2 TVöD zum 30. April 2011 ende. Die Klägerin hat mit der am 9. Mai 2011 beim Arbeitsgericht einge ga n- genen Bedingungskontrollklage die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 TVöD seien nicht erfüllt, da ihr e Rente wegen Erwerbsmind e- rung nicht unbedingt und zeitlich unbegrenzt gewährt worden sei, sondern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Sie stehe damit in ke inem abgesiche r- ten dauerhaften Rentenbezug. § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD bestimme, dass das Arbeitsverhältnis nicht ende, wenn ei ne Rente auf Zeit gewährt werde. Es m a- che letztlich keinen Unterschied, ob die Rente nur zeitlich befristet zuerkannt werde oder nach entsprechender Prüfung durch den Rentenversicherungstr ä- ger wegen Wegfalls der Gewährungsvo raussetzungen später entfalle. In beiden Fällen verliere sie ihr - ordentlich unkündbares - Arbeitsverhältnis ohne Abs i- cherung. Sie kön ne nach dem TVöD - anders als nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 59 Abs. 5 BAT - nicht einmal Wiedereinstellung bea n- spru chen. Die Beendigun g des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dau er sei im Übrigen nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Sie bewirke außerdem eine unmittelbare, jedenfalls aber eine mittel bare Benachteiligung wegen einer B e- hinde rung und sei deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Schließlich sei die auflösende Bedingung nicht eingetreten, weil es an der erforderlichen Zusti m- mung des Integrationsamt e s nach § 92 SGB IX fehle. 5 6 - 5 - 7 AZR 1002/12 - 6 - Die Kläge rin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien au f- grund der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 33 Abs. 2 TVöD nicht beendet wurde . Der Beklagt e hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsge richt hat die Klage durch Urteil vom 7. September 2011 abgewiesen. Das vollständig abgesetzte und vom Vorsitzenden unterzeichnet e Urteil gelangte ausweislich des Vermerks der Ge schäftsstelle am 7. Februar 2012 zur Geschäftsstelle und wurde den Parteien am 8. Februar 2012 zug e- stellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Rev i- sion verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Bedingung s- kontrollklage zu Recht abgewiesen . D as Arbeitsverhältnis der Par teien hat au f- grund Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 33 Abs. 2 TVöD am 30. April 2011 geendet. I. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht hätte das Urteil des Arbeitsgerichts auf ihre Berufung aufheben müssen, weil dieses nicht rechtzeiti g vollständig abgesetzt und vom Vorsitzenden unterzeic hnet zur G e- schäftsstelle gelangt sei. N ach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS - OGB 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - BVerwGE 92, 3 67 ; BVerfG 15. September 2003 - 1 BvR 809/03 - ; BAG 9. Juli 2003 - 5 AZR 175/03 - ) ist ein bei Verkündung noch nicht vollstä n- dig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatb e- stand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsste l- 7 8 9 10 11 - 6 - 7 AZR 1002/12 - 7 - le übergeben worden sind. Hiergegen hatte das Arbeitsgericht nicht verstoßen. D as Urteil des Arbeitsgerichts wurde am 7. September 2011 verkündet und ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf dem Deckblatt des Urteils vollständig abgef asst und unterschrieben am 7. Februar 2012 der Geschäft s- stelle übergeben. Damit ist die an diesem Tage ablaufende Fünfmonatsfrist eingehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf die Z u- stellung des Urteils am 8. Februar 2012 an. Im Übri gen wäre wegen eines etw a- igen Verfahrensmangels e ine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach § 68 ArbGG nicht in Betracht gekommen ( vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 84 , § 68 Rn. 3; ErfK/Koch 15. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 2 ) . II. Das Landesarbeitsgeric ht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsve r- hältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TVöD aufgrund der Zustellung des Re n- tenbescheids über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer zum 30. April 2011 geendet hat. 1. Die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung gilt nicht b e- reits nach § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als w irksam oder als eingetreten. Die Kläger in hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der § § 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs . 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben. a) Die Klagefrist der § § 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungs abrede. Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die 12 13 14 - 7 - 7 AZR 1002/12 - 8 - B edingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., 21 , BAG E 137, 292; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18) . b) Die dreiwöchige Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsve r- trag nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gem äß § § 21, 17 S ä tz e 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf de r Zweiw o- chenfrist eingetreten ist ( grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 13 7, 292; 15. August 2012 - 7 AZN 956/12 - Rn. 3; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19) . c) Danach begann die Klagefrist mit dem Eintritt der auflösenden Bedi n- gung mit Ablauf des dem Rentenbeginn (1. Mai 2011) vorausgehenden Tag e s, dh. am 30. April 2011, da der Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. April 2011 über den Eintritt der a uflösenden Bedingung unterrichtet hatte. Die dreiwöchige Klagefrist endete daher am 2 3 . Mai 2011 ( § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 A lt. 1 BGB) . Die Klage ist am 9. Mai 2011 rechtzeitig bei Gericht eing e- gangen. 2. Die in § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD geregelte auf lösende Bedingung findet kraft vertraglicher Bezugnahme nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die dort geregelte dynamische Bezugnahme auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ers etzenden Tarif verträge in der für den Bereich der Verein i- gung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung hält einer AGB - Kontrolle nach den § § 305 ff. BGB stand. 15 16 17 - 8 - 7 AZR 1002/12 - 9 - a) Bei den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2002 handelt es sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch aufgrund der u n- eingeschränkten Bezugnahme auf die einschlägigen tarifvertraglichen Besti m- mungen um von dem Beklagten vorgegebene, für eine Vielzahl von Fällen ge l- tende Vertragsbedingungen. Der Bekla gte wollte damit erkennbar inhaltsgleiche Vereinbarungen mit allen Arbeitnehmern treffen. Die Auslegung einer solchen typischen vertraglichen Regelung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Heranzuzi ehen sind dazu die für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge werden nicht von der Ausnahmebestimmung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst. Diese gilt nur für Tarifvertr äge selbst, nicht aber für arbeitsvertragliche Bezugnahmekla u- seln, die auf Tarifverträge verweisen (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 22) . b) Auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahm e- klauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Sie sind weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN , BAGE 128, 73 ) . Sie werden von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis auf die Zukunft ausgerichtet ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24 mwN ) . Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt auch für sich genommen nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dyn a- misch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung 18 19 20 21 - 9 - 7 AZR 1002/12 - 10 - des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Vorausse t- zungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwe n- der keine ungerechtfertigten Beur teilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist a usr eichend (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25 mwN) . bb ) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrag e s vom 22. Februar 2002 war für die Klägerin danach weder unverständlich noch unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsve rhältnis ausfüllen soll t en, war für sie feststellbar. Bei dem TVöD handelt es sich um ein en den BAT erse t- zende n Tarif vertrag im Sinne von § 2 des Arbeitsvertrag e s. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde im Zuge der Tarifreform d es öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten im kommunalen Bereich zum 1. Oktober 2005 in den TVöD - VKA vom 13. September 2005 übergeleitet. § 2 des Tarifvertrag e s zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbei t- geber in den TVöD und zur Regelung d es Übergangsrechts (TVÜ - VKA) stellt klar, dass der TVöD den BAT ersetzt. Die Frage, ob tarifliche Bestimmungen nicht Vertragsinhalt werden, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Ve r- trages schlechterdings nicht vorhersehbar waren (vgl. dazu BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73) , stellt sich hier nicht. Das mit dem Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifwerk enthielt bereits in § 59 BAT eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen Bewilligu ng einer Erwerbsminderungsrente. Eine solche Bestimmung ist im Tarifvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Deshalb war zu erwarten, dass sie auch Bestandteil ablösender Tarifve r- träge sein würde (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26) . 3 . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das A r- beitsverhältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TVöD geendet hat, da die Kläg e- rin nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8 . März 2011 voll erwerbsg emin dert ist und ihr auf ihren Antrag vom 15. November 22 23 - 10 - 7 AZR 1002/12 - 11 - 2010 eine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde. Die für diesen Fall in § 33 Abs. 2 TVöD vorgesehene auflösende Bedingung ist wirksam. a) Die durch diese Tarifvorschrift angeordnete Beendigung d es Arbeits - verhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist durch einen Sachgrund im Sinne der § § 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. aa) Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anford e- rungen der arbeitsrechtlichen Be dingungs kontrolle genügen. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung der Sachgründe in dieser Vorschrift ist jedoch nur be i- spielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen auss chli e- ßen (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 23, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 49) . bb) Für den in § 33 Abs. 2 TVöD geregelten Fall der Gewährung einer Re n- te wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer liegt ein Sachgrund vor, der von seinem Gewicht her den in § 14 Abs. 1 Satz 2 N r n. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen gleichwertig ist. (1) Eine auflösende Bedingung für de n Fall einer vom Rentenvers ich e- rungsträger festgestellten unbefristeten vollen Erw erbsminderung beruht auf der An nahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeit s- vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Voll e r- werbsgemindert sind nac h § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfe nde auflösende B e- dingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitl i- chen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten 24 25 26 27 - 11 - 7 AZR 1002/12 - 12 - und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Ve r- schlim merung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvert rag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe m wN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51) . (2) Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allerdings allein keinen ausre i- chenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Künd i- gung. (a) Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden so ll (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52) . Eine Rentenbewilligu ng, die zu keiner rentenrechtl i- chen Absiche rung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58) . Dementsprechend bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. Denn in diesem Fall ist mit einer zumindest teilweisen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten zu rechnen. Das Arbeitsverhältnis ruht hier für den Ze itraum der Rentengewährung. 28 29 - 12 - 7 AZR 1002/12 - 13 - (b) Im Gegen satz dazu stellt die Gewährung einer Rente wegen voller E r- werbsminderung auf unbestimmte Zeit eine aller Voraussicht nach dauerhafte Absicherung des Beschäftigten durch die rentenrechtliche Versorgung dar. E i- nem Arb eitnehmer wird eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente. Die Änderung der Rentenart führt nicht dazu, dass eine auf unbestimmte Dauer bewi lligte Rente wegen Erwerbsminderung als befristet anzusehen ist. (c) Auch die im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorbehaltene Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsmi n- derung auf unbestimmte Dauer eine hinreichende , voraussichtlich dauerhafte rentenrech tliche Absicherung gegeben ist. Ein Widerrufsvorbehalt iSv. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist hierin nicht zu sehen. Vielmehr handelt es sich um ei nen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 100 Abs. 3 SGB VI iVm. § 48 SGB X. Danach ist ein Rentenbescheid als begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächl i- chen oder rechtlichen Verhältn issen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine Änderung eingetreten ist. Dazu muss sich der Gesun d- heitszustand des Arbeitnehmers so verbessern, dass er nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeit smar k- tes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da eine Rente w e- gen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI nur dann unbefristet gewährt wird, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird eine Aufhebung des Rentenb e- scheids nur au snahmsweise in Betracht kommen. (3) Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt allerdings erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Aufl ö- sungstatbestand ohne Kündigung. (a) Die Anknüpfung des Beendigungstatbestandes an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte 30 31 32 33 - 13 - 7 AZR 1002/12 - 14 - Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden (vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/9 0 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) . Deshalb sind Veränderu n- gen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzu n- gen zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt oder seinen An trag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt, so tr e- ten die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nic ht ein (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 c aa der Gründe, BAGE 107, 241; 10 . Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 23; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59) . (b) Der Senat hat zuletzt offengelassen, ob es mit dem verfassungsrecht - lich zu gewährleistenden Mindestbestandsschu tz des Art. 12 Abs. 1 GG zu ve r- einbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV - L, der § 33 Abs. 2 TVöD entspricht, enden kann, obwohl der Arbeitnehmer durch die Regelung in § 3 3 Abs. 4 TVöD faktisch angehalten wird, einen Rentenantrag zu stell en. Selbst unter Beachtung des weiten tarifvertraglichen Regelungsermessens la s- sen sich Bedenken an der Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Mi n- destschutzes jedenfalls dann nicht ohne weiteres ausräumen, wenn der Arbei t- nehmer nur Rente wegen teilweise r Erwerbsminderung erhält und er daher noch Arbeitsleistungen in nicht unbedeutendem Umfang erbringen kann. Ve r- zögert der Beschäftigte schuldhaft einen Rentenantrag, so kann ein nach § 33 Abs. 4 TVöD vom Arbeitgeber veranlasstes ärztliches Gutachten, das e ine E r- werbsminderung feststellt, den Rentenbescheid ersetzen. In diesem Fall soll f- e- chung des Senats erforderlic he rentenrechtliche Dispositionsbefugnis des A r- beitnehmers bestünde damit faktisch nicht, weil auch der nur teilweise erwerb s- geminderte Arbeitnehmer angehalten wäre, einen Rentenantrag zu stellen, wenn er nicht riskieren will, ohne Arbeitsentgelt und ohne Versorgung daz u- stehen, möglicherweise nach einer Kündigung aus wicht igem Grund (BAG 34 - 14 - 7 AZR 1002/12 - 15 - 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 60 f.) . Ob sich diese für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer aufgeworfene Frage in vergleichbarer Weise auch für den hier vorliegenden Fall der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer stellt, bedarf keiner Entscheidung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kläg e- rin von dem Beklagten aufgefordert worden ist, de n Rentenantrag vom 15 . November 2010 zu stellen. (4) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD ist entgegen der Au f- fassung der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung für den Fall der späteren Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit keinen W iedereinste l- lungsanspruch vorsieht. (a) Der bei der Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu berücksichtigende Mindestbestandsschutz des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG erfordert dies nicht. Der grundrechtliche Mindestbestandsschutz wi rd insoweit dadurch gewährleistet, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur eintreten kann, wenn die Behebung der Erwerbsminderung unwahrschei n- lich ist. In diesem Fall überwiegt das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, über die unbefr istete Nach besetzung der Stelle disponieren zu können. Dies würde durch eine Wieder ein stellungsverpflichtung erschwert. Könnte der A r- beitnehmer s eine Wiedereinstellung verlangen, müsste der Arbeitgeber die Ste l le ggf. über viele Jahre hinweg freihalten für den bei Be willigung der Rente als unwahrscheinlich angesehenen Fall einer Wiederherstellung der Erwerbsf ä- higkeit des Arbeitnehmers. (b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer nach § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkün dbar ist. Die Verbesserung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch den Tarifvertrag zwingt nicht dazu, eine zusätzliche Absicherung durch einen Wiedereinste l- lungsanspruch vorzusehen, wenn die Renten berechtigung nachträglich entf ällt . Die sachliche Rechtf ertigung einer auflösenden Bedingung und die Verbess e- rung des gesetzlichen Bestandsschutzes bei Kündigungen sind voneinander unabhängige rechtliche Instrumentarien. Etwas ander e s folgt nicht aus der 35 36 37 - 15 - 7 AZR 1002/12 - 16 - früheren Regelung in § 59 Abs. 5 BAT - VKA. Die Bestimmung sah vor, dass der Angestellte , der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vom Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsminderung bereits unkündbar gewesen war, nach Wiederherstel lung seiner Berufsfähigkeit a uf seinen Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder einzustellen war , wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeits platz frei war. Die Vorschrift ist jedoch nicht in den TVöD übernommen worden. Der tarifliche Schutz kann von de n Tarifvertragsparteien zum Nachteil des Arbeitnehmers für die Zukunft eingeschränkt werden. (c) Im Übrigen erfüllt die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht die V o- raussetzungen des § 34 Abs. 2 TVöD. Danach können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelu n- gen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TVöD von mehr als 15 Jahren durch den A r- beitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt wer den. Als Beschäftigungszeit gilt die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist . Danach hat te die seit dem 1. April 2002 bei dem B e- klagten beschäftigte Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs des Rentenbesch eids im März 2011 die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD erforderliche Beschäftigung s- dauer von 15 Jahren noch nicht erreicht. Die in § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD vorg e- sehene Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, ist in § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Die Vorbeschäftigung s- zeiten der Klägerin, die vom 1. Oktober 1982 bis zum 3 1. März 2002 beim Landkreis B beschäf tigt war, finden daher bei der B erechnung der für den Au s- schluss der ordentlichen K ündbarkeit maßgeblichen Beschäft i gung s dauer keine Berücksichtigung. Selbst wenn die Klägerin in ihrer dortigen B e schäft i gung nach § 53 Abs. 3 BAT - VKA Schutz vor ordentlichen Kündigu n gen erwo r ben hat, kann sie sich darauf in ihrem Arbeitsverhältnis bei dem B e klagten nicht berufen. § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD regelt zwar, dass es dabei ve r bleibt, wenn Beschäfti g- te nach den bis zum 30. September 2005 geltenden T a rifreg e lungen unkündbar waren. Jedoch erfasst auch d ieser Bestandsschutz nur B e schäft i gungszeiten bei demselben Arbeitgeber. Auch § 53 Abs. 3 BAT - VKA ve r langte eine B e- 38 - 16 - 7 AZR 1002/12 - 17 - schä f tigungsdauer von 15 Jahren, die die Klägerin bei dem B e klagten nicht e r- füllt hat . b) § 33 Abs. 2 TVöD ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unw irksam. Nach § 7 Abs. 1, § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachte i- ligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteil i- gungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwir k- sam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen. Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt für den Fall der Gewährung einer Rente auf unb e- stimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung keine Benacht eiligung wegen der Behinderung. aa) Die Auflösung des Arbeitsverhältni sses nach § 33 Abs. 2 TVöD führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG wegen einer Behinderung. (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grunde s eine wen i- ger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichb a- ren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es kann dahinstehen, ob § 33 Abs. 2 TVöD eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen einer B e- hinderung zur Folge hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde keine unmi t- telbare Benachteiligung wegen der Behinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG. (2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 33 Abs. 2 TVöD zu einer unmitte l- baren Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung führt. ( a ) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die w e- niger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erf asst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht. Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem schei n- 39 40 41 42 43 - 17 - 7 AZR 1002/12 - 18 - bar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kat egorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 23, BAGE 138, 107 ; 12. Novem ber 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 1 4 ; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46; BT - Drs. 16/1780 S. 32; da zu auch BVerfG 28 . April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401 ; EuGH 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 23 , Slg. 2010, I - 9343 ) . ( b ) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD knüpft nicht an das Merkmal der Behinderung an, sondern an die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI. Jedoch könnte das Merkmal der Erwerbsminderung in einem untrennbaren Zusammenhang mit d er nach § 1 AGG verbotenen Differenzi e- rung wegen einer Behinderung stehen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemi n- dert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer - stande sind, unter den üblichen Bedingung en des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Anforderungen könnten mit dem unionsrechtskonform verstandenen Begriff der Behinderung in § 1 AGG in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Der Begriff der Behi n- derung iSd. § 1 AGG entspricht nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 32; BT - Drs. 16/1780 S. 31) . Danach sind Menschen behindert, wenn ihr e körperlichen Funktionen, geistigen Fähi g- keiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (BT - Drs. 16/1780 S. 31) . Der Gesetzgeber hat sich damit für einen Behindertenbegriff entschi e- den, der an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anknüpft (BT - Drs. 14/5 074 S. 98; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 58) . Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an. Voraussetzung ist 44 45 - 18 - 7 AZR 1002/12 - 19 - nicht eine Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX (BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 24 f.) . Dieses Verständnis steht im Einklang 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Euro päischen Union. Erfasst sind danach Einschränku n- gen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträcht i- gunge n von Dauer zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschied e- nen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am B e- rufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (EuGH 18. Dezember 2014 - C - 354/13 - [ FO A] Rn. 53) . Das schließt einen Z u- stand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschrä n- kungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung iSd. RL 2000/78/EG. Behinderung und Krankheit sind nach wie vor nicht gleichzusetzen (EuGH 1 1. April 2013 - C - 335/11 ua. - [Ring ua. ] Rn. 41 f., 47, 75; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 59) . Danach ist ein Arbeitnehmer, d er die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI e r- füllt, auch in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt (vgl. auch BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 26 f., BAGE 138, 107) . (3 ) Eine danach mögliche unmittelbare Ungleichbehandlung wegen der Behinderung stellte jedoch keine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar , da voll erwerbsgeminderte Beschäftigte nicht gegenüber Personen in teiligt werden. ( a ) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass eine Person e ine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt. Der deutsche Gesetzgeber hat ins o- weit die Bestimmu ng des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Euro päischen Union geht davon aus, dass eine unmi t- telbare Benachteiligung nur dann vorliegt, w enn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C - 19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff. , Slg. 2004, I - 11491 ; 1. April 2008 46 47 - 19 - 7 AZR 1002/12 - 20 - - C - 267/06 - [Maruko] Rn. 72 f. , Slg. 2008, I - 1757 ; 18. November 2010 - C - 356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff. , Slg. 2010, I - 11939 ; 1. März 2011 - C - 236/09 - [Test - Achats] Rn. 28 f. , Slg. 2011, I - 773 ; 10. Mai 2011 - C - 147/08 - [Römer] Rn. 41 , Slg. 2011, I - 3591 ) . Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nic ht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 1. April 2008 - C - 267/06 - [Maruko] Rn. 73 , aaO ; 10. Mai 2011 - C - 147/08 - [Römer] Rn. 52 , aaO ) . ( b) Zwischen Arbeitnehmern, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen , und Arbeitnehmern, die nicht erwerbsgemindert sind, b e- steht im Hinblick auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine vergleich - bare Situation. Vielmehr liegt ein signifikanter Unterschied darin, dass voll e r- werbsgeminderte Arbeitnehmer - anders als nicht erwerbsgeminderte Arbeit - nehmer - ihre vertragsgemäße Leistung nicht mehr erbringen können und es unwahrscheinli ch ist, dass sich daran zukünftig etwas ändert. bb ) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt auch keine mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wegen einer Behi n- derung. (1) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es s ei denn, die betre f- fenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angeme s- sen und erforderlich. Rechtmäßiges Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist jedes l egitime Ziel, das von einem berechtigten Interesse getragen wird. Geeignet ist die Differenzierung, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt. Angemess en ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck - Mittel - Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels z u- 48 49 50 - 20 - 7 AZR 1002/12 - 21 - rücktritt (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 38 , BAGE 138, 166 ) . Rech t- mäßige Ziele iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2 000/78/EG können alle von der Rechtsordnung anerkannten Gründe sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 ff. , Slg. 2009, I - 1569 ; BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42; 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 23) . (2) § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt da nach keine mittelbare Diskriminierung w e- gen der Behinderung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Auslegung des § 3 Abs. 2 AGG im Licht der Richtlinie 2000/78/EG. Zugunsten de r K läger in kann unterstellt werden, dass Personen, die eine Rente wegen voller Erwerb s- minderung auf unbestimmte Dauer beziehen, überwiegend eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG aufweisen. Für diesen Fall hat das Landesarbeitsgericht eine mittelbare Benachtei ligung aber zu Recht verneint, da die Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die auflösende Bedi n gung zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforde r- lich ist . (a) Mit der Beendigungsvorschrift des § 33 Ab s. 2 TV öD verfolgen die T a- rifvertragsparteien das Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG s- verhältnis aufzulösen, des sen Ver pflichtungen der behinderte Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. Dieses Ziel ist von der Rechtsordnung ane r- kannt. Es steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschä f- tigung und Beruf. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Verbot der Diskriminierung wegen einer Beh inderung bei Entlassungen nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG einer Entlassung wegen einer Behinderung nur dann entgegen, wenn die Entlassung nicht dadurch g e- rechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllu ng der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Eine Diskriminierung liegt danach also nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, dessen Arbeitspflichten von einem behinderten Beschäftigten auc h unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für 51 52 - 21 - 7 AZR 1002/12 - 22 - Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht erfüllt werden können (vgl. EuGH 1 1. Juli 2006 - C - 13/05 - [Chacon Navas] Rn. 51 , Slg. 2006, I - 6467 ) . (b) § 33 Abs. 2 TVöD ist zur Erreich ung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. (aa) Geeignet ist die Regelung, weil durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Ein Arbeitsverhältnis, das voraussichtlich dauerhaft wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt werden kan n, wird infolge der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente beendet. (bb) Die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD über die Beendigung des Arb eits - verhältnisses ist au ch erforderlich. Den Tarifvertragsparteien kommt bei der B e- urteilung, ob das gewählte Mittel zu r Erreichung des gesetzgeberischen Ziels erforderlich ist, ein weiter Wertungs - und Ermes sensspielraum zu. Ob sie di e- sen Spielraum über schritten haben , ist von den nationalen Gerichte n festzuste l- len ( vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 41, 51 f. , Slg. 2009, I - 1569 ; BAG 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 33) . Ein mi l- deres, ebenso geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere ist e ine Kü n- digung kein gleich geeignetes Mittel. (aaa) Bei einer Kündigung h andelt es sich um keinen vergleichbaren Beend i- gungstatbestand. Während die Kündigung eine Gestaltungserklärung des A r- beitgebers ist, entscheidet in der hier vorliegenden Fallkonstellation der Re n- tenversicherungsträger auf Antrag des Arbeitnehmers über die Gewährung e i- ner Erwerbsminderungsrente als Bedingung für die Auflösung des Arbeitsve r- trages. Der Arbeitgeber ist an di esem Verfahren nicht beteiligt. (bbb) § 33 Abs. 2 TVöD die Auflösung de s Arbeitsverhältnisses nur zulässt, wenn dem Arbeitnehmer eine Rente auf unbestimmte Dauer gewährt wird. Dagegen ist eine ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingt dauerhafter Leistungsu n- fähigkeit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG möglich (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - ; 10. Ju ni 2010 - 2 AZR 1020/08 - ) , ohne dass der Arbeitnehmer durch eine rentenrechtliche Versorgung abgesichert ist. Dies 53 54 55 56 57 - 22 - 7 AZR 1002/12 - 23 - gilt unter strengen Voraussetzungen sogar dann, wenn der Arbeitgeber das A r- beitsverhältnis eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kündigt (BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 25; 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11 , BAGE 135, 361 ; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26) . (ccc) D ie auflösende Bedingung nach § 33 Abs. 2 TVöD tritt nicht unter wen i- ger strengen Voraussetzungen ein als denjenigen, die für ein e Kündigung e r- forderlich wären. Eine - im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossene - ordentl i- che Kündigung würde nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich voraussetzen, dass der Arbeitnehmer voraussicht lich in den nächsten 24 Monaten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 18; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 14) . Eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung wird nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI vom Rentenversicherungsträger hingegen erst gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit künftig behoben werden kann. Dass die Prognose vom Rentenversicherungsträger und nicht vom Arbeitgeber anz u- stellen ist, bedeutet für den Arbeitnehmer keinen Nachteil. Dadurch ist jede n- falls keine geringere Objektivität zu erwarten als bei einer Kündigungsentsche i- dung des im eigenen Interesse handelnden Ar beitgebers. Bestünde die Reg e- lung in § 33 Abs. 2 TVöD über die auflösende Bedingung nicht und wäre der Arbeitgeber stets darauf verwiesen, nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ggf. zu kündigen, könnte dies dazu f ühren, dass der Arbeitgeber keinen Anlass hätte, mit einer Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zu warten und an dem Arbeitsverhältnis festz u- halten, bis der Arbeitnehmer durch eine Rentenleistung voraussichtlich daue r- haft abgesichert ist. (cc) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD erweist sich auch als angemessen. Die Regelung lässt den Verlust des Arbeitsplatzes nur zu, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich dauerhaft nicht mehr vollzogen werden kann und deshalb eine Rente wegen voll er Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit gewährt wird. Da der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nicht seinen 58 59 - 23 - 7 AZR 1002/12 - 24 - Lebensunterhalt bestreiten kann und nur die Rente die materielle Absicherung gewährleistet, tritt die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurück. 4 . Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zusti m- mung des Integrationsamt e s nach § 92 SGB IX. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 92 Satz 1 SGB IX seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht zur Anwendung kommt. Danach ist die Zustimmung des Integrationsamt e s zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen erforderlich, wenn die Beendigung im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der E r- werb sminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Beendigung wegen des Eintritts der vollen Erwerbsminderung auf Dauer ist nicht genannt. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung des Integrationsamt e s daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Dies entspricht auch dem Zweck des § 92 Satz 1 SGB IX. Die Prüfung des I n- tegrationsamt e s zielt darauf ab festzustellen, ob der schwerbehinderte Mensch mithilfe einer Änderung der Arbeitsbedingungen, einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder anderer Maßnahmen weiterbeschäftigt werden kann. Die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Integrationsamt e s beruht darauf, dass hier häufig eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers in k urzer Zeit zu erwarten ist (vgl. BT - Drs. 8/2696 S. 17) . Dag e- gen ist das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund des Eintritts voller E r- werbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht zu - stimmungsbedürftig, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall voraussichtlich da u- erhaft überhaupt nicht mehr beschäftigt werden kann und die Zustimmung des Integrationsamt e s auf jeden Fall erteilt werden müsste (vgl. BT - D rs. 7/656 S. 31) . Die Norm ist deshalb bei Eintritt dauernder voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 25 , BAGE 137, 292 ; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/1 0 - Rn. 29, 33) . Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diese Fallgestaltung kommt ma n- gels einer unbewussten Regelungslü cke nicht in Betracht. 60 61 - 24 - 7 AZR 1002/12 5 . Das Arbeitsverhältnis der Parteie n endete mit dem 30. April 2011 . a) Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages , wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbesche ids beginnt . N ach § § 21 , 15 Abs. 2 TzBfG kann die Beendigung jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts wirksam werden (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22 , BAGE 137, 292 ; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67 ) . b) Da die Rente erst am 1. Mai 2011 und damit nach der Zustellung des Rentenbescheids im März 2011 begann, hat das Arbeitsverhältnis am 30. April 2011 geendet, nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2011 über den Eintritt der auflösenden Bedingung unter richtet hatte. B. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Schuh Rose 62 63 64 65
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