Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Januar 2015 Siebter Senat - 7 AZR 880/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 20. September 2012 - 58 Ca 10194/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 11. April 2013 - 18 Sa 2045/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung Bestimmung en : TVöD § 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 ; AGG §§ 3, 7 Abs. 2 Hinweis des Senats: T eilweise P arallel entscheidung zu - 7 AZR 1002/12 - ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 880/13 18 Sa 2045/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Januar 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revision skläger, pp. Beklagte, Berufung sbe klagte und Revisionsbeklagte , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Januar 2015 durch die Vor sitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Strippelmann und die ehrenamtliche Richterin Steude für Recht erk annt: - 2 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeits - geri chts Berlin - Brandenburg vom 11. April 2013 - 18 Sa 2045/12 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückw ei sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 - 58 Ca 10194/12 - tei l- weise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu g e- fasst : Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parte i- en nicht mit dem 31. März 2012, sondern erst mit dem 28. Juni 2012 geendet hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen . Der Kläger hat 4/5, die Beklagte hat 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen best e- henden Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD auf g rund der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer . Der Kläger war seit dem 1. Dezember 1998 für die Beklagte im Auswä r- tigen Amt tätig. Der zunä chst zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsve r- trag vom 1. Dezember 1998 sah eine befristete Beschäftigung bis zum 31. Oktober 1999 vor. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Bundes - Angestelltentarifvertrages (BAT) und die zur Änderung u nd Ergänzung des BAT abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträge kraft vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Mit Änderungsvertrag vom 24. September 1999 einigten sich die Parteien zunächst auf eine Weiterb e- schäftigung bis zum 30. November 200 0, bevor sie am 1. März 2000 einen we i- 1 2 - 3 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 4 - teren Änderungsvertrag schlossen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältni s- ses auf unbestimmte Zeit vorsah un d ua. folgende Vereinbarungen enthält: Herr M wird mit Wirkung vom 01.03.2000 auf unb e- stimmt e Zeit als Angestellter beim Auswärtigen Amt weiterbeschäftigt. Er ist ab 01.03.2000 in der Verg ü- tungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT ei n gru p- piert. 2. Die jeweils für das Auswärtige Amt maßgebenden Bestimmungen der Tarifverträge, Tarif - und Diens t- ordnungen gelten weiterhin zwischen den Tarifpa r- Mit Schreiben vom 7. September 2005 informierte die Beklagte den Kläger d arüber, dass mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf alle Beschäftigten des Bundes Anwendung finde. Seit dem 19. August 2008 ist der Kläger mit einem Grad der Behind e- rung von 50 als schwerbehindert anerkannt. Mit Bescheid vom 24. März 2011 wurde ihm auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2010 von der Deutschen Re n- tenversicherung Bund Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. April 2012 auf unbestimmte Dauer gewährt. In dem Bescheid heißt es auszugsweise: späteren Zeitpunkt erneut nachz uprüfen. Die Regelalter s- grenze wird am 06.08.2038 erreicht. Dieser Rentena n- spruch besteht längstens bis zum 31.08.2038 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Im Anschluss besteht Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2012 teilte die B eklagte dem Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis habe gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD - Bund am 31. März 2012 geendet. Das Schreiben ging dem Kläger am 14. Juni 2012 zu. § 33 Abs. 2 T V öD - Bund enthält folgende Regelung: 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung ... (2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des M o- nats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungstr ä- gers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgeminde r t ist. 3 4 5 - 4 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 5 - Die/D er Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zuste l- lung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenb e- scheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des I n- tegrations amtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das A r- beitsverhältnis f ür den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwi rkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats , der auf De r Kläger hat mit der am 28. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingega n- genen Bedingungs kontrollklage die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis habe nicht auf g rund der in § 33 Abs. 2 TV öD vorgesehene n auflösende n B e- din gung geendet, da diese nicht schriftlich vereinbart worden sei. Zudem sei die auflösende Bedingung mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrund e s nach § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam . Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bewilligung einer Rente wegen volle r Erwerbsminderung auf unbestimmte Da u- er stelle außerdem eine sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare, jedenfalls aber eine mittelbare Benachteiligung wegen Behinde rung dar und sei deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Schlie ßlich sei die auflösende Bedingung nicht eingetreten, weil es an d er erforderlichen Zustimmung des Integration s- amt s nach § 92 SGB IX fehle . Der Kläger hat zule tzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach § 33 Abs. 2 TVöD am 31. März 2012 geendet hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten , die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD sei durch das schützenswerte Int e- resse des Arbeitgebers gerechtfertigt, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis nicht bis zur Regelaltersgrenze fortsetzen zu müssen. Der Arbeitgeber müs se die Möglichkeit haben, den Arbeitsplatz unbefristet nachzubesetzen , wenn der A r- 6 7 8 - 5 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 6 - beitnehmer eine Rent e wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer beziehe . In diesen Fällen liege ein Sachgrund vor, der den Anforderungen des § 14 Abs. 1 TzBfG genüge und ein e r etwaige n mittelbare n Diskriminierung w e- gen Behinderung entgegenstehe . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist überwiegend unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat geendet, nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer b ewilligt hat . Davon si nd die Vorinstanzen dem Grunde nach zu Recht ausgegangen. Allerding s hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon mit Ablauf des 31. März 2012, sondern erst am 28. Juni 2012 g e- endet hat, nämlich zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Beklagte n über den Zeitpunkt des Bedin gungseintritts. In diesem Umfang ist der Klage unter teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der Urteile der Vorinsta n- zen stattzugeben. Im Übrigen haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht a b- gewiesen . I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 33 Abs. 2 TVöD aufgrund des dem Kläger zugestellten Rentenbescheids über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsm inderung auf unbestimmte Dauer a m 28. Juni 2012 g e- endet. 1. Die in § 33 Abs. 2 TV öD geregelte auflösende Bedingung gilt nicht b e- reits nach § § 2 1, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam oder als eingetre ten. Der Kläger hat rechtzeitig i nnerhalb der Dreiwochenfrist der § § 21, 17 Sät ze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erho ben . 9 10 11 12 - 6 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 7 - a) Die Klagefrist der § § 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingu ngsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rent engewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungsabrede. Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. D ie Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamke it und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., 2 1 , BAGE 137, 292; 10. Okto ber 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771 /12 - Rn. 18) . b) Die dreiwöchige Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsve r- trag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß § § 21, 17 S ä tz e 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der s chriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiw o- chenfrist eingetreten ist ( grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 15. August 2012 - 7 AZN 956/12 - Rn. 3; 10 . Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19) . 13 14 - 7 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 8 - c) Danach begann die Klagefrist mit Zugang de r Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 31. Mai 2012 beim Kläger am 14. Juni 2012 und endete nach Ab lauf von drei Wochen am 5. Juli 2012 ( § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) . Die Klage ist also am 28. Juni 2012 rechtzeitig bei Gericht eingegangen. 2 . Die Bestimmung des § 33 Abs. 2 TVöD zur Beendigung des Arbeit s- verh ältnisses aufgrund der Zustellung eines Rentenbescheids wegen dauerha f- ter Erwerbsminderung findet kraft vertraglicher Bezugnahme nach Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom 1. März 2000 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien A n- wendung. Die dort geregelte dynamisch e Bezugnahme auf die jeweils für das Auswärtige Amt maßgebenden Tarifverträge, Tarif - und Dienstordnungen hält einer Inhalts k ontrolle nach § § 305 ff. BGB stand. a) Bei den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 1. März 2000 handelt es sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch aufgrund der unei n- geschränkten Bezugnahme auf die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmu n- gen um von der Beklagten vorgegebene, für eine Vielzahl von Fällen ge ltende Vertragsbedingungen. Die Beklagte wollte damit erkennb ar inhaltsgleiche Ve r- einbarungen mit allen Arbeitnehmern treffen. Die Auslegung einer solchen typ i- schen vertraglichen Regelung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Heranzuziehen sind dazu die für d ie Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge werden nicht von der Ausnahmebestimmung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst. Diese gilt nur für Tarifverträge selbst, nicht aber f ür arbeitsvertragliche Bezugnahme - klauseln, die auf Tarifverträge verweisen (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771 /12 - Rn. 22) . b) Auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahm e- klauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Sie sind weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im A r- beitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, d ass ihre Aufnahme in Fo r- 15 16 17 18 19 - 8 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 9 - mularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 24. Sep tember 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN , BAGE 128, 73 ) . Sie werden von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gülti ge Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis auf die Zukunft ausgerichtet ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgeme ine Hinweis auf Tarifver träge (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24 mwN) . Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt auch für sich genommen nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dyn a- misch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Vorausse t- zungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwe n- der keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist a usreichend (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25 mwN) . bb ) Die Bezugnahmeklausel in Nr. 2 des Arbeitsvertrages war für den Kl ä- e- weils für das Auswärtige Amt maßgebenden Bestimmungen der Tarifverträge, Tarif - und Dienstordnungen ... weiterhin zwischen den Tarifparteien als unmi t- handelt es sich um eine offenkundig fehlerhafte Formulierung. Die Bezugna h- meklausel kann sich sinnvoll nur a uf die Parteien des Arbeitsvertrages bezi e- hen. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Zwischen ihnen sollen die bezeichneten Regelungen als vereinbart gelten. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, war für den Kläger feststellbar. Im Zeitpunkt des letzten Ve r- tragsschlus ses am 1. März 2000 galt der BAT, auf den bereits in den ursprün g- lichen befristeten Arbeitsverträgen einschließlich der zur Änderung und Ergä n- 20 21 22 - 9 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 10 - zung des BAT abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträge verwiesen wurde. Bei dem TVöD handelt es sich um eine den BAT ersetzende Tarifbestimmung. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fa s- sung wurde im Zuge der Tarifreform des öffe ntlichen Dienstes zum 1. Ok tobe r 2005 in den TVöD - Bund vom 13. September 2005 übergeleitet, § 2 des Tari f- vertrag e s zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund). Die Frage, ob tarifliche Besti m- mungen nicht Vertragsinhalt wer den, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages schlechterdings nicht vorhersehbar waren (vgl. dazu BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73) , stellt sich hier nicht. Das mit dem Arbeitsvertrag in Bezug ge nommene Tarifwe rk enthielt bereits in § 59 BAT eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses ohne Kündigung wegen Bewilligung einer Erwerbs minderungs rente. Eine solche Bestimmung ist im Tarifvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ungewöhnlich , sondern üblich. Deshalb war zu erwarten, dass sie auch B e- standteil ablösender Tarifverträge sein würde (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26) . 3 . Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Regelung über die aufl ö- sende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD is t nicht nach § 125 BGB wegen Verst o- ßes gegen ein gesetzliches Schriftformerfordernis nichtig. Für die (Form - )Wirk - samkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten B ezugnahme auf die ursprünglich in § 59 BAT und nunmehr in § 33 TVöD geregelte auflösende Bedingun g ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Das Landesa r- beitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des A b- schlusses des unbef risteten Arbeitsvertrages am 1. März 2000 kein Formerfo r- dernis für die Vereinbarung ein er auflösenden Bedingung bestand. Seinem Wortlaut nach sah § 623 BGB ein gese tzliches Schriftformerfordernis für die Befristung von Arbeitsverhältnissen vor , nicht aber für auflösende Bedingungen . Jedenfalls trat das gesetzliche Schriftformerfordernis in § 623 BGB erst am 1. Mai 2000 und damit nach Abs chluss des hier streitigen Vertrages in Kraft. Diese Regelung in § 623 BGB wurde für befristete Arbeitsver träge durch das Schriftformerforder nis in § 14 Abs. 4 TzBfG abgelöst , der nach § 21 TzBfG auch 23 - 10 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 11 - für auflösend bedingte Arbeitsver träge gilt . Da das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit - und Befristungsgesetz keine Übergangsvorschriften enthält, sind seine Bestimmungen nur auf Sachverhalte a nzuwenden, die sich seit dem 1. Januar 2001 in seinem G eltungsbereich verwi rklichen (BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 535/02 - zu I der Gründe) . 4 . Das Landesarbeitsgericht ha t zutreffend angenommen, dass das A r- beitsverhältnis des Klägers nach § 33 Abs. 2 TVöD gee ndet hat, da der Kläger nach dem auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2010 ergangenen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24. März 2011 voll erwerbsgemi n- dert ist und ihm eine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde. Die für di e- sen Fall in § 33 Abs. 2 TVöD vorgesehene auflösende Bedingung is t wirksam. a) Die durch diese Tarifvorschrift angeordnete Beendigung des Arbeit s- verhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist durch einen Sachgrund im Sinn e der § § 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt . aa) Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anford e- rungen der arbeitsrechtlichen Bedingungs kontrolle genügen. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung der Sachgründe in dieser Vorschrift ist jedoch nur be i- spielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannt e noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschli e- ßen (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 23, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 49) . bb) F ür den in § 33 Abs. 2 TVöD geregelten Fall der Gewährung einer Re n- te we gen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer liegt ein Sachgrund vor, der von seinem Gewicht her den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen gleichwertig ist. 24 25 26 27 - 11 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 12 - (1) Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenversich e- r ungsträger festgestellten unbefristeten Erwerbsminderung beruht auf der A n- nahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsve r- traglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Voll erwerb s- gemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Kran k- heit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stu n- den täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende Bedi n- gung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Ve r- schlimmeru ng seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl. BAG 1. Dez ember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51) . (2) Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allerdings allein keinen ausre i- chenden Sachgrun d für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Künd i- gung. (a) Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden so ll (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN , BAGE 113, 28 29 30 - 12 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 13 - 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52) . Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtl i- chen Absicheru ng auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeig net (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58 ) . Dementsprechend bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers ei ne Rente auf Zeit gewährt wird. Denn in diesem Fall ist mit einer zumindest teilweisen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten zu rechnen. Das Arbeitsverhältnis ruht hier für de n Zeitra um der Rentengewährung. (b) Im Gegensatz dazu stellt die Gewährung einer Rente wegen voller E r- werb sminderung auf unbestimmte Zeit eine aller Voraussicht nach dauerhafte Absicherung des Beschäftigten durch die r entenrechtliche Versorgung dar. E i- nem Arbeitn eh mer wird eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente. Die Änderung der Rentenart führt nicht dazu, dass eine auf unbestimmte Dauer bewillig te Rente wegen Erwerbsminderung als befristet anzusehen ist. (c) A uch d ie im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorbehaltene Möglichkeit eine r späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Ren te wegen voller Erwerbsmi n- derung auf unbestimmte Dauer eine hinreichende rentenrechtliche Absicherung gegeben ist. Ein Wid errufsvorbehalt iSv. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist hierin nicht zu sehen. Vielmehr handelt es sich um einen Hinweis auf die gesetzliche Reg e- lung des § 100 Abs. 3 SGB VI iVm. § 48 SGB X. Danach ist ein Rentenb e- scheid als begünstigende r Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine Änderung eing e- treten ist. Dazu muss sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers so ve r- bessern, dass er nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unter den üblichen Bedi n- gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei S tunden täglich e r- 31 32 - 13 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 14 - werbstätig sein kann. Da eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI nur dann unbefristet gewährt wird, wenn unwah r- scheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird eine Au fhebung des Rentenbescheids nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Deshalb erfordert der bei der Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu berücksichtigende Mindestbestandsschutz des Arbei t- nehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG es nicht, für den etwai gen späteren Wegfall der zunächst unbefristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Wiedereinstellungsverpflichtung vor zusehen . Der grundrechtliche Mindestb e- standsschutz wird insoweit dadurch gewährleistet , dass die Beendigung des Arbeitsver hältnisses nur eintreten kann, wenn die Behebung der Erwerbsmind e- rung unwahrscheinlich ist. In diesem Fall überwiegt das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, über die unbefristete Nachbesetzung der Stelle disponieren zu können. Könnte der Arbeitnehmer h ingegen seine Wiedereinstellung verla n- gen, müsste der Arbeitgeber die Stelle über Jahre hinweg freihalten für den bei Bewilligung der Rente als unwahrscheinlich angesehenen Fall einer Wiederhe r- stellung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers. (3) Unter ve rfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt allerdings erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Aufl ö- sungstatbestand ohne Kündigung. (a) Die Anknüpfung des Beendigungstatbestandes an eine nur auf Antrag zu gewährende R ent enleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheide n (vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 B vR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133) . Deshalb sind Veränderu n- gen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzu n- gen zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspr uchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt, so tr e- 33 34 - 14 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 15 - ten die Rechtsfolgen der auflö senden Bedingung nic ht ein (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 c aa der Gründe, BAGE 107, 241; 10 . Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 23; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59) . (b) Der Senat hat zuletzt offengelassen, ob es mit dem verfassungsr ech t- lich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG zu ve r- einbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis nac h § 33 Abs. 2 TV - L, der § 33 Abs. 2 TVöD entspricht, enden kann, obwohl der Arbeitnehmer durch die Regelung in § 33 Abs. 4 TV öD fakti sch angehalten wird, einen Rentenantrag zu stellen. Selbst unter Beachtung des weiten tarifvertraglichen Regelungsermessens la s- sen sich Bedenken an der Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Mi n- destschutzes jedenfalls dann nicht ohne weiteres ausräumen, wenn der Arbei t- nehmer nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält und er daher noch Arbeitsleistungen in nicht unbedeutendem Umfang erbringen kann . Ve r- zögert der Beschäftigte schuldhaft einen Rentenantrag, so kann ein nach § 33 Abs. 4 TVöD vom Arbeitgeber veranlasstes ärztliches Gutachten, das eine E r- werbsminderun g feststellt, den Rentenbescheid ersetzen. In die sem Fall soll das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden f- . Die nach der Rechtspr e- chung des Senats erforderliche rentenrechtliche Dispo sitionsbefugnis des A r- beitnehmers best ünde damit faktisch nicht , weil auch der nur teilweise erwerb s- geminderte Arbeitnehmer angehalten wäre , einen Rentenantrag zu stellen, wenn er nicht riskieren will, ohne Arbeitsentgelt und ohne Versorgung daz u- stehen, möglicherweise nach einer Kündigung aus wicht igem Grund (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 60 f.) . Ob sich diese für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmt e Dauer aufgeworfene Frage in vergleichbarer Weise auch für den hier vorliegenden Fall der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer stellt, bedarf keiner Entscheidung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Klä ger von der Beklagten aufgefordert worden ist , den Rentenantrag vom 26. Oktober 2010 zu stellen . 35 - 15 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 16 - b) § 33 Abs. 2 TVöD ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Nach § 7 Abs. 1, § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachte i- ligt werden. Bestimm ungen in Vereinbarungen, die ge gen das Benachteil i- gungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwir k- sam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen. Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt für den Fall der Gewährung einer Rente auf unb e- stimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung keine Benachteiligung wegen der Behinderung. aa ) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung iS d. § 3 Abs. 1 AGG wegen einer Behinderung . (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine wen i- ger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer verg leichb a- ren Situation erfährt, er fahren hat oder erfahren würde. Es kann dahinstehen, ob § 33 Abs. 2 T V öD eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen einer B e- hinderung zur Folge hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde keine unmi t- telbare Benachteiligung wegen der Behinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG. ( 2 ) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 33 Abs. 2 T V öD zu einer unmitte l- baren Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung führt. ( a ) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die w e- niger gün stige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht . Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach ei nem schei n- bar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht 36 37 38 39 40 - 16 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 17 - und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft ( vgl. BAG 7. J uni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 23 , BAGE 138, 107; 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 1 4 ; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46; BT - Dr s. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401 ; EuGH 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 23 , Slg. 2010, I - 9343 ) . ( b) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD knüpft nicht an das Merkmal der Behinderung an, sondern an die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimm te D auer na ch § 43 Abs. 2 SGB VI. Jedoch kö nnte das Merkmal der Erwerbsminderung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzi e- rung wegen einer Behinderung stehen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemi n- dert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit auße r- stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Anforderungen könnten mit dem unionsrechtskonform ver standenen Begriff der Behinderung i n § 1 AGG i n einem un trennbaren Zusammenhang stehen. Der Begriff der Behi n- derung iSd. § 1 AGG entspricht nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers den gesetz lichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG (B AG 1 6. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 32; BT - Drs. 16/1780 S. 31) . Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähi g- keiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (BT - Drs. 16/1780 S. 31) . Der Gesetzgeber h at sich damit für einen Behinde r- tenbegriff entschieden, der an die Internationale Klassifikation der Funktionsf ä- higkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anknüpft (BT - Drs. 14/5074 S. 98; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 1 90/12 - Rn. 58) . Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an. Voraussetzung ist nich t eine Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX (BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 24 f.) . Dieses Ve r- 41 42 - 17 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 18 - ständnis steht im Einklang mit der Aus iSd. RL 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Erfasst sind danach Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen sind, die in We c h- selwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbei t- nehmern, hindern können (EuGH 18. Dezember 2014 - C - 354/13 - [ FOA ] Rn. 53) . Das schließt einen Zustand ein , der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung iSd. RL 2000/78/E G. Behinderung und Krankheit sind nach wie vor nicht gleichzusetzen (EuGH 11. April 2013 - C - 335/11 ua. - [Ring ua. ] Rn. 41 f., 47, 75; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 59) . Danach ist ein Arbeitnehmer , der die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt, auch in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt (vgl. auch BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 26 f., BAGE 138, 107) . ( 3 ) Eine danach mögliche unmittelbare Ungleichbehandlung wegen der Behinderung stellte jedoch kein e unmittelbare B enachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar, da voll erwerbsgemi n d erte Be sc häftigte nicht gegenüber P ersonen in ( a ) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus , dass eine Person e ine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt. Der deutsche Gesetzgeber hat i ns o- weit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Sit uation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmi t- telbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C - 19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff. , Slg. 2004, I - 11491 ; 1. April 2008 - C - 267/06 - [Maru ko] Rn. 72 f. , Slg. 2008, I - 1757 ; 18. November 2010 43 44 - 18 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 19 - - C - 356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff. , Slg. 2010, I - 11939 ; 1. März 2011 - C - 2 36/09 - [Test - Achats] Rn. 28 f. , Slg. 2011, I - 773 ; 10. Mai 2011 - C - 147/08 - [Römer] Rn. 41 , Slg. 2011, I - 3591 ) . Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall a n- hand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fragl ichen Leistungen festzustellen (EuGH 1. April 2008 - C - 267/06 - [Maruko] Rn. 73 , aaO ; 10. Mai 2011 - C - 147/08 - [Römer] Rn. 52 , aaO ) . Danach ist unionsrech t- lich geklärt, dass e in letztentscheidungsbefugtes nationales Gericht unter Z u- grundelegung des vom Gerichtshof entwickelten Vergleichsmaßstabs selbst zu prüfen hat, ob sich der Betroffene in einer vergleichbaren Situation mit anderen befindet (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 29 , BAGE 138, 107 ) . Deshalb war die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu der Frage, ob eine tarifvertragliche Norm Menschen mit Behi n- derung unmittelbar benachteiligt , die bei einer Gewährung von Versorgungslei s- tu ngen wegen Erwerbsminderung die Beendigung des Beschäftigungsverhäl t- nis ses vor sieht, nicht veranlasst . ( b) Zwischen Arbeitnehmern, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer beziehen , und Arbeitnehmern, die nicht erwerbsgemi n- dert sind, best eht im Hinblick auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine vergleichbare Situation. Vielmehr liegt ein s ignifikanter Unterschied darin, dass voll erwerbsgeminderte Arbeitnehmer - anders als nicht erwerbsgeminder te A r- beit nehmer - ihre vertragsge mäße Leistung nicht mehr erbringen können und es unwahrscheinlich ist, dass sich daran zukünftig etwas ändert. bb) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt auch ke ine mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wegen einer B ehi n- derung . (1 ) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer We ise benachteiligen können, es sei denn, die betre f- 45 46 47 - 19 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 20 - fenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angeme s- sen und erforderlich. Rechtmäßiges Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist jedes legitime Ziel, das von einem berech tigten Interesse getragen wird. Geeignet ist die Differenzierung, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt. A ngemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck - Mittel - Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels z u- rüc ktritt (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 38 , BAGE 138, 166 ) . Rech t- mäßige Ziele iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG kö nnen alle von der Rechtsordnung anerkannten Gründe sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 ff., Slg. 2009, I - 1569 ; BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42 ; 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 23) . (2) § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt da nach keine mittelbare Diskriminierung w e- gen der Behinderung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Revis i- on zu Recht als geboten erachteten Auslegung des § 3 Abs. 2 AGG im Licht der Richtlinie 2000/78/EG. Z ugunsten des Klägers kann unterstell t werden , dass Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer beziehen, überwiegend eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG aufwe i- sen. Für diese n Fall hat das Landesarbeitsgericht eine mittelbare Benachteil i- gung aber zu Recht verneint, da die Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die auflösende Bedi n gung zur E r- reichung dieses Ziels angemessen und erf orderlich ist . (a ) Mit der Beendigungsvorschrift des § 33 Abs. 2 TVöD verfolg en die T a- rifvertragsparteien das Ziel iSd. § 3 Abs. s- verhältnis aufzulösen , dessen Verpflichtungen der behinderte Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr er füllen kann . Dieses Ziel ist von der Rechtsordnung ane r- kannt. Es steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschä f- tigung und Beruf. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Verbot der 48 49 - 20 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 21 - Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nac h Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG einer Entlassung wegen einer Behinderung nur dann entgegen, wenn die Entlassung nicht dadurch g e- rechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Eine Diskriminierung liegt danach also nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, d essen Arbeitspflichten von einem behinderten Beschäftigten auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht erfüllt werden können (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C - 13/05 - [ Chacon Navas] Rn. 51 , Slg. 2006, I - 6467 ) . Es bedarf daher keiner Vor lage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu der Frage, ob das Unionsrecht eine r Regelung entg e- gensteht , die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wenn ein b e- hinderter Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbs tätig zu sein. Diese unionsrechtliche Fragestellung ist geklärt. Ob § 33 Abs. 2 TVöD damit den A n- forderungen des § 3 Abs. 2 AGG genügt, ist vom Senat als zuständige m nati o- nalen Gericht zu prüfen. (b) § 33 Abs. 2 TVöD ist zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. (aa) Geeignet ist die Regelung, weil durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Ein Arbeitsverhältnis, das voraussichtlich dauerhaft wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt werden kann, wird infolge der Bewilligung einer Erwerbsminderung srente beendet. (bb) Die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD über die Beendigung des Arbeit s- verh ältnisses ist entgegen der Auffassung des Klägers auch erfor derlich . De n Tarifvertragsparteien kommt bei der Beurteilung, ob das gewählte Mittel zur E r- reichung des gesetzgeberischen Ziels erforderlich ist, ein weiter Wertungs - und Ermessensspielraum zu. Ob sie diesen Spielraum überschritten ha ben , ist von den nationalen Gerichte n festzustellen ( vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 41, 51 f. , Slg. 2009, I - 1569 ; BAG 50 51 52 - 21 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 22 - 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 33) . Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Entgegen der Auf fassung des Kläger s scheidet eine Kündigung als Alternative zu einer auflösende n Bedingung aus. Eine Künd i- gung ist kein gleich geeignetes Mittel. (aaa) Bei einer Kündigung handelt es sich um keinen vergleichbaren Beend i- gungstatbestand. Während die Kündigung eine Gestaltungserklärung des A r- beitgebers ist , entscheidet in der hier vorliegenden Fallkonstellation der Re n- tenversicherungsträger auf Antrag des Arbeitnehmers über die Gewährung e i- ner Erwerbsmi nderungsrente als Bedingung für die Auf lösung des Arbeitsve r- trages . D er Arbeitgeber ist an diesem Verfahren nicht beteiligt . Für die vom Kläger angeregte Vorabentsche idung nach Art. 26 7 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Frage , ob der Arbeitgeber eine eigene Prüf ung anzustellen hat, besteht deshalb kein Anlass. (bbb) § 33 Abs. 2 TVöD die Auflösung des Arbeits verhältnisses nur zu lässt , wenn dem A r- beitnehmer eine Rente auf unbe stimmte Dauer gewährt wird. Dagegen ist eine ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingt dauerhafter Leistungsunfähi g- keit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG möglich (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - ; 10. Ju ni 2010 - 2 AZR 1020/08 - ) , ohne dass der Arbei t- nehmer durch eine rentenrechtli che Versorgung abgesichert ist. Dies gilt unter strengen Voraussetzungen sogar dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsve r- hältnis eines ordentlich unkündbaren Arbeitneh mers aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kündigt (BAG 12. Januar 20 06 - 2 AZR 242/05 - Rn. 25; 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11 , BAGE 135, 361 ; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26) . (ccc) Im Gegensatz zu der Auff assung der Revision tritt die auflösende B e- dingung nach § 33 Abs. 2 TVöD nicht unter weniger strengen Voraussetzungen ein als denjenigen, die für eine Kündigung erforderlich wären. Eine - im vorli e- genden Fall nicht ausgeschlossene - ordentliche Kündigung würde nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich voraussetzen, dass der Arbeitnehmer voraussich t- lich in den näc hsten 24 Monaten die vertraglich geschulde te Arbeitsleistung 53 54 55 - 22 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 23 - nicht erbringen kann (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 18; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 14) . Eine unbefristete Rente wegen Erwerbsmind e- rung wird nach § 102 Abs. 2 Satz 5 S GB VI vom Rentenversicherungsträger hingegen erst gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der E r- werbsfähigkeit künftig behoben werden kann. Dass die Prognose vom Rente n- versicherungsträger und nicht vom Arbeitgeber anzustellen ist, bedeutet f ür den Arbeitnehmer keinen Nachteil. Dadurch ist jedenfalls keine geringere Objektiv i- tät zu erwarten als bei einer Kündigungsentscheidung d es im eigenen Interesse handelnden Ar beitgebers . Bestünde die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD über die auflösende Bedingung nicht und wäre der Arbeitgeber stets darauf verwiesen, nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ggf. zu kündigen, was der Kläger für geboten häl t, könnte dies dazu fü h- ren, dass der Arbeitgeber ke inen Anlass hätte , mit einer Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zu warten und an dem Arbeitsverhältnis festz u- hal ten, bis der Arbeitnehmer durch eine Rentenlei stung voraussichtlich daue r- haft abg esichert ist . (cc) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD erweist s ich auch a ls angemes sen . Die Regelung lässt den Verlust des Arbeitsplatzes nur zu, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich dauerhaft nicht mehr vollzogen werden kann und deshalb e ine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit gewährt wird. Da der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nicht seinen Lebensunter halt bestreiten kann und nur die Rente die materielle Absicherung gewährleistet, tritt die Schwere des Eingriff s im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurück. 5 . Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zusti m- mung des Integrationsamts nach § 92 SGB IX. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 92 Satz 1 SGB IX seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht zur Anwendung kommt. Danach ist die Zustimmung des Integrationsamt s zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen erforderlich , wenn die Beendigung im Falle des Eintritts einer tei lweisen Erwerbsminderung, der E r- 56 57 58 - 23 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 - 24 - werbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Beendigung wegen des Eintritts der vollen Erwerbsminderung auf Dauer ist nicht genannt. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung des Integrationsamts daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Dies entspricht auch dem Zweck des § 92 Satz 1 SGB IX. Die Prüfung des I n- tegrationsamts zielt darauf ab festzustellen, ob der schwerbehinderte Mensch mithilfe einer Änderung der Ar beitsbedingungen, einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder anderer Maßnahmen weiterbeschäftigt werden kann. Die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Integrationsamts beruht darauf, dass hier häufig eine erhebliche Verbesserung der Erwerb sfähigkeit des Arbeitnehmers in kurzer Zeit zu erwarten ist (vgl. BT - Drs. 8/2696 S. 17) . Dag e- gen ist das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund des Eintritts voller E r- werbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht z u- stimmungsbedürftig , weil der Arbeitnehmer in diesem Fall voraussichtlich da u- erhaft überhaupt nicht mehr beschäftigt werden kann und die Zustimmung des Integrationsamts auf jeden Fall erteilt werden müsste (vgl. BT - Drs. 7/656 S. 31) . Die Norm ist deshalb bei Eintritt dauernd er voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 25 , BAGE 137, 292 ; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/1 0 - Rn. 29, 33 ) . Eine anal o- ge Anwendung der Vorschrift auf diese Fallgestaltung kommt mangels einer unbewussten Regelungslücke nicht in Betracht. 6 . Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete jedoch nicht schon mit Ablauf des 31. März 2012, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenomme n hat, sondern erst am 28. Juni 2012. a) § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD sieht zwar vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages endet, wenn die Rente - wie hier - erst nach der Zustellung des Rentenbescheids beginnt. Davon ist die Bekla gte in ihrer Mitteilung vom 31. Mai 2012 ausgegangen. Nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitg e- ber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Tritt die Bedingung vor dem 59 60 - 24 - 7 AZR 880/13 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR880.13.0 Ende dieses Zweiwochenzeitraums ein, endet das Arbeitsverhältnis deshalb erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist . Das Arbeitsverhältnis wird bis dahin fortg e- setzt, ohne dass ein Fall der § § 21, 15 Abs. 5 TzBfG gegeben wäre (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/0 9 - Rn. 22 , BAGE 137, 292 ; 27. J uli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67) . b) Das Arbeitsverhältnis endete danach nicht schon mit Ablauf des 31. März 2012 und damit am Tag vor dem Rentenbeginn. Vielmehr bewirkte der Zugang der Beendigungs mitteilung de r Beklagten vom 31. Mai 2012 bei dem Kläger am 14. Juni 2012 die Beendigung des Arbeitsv erhältnisses mit Ablauf des 28. Juni 2012. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel R. Steude Strippelmann 61 62
Full & Egal Universal Law Academy