Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2016 Siebter Senat - 7 AZR 276/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 I. Urteil vom 28. März 2013 - 25 Ca 570/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 5. März 2014 - 5 Sa 36/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - Weiterbeschäftigungsverlangen Bestimmung en TzBfG § 14 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV - L ) § 1 Abs. 2 Buchst. i, § 33 Abs. 2 und Abs. 3; 12 Abs. 1 ; SGB VI § 43 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 126 Abs. 1, § 126b Leits ä tz e : 1. Die in § 33 Abs. 2 TV - L für den Fall einer vom Rentenversicherung s- träger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer geregelte auflösende Bedingung tri tt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer , de ss en vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht weniger als drei Stunden tä g- lich beträgt, seine geschuldete Arbeitsleistun g noch erbringen k ann und er seine Weiterbeschäftigung - entsprechend den Frist - und Formerfo r- 33 Abs. 3 TV - L - vom Arbeitgeber ver langt ha t . 2. Für das Weiterbeschäftigungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber ist die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend. ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 276/14 5 Sa 36/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gräfl, d ie Rich ter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie d ie ehrenamtlichen Richter Busch und Pr of. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 5. März 2014 - 5 Sa 36/13 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. März 2013 - 25 Ca 570/12 - zurückgewiesen wurde und das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeit s- verhältnis du rch die auflösende Bedingung mit Ablauf des 14. Dezember 2012 geendet hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Part eien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen best e- henden Arbeitsverhältnis ses nach § 33 Abs. 2 TV - L aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer. Die im Oktober 1956 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1980 bei der Beklagten geringfügig beschäftigt , zuletzt nach Maßgabe des Arbeit s- vertrags vom 3. März 1999 im Umfang von zwei Wo chenstunden zu einem Bru t tomonatseinkommen von 178,51 Euro . Zeit weise leitete d ie Kläger in eine Eltern - Kind - Gruppe, s eit März 2009 wurde sie als Beraterin in einem Ber a- tungscafé für Eltern einge setzt . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft Organisationszugehörigkeit zunächst der BAT und später der diesen ersetze n- de TV - L Anwendung. Vom 3. Februar 2011 bis zum 16. Januar 2013 war die Klägerin durc h- gehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf ihren Antrag vom 15. Februar 2011 wurde der Klägerin ab dem 1. März 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. August 2022 (Monat des Erreichen s der Regelalters grenze) in Höhe von monatlich 317,47 Euro bewilligt. Dem Bescheid der Deutschen Rentenve r- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 4 - sicherung vom 17. August 2012, der ihr noch im selben Monat zuging , lag ei n ärztliche s Gutachten vom 10. Juli 2012 zugrunde. Mit Schreiben vom 2 7. No vember 2012, das der Klägerin am 30. November 2012 zuging, informierte die Beklagte die Klä gerin unter Hinweis auf § 33 TV - L darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis am 31. August 2012 geendet habe. Der TV - L enthält auszugsweise die folgende n Regelung en : § 1 Geltungsbereich ... (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 A b- satz 1 Nr. 2 SGB IV, § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschä f- tigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erre i- chen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Au f- lösungsvertrag). (2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversich e- rungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, w o- nach die/der Beschäftigte voll oder teilweise e r- werbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Bee n- digung des Arbeitsv erhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integration s- amtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmung s- bescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsve r- 4 5 - 4 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 5 - hältnis endet nicht, wenn nach d em Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit g e- (3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bezi e- hungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Re n- tenversicherungsträger fest gestellten Leistungsve r- mögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem a n- deren geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterb e- schäftigt werden könnte, soweit dringende dienstl i- che beziehungsweise betriebliche Gründe nicht en t- gegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/ seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Mit ihrer am 21. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 3. Dezember 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht nach § 33 Abs. 2 TV - L ge e n- det. Sie hat die Auffassung vertreten , § 33 Abs. 2 TV - L finde auf das Arbeit s- verhältnis weg en des nur geringfügigen Arbeitsumfang s von zwei Wochenstu n- den k eine Anwendung. Die Tarifvertragsparteien hätten den Fall, dass der g e- schuldete Arbeitsumfang unterhalb der für die volle Erwerbs minderung ma ß- ge b lichen Schwelle einer möglichen Arbeit sleistung von weniger als drei S tu n- den täglich liege, nicht beachtet. Diese unbewusste Regelungsl ücke sei durch die Nichtanwendung von § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TV - L zu schlie ßen. I n dieser Fallko nstellation sei jedenfalls k ein sachlicher Grund für eine automatische B e- endigung des Ar beitsverhältnisses gegeben. Selbst bei festgestellter voller E r- werbs minderung könne bei einem Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitsverpflic h- tung im Umfang von zwei Wochenstunden k eine Übe rforderung eintrete n. D a- von gehe das Gesetz in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erst au s , wenn der Arbei t- nehmer nicht mehr in der Lage sei, m indestens drei Stunden täg lich zu arbe i- ten. Ihre Tätigkeit im Elterncafé könne sie ohne weiteres aus üben. D as der Rentenbewilligung zugrunde liegende Gutach ten vom 10. Juli 2 012 beziehe sich auf eine andere Tätigkeit . 6 - 5 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 6 - Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2 TV - L weder mit Ablauf des 31. August 2012 noch mit Ablauf des 13. Dezember 2012 beendet ist, so n- dern auf unbestimmte Zeit fortbesteht . Die Beklagte hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht ha t die Berufung der Klägerin zunächst durch Versäu m nisurteil zurückgewi e- sen. Auf den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin hat das Landesa r- beitsgericht das Versäumnisurteil teilweise aufgehoben, das Urteil des Arbeit s- gerichts teilweise abgeändert und f estgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung erst mit Ablauf de s 14. Dezember 2012 beendet worden ist. Mit der Revision begehrt die Kl ä- gerin die Feststellung , dass das Arbeitsverhältnis aufgrund de r auflösenden Bedingung in § 33 Abs. 2 TV - L auch nicht mit Ablauf des 14. Dezember 2012 geendet hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sowe it das Landesarbeitsgericht die Ber u- fung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und festg e- stellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung mit Abla uf des 14. Dezember 2012 geendet hat. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses au f- grund der auflösenden Bedingung gemäß § 33 Abs. 2 TV - L zum 14. Dezem ber 2012 richtet. Die auflösende Bedingung ist nur dann eingetreten, wenn die Kl ä- gerin nach dem vom Rentenversicherungst räger festgestellten Leistungsve r- mögen nicht mehr im Umfang der ge schuldeten Arbeitsleistung von zwei W o- 7 8 9 10 - 6 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 7 - chenstunden weiterbeschäftigt we rden k a nn . Dies kann der Senat nicht a b- schließend beurteilen. Da zu bedarf es weiterer Feststellungen durch das La n- desarbeitsgericht. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. I . E ntgeg en der Auffassung der Beklagten ist d ie Revision der Klägerin zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Sie setzt sich im erforderlichen Umfang mit der Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auseinander. 1 . Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revis i- onsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs e r- kennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den trage nden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau dur chdacht hat. Außerdem soll die R e- visionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung a n- derer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revis i- onsbegründung nicht (vgl. etwa BAG 8. Juli 2 015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN) . 2 . Diese Anforderungen erfüllt die Revisionsbegründun g . Sie setzt si ch mit den tragenden Urteilsgründen ausreichend auseinander. Die Klägerin greift die Begründung d es Landesarbeitsgericht s an, § 33 TV - L sei auch auf Arbeitsve r- hältnis se mit Beschäftigt en anzuwenden . Sie macht geltend, d ie Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Falle einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich 11 12 13 - 7 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 8 - geschuldete Leistung nicht mehr erbringen können, passe nicht auf die Gruppe derjeni gen , die arbeitsvertraglich eine Arbeitsleistung im Umfang von weniger als drei Stunden täglich schuld e n . Damit habe das Landesarbeitsgericht das Bestehen einer tariflichen Regelungslücke zu Unrecht verneint und eine ergä n- zende Auslegung der Tarifbestimmung unter Berücksichtigung der zei tlichen Grenze von drei Arbeitsstunden täglich rechtsfehlerhaft unterlassen. Unabhä n- gig davon habe das Landesarbeitsgericht die sachliche Rechtfertigung der au f- lösenden Bedingung nach §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG nicht ausreichend geprüft. Mit diesen Ausführunge n enthält die Revisionsbegründung eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entsche i- dung. Es wird deutlich, weshalb die Klägerin das angefochtene Urteil für recht s- fehlerhaft hält. Soweit die Beklagte geltend macht, di e Revisionsbegründung befasse sich nicht mit der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entst e- hungsgeschichte von § 33 TV - L und der Vorgängerregelung in § 59 BAT, übe r- sieht sie, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständig tragende Begründung des angef ochtenen Urteils handelt , sondern lediglich um ein Begründungsel e- ment für die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, § 33 Abs. 2 TV - L finde auch auf so geringfügig Beschäftigte wie die Klägerin Anwendung. II . Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsg e- richts kann nicht angenommen werden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der auflösenden Bedingung nach § 33 Abs. 2 TV - L a m 14. Dezember 2012 geende t hat . 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L geregelte auflösende Bedingung nicht nach § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und als eingetreten gilt. Die Klägerin hat rechtzeitig inner halb der Dreiwochenfrist der § § 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben. a) Die Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung, sondern deren ta t- säc h licher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt in der Regel von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertragl i- 14 15 16 - 8 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 9 - chen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der Beurteilung der Rechtswirksa m- keit der Bedingun gsabrede verknüpft. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung w e- gen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Grü n- den eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie die nt der Wirksamkeit der Bedingungsabrede. Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit i h- ren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tarifl i- cher auflösender Bedingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabre de ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. W e- gen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingung s- ko n trollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; vgl. 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 14 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18, BAGE 148, 357; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f. ) . b) Die dreiwöchige Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung e ingetreten ist. Da nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend b e- dingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schrift lichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetret en ist, die Klagefrist gemäß § § 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Ab s. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; vgl. 23. März 201 6 - 7 AZR 827/13 - Rn. 15 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 14 ; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19, BAGE 148, 357 ; 10. Oktob er 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14 ) . Anders als bei kalende r- mäßi g b efrist eten Arbeitsverhältnissen, bei denen bereits vor Ablauf der Befri s- tung nach § 17 Satz 1 TzBfG Klage erhoben werden kann ( st. Rspr. , vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 24; 21. Sep tember 2011 - 7 AZR 17 - 9 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 10 - 375/10 - Rn. 8, BAGE 139, 213; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Grü n- de, BAGE 110, 38 ) , ist e ine Be dingungskontroll klage erst dann zuläs sig , wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses unter richtet hat. Vor einer solchen schriftlichen Unterrichtung ist für eine Be dingungs kontrollklage kein Ra um (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 15; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff. , aaO ) . c ) Danach hat die Klägerin rechtzeitig eine Bedingungskontrollklage nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat sich zwar schon vor Zugang der B e- endigungsmit teilung vom 27. November 2012 mit der am 21. November 2012 bei Gericht eingegangenen Klage gegen d ie Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses aufgrund der auflösenden Bedingung ge wandt . Die vor Beginn der Frist der § § 21, 17 Satz 1 TzBfG beim Arbeitsgericht eingereichte, zu diesem Zeitpunkt im Zweifel a uf allgemeine Feststellung gerichtete Klage (vgl. BAG 1 5. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 16) ist seit dem Zugang der Beendigungsmitteilung am 30. November 2012 allein als Be dingungs kontrollklage zu verstehen. Davon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. Da die Klage der Beklagten am 3. Dezember 2012 zugestellt wurde, ist die Klageerhebung nach Zugang der Beendigungsmitteilung der Beklagten bei der Klägerin am 30. November 2012 erfolgt. 2. Das Landesarbeitsgericht hat mit einer rechtsfehlerhaften Begründ ung angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund der auflöse n- den Bedingung in § 33 Abs. 2 TV - L am 14. Dezember 2012 geendet. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger T a- rifbindung der TV - L Anwendung. Wie das Lan desarbeitsgericht zutr effend a n- genommen hat, ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin trotz ihrer nur im Um fang von zwei Wochenstunden bestehenden Arbeitsverpflichtung nicht vom Ge l- tungsbereich de s TV - L ausgenommen. aa) Nach § 1 Abs. 2 Buchst. i TV - L gilt d ieser Tarifvertrag nicht für gerin g- fügig Beschäftigte iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV . Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf 18 19 20 21 - 10 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 11 - längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart beg renzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die B e- schäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 Euro im Monat übersteigt. Die se Voraussetzungen nur bei gelegentl icher Beschäftigung erfüllt. Bei einer regelmäßigen geringfüg i- gen Beschäftigung findet hingegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Anwendung, auf den § 1 Abs. 2 TV - L nicht Bezug nimmt . G eringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV , deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 450,00 Euro im Monat nicht übersteigt , sind daher nicht aus dem Geltungsbereich des TV - L ausgenommen, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden. Regelmäßig ist die Beschäftigung, wenn s ie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet is t und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (vgl. BSG 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 - ; vgl. auch KassKomm/Seewald Stand 1. Juni 201 6 § 8 SGB IV Rn. 22; ErfK/Rolfs 16. Aufl. § 8 SGB IV Rn. 13) . bb ) Danach ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht nach § 1 Abs. 2 Buchst. i TV - L iVm. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Anwendungsbereich des TV - L ausgenommen. Die Klägerin übt die Tätigkeit bei der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit 1980 und somit nicht nur gel e- gentlich aus. Sie ist regelmäßig im Umfang von zwei Wochenstunden zu einem Entgelt von monatlich un ter 450,00 Euro iS v . § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringf ü- gig beschäftigt. b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auch von § 33 Abs. 2 TV - L e r- fasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt die Regelung Beschäftigte mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als drei Stunden täglich nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Anhaltspunkte für eine derartige Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift sind nicht ersichtlich . Die Tarifbesti m- mung ist insoweit auch nicht lückenhaft. Da § 1 Abs. 2 Buchst. i TV - L ausdrüc k- lich nur die geringfügig Beschäftigten iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Ge l- tungsbereich des TV - L ausnimmt, kann auf eine planwidrige Regelungslücke im Tarifvertr ag für die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig Beschäftigten nicht geschlossen werden. 22 23 - 11 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 12 - c ) Das Landesarbeitsgericht ist jedoch nicht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nach § 33 Abs. 2 TV - L aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids vom 17. August 2012 mit Ablauf des 14. Dezember 2012 geendet. Die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, die auflösende Bedingung trete ohne weiteres auch bei Arbeitsverhäl t- nissen ein , bei denen eine Arbeitsverpflichtung unter d rei Stunden täglich b e- stehe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass d ie tarifliche Regelung über die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L für den Fall einer v om Rentenversicherungsträger festgestellten vollen E r- werbsminderung auf unbestimmte Dauer grundsätzlich durch einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt ist . (1) Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhäl t- n isses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anford e- rungen der arbeitsrechtlichen Befristungs - bzw. Bedingungskontrolle genügen. Sie sind dazu nach Möglichkeit gesetzes - und verfassungskonform und damit ggf. geltungserhaltend auszule gen (vgl. BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 1 b bb der Gründe) . Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nur beispie l- haft und soll weder andere von der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende B e- dingungen ausschließen (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 23, BAGE 117, 255) . (2) Eine auflöse nde Bedingung für den Fall einer vom Rentenversich e- rungsträger festgestellten unbefristeten Erwerbsminderung beruht auf der A n- nahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsve r- traglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringe n können. Eine daran a n- knüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitne h- mers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bi s- herige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit 24 25 26 27 - 12 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 13 - die Ge fahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustands b e- steht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der g e- sundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist , seine nach dem Arbeitsvertrag g e- schuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeit s- vertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Künd igung a b- zugeben (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51, BAGE 148, 357; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255) . bb ) Die in § 33 Abs. 2 TV - L geregelte auflösende Bedingung erfordert au f- grund der von Art. 12 Abs. 1 GG ausgehenden Schu tzwirkung ei ne verfa s- sungskonform einschränkende Auslegung für Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht sich auf weniger als drei Stunden täglich beläuft, die trotz der vom Rentenversicherungst räger festgestellten vollen Erwerbsmind e- rung ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen können und die ihre Weiterbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangt haben. Dies hat das La n- desarbeitsgericht nicht berücksichtigt. (1 ) Voll e rwerbs gemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versiche r- te , die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außersta n- de sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mi n- destens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Besteht die arbeitsvertraglich vereinbarte Lei stungsverpflichtung - wie im vorliegenden Fall - weniger als drei Stunden täglich, kann aus der Bewilligung einer Rente weg en voller Erwerb s- minderung allein nicht geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer vorau s- sich t lich nicht mehr in der Lage ist, seine a rbeitsvertraglich geschuldete Lei s- tung zu erbringen. D as von den Tarifvertragsparteien anerkannte Bedürfnis, das Arbeitsverhältnis zu beenden, weil der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft gehindert ist, seine arbeitsvertragl ichen Lei s- tungen zu erbringen, besteht daher nicht ohne weiteres. Ist der Arbei t nehmer trotz der festgestellten vollen Erwerbsminderung in der Lage, seine vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, besteht kein anerkennenswerter Grund, 28 29 - 13 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 14 - das Arbeitsve rhältnis ohne Kündigung zu beenden. Dem entsprechend haben die Tarifvertragsparteien für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers trotz der gesundhei t- lichen Beeinträchti gungen sinnvoll fortsetz en kann , in § 33 Abs. 3 TV - L für die teilweise Erwerbsminderung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet , wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festg e- stel l ten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geei g- n eten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden k ann , soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäfti g- te innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine We i- terbeschäftigung schriftlich bea ntragt. Diese Tarifbestimmung ist Folge einer verfassungskonformen Auslegung der ursprünglich in § 59 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung geregelten auflösenden Bedi n- gung. Der Senat hatte diese Tarifbestimmung , die eine § 33 Abs. 3 TV - L ve r- gleichbare Regelung nicht enthielt, im Hinblick auf den Schutz der Freiheit der Berufsausü bung des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend au s- gelegt. Danach endete das Arbeitsverhältnis trotz der Zustellung eines B e- scheids über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen verminderter E r- werbsfähigkeit grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutb a- ren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden konn te und er dies vom Arbei t- geber verlangt hatte . Die daraufhin zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene, mit § 33 Abs. 3 TV - L inhaltsgleiche, den Vorgaben der Rechtsprechung entspr e- chende Neufassung des § 59 Abs. 3 BAT diente der Rechtssicherheit und Rechtsklar heit (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 55, BAGE 148, 357; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 24, BAGE 117, 255) . (2 ) Auch bei der Feststellung der vollen Erwerbsminde rung eine s Arbei t- nehmer s , dessen vertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als dr ei Stunden täglich beträgt , verlangt eine im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Ausl e- gung des § 33 Abs. 2 TV - L , dass dem Arbeitnehmer d ie Möglichkeit zur Weite r- beschäftigung eröffnet werden muss, wenn er trotz der Bewilligung einer Rente wegen voller Er werbsminderung nach den Feststellungen des Rentenversich e- 30 - 14 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 1 5 - rungsträgers dazu in der Lage ist, im arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang sein e Arbeitsleistung zu erbringen und er - entsprechend den Frist - und Forme r- fordernisse n des § 33 Abs. 3 TV - L - seine Weiterbeschäftigung vom Arbeitg e- ber verlangt . Für diesen Fall kann weder die der Tarifbestimmung zugrunde liegende Annahme, dass der Arbeitnehmer die geschul dete Leistung nicht mehr e rbringen kann, Geltung beanspruchen , noch muss der Arbeitnehmer au s g e- sundheitlichen Grü n den davor geschützt wer den, dass sich sein Gesundheit s- zu stand durch die Fortsetzung der Tätigkeit verschlimmern könnte. Ein von den Tarif vertrags parteien anerkanntes Bedürfnis des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer einen leistungsgerechten Arbeitsplatz innehat und nach dem vom Rentenversich e- rungsträger festgestellten Leistungsvermögen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten in vollem Umfang noch genügen kann ( vgl. BAG 9. Augu st 2000 - 7 AZR 214/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 264) . Ansonsten bliebe die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Fr eiheit der Berufsausübung des Arbei t- nehm ers unbeachtet, an einem von ihm gewählten Arbeitsplatz festzuhalten, dessen Anforderungen er trotz eines gesundheitlich eingeschränkten Lei s- tungsvermögens genügt. Demgegenüber ist das Interesse des Arbeitgebers, sich von einem Arbeit nehmer allein deshalb zu trennen , weil er eine Rente w e- gen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, nicht schützenswert. Verlangt der Arbeitnehmer trotz des Rentenbezugs vom Arbei t- geber seine Weiterbeschäftigung, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob das vom Rentenversicherungsträger fest gestellte Leistungsvermögen für eine vertrag s- gemäße B eschäftigung ausreicht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein sachlicher Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne A us spruch einer Kündigung vor (vgl. BAG 9. August 2000 - 7 AZR 214/99 - zu II 3 der Gründe, aaO ) . III . D er Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Die Entscheidung des Rechtsstreits über die Beendigung des Arbe itsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TV - L hängt davon ab, ob die Kläg e- rin aufgrund ihres vom Rentenversicherungsträge r festgestellten Leistungsve r- 31 - 15 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 16 - mögens noch im arbeitsvertraglich geschuldeten Umf ang von zwei Woche n- stunden leistungsfähig ist . Dazu hat das Lan desarbeitsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Diese sind vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. IV. Die Zurückverweisung erübrigt sich nich t deshalb , weil sich die En t- scheidung aus ander en Gründen als richtig erweist ( § 561 ZPO) . Die Bedi n- gungskontrollklage ist nicht deshalb abzuweisen, weil die Klägerin ihre Weite r- beschäftigung nicht in der F orm und F rist verlangt hätte , die nach § 33 Abs. 3 TV - L für Fälle der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorausgesetzt wird und die dementspreche nd auch bei einer verfassungskonformen Ausl e- gung des § 33 Abs. 2 TV - L für die Fälle der Rente wegen voller Erwerbsmind e- rung bei Arbeitnehmern mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als drei Stunden täglich zu verlangen ist. 1. Die Klägerin hat ihr e We iterbeschäftigung rechtzeitig beantragt. Die Frist ist mit Zu stellung der Klageschrift bei der Beklagten am 3. Dezember 2012 gewahrt. a) Nach § 33 Abs. 3 TV - L muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei W o- chen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbesc häftigung schriftlich beantragen, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TV - L verhindern will. Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - BAGE 148, 357 ) beginnt die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV - L jedoch nicht bereits mit dem Zugang des Rentenbescheids bei dem Arbeitnehmer, sondern erst mit dem Zugang der daran anknüpfenden Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Dieses Ve r- s tändnis gebieten die durch Art. 12 Abs. 1 G G geschützten Interessen des A r- beitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz ( vgl. hierzu ausführlich BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 67, 68, aaO ) . b) Mit der Zustellung der Klageschrift hat die Klägerin ihre Weiterbeschä f- tigung rechtzeitig verlangt. Mit dem Bedingungskontrollantrag hat die Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit ihren Willen erkennen lassen, das Arbeitsverhäl t- nis fortsetzen zu wollen (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 73 , 32 33 34 35 - 16 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 17 - BAGE 148, 357 ) . Die Beendi gungsmitteilung datiert vom 27. November 2012. Die am 21. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangene K lage wurde der Beklagten am 3. Dezember 2012 zugestellt. Damit ist die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 letzter Halbs. TV - L gewahrt. 2. Mit der Zustellung der Klageschrift hat die Klägerin ihre Weiterbeschä f- tigung auch in der nach § 33 Abs. 3 TV - L gebotenen Form geltend gemacht. Zu deren Wahrung bedarf es nicht der strengen Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Für den beim Arbeitgeber zu stellenden Antrag auf Weiterbeschäftigung trotz Bewilligung einer Rente wegen Erwerbs minderung ist die Einhaltung der Text form nach § 126b BGB ausreichend . Diese ist auch dann gewahrt, wenn der Beklagte n eine nicht unterzeichnete Abschrift der Klageschrift zugestellt worden sei n sollte. a) § 126 Abs. 1 BGB erfordert bei einem Rechtsgeschäft, für das durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss nac h § 126b Abs. 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Der normativ e Teil eines Tarifvertrags kann ein gesetzl i- ches Schriftformerfordernis iSd. § 125 Satz 1 BGB begründ en , weil er Recht s- normen ( § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) enthält , die nach Art. 2 EGBGB als Gese t- ze iSd. BGB anzuse hen sind. Ein Rechtsge schäft, welches der durch Tarifve r- trag vorgeschriebenen Form ermangelt, ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Ob die E inhaltung des § 126 Abs. 1 BGB erforderlich ist oder ob die Einhaltung der Textform ausreicht, ist anhand des Normzwecks der jeweiligen Formvo rschrift zu ermitteln. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Forme r- fordernis des § 126 Abs. 1 BGB trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf Rechtsgeschäfte beschränkt. Zusammenhang mit einer Willenserklärung, spricht dies für eine Unterwerfung unter die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Auf rechtsgeschäftsähnl i- che Erklärungen ist die Bestimmung dagegen nicht unmittelbar anzuwenden. 36 37 38 - 17 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 18 - Daran hat die Ergänzung des § 126 BGB um § 126a und § 126b BGB durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschrif ten an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) nichts geändert. Auch die § § 126a, 126b BGB sind wegen des fortbestehenden Sachzusammenhangs mit den Bestimmungen über Willense r- klärungen und Rechtsgeschäfte unmittelbar nur auf Willenserklärungen a n- wendbar. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie allen falls - entsprechend ihrer Eigenart - entsprechend (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 40/10 - Rn. 33; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 32, BAGE 130, 1; 1. Dezember 200 4 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b bb (1) der Gründe , BAGE 113, 64 ; vgl. auch BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - ) . c) Danach genügt für das in § 33 Abs. 3 TV - L bestimmte Formerfordernis für das Weiterbeschäftigungsverlangen die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB. aa) Das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV - L ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 113, 64) . Es bewirkt keine Rechtsänderung, sondern verhindert die in § 33 A bs. 2 TV - L vorgesehene Rechtsänderung in Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung . bb) Auf das Weiterbeschäftigungsverlangen finden § § 126 ff. BGB daher nicht unmittelbar, sondern lediglich entsprechend Anwendung. Diese ist nach dem mit dem Formerfordernis ver folgten Zweck nur für die Textform nach § 126b BGB geboten. Durch die in § 33 Abs. 3 TV - L bestimmte Schriftform für das Weiterb e- schäftigungsverlangen soll der Unsicher heit darüber vorgebeugt werden, ob der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung tatsächlich und rechtzeitig innerhalb der tariflichen Frist beim Arbeitgeber beantragt hat. Das Schriftformerfordernis hat daher Klarstellungs - und Beweisfunktion (BAG 1. Dezembe r 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b bb (1 ) der Gründe, BAGE 113, 64) . Diesem Normzweck wird 39 40 41 42 - 18 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 - 19 - durch die Beachtung der Textform entsprechend § 126b BGB ausreichend Rechnung getragen. (1) Die Textform ist vorgesehen für Fälle, in denen das Erfordernis einer eige nhändigen Unterschrift unangemessen und verkehrserschwerend ist . D a- von ist insbesondere bei Vorgängen ohne erhebliche Beweiswirkung und bei nicht erheblichen oder leicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsfolgen einer der Schriftform unterworfenen Erklä r ung auszugehen , also in den Fällen, in denen der Beweis - und Warnfunk tion der Schriftform ohnehin kaum Bede u- tung zukommt. Entscheidender Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung, welche Formtatbestände im Einzelnen für die Textform geöffnet werden sollen, ist die zu gewährleistende Sicherheit im Rechtsverkehr. Die Textform ist für Formerfordernisse vorgesehen, bei denen eine ausreichende Rechtssicherheit auch gegeben ist, wenn beispielsweise lediglic h eine Kopie einer Erklärung (z B Telefax), ein nicht unter schriebenes Papierdokument herkömmlich postalisch oder die Erklärung überhaupt nur mittels telekommunikativer Einrichtungen übermittelt wird. Sie genügt vor allem für Formtatbestände, bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes I nteresse an einer Fälschung der Erklärung haben kann ( vgl. hierzu BT - Drs. 14/4987 S. 18) . (2) Das in § 33 Abs. 3 TV - L bestimmte Formerfordernis dient zwar auch Beweiszwecken. Die Beweisfunktion ist jedoch eher gering, da die Arbeitsve r- tragsparteien und Dr itte kein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der E r- klärung haben können. Zu der in erster Linie bezweckten Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügt die Wahrung der Textform . Dadurch wird dem Interesse des Arbeitgeber s , der Unsicherh eit darüber vorz u- beugen, ob der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung fristgerecht verlangt, ausreichend Rechnung getragen. Die Wahrung der Schriftform entsprechend § 126 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb geboten, weil der Arbeitnehmer vor einer übereilte n und folgenschweren Erklärung geschützt werden müsste. Die Rechtsfolge des Weiterbeschäftigungsverlangens kann ohne weiteres rückgä n- gig gemacht werden. Das Weiterbeschäftigungsverlangen verhindert die nach § 33 Abs. 2 TV - L vorgesehene Beendigung des Arbei tsverhältnisses. D e r A r- 43 44 - 19 - 7 AZR 276/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR276.14.0 beitnehmer kann das Ar b eitsverhältnis jederzeit - etwa durch Ausspruch einer Kündigung - unter Wahrung der Kündigungsfrist beenden . Gräfl Waskow Kiel Busch Rose
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