Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2014 Siebter Senat - 7 AZR 771/12 - I. Arbeitsgericht Ulm Kammer n Raven s- burg Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 Ca 133/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Kammern Freiburg Urteil vom 16. Juli 2012 - 10 Sa 8/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Auflösende Bedingung i n Tarifvertrag - Schriftform Bestimmungen: TzBfG § 14 Abs. 1 und Abs. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) § 33 Abs. 1 bis 4 Leitsätze: 1. Das Schriftformgebot des § 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis insgesamt anwendbarer einschlägiger Tarifvertrag eine Befristung oder auflösende Bedingung des Arbeitsve r- hältnisses vorsieht. 2. D ie Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV - L wird erst durch die Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers in Lauf g e- setzt und nicht schon durch den Rentenbescheid. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 771/12 10 Sa 8/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, p p . Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlun g vom 23. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Linsenmaier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Kley für Recht e r- kannt: - 2 - 7 AZR 771/12 - 3 - Die Revision des beklagten Lande s gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2012 - 10 Sa 8/12 - wird zurückg e- wiesen. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Bewilligung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 11. Oktober 2004 als Lehrerin zu 50 % einer Vollzeitkraft (12,5 von 25 Unterrichtsstunden in der W o- c he) beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages vom 24. August 2005 lautet au s- zugsweise wie folgt: § 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes - A ngestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänze n- den, ä ndernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das Land Baden - Württemberg jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des gekündigten Tarifvertrages über ein Urlaubsg eld für Angestellte vom 16.03. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (T V - L) ersetzt . § 33 TV - L i- gung des Arbeitsverhältnisses e- stimmu ng folgenden Wortlaut: Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschä f- tigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erre i- chen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, 1 2 3 - 3 - 7 AZR 771/12 - 4 - (2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversich e- rungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, w o- nach die/der Beschäftigte voll oder teilweise e r- werbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitge ber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. ... (3) Im Falle teilweiser Erwerbsm Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestel l- ten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, sowe it dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte inne r- halb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenb e- scheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich bea n- tragt. (4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldha ft den Re n- e- scheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amt s- arztes oder einer/eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 b e- stimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem d er/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt g e- geben worden ist. Seit dem 1. März 2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 11. April 2009 endete der Entgeltfortzahlungszeitraum, bis zum 28. August 2010 erhielt die Klägerin Krankengeld, seit dem 29. August 2010 bezieht sie Arbeitslosengeld. Unter dem 14. Juni 2010 richtete das beklagte Land ein Schreiben an die Klägerin mit folgendem Inhalt: rhältnisses ohne Kündigung gem. § 33 Absatz 2 und Absatz 4 TV - L Sehr geehrte Frau P , 4 - 4 - 7 AZR 771/12 - 5 - am 28.02.2010 hatte uns Ihr Ehemann mitgeteilt, dass Sie sich einer dreiwöchigen Kur in einer Lungenkurklinik u n- terziehen werden. Wir hoffen, Sie hatten einen guten Reha - Erfolg. Nachdem Sie sich aber seither nicht arbeitsfähig gemeldet haben, gehen wir davon aus, dass Sie auch weiterhin nicht arbeitsfähig sind. Nach den uns vorliegenden Info r- mationen ist die Krankenbezugsfrist zum 29.11.2009 a b- gelaufen. Bitte teilen Sie uns nun mit, ob Sie zwischenzeitlich einen Rentenbescheid wegen voller oder teilweiser Erwerbsmi n- derung vorliegen haben. Wenn ja, bitten wir, uns dies u n- verzüglich mitzuteilen. Fa ll s Sie noch keinen Rentenantrag gestellt haben, fo r- dern wir Sie hiermit auf einen Rentenantrag zu stellen und die Antragstellung in nerhalb v on 4 Wochen nachzuweisen. Sollten Sie die Antragstellung innerhalb dieser Frist schuldhaft verzögern, so werden wir das Gutachten eines Amtsarz tes oder eines anderen Arztes i. S . d . § 3 Absatz 5 Satz 2 TV - L anforde r n. Kommt dieses Gutachten zu dem Ergebnis der Berufs - oder Erwerbsunfähi gkeit und wird es Ihnen bekannt gegeben, endet Ihr Beschäftigungsverhäl t- nis kraft Tarifvertrags. Sollten Sie auch dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist nach ausdrücklicher Abmahnung auch eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses aus wichtigem Grund Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2010 : : Ihr Schreiben vom 14. 6.2010 Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem meine Reha im F rühjahr d. J. mir sehr geholfen hatte, hatte ich sehr gehofft, wieder vollständig zu gen e- sen und die Unterrichtstätigkeit wieder aufnehmen zu können. Ich habe dieses Ziel mit aller Energie verfolgt; eine Rentenantragstellung kam darüber für mich nicht in B etracht. Am 26.07.2010 hatte ich nun einen erneuten Unters u- chungstermin bei dem Lungenspezi alisten Prof. Dr. W an der M edizinischen Hochschule H . Herr Prof. W gab mir dabei in aller Deutlichkeit zu verst e - hen, dass er nach dem bisherigen in tensiven Bemühen 5 - 5 - 7 AZR 771/12 - 6 - um vollständige G e nesung nun nicht mehr damit rechne, dass diese noch erreichbar sei. Wegen der anhaltenden Hype r reagibilität meines Bronchialsystems auf unspezif i- sche Reize und der einhergehenden Infektionsgefährdung riet er mir von der a ngestrebten Fortsetzung meines Le h- rerb e rufs klar ab. Vor dem Hintergrund dieser enttäuschenden Entwicklung habe ich nun für den 24. August, unmittelbar im Anschluss an einen weiteren Kuraufenthalt an der Ostsee, einen Termin mit der Deutschen Rentenversicherung zur Re n- tenantragstellung vereinbart. Alternativ zu dem Weg der in ihrem Ergebnis ungewissen Rentenantragstellung bin ich aber auch für eine kurzfrist i- ge Beendigung des Arbeitsverhältnisses über einen Au f- hebungsvertrag mit Abfindungszah lung offen, um für alle Seiten möglichst bald einen klaren Schlussstrich ziehen zu Auf ihren Antrag vom 25. August 2010 erhielt die Klägerin aufgrund B e- scheids der Deutschen Rentenversicherung vom 17. Dezember 2010, ihr zug e- gangen am 27. Dezemb er 2010, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit folgender Begründung: besteht nicht, weil Sie nach unseren Feststellungen noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen B e- dingunge n des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können und einen entsprechenden Arbeitsplatz inn e- haben. Maßgeblich für die Beurteilung Ihres Leistung s- vermögens ist das Ergebnis der medizinischen Sachau f- Die Rente wegen teilweiser Erwerbsmind erung in Höhe von 225,82 Euro brutto kam wegen Überschreitens der sog. Hinzuverdienstgrenze für die Zeit ab 1. November 2010 nicht zur Auszahlung. Auf Aufforderung der Klägerin übersandte die Deutsche Rentenvers i- cherung ihr am 11. Januar 2011 die sozial medizinische Leistungsbeurteilung vom 25. Oktober 2010 , die dem Rentenbescheid zugrunde lag . Danach kann die Klägerin die Tätigkeit als Gymnasiallehrerin im zeitlichen Umfang von drei 6 7 8 - 6 - 7 AZR 771/12 - 7 - bis unter sechs Stunden ausüben. Zur Beschreibung des Leistungsbildes en t- hält das Gutachten folgen de Feststellungen : schwankenden Temperaturen sowie inhalativen Belastu n- gen und Allergenen sind zu vermeiden. Ebenso können besondere emotionale Belastungssituationen eine Ve r- Unter dem 16. Januar 2011 wandte sich die Klägerin an das beklagte Land und teilte auszugsweise F olgendes mit: : Wiederaufnahme der Tätigkeit Ferner wurde ich seitens des Arbeitsamtes aufgefordert, mit meinem Arbeitgeber, dem Land Baden - Württemberg, zu klären, ob eine Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich ist und die diesbezügliche Entscheidung des Arbeitgebers bis zum 5. Februar dort einzureichen. Meinerseits würde ic h auch sehr gerne versuchen, wieder zu unterrichten. Probleme könnten dabei meine phase n- weise auftretende Heiserkeit und die in der Schule erhöhte Wahrscheinlichkeit von Atemwegsinfektionen bereiten, die für mein instabiles Bronchialsystem gefährlich wären . Fe r- ner muss ich mein zeitaufwä ndiges tägliches Ther a- pieprogramm weiter durchführen, um die bisher erreichten gesundheitlichen Fortschritte nicht zu gefährden. Zur Wiedereingliederung möchte ich deshalb um den Das beklagte Land antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2011, das dieser am 26. M ärz 2011 zuging, wie folgt: i- ner Erwerbsunfähigkeitsrente Sehr geehrte Frau P , mit Bescheid de r Deutschen Rentenv ersicherung Bund vom 17.12. 2010 wurde Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Der Bescheid wurde Ihnen im Dezember 2010 zugestellt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginn t am 01.08. 2010. Gemäß § 33 Abs . 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst 9 10 - 7 - 7 AZR 771/12 - 8 - der Länder (TV - L) ende t Ihr mit Vertrag vom 24.08. 2005 vereinbartes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats D e- zember 2010, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit Sc hreiben vom 16.01. 2010 haben Sie die Weiter b e- schäftigung beantragt. Eine Weiterbeschäftigung wurde nicht geprüft, da Sie die Weiterbeschä ftigung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Rentenbescheids beantragt haben ( § 33 Abs. 3 TV - Mit der am 8. April 2011 erhobenen Bedingungskontrollklage hat die Klägerin die Auffassung vertreten , § 33 Abs. 2 TV - L beende das Arbeitsverhäl t- nis trotz verminderter Erwerbsfähigkeit nicht, wenn die vertragli ch geschul dete Teilzeittätigkeit weiterhin ausg eführt werden könne. Jedenfalls habe sie ihr e ohne nennenswerte Einschränkungen mögliche Weiterbeschäftigung rechtzeitig innerhalb der Zwei w ochenfrist nach § 33 Abs. 3 TV - L verlangt . Die Frist könne nicht vor der Mitteilung des beklagten Landes über die Beendigung ihres A r- beitsverhältnisses durch den Rentenbescheid in Gang gesetzt worden sein. V on der Beendigung habe sie e rstmals durch das Schreiben des beklagten La ndes vom 23. März 2011 erfahren. Das beklag te Land habe sie aufgrund der Fürsorgepflicht zu mindest a uf die ta rifvertraglichen Fristen hinweisen müssen . Dies gelte umso mehr, nach dem es die Rentenantragstellung überhaupt erst veran lasst habe. A us der Verletzung dieser Pflicht resultiere hilfsweise ein A n- spruch auf Wiedereinstellung. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis durch die auflösende B e- dingung des § 33 Abs. 2, Abs. 3 TV - L weder mit A b- lauf des 31. Dezember 2010 noch mit Ablauf des 9. April 2011 geendet habe, 2. fe stzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 9. April 2011 hinaus fortbestehe, 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einer Wiede r- einstellung der Klägerin zuzustimmen zu den Bedi n- gungen des bis zum 31. Dezember 2010 bestehe n- den Arbeitsverhältnisses, 4. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffa s- 11 12 - 8 - 7 AZR 771/12 - 9 - s ung sein sollte, dass die Dreiwochenf rist nicht ei n- gehalten sei, die Klage gemäß § 5 KSchG nachträ g- lich zuzulassen. Das be klagte Land hat zuletzt den Standpunkt vertreten, d as Arbeit s- verhält nis habe gemäß § 33 Abs. 2 TV - L zwei Wochen nach der am 26. März 2011 zugegangenen schriftlichen Mitteilung vom 23. März 2011 mit Ablauf des 9. April 2011 geendet . Die Klägerin habe ihre Weiterbeschäftigung nicht rech t- zeitig innerhalb von z wei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids nach § 33 Abs. 3 TV - L verlangt. Soweit das beklagte Land ursprünglich von einer Beendigung zum 31. Dezember 2010 ausgegangen ist, hat das Arbeitsgericht der Klage recht s- kräftig stattgegeben. Soweit das Arbeitsgericht die Klage im Übrigen abgewi e- sen hat, war die Klägerin mit ihrer Berufung erfolg reich. Das Landesarbeitsg e- richt hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufg rund der auflösenden Bedingung zum 9. April 2011 geendet hat. Dagegen richt et sich die vom La n- desarbeitsgericht zugelassene Revision des beklagten Land es . Die Klägerin beantragt die Zurückwei sung der Revision . Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht nach § 33 Abs. 2 TV - L a ufgrund Rentenbescheids über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 9. April 2011 geendet. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Ent scheidung an . I. Die Revision ist unbegründet. Die fristgemäß erhobene Bedingungsko n- trollklage ist zwar nicht schon deshalb begrün det, weil bei der Befristungsabr e- de das Schriftformerfordernis de r § § 21, 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt wurde . § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis einem einschlägigen Tarifvertrag unterfä llt , der eine Befristung oder eine auflösende Bedingung vorsieht . Die Klage hat aber Erfolg, weil d as Arbeitsverhältnis der 13 14 15 16 - 9 - 7 AZR 771/12 - 10 - Parteien nicht aufgrund Eintritts einer auflö senden Bedingung nach § 33 Abs. 2 TV - L geendet hat . Die Klägerin hat ihre Weiterbeschäfti gung, zu der sie im U m- fang ihrer vertraglichen Arbeitszeit gesundheitlich in der Lage ist, rechtzeitig nach § 33 Abs. 3 TV - L verlangt. 1. Die Befristung gilt nic ht bereits nach § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. D ie Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit i n- nerhalb der Dreiwochenf rist der § § 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG rechtzeitig geltend gemacht. a) D ie Klagefrist der § § 21 , 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wen n nicht die Wirksamkeit der Bedingung , sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll . Ob die auflösend e Bedingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede ve r- knüpft . So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei auflöse n- den Bedingungen , die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungsab rede . Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Au s legung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingu n- gen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des f ast untrennb a- ren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedi n- gung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st . Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., 23, BAGE 1 37, 292 ; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.) . b) Die dreiwöchige Klagefrist nach § § 21 , 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da aber nach § § 21 , 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der 17 18 19 - 10 - 7 AZR 771/12 - 11 - Bedingung endet, wird in Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß § § 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des A rbei t- gebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22 , BAGE 137, 292 ; 15. August 2012 - 7 AZN 956/12 - Rn. 3 ; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14 ) . c ) Danach wurde d ie Klagefrist mit Zugang des Schreibens des beklagten Landes vom 23. März 2011 am 26. März 2011 in Lauf gesetzt . Die Klage ist am 8. April 2011 rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenf rist bei Gericht eingegan gen am 13. April 2011 zugestellt worden. 2. Die in § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TV - L geregelte auflösende Bedingung wegen teilweiser Erwerbsminderung findet kraft vertraglicher Bezugnahme nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 24. August 2005 auf das Arbeitsverhält nis der Parteien Anwendung. Die dort geregelte dynamische Bezugnahme auf den BAT und d ie diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das Lan d Baden - Württemberg jeweils geltenden Fassung hält einer AGB - Kontrolle nach den § § 305 ff. BGB s tand . a ) Bei den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 24. August 2005 handelt es sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch aufgrund der unei n- geschränk ten Bezugnahme auf die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmu n- gen um von dem beklagten Land als A rbeit geber vorgegebene, für eine Vielzahl von Fällen geltende Vertragsbedingungen. Das beklagte Land wollte damit e r- kennbar inhaltsgleiche Vereinbarungen mi t allen Arbeitnehmern treffen. Die Auslegung einer solchen typischen vertraglichen Regelung durch das Lande s- arbeitsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Heranzuziehen sind dazu die für die Auslegung von Allgemeinen Geschä ftsb e- dingungen entwickelten Grundsätze (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 270) . Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifve r- träge werden nicht von der Aus nahmebestimmung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst . Diese gilt nur für Tarifverträge selbst, nicht aber für arbeitsvertra g- 20 21 22 - 11 - 7 AZR 771/12 - 12 - liche Bezugnahmeklauseln, die auf Tarifverträge verweisen (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 67 mwN) . b) A uf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahm e- klau seln halten der Inhaltskontr oll e nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB s tand. Sie sind weder überraschen d iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verletzen sie das Transparenzgebot d es § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . aa) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . Sie werden von Arbeitnehmern des öffent lichen Dienstes erwartet. Be zugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunft s- gerichtet heit des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hin weis auf Tarifverträge (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO ) . bb ) Eine Verweisung auf Vorschriften eines and eren Regelungswerkes führt auch für sich ge nommen nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dyn a- misch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsge bot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Vorausse t- zungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwe n- der keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte ab gehalten wird. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend ( vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 73) . cc ) Die Bezugnahmeklause l im Arbeitsvertrag vom 24. August 2005 war für die Klägerin danach weder unverständlich noch unklar. Welche konkreten tari f- lichen Regelungen jewei ls das Arbeitsverhältnis ausfül len sollen, ist für sie fes t- stellbar. Bei dem TV - L handelt es sich um eine den BAT ersetzende Tarifb e- 23 24 25 26 - 12 - 7 AZR 771/12 - 13 - stimmung im Sinne von § 2 des Arbeitsvertrages. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den B ereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV - L ( § 2 TVÜ - Länder) ersetzt (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 16) . Die Frage , ob solche tariflichen Bestimmungen nicht Vertragsinhalt werden, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Ve r- trages sc hlechterdings nicht vorhersehbar waren (vgl. dazu BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73) , kann hier dahinstehen . Der mit dem Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT enthielt bereits in § 59 BAT eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine solche Bestimmung ist im Tarifvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ungewöhnlich. Vielmehr war zu erwarten, dass sie auch Bestandteil ablösender Tarifvert räge sein wü r- de. 3. D ie im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Regelung über die aufl ö- sende Bedingung in § 33 Abs. 2 TV - L bei teilweiser Erwerbsminderung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Schr iftformerfordernis der § § 21, 14 Abs. 4 TzBfG nach § 125 BGB ni chtig . Zwar spricht vieles dafür, dass allein die dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag vom 24. August 2005 auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das Land Baden - Württemberg jeweils geltenden Fassu ng nicht ausreichend wäre, um insbesondere der mit § 14 Abs. 4 TzBfG auch verfolgten Warnfunktion zu genügen. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da § 14 Abs. 4 TzBfG keine Anw endung findet , wenn der Arbeitsvertrag - wie hier - insgesamt auf einen ei nschlägigen Tarifvertrag Bezug nimmt , der seinerseits die auflösende Bedi n- gung vorsieht . a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrag e s zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform . Über die Verweisung in § 21 TzBfG findet diese Formvorschr ift auch auf au flösende Bedingungen Anwendung. Für das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gelten die Vorschri f- ten der § § 126, 126a BGB. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Befristung mit eigenhändiger Unterschrift in einer einheitli chen Urkunde niedergelegt worden 27 28 - 13 - 7 AZR 771/12 - 14 - ist, § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 80 ; A PS/Gre iner 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 457 ) . b ) E iner schriftlichen Vereinbarung über die Befristung oder auflösende Bedingung nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf es nach schon bislang ganz einhell i- ger Auffassung im Schrifttum dann nicht , wenn die entspreche nden Beend i- gungsvorschriften Bestandteil eines Tarifvertra ges sind, der normativ auf das Arbeitsverhältnis An wendung findet . Ergeben sich die Befristung oder eine au f- lösende Bedingung aus einem Tarif vertrag, gelten diese Bestimmungen im Fa l- le beiderseitiger Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Gleiches gilt auch für Nichttarifgebundene, wenn der Tarifvertrag allgemeinve r- bi ndlich ist (vgl . Arnold /Gräfl /Gräfl TzBfG 3. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 384 f. ; HaKo - TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 14 Rn. 155; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 82; ErfK/Müller - Glöge 14. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 117 ; HaKo - Mestwerdt 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 262; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4 . Aufl. § 14 Rn. 269 ; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn. 173 ; ebenso für Betriebsvereinbarungen BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 30; Schaub/Koch ArbR - HdB 15. Aufl. § 38 Rn. 5 1) . Der Senat sieht keine Veranla s- sung zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. c ) Bisher musste der Senat nicht entscheiden, ob § 14 Abs. 4 TzBfG auch dann unanwendbar ist , wenn d ie Befristungs - oder Bedingungs regelung B e- standteil eines Tarifvertrag es ist , dessen Anwendung nicht tarifgebundene A r- beitsvertragsp arteien vereinbart haben, oder ob d ie gesetzliche Schriftform in diesem Fall gewahrt werden muss und ggf. bereits dadurch erfüllt ist, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag auf den einschlägigen Tarifvertrag verweist . Da die Arbeitsvertr äge in den bislang entschiedenen Fällen vor dem Inkraftt reten des TzBfG geschlossen w aren , bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Formerfordernis für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 3 a der Gründe , BAGE 113, 64) . Für den vorliegenden, nach Inkrafttreten de s TzBfG am 1. Januar 2001 abg e- schlossenen Vertrag k ommt es hingegen auf die se Rechtsfrage n an , deren B e- antwortung insbesondere für tarifliche A ltersgrenzen und für tarifliche , an die 29 30 - 14 - 7 AZR 771/12 - 15 - Bewilligung einer Rente anknüpfende auflösende Bedingungen von beträchtl i- cher praktischer Bedeu tung ist (A PS/Gre iner 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 458) . aa) Die Frage, ob § 14 Abs. 4 TzBfG überhaupt anwendbar ist, wenn ein Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist, der seinerseits eine Befristung oder auflösende Bedingung vorsieht, wird im Schrifttum nicht - jedenfalls nicht näher - thematisiert. Gestritt en wird vielmehr im Wesentlichen darüber, ob in einem solchen Fall dem - ersichtlich als anwendbar vorausgesetzten - Schrif t- formerfordernis Genüge getan ist. bb) Nach verbreiteter Ansicht im Schrifttum wird es zur Erfüllung des Form - erfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG als ausreichend erachtet , wenn die Pa r- teien im Arbeitsvertrag den einschlägigen Tarifvertrag schriftlich in Bezug g e- nommen haben. D ie tarifver traglichen Bestimmungen über eine im Tarifvertrag geregelte (Alters - )Befristung oder über eine auf lösende Bedingung müsse n nicht schriftlich wiederhol t oder eine einheitliche Urkunde des Arbeitsvertrages mit dem Tarifvertrag her ge stell t werden . Da rin läge eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte , den zu schützenden Arbeitnehmer unterfordernde Bürokratisi e- rung (vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 83 mw N; ferner Arnold /Gräfl /Gräfl TzBfG 3. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 386; ErfK/Müller - Glöge 14. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 117 ; HaKo - Mestwerdt 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 262 ; vgl. auch Mei nel/Heyn/ H erms TzBfG 4 . Aufl. § 14 Rn. 269 ; differenzierend Schlac h- ter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn. 173 ) . Der von § 14 Abs. 4 TzBfG verlangten Rechtssicherheit sei durch die schriftliche Vereinbarung des Tari f- ve r trages Genüge getan . Auch d er Nachweisfunktion der Schriftform werde durch die Klausel im Arbeitsvertrag ausreichend Rechnung getra gen. D ie von der Schriftform ausgehende Warnfunktion sei entbehrlich, soweit tarifvertragl i- che Regelungen durch deren großen Verbreitungsgrad von allgemein er Üblic h- keit seien ( Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn. 173) . cc ) Die Gegenauffas sung verlangt insbesondere wegen der mit § 14 Abs. 4 TzBfG auch verfolgten Warnfunktion , dass der Wortlaut der in Bezug geno m- menen Tarifnorm im Arbeitsvertrag wiederholt werden oder der Arbeitsver trag mit dem Tarifvertrag fest verbunden oder zumindest eine einheitliche Urkunde 31 32 33 - 15 - 7 AZR 771/12 - 16 - in sonstiger Weise hergestellt sein muss ( vgl. APS/Gre iner 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 458 ; KR - Lipke 10. Aufl. § 14 TzBfG R n. 545 f. ; Preis/Gotthard t NZA 2000, 348, 358 f.; Sievers TK - TzBfG 4. Aufl. § 14 Rn. 600 f. ; Staudinger/Preis (2002) § 620 BGB Rn. 224 ; vgl. auch HWK/Schmalenberg 6. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 135 ) . dd) Es spricht viel dafür, dass dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG im Falle seiner Anwendbarkeit nicht genügt wäre, wenn der einzelne A r- beitsvertrag lediglich auf einen Tarifvertrag verweist, der seinerseits eine Befri s- tung oder auflösende Bedingung vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht nur eine Klarstellungs - und Beweisfunktion, sondern auch eine Warnfunktion (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 2 b der Gründe, BAGE 107, 237; 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zu II 2 a d er Gründe; 26. Jul i 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, BAGE 119, 149) . Dem Arbeitnehmer soll deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis - anders als bei dem A b- schluss eines unbefristeten Arbeitsvertrag e s - zu einem bestimmten Zeitpunkt autom atisch enden wird und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16 mwN , aaO ) . Dieser Warnfun k- tion wird nicht genügt, wenn ein Arbeitsvertrag lediglich pauschal auf einen T a- rifvertrag verweist, ohne dass in dem vom Arbeitnehmer unterzeichneten A r- beitsvertrag ein Hinweis auf eine Befristung oder auflösende Bedingung entha l- ten wäre. Dem Arbeitnehmer wird in einem solchen Fall nicht unmissverstän d- lich klar gemacht, dass er einen befristeten oder auflösend beding ten Arbeitsve r- trag schließt. Das wird besonders deutlich in Fällen einer dynamischen Verwe i- sung auf den jeweils geltenden Tarifvertrag. In diesen kann es sogar vorko m- men, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrag e s der Tarifvertrag die maßgebliche Regelung noc h gar nicht oder mit einem anderen Inhalt enthält. d ) D ie Frage, ob durch die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag das Schrif t- formerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG erfüllt wird, stellt sich aber letztlich nicht. § 14 Abs. 4 TzBfG kommt nämlich überhaupt nic ht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag insgesamt den Bedi n- 34 35 - 16 - 7 AZR 771/12 - 17 - gungen eines einschlägigen Tarifvertrag e s unterstellt wird, der eine Befristung oder auflösende Bedingung vorsieht. Das ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 4 TzBfG, ggf. iVm. § 21 TzBfG. aa ) Dafür, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 TzBfG das Schriftforme r- fordernis nur für originäre arbeitsvertragliche Absprachen und nicht für die Inb e- zugnahme von Kollektivv ereinbarungen geregelt hat, spri ch t bereits der Gese t- zeswortlaut. D Arbeitsvertrag und nicht von Arbeitsverhältnis (vgl. auch ErfK/Müller - Glöge 14. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 117) . Dies deu tet darauf hin, dass die Einhaltung der Schriftform nur verlangt wird, soweit im Arbeitsve r- trag selb st eine Befristung ge regelt oder auflösende Bedingung vereinbart ist . In diesem Sinne n icht im Arbeitsvertrag geregelt sind demgegenüber die Bedi n- gungen, die nach Maßgabe des in Bezug genommenen Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. b b ) Die Gesetzesentstehungsgeschichte steht diesem Verständnis nicht entgegen . In der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 4 TzBfG heißt es , d ie Vo r- schrift re gele inhaltlich übereinstimmend mit § 623 BGB , dass die Befristung eines Arbeitsver trages nur wirksam sei , wenn sie schriftlich ver einbart wo rde n sei , während f ür die schriftliche Niederlegung der vereinbarten übrigen Arbeit s- bedingun gen für befristete wie für unbefristete Arbeitsverträge das Nachwei s- ge setz gelte (BT - Drs. 14/4625 S. 21) . Damit ist nichts zu der Frage verlautbart, ob auch im Falle der Bezugnahme auf einen Tarifvertrag für die darin vorges e- henen Befristungen und auflösenden Bedingungen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG zur Anwendung kommen soll. cc) Auch die Gesetzessystematik ist wenig ergiebig. Zwar folgt aus § 22 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG im Umkehrschluss, dass § 14 Abs. 4 TzBfG nicht t a- rifdispositiv ist. Durch Tarifvertrag kann also das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG für einzelvertraglich vereinbarte Befristungen und auflösende B e- dingungen nicht abbedungen werden. Das betrifft aber nicht die Frage, ob es zur Anwendung kommt, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag die Befri s- tung oder Bedingung vorsieht. 36 37 38 - 17 - 7 AZR 771/12 - 18 - dd ) Vor allem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 TzBfG spreche n dafür , dass nur die originär von den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Befristung en und auflösende n Bedingung en de m Schriftform erfordernis unter liegen , dieses aber nicht zur Anwendung kommt, wenn entsprechende Bestimmungen eines ei n- schlägigen Tarifvertrag e s insgesamt in Bezug genommen werden. (1) Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG dient dazu, ang e- sichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die automatisch zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses führ t , größtmögliche Rechtssicherheit zu gewäh r- le isten ( vgl. BT - Drs. 14/626 S. 11) . Es hat - wie bereits unter I 3 c dd ausg e- führt - zum einen Warnfunktion. Außerdem dient das Schriftformerfordernis e i- ner Erleichterung der Beweisführung. Es soll unnötiger Streit über das Vorli e- gen und den Inhalt einer Befristungsabrede vermieden werden (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 2 b der Gründe, BAGE 107, 237 ; 2 6 . Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, BAGE 119, 149; 26. Juli 2006 - 7 AZR 494/05 - Rn. 19 ) . Dieser Klarstellungs - , Beweis - und Warnfunktion , die entspr e- chend für Abreden über auflösende Bedingungen gilt, wird genügt, wenn der Arbeitnehmer zumindest ein von dem Arbeitgeber unterschriebenes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrag e s auf demselben Schriftstü ck unterzeichnet und damit sein Einverständnis mit dem Vertragsschluss ei n- schließlich der Befristung erklärt. Anhand einer derartigen Urkunde lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, ob und mit welchem Inhalt eine Befristung ve r- einbart wurde. Auch wird dem Arbeitnehmer hierdurch vor Augen geführt, dass lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird und er nicht den B e- standsschutz eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses genießt (BAG 26 . Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, aaO ) . (2) Die ser Klars tellungs - , Beweis - und Warnfunktion be darf es nicht in gle i- cher Weise, wenn sich das Arbeitsverhältnis insgesamt nach den Bedingungen eines einsch lägigen Tarifvertrages richtet , der eine Befristung oder auflösende Bedingung vorsieht . 39 40 41 - 18 - 7 AZR 771/12 - 19 - (a ) Ein Streit über das Vorliegen und den Inhalt der Befristungs - oder B e- dingungsabrede kann typischerweise nicht entstehen, wenn diese Gegenstand eines normativ auszulegenden Tarifvertrag e s sind. (b ) Der Warnfunktion des Schriftformerfordernisses kommt bei in Bezug genommenen Tarifverträgen ebenfalls nicht die Bedeutung zu wie bei individ u- e l len originären Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien. Die Gefahr eine r r- weise nicht dieselbe wie be i einzelvertraglichen Abreden. Durch d ie Besti m- mungen eines einschlägigen Tarifvertrages wird das Arbeitsverhältnis des ei n- zelnen Arbeitnehmers nicht besonderen, sondern vielmehr den für den entspr e- chenden Bereich übli chen Risiken ausgesetzt. Insoweit best eht kein Unte r- schied, ob die tariflichen Regelungen kraft Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 TVG oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung oder vertraglicher Bezugnahme auf den gesamten Tarifvertrag gelten. Der einzelne Arbeitnehmer wird im Falle der einzelv ertraglichen Bezugnahme auf den einsch lägigen Tarifvertrag hi n- sichtlich des Bestandsschutzes seines Arbeitsverhältnisses nicht schlechter, sondern in gleicher Weise behandelt wie die tarifgebundenen Arbeitnehmer. Kommt dem Tarifvertrag eine vom Gesetzgebe r anerkannte Richti g- keitsgewähr zu, so er sch eint es nicht wie bei einer Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich, dem Ar beitnehmer einen darüber hinaus gehenden zusätzlichen S chutz über d as Schriftform erfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG zukommen zu lassen. Ein e solche, den zusätzlich en Schutz entbehrlich machende Ausgew o- genheit kann allerdings nur angenommen werden, wenn der Tarifvertrag insg e- samt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und nicht nur einzelne, den Arbeitnehmer belastende Bedingungen arbeitsv ertraglich in Bezug genommen sind. Nur dann ist davon auszugehen, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) . 42 43 44 - 19 - 7 AZR 771/12 - 20 - Würde dagegen die Einhaltung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG bei vertraglicher Bezugnahme eines Tarifvertrages verlangt, entstünde ein auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG schwerwiegender Wertungswider spruch. Dem nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer k ämen aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme sämtliche mit dem Tarifvertrag verbundenen Vorteile zugute. D a- gegen nähme er wegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht in gleicher Weise an den mit dem Tarifvertrag verbundenen Nachteilen und Risiken teil. e) Hier wu rden im Arbeitsvertrag vom 24. August 2005 die gesamten ei n- schlägigen tariflichen Bestimmungen des BAT und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in Baden - Württemberg dyn a- misch in Bezug genommen. Der Anwendung der darin vorges ehenen auflöse n- den Bedingungen steht § 14 Abs. 4 TzBfG nicht entgegen. 4. Die auflösende Bedingung ist nicht eingetreten . Das Landesarbeits g e- richt hat zwar zu Unrecht angenommen , dass eine Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses nach § 33 Abs. 2 TV - L bei verf assungskonformer Auslegung dieser Tarifbestimmung von vornherein nicht eintr ete , wenn ein teilweise erwerbsg e- minderter Arbeitnehmer im Umfang seiner vertraglich geschuldeten Teilzeit we i- terhin beschäftigt werden kann. Die Entscheidung erweist sich aber aus and e- ren Gründen als richtig ( § 561 ZPO) . Die Klägerin hat ihre Weiterbeschäftigung innerhalb der verfassungskonform auszulegenden Frist des § 33 Abs. 3 TV - L rechtzeitig verlangt und hätte nach den revisionsrechtlich nicht zu beansta n- denden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weiterbe schäftigt werden können. a) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L end et das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rente n- bescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigt e voll oder teilweise e r- werbsgemindert ist. Nach § 33 Abs. 3 TV - L endet bzw. ruht im Falle teilweiser Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsverm ö- gen a uf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. 45 46 47 48 - 20 - 7 AZR 771/12 - 21 - betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterb e- schä f tigung schriftlich beantragt. b ) Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anford e- rungen der arbeitsrechtlichen Befristu ngskontrolle genügen. Sie sind dazu nach Möglichkeit gesetzes - und verfassungskon form und damit ggf. geltungserha l- tend auszulegen (vgl. BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 1 b bb der Gründe) . Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen verminderte r Erwerb s- fähigkeit ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende B edingungen ausschließen (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 23, BAGE 117, 255) . aa ) Das Landesarbeitsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zu vergleichbar ausgestalteten aufl ö- senden Bedingungen aus. (1) Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenversich e- rungsträger festgestellten unbefristeten Erwerbsminderung beruht danach auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Falle der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertr aglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außers tande sind, unter den üblichen Bedingungen des allg e- meinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dien t einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheit s- zustandes besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitg e- bers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu 49 50 51 - 21 - 7 AZR 771/12 - 22 - können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem A r- beitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses o h- ne Kündigung abzugeben (vgl. BAG 1. Dezemb er 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255) . (2) Die verminderte Erwerbsfä higkeit stellt allein allerdings keinen ausre i- chenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnis ses ohne Künd i- gung. Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich g e- rechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64 ; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255) . bb ) Daran anknüpfend stützt das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung darauf, die in § 33 Abs. 2 TV - L geregelte auflösende Bedingung wegen teilwe i- ser Erwerbsminderung müsse verfassungskonform einschränkend dahin ausg e- legt werden, dass eine auflösende Bedingung nicht wirksam vereinbart sei, wenn eine Teilze itkraft ihre Tätigkeit nach den Feststellungen des Rentenvers i- cherungsträgers im bisherigen Umfang weiter ausüben k önne . In einem solchen Fall werde den Interessen des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nicht ausre i- chend dadurch Rech nung getragen, dass de r Arbeitnehmer seine Weiterb e- schäftigung nach § 33 Abs. 3 TV - L verlangen könne . Diese Würdigung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. (1) Nach § 33 Abs. 2 TV - L endet das Arbeitsverhältnis, wenn der Ar bei t- nehmer erwerbsunfähig ist , ohne dass es a uf die konkrete Arbeitsfähigkeit oder Einsetzbarkeit des betroffe nen Arbeitnehmers ankommt. § 33 Abs. 2 TV - L stellt dazu lediglich auf den Rentenbescheid ab , unter den Vorausset zungen des 52 53 54 - 22 - 7 AZR 771/12 - 23 - § 33 Abs. 4 TV - L reicht ausnahmsweise ein ärztliches Gutachten a us . Den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis bei einer freien und geeigneten Beschäftigungsmö g- lichkeit trotz der gesundheitsgerechten Beeinträchtigungen sinnvoll fortgesetzt werden kann , haben d ie Tarifvertragsparteien somit in § 33 Abs. 3 TV - L b e- dacht und ger e gelt . Ein Arbeitnehmer, der dauerh aft erwerbsgemindert ist, muss fristgemäß seine Weiterbeschäftigung bean tragen . § 33 Abs. 3 TV - L setzt weiter voraus, dass ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden ist und dri n- gende dienstliche beziehungsweise betrieb liche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte Systematik ist Folge d er verfassungskonformen Auslegung der ursprünglich in § 59 Abs. 1 BAT aF g e- regelten auflösenden Bedingung. Der Sena t hatte diese Tarifbestimmun g im H inblick auf den Schutz der Freiheit der Berufsausübung des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend ausgelegt . Danach endete das Arbeit s- verhältnis trotz der Zustellung eines Bescheids über die Gewährung einer unb e- fristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden konnte. Die daraufhin in § 59 BAT nF entsprechend der Vorg aben der Rechtsprechung ausgestaltete Neuregelung dient e der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (dazu BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 24, BAGE 117, 255) . Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung würde eine von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigte Rechtsunsiche r- heit auslösen , wenn es im Einzelfall von der individuellen Leistungsfähigkeit und dem vertraglichen Umfang der Arbeitszeit ab hinge , ob das Arbeitsverhältnis entweder durch Eintritt der auflösenden Bed ingung nach § 33 Abs. 2 TV - L e n- det oder ob der Arbeitnehmer für eine Weiterbeschäftigung die prozeduralen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 TV - L erfül len muss. Die Sy s- tematik des Tarifvertrages wäre durch eine solche Auslegung aufgehoben. 55 - 23 - 7 AZR 771/12 - 24 - c ) Die angefochtene E ntscheidung erweist sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Die Klägerin hat bei der gebotenen verfassung s- konformen Auslegung des § 33 Abs. 3 TV - L ihre - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mögliche - We iterbeschäftigung rechtzeitig und in der gebotenen Form verlangt. aa) Wie das La ndesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, begegnet die tarifliche Ausgestaltung bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zu äh n lichen tariflichen Bestimmungen über auflö sende Bedingungen wegen E r- werbsminderung verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat lässt dahinst e- hen, ob und inwieweit die Regelung in § 33 Abs. 2 bis 4 TV - L nach gebotener verfass ungskonformer Auslegung iSd. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG insgesamt sac h- lich gerechtfertigt und damit wirksam ist. ( 1 ) D er dauerhafte Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung recht fertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz nur , we nn der A rbei t- nehmer durch eine dau erhafte Rentenleistung wirtschaftlich abgesichert wird . Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrecht lichen Absicherung führt, ist als Auflösungstat bestand ungeeignet. Bisher wurde es vom Senat als ausre i- chend angesehen , wenn die Rente der Höhe nach eine wirtschaftliche Absich e- rung darstellt, der Arbeitnehmer die einmal bezahlte Rente auch behalten darf, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen später entfallen, und seine Intere s- sen in diesem Fall auch im Übrigen hinreichend be rücksichtigt sind ( vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43 ; vgl. APS/ Greiner 4. Aufl. § 33 TVöD Rn. 14 mwN ) . ( 2 ) Unter verfassungsrechtlichen Ge sichtspunkten rechtfertigt außerdem erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Aufl ö- sungstatbestand ohne Kündigung. Die Anknüpfung des Beendigungstatbesta n- des an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ih m gewählten Tätigkeit zu entscheiden (vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) . De s- 56 57 58 59 - 24 - 7 AZR 771/12 - 25 - halb sind Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter b e- stimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Re n- tenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der B e- standskraft des Rentenbescheids einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt, so tr e ten die Rechtsfolgen der auflösenden B e- dingung nicht ein (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 c aa der Gründe , BAGE 107, 241; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 23) . ( 3 ) Der Senat lässt offen, ob es mit dem verfassungsrechtlich zu gewäh r- leistenden Mindestbestandsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV - L enden kann, obwohl d er A r- beitnehmer durch § 33 Abs. 4 TV - L faktisch angehalten wird, ei nen Rentena n- trag zu stellen . Selbst unter Beachtung des weiten tarifvertraglichen Reg e- lungsermessens lassen sich angesichts dieser eingeschränkten Dispositionsb e- fugnis Bedenken an der Gewährleistung des verfassungsrechtlichen M indes t- schutzes nicht ohne weiteres ausräumen . Dies gilt besonders dann , wenn der Arbeitnehmer nur Rente wegen verminderter Erwerbs fähigkeit erhält. Verzögert der Beschäftigte schuldh aft einen Rentenantrag, so kann ein vom Arbeitgeber veranlasstes ärztliches Gutachten, das eine Erwerbsmind e- rung feststellt, unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 TV - L den Rente n- be scheid ersetzen . In die sem Fall endet das Arbeitsver hältnis mit Ablauf des Monats Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben wo r- Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche rentenrechtl i- che Dispositionsmöglichkeit besteht damit f aktisch nicht . D er erwerbsgeminde r- te Arbeitnehmer wird durch § 33 Abs. 4 TV - L angehalten, einen Rentenantra g zu stellen, wenn er nicht riskieren will, ohne Arbeitsentgelt und ohne Verso r- gung dazustehen , möglicherweise nach einer Kündigung aus wichtigem Grund . D as Schreiben des beklagten Landes unter dem 14. Juni 2010 zeigt sehr deu t- lich , dass nach § 33 Abs. 2 u nd Abs. 4 TV - L von einer autonomen rentenrechtl i- chen Dispositionsbefugnis tatsächlich keine Rede sein kann. Mit diesem 60 61 - 25 - 7 AZR 771/12 - 26 - Schreiben wird die Klägerin nicht nur aufgefordert, einen Rentenantrag zu ste l- len und die Antragstellung innerhalb von vier Wochen nachzu weisen. Sie wird zugleich darauf hingewiesen, dass das beklagte Land bei einer schuldhaften Verzögerung der Antragstellung ein ärztliches Gutachten anfordern werde und für den F all, dass sie auch dieser Aufforderung nicht nachkomme, nach au s- drücklicher Abm ahnung eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses aus wichtigem Grund möglich sei. Einem Arbeitnehmer stehen gegenüber einem amtsärztlichen Gutachten , das eine verminderte Erwerbs fähigkeit feststellt, nicht einmal die Möglichkei ten ein es sozialgerichtl i chen Verfahrens zur Verf ü- gung , die gegenüber einem Rentenbescheid gegeben sind . bb ) Der Sen at lässt außerdem offen, ob die Regelung in § 33 Abs. 2 bis Abs. 4 TV - L für den Fall ei ner teilweisen Erwerbsminderung mit den Grundsä t- zen der Senatsrechtsprechung zur Zulässigkeit von auflösenden Be dingungen in Einklang steht . Danach muss eine auflösende Bedingung ebenso wie die Zweckbefristung zum einen hinreichend bestimmt sein (vgl. BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36 mwN ) . Zum anderen darf der Eintritt der Bedi n- gung nicht vom Belieben des Arbeitgebers abhängen (vgl. dazu BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu II 3 b aa der Gründe mwN , BAGE 113, 184 ) . Beides erscheint jedenfalls in den Fällen des - seinerseits allerdings gru ndsätzlich aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen - § 33 Abs. 3 TV - L insoweit als nicht unproblematisch, als danach die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses im Falle des Weiterbeschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers davon abhängen soll, ob der Weit e- cc ) Diese Fragen bedürfen hier aber keiner Entscheidung . Dem Bedi n- gungskontrollantrag ist schon deshalb stattzugeben, weil das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 3 TV - L nicht geendet hat. Entgegen der Auffassung des b e- klagten Landes hat die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung innerhalb der Zwe i- wochenfrist des § 33 Abs. 3 TV - L verlangt. Die Frist wurde erst durch d as der Klägerin am 26. März 2011 zugegangene Schreiben d es be klagten Landes vom 23. März 2011 in Lauf gesetzt. Zwar muss nach § 33 Abs. 3 TV - L der Beschä f- 62 63 - 26 - 7 AZR 771/12 - 27 - tigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine We i- terbeschäftigung schriftlich beantragen. Entgegen seinem Wortlaut wird der Fristbegi nn des § 33 Abs. 3 TV - L nicht mit Zugang des Rentenbescheids in Lauf gesetzt, son dern erst durch die Mitteilung des Arbeitgebers, dass das A r- beitsverhältnis enden wer de. (1 ) Der Senat ist allerdings in seiner Rechtsprechung zu der - § 33 Abs. 3 TV - L entsp rechenden - Regelung in § 59 Abs. 3 BAT in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung davon ausgegangen, die Zweiwochenfrist ende zwei W o- chen nach Zugang des Rentenbescheids (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 113, 64; 15. Mä rz 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 24 f., BAGE 117, 255) . Er hat eine vorhandene Weiterbeschäft i- gungsmöglichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der tarifvertraglich vorgesehenen Beendigung des A rbeitsverhältnisses das konkrete Verlangen nach einer We i- terbeschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz geäußert hat te . Das Ve r- langen solle so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitgeber in der Lage war zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis im Falle der R entenbewilligung endete oder ob es fortbestand, weil eine Beschäftigungsmöglichkeit auf einem dem Gesun d- heitszustand des Arbeitnehmers entsprechenden freien Arbeitsplatz gegeben war (dazu BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 24 mwN , aaO ) . (2 ) Insbesonde re aus verfassungsrechtlichen Gründen entwickelt der S e- nat seine Rechtsprechung dahin weiter, dass die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV - L nicht bereits mit dem Zugang des Rentenbescheids an den Arbei t- nehmer, sondern erst mit dem Zugang der daran anknüpfe nden Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund des Rentenbescheids, in Lauf gesetzt wird. Ein solches Verständnis gebieten die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestand s- schutz. Die b erechtigten Interessen des Arbeitgebers an Rechtssicherheit sind dabei ausreichend berücksichtigt. Schließlich korrespondiert dieses Verständnis zum einen mit der Rechtsprechung des Senats zur Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses nach § 21 iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG und zum anderen mit der Rech t- 64 65 - 27 - 7 AZR 771/12 - 28 - sprechung zur Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist des § 21 iVm. § 17 Satz 1 TzBfG. (a) An einem wirksamen Bestandsschutz würde es fehlen, wenn die Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses bereits infolge der Bewilligung e iner Rente w e- gen teilweiser Erwerbsunfähigkeit automatisch e inträte , ohne dass der Arbei t- nehmer effektiv die Möglichkeit hätte, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Weiterbeschäftigung zu ve rlangen. Um das ihm nach § 33 Abs. 3 TV - L z u- stehende Recht effektiv wahrnehmen zu können, muss der Arbeitnehmer wi s- sen , welche Rechtsfolgen von einem Rentenbescheid auf sein Arbeitsverhältnis ausgehen und welche Mitwirk ung ihm im Hinblick auf eine Wahrnehmung se i- ner Bestandsschutzinteressen nach Bewilligung einer Rente wegen teilweis er Erwerbsunfähigkeit oblie gt . Zwar muss der Arbeitge ber den Arbeitnehmer nicht auf sein Recht nach § 33 Abs. 3 TV - L hinweisen . Andererseits muss aber der Arbeitnehmer typischerweise nicht schon durch den Zugang des Rentenb e- scheids gew är tigen, dass sein Arbeitsverhältnis ende t. Insbesondere im Falle der teilweisen Erwerbsminderung muss sich dem Arbeitnehmer eine Verknü p- fung zwischen den sozialrechtlichen Folgen der Rentenbewilligung und dem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses keines wegs aufdrängen. Der Rente n- bescheid selbst zeigt dem Arbeitnehmer nur die sozialrechtlichen Folgen auf. Nicht zuletzt w eil - wie oben unter I 3 d ausgeführt - die vom Gesetzgeber vo r- gesehene Warnfunktion des § 14 Abs. 4 TzBfG bei Anwendung eines insg e- samt in Bezug genommenen Tarifvertrages nicht ein greift, würde es für die e f- fektive Möglichkeit der Wahrnehmung des tariflichen Bestandsschutz es nach § 33 Abs. 3 TV - L nicht genügen, wenn die Frist zur Geltendmachung des We i- terbeschäftigungsverlangens bereits mit Zugang des Rentenbescheids in Lauf gesetzt würde, ohne dass sich der Arbeitgeber auf die daran anknüpfende B e- endigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat . (b) Dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an Rechtssicherheit wird genügt, wenn die Zweiw ochenfrist für das Weiterbeschäftigungsverlangen mit der Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers in Lauf gesetzt wird. Das harm o- niert zugleich mit de r Regelung des § 15 Abs. 2 iVm. § 21 TzBfG und der 66 67 - 28 - 7 AZR 771/12 - 29 - Rechtsprechung des Senats zu der für Bedingungskontrollkl agen einzuhalte n- de n Klagefrist. (aa) Entgegen dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 TV - L endet das Arbeitsverhäl t- nis nicht mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversich e- rungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird bzw. mit Ablauf des dem Re n- tenbe ginn vorangehenden Tages, wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids beginnt. Vielmehr tritt das Ende nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ü ber den Zeitpunkt des Eintritts der au f- lösenden Bedingung ein (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 36, BAGE 117, 255) . Damit ist dem Interesse des Arbeitgebers an Rechtssicherheit genügt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist des § 15 Abs. 2 TzBf G sein Weiterbeschäftigungsverlangen stellt. Dann steht spätestens zum Beend i- gungszeitpunkt fest, ob der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung verlangt hat . (bb) Diese Auslegung steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats zur Bedingungsk ontrollklage nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG. Die dreiwöchige Klagefrist nach § § 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingung s- kontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da aber nach § § 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflös end bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unte r- ric h tung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedi n- gung endet, wird in Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zwe i- wochenfrist eing etreten ist, die Klagefrist gemäß § § 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 10 . Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14) . 68 69 - 29 - 7 AZR 771/12 - 30 - ( cc ) Beginnt hiernach die Zweiwochenfri st des § 33 Abs. 3 TV - L für den A r- beitnehmer mit dem Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers nach § 15 Abs . 2 TzBfG, so erweist sich ein Zeitraum von zwei Wochen auch unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Bestandsinteressen für den Arbeitnehmer nicht als unangemessen kurz. Die Zweiwochenfrist liegt zwar unter der gesetzl i- chen Dreiwochenfrist bei Bestandsschutzklagen ( § 4 Satz 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG) . Sie wird im Bestandsschutzrecht aber auch in § 626 Abs. 2 BGB bei Kündigungen aus wichtigem Grund oder in § 5 Abs. 3 KSchG bei einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage als ausreichend erachtet. Bei der Zwe i- wochenfris t in § 33 Abs. 3 TV - L ist daneben zu berücksichtigen, dass d er A r- beitnehmer bei einem von ihm selbst gestellten Rentenantrag zumindest von einem bewilligenden Bescheid nicht überrascht wird. Es ist ihm daher zuzum u- ten, dass er s ich binnen zwei Wochen nach einer Beendigungsmitteilung über die rechtlichen Möglichkeiten des § 33 Abs. 3 TV - L informiert und die gebot e- nen Erklärungen abgibt. Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, ob bei unverschuldeter Fristversäumung eine entsp rechende Anwendung des § 5 Abs. 1 KSchG geboten sein könnte. dd ) Danach ist die auflösende Bedingung im vorliegenden Fall nicht eing e- treten. (1 ) Die Klägerin hat ihre Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TV - L rech t- zei tig verlangt. Der Rentenbescheid ist ihr am 27. Dezember 2010 zugegangen. Sie hat darauf zwar erst nach Ablauf von zwei Wochen mit Schreiben vom 16. Januar 2011 reagiert. Dies ist j edoch deshalb rechtzeitig, weil sich das b e- klagte Land erst mit d em der Klägerin am 26. März 2011 zugegangenen S chreiben vom 2 3 . März 2011 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses b e- rufen hat . (2 ) Das Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 2011 genügt auch den A n- forderungen an ein wirksames Weiterbeschäftigungsverlangen . D ie Klägerin hat zwar in de m Schreiben nicht ihre W eiterbeschäftigung auf einem bestimmten 70 71 72 73 - 30 - 7 AZR 771/12 - 31 - Arbeits platz geltend gemacht , wie die s vom Senat in der Entscheidung vom 9. August 2000 ( - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c der Gründe) vorausgesetzt wurde. Ausreichend ist es aber , wenn der Inhalt des Antra gs mit hinreichender Deu t- lichkeit den Willen erkennen lässt, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen ( Sponer/Steinherr TV - L Stand Juni 2009 § 33 TV - L Rn. 148) . Den Anforderu n- gen an das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV - L ist d adurch genügt, das s die Kläge rin ihr B egehren eindeutig mit den Worten zum Ausdruck ge bracht einerseits würde ich auch sehr gerne versuchen, wieder zu u n- terrich ten . Dieser Wunsch wurde von dem beklagten Land auch dementspr e- chend gewertet . I m Antwortschrei ben vom 23. März 2011 heißt es , dass die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2011 n- , aber wegen Nichteinhaltung der Frist des § 33 Abs. 3 TV - L nicht geprüft wurde . Die Klägerin hat die Art d er gesundheitl i- chen Beeinträchtigungen und den ihrer Einschä t- zung nach täglich erforderlichen Therapieaufwand in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2011 so angegeben , dass das beklagte Land in der Lage war , g e- eignete Weiterbeschä ftigungsmöglichkeiten für die Klägerin im Schulbereich zu prüfen. (3 ) Nach dem ärztlichen Gutachten, das dem Rentenbescheid vom 17. Dezemb er 2010 zugrunde liegt, ist es der Klägerin möglich , ihre letzte beru f- liche Tätigkeit als Gymnasiallehrerin in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben. Arbeitsvertraglich schuldet sie 12,5 Unterrichtsstunden pro Woche. Die Klägerin ist demnach nicht aus g e- sundheitlichen Gründen außerstande, ihre bisherige Tätigkeit zu verrich ten , wenngleich nach eigener Einschätzung im Schreiben vom 16. Januar 2011 nicht auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz am Gymnasium Ü . Dringende d ienstliche Gründe, die einer solchen Weiterbeschäftigung entgegensteh en könnten, sind von dem beklagten Land weder vorgetragen noch ersichtl ich. 74 - 31 - 7 AZR 771/12 5. Da dem Befristungskontrollantrag stattzugeben ist , fallen die uneigentl i- chen Hilfsantr äge dem Senat nicht zur Entscheidung an. II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs . 1 ZPO. Linsenmaier Linsenmaier (für den durch U r- laubsabwesenheit an der Unterschrift g e- hinderten Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger ) Kiel Busch Kley 75 76
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