Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 4. November 2015 Siebter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Beschluss vom 22. August 2012 - 10 BV 6/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 11. April 2013 - 9 TaBV 308/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart Bestimmung: MitbestG § 9 Leitsa tz: Auf Stammarbeitsplätzen eingesetzte wahlberechtigte Leiharbeitnehmer zählen bei dem für das Wahlverfahren maßgeblichen Schwellenwert des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG mit. ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 42/13 9 TaBV 308/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. November 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller zu 1., Beschwerdeführer zu 1. und Rechtsbeschwerdeführer zu 1., 2. Antragsteller zu 2., Beschwerdeführer zu 2. und Rechtsbesch werdeführer zu 2., 3. Antragsteller zu 3., Beschwerdeführer zu 3. und Rechtsbeschwerdeführer zu 3., 4. Antragsteller zu 4., Beschwerdeführer zu 4. und Rechtsbeschwerdeführer zu 4., 5. Antragsteller zu 5., Beschwerdeführer zu 5. und Rechtsbeschwerdeführer zu 5., 6. Antragsteller zu 6., Beschwerdeführer zu 6. und Rechtsbeschwerdeführer zu 6., 7. Antragsteller zu 7., Beschwerdeführer zu 7. und - 2 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 3 - Rechtsbeschwerdeführer zu 7., 8. Antragsteller zu 8., Beschwerde führer zu 8. und Rechtsbeschwerdeführer zu 8., 9. Antragsteller zu 9., Beschwerdeführer zu 9. und Rechtsbeschwerdeführer zu 9., 10. Antragsteller zu 10. , Beschwerdeführer zu 10. und Rechtsbeschwerdeführer zu 10., 11. Antragsteller zu 11., Beschwerdeführer zu 11. und Rechtsbeschwerdeführer zu 11., 12. Antragste ller zu 12., Beschwerdeführer zu 12. und Rechtsbeschwerdeführer zu 12., 13. Antragsteller zu 13., Beschwerdeführer zu 13. und Rechtsbeschwerdeführer zu 13., 14. Antragsteller zu 14., Beschwerdeführer zu 14. und Rechtsbeschwerdeführer zu 14., 15. Beteiligter zu 15., - 3 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 4 - 16. Beteiligte zu 16., 17. Beteiligte zu 17., 18. Beteiligte zu 18., hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 4. November 2015 durch die Vorsitzende R ichterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh und den ehrenamtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: Die Rechts beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 14. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2013 - 9 TaBV 308/12 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten dar über , ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer als Delegiertenwahl oder als unmittelbare Wahl durchzufü h- ren ist. 1 - 4 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 5 - Die Beteiligten zu 1. bis 14. sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 16. Diese hält 100 % der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 17. und 18. Es beste ht ein Aufsichtsrat mit je acht Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Nachdem die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in d er Vergangenheit auf Antrag der IG BCE durch Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 2 AktG iVm . § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG bestellt worden waren, wurde der bei der Beteiligten zu 16. bestehende Gesamtbetriebsrat durch Beschluss de s Landesarbeitsgerichts vom 29. Juli 2010 ( - 9 TaBV 4/10 - ) verpflichtet, im U n- ternehmen der Beteiligten zu 16 . einen aus drei Mit gliedern bestehenden Hauptwahlvorstand zur Durchführung d er Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG 1976 zu bestellen. Das zu 16. beteiligte Unternehmen gab durch Aushang am 1 2. Mai 2011 bekannt, dass bei den Beteiligten zu 16. bis 18. insgesamt 7678 Arbei t- nehmer beschäftigt seien. Dabei wurden Leiha rbeitnehmer nicht berücksichtigt. In seiner Sitzung vom 5. Juli 2011 stellte der zu 15. beteiligte Hauptwahlvo r- stand demgegenüber für den 1. Juli 2011 ein e Gesamtbeschäftigtenzahl von 8 341 Personen fest , von denen er 8176 als wahlbe rechtigt ansah . Dabei b e- rücksichtigte er 444 wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammar beitsplä t- zen. Mit am 11. Juli 2011 ausgehängter Bekanntmachung vom 5. Juli 2011 tei l- te der Hauptwahlvorstand mit, dass die Wahl gemäß § 9 Abs. 1 MitbestG als Delegiertenwahl durchgeführt werde, wenn nicht die wahlberechtigten Arbei t- nehmer die unmittelbare Wahl beschlössen. E in Antrag der Arbeitnehmer auf unmittelbare Wahl wurde nicht gestellt. Einsprüche gegen die beabsichtigte D e- legiertenwahl wu rden nicht erhoben. Auf Antrag der Beteiligten zu 1. bis 14. untersagte das Landesarbeit s- gericht dem Hauptwahlvorstand im einstweiligen Recht s schutz bis zur recht s- kräftigen Entscheidung in der Hauptsache , die Wahl als Delegiertenwahl durc h- zu führen. In de m vorliegenden Hauptsacheverfahren haben die Beteiligten zu 1. bis 14. die Auffassung vertreten, es habe eine unmittelbare Wahl stattzufinden, da Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Arbeitnehmer zahl nach § 9 Abs. 1 2 3 4 5 - 5 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 6 - und Abs. 2 MitbestG nicht berücksicht igt werden dürften. § 3 Abs. 1 MitbestG verweise wegen des Arbeitnehmerbegriffs im Mitbestimmungsrecht auf § 5 Abs. 1 BetrVG, der Leiharbeitnehmer nicht erfasse. Etwas anderes lasse sich auch für § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG nicht daraus herleiten, dass Leiha r- beitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen bei den W ahlen der Aufsicht s- ratsmitglieder der Arbeitnehmer aktiv wahlberechtigt seien. Der Gesetzgeber habe die Ermittlung der Schwellenwerte für das Wahlverfahren nicht an eine bestimmte Anzahl wahlberech tigter Arbeitnehmer geknüpft, sondern auf die Zahl der regelmäßig dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmer abgestellt. Leiharbeitnehmer seien allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn durch ihren Einsatz ein dauerhafter betrieblicher Arbeitskräftebedarf abgedeckt werde. beschäftigten Arbei tnehmern iSv. § 9 Abs. 1 MitbestG könnten nur solche Arbeitnehmer gehören, die nicht nur vorübergehend im U n- ternehmen beschäfti gt würden. N ach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, der seit dem 1. Dezember 2011 de n dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern untersage, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leiharbeitnehmer nicht zur Befriedigung eines dauerhaften Bedarfs eingesetzt würde n. Zudem habe der Hauptwahlvorstan d die Anzahl der auf Stammarbeitsplätzen beschäftigten Leiharbeitnehmer un zutreffend ermittelt. Er habe keinen angemessenen Ref e- renzzeitraum zugrunde gelegt. Im Jahr 2011 seien Leiharbeitnehmer in der Produktion zum größte n Teil deshalb eingesetzt worden, um dem Beschäft i- gungs bedarf aufgrund einer Sonderkonjunktur Rechnung zu tragen. F ür 2012 sei ein Produktionsrückgang geplant ge wesen . Am 31. März 2012 hätten nur noch 168 Leiharbeitnehmer im Konzern gearbei tet . Die Beteil igten zu 1. bis 14. haben beantragt, dem Hauptwahlvorstand (Beteiligter zu 15.) aufzugeben, die Wahlen der Arbeitnehmervertreter zu dem bei der B e- teiligten zu 16. bestehenden Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl nach § 9 Abs. 2 MitbestG durchzuführe n. Die Beteiligten zu 15. bis 18. haben beantragt, den Antrag ab zuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer seien bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nach § 9 MitbestG mitzuzählen. § 9 6 7 8 - 6 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 7 - MitbestG ziele mit der Delegiertenwahl in größeren Unternehmen auf eine Ste i- ge rung der Transparenz und wirksamere Einflussnahme der in kleineren B e- trieben beschäftigten Arbeitnehmer auf die Wahl . Hierfür sei es unerheblich , ob die Arbeitsplätze mit eigenen Arbeitnehmern oder mit Leiharbeitnehmern b e- setzt seien. Für die Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl reiche bei Unternehmen, deren Belegschaftsstärke stark schwan ke, ein Referenz zeitraum von sechs Monaten aus. Zum Zeitpunkt der Einleitung d er Wahl im Juli 2011 sei nicht absehbar gewesen, dass d ie Zahl der Leiharbeitnehmer aufgrund eines Beschäftigungse inbruchs Ende März 2012 auf unter 200 absinken würde . Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 14 . zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1. bis 14. ihren Antrag weiter. Die Beteiligten zu 15. bis 18. begehren die Zurückweisung der Rechtsb e- schwerde. B . Die Rechtsb eschwerde hat keinen Erfolg. Zu R echt haben die Vor - instanzen den Antrag abgewiesen. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter zu dem bei der Beteiligten zu 16. bestehenden Aufsichtsrat ist nicht nach § 9 Abs. 2 MitbestG in unmittelbarer Wahl, sondern nach § 9 Abs. 1 MitbestG als Delegiertenwahl durchzuführen. D er Hauptwah l- vorstand hat zutreffend festgestellt, dass de n Beteiligt en zu 16 . bis 18 . rege l- mäßig mehr als 8000 Arbeitnehmer iSv. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG ang e- hören. Dabei hat der Hauptwahlvorstand zu Recht 444 auf Stammarbeitsplä t- zen eingesetzte wahlberechtigte Leiharbeitnehmer berücksichtigt. I . D er Antrag , dem Hauptwahlvorstand aufzugeben, die Wahlen der A r- beitnehmervertreter zu dem bei der Beteiligten zu 16. best ehenden Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl nach § 9 Abs. 2 MitbestG d urchzuführen, ist zulässig. 1 . Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie 9 10 11 12 13 - 7 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 8 - einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und w orauf sich der objektive Umfang der Recht skraft einer Sachentsche idung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO erstreckt . Dazu ist es ausre i- chend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entspr e- chende Auslegung des Antrags v orzunehmen, wenn hierdurch eine vom A n- tragsteller erkennbar erstrebte Sachentschei dung ermöglicht wird (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 14) . b) Der Antrag bezieht sich nach der Antragsbegründung auf die konkret e W ahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer , di e der Hauptwahlvorstand mit der Bekanntmachung vom 5. Juli 2011 nac h § 13 Abs. 2 der Dritten Wah l- ordnung zum Mitbestimmungsgesetz ( 3. WO ) einge leitet hat. Diese Wahl war auch Gegenstand des im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene n B e- schluss es vom 22. September 2011, mit dem das Landesarbeitsgericht dem Hauptwahlvorstand untersagt hat, die Wahl bis zur rechtskräftigen Entsche i- dung in der Hauptsache als Delegiertenwahl durchzuführen. Für einen v on der ko nkret eingeleiteten Wahl unabhängigen Antrag würde zudem das Recht s- schutzbedürfnis fehlen . Die Wahl durch Delegierte oder als unmittelbare Wahl h ängt nach § 9 MitbestG zunächst von der Feststellung des Hauptw ahlvo r- stand s ab , ob d em Unternehmen in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmer a n- gehör en oder nicht. D afür sind d ie Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfa s- sung des Hauptw ahlvorstands über die Bekanntmachung nach § 13 3. WO en t- scheidend . Mit der Bekanntmachung wird die maßgebliche Wahlart für das g e- samte weitere Wahlverfahren festgeschrieben. Spätere Veränderungen der B e- legschaftsstärke können hieran nichts mehr ändern ( Henssler in Ulmer/ Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 9 MitbestG Rn . 11 ; WWKK/Wißmann 4. Aufl. § 9 Rn . 8 ; Raiser/Jacobs in R a iser/Veil /Jacobs MitbestG 6. Aufl. § 9 Rn . 5 ) . Eine Änderung der W ahlart kommt nur aufg rund eines Beschlusses der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG in Betracht. Es ist daher für jede konkrete Wahl vom jeweiligen Hauptwahlv o r- stand gesondert anhand der regelmäßigen Beschäftig ten zahl zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bekanntmachung nach § 13 3. WO zu ermitteln, in 14 - 8 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 9 - welcher Wahlart die Wahl durchzuführen ist. Da sich bei der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeit nehmer stets Änderungen ergeben können, kann nicht unabhängig von einer bestimmten Wahl geklärt werden, ob in einem U n- ternehmen oder Konzern die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte oder in unmittelbarer Wahl zu wählen sind. 2 . Die Be teiligten zu 1. bis 14 . sind antragsbefugt . a) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsb e- fugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 41/13 - Rn. 16 ; 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 12 ; 25 . August 1981 - 1 ABR 61/79 - zu B II 3 a der Gründe , BAGE 37, 31 ) . b) Danach sind die Beteiligten zu 1. bis 14 . antragsbefugt. Der Hauptwah l- vorstand kann bereits während des Wahlverfahrens auf Antrag von mindestens drei nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG anfechtungsberechtigten Arbei t- nehmern durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet werden, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl nach § 9 Abs. 2 MitbestG durchzuführen, obwohl die Wahl nach seiner ( unzutreffe n- den ) Beurteilung als Delegiertenwahl nach § 9 Abs. 1 Mitbest G stattzufinden hat. Anders als bei Betriebsratswahlen sind die anfechtungsberechtigten A r- beitnehmer nicht darauf verwiesen, die vom Haupt w ahlvorstand eingeleitete Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer abzuwarten und diese ggf. ansch l ießend anz ufechten. Vielmehr ist zur Vermeidung einer Wahlanfechtung ein e gerichtliche Kontroll e b ereits w ährend des Wahlverfahrens zulässig , um rechtzeitig fehlerhafte Maßnah men des Hauptwahlvorstands korrigier en, unte r- lassene Handlungen durchsetz en und Störungen aus schließen zu können (vgl. BAG 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - BAGE 37, 31; Henssler in Ulmer/ Habersack/Henssler vor § 9 MitbestG Rn. 59 ; ErfK/Oetker 15. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 4; Raiser/Jacobs in Raiser/Veil /Jacobs § 22 Rn. 24; WWKK/ Wiß mann § 22 Rn. 61 mwN) . Gegenstand eine r vorgezogenen gerichtlichen 15 16 17 - 9 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 10 - Kontroll e können Handlungen und Unterla ssungen des Hau pt w ahlvorstands sein , die zu einer Wahlanfechtung führen können ( Henssler in Ulmer/ Habersack/Henssler vor § 9 MitbestG Rn. 61 ; Raiser/Jacobs in Raiser/ Veil /Jacobs § 22 Rn. 26; WWKK/Wiß mann § 22 Rn. 63 mwN) . Antragsberec h- tigt ist, wer nach § 22 Abs. 2 MitbestG zur Anfechtung der W ahl berechtigt ist (Henssler in Ulmer/Habersack/Henssler vor § 9 MitbestG Rn. 68 ; Raiser/ Jacobs in Raiser/Veil /Jacobs § 22 Rn. 28; WWKK/Wiß mann § 22 Rn. 65 mwN) . Soweit das Bu ndesarbeitsgericht bei Betriebsratswahlen eine solche vorgez o- gene Rechtsschutzmöglichkeit grundsätzlich als nicht zulässig erachtet , ist dies auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht übertragbar. aa ) Nach der Rechtsprechung des Senat s darf bei einer Betriebsratswahl in die Entscheidungen des Wahlvor stands allenfalls dann eingegriffen werden , wenn die Wahl mit einem zur Nich tigkeit führenden F ehler behaftet ist. Die bl o- ße Anf echtbarkeit genügt nicht (grundlegend B AG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 25 ff. mwN zum Streitstand , BAGE 138, 377 ) . Dies beruht darauf, dass e ine erfolgreiche Wahlanfech tung nach § 19 Abs. 1 BetrVG keine rückwirkende Kraft hat , sondern nur für die Zuku nft wirkt . Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Wü r- de schon im Fall der voraussichtlich sicheren Anfechtbarkei t der bevorstehe n- den Wahl ein Eingriff in die Wahl durch ein zeitaufwendiges vorgezogenes g e- richtliches Kontrollverfahren zugelassen, würde verhindert, dass zumindest vo r- läufig ein Betriebsrat zustande kommt, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Damit würde ein betriebsratsloser Zustand entstehen oder aufrech t- erhalten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten darf ( vgl. zum Antrag auf Abbruch einer B e- triebsratswahl BAG 27. Juli 2011 - 7 A BR 61/10 - Rn. 29 - 34, aaO ) . bb ) Diese Erwägungen gelten für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht . ( 1 ) Zwar regeln auch das Mitbestimmungsgesetz und die Wahlordnungen hierzu nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen in eine eingeleitete Au f- 18 19 20 - 10 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 11 - sichtsratswahl eingegriffen werden kann und wer hierfür antragsberechtigt ist (WWKK/Wißmann § 22 Rn. 60 unter Hinweis auf die Au s- nahme in § 10 Abs. 3 1. WO, § 10 Abs. 3 2. WO und § 10 Abs. 3 3. W O zur g e- richtlichen Durch setzung eines Änderungsverlangens einzelner Arbeitne h- mer/innen auf Antrag eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands ) . § 22 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG sieht wie § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG ebenfalls nur die Anfechtung einer durchgeführten Wahl vor . Eine e rfolgreiche Wahlanfechtung entfa ltet danach keine Rückwirkung, sondern wirkt nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt ein nicht or d- nungsgemäß gewählter Aufsichtsrat mit allen Befugnissen im Amt (WWKK/ Wiß m ann § 22 Rn. 56 f.; vgl. zum BetrVG B AG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 32, BAGE 138, 377) . ( 2 ) Allerdings hat eine Verzögerung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch ein vorgezogenes gerichtliches Kontrollverfahren keine vergleich baren Auswirkungen wie eine Verzögerung einer Betriebsratswahl. Dadurch kann - anders als bei einer Betriebsratswahl - kein mitbestimmung s- freie r Zustand entstehen , sondern allenfalls eine zeitlich begrenzte Ersatzb e- ste l lung der Arbeitnehmervertreter nach § 104 Abs. 2 und Abs. 3 AktG erforde r- lich werden . Deshalb sind gerichtliche Eingriffe in das vom Wahlvorstand eing e- leitete, noch nicht abgeschlossene Verfahren statthaft und nicht auf Nichti g- keitsfälle begrenzt ( Raiser/Jacobs in Raiser/Veil /Jacobs § 22 Rn. 25; WWKK/Wiß mann § 22 Rn. 82 mwN; aA Fuchs/Köstler /Pütz Handbuch zur Au f- sichtsratswahl 5. Aufl. Rn. 632 ) . 3 . D as Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass seit dem Aushang der Bekanntmachun g des Hauptwahlvorstands am 11. Juli 2011 i n- zwischen ein Zeitraum von über vier Jahren verstri chen ist. Das Rechtsschut z- bedürfnis für das vorgezogene gerichtliche Kontrollver fahren entf ällt d urch Zei t- ablauf erst dann, wenn die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitne h- mer endet und die begehrte Ents cheidung damit keinen Einfluss mehr auf die Aufsichtsratswahl haben kann (WWKK/Wißmann § 22 Rn. 72 f., 85) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. 21 22 - 11 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 12 - a) § 15 Abs. 1 Satz 1 MitbestG verweist hinsichtlich der Amtszeit der Au f- sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auf die für Aufsichtsratsmitglieder der A n- teilseigner geltenden Bestimmungen. Die für alle Aufsichtsratsmitglieder gelte n- de Höchstdauer der Amtszeit bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG iVm. § 102 AktG. Danach können Aufsichtsratsmitglieder nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung derjenigen Anteilseignerversammlung bestellt werden, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach B e- ginn der Amtszeit beschließt. Die Amtszeit beginnt in der Regel nicht bereits mit der Wahl, sondern in dem in der Satzung oder bei der Bestellung bestimmten Zeitpunkt. Die höchstzulässige Amts zeit beträgt damit etwa fünf Jahre, weil die Entlastung des Aufsichtsrats in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr beschlossen werden muss (vgl. im Ei n- zelnen WWKK/Wiß mann § 6 Rn. 66 f., § 15 Rn. 144 ff.) . b) Danach ist das Rechtsschutzbe dürfnis nicht entfallen. D as Landesa r- beitsgericht hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zur Dauer der Amt s- zeit der Aufsichtsratsmitglieder im Unternehmen der Beteiligten zu 16. getro f- fen. Aufgrund der Bekanntmachung des Haupt w ahlvorsta nds vom 5. Juli 2011 ist aber davon auszugehen, dass die Höchstdauer der Amtszeit nicht vor der Entscheidung des Senats am 4. N ovember 2015 geendet ha t. Die Beteiligten haben sich nicht auf ein früheres Ende der Amtszeit berufen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die Wahl ist nicht nach § 9 Abs. 2 MitbestG in unmittelbarer Wahl, sondern gemäß § 9 Abs. 1 MitbestG als Delegiertenwahl durchzuführen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Nach § 9 Abs. 1 MitbestG werden die Aufsichtsratsmi tglieder der A r- beitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. § 9 Abs. 2 MitbestG bestimmt, dass die Wahl in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8000 Arbeitnehmern in unmitte l- barer Wahl erfolgt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl 23 24 25 26 - 12 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 13 - durch Delegierte beschließen. Die Wahlart hängt daher von der Anzahl der dem Unternehmen in der Regel angehörenden Ar beitnehmer ab. 2. Das Mitbest immungsgesetz definiert den Begriff selbst, sondern verweist in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG auf den betrieb s- verfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG. a) Allerdings enthält auch § 5 Abs. 1 BetrVG keine Definition des Arbei t- nehmerbegriffs, sondern setzt diesen voraus. Dabei geht das Betriebsverfa s- sungsgesetz in § 5 Abs. 1 Satz 1 vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 erweitert sowie ei n- schränkt. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Ve r- trags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdb e- stimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 mwN , BAGE 144, 74 ) . Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und dem Inhaber e i- nes Betriebs genügt allerdings nicht in jedem Fall, um die Beurteilung zu rech t- fertigen, der Arbeitnehmer sei auch im betriebsver fassungsrechtlichen Sinn A r- s- sungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb. Diese setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganis a- ti on des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 mwN , aaO ) . b) - Komponenten - Merkmalen der Betriebszugehörigkeit einerseits ein Arbeitsverhältnis zum B e- triebsinhab er, andererseits die tatsächliche Eingliederung in dessen Betriebso r- ganisation gehört (BAG 10. November 2004 - 7 ABR 12/04 - zu B II 1 der Grü n- de mwN, BAGE 112, 305) - chnet ist, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags in der einzigen Betriebsstätte seines (Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 7 Rn. 2 4 ) . Schwierigkeiten entstehen aber be i atypischen 27 28 29 - 13 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 14 - also beim Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern in Drittbetrieben. Hier r- (Raab GK - BetrVG § 7 Rn. 50 ) r- in arbeitsvertraglicher Beziehung stehende Arbeitnehmer ist in de n Personaleinsatz - Komponenten - e- rechten Ergebnissen. Ihre uneingeschränkte Anw endung hätte vielmehr zur Folge, dass der Arbeitnehmer einerseits dem Betrieb seines Vertragsarbeitg e- bers mangels Eingliederung nicht zugeordnet werden könnte, während es a n- dererseits zum Betriebsarbeitgeber an einem arbeitsvertraglichen Band fehlt. In der artigen Fällen der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung bedarf es daher einer differenzierten Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern. Diese hat zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung des drittbezogenen Personaleinsa t- zes bereits zu einem nicht unbeträchtlichen Umfang teils im Betriebsverfa s- sungsgesetz, teils in anderen Gesetzen geregelt hat . Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass im Betriebsverfassungsgesetz in ganz unterschiedlichem Zusammenhang auf den Arbeitnehmer abgestellt wird (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 2 0, BAGE 144, 74 ) . Daher sind beim drittbezogenen Perso naleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten (spezial - ) gesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitne h- merbegriffs im jeweiligen betriebsverfass ungsrechtlichen Zusammenhang a n- gemessen berücksichtigen . Dabei ist eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den oder die Arbeitnehmer abstellenden Vorschrift geboten (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25, aaO ) . Unter Berücksichtigung d ieser Grundsätze hat der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, Leiharbeitne h- mer seien im Rahmen der in § 9 Satz 1 BetrVG bestimmten, für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - zu II 2 a der Grün de, BAGE 106, 64; 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27) , nicht fest gehalten und entschieden, dass b ei einer insbesondere am Sinn und Zweck der Schwe l- lenwerte in § 9 BetrVG orientierten Auslegung des Ge setzes die in der Regel - 14 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 15 - beschäftigten Leihar beitnehmer mitzuzählen sind (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff. , BAGE 144, 340) . c) Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Schwellenwerte im Mi t- bestimmungsgesetz. Die Frage, ob Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung zu berücksichtigen sind, lässt sich damit nicht allgemein, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Schwellenwert bean t- worten. Es kommt da her vorliegend darauf an, welche Funktion dem Arbei t- nehmerbegriff im Hinb lick auf den Schwellenwert des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG zukommt. Dies erfordert keine Entscheidung darüber , ob Leiharbei t- nehmer bei dem Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, von dem es a b- hängt, ob d ie Arbeitnehmer in den dort genannten Unterne hmen ein Mitbesti m- mungsrecht nach dem Mitbest immungsgesetz haben, berücksichtigt werden müssen ( dafür : Hay/Grün e be rg NZA 2014, 814; WWKK/Koberski § 1 Rn . 35; Köstler EWiR 2014, 347; Schaub/Koch ArbR - Hd B 16. Aufl. § 260 Rn . 3; Mü ArbR /Wiß mann 3. Aufl. § 279 Rn. 5; ders. in WWKK vor § 9 Rn. 108 ; dag e- gen : OLG Hamburg 31. Januar 2014 - 11 W 89/13 - Rn. 32 f. ; Künzel/Schmid NZA 2013, 300; Lambrich/Reinhard NJW 2014, 2229, 2231; Lunk NZG 2014, 778, 779) . Es geht auch nicht um die Berücksichtigung von Leiharbeitneh mern bei den für die Größe des Aufsichtsrats nach § 7 MitbestG maßgeblichen Schwellenwerten , sondern allein um den für die Art des Wahlverfahren s nach § 9 MitbestG geltenden Schwellenwert. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf Stammarbe itsplätzen eingesetzte wahlberechtigte Leiharbei t- nehmer insoweit mitzählen ( vgl. auch Hay/Grün e berg NZA 2014, 814, 819 f. ; Krause ZIP 2014, 2209, 2212, 2216 f., 2220; ErfK/Oetker § 9 MitbestG Rn. 1 ; aA Kün zel/Schmid NZA 2013, 300; Krüger EWiR 2013, 627, 628 ) . aa ) Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG gibt zwar keinen Au f- schluss darüber, ob Leiha als 8000 Arbeitnehmern mit zählen . Insbesondere ist daraus, dass die Besti m- mung - anders als § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG - nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern abstellt , nicht zu schließen, für § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG sei allein die arbeitsvertragliche Beziehung zu dem Unternehmen maßgeblich . 30 31 - 15 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 16 - Für diese Interpretation bietet der Wort laut des Gesetzes keinen hinreichenden Anhaltspunkt (vgl. Krause ZIP 2014, 2209, 2211) . bb ) Der systematische Kontext der Bestimmung spricht jedoch dafür, wah l- berechtigte Leiharbeitnehmer bei den für die Wahlart maßgeblichen Schwe l- lenwerten in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmern stehen im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmi t- glieder der Arbeitnehmer in mehrfacher Hinsicht Wahl - und Abstimmungsb e- fugnisse zu. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 18 Satz 2 MitbestG iVm. § 7 Satz 2 BetrVG sind Leiharbeitnehmer bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der A r- beitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eing e- setzt werden. In § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG ist zwar in unmittelbarem Z u- sammenhang mit dem für die Wahlart maßgeblichen Schwellenwert nur von Arbeitnehmern, nicht von wahlberechtigten Arbeitnehmern die Rede. Allerdings können nach § 9 Abs. 1 und Abs. h- , dass bei der B e- schlussfassung darüber , ob statt einer Wahl durch Delegierte eine unmittelbare Wahl oder statt einer unmittelbaren Wahl eine Wahl durch Delegierte stattfinden soll , wahlberechtigte Leiharbeitnehmer abstimmen dürfen. Sie können auch den nac h § 9 Abs. 3 MitbestG erforderlichen Antrag unterzeichnen und zählen zu dem für den Antrag erforderlichen Quorum von einem Zwanzigstel der wahlb e- rechtigten Arbeitnehmer. Die in § 9 MitbestG zum Ausdruck gelangte Werten t- scheidung, dass die W ahlberechtigten über d ie Art der Wahl befinden können , schließt es aus, wahlberechtigte Personen bei dem Schwellenwert nicht zu b e- rücksichtigen ( vgl . ErfK/Oetker § 9 MitbestG Rn. 1 ; aA Künzel/Schmid NZA 2013, 300, 302; Lunk NZG 2014, 778, 779 ) . cc ) Die Berücksichtigung d er wahlberechtigten Leiharbeitnehmer entspricht dem Sinn und Zweck des Schwellenwertes in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG. Für Unternehmen mit in der Regel me hr als 8000 Arbeitnehmer n schreibt § 9 Abs. 1 MitbestG die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ar bei t- nehmer durch Delegierte als gesetzliche Regelwahlart vor. Die gesetzliche Pr ä- ferenz für die Wahl durch Delegierte bei Überschreiten dieses Schwellenwert e s 32 33 34 35 - 16 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 17 - beruht auf der Erwägung, dass eine Wahl in Unternehmen und Konzernen di e- ser Grö ße mittels betrieb lich gewählter Delegierter transparenter sein und eher auch den Belegschaften kleinerer Betriebe und Unternehmen eine wirksame Einflussnahme ermöglichen kann als die unmittelbare Wahl von Aufsichtsrat s- mitgliedern, die den Arbeitnehmern oft kaum bekannt sei n werden (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT - Dr s . 7/4 845 S . 6 ; Krause ZIP 2014, 2209, 22 14; WWKK/Wißmann § 9 Rn . 4) . Für diese Zwecke macht es keinen Unter schied, ob die Arbeit nehmer zur Stammbelegschaft gehören oder ob die Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern besetzt sind , die zwar keinen Arbeit s- ve r trag mit dem Unternehmen haben, aber wie eigene Arbeitnehmer in den B e- trieb integriert sind (Krause ZIP 2014, 2209, 22 14; Hay/Grün e berg NZA 2014, 814, 819 f.; aA Krüger EWiR 2013, 627, 628 ) . Demgegenüber hat das mit der Unternehmensmitbestimmung verfolgte Ziel einer gleichberechtigten und gleichgewichtigen Teilnahme von Anteilseignern und Arbeitnehmern an den Entscheidungsprozessen in Unte rnehmen (BT - Drs. 7/217 2 S. 16 ff.) für die Fr a- ge der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den für die Wahlart ma ß- geblichen Schwellenwerten keine wesentliche Bedeutung. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, inwieweit Leiharbeitnehmer im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung von unternehmerischen Planungen und Entscheidungen betroffen sind und hierauf Einfluss nehmen sollen (vgl. hierzu Krause ZIP 2014, 2209, 2215) , und dass der Aufsichtsrat, dessen Täti g- keit nach §§ 111 ff. AktG auf di e langfristige Unternehmenspolitik und die Ko n- trolle strategischer Entscheidungen gerichtet ist, das mittel - und langfristige G e- schäftsinteresse wahr t (vgl. hierzu OLG Hamburg 31. Januar 2014 - 11 W 89/13 - Rn. 32 f.) . Der Gesetzgeber hat trotz dieser Gege benheiten Leiharbei t- nehmern das aktive Wahlrecht bei den Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und bei der Abstimmung über die Wahlart zuerkannt. Deshalb kommt diesen Umständen auch für die Frage, ob Leiharbeitnehmer bei dem für die Wahlart m aßgeblichen Schwellenwert zu berücksichtigen sind, keine en t- scheidende Bedeutung zu. dd ) Der Berücksichtigung von wahlberechtigten Leiharbeitnehmern bei dem Schwellenwert von 8000 Arbeitnehmern in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG steh t 36 - 17 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 18 - auch nicht entgegen, dass Leiharbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG im Entleiherbetrieb dürfen. Das bedeutet nicht, dass sie von vornherein nicht zu den nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 en könnten ( aA Künzel/Schmid NZA 2013, 300 , 301) . Durch das bei Schwellenwerten in der e- ber zufälligen Resultaten bei schwankenden Beschäftigtenzahlen vor beugen. Maßgeblich ist dahe r die normale Beschäftig ten zahl, also diejenige Persona l- stärke, die für den Betrieb oder das Unternehmen im Allgemeinen kennzeic h- nend ist (vgl. etwa zu § 9 BetrVG: BAG 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 16; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17) . Zur Ermit tlung der rege l- mäßigen Beschäftig ten zahl ist nicht nur der Personalbestand in der Verga n- genheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf g rund konkreter U n- ternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzubeziehen (vgl. etwa zu § 9 BetrVG : BAG 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 16; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17) . Die Feststellung der ma ß- geblichen Unternehmensgröße erfordert daher sowohl eine rückblickende B e- trachtung, für die ein Zeitraum zwischen sechs Monaten b is zwei Jahren als angemessen erachtet w i rd (zB ErfK/Oetker § 1 MitbestG Rn . 6 im Anschluss an OLG Düs seldorf 9. Dezember 1994 - 19 W 2/94 AktE - Rn. 18 [juris] : 17 bis 20 Monate; Henssler in Ulmer/Habersack/Henssler § 3 MitbestG Rn . 62; Raiser in Raiser/Veil /Jacobs § 1 Rn . 20 ; Krause ZIP 2014, 2209, 2219: 18 bis 24 Monate; Ulmer FS Heinsius [1991] S. 855, 864: 6 bis 12 Monate) , als auch eine Progn o- se, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen einzubeziehen sind (LAG München 24. Juli 2007 - 6 TaBV 3/07 - Rn. 33) . Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der r e- gelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des grö ß- ten Teils eines Jahres, dh. länger als sechs Monate beschäft igt werden (BAG 18. Okt ober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 21, BAGE 139, 342 ; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 1 6 ; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17; 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - zu I 3 der Gründe ) . Das gilt auch für Lei h- arbeitnehmer, wenn das Unternehmen Leiharbeit längerfristig als Instrument zur - 18 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 19 - Deckung des Personalbedarfs nutzt (Hay/Grüneberg NZA 2014, 814, 817; Krause ZIP 2014, 2209, 2219 mwN) . ee ) Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei mitbestimmungsrech t- lic hen Schwelle nwerte n steht auch mit der Richtlinie 2008/104/EG im Einklang. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG werden Leiharbeitne h- mer unter Bedingungen, die die Mitgliedstaaten festlegen, im Leiharbeitsunte r- nehmen bei der Berechnung der Schwel lenwerte für die Einrichtung der Arbei t- nehmervertretungen berücksichtigt, die nach Gemeinschaftsrecht und nation a- lem Recht oder in Tarifverträgen vorgesehen sind. Sie zählen also grundsät z- lich beim Verleiher . Nach Abs. 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen , dass Leiharbeitnehmer auch im entleihenden Unternehmen in derselben Weise b e- rücksichtigt werden wie Stammarbeitskräfte. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG regelt, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Ve r- pflichtung nach Abs. 1 umzus etzen, wenn sie die Option nach Abs. 2 wahrne h- men. Daraus wird die Auffassung abgeleitet, Leiharbeitnehmer seien bei den Schwellenwerten der Mitbestimmung beim Entleiher nicht mitzurechnen, weil der deutsche Gesetzgeber von dem nach Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG eingeräumten Wahlrecht bisher keinen Gebrauch gemacht ha be. Anderenfalls h ätte er das Gesetz in § 14 Abs. 2 AÜG ändern oder die Berüc k- sichtigung von Leiharbeitnehmern in § § 1, 9 MitbestG ausdrücklich anordnen müssen. Der Rechtsprechung sei eine solche Rechts fortbildung verwehrt ( so Rieble NZA 2012, 485, 487 ; Künzel/Schmid NZA 2013, 300, 302) . Diese Au f- fassung berücksichtigt nicht , dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG sich auf die Schwellenwerte für die Einrichtung der Arbeitnehmervertretun gen b e- zieht und deshalb für den Schwellenwert des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG, der für die Art der Wahl de r bereits eingerichteten Arbeitnehmervertretung maßgeblich ist, schon seinem Wortlaut nach nicht einschlägig ist . Im Übri gen ergibt die vorstehend vor genommene Auslegung der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG anhand des Wortlauts, des Gesamtzusamme n- hangs und von deren Sinn und Zweck, dass der Gesetzgeber die Berücksicht i- 37 38 - 19 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 20 - gung von wahlberechtigten Leiharbeitnehmern bei dem Schwellenwert in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Mit bestG vorgesehen hat. 3. Damit hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass auf S tammarbeitsplätzen beschäftigte wahlberechtigte Leiharbeitnehmer bei dem für d ie Wahl art maßgebl ichen Schwellenwert zu berücksichtigen sind. Die Fes t- stellung, dass der Schwellenwert des § 9 Abs. 1 MitbestG von in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntm a- chung der Wahl gemäß § 13 Abs. 3 der 3. WO am 11. Juli 201 1 überschritten war, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Der Hauptwahlvo r- stand hat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er bei der Festlegung der Delegiertenwahl als gesetzlicher Regelwahlart von 8 341 in der Regel beschäf tigten und 8176 wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgegangen ist. a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. bis 14. hat der Haup t- wahlvorstand diese Entscheidung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrun d- lage getroffen. Er hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2011 festgestellt, dass unter Einbeziehung der auf Stammarbeitsplätzen eingesetzten wahlberechtigten Lei harbeitnehmer am 1. Juli 2011 8 341 Personen in allen Betrieben der Unte r- nehmen beschäftigt waren. Dabei hat er ausweislich des Protokolls Nr. 4 vo m 5. Juli 2011 nicht nur festgestellt, dass alle korrigierten Wählerlisten aus den einzelnen Standorten vor l a gen . Bei der Ermittlung der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitne hmer hat der Hauptwahlvorstand alle korrigierten Wä h- lerlisten aus den ei nzelnen Standorten nicht zu bea n- standen. Nach § 11 Abs. 1 3. WO übersendet der jeweilige Betriebswahlvo r- stand dem Hauptwahlvorstand eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Za h- len der in der Regel im Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG b e- zeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mit. Die Aufstellung der Wählerliste n und die Ermittlung der in der Regel Beschäftigten ist daher grun d- sätzlich Sache de r Betriebswahlvorst ä nd e . Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Hauptwahlvorstand Listen zugrunde legen muss, die fehlerhaft sind. Hier kann der Hauptwahlvorstand nicht nur die Beseitigung von F ehlern verlangen, 39 40 - 20 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 - 21 - er hat im Zweifel auch ein Selbsteintrittsrecht ( WWKK/Wißmann vor § 9 Rn. 72 - 75, 105) und kann deshalb die regelmäßige Arbeitnehmerzahl eige n- ständig festlegen. So wäre der Hauptwahlvorstand nicht an die ermittelte Zahl der regelmäßig Beschäftigten gebunden, wenn in den Wählerlisten Leiharbei t- nehmer nicht oder nach unzut reffenden Grundsätzen berücksichtigt worden wären. Dafür besteht hier aber kein Anhaltspunkt. Der Hauptwahlvorstand hat die L isten überprüft und ausgewertet. Nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts hat er 444 wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeit s- plätzen berücksichtigt. Die Rüge der Antragsteller, das Landesarbeitsgericht habe die ihm obliegenden Aufklärungspflichten verletzt, indem es seiner En t- scheidung ausschließlich die vom Hauptwahlvorstand veranschlagte Arbei t- nehmerzahl zugrunde g elegt habe ohne zu überprüfen, ob die Leiharbeitne h- mer tatsächlich einen dauerhaften Arbeitskräftebedarf befriedigen sollten, greift nicht durch. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden au s- schließlich wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf S tammarbeitsplätzen berüc k- sichtigt. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, bei welche n der vom Haup t- wahlvorstand berücksichtigten Leiharbeitnehmer das nicht der Fall gewesen sein sollte. b ) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, das s die Berücksichtigung von 444 wahlberechtigten Leiharbeitnehmern auf Stamma r- beitsplätzen der regelmäßigen Beschäftigungslage i n den Unternehmen en t- sprach. Dabei hat das Landesarbeitsgericht nicht lediglich auf die aktuelle B e- schäftigtenzahl im Juli 2011 a bgestellt. Es hat seiner Feststellung vielmehr den Überblick der Beteiligten zu 16. bis 18. über die Beschäftigtenzahlen seit N o- vember 2010 zugrunde gelegt. Dieser Referenzzeitraum ist für die Ermittlung der die Unternehmen kennzeichnenden Belegschaftsstär ke ausreichend. D a- nach wurden in der Zeit ab November 2010 bis zu der Wahlbekanntmachung am 11. Juli 2011 - einschließlich der wahlberechtigten Leiharbeitnehmer - stä n- dig über 8 000 Ar beitnehmer beschäftigt. Die Zahl der Leiharbeitnehmer, deren Einsatz bei den Beteiligten zu 16. bis 18. grundsätzlich länger als drei Monate vorgesehen ist, lag in der ersten Jah reshälfte 2011 zwischen 428 und 462 . Das Landesarbeitsgericht hat überdies nicht nur den Personalbestand f ür diesen 41 - 21 - 7 ABR 42/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR42.13.0 Zeitraum berücksichtigt , sondern die Entwicklung vor dem Hintergrund der schwankenden Reifenproduktion der Beteiligten zu 16. in dem Zeitraum von Anfang des Jahres 2009 bis Ende September 2011 beurteilt. Dabei hat es fes t- gestellt, dass die Zahl d er Arbeitnehmer einschließlich der Leiharbeitnehmer, die im Konzern länger als drei Monate eingesetzt waren, nicht jede Abwärtsb e- wegung mitmachte. A Quartals 2010 entwickelte sich die Zahl der Arbeitnehmer ab dem dritten Qua r- tal 2009 stetig nach oben und lag ab dem dritten Quartal 2010 über 8000. Diese En twicklung war im Jahr 2012 rücklä ufig . N ach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts bestanden jedoch zum Zeitpunkt der Bekanntmachung im Juli 2011 kei ne Anhaltspunkte für diese künftige Entwicklung . Die Antragsteller rügen zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe nicht aufgeklärt, ob und ggf. in welchem Umfang die Einstellung von Leiharbeitnehmern im Jahr 2011 durch eine Sonderkonjunktur veranlasst war . Nach den nicht angegriffenen Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts ging die Entwicklung der Beschäftigtenza h- len , Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, woraus im Juli 2011 h ätte geschlo s- sen werden können, dass der Personal be stand in absehbarer Zeit rückläufig sein und unter 8000 Arbeitnehmer iSv. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG absi n- ken würde. Die behaup tete Äußerung des Dr. L in der Aufsichtsratssi t zung vom 20. März 20 12 , das Jahr 2011 sei ein Rekordjahr gewesen, in dem die B e schä f- tigungslage auf einer Sonderkonjunktur beruht habe, genü gt dazu nicht. Aus dieser Äußerung kann nicht geschlossen werden, dass dafür bereits im Juli 2011 greifbare Anhaltspunkte bestanden. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Meißner Schuh
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