Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2014 Siebter Senat - 7 AZR 360/12 - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 23. Juni 2011 - 7 Ca 255/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - 9 Sa 448/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern Bestimmung: TzBfG § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Leitsatz : Die Regelungen in § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung sind, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht, mit Un i- onsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 360/12 9 Sa 448/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Mai 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes a r- beitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Schiller für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 360/12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Lan desarbeitsgerichts vom 23. Februar 2012 - 9 Sa 448/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gestützten sachgrundlosen Befristung. Die im April 1955 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 7. Juni 1999 bis 31. Dezem - ber 1999, vom 2. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000, vom 1. Januar 2001 bis 30. Ju ni 2001, vom 20. April 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie vom 20. September 2005 bis 31. Dezember 2005 beschäftigt. Vom 13. Februar 2006 bis 12. Februar 2008 stand die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Stadt L . Danach war sie bis 31. August 2008 arbeitslos gemeldet. U n ter dem 22. August 2008 schlossen die Parteien einen für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 befristeten schriftlichen A r- beitsvertrag. In einem Vermerk wird auf § 14 Abs. 3 TzBfG verwiesen. Mit ihrer am 20. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 31. Januar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin die letzte Befristung angegriffen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt we rden. Diese Vorschrift widerspreche - auch in ihrer ab dem 1. Mai 2007 geltenden Neufassung - unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG festg e- legten Verbot der Altersdiskriminierung. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bede u- tung - beantragt 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 360/12 - 4 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 22. August 2008 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 3 TzBfG zulässig. Diese Bestimmung begegne keinen berechtigten unionsrechtlichen Bedenken. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Die Bekla g- te beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vo rinstanzen haben d ie Befristung s- kontrollklage zu Recht abgewiesen. Die streitbefangene Befristung ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG zulässig. § 14 Abs. 3 TzBfG ist in der seit dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung - jedenfalls soweit es um die erstmalige Inans pruchnahme durch denselben Arbeitgeber geht - mit höherrangigem Recht vereinbar. A. Die Befristung kann wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden, da zwischen der Klägerin und der B e- kla g ten bereits zuvor, nämlich zu letzt in der Zeit vom 20. September 2005 bis 31. Dezember 2005, ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand. Dessen Ende liegt nicht mehr als drei Jahre zurück. Auf die Rechtsprechung des Senats zur 14 A bs. 2 Satz 2 TzBfG ( vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275 ; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213 ) kommt es daher nicht an. B. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, konnte das A r- beitsverhältnis der Klägerin g emäß § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in der ab 1. Mai 5 6 7 8 9 - 4 - 7 AZR 360/12 - 5 - 2007 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der B e- schäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) wirksam befristet werden. Nach dieser Bestimmung ist d ie kalenderm äßige B e- fristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmitte l- bar vor Beginn de s befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs . 1 Nr . 1 des Dritten Buches Sozia l- gesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer ö f- fen t lich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach d em Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren auch die mehrfache Befristung des Arbeitsvertrags zulässig. Die Regelungen sind - jedenfalls soweit es um ihre erstma lige Inanspruchnahme durch denselben Arbeitgeber geht - mit höherra n- gigem Recht vereinbar. I. § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ist - jedenfalls bei erstmaliger Inanspruc h- nahme durch denselben Arbeitgeber - unionsrechtskonform. Die Regelung ist sowohl mit der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete A r- beitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) als auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahm ens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) vereinbar. 1. Die Rahmenvereinbarung ist nicht geeignet, die Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG zu begründen. a) Soweit die erste und einmalige B efristung eines Arbeitsvertrags auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gestützt wird, ist schon der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung nicht eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union (EuGH) gilt § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur für wiederholte Befristungen (EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki] Rn. 90 , Slg. 2009, I - 3071) . 10 11 12 - 5 - 7 AZR 360/12 - 6 - b) Aber auch in Fallgestaltungen, in denen es bereits zuvor befristete - nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gestützte - Arbeitsverträge gab oder in d e- nen es gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG um die mehrfache Verlängerung eines nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG befristeten Vertrags geht, begegnet jedenfalls die erstmalige Inanspruchnahme der in diesen Bestimmungen eröffneten Befri s- tungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung grundsätzlich ke i- nen durchgreifenden Bedenken. Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung e r- greifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befrist e- te Arbeitsverträge oder - verhältn isse zu vermeiden, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Ve r- träge oder Verhältnisse rechtfertigen; b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinande r- folgender Arbeitsverträge oder - verhältnisse; c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Ve r- Sinn und Zweck des § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gehen dahin , den wie derholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorg e- sehen wird, die die Prekarisierun g der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. EuGH 4. Juli 2006 - C - 212/04 - [Adeneler] Rn. 64 f. , Slg. 2006, I - 6057; 23. April 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki] Rn. 73 , Slg. 2009, I - 3071; 26. Januar 2 012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 25; 13. M ärz 2014 - C - 190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 41 ) . Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei § 14 Abs. 3 TzBfG für die Einführung einer Höchstbefristungsdauer und damit für ein in § 5 Nr. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung ausdrücklich genanntes Mer k- mal entsch ieden. Der Zeitrahmen von fünf Jahren, innerhalb dessen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags z u- lässig ist, überschreitet den dem nationalen Gesetzgeber zustehenden Gesta l- tungsspielraum nicht. Dabei verlangt der vorliegende Fall keine Beurteilung, ob 13 14 - 6 - 7 AZR 360/12 - 7 - innerhalb des Zeitrahmens von fünf Jahren eine völlig unbegrenzte Zahl von Verlängerungen zulässig ist. c) Bedenken könnten im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung allerdings veranlasst sein, wenn § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG dahin auszulegen w ä- ren, dass sie auch die wiederholte Anwendung zwischen denselben Arbeitsve r- tragsparteien gestatten, sofern nur zwischen den mehrfachen Inanspruchna h- men jeweils eine Zeit der Beschäftigungslosigkeit von mindestens vier Monaten liegt. Ob die Bestimmungen bei einem solchen Verständnis noch ein effektives Mittel zur Bekämpfung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Verträge wären, erscheint zumindest zweifelhaft. Die Frage kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG - bei einem weiten Verständnis - mit § 5 der Rahmenvereinbarung unvereinbar sein sollten, würde das nicht zur Unanwendbarkeit der Bestimmungen führen. aa) Die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit unionsrechtlichen Ri chtlinien führt grundsätzlich nicht zur Unbeachtlichkeit der Vorschrift. Im U n- terschied zu Normen des Primärrechts und Reg elungen in EU - Verordnungen kommen Richtlinie n keine unmittelbare n Wirkung en zu. Sie wenden sich nach Art. 288 AEUV an die Mitgliedstaa ten und verpflichte n diese, die betreffenden Vorgaben im nationalen Recht umzusetzen. Damit wirken Richtlinien nicht d i- rekt zwischen Bürgern. Richtlinienwidriges nationales Recht muss angewende t werden; das Unionsrecht enthält keinen Mechanismus, der es de m nationalen Gericht erlaubt, von einer Vorschrift einer nicht umgesetzten Richtlinie abwe i- chende nationale Vorschriften zu eliminieren ( vgl. EuGH 26. September 1996 - C - 168/95 - [Arcaro] Rn. 40, 43 , Slg. 1996, I - 4705) . Korrektive der fehlenden unmittelbaren Wirkung von Richtlinien zwischen Rechtspersönlichkeiten des Privatrechts sind vielmehr die unionsrechtskonforme Auslegung oder Recht s- fortbildung und Schadenersatzansprüche gegen den Mitgliedstaat (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 23 , BAGE 132, 247 ) . bb) In Ausnahmefällen können allerdings auch Richtlinien unmittelbare Wi r- kung entfalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Mitglie d- staat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorg e- 15 16 17 - 7 - 7 AZR 360/12 - 8 - sehenen Frist umgesetzt hat, seinen Bürgern gegenüber nicht auf diese Sä u- migkeit berufen. Im Interesse der praktischen Durchsetzung des Unionsrechts wirkt eine Richtlinie in diesem Fall unmittelbar, wenn die betreffende Vorschrift eine inhaltlich hinreichend bestimmte u nd unbedingte Regelung enthält ( so b e- reits EuGH 5. April 1979 - C - 148/78 - [Ratti] Slg. 1979, 1629; vgl. auch 4. Dezember 1997 - C - 253/96 bis C - 258/96 - [Kampelmann] Slg. 1997, I - 6907 ) . sind dabei nicht nur G ebietskörperschaften anzusehen, sond ern alle Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unte r- stehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Priva t- personen gelten (EuGH 12. Juli 1990 - C - 188/89 - [Foster] Slg. 1990, I - 3313 ) . cc) Selbst wenn hiernach die vorliegend beklagte Bundesagentur für Arbeit als staatlicher Arbeitgeber anzusehen wäre, käme eine unmittelbare und direkte Anwendung der Rahmenvereinbarung nicht in Betrach t. § 5 der Rahmenverei n- hinreichend genaue Verpflichtung, die ein Einzelner bei Fehlen fristgerecht g e- troffener Umsetzungsmaßnahmen vor einem nationalen Gericht geltend m a- chen kön (EuGH 15. April 2008 - C - 26 8 /06 - [Impact] Rn. 73 , Slg. 2008, I - 2483 ; 10. März 2011 - C - 109/09 - [Deutsche Lufthansa] Rn. 51, Slg. 2011, I - 1309 ) . 2. Auch die Richtlinie 2000/78/EG hat jedenfalls in vorliegender Fallgesta l- tung nicht die Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG zur Folge. J e- denfalls die erstmalige Anwendung dieser Regelung ist mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Sie führt nicht zu einer unionsrechtlich verbotenen A l- tersdiskriminierung. a) Das TzBfG fällt in den A nwendungs bereich des Unionsrechts. Sein b e- fristungsrechtlicher Teil dient der Umsetzung der Rahmenvereinbarung (BT - Drs. 14/4374 S. 1; vgl. auch BAG 25. März 2009 - 7 AZR 710/07 - Rn. 19, BAGE 130, 146) . Mit der ab 1. Mai 2007 geltenden Neufassung des § 14 Abs. 3 Entscheidung des EuGH vom 22. November 2005 ( - C - 144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I - 9981 ) und die and e- 18 19 20 - 8 - 7 AZR 360/12 - 9 - ren gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (BT - Drs. 16/3793 S. 1 und 7) . b) § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG führt zu einer unmittelbar en Diskriminierung wegen des Alters. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung iSd. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vor, wenn eine Person wegen eines der in Art ik el 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde Das ist bei § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG der Fall. D a nach der Vorschrift bei Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, die kalendermäßige Befristung des Arbeitsve r- trags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von fünf Jahren für zulässig erklärt wird, erfahren diese Personen wegen ihres Alters eine wen i- ger günstige Beha ndlung a ls andere , jüngere Per sonen, bei denen die kale n- dermäßige Befristung des Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zu einer Dauer von zwei Ja h- ren zulässig ist . Dementsprechend hat der EuGH auch b ereits zu § 14 Abs. 3 TzBfG in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, der bis zum 31. Dezember 2006 die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung vorsah, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hatte, ausdrücklich en t- schieden, dass dies e ine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehan d- lung begründe (EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 57 , Slg. 2005, I - 9981; nachfolgend BAG 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 - BAGE 118, 76; vgl. auch BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Hon eywell] BVerfGE 126, 286 ) . c) D ie aus § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG folgende Ungleichbehand lung ist j e- denfalls insoweit gerechtfertigt , als es um die erstmalige Inanspruchnahme di e- ser Regelung und der damit verbundenen Befristungsmöglichkeiten zwischen denselb en Arbeitsvertragsparteien geht. Ob auch die mehrmalige Inanspruc h- nahme mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar wäre, kann vorliegend dahi n- stehen. 21 22 - 9 - 7 AZR 360/12 - 10 - aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungle ichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeit smarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erre i- chung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nennt Beispiele , in denen Ungleichbehandlungen gerechtfert igt sein können ( EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 und C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 36, Slg. 2010, I - 11869) . Dazu gehört nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. besonderer Beschäftigungs - und Arbeitsbedingunge n, einschließlich der Bedi n- gungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu (1) Legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind - wobei die Aufzählung nicht abschließend ist - solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung in Z u- sammenhang stehen (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigg e] Rn. 80, Slg. 2011, I - 8003) . (2) e- 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sein ( EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 u nd C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 49, Slg. 2010, I - 11869) . Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichu ng über einen weiten Ermessensspielraum ( EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I - 9981; 18. November 2010 - C - 250/09 und C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 50, aaO) . Dieser Spielraum darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz de s Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird ( EuGH 5. März 23 24 25 - 10 - 7 AZR 360/12 - 11 - 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 51 , Slg. 2009, I - 1569 ) . Die Pr ü- fung, ob eine Altersgrenze dem Anliegen gerecht wird, die angeführten Ziele in kohärenter und syst ematischer Weise zu erreichen, obliegt dem nationalen G e- richt (EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 u nd C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 56 mwN, aaO) . (3) Mit der Frage, ob eine nationale Bestimmung, nach der ab einem b e- stimmten Lebensalter ohne Sachgrund befristet e Arbeitsverträge ohne weitere Voraussetzungen unbegrenzt für zulässig erklärt werden, mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, hat sich der EuGH im Urteil vom 22. November 2005 ( - C - 144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I - 9981) näher befasst (vgl. auch EuGH 1 8. November 2010 - C - 250/09 u nd C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 57 bis 59 , Slg. 2010, I - 11869 ) . Er hat dabei zum einen festgestellt, dass die Legitimität des im Allgemeininteresse stehenden Ziels, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer zu fördern, weil diese erhebliche Schwierigkeiten haben, wieder einen Arbeitsplatz zu finden, außer Zweifel stehe ( EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 59, 60, aaO) . Der EuGH hat aber auch betont, dass durch eine nationale Regelung, die ab einem bestimmten Lebensalter - damals war das, ebenso wie vorliegend, das vollendete 52. Lebensjahr - unterschiedslos den Abschluss befristeter, u n- begrenzt häufig verlängerbarer Arbeitsverträge g estatte, eine große, au s- schließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe von Arbeitnehmern wä h- rend eines erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr laufe, von festen B e- schäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein, die doch, wie sich aus der Rahmenve reinbarung ergebe, einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschu t- zes darstellten ( EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 64, Slg. 2005, I - 9981; vgl. auch 18. November 2010 - C - 250/09 u nd C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 59, Slg. 2010, I - 11869) . Er hat fe rner ausgeführt, dass solche Vorschriften über das, was zur Erreichung des Ziels der beruflichen Einglied e- rung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer angemessen und erforderlich ist, hinau s- gehen, sofern sie das Alter des Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrags festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass 26 27 - 11 - 7 AZR 360/12 - 12 - die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erw ä- gungen im Zusammenhang mit der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarktes und der persönlichen Situation de s Betroffenen zur Erreichung des Ziels objektiv erforderlich ist ( EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65, aaO; vgl. auch 18. November 2010 - C - 250/09 u nd C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 59, aaO) ; die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeute, dass bei Ausnahmen von einem Individualrecht die Erfordernisse des Gleichbehan d- lungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Ei n- klang gebracht werden müssen ( EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Ma n- gold] Rn. 65, aaO) . b b) Hiernach ist § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG jedenfalls hinsichtlich seiner erstmaligen Inanspruchnahme durch dieselben Arbeitsvertragsparteien mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar (im Ergebnis ebenso APS/Backhaus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn . 422; Dörner Der bef ristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 520; ErfK/Müller - Glöge 14. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 110a; Arnold/Gräfl/Gräfl TzBfG 3. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 356; Koch jurisPR - ArbR 20/2007 Anm. 6; KR - Lipke 10. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 486; Sievers TK - TzBfG 4 . Aufl. § 14 Rn. 520 ; wohl auch Bader NZA 2007, 713; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn . 152; aA Kast/Her r mann BB 2007, 184 1 ; wohl auch Preis/Temming NZA 2010, 185; zweifelnd HaKo - TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 14 Rn . 145; Masc h- mann in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 14 Rn . 83a) . (1) Mit § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG verfolgt der deutsche Gesetzgeber ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Regelung soll die Beschäftigungschancen älterer Arbeitsuchender verbe s- sern und Unternehmen erm u- tigen, mehr Ältere einzust (BT - Drs. 16/3793 S. 2) und ihnen die Entsche i- dung zur Einstellung älterer Arbeitsuchender erleichtern (BT - Drs. 16/3793 S. 7) . Zugleich verbindet der Geset zgeber damit die Erwartung, eine befristete i- (BT - Drs. 16/3793 S. 7) . Er sieht in der Zulassung befristeter Arbeit s- bweichung vom Regelfall 28 29 - 12 - 7 AZR 360/12 - 13 - (BT - Drs. 16/3793 S. 8) . Dieses Ziel, die beru f- liche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer zu fördern, hat der EuGH ausdrücklich als legitim anerkannt (EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [ Mangold] Rn. 60 , Slg. 2005, I - 9981 ) . (2) Die durch § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG eröffnete Möglichkeit der sac h- grundlosen Befristung der Arbeitsverträge älterer Arbeitnehmer ist jedenfalls im Falle der erstmaligen Anwendung der Regelung zwischen denselben Vertrag s- partnern ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um das vom Gesetzgeber verfolgte legitime beschäftigungspolitische Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. (a) Die Beurteilung des Gesetzgebers, ältere Arbeitsuchen de befänden sich nach wie vor in einer schwierigen Beschäftigungssituation, da Menschen im Alter zwischen 50 und 64 Jahren von Arbeitslosigkeit wesentlich stärker b e- troffen seien als andere Altersgruppen, ist insbesondere angesichts des Befu n- des, dass die Hälfte von ihnen langzeitarbeitslos sei und die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit bei 16,5 Monaten liege (BT - Drs. 16/3793 S. 7) , nicht zu beanstanden. (b) Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, die - gegenüber § 14 Abs. 2, Abs. 2a TzBfG - erwe iterte Möglichkeit, die Arbeitsverträge älterer Arbeits u- chender sachgrundlos zu befristen, sei geeignet und erforderlich, deren Einste l- lung zu fördern, begegnet insbesondere unter Berücksichtigung des dem G e- setzgeber insoweit zustehenden weiten Beurteilung sspielraums keinen durc h- greifenden Bedenken. (c) Die mit § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG verbundene Ungleichbehandlung ält e- rer Arbeitnehmer erweist sich auch - jedenfalls bei der erstmaligen Inanspruc h- nahme durch dieselben Vertragsparteien - ter Berücksic h- tigung des mit der Regelung verfolgten Ziels werden die älteren Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Der Gesetzgeber hat vielmehr das Ve r- bot der Altersdiskriminierung so weit wie möglich mit dem Ziel der Beschäft i- 30 31 32 33 - 13 - 7 AZR 360/12 - 14 - gungsförderung älterer Arbeitsuchender in Einklang gebracht (vgl. EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I - 9981) . (aa) Anders als in § 14 Abs. 3 TzBfG in der ab dem 1. Januar 2003 gelte n- den Fassung ist zum einen nicht mehr das Lebensalter des Arbeitnehmers das einzige die Befristung rechtfertigende Kriterium. Tatbestandsvoraussetzung ist vielmehr nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG darüber hinaus eine mindestens vier - monatige Beschäftigungslosigkeit iSv. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder einer der in § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG genannten gleichgestellten Sachverhalte. Damit trägt der Gesetzgeber dem zentralen Bedenken im Urteil des EuGH vom 22. November 2005 ( - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I - 9981) Rec h- nung (vgl. dazu auch EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 u nd C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 62 , Slg. 2010, I - 11869 ) . Nach der Neuregelung reicht das Übe r- schreiten eines bestimmten Lebensalters zur Rechtfertigung einer sachgrundl o- sen Befristung allein gerade nicht mehr aus. Hinzukommen muss vielmehr ein Sa e- s- rechtlichen Gründen eine en ge Auslegung geboten ist, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG wird auch nicht etwa dadurch inkohärent, dass der Gesetzgeber in ihr noch andere Sachverhalte der Beschäftigungslosigkeit iSv. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB I II gleichstellt. Der Geset z- geber hat in der Gesetzesbegründung die Gründe für diese Gleichstellung n ä- her dargestellt (vgl. BT - Drs. 16/3793 S. 7, 8) . Die Einbeziehung der in § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG genannten Sachverhalte ist danach insbesondere unter Berüc ksichtigung des Beurteilungs - und Gestaltungsspielraums des Gesetzg e- bers nicht zu beanstanden. (bb) Anders als in § 14 Abs. 3 TzBfG in der ab dem 1. Januar 2003 gelte n- den Fassung ist nunmehr die Aneinanderreihung sachgrundlos befristeter A r- beitsverträge a uch nicht mehr unbegrenzt möglich. Dies war der zweite wesen t- liche Gesichtspunkt, den der EuGH im Urteil vom 22. November 2005 ( - C - 144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I - 9981) beanstandet hatte (aaO Rn. 64) . D a- 34 35 - 14 - 7 AZR 360/12 - 15 - gegen ist nun die Befristung nur noch bis zu einer D auer von fünf Jahren zulä s- sig. Damit ist eine Regelung getroffen, die, wie ausgeführt, auch § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genügt (vgl. dazu, dass dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der Richtlinie 2000/78/EG bedeutsam sein kann, EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 u nd C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 65 , Slg. 2010, I - 11869 ) . (3) Erhebliche Bedenken an der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG wären allerdings gegenüber der wiederholten Anwendung von § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien vera n- lasst, erscheint doch zweifelhaft, ob in diesem Fall der Grundsatz der Verhäl t- nismäßigkeit (vgl. EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65 , Slg. 2005, I - 9981 ) noch gewahrt wäre. Die Bedenken können aber vorliegend da hinstehen. Falls die wiederholte Anwendung von § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mit der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar sein sollte, wäre entweder eine einschränkende un i- onsrechtskonforme Auslegung von § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG geboten oder - sofern eine solche Auslegung wegen eines etwa entgegenstehenden ausdrücklichen Willens des deutschen Gesetzgebers nicht als möglich erachtet werden sollte - die Regelung in § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG insoweit tei l- w eise unanwendbar. Die Unanwendbarkeit der gesamten Regelung hätte dies aber nicht zur Folge. d) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insb e- sondere durch die Entscheidungen des EuGH vom 22. November 2005 ( - C - 144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I - 9981) und vom 18. November 2010 ( - C - 250/09 u nd C - 268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I - 11869) geklärt. II. § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG begegnet - jedenfalls bei erstmaliger Ina n- s pruchnahme durch denselben Arbeitgeber - keinen durchgreifenden verfa s- sungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung ist insoweit sowohl mit Art. 12 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ob das auch im Falle der wiede r- holten Inanspruchnahme der Fall wäre, kann vorliegend dahinstehen. 36 37 38 - 15 - 7 AZR 360/12 - 16 - 1. Die Regelungen in § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG sind jedenfalls hi n- sichtlich ihrer erstmaligen Inanspruchnahme durch dieselben Arbeitsvertrag s- parteien mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Schutzpflichtfunktion des A rt. 12 Abs. 1 GG verpflichtet die staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grun d- rechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42) . Nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats schützen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716 /09 - Rn. 32, BAGE 137, 275) . Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schut z- pflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Ve r- folgung berufs - , arbeits - und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltung s- spielraum (vgl. BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64) . Diesem Gestaltungsspielraum entspricht es, wenn der Gesetzgeber die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge mit älteren Arbei t- suchenden besonders regelt, um deren Beschäftigungschan cen zu fördern. M it der auf fünf Jahre begrenzten Höchstbefristungsdauer und den innerhalb dieser Dauer eröffneten wiederholten Verlängerungsmöglichkeiten wird älteren Arbei t- nehmern auch nicht etwa für einen Großteil ihrer Lebensarbeitszeit jeglicher arbei tsvertragliche Beendigungsschutz genommen. Ob unter verfassungsrech t- lichen Gesichtspunkten beliebig viele Befristungen innerhalb des Fünf - Jahres - zeitraums unbedenklich wären, bedarf vorliegend keiner Beurteilung. 2. Art. 3 Abs. 1 GG wird jedenfalls im Fal le der erstmaligen Inanspruc h- nahme der § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG zwischen denselben Arbeitsve r- tragsparteien ebenfalls nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entspr e- chend zu behandeln . Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung ( vgl. etwa BVerfG 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - Rn. 86 mwN, BVerfGE 124, 199 ) . An die eine Ungleichbehandlung rechtfert igenden Gründe sind um so höhere Anford e- rungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung 39 40 - 16 - 7 AZR 360/12 - 17 - grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 98, 365) . Für die ungleiche Behandlung der in § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG g e- nannten Personen unter den dort beschriebenen Voraussetzungen gibt es hi n- reichende sachliche Gründe. Der Gesetzgeber verfolgt damit das berechtigte Ziel, die Beschäftigungschancen dieser Personen zu verbessern. 3. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Regelung in § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG mit Art. 12 Abs. 1 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG uneingeschränkt vereinbar wäre, wenn sie dahin zu verstehen wäre, dass s ie auch die wiede r- ho l te Inanspruchnahme durch dieselben Arbeitsvertragsparteien gestattet, s o- fern nur jeweils eine Beschäftigungslosigkeit von mindestens vier Monaten d a- zwischengeschaltet wird. Falls die Regelung bei einem solchen weiten Ve r- ständnis verfas sungswidrig sein sollte, wäre zu prüfen, ob sie nach dem Grun d- satz der verfassungskonformen Auslegung einschränkend ausgelegt werden könnte. Gegen ein solches Verständnis könnte die Gesetzesbegründung spr e- chen, in der es heißt, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer könne, soweit (BT - Drs. 16/3793 S. 10; vgl. auch Koch jurisPR - ArbR 20/2007 Anm. 6 ) . Falls aus diesem Grund eine einschränkende Gesetzesau s- legung als nicht möglich, ein weites Verständnis aber als verfassungswidrig e r- achtet werden sollte, wäre gleichwohl die Regelung nicht insgesamt verfa s- sungswidrig. Vielmehr könnte sie in ihrem verfassungsrechtlich unbedenklichen, abgrenzbaren und sinnvoll anwendbaren Teil angewandt werden. Die vorst e- henden Fragen bedürfen daher vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. III. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG sind erfüllt. Da r- über besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Die im April 1955 gebo r e- ne Klägerin hatte bei Beginn des verabredeten befristeten Arbeitsverhältnisses am 1. September 2008 das 52. Lebensjahr vollendet. Sie war nach dem Ende ihres mit der Stadt L geschlossenen befristeten Vertrags vom 13. Februar 2008 bis 31. August 200 8 arbeitslos und damit beschäftigungslos iSv. § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG iVm. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Die Laufzeit des befrist e ten Ve r- 41 42 - 17 - 7 AZR 360/12 trags vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 überschreitet die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren nicht. IV. Der Klage kann nicht aus einem anderen Grund entsprochen werden. Anhaltspunkte dafür, dass d ie Befristungsabrede aus Gründen des institutione l- len Rechtsmissbrauchs als unwirksam zu erachten wäre, bestehen nicht (vgl. zum institutionellen Rechtsmissbrau ch BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - ) . An einen solchen nur ausnahmsweise anzunehmenden Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und Anza hl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeina n- derfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen. Hier war die Klägerin bei der Beklagten in der Zeit vom 7. Juni 1999 bis 31. Dezember 2010 insgesamt et was mehr als viereinhal b Jahre auf der Grundlage von insgesamt sechs b e- fristeten Verträgen beschäftigt. Zwischen diesen lagen allerdings teilweise lä n- gere Unterbrechungen, zuletzt eine solche von zwei Jahren und acht Monaten . Hiernach gibt es keinen ausreichenden Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linsenmaier Zwanziger Rachor Schiller Kley 43 44
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