Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Oktober 2015 Siebter Senat - 7 AZR 945/13 - ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 I. Arbeitsgericht Mannheim Urteil vom 25. Juni 2012 - 3 Ca 126/12 - II. Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 16. Oktober 2013 - 19 Sa 79/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit 1. (Solo - ) Fagottistin - AGB - Kontrolle - u nangemessene Benachteiligung Bestimmungen: Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 idF vom 31. Oktober 2009 (TVK) § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 20 Abs. 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1, Abs. 3, § 310 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1, § 17 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 945/13 19 Sa 79/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Oktober 2015 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsger icht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Maaßen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württe mberg - Kammern Man n- heim - vom 16. Oktober 2013 - 19 Sa 79/12 - wird zurüc k- gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Übertr a- gung der Tätigkeit einer 1. (Solo - )Fagottistin. Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2002 bei der Beklagten im O r- chester des Nationaltheaters beschäftigt. Sie ist Mitglied der Deutschen O r- che s tervereinigung (DOV). Der Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2003 lautet au s- z ugsweise: § 3 Frau D ist zum Spielen der Instrumente 3., 1. Fagott und 2. Fagott verpflichtet. Ihr wird die Tätigkeit einer F a gottistin übertragen. Sie erhält die Tätigkeitszulage II. § 4 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergä n- zenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tari f- verträgen. In dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 in der Fassung vom 31. Oktober 2009 (nachfolgend TVK) heißt es auszugswe i- se: II. Abschnitt 1 2 3 - 3 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 4 - ARBEITSBEDINGUNGEN § 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) Mit dem Musiker ist ein Arbeitsvertrag nach dem di e- sem Tarifvertrag anliegenden Muster abzuschließen. Zeitverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Mus i- kers liegende Gründe vorliegen. Der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren ist unzulässig. (2) Mit dem Musiker kann ein befristetes Probe arbeit s- verhältnis von bis zu 18 Monaten abgeschlossen werden. § 6 Arbeitspflicht (1) Der Musiker ist zum Spielen des (der) im Arbeitsve r- trag genannten Instruments (Instrumente) in der ihm übertragenen Tätigkeit verpflichtet. (2) Der Musiker ist im Rahmen seines Leistungsverm ö- gens ferner verpflichtet, a) vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die ihm nach Absatz 1 obli e- gende Tätigkeit mit dem (den) im Arbeitsvertrag genannten Instrument (Instrumenten) ausz u- üben. IV. Abschnitt ENTGELT Unterabschnitt 2: Vergütung § 20 Tätigkeitszulagen (1) Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Z u- stimmung bei der Einstellung und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten und das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit widerrufen, ohne - 4 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 5 - dass es einer Kündigung bedarf. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er ist unwirksam, wenn er aus Grü n- den erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen. (2) Der Musiker erhält während der Zeit, in der ihm eine der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder das Spi e- len eines Nebeninstruments übertragen ist, eine T ä- tigkeitszulage. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Stufen der Absätze 3 und 5 und nach der Verg ü- tungsgruppe des Orchesters, de m der Musiker a n- gehört. (3) Es werden zugeteilt: der Stufe 1 die Tätigkeit als Erster (Solo - )Fagottist, der Stufe 2 die Tätigkeit als Stellvertretender Erster (Solo - )Fagottist, X. Abschnitt ORCHESTERVORSTAND § 54 Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands (1) Die Musiker des Orchester s wählen sich in unmitte l- barer , gleicher und geheimer Wahl einen Orcheste r- vorstand. § 57 Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands (1) b) bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der A n setzung sowie der Durchführung von Probespielen, - 5 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 6 - Der Orchestervorstand ermittelt a) bei Probespielen die Auffassung der Teilne h- mer am Probespiel, Der Orchestervorstand des Nationaltheaters hat hinsichtlich seiner B e- teiligung am Auswahlverfahren zur Besetzung freier Stellen im Orchester und an Probespielen eine Probespielordnung erlassen. Die Klägerin war in der Fagottgruppe des Orchesters zunächst als Stellvertretende (Solo - )Fagottistin tätig. Ihr monatliches Bruttogehalt belief sich - einschließlich der Tätigkeitszulage iHv. 304,24 Euro brutto - auf 3.530,50 Euro brutto monatlich. Im Ja nuar 2008 erkrankte der damalige 1. ( S olo - )Fagottist längerfristig. Unter dem 9. Oktober 2008 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin: Vorübergehende Änderung Ihres Arbeitsvertrages Sehr geehrte Frau D , im gegenseitigen Einvernehmen wird Ihnen ab 01.10.2008 interi (Solo - übertragen. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie die Täti g- keitszulage 1. Diese Vereinbarung gilt bis zur Genesung des Stelleni n- habers, längstens bis 30.07.2009, und endet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Die übrigen B e- dingungen Ihres Arbeitsvertrages vom 07.01.2003 gelten unverändert weiter. Die bisher gezahlte Tätigkeitszulage wird solange eingestellt. Bitte, bestätigen Sie den Erhalt dieser vorübergehenden Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben entsprechend der Aufford e- rung der Beklagten . 4 5 6 7 - 6 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 7 - Seit der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo - )Fagottistin e rhielt die Klägeri n an Stelle der bisherigen Tätigkeitszulage 2 iHv. 304,24 Euro brutto monatlich die Tätigkeitszulage 1 iHv. 608,49 Euro brutto monatlich. Im Laufe der Spielzeit 2008/2009 trat der bisherige 1. (Solo - )Fagottist in den Ruhestand. Mit Schre iben vom 14. Juli 2009 wurde der Klägerin ab dem 14. interims Tätigkeit einer 1. (Solo - 12. reiben wurden unte r- zeichnet am 19. Juli 2010 für die Zeit vom 13. t- zung der Stelle, längstens bis zum 11. Ju l i 2011 für die Zeit vom 12. bis zum 9. Seit dem Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors zu Beginn der Spielzeit 2009/2010 schrieb die Beklagte die Stelle des 1. ( Solo - )F agotts von September Am 1. Ju n i 2010, 16. November 2010, 7. Februar 2011 und 14. März 2012 fa n- den die nach der Probespielordnung vor einer Stellenbesetzung vorgesehenen Probespiele statt. Aus den in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Prob e- spielen, an denen die Klägerin sich nicht beteiligt hatte, war kein geeigneter Kandidat hervorgegangen. Auch an dem Probespiel vom 14. März 2012 nahm die Klägerin nicht teil, obwohl sie der Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 2012 mitgeteilt hatte, sich um die Stelle bewerben zu wollen. Im Sep tember 2012 wurde die Stelle anderweitig besetzt. Mit der am 4. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Tätigkeit als 1. (Solo - )Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, da die Befristun g der Tätigkeitsübertr a- gung unwirksam sei. Der Befristung stehe § 20 TVK entgegen, der nur einen Widerruf der Aufgabenübertragung aus Gründen der Leistungsfähigkeit oder sonstigen Eignung des Musikers gestat te . Die Befristungsabrede halte auch einer Inhalt skontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Inhaltskontrolle sei nach den Maßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG vorzunehmen. Ein Sachgrund 8 9 10 11 - 7 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 8 - für die Befristung liege nicht vor. Außerdem halte die Befristungsvereinbarung der unionsrechtlich gebotenen Rechtsmi ssbrauchskontrolle nicht stand. An dem Probespiel vom 14. März 2012 habe sie nicht teilgenommen, weil zwei Mitgli e- der der Fachgruppe im Vorfeld angekündigt hätten, ihr unabhängig von ihrer Leistung bei dem Probespiel die Stimme zu verweigern . Das habe bede utet, dass sie die nach der Probespielordnung erforderliche 2/3 - Mehrheit nicht habe erreichen können. Die Teilnahme an einem Probespiel sei ihr daher nicht z u- mutbar gewesen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7 . Januar 2003 idF vom 15. Juli 2011 unbefristet mit der Maßgabe fortb e- steht, dass der Klägerin die Tätigkeit einer 1. (Solo - ) Fagottistin nicht nur interims we ise übertragen ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo - ) Fagottistin sei wirksam. Die Befristung unter liege nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB . Bei der Befristung handele es sich nicht um eine Allgemeine G e- schäftsbedingung. Die Initiative zur befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo - )Fagottistin im Zusammenhang mit der Frühverrentung des früheren Stelleninhabers sei von der Klägerin ausg egangen. Im Übrigen werde die Kl ä- gerin durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. Den Parteien sei bewusst gewesen, dass die Wiederbesetzung der Stelle aufgrund eines nach der Probespielordnung vorgesehenen Auswahlverfahrens erfolgen würde, und zwar nach Möglichkeit durch den neuen Generalmusikdirektor. Die Befristung sei auch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat die K lage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die B erufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 12 13 14 - 8 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage z u Recht als unbegründet abgewiesen. A. Die Klage ist zulässig. I. Es handelt sich nicht um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit als 1. (Solo - )Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden , weil die vereinbarte Befristung der Übe r- tragung dieser Tätigkeit unwirksam sei. Auf die Befristung der Übertragung e i- ner höherwertigen Tätigkeit finde t die besondere Feststellungs klage nach § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeits vertrags bedingung en ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 3 94/1 0 - Rn. 10, BAGE 1 40 , 191; 2. September 2009 - 7 AZR 23 3 /08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59) . II. Die Klage erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. 1. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehen s eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf ei n- zelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) . So liegt der Fall hier. Die Parte i- en streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Inhalt der Täti g- keit der Klä gerin und damit über den Umfang ihrer Leistungspflicht. 15 16 17 18 19 20 - 9 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 10 - 2 . Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die zum 9. September 2012 ve r- einbarte Befristung der Tätigkeitsübertragung beruf t und damit die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo - )Fagottistin auf die Klägerin in Abrede stellt. B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend e r- kannt, dass die vereinbarte Befristung der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo - )Fagottistin wirksam ist . Sie verstößt nicht gegen § 20 TVK . § 3 Abs. 1 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung ebenfalls nicht entgegen. Die Befri s- tung hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. I. Das Landesarb eitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 20 TVK, der jedenfalls aufg rund arbeitsvertragliche r Bezugnahme auf das Arbeitsve r- hältnis der Parteien an zu wend en ist, der befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo - )Fagottistin nicht entgegen steht . En tgegen der Auffassung der Kl ä- gerin schließt § 20 TVK für die unter seinen Anwendungsbereich fallenden A r- beitsverhältnisse die Vereinbarung einer befristeten Übertragung einer höhe r- wertigen Tätigkeit nicht aus. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarif bestimmu ng . 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 28; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110) folgt die Auslegung des normativen Teils e i- nes Tarifvertrag s den für die Ausl egung von Gesetzen geltenden Regeln. D a- nach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den re i- nen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragspartei en und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksic h- tigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systemat i- schen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesa mtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungserge b- 21 22 23 24 - 10 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 11 - nisse nicht zu, können die Gerichte fü r Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, g gf. auch die praktische Tarifübung , ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktik a- bilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel g e- bührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachg e- rechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 44 mwN , BAGE 145, 142 ) . 2. Danach schließt § 20 TVK die befristete Übertragung einer höherwert i- gen Tätigkeit nicht aus. Der Wortlaut der Tarifregelung steht der Möglichkeit der Vereinbarung einer befristeten Tätigkeitsübertragung nicht entgegen. N ach § 20 Abs. 1 Satz 1 TVK kann de r Arbeitgeber de m Musiker mit seiner Zustimmung z u Beginn und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses be stimmte Tätigkeiten übertragen. G emäß § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK kann die Übertragung jederzeit widerrufen we r- den, wobei der Widerruf nach § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK unwirks am ist, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Ei g- nung des Musikers liegen. Diese Regelungen betreffen die dauerhafte Übertr a- gung von Tätigkeiten an den Musiker und sehen insoweit eine Widerrufsmö g- lichkei t für d en Arbeitgeber vor. Daraus ergibt sich nicht, dass die nur befristete Übertragung von Tätigkeiten ausgeschlossen sein soll. Dagegen spricht bereits § 6 Abs. 2 Buchst. a TVK, wonach der Musiker im Rahmen seines Leistung s- vermögens verpflichtet ist, vorüberge hend oder vertretungsweise auch eine a n- dere als die nach dem Arbeitsvertrag übertragene Tätigkeit mit dem im Arbeit s- vertrag genannten Instrument auszuüben. Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 20 Abs. 1 TVK gebieten es nicht, die Beendigung einer Tätigk eitsübertragung zwingend an die in § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK geregelte Widerrufsmöglichkeit unter den in § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK genannten Voraussetzungen zu binden und deshalb die Möglichkei t zur nur befristeten Tätigkeitsübertragung auszuschließen . Die Einsc hränkung der Widerrufsmöglichkeit dient im Wesentlichen de m Schutz des Musikers. Ihm soll die dauerhaft übertragene Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen 25 26 27 - 11 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 12 - entzogen werden können. Dieses Schutzes bedarf es bei der befristet verei n- barten Tätigkeitsüb ertragung nicht, da die Befristung im Regelfall ohnehin an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Gerade weil die Tätigkeitsübertr a- gung nach § 20 TVK nur eingeschränkt widerrufbar ist und damit regelmäßig dauerhaft erfolgt, kann nicht davon ausgegangen we rden, dass die Tarifve r- tragsparteien mit der Regelung in § 20 TVK die Befristung einer Tätigkeitsübe r- tragung , die in besonderen Bedarfssituationen geboten sein kann, ausschließen wollten. Auch die systematische Stellung der Bestimmung im Unterabschnitt 2 d er Entgeltregelungen des Abschnitts IV des Tarifvertrags spricht dagegen, ihr den von der Klägerin befürworteten Regelungsinhalt beizumessen. II . § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung der Tätigkeitsübertragung ebenfalls nicht ent gegen. Danach ist der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren unzulässig. Der Klägerin war die Tätigkeit der 1. (Solo - )Fagottistin zwar insgesamt mehr als drei Jahre übertragen. § 3 Abs. 1 TVK betrifft jedoch nur die Befristung d es gesamten A r- beitsvertrags, nicht jedoch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. § 3 TVK regelt , wie sich aus der Überschrift der Bestimmung ergibt, die Begrü n- dung des Arbeitsverhältnisses und damit dessen Bestand insgesamt. I I I . Die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo - )Fagottistin hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo - )Fagottistin an die Kl ä- gerin einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegt. a) Die Vertragskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen gelte n- den Bestimmungen in §§ 14 ff . TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit - und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeits vertrags - bedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 A ZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn . 19) . 28 29 30 31 - 12 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 13 - b) Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich - wie das Landesarbeitsg e- richt zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte , am 15. Juli 2011 vereinbarte b e- fristete Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo - )Fagottistin. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt g e- troffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolge n- den Vereinbarung zur Befristung der Arbeits v ertrags bedingung dem Arbeitne h- mer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 2 2 , BAGE 132, 59 ; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe , BAGE 115, 274 ) . Dieses Recht haben die Parteien der Klägerin in der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 nicht vorbehalten. c ) Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 15. Juli 2011 Allgeme i- ne Geschäftsbedingung en iSv. § 305 BGB enthält oder ob sie nur zur einmal i- gen Verwendung mit der Klägerin bestimmt war. § 307 Abs. 1 BGB findet jede n- falls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung. aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträge n auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher au f- grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. A r- beitsverträge sind Verbraucherve rträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) . bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der letzte n Befristungsabrede um eine v on der Beklagten vorformulierte Ve r- tragsbestimmung, auf de re n Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte . Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, dass die Initiative zur befristeten Tätigkeitsübertragung von der Klägerin ausgegangen sei und ihrem Wunsch entsprochen habe . Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Befristung als solche dem Wunsch der Klägerin entsprach. Das wäre nur dann der Fall, wenn Umstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Klägerin 32 33 34 35 - 13 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 14 - die Übertragung der Tätigkeit auch dann befristet vereinbart hätte, wenn ihr die unbefristete Tätigkeitsüber tragung an geboten worden wäre (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 34) . Derartige Umstände sind weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen . d ) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskont rolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Reg e- lungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eing eschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Ve r- tragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Reg e- lung übereinstimmen (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) . Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistung en , die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vert ragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe , BAGE 115, 372) . bb) Danach ist die Befristungsabrede der un eingeschränkten Inhaltskontro l- le zu unterziehen . Die Befristungsabrede ist nicht deshalb nur beschränkt ko n- trollfähig, weil sie sich auf die Tätigkeit und die damit verbundene Vergütung bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteie n zu erbringenden Hauptleistungen , sondern deren zeitliche Einschrä n- kung durch die Befristung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e bb der Gründe, BAG E 115, 274) . 36 37 38 - 14 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 15 - 2 . Das Landesarbeitsgericht hat auc h im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der Tätigkeitsübertragung nicht nach § 307 Abs. 1 BGB u n- wirksam ist . a) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäft s- bedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwender s entg e- gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Una n- gemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich a n- erkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und bill i- genswerte Interessen des Arb eitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwert i- ge Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen B e- nachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rech t- lich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus . Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangeme s- senheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab a n- zulegen. Abz uwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Int e- ressen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhalt s- kontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu pr üfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksic h- tigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unang e- messene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhalt sko n- tro l le einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beu r- teilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 4 6 ; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191) . b) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzune h- mende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen 39 40 41 - 15 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 16 - Möglichkeit zur sachgrundlos en Befristung abgesehen - daraufhin zu überpr ü- fen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerech t- fertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksicht i- gung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragspa r- teien vorzunehmen ist. aa) Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einze l- ner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bede u- tung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers ausw irken (BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59) . Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die B e- fristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv . § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristet en Vereinbarung der Vertrags bedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im T eilzeit - und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden g e- setzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstä n- de auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefälle n eine andere Beurte i- lung in Betracht kommen ( BAG 2. September 2009 - 7 AZ R 233/08 - Rn. 30, 38, aaO ) . bb) Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur A n- nahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein , die die Befristung eines A r- beitsvertr ags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat der Senat für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem Teilzeit - und Befristungsgesetz zugrundeliegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall u nd der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch 42 43 - 16 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 17 - erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem A rbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefri s- teten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, BAGE 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Grün de, BAGE 115, 274) . Daher bedarf die Befristung e i- ner Arbeitszeiterhöhung in erhebli chem Umfang besonderer berechtigter B e- lange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, w enn nicht auch ein zusätzl i- cher , über das erhöhte Arbeitszeitvo lumen gesondert abgeschlossener Arbeit s- vertrag insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig hätte befristet werden kö n- nen (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO ) . cc) Die Grunds ätze, die der Senat zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang entwickelt hat, sind auf die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht uneingeschränkt übertragbar . Das nach der g e- setzgeberischen Wertung des Teilzeit - und Befristungsgesetzes sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Desh alb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befri s- teten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist. c ) Danach w ird die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der T ä- tigkeit einer 1. (Solo - )Fagottistin nicht iSv . § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. 44 45 - 17 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 18 - aa) Es kann dahinstehen, ob die Befristung vorliegend auf Umständen b e- ruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt i Sv. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnten. Solche Umstände sind zu der Annahme, dass die Klägerin durch die Befristung nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangeme s- sen benachteiligt wird , nicht erforderlich. Eine er heblic he Anhebung der Verg ü- tung, die ausnahmsweise eine n Sach grund erfordern könnte, liegt bei der Übe r- tragung der Tätigkeit einer 1. (Solo - )Fagottistin nicht vor. Es handelt sich zwar um eine höherwertige und höher vergütete Tätigkeit als die Tätigkeit einer F a- gottistin mit der Verpflichtung zum Spielen des 3., 1. und 2. Fagotts. Allerdings beläuft sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf 304,25 Euro brutto monatlich und damit auf etwa 9 % der monatlichen Gesamtvergütung. Die längerfristige, durch die Höhe des Einkommens beeinflusste Lebensplanung wird durch die möglicherweise zu erwartende Rückkehr zu der dauerhaft vertraglich vereinba r- ten Tätigkeit nach dem Befristungsende nicht in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszei t in erheblichem Umfang. bb) Die somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Berücksicht i- gung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Parteien führt nicht dazu, dass die Klägerin durch die Befristung unangemessen benac h- teiligt wir d. Die Klägerin hat zwar, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ang e- nommen hat, ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo - ) Fagottistin. Hierbei handelt es sich um eine hervorgehobene Position i nnerhalb des Orchesters , die zudem mit der Zahlung einer höheren Zulage als derjenigen für die dauerhaft vertraglich g e- schul dete Tätigkeit verbunden ist, auch wenn sich die Vergütungsdifferenz l e- diglich auf ca. 9 % der monatlichen Gesamtvergütung beläuft. Demgegenüber hatte die Beklagt e bei der letzten befristeten Übertr a- gung der Tätigkeit an die Klägerin am 15. Ju l i 2011 ein berechtigtes Interesse daran, der Klägerin die Tätigkeit nicht unbefristet zu übertragen . Die Stelle des 1. (Solo - )Fagotts war zwar nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninh a- bers dauerhaft zu besetzen. Die Beklagte war jedoch gehindert, der Klägerin 46 47 48 49 - 18 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 19 - diese Tätigkeit dauerhaft zu übertragen, da die Beklagte gehalten war, die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Satz 3 Buchst. a TVK vorgesehene Beteil i- gung des Orchestervorstands bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung und Durchführung von Probespielen zu beachten. Zur Ermittlung der Meinungsbildung des Orchesters sieht die vom Orchestervorsta nd aufgestellte Probespielordnung ein bestimmtes Verfahren vor. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Beklagte n, ohne das positive Votum des Orchesters nach der Probespielordnung keine dauerhafte Besetzung der Position des 1. (Solo - )Fagotts vor zunehmen . Dab ei kann dahinstehen, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet ist, bei Besetzungsentscheidungen die Vorgaben der Probespielordnung und etwaige abweichende Meinungen des Orchesters zu beachten. Jedenfalls liegt auch die ggf. nur freiwillige Einhaltung der Vorg a- ben der Probespielordnung im berechtigten Interesse der Beklagten . Für die Frage der Eignung und Befähigung eines Orchestermusikers spielen neben dessen fachlicher Qualifikation auch die - durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG g e- schützten - subjektiven künstl erischen Vorstellungen des Orchesterträgers bzw. - leiters sowie die Befähigung zur Zusammenarbeit mit den anderen Orcheste r- mitgliedern eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. BAG 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - zu II 5 b der Gründe, BAGE 46, 163) . Die Beachtu ng der Meinungsbi l- dung des Orchesters bei der Stellenbesetzung und dessen Beteiligung im Rahmen des Probespiels entspricht auch einer ständigen, allgemein üblichen Vorgehensweise in Orchestern. Es ist demgemäß nicht zu beanstanden, dass auch die Beklagte d ieses Verfahren einhält. Daraus und aus der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Orchesterbetriebs bis zur dauerhaften Stellenbese t- zung ergab sich das Erfordernis, für eine begrenzte Übergangszeit eine befri s- tete Besetzung der Position des 1. (Solo - )Fag otts vorzunehmen. Bei dieser Sachlage ist das Interesse der Beklagten an der nur befrist e- ten Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo - )Fagottistin an die Klägerin höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der dauerhaften Tätigkeitsübe r- tragung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Klägerin freistand, an dem Bewerbungsverfah ren zur dauerhafte n Besetzung der Stelle teilzunehmen . Daran war die Klägerin trotz der von ihr behaupteten Äußerun gen der beiden 50 - 19 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 - 20 - der Fagottgruppe angehörenden Musike r, ihr unab hängig von ihrer Leistung bei dem Probe spiel die Stimme zu verweigern, nicht gehindert. Diese angeblichen Äußerungen sind im Übrigen für die Bewertung der Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung a m 1 5. Juli 2011 nicht von Bedeutung, da die Äußerungen erst im Anschluss an die von der Kl ä- gerin zu Beginn der Spielzeit 2011/2012 geäußerte Absicht, sich auf die Stelle zu bewerben und damit nach Abschluss der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 gefallen sein sol len. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 hatte sich die Klägerin weder auf die Stelle beworben noch an vorherigen Probespi e- len teilgenommen. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Befri s- tung ergibt sich auch nicht daraus, dass ihr die Tätigkeit der 1. (Solo - )Fagottistin aufg rund von vier Vereinbarungen nahezu vier Jahre lang übertragen war. Die relativ lange Dauer der Überbrückung bis zur Neubesetzung der Stelle beruht darauf, dass zunächst der erkrankte Stelleninhaber zu v ertreten war und nach dessen Ausscheiden noch der Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors abgewartet werden sollte. Da nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninh a- bers die Stelle ab September 2009 monatlich ausgeschrieben wurde und me h- rere Probespie le stattfanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht die Absicht hatte, die Stelle endgültig zu besetzen, sondern sich auf Dauer mit der befristeten Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin behelfen wollte. I V. Da die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo - )Fagottistin - auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Täti g- keit und der Anzahl der Befristungsvereinbarungen - nicht unangemessen b e- nachteiligt wird, kann auch nicht von einer recht smissbräuchlichen Vertragsg e- staltung ausgegangen werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob bei der Übe r- prüfung der Wirksamkeit der Befristung einer Vertragsbedingung überhaupt e i- ne Rechtsmissbrauchskontrolle nach den vom Senat zur Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelten Grundsätzen des institutionellen Recht s- 51 52 - 20 - 7 AZR 945/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR945.13.0 missbrauchs (vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24 ff.; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308) vorzunehmen ist. C. Die Kosten ent scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel für den erkrankten Richter am Bundesarbeits - gericht Waskow Gräfl Krollmann Maaßen 53
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