Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 AZR 253/14 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 Arbeitsgericht München Endurteil vom 20. August 2013 - 30 Ca 3444/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 13. März 2014 - 2 Sa 807/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB - Kontrolle - u nangemessene Benachteiligung - Erprobung - Schriftform - Treu und Glauben Bestimmung en : BGB § 305, 307 Abs. 1, Abs. 3, § 310 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 , § 622 Abs. 3, § 242 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 , Abs. 4, § 17 Satz 1; AGG § § 1, 3 Abs. 1 Satz 7 Abs. 1 und Abs. 2 ; Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel in der ab dem 1. Jan uar 2007 geltenden Fa s- sung § 2 Eingangssatz, Nr. 1 Nr. 7, § 17 Nr. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 , § 563 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 253/14 2 Sa 807/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsger icht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- - 2 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 3 - terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Hansen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 13. März 2014 - 2 Sa 807/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Übertr a- gung der Tätigkeit als Kassiererin. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels. Sie stellte die Klägerin mit Wirkung zum 24. November 2009 als Verkäuferin in ihrer Filiale K ein. Laut A nstellungsvertrag vom 20. November 2009 umfasst das Aufgabe n- gebiet der Klägerin den Verkauf s owie auch Kassierertätigkeit . Auf das Arbeit s- verhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die zw i- schen dem Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. und der G e- werkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gü ltigen Fa s- sung Anwendung. Im Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (MTV) in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung heißt es: 1 2 3 § 2 Arbeitsverhältnis Zum Arbeitsverhältnis gehört ein schriftlicher Vertrag, der die Tätigkeit er klärt, sowie Gehalt, Eingruppierung und Kündigungsfrist nennt. Es werden geregelt: - die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (Bewerbung u.ä.) - 3 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 4 - Die Klägerin wurde in die Gehaltsgruppe 2a gemäß Lohn - und Gehalt s- tarifvertrag des Einzelhandels Hamburg eingruppiert. Der Tarifvertrag weist als Regelbeispiel für diese Gehaltsgruppe, in die Angestellte mit einfacher Tätigkeit n- gruppierung in die Gehaltsgruppe 3 setzt eine Tätigkeit voraus, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis er fordert. Mit einem schriftlichen Vertrag vom 14. Mai 2012 vereinbarten die Pa r- teien, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012 als Kassiererin beschäftigt und tarifgerecht nach Gehaltsgruppe 3 vergütet wird. Damit erhöhte sich das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin von 1.757,79 Euro auf 1.811,49 e- fri s teten Positionsver änderung vom 10. September 2012 vereinbarten die Pa r- teien , die Positionsveränderung bis zum 28. Febru ar 2013 zu verlängern. Im Herbst 2012 führte die Beklagte in ihrer Filiale K ein neues Kasse n- system ein. Im Hinblick darauf hatte s ie mit dem Gesamtbetriebsrat am 19. Juli 2012 eine zur Betriebsvereinbarung vom 1 4 . 09. 2011 zur geschlossen. Danach b e- stand Einigkeit, dass nach Durchführung der erforderlichen Schulung en unve r- - die Probezeit - Aushilfen 1. Jeder Beschäftigte erhält grundsätzlich einen schrif t- lichen Anstellungsvertrag mit Angaben zu: - Art und Umfang der Tätigkeit - Höhe der regelmäßigen Bezüge - Eingruppierung (Tätigkeitsgruppe und Berufs - bzw. Tätigkeitsjahre) - vereinbarte Kündigungsfrist 7. Eine Probezeit soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten. 4 5 6 - 4 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 5 - züglich mit d er Installation des neuen Kassensystems begonnen wer den und die Installation bis Mitte November 2012 abgeschlossen sein soll te . Am 6. Februar 2013 unterrichtete die Klägerin die L eiterin der Filiale K über ihre Schwangerschaft. Am 7. Februar 2013 schrieb die Beklagte die Stelle einer Kassiererin in der Filiale K intern aus. Die Klägerin bewarb sich nicht. Die Stelle wurde am 1. März 2013 mit einer anderen Mitarbeiterin besetzt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit als Kassiererin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, da die Befristung der Tätigkeitsübe r- tragung unwirksam sei. Di e Befristungsabrede vom 10. September 2012 ve r- stoße gegen da s Schriftformgebot , da sie erst nach der Fortsetzung der Täti g- keit im Verlängerungszeitraum unterzeichnet worden sei. Zudem benachteil ige die Befristung sie unangemessen. Es treffe nicht zu, dass die Tätigkeit als Ka s- siererin in der Zeit ab dem 1. September 2012 ihrer Erprobung am neuen Ka s- sensystem dienen sollte. Eine weitere Erprobung sei nicht erforderlich gew e- sen. Jedenfalls h ätte di e Erprobung nach § 2 Nr. 7 MTV die Dauer von drei M o- nate n nicht überschreiten dürfen. Die Befristungsabrede sei mangels Angabe des Befristungszwecks intransparent. Der B eklagten sei es verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen. S ie habe aufgrund des Ver halten s der Beklag t en d a- rauf ve rtrauen dürfen, über de n 28. Februar 2013 hinaus als Kassiererin b e- schäftigt zu werde n . Außerdem s ei s ie allein wegen der Schwangerschaft nicht über den 28. Februar 2013 hinaus unbefristet als Kassiererin b eschäftig t wo r- d en. Die Filialleiterin habe ihr erklärt , der Kassierervertrag könne nicht über den 28. Februar 2013 weitergeführt werden, da wegen der Schwangerschaft ein Einsatz beim Kassenabschluss um 21:00 Uhr nicht möglich sei . Da sie nach Gehaltsgruppe 3 zu vergüten sei, stehe ihr für Mai 2013 die Ge haltsdifferenz in Höhe von 54,5 0 Euro brutto sowie ein in Abzug gebrachte r Nettobetrag in Hö he von 56,95 Euro zu. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass die zwischen ihr und der Bekla g- ten vereinbarte Positionsveränderung zur Kassiererin nicht aufgrund Befristung zum 28. Februar 2013 b e- endet ist, sondern als unbefristete Positionsveränd e- rung zur Kassiererin in der Gehaltsgruppe 3 des 7 8 9 - 5 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 6 - Lohn - und Gehaltstarifvertrags des Hamburger Ei n- zelhandels über den 28 . Februar 2013 hinaus fortb e- steht ; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an s ie für Mai 2013 Verg ü- tung in Höhe von 54,50 Euro brutto sowie weiter e Vergütung in Höhe von 56,95 Euro netto , jeweils nebst Verzugszins en in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, die Befristung der Positionsveränderung sei wirksam. Die Befristung ei n- zelner Ve rtragsbedingungen bedürfe nicht der Schriftform. Die Befristung habe der Erprobung der Klägerin am neuen Kassensystem gedient. D ieses unte r- scheide sich erheblich vom bisherigen Kassensystem . Die Bedienungsmaske , die einzugebenden Codes der Zahlungsarten un d weitere Eingabebezeichnu n- gen seien so ver ändert , dass es auch erfahrenen Kassiererinnen ohne Sch u- lung nicht möglich sei , das neue Kassensystem zu bedienen. Die Klägerin kö n- ne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Beendigung ihres Einsatzes als Kas siererin stehe auch nicht mit ihrer Schwangerschaft i m Zusammenhang. Außerdem könne e in Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht die Ve r- pflichtung begründen, die Klägerin unbefristet als Kassiererin zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Auf Grundlage der bislang g e- troffenen Tatsachenf eststellungen kann der Senat nicht a bschließend entsche i- den , ob die Befristung der Übertragung der Tätigkeit als Kassiere rin an die Kl ä- 10 11 12 - 6 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 7 - gerin wirksam ist. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung de r Sache an das Landesarbeitsgericht . I. Der Klage antrag zu 1. ist zulässig. 1. Es handelt sich nicht um einen Befristungskontrollantrag nach § 17 S atz 1 TzBfG, sondern um einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit als Kassiererin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, weil die vereinbarte Befristung der Übertragung dieser Tätigkeit unwir ksam sei. Auf die Befristung der Übertragung einer höherwert i- gen Tätigkeit findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertrag s- bedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59) . 2. Der Klageantr ag zu 1. erfüllt als Feststellungsantrag die Voraussetzu n- gen des § 256 Abs. 1 ZPO. a) De r Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf ei n- zelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 9 45/13 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) . So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeit s- vertraglich dauerhaft geschuldeten Inhalt der Tätigkeit der Klägerin und damit üb er den Umfang ihrer Leistungspflicht. b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die zum 28. Februar 2013 ve r- 13 14 15 16 17 18 - 7 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 8 - einbarte Befristung der Tätigkeitsübertragung beruft und damit die dau erhafte Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin auf die Klägerin in Abrede stellt. II. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht g e- troffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden , ob der Feststel lungsantrag begründ et ist. 1. Die vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Tatsachenf estste l- lungen rechtfertigen nicht die Annahme , dass die zum 28. Februar 2013 verei n- barte Befristun g der Übertragung der T ätigkeit als Kassiererin der Vertragsi n- haltskontrolle nach § 30 7 Abs. 1 BGB stand hält . a ) D ie Befristung der Übertragung der T ätigkeit einer Kassiererin unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB. aa ) Die Vertrags inhalts kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen G e- schäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff . TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit - und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsve r- tragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anw endbar (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 31; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn . 19) . bb ) Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich - wie das Landesarbeitsg e- richt zutreffend erkannt hat - nur auf d ie letzte, am 10. September 2012 verei n- barte befristete Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt g e- troffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolge n- den Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitne h- mer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristun g überprüfen zu lassen ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 3 2 ; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59 ; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der 19 20 21 22 23 - 8 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 9 - Gründe, BAGE 115, 274 ) . Dieses Recht haben die Parteien der Kläge rin in der Ver einbarung vom 10. September 2012 nicht vorbehalten. cc) Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 10. September 2012 Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB enthält oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit der Klägerin bestimm t war. § 307 Abs. 1 BGB fi n- det jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung. (1) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher au f- grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. A r- beitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10 . Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) . (2) B ei der letzten Befristungsabrede vom 10. September 2012 handelt es sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild um eine von der Beklagten vorfo r- mulierte Vertragsbestimmung, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. dd ) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. ( 1 ) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Reg e- lungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inha ltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Ve r- tragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Reg e- lung übereinstimm en (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37 ; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - 24 25 26 27 28 - 9 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 10 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) . Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Par teien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder and e- re Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372) . (2 ) Danach ist die Befristungsabrede der un eingeschränkten Inhaltskontro l- le zu unterziehen . Die Befristungsabrede ist nicht deshalb nur beschränkt ko n- trollfähig, weil sie sich auf die Tätigkeit und die damit verbundene Vergütung bezieht. Gegens tand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern deren zeitliche Einschrä n- kung durch die Befristung (vgl. BAG 7. Okt ober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 38; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e bb der Gründe, BAG E 115, 274) . b) D as Landesarbeitsgericht durfte auf g rund der von ihm bislang festg e- stellten Tatsachen nicht annehme n, die zum 28. Februar 2013 vereinbarte B e- fristung der Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin an die Klägerin halte der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäfts bedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (1) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des A rbeitnehmers, die nicht durch b e- gründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unang e- messenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und B e- wertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter B e- rücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der 29 30 31 32 - 10 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 11 - Unangemessenheit ist ei n genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Z weck und besondere E i- genart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Kla u- selinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die I n- haltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertrag s- schluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 4 6 ; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191) . Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. (2 ) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzune h- mende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überpr ü- fen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerech t- fertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksicht i- gung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragspa r- teien vorzunehm en ist (BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) . ( a ) Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einze l- ner Vertragsbedingungen Umstände, die di e Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bede u- 33 34 - 11 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 12 - tung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn . 42; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59) . Liegt der B e- fristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags in s- gesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Ab s. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an d e- ren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit - un d Befri s- tungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 42; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO ) . (b ) Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur A n- nahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines A r- beitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat der Senat für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem Teilzeit - und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefri stete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerh aftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefri s- teten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 39 4/10 - Rn. 23, BAGE 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Grün de, BAGE 115, 274) . Daher bedarf die Befristung einer A r- 35 - 12 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 13 - beitszeiterhöhung in erheblichem Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht v or, wenn nicht auch ein zusätzlicher, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossener Arbeitsvertrag in s- gesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig hätte befristet werden können (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO ) . ( c ) Die Grundsätze, die der Senat zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang entwickelt hat, sind auf die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht uneingeschränkt übertragbar . Das nach der g e- setzgeberischen Wertung des Teilzeit - und Befristungsgesetzes sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkei tsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befri s- teten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheb lichen Anhebung der Vergütung verbunden ist (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 44; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191 ) . bb ) Danach hält d ie vom Landesarbeitsgericht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor genommene Würdigung, das Interesse der Beklagten an der nur befri s- teten Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin an die Klägerin sei höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der dauerhaften Tätigkeitsübertr a- gung , einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. (1) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kläg e- rin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin hat . Diese h öherwertige Tätigkeit ist mit einer h ö- heren Vergütung als derjen igen für die dauerhaft vertraglich geschuldete Täti g- keit verbun den . (2) Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen kann nicht angenommen werden, dass der Befristung ein Sachverhalt zugrunde liegt, der 36 37 38 39 - 13 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 14 - die Befristung eines Arbeitsvertrags i nsgesamt mit dem Sachgrund der Erpr o- bung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG rechtfertigen könnte. Dieser Sac h- grund könnte durch die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit in Frage gestellt sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt. ( a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG liegt ein Sachgrund für die Befri s- tung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG nennt zwar keine konkrete zeitliche Vorgabe zur E r- probungsdauer. Allerdings k ann der vereinbarten Vertragslaufzeit Bedeutung im Rahmen der Prüfung des Befristungsgrunds zukommen. D ie Dauer der Ve r- tragslaufzeit muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrunds spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nu r vorgeschoben ist (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 16; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 29; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265) . Steht die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der i n Au s- sicht genommenen Tätigkeit, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht. Im Al l- gemeinen werden nach dem Vorbild des § 1 KSchG und der Kündigungsfriste n- regelung für Kündigungen wä hrend der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) sechs Monate als Erprobungszeit ausrei chen. Einschlägige Tarifverträge können A n- haltspunkte geben, welche Probezeit ange messen ist (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 16; 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - zu I 2 b der Gründe ) . Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallums tände sind aber - vorbehaltlich entgegenstehender einschlägiger und für das Arbeit s- verhältnis geltender Tarifvorschriften - möglich (vgl. BAG 12. Sep tember 1996 - 7 AZR 31/96 - zu I 3 der Gründe ) . An einem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend beurteilen kann (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zu II 3 a der Gründe ) . 40 - 14 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 15 - (b) Danach könnte die vereinbarte Vertragslaufzeit gegen die Annahme spr echen , die befristete Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 1. Septe m- ber 2012 bis zum 28. Februar 2013 habe ihrer Erprobung am neuen Kasse n- system ge dien t . (aa) N ach § 2 Nr. 7 M T V soll eine Probezeit in der Regel drei Monate nicht überschreiten . Die Vorschrift gilt zwar nur für die Vereinbarung einer Probezeit iSv. § 622 Abs. 3 BGB. Die sich aus § 2 Nr. 7 MTV ergebende Wertung, für e i- ne Erprobung der unter den Anwendungsbereich de s MTV fallenden Arbei t- nehmer sei regelmäßig nur ein e Dauer von drei Monaten erforderlich, kann aber auch zur Beurteilung der Angemessenheit der vorliegend vereinbarten Ve r- trag s laufzeit für die Erprobung der Klägerin am neuen Kassensystem herang e- zogen werde n. Bei einer bereits als Verkäuferin beschäftigten Arbeitnehmerin, die künftig in der Funktion als Kassiererin beschäftigt werden soll, wird im R e- gelfall jedenfalls keine längere Erprobung szeit für die Tätigkeit in der neuen Funktion erforderlich sein als bei einer neu eingestellten Arbeitnehmerin, die von Anfang an als Kassiererin beschäftigt werden soll. § 2 Nr. 7 MTV schließt zwar eine l ängere Befristung zur Erprobung als drei Monate nicht aus. Dazu bedarf es aber besonderer Einzelfallumstände. (bb) Di e Klägerin war bereits als Verkäuferin mit Kassierertätigkeiten betraut und in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012 am alten Kassensy s- tem erprobt worden. Die Klägerin sollte nach dem Vortrag der Beklagten in der Folgezeit a m neue n Kassensystem erprobt werden . Die Beklagte hat insoweit behauptet, das neue Kassensystem unterscheide sich erheblich vom bisher i- gen. Die Bedienungsmaske, die einzugebenden Codes der Zahlungsarten und weitere Eingabebezeichnungen seien so verändert, dass es auch erfahren en Kassiererinnen ohne Schulung nicht möglich sei, das neue Kassensystem zu bedienen. Entsprechende Feststellungen über den Umfang der Änderungen und die erforderliche Dauer einer Schulung , Einarbeitung und Erprobung sowie über den bei Vertragsschluss vorg esehen en Zeitpunkt der Einführung des Ka s- sensystems hat das Landesar beitsgericht nicht getroffen. Deshalb kann nicht 41 42 43 - 15 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 16 - beurteilt werden, ob eine mehr als dreimonatige Probezeit den Sachgrund der Erprobung in Frage stellt. cc) Der Senat kann nicht abschließe nd beurteilen, ob d ie Befristung der Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin d er gebotenen Vertragsinhaltskontro l- le standhält . Zur Wirksamkeit der Befristung bedarf es zwar keiner Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs . 1 TzBfG rechtfertigen würden. Die Beklagte hat sich jedoch ausschließlich darauf ber u- fen, dass die Befristung zur Erprobung der Klägerin an dem neuen Kassensy s- tem erfolgt sei. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung de r Tätigkeit kann der Beklagten jedoch ebenfalls nur für einen zur Erprobung angemessenen Zeitraum zugebilligt werden. (1) Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, sind zu der Annahme, dass die Klägerin durch die Befristung nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen b e- nachteiligt wird, nicht erforderlich. Eine erhebliche Anhebung der Vergütung, die ausnahmsweise einen Sachgrund erfordern könnte, liegt bei der Übertragung der Tätigkeit e iner Kassiererin an die Klägerin nicht vor. Es handelt sich zwar um eine höherwertige und höher vergütete Tätigkeit als die Tätigkeit einer Ve r- käuferin. Allerdings beläuft sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf derzeit 54,50 Euro brutto monatlich und d amit auf etwa 3 % der monatlichen Gesam t- vergütung der Klägerin. Die längerfristige, durch die Höhe des Einkommens beeinflusste Lebensplanung der Klägerin wird durch die möglicherweise zu e r- wartende Rückkehr zu der dauerhaft vertraglich vereinbarten Tätigke it nach dem Befristungsende nicht in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie bei der befri s- teten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang. ( 2 ) Die Annahme, die Klägerin werde durch die Befristung nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteil igt, setzt jedoch ein rechtlich a n- erkennenswertes Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin an die Klägerin voraus . Der Zweck, die Eignung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung einer höherwertigen Position zu erpr o- ben, kann ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer befristeten Übe r- 44 45 46 - 16 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 17 - tragung der höherwertigen Aufgaben begründen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der befristete Vertrag für einen z ur Erprobung angemessenen Zei t- raum vereinbart wird. St eht die vereinbarte Vertragslaufzeit außer Verhältnis zu dem Erprobungszweck, wird die Klägerin durch die Befristung der Tätigkeit s- übertra gung unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB . ( 3 ) Das Landesarbeitsgericht wird daher - ggf. nach ergänzende m Sac h- vortrag der Parteien - zu prüfen haben, ob die vereinbarte Vertragslaufzeit a u- ßer Verhältnis zu dem Erprobungszweck steht. Dies ist nicht wegen des Fe h- lens einer schriftlichen Vereinbarung des Erprobungszwecks entbehrlich. Der Erprobungszweck muss nicht vereinbart sein . (a) Das Bestehen eines anerkennenswerten Interesses des Arbeitgebers an d er nur befristeten Tätigkeitsübertragung ist nur objektive Wirksamkeitsv o- raussetzung für die Befristung . Die Vereinbarung eines Befristungsgrunds ist dazu nicht erforderlich. Ebenso wie für den Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ( vgl. dazu BAG 23. Juni 200 4 - 7 AZR 636/03 - zu II 2 der Gründe) gelten insoweit auch für das anerkennenswerte Interesse des Arbe itgebers , einen Arbeitnehmer zu erproben, im Rahmen der Vertragsinhalt s- kontrolle k eine Besonderheiten. D er Erprobungszweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer davon nicht in Kenntnis gesetzt ist . (b) Eine Verpflichtung, den Grund für die Befristung der Tätigkeitsübertr a- gung schriftlich zu vereinbaren, folgt für den Verwender einer Allgemeinen G e- schäftsbedin gung bei einer kalendermäßigen Befristung auch nicht aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 10. Dezember 2014 - 7 A ZR 1009/12 - Rn. 51 ; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 23, BAGE 132, 59) . Die Befristungsabrede ist auch ohne diese Angabe klar und verständlich. ( c ) Eine schriftliche Vereinbarung des Erprobungszw ecks ist auch nicht nach dem Eingangssatz in § 2 MTV erforderlich. Danach regelt der Arbeitsve r- trag ua. eine P robezeit. Diese Vorschrift gebietet nicht die Angabe des Erpr o- bungszwecks bei einer Vereinbarung der befristete n Übertragung einer höhe r- 47 48 49 50 - 17 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 18 - wertigen Tätig keit . Hierbei handelt es sich nicht um eine Prob ezeit iSv. § 2 MTV. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung eines Tarifvertrags vorrangig auszugehen ist (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 488 /1 4 - Rn. 1 4 ) . D ie Probezeit gebräuchlicher Begriff. Darunter ist ein vereinbarter Z eit raum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen, innerhalb dessen das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer verkürzten Frist gekündigt werden kann. Verwe n- den die Tarifvertragsparteien - wie hier - einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 1 4 ) . Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt dieses Verständnis. steht au ch an anderer Stelle im Tarifvertrag im Zusammenhang mit der verkürzten Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB. So kann nach § 17 Nr. 3 MTV f ür eine Probezeit von bis zu drei Monaten (§ 2 Nr. 7 MTV) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart werden. Wird ein bestimmter Begriff - wie hier - mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Ge l- tungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleich e Bedeutung beimessen wo l- len (BAG 13. Jan uar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 16 ) . Sinn und Zweck der tariflichen Regelung gebieten keine andere Ausl e- gung. Die Regelung dient - ebenso wie § 2 Abs. 1 NachwG - dem Ziel, Recht s- sicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dazu genügt b ei einer kalenderm ä- ßigen Befristung die schriftliche Niederlegung der Befristungsabrede . D er A n- gabe des Befristungsgrunds bedarf es nicht. 2. D er Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sac he zur weitere n Sac h- aufklärung an das Landesarbeitsgericht. Die Zurückverweisung ist nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO entbehrlich. Die Befristung der Tätigkeitsübertragung ist w e- der aus anderen Gründen unwirksam noch ist die Beklagte nach Treu und 51 52 53 54 - 18 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 19 - Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Befristung der Täti g- keitsübertragung zu berufen. a) Die Befristung ist nicht aus anderen Gründen unwirksam. aa ) D er Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass sie erst nach Beginn des Verlängerungszeitr aums schriftlich niedergelegt wurde. (1) Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestimmung nicht für die B e- fristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen gilt (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 52) . (2) Die Befristung verstößt auch nicht gegen die in § 2 MTV vorgesehene Schriftform . § 2 MTV bestimmt zwar im Eingangssatz, dass zum Arbeitsverhäl t- nis ein schriftlicher Vertrag gehört; nach § 2 Nr . 1 MTV erhält jeder Besch äftigte grundsätzlich einen schriftlichen Anstellungsvertrag, der bestimmte Angaben zu enthalten hat. Die Angabe einer vereinbarten Befristung ist in § 2 MTV nicht erwähnt. Im Übrigen sieht § 2 MTV kein konstitutives Schriftformerfordernis für den Arbeitsv ertrag und die darin festgelegten Arbeitsbedingungen vor. D ie Ei n- haltung der Schriftform des § 2 MTV ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags . Da für spricht schon der Wortlaut der Vor schrift. Die Formulierung im Eingan gssatz zu § 2 MTV t- ist zur Begründung eines Formzwangs un ü b- lich. Aus § 2 Nr . 1 MTV, wonach jeder Beschäftigte grundsätzlich einen schriftl i- chen Anstellungsvertrag erhält, ist vielmehr zu schließen , da ss eine Beschäft i- gung auch auf der Grundlage eines formlos abgeschlossene n Arbeitsvertrag s möglich ist und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf schriftliche Abfassung des Vertrags zusteht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragspa r- teien die Wirksamkeit des Arbeitsvertr a g s vo n einem schriftlichen V ertrag s- schluss abhängig machen wollten. bb ) Die Befristung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. 55 56 57 58 59 - 19 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 - 20 - (1) Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die g e- gen d as Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 A GG verstoßen, unwirksam. Beschäft igte dürfen nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe - hierzu gehört auch das Geschl echt - benachteiligt werden. (2) Die Beklagte hat die Klägerin du rch die Befristun g der Übertragung der T ätigkeit einer Kassiererin nicht wegen ihrer Schwangerschaft und damit g e- mäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Im Zei t- punk t de r Vereinbarung der Befristung am 10. September 2012 war die Klägerin nicht schwanger . Die von der Klägerin behauptete Benachteiligung bei der En t- scheidung, ihren Einsatz als Kassiererin nicht über den 28. Februar 2013 hi n- aus zu verlängern, führt una bhä ngig von der Motivation der Beklagten nicht zur Unwirksamkeit der am 10. September 2012 vereinbarten Befristung , da für die Wirksamkeit der Befristung die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend sind (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/1 2 - Rn. 22) . b) Der Beklagten ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch g e- gen die Beklagte auf Änderung des Arbeitsvertrags z wecks dauerhafte r Übe r- tragung der Tätigkeit als Kassiererin zu steht . Selbst wenn die Beklagte wegen eines von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestands im Sinne einer Zusage auf unbefristete Fortsetzung dieser Tätigkeit (vgl. hierzu BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - Rn. 31; 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 21; 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 18, BAGE 127, 239) verpflichtet sein sollte, der Kl ä- gerin die Funktion einer Kassiererin dauerhaft zu übertragen , oder sich die se Pflicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verl etzung des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 7 Abs. 1 iVm . §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 AGG ergeben sollte, weil die Beklagte der Klägerin die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit eine r Kassiererin wegen ihrer Schwa n- gerschaft vorenthalten h at, wie die Klägerin behauptet, führte dies weder zur Unwirksamkeit der Befristung im Vertrag vom 10. September 2012 noch b e- gründete eine solche Rechtspflicht einen gegenüber der Beklagten aus § 242 60 61 62 - 20 - 7 AZR 253/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR253.14.0 BGB herzuleitenden Einwand des rechtsmissbräuchlichen Ver haltens ( vgl. hie r- zu BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/1 3 - Rn. 42) . Dies begründete vielmehr einen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrags . Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand de s vorliegenden Rechtsstreits. Er ist mit einer Leistung s- klage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. hierzu BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 81/06 - Rn. 17) . III. Der Zurückverweisung unterliegt auch der auf Zahlung gerichtete Hilf s- antrag. Über diesen Antrag ist nur für den Fall des Obsiegens mit dem Festste l- lungsantrag zu entscheiden. Die Voraussetzung ist bislang nicht erfüllt. Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Prüfung dem Feststellungsantrag stat t- geben, wird noch über den Hilfsantrag zu entscheiden sein . Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Hansen 63
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