Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 10. Mai 2011 - 6 Ca 161/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 767/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle Gesetz e : TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 457/12 2 Sa 767/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. Dezember 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbe itsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Strippelmann für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 457/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beit sgerichts Köln vom 13. Febr uar 2012 - 2 Sa 767 /11 - wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeit s- verhältnisses des Klägers zum 31. Dezember 2010. Der 1964 geborene Kläger war seit März 2002 bei der Beklagten, einer öffentlich - rechtlichen Auslandsrundfunkanstalt, als freier Mitarbeiter beschäftigt, ab Oktober 2002 auf Basis von Honorarrahmenverträgen. Der letzte Honora r- rahmenv ertrag vom 23. Januar 2007 sah eine Tätigkeit als Programmmitarbe i- ter mit überwiegend redaktionellen Tätigkeiten (Online) vor. Bereits vor Inkraf t- tre ten dieses Honorarrahmenvertrag s vereinbarten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit v om 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2010 . Der A r- beitsvertrag vom 26. April 2007 bestimmte in § 1 ua.: Herr W wird mit Wirkung vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010 als Redakteur Befristungsgrund: Sachlicher Grund für die Vertragsbefri s- tung ist die programmgestaltende Tätigkeit des Arbei t- nehmers im Sinne der Rechtsprechung. Mit der Befristung werden die personellen Voraussetzungen geschaffen, den wechselnden programmlichen Bedürfnissen und dem E r- fordernis der größtmöglichen Programmvielfalt nachko m- men zu können. Weiterer s achlicher Grund zur Vertragsbefristung ist der Beschluss des Rundfunkrats vom 07.03.2006, wonach in der Aufgabenplanung für den Zeitraum 2007 bis 2010 als Schwerpunkt der kontinuierliche Ausbau der Schwe r- 1 2 - 3 - 7 AZR 457/12 - 4 - punktsprache Chinesi sch - auch vor dem Hintergrund der Olympischen Spiele in Peking in 2008 - beschlossen wu r- de. Strategisches Ziel ist es, das chinesischsprachige M o- bilangebot bis 2010 weiter auszubauen und die Etabli e- rung entsprechender Kooperationen mit regionalen Prov i- der n zu erreichen. Der Kläger wurde als Redakteur auf einer Planstelle eingesetzt. Im D e- - Im Laufe des Arbeitsverhältnisses des Klägers wurden die Online - und die Radio - Redaktion der chinesis chen Sprache zusammengelegt. Die Organisationsen t- scheidung dazu wa r bei Abschluss des Arbeitsvertrags bereits getroffen. Die Integration w urde im Mai 2010 abgeschlossen. Im Juli 2010 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass sein befristeter Arbeitsvertr ag n icht verlängert werde. Eine vormals freie Mitarbeiterin wurde in demselben Zeitraum als Redakteurin ang e- stellt . Ein dem Kläger zunächst in Aussicht gestellter Honorarrahmenvertrag kam nicht zustande. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es fehle an de m erforderlichen Sachgrund für di e Befristung des Arbeitsvertrag s. Die Beklagte könne sich in s- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die Befristung rechtfertige, weil die Beklagte im Unte rschied zu den durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG g e- schützten Rundfunksendern ein Instrument der öffentlichen Arbeit des Bundes im Ausland sei. Die Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe komme ua. durch den Programmauftrag in § 4 des Deuts che - Welle - Gesetzes (DWG) zum Au s- druck . Sie z eige sich da ran , dass die Gesetzgebungskompetenz für eine Au s- landsrundfunkanstalt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG i- und di e Verwaltungskompetenz aus Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG i- folge . Die im DWG geregelten Vorgaben zur Programmgestaltung, zur Besetzung der Organe der Beklagten sowie die vollständig vom Bund a b- hängige Finanzierung begründeten eine so enge staatliche Lenkung der pr o- grammgestaltenden Tätigkeit der Bekla gten, dass sich die se nicht auf die Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestalten den 3 4 - 4 - 7 AZR 457/12 - 5 - Mitarbeitern berufen könne. Sein Interesse an einer Dauerbeschäftigung sei unzureichend berücksichtigt worden . Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2010 beendet ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unverä n- derten Bedingungen als unbef ristetes Arbeitsverhäl t- nis über den 31. Dezember 2010 fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG für die Befristung von A r- beitsverhältnissen mit programmgestaltend en Mitarbeitern berufen. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit gestatte es ihr, die Programminhalte autonom zu gestalten und sowohl die organisatorischen wie die personellen Vorkehrungen zu treffen, um den Programmauftrag umfass end zu erfüllen. Der Rundfunkauftrag erfordere es, andere Mitarbeiter mit anderen Auffassungen und Sprachkompetenzen einzustellen, um die Berichterstattung anders, informativer oder für d ie Zielgruppe interessanter zu gestalte n . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revisi on hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Befristungskontrollklage des Kl ä- gers ist unbegründet. Die im Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 v ereinbar te B e- fristung des Arbeitsvertrag s ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung wir k- sam. Das Arbeitsverhältnis hat damit am 31. Dezember 2010 geendet. 5 6 7 8 - 5 - 7 AZR 457/12 - 6 - A. Die Klage ist als Befristungskontrollklage zulässig. I. Mit dem Antrag verfolgt d er Kläger ausschließlich eine Befristungsko n- trollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antrag zu 2., festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsve r- hältnis über de n 31. Bedeutung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegrü n- dung und der klarstellenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat . Auf andere Beendigung s- tatbestände hat sich die B eklagte weder berufen noch sind sie sonst zwischen den Parteien im Streit. II. Bedenken gegen die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags best e- hen nicht. Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt b e- zeichnet iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein es besonderen Feststellungsintere s- ses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN) . B. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. I. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Dreiw ochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend g e- macht. Die Klage richtet sich gegen die Beendigung d es Arbeitsverhältnisses zum 31. De zember 2010. Sie ist am 19. Jan uar 2011 beim Arbeitsgericht ei n- gegangen und der Beklagten demnächst ( § 167 ZPO) am 24. Januar 2011 z u- gestellt worden. II. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, weil sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 1. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung w e- 9 10 11 12 13 14 15 - 6 - 7 AZR 457/12 - 7 - gen der Art der Tätigke it ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrund e s verei n- bart werden kann, zählen im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vor In - Kraft - Treten des TzBfG geltenden Recht s- lage die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden M itarbeiter der Run d- funkanstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT - Drucks. 14/4374 S. 19) . Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz b e- grenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfun k- freiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks b e- grenzt ( BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO ; vgl. zum früheren Recht vor In - Kraft - Treten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) . Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Pr o- gramminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Run d- funkmitarbeite r Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Folglich kann die Befristung der Arbeitsvert räge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden. Allerdings kommt der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des b e- troffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f. , aaO ; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 38 , BAGE 132, 59 ; vgl. zu d iesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 , 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) . 2. Danach ist die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. April 2007 ve r- einbarte Befristung zum 31. Dezember 2010 durch die Eigena rt des A rbeitsve r- hältnisses sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich auf die Rundfunkfre i- 16 - 7 - 7 AZR 457/12 - 8 - heit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Der als Redakteur beschäftigte Kläger war programmgestaltender Mitarbeiter der Beklagten. Sein nach Art. 12 Abs. 1 GG zu schüt zende s Interesse an einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist in der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung im Ergebnis ohne Rechtsfehler berücksichtigt worden. a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich die Beklagte als öffen t- lich - rechtliche Auslandsrundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 45, 58; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 38, BAGE 132, 59) . Sie betreibt Rundfunk iSd. Art. 5 Ab s . 1 Satz 2 GG . aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff stellt auf die Her ste l- lungs - und Verbreitungsmethode ab. E r is t gekennzeichnet durch das send e- technische Element elektromagnetischer Schwingungen und durch das inhaltl i- che Kriterium der Ausrichtung auf einen offenen Empfängerkreis ( vgl. ErfK / Schmidt 13. Aufl. Art. 5 GG Rn. 90 ; Jarass in Jarass/Pieroth GG 12. Aufl. Art. 5 Rn. 36 ) . Geschützt sind alle Tätigkeiten, die mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängen und nicht rein fernmeldetechnischen Charakter tragen (ErfK / Schmidt Art. 5 GG Rn. 92) . Der Inhalt der Sendungen ist für den Rundfunkbegriff unerheblich ( vgl. ErfK / Schmidt Art. 5 GG Rn. 91 ; Jarass in Jarass/Pieroth Art. 5 Rn. 39 ) . Träger des Grundrechts sind alle natürlichen und juristischen Personen, die R undfunk veranstalten (BVerfG 26. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 95, 220) . Das gilt nicht nur für private Veranstalter, sondern auch für die öffent lich - rechtlichen Run d- funkanstalten. Sie sind zwar Teil der Staatsorganisation im weitesten Sinne, können aber im Rahmen ihrer Aufgaben Staatsunabhängigkeit verlangen und erforderlichenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen (vgl. BVerfG 13. Janu ar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231) . Sofern der Staat durch Maßnahmen, welche die Rundfun k- anstalten in ihrer geschützten Tätigkeit beeinträchtigen, eingreift , können diese sich auf die Rundfunktätigkeit berufen. Der Staat darf nicht selbst als Run d- 17 18 - 8 - 7 AZR 457/12 - 9 - funkbetreiber auftreten (BVerfG 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - [Hessisches Privatrundfunkgesetz] Rn. 95 mwN, BVerfGE 121, 30 ) . Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können ve r- fassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfG 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - [Hessisches Privatrundfunkgesetz] Rn. 96 mwN , aaO ) . Eine zu weitreichende Einschränkung der Rundfunkfreih eit durch staatliche Maßnahmen führt grun d- sätzlich nicht etwa dazu, dass die Rundfunkfreiheit entfiele u nd der Schutzb e- reich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr eröffnet wäre. Hieran ist vielmehr erst dann zu denken, wenn eine Rundfunkanstalt aufgrund ihrer Ausgestaltung derart in der Hand des Staates lä ge, dass sich die Rundfunkfreiheit durch die Beseitigung einzelner sie u nzulässig einschränkenden Regelungen und Ma ß- nah men nicht her stellen ließe. Dann verstieße aber bereits die Existenz und Gründung eines solchen 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 - [Deutsch land - Fernsehen, 1. Rundfunk urteil ] zu D III der Gründe, BVerfGE 12, 205) . bb) Hiernach gen ießt die Beklagte de n Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG . Dass es sich bei der Beklagten um eine Auslandsrundfunkanstalt hand elt, ändert daran nichts. Deshalb ist auch der G e- setzgeber bei der Änderung des Deut sche - Welle - Gesetzes vom 15. Dezember 2004 zutreffend davon ausgegangen , dass die Beklagte in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt (vgl. Begründung zum Gesetz entwurf der Bu n- des regierung BT - Drucks. 15/3278 S. 11 und S. 18; Begründung zum Geset z- entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über den deutschen Ausland s- rundfunk vom 22. Mai 1996 BT - Drucks. 13/4708 S. 20) . Die Beklagte i st kein - unzulässig errichteter - Staats - oder Regierungssender. Ihre Organisation l iegt weder vollkommen in der Hand des Staates noch ist ihr Programmauftrag auf die Verbreitung nur einer bestimmten Meinung gerichtet. Entgegen der Au f- fassung des Klägers wird sie auch nicht in bundeseige ner Verwaltung iSd. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG geführt; sie ist nicht Teil des Auswärtigen Dienstes. 19 - 9 - 7 AZR 457/12 - 10 - ( 1 ) Die Beklagte wird iSd. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG als Anstalt des öffentl i- chen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung ( § 1 Abs. 2 DWG) betrieben. (a) Auch wenn Gesetzgebung und Verwaltung des Rundfunkwesens nach A rt. 30 , Art. 70 und Art. 83 GG grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen (vgl. BVerfG 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 - [Deutschland - Fernsehen, 1. Rundfunkurte il] zu E I der Gründe, BVerfGE 12, 205) , folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine Auslandsrundfunkanstalt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. Heintzen in v. Mangoldt/Klein/Starck GG II 6. Aufl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 9; ebenso d ie Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über den deutschen Ausland s rundfunk vom 22. Mai 1996 in BT - Drucks. 13/4708 S. 20 sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ände rung des DWG vom 10. Juni 2004 BT - Drucks. 15/3278 S. 11) . Der Bund hat di e ausschließliche G e- setzgebung über die ausw ärtigen Angelegenheiten. (b ) Unter a uswärtige n Angelegenheiten im Sinn von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG sind solche Fragen zu verstehen, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder z wischenstaatlichen Einrichtungen, in s- besondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung ha ben (vgl. BVerfG 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 - [Telekommun i- kationsüberwachung] zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 100, 313) . Die A ngeb o- te der Beklagten als Auslandsrundfunkanstalt ( § 1 Abs. 1 DWG) dienen - wie sich aus § 4 DWG ergibt - der Darstellung Deutschlands in Europa und auf a n- deren Kontinenten. Sie betreffen damit die Außenbeziehungen des deutschen Staat e s zu anderen Staaten oder zwischenstaatli chen Einrichtungen. Die B e- klagte als Auslandsrundfunkanstalt ist deshalb aber nicht Teil des Auswärtigen Dienstes iSd. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern fällt unter Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG ( vgl. Heint zen in v. Mangoldt/Klein/Starck Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 9; Hermes in Dreier (Hrsg.) Grundgesetz - Kommentar Bd. III 2. Aufl. 2008 Art. 87 Rn. 28) . Der Auswärtige Dienst meint nur klassische diplomatische konsular i- sche Gefüge (vgl. Sachs in Sachs (Hrsg.) Grundgesetz 6. Aufl. 2011 Art. 87 Rn. 27) . Er besteht nach § 2 GAD aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den 20 21 22 - 10 - 7 AZR 457/12 - 11 - Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden. Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen, § 3 GAD. Dazu gehört die Beklagte nicht. (2 ) Die Zusammensetzung der sowie die Bestimmungen zu den Kontrol l- gremien (Rundfunkrat, § 31 DWG und Verwaltung srat, § 36 DWG) und die R e- gelungen zu Wahl und Aufgaben des Intendanten (§ § 40, 42 DWG) gewährlei s- ten, dass die Beklagte nicht vom Staat bestimmt wird. Weder im Rundfunkrat noch im Verwaltungsrat der Beklagten besteht ein Übergewicht staatlic her oder staat snaher Vertreter. (a ) Nach § 32 Abs. 1 DWG vertritt der Rundfunkrat bei der Beklagten die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bede u- tung für die Beklagte, berät den Intendanten in allgemeinen Programmangel e- genheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrags hin. Von den 17 Mitgliedern des Rundfunkrats werden je zwei Mitglieder vom Deutschen Bundestag und Bundesrat gewählt sowie drei von der Bundesregierung b e- nannt, § 31 Abs. 2 DWG. Die übrigen Mitglieder werden von im Einzelnen g e- nannten gesellschaftlichen Gruppen bestimmt, § 31 Abs. 3 DWG. Die staatl i- chen oder staatsnahen Vertreter sind damit in der Minderheit. Die Bestimmung zu Beschlüssen und Wahlen ( § 34 DWG) gewährleistet, dass die staatlichen oder staatsnahen Vertreter nicht automatisch über die Mehrheit im Rundfunkrat verfügen. Zwar können bei Beschlüssen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DWG - je nach Anzahl der anwe senden Mitglieder - die nach § 31 Abs. 2 DWG besti m m- ten Vertreter über die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder verf ü- gen. In Bereichen, die die Kontrolle der Beklagten und jedenfalls mittelbar die Programmgestaltung betreffen können, schließen § 34 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 DWG eine solche Mehrhe it jedoch aus. § 34 Abs. 2 Satz 2 DWG gewährleistet ua., dass die nach § 31 Abs. 2 DWG bestimmten Vertreter nicht allein Verstöße gegen Programmgrundsätze feststellen können, da sie nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder verfügen. Gleiches gilt für die in § 34 Abs. 2 Satz 3 23 24 - 11 - 7 AZR 457/12 - 12 - DWG geregelten Beschlüsse, die einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedürfen. Auch die Wahl des Intendanten nach § 34 Abs. 5 DWG erfordert mi n- destens die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. (b ) Nach § 37 Abs. 1 S atz 1 DWG überwacht der Verwaltungsrat die G e- schäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Von den sieben Mitgliedern, aus denen der Verwaltungsrat besteht, werden je ein Mi t- glied vom Deutschen Bundestag , vom Bundesrat und von der Bundes regierung gewählt oder benannt, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DWG. Die übrigen Mitglieder werden vom Rundfunkrat aus den in § 31 Abs. 3 DWG genannten gesellschaf t- lichen Gruppen und Organisationen gewählt, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DWG. Die staatlichen oder staat snahen Vertreter sind damit in der Minderheit. § 39 DWG gewährleistet wie § 34 DWG für den Rundfunkrat, dass die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DWG bestimmten Vertreter bei Beschlüssen und Wahlen nicht automatisch über die Mehrheit verfügen. Insbesondere für die Feststellung des Haushaltsplans und die Zustimmung zum Beschluss über die Aufgabenpl a- nung bedarf es der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder und nicht nu r einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (c) Auch der Intendant , der die Beklagte nach § 42 DWG selbständig leitet, wird nicht vom Staat bestimmt. Er wird nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DWG vom Rundfunkrat gewählt, wobei hierfür jedenfalls die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich ist, § 34 Abs. 5 Satz 2 DWG. Seine Abberufung bedarf einer Zwe i - Drittel - Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats, § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 DWG. (3 ) Der Programmauftrag der Beklagten ist nicht auf die Verbreitung nur einer bestimmten Meinung gerichtet. Vielmehr wird er der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefo rderten Programmfreiheit gerecht. (a ) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt vor allem die Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Das Grundrecht verlangt eine positive Ordnung, die sicherstellt, dass der Rundfunk 25 26 27 28 - 12 - 7 AZR 457/12 - 13 - die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der G e- sellschaft eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind ua. materielle Regelungen notwendig, die an der Aufgabe des Rundfunks orientiert sind und erreichen können, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit bewirken will (vgl. BVerfG 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - [Rundfunkgebühren, 8. Rundfunkurteil, Kabe l- groschen] zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 90, 6 0) . (b) Diese an die Programmfreiheit zu stellenden Anforderungen gewäh r- leistet das Deutsche - Welle - Gesetz entgegen der Auffassung des Klägers u n- zweifelhaft. Nach § 4 DWG sollen die Angebot e der Beklagten Deutschland als e uropäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich machen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtwe i- sen zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben mit dem Ziel, Verstän d- nis und Austausch der Kulturen und Völker zu fördern. Die Beklagte fördert d a- bei insbesondere die deutsche Sprache. Weitere Regelungen zum Programm enthalten § § 5, 6, 6a, 9 und 10 DWG. So müssen Sendungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DWG eine unabhängige Meinung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterstützen. Diese und die weiteren Vorgaben gewährleisten, d ass eine Vielfalt von Themen und Me i- nungen dargestellt werden und zugleich die Grundrechte Dritter, insbesondere die Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG, geschützt werden. Im Ra h- men dieser weit umrissenen Vorgaben kann die Beklagte frei bestimmen, we l- che Inhalte sie mit welchen redaktionellen Mitteln in welchem Format zu we l- chem Zeitpunkt darstellt. ( 4 ) Die Vorgaben im DWG zur Aufgabenplanung, zur Finanzierung sowie zur Rechtsaufsicht führen nicht dazu, dass der Schutzbereich der Rundfunkfre i- heit weg en einer staatlichen Beherrschung der Beklagten nicht eröffnet wäre. Es kann dahin stehen, ob mit diese n Regeln un zulässige Eingriffe in den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind . Jedenfalls stellen sie insbesond e- re angesichts der Zusammensetzun g der Kontrollgremien und der im Pr o- 29 30 - 13 - 7 AZR 457/12 - 14 - grammauftrag angelegten Meinungsfreiheit nicht in Frage, dass die Beklagte dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfällt. b) Die vom Landesarbeits gericht vorgenommene A bwägung zwischen den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 G G geschützten Belange n der Beklagten als Run d- funkanstalt und de n durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen des Klägers an einer dauerhaften Beschäftigung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Abwägung ist geboten, weil d e r Kläger program m- gesta ltend als Redakteur im Rundfunkbereich beschäftigt war . aa) Ist die Befristung des Arbeitsvertrags eines programmgestaltenden Mi t- arbeiters mit einer Rundfunkanstalt auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, ist eine einzelfallbezogene Abwä gung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitne h- mers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirku n- gen auf die Rundfunkfreiheit vorzunehmen. Dazu sind die Belange der Run d- funkanstalt und des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen, wobei de n Run d- funkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf. E inerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeit s- verhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstä n- de, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstru k- turen tätig zu werden (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfu nkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231 ; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) . Andererseits ist die Interessenabwägung im Sinn einer praktischen Konkordanz ergebnisoffen vorzunehmen. Es kommt nicht von vornherein einer Position ein Übergew icht zu. Der sich aus den wec h- selseitigen Grundrechtspositionen ergebende Konflikt schließt jede undiffere n- zierte Lösung aus, welche den Schutz des einen Rechtsguts ohne ausführliche Würdigung dem Schutz des anderen Rechtsguts opfert. Weder darf program m- 31 32 - 1 4 - 7 AZR 457/12 - 15 - ge staltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellung s- verhältnisse dieser Mitarbeit er angewendet werden, die das durch die Verfa s- sung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu besti m- men, unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 Bv R 848/77 ua. - [fre i- er Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO ) . Im Einzelfall kommt es insbesondere d a- rauf an, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunk - und Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß die G e- fahr im Fall e eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunka n- stalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann. Dabei kann eine lang an dauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO ) . Es unte r- liegt der tatrichterlichen Würdigung durch das Landesarbeitsgericht, welche Gesichtspunkte im Streitfall von Bedeutung sind (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 27, aaO ) . Revisionsrechtlich kann die Interessenabw ä- gung nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe ve r- kannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21 , aaO ) . bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab genügt die Interessena b- wägung im angefochtenen Urteil. (1) Das Landesarbeitsgericht hat seine Begründung nicht auf die Annahme beschränkt, bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisse s mit einem Run d- funkredakteur sei lediglich zu prüfen, ob die Rundfunkfreiheit es rechtfertige, den Kläger nach Ablauf der vorgesehe nen Vertragszeit durch einen anderen Mitarbei ter auszutauschen. Es hat zwar im Ausgangspunkt ausgeführt, eine weitere Begründung, warum die Beklagte konkret bei Ablauf des Vertrags einen 33 34 - 15 - 7 AZR 457/12 - 16 - solchen Austausch vornehmen woll t e, sei nicht erforderlich. Allein di ese A n- nah me würde die Befristung des Arbei tsverhältnisses nicht rechtfertigen . Auch genügt hierfür nicht d as vom Landesarbeitsgericht erkannte generelle Interesse der Beklagten festzulegen, welche Zielgruppen vorrangig durch das Programm angesprochen werde n sollen, welche inhaltlichen Schwerpunkte dieses Pr o- gramm haben und welche Meinungsschwerpunkte das Programm repräsenti e- ren soll. Vielmehr muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das von der Run d- funkfreiheit gedeckte besondere Interesse an einer zeitlich begrenzten Beschä f- tigung des programmgestaltenden Mitarbeiters bezogen auf dessen konkrete Tätigkeit dessen Interesse an einer Dauerbeschäftigung überwiegen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 22, BAGE 119, 138) . (2) Davon ist das Landesarbeitsgericht aufgrund seiner weiteren Erwägu n- gen aber im E rgebnis zutreffend ausgegangen. Trotz der recht knappen Int e- ressenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist dies e letztlich nicht zu bea n- standen. Eine Zurückverweisung war nicht erforderlich, d a die für die Intere s- senabwägung wesentlichen Umstände feststehen und vom Kläger weder b e- hauptet noch sonst ersichtlich ist, dass nach einer Zurückverweisung noch we i- tere Gesichtspunkte vorgetragen werden könnten, die ggf. Anlass zu einer a n- deren Würdigung sein könnten. (a) Allerdings teilt der Senat einer seits nicht uneingeschränkt die weiterg e- hende Erwägung, von einem überwiegenden Bestandsinteresse könne erst dann aus gegangen werden, wenn ein programmgestaltender Rundfunkmita r- be i erbracht habe, sodass für die Arbeitgeberin letztlich kein Zweifel daran best e- hen könne, dass dieser Mitarbeiter auch in Zukunft bei wechselnden Anford e- rungen flexibel und auf höchstem Niveau weiterhin redakt ionell für die Arbeitg e- berin tätig sein könne. Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht im Unte r- schied zu m Landesarbeitsge richt die vorherige n Beschäftigungen im Rahmen eines Honorarrahmenvertr ags bisher nicht zuguns ten des programmgestalte n- den Mitarbeite rs gewürdigt (vgl. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 88, 263) . 35 36 - 16 - 7 AZR 457/12 (b) Auf beide Erwägungen kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Im Zeitpunkt der erstmal igen Begründung des auf etwa 3 ½ Jahre befristeten Arbeitsverhältni sses, das zudem in die Phase der bei Vertragsschluss bea b- sichtigten Zusammenlegung der Radio - mit der Onlineredaktion fiel , durfte die Be klagte ihr Interesse an einer wechselnden Anforderungen entsprechenden Programmgestaltung höher gewichten als das Besta ndsinteresse des Klägers an einer dauerhaften Anstellung als Redakteur. Dementsprechend ist die A n- nahme des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden , dass die Beklagte bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrags und unter Zugrunde legung der erst fünf Jahre dauernden freien Zusammenarbeit davon habe ausgehen dürfen, ihr G e- staltungs - und Abwechslungsrecht überwiege das Interesse des Klägers an e i- ner dauerhaften und dem Kündigungsschutzgesetz unterliegenden Zusamme n- ar beit . C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZP O die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Linsenmaier Schmidt Kiel Busch Strippelmann 37 38
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