Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4. November 2015 Siebter Senat - 7 AZR 933/13 - ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 27. März 2013 - 4 Ca 95/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 18. September 2013 - 12 Sa 602/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 933/13 12 Sa 602/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. November 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufung skläger, Revisionsbeklagter und Anschlussrevisionskläger, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die - 2 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh und den ehrenamtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2013 - 12 Sa 602/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten üb er dem Basiszinssatz lediglich auf e i- nen Betrag von 13.426,53 Euro seit dem 1. Februar 2013 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 13.426,53 Euro seit dem 1. März 2013 zu zahlen hat. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Koste n des Revisionsverfahrens haben der Kl ä- ger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres A r- beitsvertrags sowie über Zahlungsansprüche und die Erteilung eines Zwische n- zeugnisses . Die Beklagte gehört einem im Immobilienbereich international tätig en - c I I SE hat i h r en Sitz in Wien. D er Kläger war bis zum 30. Juni 2011 bei einem Wet t bewe r ber der B e- beschäftigt. Die cll SE übermittelte dem Kl ä ger e i nen auf den 17. Januar 2011 da tierten E ntwurf eines Werkve r trags über Ber a tung s leistu n- gen . Der Vertragsentwurf sah ein H o norar v on in s gesamt 50.000,00 Euro vor, ua. für die Erstellung eines Procur e ment - Konzept s . Dieses Angebot lehnte der Kläger m it E - Mail vom 27. Januar 2011 ab. Eine schriftliche Vereinbaru ng zw i- schen der cll SE oder einem and e ren U n terne h men der c - Gruppe und dem Kl ä- ger kam für das ers te Hal b jahr 2011 nicht zu s tande. Ab Februar 2011 e r brachte der Kläger ve r schiedene Lei s tungen für Unterne h men der c - Gruppe . 1 2 - 3 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 4 - Zum 1. Juli 2011 erhielt der Kläger zunächst den Entwurf eines bis zum 30. Juni 2013 befristete n Anstellungsvertrag s mit der c Deutschland I m m o b i lien GmbH in Be und anschließend, da er einen Arbeitsplatz in der N ä he se i nes Wohnsitzes in Bo wünschte, den Entwurf eines Vertragswerks von der B e kla g- ten . Dieser Vertrag bestand aus einem mit r schri e b e- nen Hauptteil, der Anlage Anlage l verei n b a- Anlage Anlage a genve r einb a- heißt es u a.: 2 Beginn und Da uer der Tätigkeit Das Anstellungsverhältnis beginnt am 01.07.2011. Der Anstellungsvertrag wird für die Dauer von 1,5 Jahren fest abgeschlossen. Eine Entscheidung über die Verläng e- rung des Anstellungsvertrages treffen die Vertragsparteien einvernehmlich spätestens sechs Monate vor Ablauf di e- ses Vertrages. Erfolgt keine Verlängerung endet der A n- stellungsvertrag automatisch mit Ablauf der Befristung zum 31.12.2012. § 3 Vergütung Das Jahresfixgehalt beträgt 175.00,00 l- bar in 12 gleichen Monatsraten zu jeweils 14.583,33 jeweils zum letzten Arbeitstag des laufenden Kalenderm o- nats. ... § 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung am 31.12.2012, sofern sich die Vertragsparteien nic ht über eine Verlängerung einigen (siehe § 2). Danach ist der Anstellungsvertrag jeweils mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. ... § 13 PKW Nutzung Zur dienstlichen und privaten Nutzung wird dem Arbei t- nehmer für die Dauer des Dienstverhältnisses ein Diens t- wagen überlassen. Die Einzelheiten regelt die Dienstw a- genvereinbarung Anlage 4. Der Arbeitgeber übernimmt als Mietkostenanteil einen B e- trag von § 17 Sonstige Bestimmungen 3 - 4 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 5 - Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht des Schriftformerfordernisses. Die Anlage 4 lautet auszugsweise : 9 Bindung an das Arbeitsverhältnis 1. Die Gebrauchsüberlassung ist an das bestehende A n- stellungs verhältnis gebunden und endet somit autom a- tisch mit der Beendigung des Anstellungsver trag es oder der Freistellung des Mitarbeiters von seinen Dienstpflic h- ten. ... § 13 Schlussbestimmungen 1. Diese Vereinbarung wird Bestandteil des geltenden A n- stellungsvertrages und ersetzt die bisherige Dienstwage n- vereinbarung. 2. Änderungen und Ergänzungen sind nur mit Genehm i- gung der Geschäftsführung zulässig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Anstellungsvertrag enthält auf der letzt en Seite nach dem Text eine Zeile für die Unterschriften des Arbeitgebers und des Ar beitnehmers. Ein dem Kläger vorgelegtes Vertragse xemplar trug die Unterschriften der damaligen G e- schäftsführer der Beklagten K und L und das Datum 6. Juni 2011 . Der Kl ä ger unter zeichnete den Anstellungsvertrag nicht . Hingegen trägt die A n l a ge 4 unter dem Datum vom 6. Juni 2011 sowohl seine Unterschrift als auch d ie U n te r- schriften der beiden damaligen Geschäftsführer der Beklagten . Die Anl a gen 1 und 2 enthalten keine Unterschriftsleisten. Die Anlage 3 zum Date n schutz en t- hä lt eine Unterschrifts zeile für den Arbeitnehmer. Der Kläger hat die Erkl ä rung nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sein Arbeitsverh ältnis nicht ver längern werde . Das Arbeitsverhältnis ende deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Den Empfang dieses Schre i- bens quittierte der Kläger am 26. Juni 2012. Bezug nehmend auf sein am 4 5 6 - 5 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 6 - 31. Dezember 2012 ende ndes Arbeitsver hältnis erkundigte er s ich bei der B e- klagten mit E - Mail vom 13. November 2012 nach der Vergütung in Höhe von 50.000,00 Euro für die vor seinem Dienstantritt am 1. Juli 2011 erbrachten T ä- tigkeiten . Mit E - Mail vom 4. Dezember 2012 wandte er sich unter dem Betreff igung Diens erneut an d ie Beklagte , die ihm unter dem 14. Dezember 2012 ein Endzeugnis erteilte . Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012, das der Beklagten noch im Jahr 2012 zuging, bot der Kläger seine A r- beitsleistung für die Zeit nach Ablauf der Befristung an. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich am 30. März 2013 zum 30. September 2013. Hiergegen erhob der Kläger bei dem Arbeitsg e- richt Essen ( - 2 Ca 885/13 - ) Kündigungsschutzklage. Das Verfahren ist im Hi n- blick auf das vorliegende Verfah ren ausgesetzt. Mit der am 10. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegange nen und der Beklagten am 19. Januar 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die A n- sicht vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrag s zum 31. Dezember 2012 sei formunwirksam. Seine Un terschrift unter der Anlage 4 reiche nicht aus, um die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG zu wahren . Daher schulde die Beklagte für die Monate Januar und Februar 2013 Arbeit s entgelt aus Annahmeverzug sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Außerdem stehe ihm für seine Täti g- keit en bis zum 30. Juni 2011 eine Vergütung in Höhe von 50.000,00 Euro brutto zu . Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der B e- klagten begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die in § 2 des Anstellungsvertrags enthaltene Befri s- tungsabrede zum 31. Dezember 2012 geendet hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für seine Tätigkeit bis zum 30. Juni 2011 eine Vergütung in Höhe von 50.000,00 Euro brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeit s- verhältnisses sowie auf Führung und Leistung e r- streckt; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.966,66 Euro brutto abzü glich 4.113,60 Euro netto, nebst Zinsen in 7 8 9 - 6 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 7 - Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz auf einen Teilbetrag von 15.483,33 Euro seit dem 1. Februar 201 3 sowie auf einen Teilbetrag von 15.483,33 Euro seit dem 1. März 201 3 zu zahlen. Die Beklagte h at beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrag s sei w irksam und habe das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012 beendet . Die Unterschrift des Kl ä- gers auf der letzten Seite der Anlage 4 genüge zur Wa hrung der Schriftform. Durch die wech selseitige Bezugnah me zwischen dem Anstellungsvertrag und der Anlage 4 decke die Unterschrift des Klä gers auch die Befris tungsabre de. Die Berufung des Klägers auf die F ormunwirksamkeit sei außerdem treuwidrig. Selbst we nn die Befristung unwirksam sein sollte , sei das Arbeitsverhältnis j e- denfalls durch die Erklärung im Schreiben vom 28. Juni 2012 beendet worden . Die se Erklärung sei als Kündigung zu verstehen oder zumindest in eine Künd i- gung umzudeuten. Deshalb schulde sie weder weitere Zahlungen aus Anna h- meverzug noch die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Auch könne der Kl ä- ger keine Ansprüche für Tätigkeiten vor dem 1. Juli 2011 beanspruchen. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie Gegenstand der Revision ist . Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Befristungskontrollklage sowie den Anträgen auf Vergütung aus Annahmeverzug für Januar und Februar 2013 sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses stattgegeben. Ohne Erfolg blieb dagegen auch im Berufungsverfahren der Antrag auf Zahlung eine r Verg ü- tung für das erste Halbjahr 2011 . Mit der Revi sion verfolgt die B eklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und verlangt mit der Anschlussrevision weiterhin Zah lung eines Honorars in Höhe von 50.000,00 Euro brutto. Die Beklagte bea n- tragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen. 10 11 - 7 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das A r- beitsverhältnis hat nicht aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet . D ie Befristungsab rede im Anstel lungsvertrag entspricht nicht dem Schriftforme r- fordernis und ist deshalb unwirksam . Der Kläger hat daher Anspruch auf Erte i- lung eines Zwischenzeugnisse s und Zahlung von 30.9 66,66 Euro brutto abzü g- lich 4.113,60 Euro netto für die Monate Januar und Februar 2013 . Die geltend gemachten Zinsen stehen ihm allerdings nur auf 13.426,53 Euro mon atlich zu . Die Anschlussrevision des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung vo n 50.000,00 Euro brutto für Tätigkeiten in der Zeit vor dem 1. Juli 2011 verlangen . A. Die Revision der Beklagten hat im Wesentli chen keinen Erfolg. I. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben . Das Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet . Di e Befristungsabrede ist unwirksam, weil sie der nach § 14 Abs. 4 Tz BfG erforderlichen Schriftform nicht genügt. Das Landesa r- beitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass d ie Schriftform ni cht dadurch gewahrt ist , dass der Kläge r die in der Anlage 4 enthaltene Dienstwagen verei n- barung unterzeichnet hat , ni cht aber den Anstellungsvertrag , der in § 2 die B e- fristungs abrede enth ä lt . Die Berufung des Klägers auf die Formunwirksamkeit verstößt nicht gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB) . 1. Die Befristung genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrag s zu ihr er Wirksamkeit der Schriftform. Dies erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell b e- glaubigten Handzeichen s unterzeichnete U rkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben 12 13 14 15 16 - 8 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 9 - Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere g leichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. hierzu etwa BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 23 mwN) . b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Befristungsabrede vorliegend nicht. Der die Befristungsabrede enthaltende Anstellungsvertrag ist nur v on den Ve r- tretern der Beklagten unterzeichnet, nicht jedoch vom Kläger. Dieser hat ledi g- lich die Anlage 4 zum An stellungsv ertrag unterzeichnet. Diese Unterschrift deckt die Befristungsabrede nicht ab. Bei dem Anstellungsvertrag und der Dienstwagenvereinbar ung handelt es sich nicht um eine einheitliche Urkunde. aa) Für die Beurteilung, ob ein aus mehreren Teilen bestehendes Ve r- tragswerk eine einheitliche Urkunde bildet mit der Folge, dass die Unterzeic h- nung eines Vertragsbestandteils auch die schriftformbed ürftigen Inhalte eines anderen Vertragsbestandteils abdeckt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Blätter des Ver tra g s nebst Anlagen bei dessen Unterzeichnung mit einer Heftmaschine körperlich derart miteinander verbunden sind , dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) mög lich ist ( vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 20 mwN , BAGE 142, 339 ) . Der Bundesg e- richtshof hat an dem ursprünglichen Erfordernis einer festen körperlichen Ve r- bindung einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde ( BGH 1 3. November 1963 - V ZR 8/62 - BGHZ 40, 255, 263) nicht festgehalten. Nach der ist eine feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde nicht erforder lich , wenn sich d e ren Einhei t- lichkeit aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt . Die allgemeine Warn - , Kla r- stellungs - und Beweisfunktion, die der Schrift form nach § 126 BGB zukommt, lässt eine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde zwar wünschenswert, aber nicht unbedingt erforderlich erscheinen. Die Warn - bzw. Übereilungsfunktion ist erfüllt, wenn dem Erklärenden der formbedürftige Inhalt seiner Erklärung hinreichend verdeutlicht wird . Auch ohne körperliche Verbi n- dung ist den Anforderungen an die Schrift form nach § 126 BGB bei einer aus mehreren Blättern bestehenden und am Ende des Textes unterzeichneten U r- 17 18 - 9 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 10 - kunde genügt, wenn sich die Einheit der Urkunde aus fortlaufender Pagini e- rung, fortlaufender Num m erierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder ve r- gleichbaren Merkmalen zwei felsfrei ergibt (BGH 24. September 1997 - XI I ZR 23 4/95 - zu II 6 c der Gründe, BGHZ 136, 357 ) . Das Bundesarbeitsgericht hat die sog. Auflockerungsrechtsprechung ua. auf den Fall angewendet, dass ein Vertragswerk aus einem unterschriebenen Arbeitsvertrag und einer dort in B e- zug genommenen Anlage besteht, die ein e nach dem Gesetz formbedürftige , nicht gesondert unterzeichnet e Regelung enthält . Entscheidend für die Wa h- rung der Schriftform ist in einem solchen Fall , dass die Zusammengehörigkeit der einzelnen Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich ge macht w urde ( vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 291/09 - Rn. 36 mwN , BAGE 135, 116 ; vgl. auch 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 40 , BAGE 140, 261 ) . Zwar ist die Wahrung der Schriftform auch für den umgekehrten Fall , dass nicht der eine formbedürftige Vertragsbestimmung enthaltende Anstellungsvertrag unte r- zeichnet ist , sondern nur eine Anlage, nicht ausgeschlossen . In d ieser Fallkon s- tellation muss aber die unmissverständliche Zusammengehörigkeit von Haup t- teil und Anlage feststeh en ( vgl. zu r Einheitlichkeit der Urkunde bei einem Int e- ressenausgleich mit Namensliste bei wechselseitiger Inbezugnahme : BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 20 , aaO ; 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/ 08 - Rn. 24 ) . b b ) Danach ist die Schriftform im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Der A n- stellungsvertrag und die dazu als Anlage 4 vereinbarte Dienstwagenregelung sind weder durch eine Heftung noch durch e ine Heftklammer verbunden und bilden auch aufgrund sonstiger Umstände keine einheitliche Urkun de. Die U n- terzeichnung der Dienstwagenregelung durch beide Parteien genügt nicht, um damit zugleich die Schriftform der in § 2 und § 5 des Anstellungsvertrags en t- ha l tenen Befristungsabrede zu bewirken. Bereits die formale Gestaltung des Vertragswerks und die Unterschriften der Beklagten spr echen gegen die A n- nahme einer einheitlichen Urkunde. Die Beklag te hat durch die unterschiedl i- chen Vertragsteile, die aus dem An stellungsvertrag und vier Anlagen bestehen, von denen der Anstellungsvertrag, die Erklärung zum Datenschutz ( Anlage 3) 19 - 10 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 11 - sowie die Dienstwagenregelung ( Anlage 4) eigene Unter schriftszeilen vors e- hen, zu v erstehen gegeben, dass sie die Unterschrift des Klägers an den dafür vorgesehenen Stellen für erforderlich hält und erwar tet. Zwar verweist d ie R e- g e lung zur PKW - Nutzung in § 13 des Anstellungsvertrag s auf die Dienstwage n- vereinbarung in der Anlage 4 und §§ 9 und 13 der Anlage 4 nehmen auf den Anstellungsvertrag Bezug . D araus lässt sich aber nicht ableiten , dass mi t der Unterzeichnung der Dienst wagen vereinbarung eine nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 BGB formbedürftige Befristungsabre de autorisiert werden soll. Aus der Bezugnahme in § 9 Nr. 1 der Anlage 4 stehendes Anstellungsve r- in § 13 auf d en n Anstellungsver trag ergibt sich, dass die Dienstwagenregelung von dem bereits erfolgten Abschluss des Anstellungsve r- trag s ausgeht . Schließlich bestä tigen die unterschiedlichen Schriftformklauseln in § 17 des Anstellungsvertrag s und in § 13 Nr . 2 der Dienstwagenregelung , dass es sich um unterschiedliche Verträge und nicht um eine einheitliche Ve r- tragsurkunde handelt. 2 . Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfe hlerfrei erkannt, dass die Ber u- fung des Klägers auf die fehlende Schriftform der Befristungsab rede nicht g e- gen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt . a) Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei is t nur ausnahmsweise treuwidrig. G rundsät zlich verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich eine Partei nachträglich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Willenserklärung beruft oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreift ( vgl. BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 32) . Dies kann wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aber au s- nahmsweise dann der Fall sein, wenn der Vertragspartner trotz des Formma n- gels auf die Gültigkeit des Vertrags vertrauen durfte und die den Formmangel geltend machende Vertragspartei sich dadurch zu ihrem vorhergehenden Ve r- halten in Wi derspruch setzt. Sie muss durch dieses Verhalten beim Anspruch s- gegner ein schutzwürdi ges Vertrauen erweckt haben, ihr Recht zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen ( vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 17 ; 26. Juli 2006 - 7 AZR 494/05 - Rn. 24 ; 16. März 2005 - 7 AZR 20 21 - 11 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 12 - 289/04 - zu I 3 a der Grün de , BAGE 114, 146 ; 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - zu B I 2 a der Gründe mwN ) . Dies kommt im Hinblick auf die Bede u- tung d es Formerfordernisses nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Bi l- ligkeitserwägungen außer Acht gelassen werden (vgl. etwa BGH 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b der Gründe) . Es reicht nicht aus, dass die Nic h- tigkeit den einen Vertragsteil hart trifft . F ür diesen muss das Ergebnis vielmehr schlechthin untragbar sein ( BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 18 ; BGH 16. Juli 2004 - V ZR 222/0 3 - zu II 3 b aa der Gründe ) . G rundsätzlich obliegt es den Tatsachengerichten festzustellen, ob das Berufen auf einen Formmangel ausnahmsweise das Gebot von Treu und Gla u- ben verletzt . Dabei hat das Gericht der Tatsacheninstanz den vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen (vgl. etwa BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 17 mwN ) . Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt allein, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroff e- nen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. zur Verwirkung etwa BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 28) . b) Gemessen daran hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehl er a n- genommen, der Kläger habe kein schutzwürdiges Vertrauen für die Beklagte dahin gehend geschaffen , dass er sich auf eine etwaige Formunwirksamkeit nicht berufen werde . Der Umstand, dass die Parteien den Arbeitsvertrag tatsächlich durchg e- führt haben, oh ne die Frage der Wirksamkeit der Befristung zu problematisi e- ren, kann grundsätzlich schon nach der gesetzlichen Konz eption nicht das Ve r- trauen der Beklagten darauf be gründen, der Kläger werde die Befristungsabr e- de nicht angreifen. § 17 Satz 1 TzBfG sieht v or, dass die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende gerichtlich geltend gemacht werden kann. D azu ist es nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer bereits während des Arbeitsverhältnisses auf die Unwi r k- samkeit der Befristung gegenüber dem Arbeitgeber berufen hat. Deshalb 22 23 24 - 12 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 13 - kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger zunächst selbst die Unwir k- samkeit der Befristu ng des Arbeitsvertrags nicht in Betracht gezogen hat , so n- dern erst nach anwaltlicher Beratu ng auf den Formfehler aufmerksam wurde . Auch d er Umstand, dass der Kläger ursprünglich selbst einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag vorgeschlagen hat te , führt nicht dazu, dass er sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen kann. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil sich die Parteien letztlich auf eine kürzere Laufzeit von eineinhalb Jahren geeinigt haben. Anhaltspunkt e dafür , dass der Kläger den Anstellungsvertrag bew usst nicht und nur die in der Anl a- ge 4 geregelte Dienstwagen vereinbarung unter schrieben hat , um später die Formunwirksamkeit der Befristung geltend machen zu können , sind weder fes t- gestellt noch vorgetragen . 3 . Die mangelnde Schriftform hat n ach § 125 Sat z 1 BGB die Nichtigkeit der Befristungsabrede zur Folge. Sie führt nicht zur Unwirksamkeit des gesa m- ten Anstellungsvertrags. Dieser gilt vielmehr n ach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlos sen . Die Beklagte hat das Zustandekommen des Arbeitsve rtra g s nicht von dessen Unterzeichnung abhängig gemacht. a) Die Befristung eines Arbeitsvertrag s muss nach § 14 Abs. 4 TzBfG grundsätzlich vor dem Vertragsbeginn schriftlich vereinbart sein. Ansonsten entsteht bei der Aufnahme der Tätigkeit durch de n Arbeitnehmer regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Anders verhält es sich ausnahmsweise dann , wenn der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeit nehmer abhängig g e- macht h at. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftli ches Vertragsangebot des Arbeitgebers nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Anna h- meerklärung annehmen (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 13 ) . Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen der Parteien den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt e i- nes schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftl i- che Niede rlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne 25 26 27 - 13 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 14 - Hinzutreten außergewöhnliche r Umstände nach dem maßgeblichen Empfä n- gerhorizont (§ § 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftfor mgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine d er Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsur kunde ang e- nommen werden kann . Der Arbeitnehmer kann in diesen und anderen Fällen, in denen de r Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nach den Vertragsu m- ständen erkennbar von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, ent steht zwischen den Parteien nur ein faktisches Arbeitsverhäl t- nis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderliche n überei n- stimmenden Willenserklärungen fehlt. Dabei kann dahinstehen, ob die Arbeit s- aufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss e i- nes befristeten Arbeitsvertrags zu den zuvor vereinbarten Bedingungen ang e- sehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten A r- beitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme d er Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig keine Annahme eines vermeintlichen Ve r- tragsangebots des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann das schriftliche A n- gebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unte r- zeichnung des Arbeitsve rtrags annehmen (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . Soweit der Senat in d er Entscheidung vom 16. April 2008 ( - 7 AZR 1048/06 - ) von dem Erfahrungssatz ausgegangen ist, dies gelte gleichermaßen, wenn der Arbeitge ber dem Ar beitnehmer - ohne vorangega n- gene Absprache - ein vo n ihm unterzeichnetes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung übersendet, wird klargestellt, dass der Arbeitgeber das Z u- standekommen des Vertrags zumindest in einer für den Arbeitnehmer erken n- baren Weise unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsabschlusses g e- stellt haben muss. - 14 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 15 - b) Hier hat sich die Beklagte weder darauf berufen, dem Kläger gegenüber bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht zu haben, dass das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses von der Unterzeichnung des Anste l- lungsvertrags abhängen sollte, noch bestehen sonstige Anhaltspunkte für eine solche Annahme. II. De r Kläger hat für die Monate Januar und Februar 2013 nach § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Vergütungsz ahlung aus Annahmeverzug in Höhe von 30.966,66 Euro brutto abzüglich 4.113,60 Euro netto . Allerdings stehen dem Kläger Zin sen lediglich auf monatlich 13.426,53 Euro zu . 1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Verpflichtete für die infolge des Ve r- zugs nicht geleisteten Dienste die vere inbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nach leistung verpflichtet zu sein. Ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat weder durch die Befristungsa brede im Anstellungsv ertrag noch durch die Erklärung der Beklagten in dem Schreiben vom 28. Juni 2012 mit dem 31. Dezember 2012 geendet. D as Landesarbeitsg e- richt hat die Erklärung weder als eigenständige Kündigungserklärung ausgele gt noch in eine solche umgedeutet. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den. a) Die Mitteilung des Arbeitgebers, einen befristet abgeschlossenen A r- beitsvertrag nicht zu verlängern, kann in aller Regel nicht als Kündigung ve r- standen werden. Der Arbei tgeber bringt darin nur seine Rechtsansicht zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin endet und er den Arbeitnehmer nicht über diesen Termin hinaus beschäftigen wird. Vom Standpunkt des Arbeitgebers bedarf es keiner Kündigung des Arb eitsver häl t- nisses . Ihm kann deshalb kein rechtsgeschäftlicher Wille unterstellt werden, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden zu wollen, solange die Befri s- tung zwischen den Parteien nicht streitig ist ( vgl. BAG 26. April 19 79 - 2 AZR 431/77 - zu 4 b der Gründe ) . aus diesen Gründen einer Kündigung nicht gleichgestellt werden (BAG 23. Oktober 1991 - 7 AZR 56/91 - zu II 4 a der Gründe , BAGE 69, 1 ) . 28 29 30 31 - 15 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 16 - b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Erkl ä- rung der Beklagte n im Schrei ben vom 28. Juni 2012 , sie sei nicht bereit, den Vertrag über das Befri stungsende hinaus zu verlängern , das Arbeitsverhältnis Dezember 2012 enden, aus der Sicht des Erklärungsempfä ngers nicht darauf ab zielt , das Arbeitsverhältnis einseitig g e- staltend zu been den, sondern die Beklagte lediglich im Hinblick auf die Verei n- barung en in § 2 und § 5 des Anstellungsvertrag s mitgeteilt hat , dass das A r- beitsverhältnis gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Ab lauf der B e- fristung enden w erde . Die Beklagte hat te keine Veranlassung, eine einseitige rechtsgestaltende Beendigungserklärung im Sinne einer Kündigung abzugeben, weil die Befristung zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Schreibens vom 28. Juni 2012 nicht im Stre it stand. Auch wenn in der Mitteilung die Absicht zum Ausdruck kommt , das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember 20 12 hi n- aus fortzusetzen, lässt § 140 BGB eine Umdeutung der darin liegenden Wi s- senserklärung in eine Wi llenserklärung nicht zu (vgl. BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 27, BAGE 116, 336; 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - zu 4 b der Gründe) . 2. Die Beklagte befand sich im Januar und Februar 2013 mit der Annahme de r Dienste des Klägers im Verzug iSv. § 615 Satz 1 iVm. § 293 BGB . a) Im bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeit s- leistung tatsächlich anbieten ( § 294 BGB) . Streiten die Parteien über die Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches A n- gebot d es Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsv erhältnisses protestiert oder eine Befri s- tungskontrollklage einreicht (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/12 - Rn. 19) . Der Protest gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann aber bereits vor dem Ablauf der Befristung bekundet werden (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 29 , BAGE 143, 119 ) . 32 33 34 - 16 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 17 - b) Die Befristungskontrollklage ist der Beklagten zwar erst am 19. Januar 2013 zugestellt worden. Der Kläger hatte aber bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2012, das der Beklagten noch im Jahr 20 12 zugegangen ist, die Unwirksamkeit der Befristung gerügt und die Arbeitsleistung für die Zeit nach Ablauf der Befristung ange boten. 3 . Der Anspruch besteht nach § 615 Satz 1 BGB in Höhe der vereinbarten Vergütung von 14.583,33 Euro brutto monatlich gemä ß § 3 des Anstellungsve r- tra g s zuzüglich des Mietkostenanteil s für den Dienstwagen ge mäß § 13 des Anstellungsvertrag s in Höhe von monatlich 900,00 Euro brutto. Dabei handelt es sich um eine Leistung mit Entgeltcharakter. Zu treffend hat d as Landesa r- beitsgeri cht von dem Gesamtbetrag nach § 615 Satz 2 BGB Lohnersatzleistu n- gen (Arbeitslosengeld) in Höhe von monat lich 2.056,80 Euro abgezogen. 4. Die Vergütungen für die Monate Januar und Februar 2013 sind gemäß § 2 86 Abs. 2 Nr. 1 , § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. A llerd ings stehen dem Kl ä- ger lediglich Zinsen auf den um das Arbei tslosengeld verminderten Betrag und somit in Höhe von mo natlich 13.426,53 Euro zu . Von der zu verzinsenden Fo r- derung sind Sozialleistungen, die einen Anspruchsübergang bewirken, abz u- setzen (B AG 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14 , 5 AZR 225/14 - Rn. 30; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 16; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 15 f., BAGE 126, 198) . Dies hat der Senat mit einer entsprechenden Maßgabe im Urteilst e- nor berücksichtigt. III. Das Landesarb eitsgericht hat dem Kläger zu Recht auch einen A n- spruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zuerkannt. 1. Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des A r- beitsverhältnisses ein (Abschluss - )Zeugnis verlangen. Die Voraussetzungen, unter de nen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses b e- anspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeu g- nisses als vertragliche Nebenpflicht e rgeben. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwische n- 35 36 37 38 39 - 17 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 18 - zeugnis angewiesen ist. Das ist ua. dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt (vgl. etwa ErfK/Müller - Glöge 15. Aufl. § 109 GewO Rn. 50 mwN) . N ach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsät z- lich nur e in (Abschluss - )Zeugnis beanspruchen . Streiten die Parteien aber g e- richtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses , besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses . Der Anspruch hierauf en t- fällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrecht sstreits. 2. Danach kann der Kläger trotz der rechtskräftigen Entscheidung des S e- nats über den Befristungskontrollantrag die Erteilung eines Zwischenzeugni s- ses beanspruchen , da über die von der Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2013 ausgesprochene Künd igung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. B. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung von 50.000,00 Euro brutto für von ihm erbrach te Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011 verlangen kann. I. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrags besteht nicht. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen , dass der Kläger für den streiti gen Zeitraum ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht schlüssig dargelegt hat. D er Kläger musste davon ausg ehen , zunächst für die c ll SE tätig zu werden, mit der er in dieser Zeit allein Vertragsverhandlungen geführt hat te . Der Kläger hat zwar vorget ragen, er habe dem von der Mutterg e- sellschaft cll SE angebotenen Werkvertrag nicht zugestimmt, weil er auf einer Beschäftigung im deutschen Sozialsystem bestanden habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, das s vor dem 1. Juli 2011 ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten bestand. Wenn der Kläger trotz seines Wunsches nach einer Anbindung in Deutschland die Tätigkeit aufnahm, konnte er nicht davon ausgehen, mit dieser Tätigkeit vertraglich in Deutschland bei de r Beklagten und nicht bei einer and e- ren Konzernges ellschaft angebun den zu sein, zumal er nach den Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts auch nicht ausschließlich im Interesse der B e- 40 41 42 - 18 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 - 19 - klagten tätig geworden ist. Im ersten Halbjahr 2011 war noch unklar, bei we l- chem Unternehmen das vom Kläger zu entwickelnd e Procurement angesi e- delt werden soll te. So erhielt der Kläger zum Vertragsbeginn - 1. Juli 2011 - z u- nächst einen ersten Vertragsentwurf, der als Arbeitgeber gerade nicht die B e- klagte, sondern die c Deut schland Immobilien GmbH vorsah. II. V or dem 1. Juli 2011 wurde auch nicht nach § 9 Nr. 1 , § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. Der Kläger hat sich nicht mehr gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts gewandt, dass kein Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung seitens der cll SE vorlag. I II. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren entgegen seiner in der A n- schlussrevision vertretenen Auffassung auch nicht auf § 612 Abs. 1 BGB stü t- zen. 1. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend verei n- bart, w enn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet ua. in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung (BAG 29. Janu ar 2003 - 5 AZR 703/01 - zu I 1 der Gründe) . 2. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, in welchem Umfang er Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat. Das L andesarbeitsgericht hat angenommen , der Kläger habe nicht schlüssig dar gelegt , mit welchem Zeitanteil er für die Bekla g- te tätig gewor den sei . Der Kläger habe sich darauf beschränkt, verschiedene Tätigkeiten zu benennen. Die Anschlussrevision zeigt nicht auf, dass diese A n- nahme fehlerhaft ist und erhebt keine Verfahrensrügen. Der Kläger geht vie l- mehr davon aus, als Schuldner für die vergüteten Tätigkeiten kämen die cII SE und die Beklagte in Betracht ; er meint aber, es sei ih m nicht zuzumuten, mehr e- re Konzernunternehmen zu verklagen. Soweit der Kläger den Standpunkt ei n- 43 44 45 46 - 19 - 7 AZR 933/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR933.13.0 im Wesentlichen der Beklagten zugutegekommen sei en , so ersetzt dies schlü s- sige s Vor bringen ebenso wenig wie der Vortrag, der Kläger sei in die Aufgabe hineingewachsen. Es war ihm auch nicht unzumutbar, eine Klärung der vertra g- lichen Grundlagen seiner Tätigkeiten herbeizuführen . IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Schuh Meißner 47
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