Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Oktober 2014 Siebter Senat - 7 AZR 893/12 - I. Arbeitsgericht Eisenach Urteil vom 6. Juli 2011 - 3 Ca 36/11 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. August 2012 - 2 Sa 281/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf Bestimmungen: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; SGB II (in der vom 6. August 2004 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) § 6 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 2, § 44b - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 893/12 2 Sa 281/11 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtliche n Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Maaßen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 893/12 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. August 2012 - 2 Sa 281 /11 - aufgehoben. Auf die Ber ufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- ge richts Eisenach vom 6. Juli 2011 - 3 C a 36/11 - abg e- ändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parte i- en nicht durch Fristablauf mit dem 3 1. Dezember 2010 beendet wurde . Der Beklagte hat die K osten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeits - vertrag s zum 31. Dezember 2010. Der seit dem 1. November 2006 bei dem Beklagten als Fachassistent angestellte Kläger war der gemeinsam von dem Beklagten und der Agentur für Arbeit gebildeten Arbeitsgemeinschaft ( ARGE ) Grundsich erung W zugewiesen. Ihm wurden dort Aufgaben ein es Sachbearbeiters für Hartz IV - Angelegenhei ten übertragen. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 31. Dezember 2009 b e- fristet. Am 8. Juli 2009 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, der in § 1 folgenden Befristungsgrund vorsah: 14 Abs. 1 S . 2 Nr. 1 des Teilzeit - und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S 1966) in der jeweils geltenden Fassung für die Zeitdauer des Best e- hens de r ARGE Grundsicherung W , längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. 1 2 - 3 - 7 AZR 893/12 - 4 - Der zeitlich begrenzte Bestand der ARGE bis zum 31. Dezember 2010 geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 ( - 2 BvR 2433/04 , 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 ) zurück. Nach dieser Entscheidung widersprach die Bildung von Ar beitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, da ein zuständiger Verwaltungsträger verpflichtet sei, seine Aufgaben grunds ät z- lich durch eigene Verwaltungseinrichtun gen - mit eigenem Personal, eigenen Sachmitt eln und eigener Organisation - wahrzunehmen. Eine einheitliche Au f- gabenwahrnehmung der beiden Träger verletze die Gemeindeverbände in ihrer verfassungsrechtlichen Selbstv erwaltungsgaranti e . Deshalb sei die Vorschrift des § 44b SGB II aF längstens bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung treffe. Mit Wirkung zum 2 7 . Juli 2010 wurde das Grund gesetz durch Einfügung des Art. 91e GG geändert. Danach wirken Bund und Länder oder die nach La n- desrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zu sammen. Im Nachgang zu dieser Ver fassungsänderung wurde § 44b SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 neu gefasst. Die Neuregelung ermöglicht die Bildung gemeinsamer Einrichtungen statt der bisher vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften. Ab dem 1. Januar 2011 wurde die bisherige ARGE des Beklagten und der Agentur für Arbeit auf der Grundla ge eines entsprechenden Vertrag Der Kläger hat mit seiner Klage vom 11. Januar 2011 die Auffassung vertreten, die Befrist ung seines Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2010 sei mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam . Die Ung e- wissheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags über die Fortfü h- rung der ARGE könne nicht zu seinen Lasten gehen. A uch nach Ablauf des 31. Dezember 2010 habe der Beklagte gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit Leistungen der Grundsicherung erbracht . Die bis dahin bestehende ARGE sei nur Auf seinen A r- beits platz habe dies kei ne Auswirkungen gehabt. 3 4 5 - 4 - 7 AZR 893/12 - 5 - Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Fristablauf am 31. Dezember 2010 bee n- det wurde, sondern darüber hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht, 2. d en Beklagte n zu verpflichten, ihn weiterhin als Fachassistent en in der ARGE - Grundsicherung W - in E weiter zu beschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auf - fassung vertreten, das Arbeitsverhältnis mit d e m Kläger sei wirksam zum 31. Dezember 2010 befristet worden. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 8. Juli 2009 sei ungewiss gewesen, ob eine Kooperation mit der Agentur für Arbeit über den 31. Dezember 2010 möglich sein würde. N ach dem Urteil des Bundesverf assungsgerichts vom 20. Dezember 2007 ( - 2 BvR 2433/04 , 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 ) habe f estgestanden, dass die Kooperation auf der bisherigen Grundlage nicht habe fortgesetzt werden können. Jedenfalls die dadurch hervorgerufene Ungewissheit habe die Prognose gerechtfertigt, Pers o- nal nur befristet bis längstens zum 31. D ezember 2010 in der ARGE beschäft i- gen zu können . Das Arbeitsgericht hat d ie Klage abgewiesen . Die Berufung de s Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelas senen Revisi on verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die R e- vision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Zu Unrecht haben die Vorinstan zen die B e- fristungskontroll klage abgewiesen. Das Arbeitsverh ältnis der Par teien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2009 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2010 geendet. Die Befristungsabrede ist unwirksam, weil sie 6 7 8 9 - 5 - 7 AZR 893/12 - 6 - nicht durch einen sachliche n Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist . Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. 1. Die Klage ist am 11. Januar 2011 und damit rechtzeitig in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Wie die gebotene Auslegung des Antrags erg ibt, verfolgt der Kläger ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz darüber hinaus als unbefri s- - wie der Klägervertreter in der mün d- lichen Verhandlun g vor dem Senat bestätigt hat - keine eigenständige Bede u- tung im Sinne einer allge meine n Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Andere Beendigungstatbestände als die Befristungsabrede sind zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Die im Ar beitsvertrag vom 8. Juli 2009 vereinbarte Befristung hat das Arbeitsverhäl tnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2010 beendet. Die eine Zeitdauer von zwei Jahren überschreite nde und damit nicht mehr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässige Be fristung ist rechtsunwirksam. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist sie nicht d urch den sachl i- chen Grund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Auch nach der vor d em Abschluss des Arbeitsvertrag s ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 ( - 2 BvR 2433/04 , 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 ) konnte der Beklagte nicht mit hinreichender Sicherheit absehen, dass nach dem Ende des Jahres 2010 kein dauerha fter Beschäftigungsbedarf für den Kläger mehr bestehen würde. Es stand lediglich fest, dass die Zusammenarbeit des Beklagten mit der Bundesagentur für Arbeit auf der bisherigen Grundlage bei der Bearbeitung von Hartz IV - Angelegenheiten nicht fortgesetzt we rden konnte. Wie die Grundsicherung für Arbeits uchende nach dem 31. Dezember 2010 durchgeführt werden sollte , war bei Vertragsschluss am 8. Ju l i 2009 ungewiss. Diese Ungewissheit genügt nicht zur Befristung des Arbeitsverhältnisses (For t- führung von BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN; 10 11 12 - 6 - 7 AZR 893/12 - 7 - 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 17 f. mwN; 19. März 2014 - 7 AZR 718/12 - Rn. 25 ff.) . a) Ei n sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, we nn der betriebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht. aa ) D ies er Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlu s- ses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäfti gung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitg e- ber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prog nose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN) . bb ) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der rege l- mäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskrä f- tebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn . 2 5 mwN) . Die allgemeine Unsiche r- heit über die zukünftig besteh ende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Ris i- ko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsve r- trags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Es reicht de mnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 17 mwN) . cc) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer - )Aufgabe gestützt, v ermag dies für sich gesehen die Befristung nicht zu rechtfertigen. So liegt etwa in den Fä l- len, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begr enztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers 13 14 15 16 - 7 - 7 AZR 893/12 - 8 - darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinre i- chender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsver trags des bei einem Au f- tragnehmer angestellte n Arbeitnehmers (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 1 8 ) . b) Gemessen hieran konnte der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsve r- trags am 8. Juli 2009 nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende am 31. Dezember 2010 für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen werde. D er Beklagte hatte nicht bereits bei Vertragsschluss die Entscheidung getroffen , ab dem 1. Januar 2011 in jedem Fall nur noch eigene Aufgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II aF zu erfüllen und sich nicht - auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer - organisatorisch - kooperativ an einer Einrichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF zu beteiligen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 21) . Die tatsächliche Entwicklung (Verständigung des B e- ist anders verlauf en. Nicht ausreichend für die Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf ist die Unsicherheit des Beklagten, ob und ggf. auf we l- cher rechtlichen Grundlage Aufgaben der Agentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zukünftig von ihm wahrgenommen werden konnten . aa ) D ie Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine Aufgabe von begren z- ter Dauer. Dies gilt sowohl für die dem Beklagten originär obliegenden Aufg a- ben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II als auch für die in der Trägerschaf t der Bundesagentur für Arb eit stehenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfäh i- ge Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den A r- beitsmarkt bzw. eine Besc häftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Die Leistungen - auch solche außerhalb der g e- setzlichen Trägerschaft des Beklag ten - fallen nicht zeitlich begrenzt an. De m- entsprechend hat der Senat die Befristung des Arbeitsvertrags eines einer 17 18 - 8 - 7 AZR 893/12 - 9 - ARGE zugewiesenen Arbeitnehmers einer Kommune, die mit der zum 31. Dezember 2010 erfolgten Befristung des der gemeinsamen Aufgabenwah r- nehmung durch die Kommune und die Bundesagentur für Arbeit zugrunde li e- genden öffentlich - recht lichen Vertrags begründet wurde, für unwirksam geha l- ten, da nicht mit hinreichender Gewissheit feststand, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung tatsächlich am 31. Dezember 2010 enden würde. Hi n- sichtlich der künftigen organisatorische n Struktur der Aufgab enbewältigung und d er Zuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende besta n- den lediglich Unsicherheiten, die eine Befristung des Arbeitsvertrags nicht rech t fertigten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 20 ff.) . bb ) Bei Vereinbaru ng der streitgegenständlichen Befristung am 8. Juli 2009 lag zwar bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 ( - 2 BvR 2433/04 , 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) vor. Insoweit u n- terscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, über die der S e- nat im Urteil vom 4. Dezember 2013 ( - 7 AZR 277/12 - ) zu entscheiden hatte. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts konnte der Beklagte zwar d a- von ausgehen, dass die gemeinsame Wahrnehmung der nach dem SGB II den jeweilige n Leistungsträgern obliegenden Aufgaben durch die ARGE einer Lau f- zeitbegrenzung zum 31. Dezember 2010 unterlag. Über die künftige organisat o- rische Struktur der Aufgabenbewältigung und die Wahrnehmungszuständigke i- ten im Bereich der Grundsicherung für Arbeit suchende bestanden aber nach wie vor lediglich Unsicherheiten, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen . Allein der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die gemei n- same Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen im Be reich der Grundsiche rung für Arbeitsuchende in Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF für verfassungswidrig erklärt hat te , rechtfertigte nicht die Prognose, d ass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nach dem 31. Dezember 2010 entfa l- len würde. Für di e Prognose kam es nicht entscheidend auf den Bestand der A RGE an, sondern darauf, ob mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass sich der Beklagte zukünftig an der Erfüllung von Aufgaben im Zusamme n- 19 20 - 9 - 7 AZR 893/12 - 10 - hang mit der Grundsicherung für Arbeit suchende , die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF in die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Ar beit fiel e n , nicht beteiligen würde. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, seinerzeit beschlo s- sen zu haben, künftig an einer entsprechenden Aufgabenwahrnehmung nicht mehr mitzuwirken. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung für die Aufgabe n- wahrnehmung im Bereic h der Grundsicherung für Arbeit suchende nach dem 31. Dezember 2010 war bei Vertragsschluss am 8 . Juli 2009 nicht absehbar . In der politischen Diskussion b efanden sich Modelle getrennte r sowie einheitliche r Aufgabenwahrnehmung. Eine Fortführung der Aufgaben durch Kommunen g e- meinsam mit der Bundesagentur für Arbeit kam nur in Betracht nach einer Grundgesetzänderung und der Gestattung eine r organisatorisch ver änderte n Zusam menarbeit nach Maßgabe des SGB II . Die Wahrnehmung der gesetzl i- chen Aufgaben durch die Kommunen anstelle der Bundesagentur für Arbeit war im Falle der Fortführung und Erweiterung des Modell s der sogenannten Opt i- onskommunen möglich (vgl. zu de i- mentierkl ausel in § 6a SGB II aF BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 27) . Auch eine getrennte Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit war denkbar. Im Zeitpunkt des Vertrags schlusses am 8. Juli 2009 war das Gesetzgebungsverfahren offen. Es war zwar absehbar , dass die Reformbestrebungen vor der Bundestagswahl im Jahr 2009 nicht we i- ter verfolgt würden, nachdem ein überarbeiteter Vorschlag des Bundesminister i- ums für Arbeit und So ziales (BMAS), der eine Verfassungsänderung vorsah, von der CDU/CSU - Bundestagsfraktion im März 2009 abgelehnt worden war. Damit war das Gesetzesvorhaben aber nicht endgültig gescheitert . Vielmehr verständigte sich eine interfraktionelle Bund - Länder - Arbeits gruppe im März 2010 sowohl auf den Text einer Verfassungsänderung als auch auf Details des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsiche rung für A r- beits uchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112 ; vgl. zum Gesetzgebung s- verfahren Henneke in Schmidt - Bleibtreu /Hofmann/Henneke GG 13. Aufl. Art. 91e Rn. 13 ff.) . cc) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. Juli 2009 hat te sich der B e- klagte alle aus einer zu erwartenden Gesetzesänderung ergebenden Möglic h- 21 - 10 - 7 AZR 893/12 keiten offengehalten. Er hat te eine Beteiligung an Aufga ben , die in die Lei s- tungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fielen , trotz des offenen G e- setzgebungsverfahrens nicht ausgeschlossen und durfte deshalb nicht berec h- tigt davon ausgehen, dass der Personalbedarf für diese Aufgab e n mit der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gebotenen hinreichenden Sicherheit nach A b- lauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfal len würde . II. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist , wie sich aus der Klagebegründung ergibt, auf die We i- terbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellung s- antrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig. III . Die Kostenentsch eidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Maaßen Krollmann 22 23
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