Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2014 Siebter Senat - 7 AZR 456/12 - I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 16. November 2011 - 26 Ca 205/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 22. März 2012 - 1 Sa 65/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - Elternzeit Bestimmung en : WissZeitVG § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3; Hochschulrahmengesetz in der ab Dezember 2004 geltenden Fassung § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 456/12 1 Sa 65/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Mai 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungsbekla gte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Ric hter am Bunde s a r- beitsgericht Linsenmaier, den Rich ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Schiller für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 456/12 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 22. März 2012 - 1 Sa 65/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob sich die Klägerin in der Zeit vom 10. Dezember 2012 bis zum 1. März 2014 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten befand. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 17. Dezember 2003 einen Arbeitsvertrag, nach dessen § bestimmte Zeit nach § Dezember Universität H b e schä f tigt wurde. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 25. Januar 2007 nahm die Kl ä- gerin zwei Jahre Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit wurde am 14. November 2008 das zweite Kind der Klägerin geboren. Die Klägerin nahm daraufhin E l- ternzeit bis zum 13. November 2011 in Anspruch . In einem am 30. August 2010 e rung des Arbeitsve r- trag e 0 1. 0 e- 2 Abs. 5 Nr. 3 Wis s- befristet für die Zeit bis zum 09.12.2012 weite r b e Schreiben vom 15. März 2011 teilte die Klägerin der B e kla g ten mit, dass sie anlässlich der Geburt ihres dritten Kindes am 2. März 2011 Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre des Kin Schreiben vom 5. April 2011, der Klägerin werde auf ihren A n trag vom 15. März 0 9.12.2012 Elternzeit ohne Bezüge g e- 1 2 - 3 - 7 AZR 456/12 - 4 - n, dass ihre E l- ternzeit bis zum 1. März 2014 andauere, blieb erfolglos. Mit der am 10. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Elternzeit bis zum 1. März 2014. Ihr befristete s Arbeitsverhältnis verlängere sich in unmi t- telbarem Anschluss an das zum 9. Dezember 2012 vereinbarte Fristende um die Zeit, in der sie Elternzeit beanspruchen könne. Das folge aus § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG. Die Klägerin hat - soweit für das Revi sionsverfahren noch von Interesse - zuletzt beantragt festzustellen, dass sie für die Zeit bis zum 1. März 2014 Elternzeit hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, das befristete Arbeitsverhältnis ende zunächst mit Ablauf der Das Arbeitsgericht hat der Klage der Sache nach mit einem noch etwas anders formulierten Tenor stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen und die Urteilsformel da hin gefasst, es werde festgestellt, dass die Klägerin für die Zeit bis zum 1. März 2014 Elternzeit hat. Mit der vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Rev ision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat der Klage in dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Umfang zu Recht entsprochen. Die Klägerin stand in der Zeit vom 10. Dezember 2012 bis 1. März 2014 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und nahm Elternzeit. 3 4 5 6 - 4 - 7 AZR 456/12 - 5 - I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig erachtet. Wie die gebotene Auslegung des Klagebegehrens ergibt, erstrebt die Klägerin der Sache nach die gerichtliche Feststellung, dass zwischen ihr und der B ekla g- ten in der Zeit vom 10 . Dezember 2012 bis zum 1. März 2014 ein Arbeitsve r- hältnis bestand, das seinerseits Grundlage für die von der Klägerin beanspruc h- te Elternzeit war. Die Klage ist damit gerichtet auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i Sv. § 256 Abs. 1 ZPO. Da sich hieraus Rechtsfolgen e r- geben können und die Beklagte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in dieser Zeit bestreitet, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der en t- sprechenden gerichtlichen Feststellung. Sie war nicht g ehalten, im Laufe des Rechtsstreits von der zulässig erhobenen Feststellungsklage auf eine Lei s- tungsklage überzugehen. II. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in der Sache zu Recht entspr o- chen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat entgegen der Auffas sung der B e- klagten nicht am 9. Dezember 2012 geendet, sondern bestand auch in der Zeit bis zum 1. März 2014 fort. Das folgt aus § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG iVm. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengese t- zes in der ab 31. D ezember 2004 geltenden Fassung (HRG 2004). 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeit V G bzw. nach § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG 2004 ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bzw. in § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG 2004 genannten Personals, d as nicht promoviert ist, bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig. Die Klägerin g e- hört zu diesem Personenkreis. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. rt sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder jeweilige Dauer eines befris teten Arbeitsvertrages nach Absatz s- eltern geld - (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG) bzw. (§ 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 ) . Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat, verlängerte sich hiernach das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 9. Dezember 2012 7 8 9 - 5 - 7 AZR 456/12 - 6 - hinaus. Dabe i kann vorliegend letztlich dahinstehen, ob wegen des am 17. Dezember 2003 geschlossenen ersten Arbeitsvertrags gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die Regelung des § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 oder wegen des am 30. August 2010 geschlossenen Änderungs vertrags § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG zur Anwendung kommt. Die Regelungen entsprechen sich inhaltlich und führen vorliegend zum selben Ergebnis. 2. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, führt § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 dazu, dass das befristete Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus zunächst für die in Anspruch genommene Elternzeit fortdauert und sich danach noch um die vor dem vereinbarten Fristende liegende Dauer der El ternzeit verlängert. Das ergibt die Auslegung der Vorschriften. a) Bereits der Wortlaut der Vorschriften spricht dafür, dass in Fällen, in denen eine während des befristeten Arbeitsverhältnisses in Anspruch geno m- mene Elternzeit über d a s Fristende hinausre icht, das Arbeitsverhältnis nicht mit i- ge Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags. Sowohl umgangs - als auch fac h- sprachlich liegt im Falle der Unterbrechung, also der Beendigung und Neub e- r- 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 TzBfG BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 786/06 - Rn . 9 mwN) . Im Übrigen finden sich im Gesetzestext keine Anhaltspunkte für die Annah me, in Fällen, in denen die Elternzeit über das ve r- einbarte Fristende hinausreiche, solle eine Unterbrechung des Arbeitsverhäl t- ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Fristende die Dauer des befristeten Vertrags um die gesamte Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert. Der verlänge r- te Vertrag ruht dann für die Dauer der Elternzeit und endet gerechnet vom Ende der Elternzeit genau nach der Zeit, für die vor Ablauf des ursprünglich vere i n- barten Vertragsendes Elternzeit genommen worden war. b) Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls für das vom Landesarbeitsg e- richt gefundene Ergebnis. Dies folgt allerdings nicht bereits aus § 2 Abs. 5 10 11 12 - 6 - 7 AZR 456/12 - 7 - Satz 2 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 2 HRG 2004. Diese Bestimmungen betreffen nicht die Frage, ob sich das Arbeitsverhältnis verlängert, sondern r e- geln nur, dass eine Verlängerung nicht auf die nach Abs. 1 zulässige Befri s- tungsdauer angerechnet wird. Auch aus § 1 Abs. 4 Halbs. 1 ArbPlSchG und aus § 78 A bs. 1 Nr. 1 ZDG lassen sich keine (Umkehr - )Schlüsse ziehen. Vie l- mehr sind § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 HRG 2004 insoweit die spezielleren, vorgehenden Regelungen. Ganz wesen t- lich sind aber die letztlich der Gesetzessyst ematik zuzurechnenden Erforderni s- se der Konsistenz und Kohärenz. Würden die Arbeitsverhältnisse in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. § 57 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 mit dem vereinbarten Fristende - zunächst - beendet, wäre in der Fo lgezeit mangels eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Raum für die weitere oder - im Falle der Geburt eines weiteren Kindes - erneute Ina n- spruchnahme von Elternzeit. Die in § 15 Abs. 5 BEEG vorgesehene Verring e- rung der Arbeitszeit und ihre Ausge staltung könnten mangels eines Arbeitsve r- hältnisses nicht vereinbart werden. Statt der Nachgewährung des Urlaubs g e- mäß § 17 Abs. 2 BEEG wäre der Urlaub gemäß § 17 Abs. 3 Alt. 1 BEEG abz u- gelten. Auch ein über das vereinbarte Vertragsende hinausreichendes Ve rla n- gen nach Elternzeit iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG wäre mangels eines fortb e- stehenden Arbeitsverhältnisses perplex . Die Annahme, das Arbeitsverhältnis ende auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit mit dem vereinbarten Vertrag s- ende, führt daher nicht zu ko nsistenten Lösungen. c) Der vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Sätze 1 und 2 HRG 2004 verfolgte Zweck geht zwar in erster Linie dahin, zu verhindern, dass in den dort genannten Fällen die durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 1 HRG 2004 eröffneten Befristungsmöglichkeiten in unangemessener Weise verkürzt werden. Darüber hinaus sollen aber § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 e r- sichtlich auch die Eltern unter den Nachwuchswis senschaftlern schützen. Es soll verhindert werden, dass diese ihren wissenschaftlichen Werdegang abbr e- chen (müssen) . Deshalb wird (so BT - Drs. 10/2283 S. 12) Arbeitsver 13 - 7 - 7 AZR 456/12 - 8 - bedarf daher auch nicht etwa einer Neubegründung des Arbeitsvertrags. Auf diese Weise wird dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer effektiv Rechnung getragen. Insbesondere gehen diese der Möglichkeit der beitragsfreien Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verlustig; andernfalls wäre das wegen § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der Fall (vgl. dazu BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 20) . Zwar werden dadurch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser gestellt als in sonst igen Fällen des Zusammentreffens von Befristung und Elternzeit. Es ist dies aber ersichtlich die durchaus gewollte Folge aus § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004. d) Schließlich sprechen auch Gesetzesbegründung und Ge setzesg e- schichte dafür, nicht von einer Beendigung und Neubegründung des Arbeit s- verhältnisses, sondern von einem mit der Inanspruchnahme der Elternzeit ve r- bundenen Ruhen des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Das Hochschulra h- mengesetz in der Fassung vom 19. Januar 1999 lautete in § 57c Abs. 6: nach § 57b Abs. 2 bis 4 sind im Einverständnis mit dem Mitarbeiter nicht anzurechnen: 3. Zeiten einer Beurlaubung nach dem Bundeserzi e- hungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigung s- verbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschut z- gesetzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist , Dagegen hieß es in § 57b Abs. 4 HRG in der Fassung des Fünften G e- setzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (Fünftes HRG - Änderungsgesetz) vom 16. Februar 2002: teten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlä ngert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach 14 15 - 8 - 7 AZR 456/12 dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzges etzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, Das Fünfte HRG - Änderungsgesetz wurde zwar vom Bundesverfa s- sungsgericht aufgehoben (BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - B V erfGE 111, 226) . Im Gesetz zur Änderung dienst - und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG) wurde aber § 57b in derselben Fassung wieder aufgenommen. Zur Begründung heißt es in der BT - Drs. 15/4132 auf Seite 21: rechend der vom Gesetzgeber mit Erlass der bish e- rigen Nichtanrechnungsbestimmungen verfolgten Zielse t- zung, dass die Beendigung des Arbeitsvertrages um die nicht anzurechnende Zeit hinausgeschoben wird (vgl. Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsver träge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Fo r- schungseinrichtungen, Bundestagsdrucksache 10/2283, S. 12), stellt die Neufassung nunmehr ausdrücklich klar, dass das befristete Arbeitsverhältnis sich um die Nichta n- rechnungszeiträume 3. Die Klägerin hat für die Zeit vom 2. März 2011 bis zum 1. März 2014 Elternzeit in Anspruch genommen. Ihr Arbeitsverhältnis bestand daher auch über das vereinbarte Vertragsende am 9. Dezember 201 2 hinaus i n der Zeit vom 10. Dezember 2012 bis zum 1. März 2014 fort. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linsenmaier Zwanziger Rachor Schiller Kley 16 17 18
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