Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Januar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 236/15 - ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 16. Juli 2014 - 2 Ca 7128/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 4. März 2015 - 2 Sa 31/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 236/15 2 Sa 31/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Januar 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- - 2 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 3 - arbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gmoser und Jacobi für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 4. März 2015 - 2 Sa 31/14 - aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Stuttgart vom 16. Juli 2014 - 2 Ca 7128/13 - tei l- weise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parte i- en nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 12. Dezember 2005 zum 30. September 2013 geendet hat. Hinsichtlich der Hilfswiderklage wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsge richt zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf g rund Befristung a m 30. September 2013 geendet hat . Die 1953 geborene Klägerin war bei der Beklagten und deren Recht s- vo r gä n gerinnen seit dem 1. Februar 1987 beschäftigt, zuletzt als Leiterin der Abte i r hältnis beruhte zuletzt auf dem Arbeitsvertrag vom 30. Jan uar/19. Februar 1996, der unter Nr. 7. Bes t i m mungen zu r Altersversorgung und unter Nr. 17. folgende Regelungen e t: Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt sechs M o- 1 2 - 3 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 4 - nate zum Halbjahresende. c) Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr volle n- den. Sie und die Firma beraten rechtzeitig vor ihrem Ausscheiden aus Altersgründen über den genauen Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte die betriebliche Altersve r- Leitenden Führungskräfte im Jahr 2003 um. Die neue orientiert sich nicht mehr nur am Monatsgehalt der Beschäftigten . Sie sieht vielmehr vor, dass de r Verso r- gungsbeitrag in Form von Kapitalbausteinen auf einem Versorgungskonto d o- kumentiert und im Versorgungsfall in verschiedenen Formen ausbezahlt werd en kann . Die B eschäftigten erwerben einen Anspruch auf das Versorgungsguth a- ben als vorzeitige Altersleistung, wenn das Arbeitsv erhältnis ab Vollendung des 60. Lebensjahr s vor Erreichen der festen Altersgrenze endet. S eit dem Jahr 2003 bot die Beklagte bzw . deren Rechtsvorgängerin den neu eingestellten und neu ernannten Leitenden Führungskräften grundsät z- lich nur noch zum 60. Lebensjahr befristete Arbeitsverträge an. Den unbefristet beschäftigten Leitenden Führungskräften bot sie an , mit Vollendung des 60. Le bensjah rs auf der Grundlage eines sog. aus dem Arbeit s- verhältnis auszuscheiden . Im De zember 2002 wurden die Leitenden Führung s- kräfte schriftlich über i n- formiert und Herren Leitende Führungskräfte der D Darin heißt es ua.: sollten Sie gut informiert und in Ruhe treffen können. Aus diesem Grund gilt die Die + enthält auszugsweise folgende Informat i- onen: 3 4 5 - 4 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 5 - Umstellungsangebote für Leitende Führungskr äfte ... Die Umstell ung des Arbeitsvertrages auf 60 + bedeutet: - eine neue Vertragslauf zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. - ein vertraglich garantierter fixer Einmalbetrag zur Überbrückung noch nicht fälliger gesetzlicher Rente. - Der Betrag dynamisiert sich ab dem Jahr der Umste l- lung um 2 % p.a . (ohne Zinseszins) bis zum 60. Le - bensjahr. - Eine Verlängerung des Vertrages ist möglich. ... Das Angebot zur Umstellung Sie halten das Angebot zur Umstellung Ihres Arbeitsve r- trages in Händen. Prüfen Sie in aller Ruhe, ob dieses Angebot Ihren persö n- lichen Vorstellungen entspricht. Nehmen Sie es zum A n- lass und nutzen Sie die Chance, Ihre Lebensarbeitszeit zu planen und selbst zu gestalten. Planung bringt Sicherheit. Das Unternehmen u nterstützt Sie dabei mit garantierten Leistungen. Ihr Personalbereich berät Sie gern und steht Ihnen für we i- tere Fragen und Antworten zur Verfügung. Wen n Sie sich für 60 + entschieden haben, ändern Sie I h- ren Arbeitsvertrag durch die Zusendung des unters chri e- benen Vertrages an ihren Personalbereich. Für diese Rücksendung gilt eine Ausschlussfrist bis zum 31.12.2005. Mit dem Schreiben vom August 2003 wurde der Klägerin auch das A n- gebot zur Änderung ihres Arbeitsvertrag s vom 28. August 2003 übersandt . Di e- ses Angebot enthält folgende Bestimmungen: Änderungen Ihres Arbeitsvertrages: 6. Altersversorgung Sie erhalten Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung im Rahmen der jeweils gültigen Versorgungsb e- stimmungen für Leitende Führungskräfte Pension Cap i- tal . Nach dem Ausscheiden gemäß Ziffer 16 dieses Ve r- trages steht Ihnen die vorzeitige Altersleistung des Pens i- 6 - 5 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 6 - on Capital nach Ziffer 5.3.2 der Bestimmungen zur Verf ü- gung. Die Zustimmung der D AG gilt als erteilt. 16. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 60. Lebensjahr vollenden. Im Januar des Folg e- jahres wird Ihnen ein Kapitalbetrag in Höhe von ... ausbezahlt, um die Zeit bis zum Beginn der gesetzlichen Rente überbrücken zu können. Vor Vollendung de s 60. Lebensjahres prüfen beide Parte i- en, ob das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen fortgesetzt wird. Das Arbeitsverhältnis kann in diesem Fall einvernehmlich befristet verlängert werden. Im September 2005 erhielt die Klägerin eine E - Mail folgenden Inhalt s : Vertrag 60 + fü r Leitende Führungskräfte der D AG - Hinweis auf das Ende der Umstellun gsfrist in 2005 Im Jahr 2003 hatte die D AG ihren Leitenden Führung s- kräften die Umstellung auf einen Vertrag 60+ angeboten. Die Frist für die Umstellungsmöglichkeit endet mit Ablauf dieses Jahres. Bi s heute verfügen bereits ca. 56 % der Führungskräfte üb er einen Arbeitsvertrag 60+ durch Ve r- tragsumstellung oder durch Einstellung bzw. Ernennung in den Kreis Leitender Führungskräfte. Inzwischen sind b e- reits 30 Leitende Führungskräfte mit einem Vertrag 60+ in den Ruhestand getreten. Wenn Sie ein Angebot zur Umstellung erhalten haben, dies aber noch nicht geprüft oder sich noch nicht a b- schließend entschieden haben, nehmen Sie bitte diese Information als Anlass, ggf. Beratung einzuholen. Die A n- nahmefrist für die Vertragsumstellung endet a m 31.12.2005. ... Bi s zum Ende des Jahres 2005 gelten bei Vertragsumste l- lung en auf das Alter 60 noch folgende Ausgleichsbeträge: altersabhängig er halten Führungskräfte der Ebene 3 100.000 ; ... Dieses Angebot ist befristet und wird nach dem 31.12.2005 nicht mehr aufrechterhalten. 7 - 6 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 7 - Für Ihre Beratung stehen Ihnen zur Verfügung Am 12. Dezember 2005 unterschrieb die Klägerin das Angebot der Rechtsvorgängerin d er Beklagten vom 28. August 2003. Der Kapitalbetrag von 104.000 ,00 Euro wurde aufgrund d es späteren Rentenbezugs durch die Anh e- bung des gesetzlichen Rentenalters a uf 108.000 ,00 Euro erhöht. Mit der am 9. Oktober 20 13 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 1 5 . Oktober 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffa s- sung vertreten, die Änderungsvereinbarung, zumindest die in ihr entha ltene B e- fristung zum 30. September 2013 , sei unwirksam. Die Parteien hätten die im Arbeitsvertrag vom 30. Januar/19. Februar 1996 unter Nr. 17. vereinbarte Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahrs) nicht durch die Vereinbarung vom 28. August 200 3/12. Dezember 2005 unter Nr. 16. (Vollendung des 60. Lebensjahrs) abgeändert. Es sei unklar, welche Altersgrenze gelte. Diese Unklarheit über den Vertragsinhalt führe nach § 305c Abs. 1 BGB zur U nanwendbarkeit der Altersgrenze in der Änderungsvere inb a- rung. D ie Ä nderungsver einbarung sei außerdem mang els Beteiligung des Betriebsrat s u nwirksam. Bei der nachträglichen Befristung des Arbeitsverhäl t- nisses handele es sich um eine Einstellung iSv. § 99 A bs. 1 Satz 1 Be trVG. D as Arbeitsver hältnis habe auch nach § 41 Satz 2 SGB VI nicht am 30. September 2013 geendet . Außerdem sei sie nach der Anhebung d er gesetzlichen Regela l- tersgrenze wegen Störun g der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 BGB vo n der Änderungsvereinbarung zurückgetreten. Diese sei daher gegenstandslos. Jedenfalls sei die i n dem Änderungsvertrag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 unwirksam. Die Befristung des Arbeitsverhältniss es auf die Vollendung des 60. Lebensjahr s sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. Die Befristung entspreche insbesond e- re nicht ihrem Wun sch, sondern dem Wunsch der Beklagten bzw. ihrer Recht s- vorgängerin , die darauf hingewirkt habe, da ss s ie das Umstellungsangebot für 8 9 10 11 - 7 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 8 - L eitende Führungskräfte angenommen habe . Außerdem sei die Befrist ungsa b- rede intransparent iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, denen sie den Streit verkündet hat und die dem Recht s str eit als Streithelfer auf Seiten der Klägerin beigetreten sind , haben die Auffassung vertreten, die Befristung sei wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tungsvereinbarung vom 12. Dezember 2005 zum 30. September 2013 geendet hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 30. September 2013 hinaus zu unveränderten B e- n- weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Änderungsvereinbarung sei wirksam. Sie sei als Aufh e- bungsvertrag zum 30. September 2013 auszulegen und unterliege deshalb nicht der Befristungskontrolle . Sollte es sich bei der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine Befristung handeln, sei diese wirksam. Sie sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt . Di e Änderungsvereinbarung beruhe letztlich auf de m Wunsch der Klägerin , nachdem sie über das 60 + informiert und aufgeklärt worden sei . Danach habe sie die freie Wahl zw i- schen der unverändert en Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des Arbeit s- vertrags vom 30. Januar/19. Februar 1996 bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahrs und der befristeten Weiterbeschäftigung zu n- bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs ge hab t und sich nach über zwei J ahren Bedenk zeit für die befristete Weiterbeschäftigung n- entschieden. H ilfs weise hat die Beklagte Widerklage auf Rückzahlung eine s Brutt o- be trag s iHv. 125.280,00 Euro erhoben , den sie der Klägerin entsprechend der 12 13 14 15 - 8 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 9 - Vereinbarung vom 12. Dezember 2005 nach dem 30. September 2013 g ezahlt ha tt e. Die Beklagte hat hilfsweise beantragt , die Klägerin zu verurteilen, an s ie 125.280,00 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssat z seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Hilfsw iderklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin hatte beim Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit de r Revision verfolgt sie ihr Kl agebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Stattga b e der Befristungskontrollklage . Das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien hat nicht aufgrund de r im Änderungsvertrag vom 28. August 2003/ 12. Dezember 2005 vereinbarten Befristung am 30. September 2013 ge endet. Über die Hilfswiderklage kann der Senat nicht abschl ießend entscheiden. Ins o- weit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen. I . Der Klagea ntrag zu 1. ist nach der gebotenen Auslegung als kombinie r- te Befristungskontrollklage und allgemeine Feststellungsklage zulässig. 1. Bei dem Antrag festzustellen, dass das zwischen den Parteien best e- hende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 12. Dezember 2005 zum 30. September 2013 g een det hat, handelt es sich nicht nur um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, sondern 16 17 18 19 20 21 - 9 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 10 - auch um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung so wie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenla ge der Klä g e- rin (vgl. zu einem solchen Antragsverständnis : BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128 ; 19 . Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 ; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13 ) . Die Klägerin hält die Befristung nicht nur wegen eines Verst oßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 BGB, mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG und einer Diskriminierung wege n des Alters nach § 7 Abs. 2 AGG für unwirksam , was mit einer Befristungskontrollklage ge l- tend zu machen ist . Sie meint auch, die Befristungsabrede in der Änderung s- vereinbarung vom 28. August 2003/12. Dezember 2005 sei unklar und deshalb nicht Vertragsbest andteil geworden. Die s ist nicht Gegenstand einer Befri s- tungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Festste llungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 1 6. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) . Gleiches gilt, soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Änderungsvereinbarung sei mangels Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht wirksam zustande gekommen und die Änderungsvereinbarung sei gegenstandslos geworden, da sie wegen einer Störung der G eschäftsgrund lage infolge der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenvers i- soweit die Klägerin geltend macht, das Arbeitsverhältnis habe nach § 41 Satz 2 SGB VI nicht am 30. S eptember 2013 geendet, ist dies nicht Gegenstand einer Befristungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage. Die Vorschrift verbietet zwar nicht die Vereinbarung einer vorgezogenen Alter s- grenze, sondern ordnet nur e in späteres Ausscheiden an . Damit regelt d ies e Bestimmung jedoch keinen Unwirksamkeits grund, auf den § 17 Satz 1 TzBfG anzuwen den ist ( vgl. APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 17 Rn. 13; ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 3; ErfK/Rolfs SGB VI § 41 Rn. 1 8 f. ; Dörner Der befrist et e Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 805; offengelassen BAG 17. April 2002 - 7 AZR 40/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 70) . 22 - 10 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 11 - 2. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 1. zulässig. Dies gilt auch, s o- weit der Antrag als allgemeiner Feststellungsantrag zu ve rstehen ist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da sich die Beklagte auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf g rund der in der Ä n- derungsvereinbarung vereinbarten Befristung und damit auf deren Wirksamkeit beru ft. II. Die Befristungskontrollklage ist begründet . Das zwischen den Parteien be stehend e Arbeitsverhältnis hat nicht auf grund der in dem Änderungs ver - trag vom 28. August 2003/12. Dezember 2005 vereinbarten Altersgrenze am 30. September 2013 geen det . D ie Parteien haben im Arbeitsver trag vom 30. Januar/19. Februar 1996 unter Nr. 17. eine auf den Zeitpunkt des Erre i- chens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Befristungsabrede getroffen . Das M Lebensjahr ist als Beschreibung des Zeitpunkts zu verste hen, in dem die Kläger in nach ihrem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist (vgl. zu diesem Verständnis BAG 9. Dezember 2012 - 7 AZR 68/14 - Rn. 16 mwN) . Z ugunsten der Beklagten kann unterst ell t werden , dass der Änderungs vertrag vom 28. Au gust 2003/12. Dezember 2005, in dem d ie Parteien un ter Nr. 16 . die Vertragsbeendigung bei Vollendung des 60. Lebensjah r s der Klägerin , somit zum 3 0 . Septem ber 2013 , vereinbart h a- ben, wirksam zustande gekommen und n icht durch den Rücktritt der Klägerin wegen Störung d er Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden ist. Denn d ie in dem Änderungsvertrag vereinbarte Befristung hat das Arbeit s- verhältnis nicht am 30. September 2013 be endet . E ntgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist d ie Befristung unwirksam. Sie ist nicht durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfer tigt. 1. Das Landesarbeitsg ericht hat zutreffend erkannt, dass de r Änderung s- ver trag vom 28. August 2003/1 2. Dezember 2005 der Befristungskontrolle u n- terliegt. Bei dem Änderungsvertrag handelt es sich nicht um einen Aufhebung s- vertrag , sondern um eine Vereinbarung über die F or tsetzung des Arbeitsve r- hältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Klägerin. 23 24 25 - 11 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 12 - a) Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung über das vorzeitige Au s- scheiden eines Arbeitnehmers aus einem A rbeitsverhältnis. Er ist seinem Reg e- lungsgehalt nach auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen B e- ziehungen gerichtet. Das bringen di e Parteien in der Regel durch die Wahl e i- ne s zeitnahen Beendigung szeitpunkts, der sich häufig an der jeweiligen Künd i- gungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck. Ein solcher auf die alsbaldige Beendigung eines A rbeitsverhältnisses gerichteter Aufhebungsve r- trag ist nicht Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Für das Eingreifen der Befristungskontrolle ist nicht die von den Parteien gewählte Ve r- trags bezeichnung entscheidend, sondern der Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung. Von einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist auszugehen, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Viel faches überschreitet und es an weiteren Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses fehlt, wie sie im Aufhebungsvertrag regelmäßig getroffen werden. Dazu gehören insbesondere Freistellungen, Urlaubsregelungen, ggf. auch Abfi ndu n- gen uä. (BAG 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - Rn. 16, BA GE 121, 257; 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - zu 2 und 3 der Gründe, BAGE 93, 162) . b) Danach sind die Voraussetzungen eines Aufhebungsvertrags hier nicht erfüllt. D er Änderungsver trag vom 28. Au gust 2003/12. Dezember 2005 ist nicht auf die alsbaldige Beendigung des Arbeitsverhält nisses gericht et . Die Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses knapp acht Jahre nach Ab schluss des Ä nd e- rungsvertrag s überschreitet die in Nr. 17 . Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 30. Januar/19. Februar 1996 vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Halbjahresende um ein Vielfaches. Der Ä nderungsvertrag ist deshalb auf die befristete Fort setzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Auf die d arin ve r- einbarte Befristung finden die Vorschriften des TzBfG Anwendung. Nach stä n- diger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf die nachträgliche B e- fristung eines Arbeitsver hältnisses eines Sachgrunds ( vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn . 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 26 27 - 12 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 13 - 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; vgl. bereits vor Inkrafttreten des TzBfG : 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - zu II der Gründe, BAGE 89, 345; 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - zu I der Gründe, BAGE 82, 101) . 2. Die im Änderungsvertrag vom 28. August 2003/12. Dezember 2005 v er - einbarte Befristung zum 30. September 2013 ist un wirksam . Die Befrist ung ist entgegen der Auffassung de s Landesarbeitsgerichts nicht durch in der Person der Klägerin liegende Grü nde nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. Sie beruh t nicht auf dem Wunsch der Klägerin. a ) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung die Befri s- tung e ines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich rech t- fertigen. Allein aus dem durch Unter zeichnung des Arbeit svertrags dokume n- tierten Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem befristeten Vertragsschluss kann allerdings nicht auf eine n ent sprechenden Wunsch geschlossen werden, weil anderenfalls bei keiner Befristung eine Sachgrundkontrolle erforderlich w ä- re. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen vielmehr objektive Anhalt s- punkte vorliegen, aus denen ein Interesse des Arbeitnehmers gerade an einer befristeten Beschäftigung folgt. Solche objektiven Umstände können zB in fam i- liären Verpflichtungen, noch nicht abgeschlossener Ausbildung oder einem Heimkehrwunsch eines ausländischen Arbeitnehmers liegen . Entscheidend ist, ob der Arbeitne hmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 36, BAGE 150, 366; 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 - zu II 2 a aa der Gründe; 5. Juni 200 2 - 7 AZR 241 /01 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 101, 262; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 3 der Gründe; 26. April 1985 - 7 AZ R 316/84 - zu I II 3 b der Gründe ) . Ein sachlicher Grund für die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht a llein darin, dass der neue befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere A r- beitsbedingungen vorsieht und der Arbeitnehmer zwischen diesem neuen A r- beitsvertrag und der unveränderten Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsve r- 28 29 30 - 13 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 14 - hältnisses frei wählen konnte (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - zu III 3 der Gründe , BAGE 89, 345 ) . b ) Danach beruht die im Änderungsvertrag vom 28. August 2003/ 12. Dezember 2005 vereinbarte Befristung zum 30. September 2013 nicht auf dem Wunsch der Klägerin . aa ) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angeno m- men, d as bloße Einverständnis der Klägerin mit dem arbeitgeberseitigen Ang e- bot d es auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs befristeten Änderungs ver trag s lasse nicht darauf schließen, dass die Befr istung dem Wunsch der Klägerin en t- spreche . Die Initiative zum Abschluss des Änderungsvertrags mit der auf das 60. Lebensjahr der Klägerin bezogenen Befristung ging nicht von der Klägerin, sondern von der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus . Diese verfolgte damit das Ziel , die Arbeitsverhältnisse mit den Leitenden Führungskräften entspr e- chend der überwiegend in dem Unternehmen geübten Praxis gene rell mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs zu beenden. Sie unterbreitete deshalb im s beschäfti g- ten Leitenden Führungskräften das Angebot auf Abschluss eines zum 60. Lebensjahr befristeten Arbeitsvertrags, um Planungssicherheit zu erhalten. Aus diesen Umstände n ergibt sich , dass die Vereinbarung d er Befristung in er s- ter Linie im Interesse der Beklagten lag . bb ) Zu Unrecht hat d as Landesarbeitsgericht aber angenommen, die in dem Änderungsvertrag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses en t- spreche dennoch dem Wunsch der Klägerin , weil sie ih r Einverständnis mit dem Angebot der Arbeitgeberin erst nach einer Zeitspanne von über zwei Jahren erklärt habe, um die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten angebotenen finanziellen Anreize einer vorzeitigen Vertragsbeend ig ung (Leistungen aus der betrie blichen Altersversorgung und Zahlung eines Einmalkapitals) in Anspruch nehmen zu können. Die am 12. Dezember 2005 erklärte Zustimmung der Kl ä- gerin zu dem Änderungsangebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten stelle zwar formal eine Annahme nach § 151 BGB da r. Eine Annahmeerklärung nach 31 32 33 - 14 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 15 - Je größer die zei t- liche Distanz zwischen dem Angebot des Arbeitgebers und der Annahmeerkl ä- rung des Arbeitnehmers sei, desto weniger könne die Erklärung des Arbei t- nehme rs als bloße Reaktion auf das Arbeitgeberangebot verstanden werden. Aus der Reaktion werde eine Aktion. Die von außen unbeeinflusste Unterzeic h- nung des Änderungsangebots mit der Befristungs abrede könne als selbstb e- stimmt er und eigenverantwortlicher Wunsch der Klägerin auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG verstanden we r- den . Mit dieser Würdigung hat das Landesarbeitsgericht verka nnt, dass ein Wunsch des Arbeitnehmers an der Befristung s eines Arbeitsverhältnisse s iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG nicht schon dann vorliegt, wenn er nach reifl i- cher Überlegung und ausführlicher Beratungsmöglich keit das Angebot zum A b- schluss des befristeten Arbeitsvertrags annimmt . Die von der Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten eingeräumte lange Frist zur Annahme ihres Antrags ist nicht geeignet, die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zu rechtfertigen. Die Länge der Frist ändert nichts daran, dass die Befristung in erster Linie im Interesse der Rechtsvorgäng erin der Beklagten lag. Diese wollte aus Gründen der Planungssicherheit bis zum 31. Dezember 2005 Klarheit darüber erlangen , ob die Befristungsabrede zustande kommt. Bis zu diesem Zeit punkt s ollte d as Ko nzept 60+ realisier t werde n. Es gibt keine Anhaltsp unkte dafür, dass es g e- rade im Interesse der Klägerin lag , sich bereits zu diesem Zeitpunkt festzul e- gen, ob sie das Arbeitsverhältnis bis zur ursprünglich mit Arbeitsvertrag vom 30. Januar/19. Februar 1996 vereinbarten Altersgrenze fortführen oder von der Möglichkeit einer vorzeitigen B eendigung mit Erreichen des 60. Lebensjahrs auf s Die Befristung entspricht auch nicht deshalb dem Wunsch der Klägerin, weil das die Befristung enthaltende Änderungsangeb ot der Beklagten mit finanziellen Vergünstigungen verbunden war. A llein die freie Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, ein für ihn günstiges Vertragsänderungsangebot seines Arbeitgebers anzunehmen oder das Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen , ist kein Sachgrund dafür, das geänderte Arbeitsverhältnis auch zu befristen ( BAG 26. August 1998 - 7 AZR 34 - 15 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 16 - 349/97 - zu III 3 a der Gründe , BAGE 89, 345 ) . Zwar sind die finanziellen Ve r- günstigungen, insbesondere die Ausgleichszahlung, untrennbar mit der Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 60. Lebensjahrs verbu n- den. Die Befristung des Arbeitsvertrags auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs würde jedoch nur dann auf dem Wunsch der Klägerin iSd. Rechtsprechung des Senats beruhen, wenn die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, das Arbeit s- verhältnis wie bisher fortzusetzen mit der Option, bereits mit Vollendung des 60. s r- hältnis auszuscheiden , und wenn sie sich dennoch für den Abschluss d es Ä n- derungsvertrags entschieden hätte. 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rich tig (§ 561 ZPO) . Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. September 2013 ist nicht wegen Errei chens d er in dem Änderungsv ertrag vereinbarten Altersgrenze nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine mit Erreichen des Regelrentenalters verknüpfte Altersgrenzenregelung, die einze l- vertraglich vereinbart ist oder kollekti vrechtlich gilt, die Befristung des Arbeit s- verhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. Zwar verfolgt der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch nach einer dauerhaften Fortsetzung se i- nes Arbeitsverhältnisses über das Regelrentenalter hinau s legitime wirtschaftl i- che und ideelle Anliegen. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirkl i- chung. Jedoch hat der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze r e- gelmäß ig ein langes Berufsleben hinter sich. Daneben war er typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelung durch seinen Arbeitgeber selbst begünstigt, weil sich seine Einstellungs - und Aufstiegschancen durch das a l- tersbedingte Ausscheiden anderer Arb eitnehmer verbessert haben. Demg e- genüber steht das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal - und Nachwuchsplanung. Dessen Interessen übe r- wiegen das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, wenn dieser durch den Bezug einer Regelaltersrente wirtschaftlich abgesichert ist. Endet das A r- 35 36 - 16 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 17 - beitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung, die ihm bisher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung ges tanden hat. Die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist unter Beachtung des Schutzzwecks des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung die Möglichkeit eines dauer haften B e- zugs von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds. Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkr eten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erre i- chen der Altersgrenze abhängig (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26; 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 15 , BAGE 153, 46 ; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 25 , BAGE 150, 366 ; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 23 mwN; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 27 und 30 f.; 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - zu 2 c cc der Gründe, BAGE 115, 265 ) . b) Es kann dahinstehen, ob nach diesen Grundsätzen Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze vorsehen, ohne Hinzutreten besonderer Umstände sachl ich gerechtfertigt sein können. Jedenfalls setzt die Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung die Möglichkeit des Bezugs eine r gesetzliche n A ltersrente ab Erreichen der Altersgrenze voraus . Die für die sac h- liche Rechtfertigu ng der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der A l- tersgrenze maßgebliche Absicherung des Arbeitnehmers durch eine gesetzl i- che Altersrente kann nicht durch eine Ausgleichs zahlung des Arbeitgebers oder eine betriebliche Altersversorgung ersetzt werde n ( vgl. ErfK/Rolfs 17. Aufl. § 41 SGB VI Rn. 17 mwN ) . c ) Danach ist die in dem Änderungsvertrag vom 28. Au gust 2003/ 12. Dezember 2005 vereinbarte Altersgrenzenregelung nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Nach dem Änderungsvertrag soll das Arbeitsverhältnis nicht - wie nach der ursprünglichen Re gelung in Nr. 17 . Buchst. c des Ar beit s- vertrags vom 30. Januar/ 19. Februar 1996 - mit Erreichen des gesetzlichen R e- 37 38 - 17 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 - 18 - gelr entenalters enden, sondern bereits mit Vollendung des 60. Lebens - jahr s der Klägerin. Bei Vertragsschluss konnte nicht davon ausgegangen we r- den, dass die Klägerin bei Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen konnte. III. Der Klagea ntrag zu 2., mit dem die Klägerin nach der Kl agebegründung ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur En t- scheidung an, da der Rechtsstreit hinsichtlich des Befristungskontrollantrag s mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen ist. IV . Im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage, mit der sie die Rückerstattung de r der Klägerin aufgrund de s Änderungsver trags vom 28. August 2003/12. Dezember 2005 gewähr ten Z ahlung iHv. 125.280,00 Euro nebst Zinsen verlangt , ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen. 1. D ie hilfsweise für den Fall des Unterliegens in Bezug auf die Befri s- tungskontrollklage erhobene Widerklage der Beklagten fällt dem Senat zur En t- scheidung an. Über eine Hilfs widerklage ist in der Revisionsinst anz zu be finden, wenn die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist, eine Entsche i- dung über die Hilfswiderklage der b eklagten Partei d eshalb nicht erforderlich war und d ie Klagepartei die Klageabweisung mit der Revision erfolgreich a n- greift. D ie Kl a ge pa r tei hat nicht die Möglichkeit , durch ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel ein vo n der b eklagten Partei zulässigerweise in das Verfahren ei n- geführtes Widerklagebegehren, über das nicht entschieden zu werden brauc h- te, zu beschränken ( vgl. BGH 20. Septem ber 1999 - II ZR 345/97 - zu II 1 der Gründe) . 2. D er Senat kann über die Hilfswiderklage jedoch nicht entscheiden , da das Landesarbeitsge richt die für den Rückerstattung sanspruch erforderlichen Tatsachen bisher nicht festgestellt hat. Die Sache ist daher insoweit zur neuen 39 40 41 42 - 18 - 7 AZR 236/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR236.15.0 Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rev ision - an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen . Gräfl Waskow Kiel R. Gmoser Jacobi
Full & Egal Universal Law Academy