Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2016 Siebter Senat - 7 AZR 828/13 - ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. Dezember 2012 - 4 Ca 280/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 17. Juni 2013 - 1 Sa 2/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang Bestimmung en : BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Leitsatz Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des Teilzeit - und Befristung s- gesetzes, sondern d er Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die befristete ch zur A n- nahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines über das e r- höhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 1 TzBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhung s- volumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsve r- hältnisses beläuft. ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 828/13 1 Sa 2/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. März 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte , Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte , pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger , Revisions - beklagter und Anschlussrevisionskläger , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt u nd - 2 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 3 - den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Vorbau und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. Juni 2013 - 1 Sa 2/13 - w e r- d en zurückgewiesen. Der Kläger hat 69 %, die Beklagte hat 31 % von den Ko s- ten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer befristeten A r- beitszeiterhöhung sowie über einen Anspruch des Klägers auf Aufstockung der Arbeitszeit. Die Beklagte ist Trägerin nahezu aller k atholische n weiterbildenden Schulen in der Erzdiözese Freiburg. Der Kläger ist bei der Beklagten in der He imschule K als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis beschäftigt. Er erteil t U n te r richt in den Fächern Biologie, Erdkunde sowie Naturwissenschaft und Tec h nik. Da r- über hinaus besitzt er die Befähigung, das Fach M athematik in der U n terst u fe (5. - 7. Klas se) zu unterrichten. Er hatte nach seinem Staatsexamen z u nächst keine Anstellung als Lehrer gefunden. Nach Ausübung verschiedener anderer Tätigkeiten begann er mit Nachhilfeunterricht bei der Heimschule K . Seit A n fang 1995 schloss er mit der Bek lagten befristete Arbeitsve r träge mit Stu n de n dep u- taten zwischen drei und elf Unterrichtsstunden pro W o che ab. Nach § 2 des Arbeitsvertrag s vom 29. Juli/20. August 1996 findet auf das A r beitsve r häl t nis die Arbeitsvertrags - und Vergütungsordnung für den Kirc h lichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO) vom 14. Dezember 1976 in der j e weils ge l te n den Fassung Anwendung. Diese wurde mit Wirkung vom 1. November 2008 durch die Arbeitsvertragsordnung für den Kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Fre i- 1 2 - 3 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 4 - burg (AVO) abg elöst. Nach Abschluss des Arbeitsve r trags vom 29. Juli/20. August 1996 schlossen die Parteien eine Vielzahl sog . Zusatzve r- träge. Mit dem IV. Zusatzvertrag vom 12. /16. August 2000 vereinba r ten die Pa r- teien eine unbefristete Beschäftigung des Klägers im Umfa ng von zwölf Unte r- richtsstunden pro Woche. Zum damaligen Zeitpunkt betrug das U n terrichtsd e- putat für eine Vollzeitbeschäftigung 24 Wochenstunden, inzwischen beläuft es sich auf 25 Wochenstunden. Ab dem Schuljahr 2001/2002 vereinbarten die Parteien jeweils befristet für ein Schuljahr die Erhöhung des Stundendeputats des Klägers. Als Grund für die Befristung ist in den Verträgen überwiegend Teilzeitbeschäftigung, Dep u- tatsreduzierung, Urlaub oder Erk rankung anderer Lehrkräfte genannt, seit dem Schuljahr 2010/2011 wird als Befristungsgrund außerdem die Umstellung von G9 auf G8 angegeben , dh. die Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur von 13 auf zwölf Jahre ab Beginn des Schuljahres 2012/2013 . Die Part eien schlossen im Einzelnen seit dem Schuljahr 2001/2002 folgende befristete Aufstockung s- vereinbarungen: Zeitraum Vertragl. Regelung Deputat insgesamt Begründung Schuljahr 2001/02 ab 01.09.2001 3 Wochenstunden zusätzlich 15/24 mündlich Schuljahr 2002/03 ab 01.09.2002 7 Wochenstunden zusätzlich 19/24 sieben Woche n- stunden erfolgt hi n- sichtlich der Tei l- zeitbeschäftigung einer anderen Lehrkraft und des Erziehungsurlaubes einer anderen Lehrkraft der Hei m- schule K . Schuljahr 2003/04 ab 01.09.2003 7 Wochenstunden zusätzlich 19/25 mündliche Verlä n- gerung Schuljahr 2004/05 ab 8/25 Wochenstunden zusätzlich 20/25 r- folgt hinsichtlich der 3 - 4 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 5 - 01.09.2004 Deputatsreduzi e- rung einer anderen Lehrkraft der Hei m- s chule . Schuljahr 2005/06 ab 01.09.2005 3/25 Wochenstunden zusätzlich 15/25 r- folgt hinsichtlich der Beurlaubung einer anderen Lehrkraft der Heimschule K . Schuljahr 2006/07 ab 01.09.2006 3/25 Wochenstunden zusätzlich 15/25 r- folgt hinsichtlich der Elternzeit andere r Lehrkr ä ft e der Heimschule K . Schuljahr 2007/08 ab 01.09.2007 13/25 Wochen - stunden zusätzlich 25/25 r- folgt hinsichtlich der Deputatsreduzi e- rung anderer Leh r- kräfte de r Hei m- schule K . Schuljahr 2008/09 ab 01.09.2008 13/25 Wochen - stunden zusätzlich 25/25 mündliche Verlä n- gerung Schuljahr 2009/10 ab 01.09.2009 9,32/25 Wochen - stunden zusätzlich 21,32/25 r- folgt hinsichtlich der Deputatsreduzi e- rungen anderer Lehrkräfte an der Heimschule K Schuljahr 2009/10 01.05. - 31.07.10 2,08/25 Wochen - stunden zusätzlich 23,4/25 r- folgt als Kran k- heitsvertretung für eine andere Leh r- kraft der Heimsch u- le K . Schuljahr 2010/11 ab 01.09.2010 12,5/25 Wochen - stunden zusätzlich 25/25 bzgl. 4,16 Woche n- stunden: e- fristung erfolgt hi n- sichtlich der Dep u- tatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der Heimschule K und w e gen des befrist e ten Meh r- - 5 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 6 - bedarfs an Un te r- richtsstunden durch die Umste l lung von G9 auf G8 . ; bzgl. weiterer 8,32 Wochenstun - den: s- Für das Schuljahr 2011/2012, dh. für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012, schlossen die Parteien am 12./19. September 2011 einen Zusatzvertrag über ein zusätzliches Unterrichtsdeputat von vier Woche n- stunden ab. Als Befristungsgrund ist angegeben: e- rung en anderer Lehrkräfte an der Heimschule K und w e- gen des befristeten Mehrbedarfs an Unte r richt s stunden Bereits zuvor hatte der Kläger in mehreren persönlichen Gesprächen um die Zuweisung eines unbefristeten vollen Unterrichtsd eputats n achgesucht . Bei einem dieser ca. zwei bis drei Jahre zuvor geführten Gespräche wies die Schulleiterin den Kläger darauf hin, dass seinerzeit bei den S - Schulen in V eine Vollzeitstelle mit der Fächerkombination des Klägers frei sei. Der Kl ä ger teilte der Schulleiterin mit, dass er diese Stelle aufgrund des Fah r au f wands nicht a n- strebe. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 bat der Kläger erneut um ein u n- befristetes volles Unterrichtsdeputat. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 mangels Bedarfs ab. M it Schreiben vom 24. November 2011 äußerte der Kläger wiederum den Wunsch, ihm für das Schuljahr 2012/2013 ein volles Deputat von 25 Wochenstunden zu übertragen und einen entsprechenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm abzuschließen. Die Beklagte teilt e dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mit, dass sie im Hinblick auf die Umstellung von G9 auf G8 seinem Wunsch nicht en t- sprechen könne. 4 5 6 - 6 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 7 - Am 13. Juli 2012 unterrichtete die Schulleiterin den Kläger darüber, w e- nige Tage zuvor von dem Schulleiter d er S - Schulen in V die Mi t te i lung e r ha l ten zu haben, dass dort ein Lehrer für Biologie gesucht werde. Noch am se l ben Tag übersandte der Kläger dem dortigen Schulleiter seine B e we r bung s u n terl a gen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte der S chulleiter der S - Schulen dem Kl ä ger mit, dass die offenen Stunden im Fach Biologie kurz zuvor mit zwei Leh r kräften besetzt worden seien. Die beiden Lehrkräfte w u rden befri s tet für ein Jahr zur Vertretung einer erkrankten Lehrerin mit der Fächerkom bin a tion Biol o gie und Deutsch eingestellt. Mit der am 21. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit zumindest 16/25 Unterrichts stunden zu stehen. Der in den Zusa tzverträgen j e- über Jahre hinweg belege, dass während der gesamten Zeit Bedarf für eine über zwölf Unterrichtsstunden hinausgehende Beschäftigung bestanden habe. Die Beklagte habe in den vergangenen Jahren auch immer wieder Neueinste l- lungen vorgenommen, anstatt ih n bei der Vergabe zusätzlicher Stunden vo r- rangig zu berücksichtig en . Auch die zuletzt als Befristungsgrund angegebene Umstellung von G9 auf G8 rechtfertige die Befristung nic ht. Auf seine Fäche r- kombination habe sich die Umstellung nicht ausgewirkt. Er werde durch die B e- fristung der zuletzt vereinbarten Arbeitszeiterhöhung unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt. Die se Befristung sei daher unwirksam. Die Beklagte sei d arüber hinaus nach § 9 TzBfG sowie nach § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 2 Satz 2 AVO und den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes verpflichtet, seinem Antrag auf Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Wochenstunden zuzusti m- men. Die offene Stelle bei den S - S chulen in V im Juli 2012 sei ihm nicht a n g e- boten worden, obwohl sein Wunsch nach einer Deputatserh ö hung bekannt g e- wesen sei. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2012 hinaus ein unbefristetes Arbeitsve r- hältnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochen - stunden bei Vergütung von 17,28 Wochenstunden 7 8 9 - 7 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 8 - (Aufschlag für anteilige Altersermäßigung) besteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf Erh ö- hung seines Stundendeputats auf 25 Wochen - stunden zuzustimmen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2011/2012 sei wirksam. Der Kläger werde durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. Aufgrund der Umstellung von G9 auf G8 sei ein Rückgang des Unterrichtsbedarfs zu erwarten gewesen. Sie sei auch nicht verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden zuzus timmen. Die T ä t igkeit bei den S - Schulen in V sei dem Kläger auch deshalb nicht angeboten worden, weil er in der Ve r ga n genheit mitgeteilt habe, der Fahraufwand nach V sei zu groß. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. entspr ochen und festg e- stellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei Vergütung von 17, 2 8 Wochen - stunden besteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeit s- gericht hat die Be rufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klag e- abweisung. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision seinen auf Zusti m- mung der Beklagten zur Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Wochen - stunden gerichteten Leistungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision und die Anschlussrevis i on haben keinen Erfolg. Die Rechtsmittel sind zwar zulässig, aber unbegründet. A. Die Revision und die Anschlussrevision sind zulässig. Der Zulässigkeit der Anschlussrevision steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht die Revision nur für die Beklagte und nicht für den Kläger zugelassen hat. Nach 10 11 12 13 - 8 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 9 - § 554 Abs. 2 ZPO ist die Anschlussrevision auch dann statthaft, wenn d ie Rev i- sion für den Revisionsbeklagten nicht zugelassen worden ist. Dem Revision s- beklagten soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des B e- rufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren aufgrund der Revision de r Gegenpartei ohnehin durchgeführt werden muss (BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 124/03 - zu B I der Gründe) . B. Die Revision und die Anschlussrevision sind unbegründet. Das La n- desarbeitsgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden. Die Kl age ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. I. Das Klagebegehren bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kl a- geantrag zu 2., mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur Erhöhung des Unterrichtsde putats auf 25 Wochenstunden verlangt, als Hauptantrag und der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung der Aufstockung seines Stundendeputats um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012 geltend macht, als Hilf s- antrag für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit dem A n- trag zu 2. zu verstehen ist. 1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbständig ausz u- legen . Dafür sind d ie für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwicke l- ten Grundsätze ma ßgebend. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäbl i- chen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vie l- mehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Pr o- zesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewo llt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 14; 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 27 mwN) . 14 15 16 - 9 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 10 - 2. Danach stehen die beiden Klageanträge in einem Eventualverhältnis dergestalt, dass der Klageantrag zu 2. als Hauptantrag und der Klageantrag zu 1. als Hilfsantrag anzusehen ist . Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2012 hinaus ein unbefristetes A r- beitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Unterrichtsstunden wöchen t- lich besteht. Den Klageantrag zu 2. hat das Landesarbeitsgericht dahin ausg e- legt, dass die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich zum 1. September 2012 erteilt werden soll. D iese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläge r hat zwar in dem Klageantrag zu 2. nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Stunden wöchentlich erfolgen soll. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch aus dem Schreiben vom 24. November 2011, mit dem der Kläger die Beklagte um die Übertragung eines Vollzeitdep u- tats ab dem Schuljahr 2012/2013 gebeten hatte, zu Recht geschlossen, dass der Kläger ein Vollzeitdeputat ab dem 1. September 2012 anstreb t . Gegen di e- se Auslegung haben sich die Parteien mit der Revision und der Anschlussrev i- sion nicht gewandt. Würde beiden Anträgen stattgegeben, wäre unklar, in we l- chem Umfang die Unterrichtspflicht des Klägers ab dem 1. September 2012 bestünde: m it 16 oder mit 25 Unterrichtsstunden wöchentlich. Deshalb bedarf es der Bestimmung, in welchem Verhältnis die Anträge zueinander stehen. Di e- se Bestimmung ist zwar primär Sache des Klägers; sie kann grundsätzlich nicht dem Gericht überlassen werden ( vgl. etwa BGH 27. November 2013 - III ZR 371/12 - Rn. 2) . Eine solche Bestimmung hat der Kl äger nicht vorgenommen. Aus seinem gesamten Vorbringen ergibt sich allerdings, dass er in erster Linie ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis anstrebt, dh. ein unbefristetes Unte r- richtsdeputat von 25 Wochen stunden. Deshalb ist sein Klagebegehren trotz der Reihenfolge der Klageanträge, die für G egenteiliges sprechen könnte, so au s- zulegen, dass der Klageantrag zu 2. der Hauptantrag und der Klageantrag zu 1. der Hilfsantrag ist. Ein anderes Verständnis ist entgegen der von der Beklagten in der Revisionsve rhandlung geäußerten Auffassung nicht deshalb geboten, weil zunächst das bis zum 31. August 2012 geltende unbefristete Unterricht s- 17 18 - 10 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 11 - deputat (12 oder 16 Wochen stunden) festzustellen und erst anschließend über die begehrte Erhöhung auf ein Vollzeitdeputat zu e ntscheiden wäre. Der Kläger verlangt mit dem Klageantrag zu 2. nicht die Aufstockung seines Unterrichtsd e- putats von 16 auf 25 Wochenstunden. Er erstrebt die Vereinbarung eines Unte r- richtsdeputats von 25 Wochens tunden ab dem 1. September 2012 unabhängig von dem Umfang des ihm zuvor unbefristet übertragenen Unterrichtsdeputats. Eine andere Auslegung der Klageanträge ist auch nicht deshalb angezeigt, weil dem auf Auf stockung der Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich g e- richteten Antrag möglicherweis e nicht zum 1. September 2012, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgegeben werden könnte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat. Ungeachtet der Frage, ob dies vom Streitgegenstand umfasst wäre, bestünde hierin ei n teilweises U n- terliegen mit diesem Antrag, so dass über den auf Feststellung der Unwirksa m- keit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31. August 2012 gerichteten Antrag zu entscheiden wäre. II. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Erteilung der Zu stimmung der Beklagten zur Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 begehrt, ist zulässig, aber nicht begründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist in der vom L andesarbeitsgericht vorg e- nommenen Auslegung, dass die Erhöhung des Stundendeputats zum 1. September 2012 erfolgen soll , hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Der A ntrag ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, da ss die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Antrag des Klägers auf Erhöhung seines Unterrichts deputats auf 25 Wochen stunden ab dem 1. September 2012 zuzustimmen. a) Ein Anspruch des Klägers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöch entlich ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG. 19 20 21 22 - 11 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 12 - aa) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten A r- beitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines en tspreche n- den freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Vorschrift begründet - unter den n äher geregelten Voraussetzungen - einen Anspruch des Arbei t- nehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. BAG 15. Au gust 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 18 ff., BAGE 119, 194) . Ein angezeigter Verlängerungswunsch verp flichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeit ne h- mers die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinba r- te Arbeitszeit zu de m vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entspr e- chenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information durch den Arbeitgeber ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch g e- richtlich zu verfolgen (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 29; 16. Sept emb er 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f., BAGE 127, 353; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 21, aaO) . Der Anspruch nach § dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235) . Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ei n- zurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Tei l- 23 24 - 1 2 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 13 - zeit - )Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 23, BAGE 119, 194) . Die Organisationsfre i- heit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswill i- gen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne h ö- here Arbeitszeit einrichte t, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezog e- ne Sachgründe bestehen (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 30; 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 26, BAGE 121, 199) . § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch des teilzei t- beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Ve r- tragsänderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben (BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 41 mwN , BAGE 127, 3 53) . Die Erfüllung dieses Anspruchs wird unmöglich, wenn der Arbeitgeber den entspr e- chenden freien Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Dies begründet gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des übergangenen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 31; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 14 aaO ) . bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht einen A n- spruch des Klägers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichts - stunden wöchentlich ab dem 1. September 2012 zu Recht verneint. § 9 TzBfG gewährt dem Kläger entgegen der von ihm vertretenen Au f- fassung grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung weiterer, anderen A r- beitsplätzen zugewiesener Unterrichtsstunden zusätzlich zu dem ihm unbefri s- tet übertragenen Teilzeitdeputat. Die Beklagte ist daher nach § 9 TzBfG grun d- sätzlich nicht verpflichtet, unter Verzicht auf Neueinstellungen von Lehrern mit anderen Fächerkombinationen als derjenigen des Klägers Unterrichtsstunden bereits beschäftigter Lehrkräfte in einer Weise umzuverteilen, dass de m Kläger Unterrichtsstunden seiner Fächerkombination zugewiesen werden können. A n- haltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Organisationsfreiheit zur Umgehung von § 9 TzBfG genutzt hätte, bestehen nicht. Das Landesarbeitsgericht hat w e- der festgestellt noch hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte weitere 25 26 27 - 13 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 14 - Teilzeitarbeitsplätze mit den Unterrichtsfächern des Klägers eingerichtet hätte, anstatt die Arbeitszeit des Klägers aufzustocken. § 9 TzBfG begründete daher auch keinen Anspruch des Klägers darauf, da ss die Beklagte ihm die freigewordenen Biologiestunden aus dem Unte r- richts deputat der vorübergehend erkrankten Lehrkraft an den S - Schulen in V zusätzlich zu seinem Teilzeitdeputat an der Heimschule K z u wies. Im Ü b r i gen erscheint zweifelhaft, ob es sich bei der Stelle der e r kran k ten Leh r kraft an den S - Schulen in V um einen en t spr e chenden freien Arbeit s platz i Sv. § 9 TzBfG gehandelt hat. Die erkrankte Leh r kraft unte r richtet die F ä cher Biol o gie und Deutsch. Da der K läger nicht über e i ne Lehrb e fähigung für das Fach Deutsch verfügt, hätte er diesen Teil der Au f gaben der erkrankten Leh r kraft nicht übe r- nehmen können. Zudem war die Ste l le wegen der Erkra n kung der Lehrkraft nur vorübergehend zu besetzen, der Kläger hatte h ingegen um di e unbefristete Übertragung eines Vollzeitdeputats gebeten. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei dieser Stelle um einen en t sprechenden freien Arbeit s platz iSv. § 9 TzBfG gehandelt hat, dahinstehen, weil die Erfüllung eines etwa i gen Anspruch s des Klägers nach § 9 TzBfG aufgrund der Besetzung der Stelle mit zwei and e- ren Arbeitnehmern durch die Beklagte unmöglich g e worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stellenb ese t zung vor oder nach der Bewe r bung des Klägers um die Stelle erfolgt i st. Hat der Arbeitgeber den en t spr e chenden freien Arbeitsplatz anderweitig besetzt, kann der teilzei t beschäfti g te Arbeitnehmer bei der Besetzung der Stelle nicht mehr nach § 9 TzBfG bevo r zugt berücksichtigt werden. b) D er Kläger kann sein Begehren auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich zum 1. September 2012 auch nicht auf a n- dere Anspruchsgrundlagen stützen. aa) Ein Anspruch auf entsprechende Aufstockung der Arbeitszeit ergibt sich nicht aus der nach § 2 des Arbeitsvert rags vom 29. Juli/20. August 1996 anz u- wendenden Bestimmung in § 14 Abs. 3 AVO. Nach dieser Regelung sollen zu einem früheren Zeitpunkt Vollbeschäftigte, mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, bei der später en Bese t- 28 29 30 - 14 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 15 - zung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstl i- chen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Hi e- raus ergeben sich für den Kläger schon deshalb keine Ansprüche, weil er bei der Beklagten nicht z u einem früheren Zeitpunkt vollzeitbeschäftigt war und die unbefristete Teilzeitbeschäftigung auch nicht auf seinen Wunsch vereinbart wurde. bb) Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 2 AVO stützen. Da nach sind Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen und die persönlichen Vorausse t- zungen nach der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchl i- cher Arbeitsverhältnisse erfüllt sind. Der Kläger ist kein Beschäftigter mit einem befristeten Arbeitsvertrag iSv. § 35 Abs. 2 AVO . Er ist bei der Beklagten unbefristet (teilzeit - )beschäftigt. Lediglich die Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen der unbefris teten Teilzeitb e- schäftigung wurde durch die Zusatzverträge jeweils befristet vereinbart. § 35 Abs. 2 AVO betrifft die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt, nicht jedoch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Regelung in Abschn. s- . Entgegen der Auffassung des Klägers wurden durch die Zusatzverträge keine eigenständigen, von dem Teilzeitarbeitsverhältnis mit zwölf Unterrichts stunden wöchent lich unabhängigen Arbeitsverhältnisse b e- gründet. I n den Zusatzverträgen ist geregelt , dass der Kläger in dem betreffe n- den Schuljahr zusätzlich (zu dem unbefristeten Stundendeputat) eine bestim m- te weitere Anzahl an Stunden unterrichtet und im Übrigen die Be stimmungen des Arbeitsvertrags unberührt bleiben. Die Befristung betrifft daher nur die z u- sätzlichen Unterrichtsstunden, nicht den Arbeitsvertrag insgesamt. cc) Ein Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ergibt sich auch nicht aus der Anlage 4d zur AVO und den darin in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Bestimmungen. 31 32 33 - 15 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 16 - Die Anlage 4d zur AVO enthält Sonderregelungen für Lehrkräfte. Zu Abschn. II AVO, der die Arbeitszeit be trifft, ist geregelt, dass §§ 8 - 13 grun d- sätz lich keine Anwendung finden, sondern die Bestimmungen für die entspr e- chenden Beamten des Landes Baden - Württemberg gelten . Die Anwendung von § 14 AVO, der die Verringerung und Aufstockung der Arbeitszeit Teilzeitb e- schäftigter regelt, ist für Lehrkräfte jedo ch nicht ausgenommen, dh. insoweit gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht. Hinsichtlich der Verring e- rung und Aufstockung der Arbeitszeit verbleibt es daher auch für Lehrkräfte bei der Regelung in § 14 AVO. dd) Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996. Danach kann der Kläger u n- ter bestimmten Voraussetzungen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen abgeordnet oder versetzt werden. Diese Bestimmung räumt der Beklagten B e- fugnisse ein, sie begründet jedoch keine Ansprüche des Klägers auf Aufst o- ckung seiner Arbeitszeit. III. Der Hilfsantrag, mit dem sich der Kläger gegen die Befristung der Au f- stockung seiner Arbeitszeit um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012 wendet, ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er erfüllt als Feststellungsantrag die Vorausse t- zungen des § 256 Abs. 1 ZPO. a) Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ge richtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22) . So liegt der Fall hier. Die Pa r- teien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Umfang der Leistungspflicht des Klägers. 34 35 36 37 38 - 16 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 17 - b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die lediglich befristete Übertr a- gung des zusätzlichen Deputats von vier Wochenstunden beruft. 2. Der Hilf santrag ist begründet. Die in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden wöchentlich für das Schuljahr 2011/2012 zum 31. August 2012 ist unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Erhöhung des Unterrichtsdeputats des Klägers um vier Woche n- stunden einer Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt. a a) Die Vertragsinhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen G e- schäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit - und Befristungsgesetzes sin d auf die Befristung einzelner Arbeitsve r- tragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19) . b b) Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich - wie das Landesarbeitsg e- richt zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte, in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarte Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit um vier Unterrichtsstunden wöchen tlich zum 31. August 2012. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt g e- troffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolge n- den Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedin gung dem Arbeitne h- mer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/ 04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274) . Dieses Recht haben die 39 40 41 42 43 - 17 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 18 - Parteien dem Kläger in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 nicht vorbehalten. cc) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der in dem Zusatzvertrag vom 12. /19. September 2011 vereinbarten Befristung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild und der Anzahl der mit dem Kläger abgeschlossenen Zusatzverträge, dass die Befristungsabrede eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsklausel darstellt. Nach den Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Befristungsabrede iSv. § 30 5 Abs. 1 Satz die Parteien mit der Revision und der Anschlussrevision nicht angegriffen. dd) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. (1 ) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Reg e- lungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhal tskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Ve r- tragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Reg e- lung übereinstimme n (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486 /04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) . Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Par teien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder and e- re Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 11 5, 372) . 44 45 46 - 18 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 19 - (2 ) Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschränkten Inhaltskontro l- le zu unterziehen. Sie ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Arbeitszeit bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von dem Kl ä- ger zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36) . b) Das Landesarbeitsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der Arbeitszeit erhöhung um vier Unterrichtsstunden w ö- chentlich nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. aa ) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäft s- b edingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entg e- gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Una n- gemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich a n- erkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und bill i- genswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwert i- ge Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen B e- nachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rech t- lich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangeme s- senheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab a n- zulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Int e- ressen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhalt s- kontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und beson dere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksic h- tigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unang e- messene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltsko n- tro l le einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beu r- teilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss 47 48 49 - 19 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 20 - begleitenden Umstände zu berücksichtig en (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7 . Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191) . bb ) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzune h- mende Inhalts kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überpr ü- fen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerech t- fertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücks icht i- gung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragspa r- teien vorzunehmen ist. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einze l- ner Vertragsb edingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bede u- tung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB z u- gunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 15. Dezem ber 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59) . Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die B e- fristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rech tfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbei t- gebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Intere s- se des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit - und Befristungsge setz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Se i- ten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in B e- tracht kommen (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO) . Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur A n- nahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer 50 51 52 - 20 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 21 - Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines A r- beitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 T zBfG rechtfertigen würden. Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem U m- fang (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 1 91) . Die dem Teilzeit - und Befristun gsg e- setz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der No r- malfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 1 und S. 12) , gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwün schte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsve r- hältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu e i- ner längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung des A r- beitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine länge r- fri s tige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, we nn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 27 . Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274) . Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der u n- befristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbei tszeit wird umso mehr b e- einträchtigt, desto größer - ausgehend von einer zeitlich unbegrenzten Teilzei t- beschäftigung - der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeit s- zeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehe n- der Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Auch lässt sich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit - jedenfalls ab einem erheblichen Umfang - d er Sache nach kaum noch unterscheiden vom A b- schluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, der unmittelbar der B e- fristungskontrolle nach dem Teilzeit - und Befristungsgesetz unterfällt. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung - 21 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 22 - insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO ) . cc) Das Landesarbeitsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Auffassung vertreten , zur Annahme einer nicht unangemessenen Benac h- te i ligung des Klägers durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier U n- terrichtsstunden wöchentlich seien Umstände erforderlich, die die Befristung eines gesondert über dieses Arbeitszeitvolumen geschlossenen Arbeitsvertrag s nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen würden, da es sich um ein e A r- beitszeiterhöhung in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handele. Die Befristung eines gesondert abgeschlossenen Arbeitsve r- trags über dieses Stundendeputat wäre durch den Sachgrund des vorüberg e- henden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, da aufgrund der Umstellung von G9 auf G8 zu Beginn des Schu l- jahres 2012/2013 mit einer Verringerung der zu erteilenden Unterrichtsstunden zu rechnen gewesen sei. Gleichwohl wäre die Befris tung eines Arbeitsvertrags insgesamt wegen der Vielzahl und der Gesamtdauer der mit dem Kläger in der Vergangenheit abgeschlossenen Zusatzverträge nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Diese Grundsätze seien auch auf die Be fristung der Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang anz u- wenden. dd) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die Befristung eines gesondert abgeschlossenen A r- beitsvertrags über ein Unterricht sdeputat von vier Wochenstunden für das Schuljahr 2011/2012 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfe r- tigt wäre und ob die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs auch bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitsz eiterhöhung in erheblichem Umfang anzuwenden sind . Das Landesarbeitsgericht hat zu U n- recht angenommen, dass es sich bei der Aufstockung der Arbeitszeit des Kl ä- gers um vier Unterrichtsstunden wöchentlich um eine Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfan g im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt und deshalb zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 53 54 - 22 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 23 - Abs. 1 BGB durch die Befristung Umstände erforderlich sind, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 T zBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel nur vor , wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entspreche n- den Vollzeitbeschäftigung beläuft . Dies ist hier nicht der Fall. (1) Die Rechtspre chung des Senats, wonach für die Befristung einer A r- beitszeiterhöhung in erheblichem Umfang Umstände vorliegen müssen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfert i- gen würden, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass auch ein gesondert abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag über das erhöhte Arbeitszeitvolumen eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG bed ü rfte . E in anderer Prüfungsma ß- stab könnte in diesen Fällen zu Wertungswidersprüchen führen. E ine Aufst o- ckung der Ar beitszeit in erheblichem Umfang kann deshalb nur angenommen werden , wenn die Arbeitszeiterhöhung ein Volumen erreicht, bei dem übliche r- weise auch der Abschluss eines gesonderten befristeten Arbeitsvertrags über eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht gezoge n werden könnte. Das ist im R e- gelfall anzunehmen, wenn die Aufstockung zumindest die in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG genannte Grenze von zehn Stunden wöchentlich erreicht. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG bestimmt für die Arbeit auf Abruf, dass eine Arbeitszeit von ze hn Stunden als vereinbart gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Dauer der w ö- chentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt haben. Mit dieser Regelung gibt der G e- setzgeber zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stu n- den im Regelfall als b eiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für e i- ne Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 19, BAGE 128, 351; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, BAGE 122, 280) . Ein Arbeitszeitvolumen von zehn Wochenstunden kommt typisierend als Teilzeita r- beitsverhältnis ernsthaft in Betracht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - aaO zu der Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Umfang eine Erhöhung der Arbeitszeit als eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG m itbesti m- mungspflichtige Einstellung anzusehen ist) . Ausgehend davon, dass unter e i- nem Vollzeitarbeitsverhältnis üblicherweise ein Arbeitsverhältnis mit einer w ö- chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verstanden wird, liegt eine Aufstockung 55 - 23 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 24 - der Arbeitszeit i n erheblichem U mfang vor, wenn sich d as Aufstockung svol u- men zumindest auf 25 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft. ( 2 ) Danach handelt es sich i m vorliegende n Fall nicht um eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang. Die Arbeitszeit des Klägers wurde b e- fristet für die Dauer des Schuljahres 2011/2012 um vier Unterrichtsstunden w ö- chentlich erhöht. Ein Vollzeitdeputat umfasst eine Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden. Das mit dem Kläger vereinbarte Aufstockungsvolumen b e- läuft sich daher auf 16 % eines Vollzeitdeputats. Ein derartiges Arbeitszeitvol u- men kommt typisierend als Teilzeitarbeitsplatz nicht ernsthaft in Betracht. Für die Befristung der mit dem Kläger vereinbarten Arbeitszeiterhöhung sind de s- halb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Umstände e r- forderlich, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt über das erhöhte Arbeitszeitv olumen nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, um eine u n- angemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB auszuschlie ßen. Vie l- mehr ist anhand einer Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien zu prüfen, ob der Kläger durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird. Bei dieser Interessenabwägung ist allerdings auch der Umstand von Bede u- tung, dass die Beklagt e mit dem Kläger seit Jahren für jedes Schuljahr befristet Vereinbarungen über die Aufstockung der Arbeitszeit, wenn auch i n unte r- schiedliche m Umfang zwischen drei und 13 Unterrichtsstunden wöchentlich , getroffen hat. Einer Missbrauchskontrolle nach den Gr undsätzen des instituti o- nellen Rechtsmissbrauchs bedarf es dazu nicht, vielmehr kann dies als ein G e- sichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. ee) D as Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher insoweit rechtsfehlerhaft, als das L andesarbeitsgericht die Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB nach einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab vorgenommen hat. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das La n- desarbeitsgericht. Vielmehr kann der Senat die A ngemessenheitsprüfung selbst vornehmen. (1) Eine eigene Sachentscheidung des Revisions gerichts scheidet zwar regelmäßig aus, wenn es auf die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts 56 57 58 - 24 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 25 - unter einen unbestimmten Rechtsbegriff ankommt, da dem Gericht der Tats a- cheninstanz insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei dem Begriff der unangemessenen Benachteiligung in § 307 Abs. 1 BGB handelt es sich um e i- nen unbestimmten Rechtsbegriff. Sind in einem solchen Fall jedoch die für die Beurteilung maßgeblichen Tats achen festgestellt, kann das Revisionsgericht die Schlussfolgerung en hieraus selbst ziehen (vgl. etwa GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 136) , zB eine notwendige Interessenabwägung vornehmen (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 38, BAGE 137, 54) . (2) Im Streitfall sind die für die erforderliche Abwägung der beiderseitigen I nteressen maßgeblichen Tatsachen festgestellt, so dass der Senat die Abw ä- gung selbst vornehmen kann. Diese Abwägung ergibt , dass der Kläger durch die Befristung der Arbeitszeit erhöh ung unangemessen benachteiligt wird. Die Beklagte hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, im Hinblick auf immer wieder auftretende längerfristige Ausfälle von Lehrkräften oder Änderungen in deren Unterrichtsdeputat die Arbeitszeit anderer Lehrkräfte vorübergehend schuljahresbezogen aufstocken zu können. Dem steht das b e- rechtigte Interesse des Klägers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gegenüber, da vom Umfang der Arbeitszeit die Höhe seines Ei n- kommens abhängt und eine längerfristige Lebensplanung bei einer nur befrist e- ten Vereinbarung d e s Arbeitszeitvolumen s nicht oder jedenfalls nur eing e- schränkt möglich ist. Bei der Erhöhung des Unterrichtsdeputats von zwölf auf 16 Wochen stunden handelt es sich nicht um eine gän zlich unbedeutende Au f- stockung, auch wenn sie nicht den Umfang erreicht, dass für deren Befristung Umstände vom Gewicht eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich wären. D as Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfang s der Arbeitszeit muss zwar in der Regel dem Interesse des Arbei t- gebers an der nur befristeten Aufstockung der Arbeitszeit weichen, wenn der Arbeitgeber durch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit die zeitweilige A r- beitsverhinderung von Stammpersonal ode r die vorübergehende Reduzierung von deren Arbeitszeit überbrücken will. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem Kläger seit dem Schu l- 59 60 - 25 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 - 26 - jahr 2001/2002 für jedes Schuljahr befristete Aufstockungsvereinbarungen im Umfa ng zwischen drei und 13 Unterrichtsstunden wöchentlich getroffen hat. Daraus ist zu schließen, dass über das mit dem Kläger unbefristet vereinbarte Stundendeputat von zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich hinaus ein dauerha f- ter Beschäftigungsbedarf für den Kläger besteht, seit dem Schuljahr 2007/2008 mindestens im Umfang von vier und mehr zusätzlichen Unterrichtsstunden. Die streitgegenständliche Aufstockungsvereinbarung für das Schuljahr 2011/2012 wurde zwar mit der bevorstehenden Umstellung von G9 auf G8 b egründet. Zug unsten der Beklagten kann un t erstellt werden, dass bei Abschluss des Z u- satzvertrags am 12./19. September 201 1 prognostiziert werden konnte, dass mit der Umstellung von G9 auf G8 zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 eine Verringerung des Unterr ichtsb edarfs einhergehen würde. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung erfolgte jedoch nicht nur wegen dieser Umstellung , so n- dern nach den Angaben in de m Zusatzvertr ag auch wegen der Deputatsred u- zierung anderer Lehrkräfte. Da die Beklagte wegen der Deputat sreduzierung oder Arbeitsverhinderung anderer Lehrkräfte seit dem Schuljahr 2001/2002 e i- nen ständigen Bedarf an der Aufstockung der Arbeitszeit des Klägers im U m- fang von mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, seit dem Schu l- jahr 2007/2008 in zum Te il erheblich höherem Umfang, hatte, kann der Bekla g- ten ein berechtigtes Interesse daran, auch für das Schuljahr 2011/2012 wied e- rum eine nur befristete Aufstockung der Arbeitszeit im Umfang von vier Unte r- richtsstunden vorzunehmen, nicht mehr zugebilligt wer den. Bei der zeitweiligen Arbeitsverhinderung und Deputatsreduzierung von Stammpersonal handelt es sich jedenfalls seit dem Schuljahr 2001/2002 um einen Dauertatbestand. Der Wunsch der Beklagten , auf derartige Arbeitsverhinderungen und Deputatsred u- zierungen flexibel reagieren zu können, rechtfertigt es nicht, die Arbeitszeit e i- ner teilzeitbeschäftigten Lehrkraft über Jahre hinweg jeweils nur befristet aufz u- stocken, wenn ein dauerhafter Bedarf an der zusätzlichen Arbeitsleistung b e- steht. Für die Befr istung der Arbeit szeiterhöhung für das Schuljahr 2011/2012 war zwar zusätzlich die bevorstehende Umstellung von G9 auf G8 maßgeblich. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, d ass aufg rund dieser U m- stellung künftig nicht mehr mit Arbeitsverhinderunge n und Deputatsreduzieru n- - 26 - 7 AZR 828/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR828.13.0 gen von Lehrkräften und sich daraus ergebende m zusätzlichen Beschäft i- gungsbedarf für den Kläger zu rechnen ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gräfl Niemann M. Rennpferdt Reinhard Vorbau Jacobi 61
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