Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2017 Siebter Senat - 7 AZR 597/15 - I. Arbeitsgericht Heilbronn Urteil vom 28. Januar 2015 - 4 Ca 299/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 11. September 2015 - 1 Sa 5/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Arzt in der Weiterbildung Leitsätze: 1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zwecke der We i- terbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die A b- leistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung n ach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermö g- licht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist d a- zu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag. 2. Eine im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG vere inbart e Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn in dem Arbeitsvert r ag vereinbart ist , dass die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dienen soll . ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 597/15 1 Sa 5/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juni 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Steude und den ehrenamtlichen R ichter Dr. Merten für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 11. September 2015 - 1 Sa 5/15 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 30. Juni 2014 geendet hat. Die Beklagte betreibt in privater Trägerschaft Krankenhäuser in H und Umgebung. Die Klägerin ist approbierte Ärztin. S ie abso lvierte i n der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2006 auf der Grundlage der We i terbi l- dung s ordnung der Landesärztekammer Baden - Württemberg vom 17. März 1995 (WBO ihre Weiterb i l- r warb sie die Berecht i- gung zur Führung dieser Facharztbezeichnung. In der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007 war die Klägerin bei der Beklagten in deren Kra n kenhaus in M tätig. V om 1 . Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 stand die Klägerin zum Zweck der Weiterbildung zum Erwerb der Schwerpunktbezeic h nung Gas t r o- enterologie in einem Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis E und war in dessen Klinikum K tätig. Vom 1. S eptember 2008 bis zum 30. April 2009 war sie bei der S gGmbH beschä f tigt. Am 15. März 2006 war eine neue Weiterbildungsordnung der Lande s- ärztekammer Baden - Württemberg in Kraft getreten (WBO 2006) . Unter dem 13. Juli 2010 erst ellte der Chefarzt der Inneren Abteilung des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses in B , Dr. B , im Zusa m menhang mit der Beantr a- i culum) gemäß § 5 Abs. 5 WBO 2006 für die Weiterbildung zum Facharzt für Innere 1 2 3 - 3 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 4 - i ben vom 25. Oktober 2010 teilte die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg Dr. B ua. mit : chen Weite r- bildung. Sie erhalten eine Befugnis in der stationären internist i- schen Patientenversorgung für 36 Monate und in der Gastroenterologie für 18 Monate. Der Vorstand ist damit von ihrem Antrag abgewichen. Begründung: Aufgrund ihrer gastroenterologischen Untersuchungsza h- len erhalten S ie eine Befugnis für 18 Monate in der Gas t- roenterologie. Ende des Jahres 2011 bewarb sich die Klägerin zum Zwecke der For t- setzung ihrer Weiterbildung im Schwerpunkt Gastroenterologie bei der Bekla g- ten für eine Tätigk eit als Assistenzärztin in der I nneren Abteilung des Kranke n- hauses B . Am 13./21. Juni 2012 schlossen die Parteien einen b e fri s teten A r- beitsvertrag für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 nach dem G e- setz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄAr bVtrG) über eine Tätigkeit als t eilzeitbeschäftigte Ärztin mit 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitne h merin. Darin ist unter § Anbringen eines entspr e chenden Kreuzes a n- z bezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weite r- gt. Welche Absprachen die Klägerin und der we i terbildende Arzt Dr. B zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Inhalt der We i te r bildung g e- troffen haben, ist streitig. Im Verlauf des Arbeitsve r hältnisses kam es zwischen der Klägerin und Dr. B zu Meinung s verschiedenhe i ten über den I n halt und den Verlauf der Weiterbildung und die Gründe für die A n zahl der von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen. 4 - 4 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 5 - Mit ihrer am 18. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagt en am 25. Juli 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksa m- keit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2014 geltend g e- macht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG gerechtfertigt , weil ih rer Beschäftigung keine zeitlich und inhaltlich t- Es habe ke ine strukturierte Weiterbi l- dungsplanung unter Berücksichtigung der notwendigen Weiterb ildungszeiten und - inhalte vorgelegen. Ein Weiterbildungsplan h ä tte zudem in den Arbeitsve r- trag aufgenommen werden müssen. Die Anerkennung der Schwerpunktb e- zeichnung bestimme sich in ihrem Fall noch nach der WBO 1995. Das von der Beklagten vorgelegte , vom 13. Juli 2010 datierende nach § 5 Abs. 5 WBO 2006 erfülle die Anforderungen an eine strukturierte We i- terbildungsplanung nicht. Es sei auf eine Weiterbildungszeit von 36 Monaten zugeschnitten und berücksichtige nicht, dass s ie bereits vor Beginn des A r- beitsverhältnisses mit der Beklagten eine Vielzahl von Weiterbildungsinhalten erworben ha tt e. Ihre Weiterbildung habe auch nicht den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ausgemacht. Aufgrund ihrer Stationsarbeit und organisat o- risc her Defizite habe sie die erforderlichen Weiterbildungsinhalte nicht erwerben können. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 21. Juni 2012 geendet hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung sei nach § 1 ÄArbVtrG gerechtfertigt . Ein detai l- lierter Weiterbildungsplan im Sinne eines Stundenplans sei nach § 1 ÄArbVtrG nicht erforderlich und auch der Weite rbildung nicht dienlich. Es genüge, dass die Ableistung der Weiterbildungsabschnitte im Rahmen der befristeten B e- schäftigung ermöglicht werde. Dem Vertragsverhältnis habe der der Landesär z- zugrunde gelegen. Der Inhalt sei mit der Klägerin mehrfach besprochen wo r- 5 6 7 - 5 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 6 - den. Die Weiterbildung habe zudem eine mit der Klägerin besprochene zeitliche Struktur haben sollen. Dies sei von der Klägerin unter Verstoß gegen ander s- lautende Anordnungen mis sachtet worden. Es sei für eine Befristung nach § 1 ÄArbVtrG auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber in der Lage sei, sämtl i- che für das Weiterbildungsziel erforderlichen Weiterbildungsinhalt e zu vermi t- teln. Vielmehr sei üblich , dass die Weiterbildung bei verschiedenen Arbeitg e- bern stattfinde. Die Klägerin habe genügend Zeit für ihre Weiterbildung gehabt. Sie sei von Dr. B und den beiden leitenden Oberärzten unterstützt worden. Sie habe jedoch viel Zeit dafür aufgewandt, sich um andere Auf gaben zu kümmern und die Angebote zur Weiterbildung nicht angenommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederhe r- stellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristung skontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 13./21. Juni 2012 vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet. I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt , dass die zum 30. Juni 2014 vereinbarte Befristung nicht nach § 1 ÄArbVtrG gerechtfertigt ist. 1. Auf die im Vertrag vom 13./21. Juni 2012 vereinbarte Befristung findet § 1 ÄArbVtrG Anwendung. a) Die Regelung en zur Befristung von Arbeitsverhältnissen in § 1 Abs. 1 bis A bs. 4 ÄArbVtrG gelten in persönlicher Hinsicht nur für approbierte Ärzte 8 9 10 11 12 - 6 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 7 - (vgl. BAG 14. November 2001 - 7 AZR 576/0 0 - zu B II 2 a bb (2) der Gründe, BAGE 99, 303; APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 1; KR/Treber 1 1 . Aufl. § § 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 8) . Nach § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG gelten die Abs. 1 bis 5 des § 1 ÄArbVtrG nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des WissZeitVG fällt. Damit beschränkt sich der sachliche Geltungsbereich der B e- fristungsmöglichkeit auf die ärztliche Weiterbildung auße rhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Der klassische Anwendungsbereich des ÄArbVtrG ist die ärztliche Weiterbildung in Krankenhäusern kommunaler, kirc h- licher oder freier Träger (vgl. ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 3 ÄArbVtrG Rn. 2) . Findet die ärztliche Weiterbildung an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen sind, oder an staatlich bzw. institutionell überwiegend staatlich finanzierten Forschung s- einrichtungen statt, sind die Bestim mungen des WissZeitVG anzuwenden . b) Danach findet auf die vorliegend vereinbarte Befristung § 1 ÄArbVtrG Anwendung. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses approbierte Ärztin. Die Beklagte betreibt Krankenhäuser in privater Trägerschaft. Es handelt sich bei den von der Beklagten betriebenen Kliniken nicht um Einrichtung en , die nach Landesrecht staatlich anerkannte Hochschule n oder Forschungseinric h- tung en sind . 2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die im Arbeitsvertrag vom 13./21. Juni 2012 vereinbarte Befristung sei nicht nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG sachlich gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein die Befr istung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn die Beschäftigung des Arztes se i- ner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem E rwerb einer Z u- satzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 13 14 - 7 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 8 - a ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG stehe nicht entgegen, dass die Parteien im Arbeit s- vertrag vom 13./21. Jun i 2012 nicht ausdrücklich die Durchführung der Weite r- bildung zum Erwerb d er Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie festgeha l- ten , sondern angegeben haben , d u- satzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über 1 Abs. 1 ÄArbVtrG erfordert nicht, dass der danach erforderliche Befristung s- grund im Arbeitsvertrag genannt ist. Die Vorschrift enthält - anders als zB § 2 Abs. 4 WissZeitVG - kein Zitiergebot. D as Zitiergebot in § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist nicht entsprechend heranzuziehen (ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 3 ÄArbVtrG Rn. 5; APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 16; KR/Treber 11 . Auf l. § § 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 15 ; zu § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG aF bereits BAG 24. April 1996 - 7 AZR 428/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 52 ) . Das g e- setzliche Schriftformerfordernis nach § 14 A bs. 4 TzBfG findet auf den der B e- fristung zugrunde liegenden sachlichen Grund grundsätzli ch keine Anwendung (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zu II 2 a der Gründe) . Deshalb ist auch eine von der übereinstimmenden Parteivorstellung abweichende Angabe im A rbeitsvertrag nicht von Bedeutung . b) Die Befristung des Arbeitsvertrags zum Zwecke des Erwerbs einer A n- erkennung für einen Schwerpunkt erfordert nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG eine zei t- lich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung. Die Annahme das Landesarbeit s- gericht s , d a s Vorbringen der Beklagten lasse nicht erkenn en , dass die Beschä f- zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerp u nkt diente , ist revision s- rechtlich nic ht zu beanstanden . aa ) D as Erfordernis in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG betrifft trotz der sprachlichen Ungenauigkeit des Wor t- lauts der Norm, wonach sich die nur auf die Weiterbildung zum Facharzt bezieht , alle in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG angeführten Weiterbildung s- ziele (Facharzt, Anerkennung für einen Schwerpunkt, Erwerb einer Zusatzb e- 15 16 17 - 8 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 9 - zeichnung, Fachkundenachweis, Bescheinigung über eine fakultative Weiterbi l- dung). D ie Einführung der Anforderun g einer r- te n durch das am 20. Dezember 1997 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des ÄArbVtrG vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2994) bezweckt ua., strenge Anforderungen für die Befristung festzuleg en, weil die Befristung zur Weiterbildung einen genau umrissenen Ausnahmetatbestand darstellt ( vgl. BT - Drs. 13/8668 S. 6) . Zudem soll sichergestellt werden, dass die ärztliche Tätigkeit tatsächlich der Weiterbildung dient und dem Arzt die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung der Weiterbildungsabschnitte ermö g- licht wird (BT - Drs. 13/8668 S. 6) . Mit dieser gesetzgeberischen Ab sicht wäre lich und inhaltlich strukturiert auf die Weiterbildung zum Facharzt nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hatte vie l- mehr erkennbar die Absicht, diese Anforderung auf alle in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ange führten We iterbildungsziele zu erstrecken. bb) i- r- schrift genannten Weiterbildungsziele erreichen zu können und dass de r Arzt während des Arbeitsverhältnisses für das jeweilige Weiterbildungsziel erforde r- lich e Weiterbildungsabschnitte absolvieren kann. E ine bloße Förderung der Weiterbildung im Rahmen der befristeten Beschäftigung genügt - anders als nach der bis zum 19 . De zember 1997 geltenden Rechtslage - nicht. Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG in der bis einschließlich 19. Dezember 1997 geltenden Fa s- sung lag ein Sachgrund für die Befristung vor, wenn die Beschäftigung des Ar z- tes seiner Weiterbildung zum Gebietsarzt oder dem Erwer b einer Anerkennung für ein Teilgebiet oder dem Erwerb einer Zusatzbe zeichnung diente. Das ve r- langt e nicht , dass der Arzt ausschließlich mit der Erledigung von Aufgaben b e- traut wurde, die seiner Weiterbildung dienten; es reichte vielmehr aus , wenn seine Be schäftigung diesen Zweck fördert e (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 428/ 95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 52) . Aus der ab dem 20. Dezember 1997 geltenden Ergänzung der Regelung um das Erfor dernis d er zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung wird deutlich, dass die Tätigkeit des b e- 18 - 9 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 10 - fristet beschäftigten Arztes tatsächlich der Weiterbil dung dienen und diesem die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung der einzelnen Weiterbildung s- abschnitt e ermöglicht werden muss (BT - Drs. 13/8668 S. 1, 6; vg l. auch APS/ Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 15) . Die beabsichtig t e Weiterbildung muss daher der im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübten B e- schä f tigung des Arztes das Gepräge geben (allg. Ansicht, vgl. nur Dörner Der befristete Arbeitsve rtrag 2. Aufl. Rn. 667a; Mein e l/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 23 Rn . 51; Schaub ArbR - HdB/ Koch 1 7 . Aufl. § 38 Rn. 8 ; ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 3 ÄArbVtrG Rn. 4; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2 ÄArbVtrG Rn. 6; APS/Schmidt 5. Aufl . ÄArbVtrG § 3 Rn. 15 ; KR/ Treber 11 . Aufl. § § 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 18 ) . Die Übernahme anderer Aufgaben ist zwar auch nach der neuen Gesetzesfassung nicht ausgeschlossen, doch dürfen diese nach zeitlichem Umfang und Intensität das Arbeitsverhältnis nicht ins gesamt prägen (NK - GA/Boemke § 1 ÄArbVtrG Rn. 6; ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 3 ÄArbVtrG Rn. 4; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2 ÄArbVtrG Rn. 6; APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 15; KR/ Treber 1 1 . Aufl. § § 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 18) . cc) Das Bestehen einer zeitliche n und inhaltliche n Struktur der Weiterbi l- dung iSv. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG verlangt zudem , dass der Beschäftigung des Arztes eine auf seinen konkreten Weiterbildungsbedarf zugeschnittene Planung über die während des A rbeitsverhältnisses zu vermittelnden Weiterbildungsi n- halte und die Durchführung der Weiterbildung zug runde liegt . Dies entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Einführung des Tatbestandsmerkmals der zei t- lich und inhaltlich strukturierte n Weiterbildung verfol gten Zweck sicherzustellen, dass der Arzt während des Arbeitsverhältnisses die für seine Weiterbildung e r- for derlichen Weiterbildungsabschnitte absolvieren kann und dass die Befri s- tungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG nicht für weiterbildungsfremde Zwec ke genutzt wird (vgl. BT - Drs. 13/8668 S. 5 , 6 ) . Auch § 1 Abs. 3 Satz 6 l- der beabsichtigten Weite r- bildung voraussetzt. Ein Sachgrund für die Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG 19 - 10 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 11 - liegt daher nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterb ildungsbedarf ermöglich t . Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag. Diesem Verständnis von § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass andere Vorschriften - im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG - ausdrücklich Regelungen zum Erfordernis einer Ausbi l- dungsplanung enthalten (§ 11 BBiG, § 5.1 TVöD - K) . Das Erfordernis einer We i- terbildungsplanung ergibt sich be i der Weiterbildung von Ärzten aus dem Ta t- 1 Abs. 1 ÄArbVtrG. dd ) Bei der Beurteilung , ob die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbild ung dient, ist nicht auf die tatsächlich erfolgte Beschäftigung während der Vertragslaufzeit abzustellen, sondern auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags insoweit bestehe n- den Planungen und Prognosen. Dies beruht darauf, dass f ü r die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlu s- ses maßgebend sind (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 21, BAGE 155, 227; 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 81, 300) . Ist daher bei Vertragsschluss nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die beabsichtigte Beschäftigung des Arztes durch eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung zum jeweiligen We i- terbildungsziel geprägt sein wird, besteht kein nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ane r- kennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. Die bei Vertragsschluss bestehenden Planungen und Progn o- seüberlegungen hat der Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen da r zulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Nachträglich während der Vertragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Pro g- nose unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 8 . Juni 2016 - 7 AZR 25 9 /14 - Rn. 20 - 11 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 12 - 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG; 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41) . ee ) Die vom Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen darz ulegenden Pl a- nungen und Prognosen haben sich darauf zu beziehen, dass die der inhaltlich und zeitlich strukturierten Weiterbildung die nenden Beschäftigungsinhalte die Tätigkeit des befristet beschäftigten Arztes prägen . Dazu ist anzugeben , we l- ches Weiterbi ldungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildung s- ordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angestrebt wur de und jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen We iterbildungsinhalte auf welche Weise in welchem zeitlichen Rahmen v ermittelt werden sollten ( ähnlich HK - TzBfG/ Boecken 4. Aufl. § 1 ÄArbVtrG Rn. 8 ) . Aus dem Vorbringen des Arbei t- gebers muss sich ergeben, dass entsprechende Planungen und Überlegungen im Zeit punkt des Vertragsschlusses objektiv vorlagen. ff ) Diese Anforderungen an den in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG geregelten Sac h- grund für die Befristung sind entgegen der Auffassung der Beklagten mit § 35 des Heilberufe - Kammergesetzes des Landes Baden - Württemberg (H BKG BW) vereinbar. Dadurch werden dem wei terbildenden Arzt keine f achfremde n We i- sungen dahingehend erteilt, wie der Weiterbildung g edient werden soll . M it den Anforderungen an die Darlegungen des Arb eitgebers zur Planung der Weite r- bildung sind keine inhaltliche n Vorgaben verbunden. Die Darlegungsan ford e- rungen beinhalten entgegen der Ansicht der Revision deshalb auch keinen Ei n- griff in die Ausbildungskompetenz des w eiterbildenden Arztes . Entgegen der Auffassung der Beklagten werden mit den Prognosee r- fordernissen auch keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers gestellt . Regelmäßig wird der Arbeitgeber m it de n Angaben aus dem f ür die Beantragung der Weiterbildungsbefugnis bei der Ärztekammer einzureichenden gliederten Pro Vorbringen , dieses habe der Weiterbildung zugrunde liegen sollen, im Befristungskontrollprozess jede n- falls in den Fällen die darge stellten Anforderungen an die im Befristungszei t- 21 22 23 - 12 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 13 - mit dem angestrebten Weiterbildungsziel und dem nach der Weiterbildungsor d- nung danach zu vermittelnden Weiterbildungsbedarf des befristet beschäftigten Arztes übereinstimmt. gg ) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Darlegungen der Bekla g- ten zur Weiterbildungsplanung genügten vorliegend den bestehenden Anford e- rungen nicht, lässt keine Rechtsfehler erkennen. (1) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dem Vorbringen der Beklagten lasse sich bereits nicht entnehmen, dass die Beklagte im Zei t- punkt des Vertragsschlusses konkrete Überlegungen dazu angestellt ha tte , welcher Weiterbildungsbedarf nach welcher anwendbaren Weiterbildungsor d- nung für die Klägerin zur Erlangung des Weiterbildungsziels der Anerkennung der Schwerpunktbezei b- sichtigten Beschäftigung zug runde liegen sollte. Das hätte zunächst Erwägu n- gen dazu erfordert , welche Weiterbildungsordnung für die von der Klägerin a n- überhaupt Anwendung fand und welche Anforderungen danach best anden . Denn die WBO 1995 und die WBO 2006 unterscheiden sich im Hinblick auf die notwendigen Weiterbi l- dungsinhalte für die Anerkennung der angestrebten Schwerpunktbezeichnung. Außerdem hätten Weiterbildung für die Anerkennung der Schwerpunktbezeichnung e- die von der Klägerin bei anderen Arbeitgebern bereits absolviert en We i- terbildungszeiten und - i nhalte einbezogen werden müssen. Des Weiteren hätte prognostiziert werden müssen, dass die Klägerin während des Arbeitsverhäl t- nisses weitere wesentliche Weiterbildungsinhalte erwerben konnte. Den Darl e- gungen der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass derartige Überl e- g ungen angest ellt wurden. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend gewürdigt, dass das Vorbringen der Beklagten, dem Vertragsverhältnis habe der der La n- l- unter dem 13. Juli 2010 erstellten o- gramm s gemäß § 5 Abs. 5 WBO runde gelegen, den Anforderungen an die Prognose im vorliegenden Fall nicht genügt. Da raus ergibt sich nicht , auf 24 25 - 13 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 14 - welche Weise der Weiterbildungsbedarf der Klägerin bedient werden s ollte. Das e- zeichnung bereits 2007 erworben hatte, angestrebte Weiterbildungsziel der A n- erkennung der Sch Es ersetzt zudem nicht die notwendigen Überlegungen zum individuellen Weiterbildungsbedarf der Klägerin. Das rogramm geht daher an den Weiterbildungse r- fordernissen der Klägerin vorbei. Daran ändert ni chts , da ss die Bezirksärzt e- kammer Dr. B eine Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt Gastroenter o- logie erteilt hat . (2) D ie weiteren Darlegungen der Beklagten zu den im Zeitpunkt der B e- fri s tungsvereinbarung vorliegenden P lanungen genügen d en dargestellten A n- forderungen ebenfalls nicht. Auch d ies hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Die Beklagte hat insoweit vorgeb racht, die Weiterbildung hätte eine tägliche Struktur haben sollen, die von der Klägerin eigenmächtig nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin h ätte zu bestimmten Tageszeiten bestimmte im Einzelnen benannte Tätigkeiten (zB Durchführung von Mage n- spiegelungen, Teilnahme an Visiten, g astroenterologische Weiterbildung in der Endoskopie, Röntgen - Demo) ausführen sol len . Dieses Vorbringen lässt zwar auf eine gewisse zeitli che Struktur der Beschäftigung zum Zwecke der Weite r- bildung schließen . Es genügt den dargestellten Anforderungen gleichwohl nicht, weil sich aus dem Vorbringen nicht ergibt, welche nach dem konkret e rmittelten Weiterbildungsbedarf der Klägerin erforderlichen Weiterbildungsinhalte in we l- chem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten . Dem Vor trag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, welche Weiterbildungsinhalte für die Klägerin zur Erre i- chung des ang estrebten Weiterbildungsziels notwendig waren und inwieweit die dargestellte Planung damit in Einklang stand. ( 3 ) Die Rüge der Beklagten , das Landesarbeitsgericht habe den in der B e- rufungsverhandlung angebotenen Beweis für ihren Vortrag übergangen, der w eiterbildende Arzt habe über die vorgelegten schriftlichen Pläne hinaus ko n- 26 27 - 14 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 15 - krete Vorstellungen angestellt bzw. sonstige Pläne zur Weiterbildung ge habt, greift nicht durch . (a) Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge übergangenen Beweisantritts müssen da s Beweisthema und das Beweismittel angegeben werden. Es muss ausgeführt werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehle r- haft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und we l- ches Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte . E rforderlich ist weiter die Angabe der Fundstelle des übergangenen Bewe isantrags nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Schließlich muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweisaufnahme für die Entsche idung kausal war (BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 29; 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe, BAGE 109, 145) . (b) Diese n Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die R ü- ge ist schon deshalb unzulässig, weil es an der Angabe eines hinreichend ko n- kreten Beweisthemas fehlt. Die Beklagte legt nicht dar, in der Berufungsve r- handlung unter Beweisantritt vorgetragen zu haben, welche konkreten Überl e- gungen und Planungen de r weiterbildende Arzt bei Vertragsschluss hinsichtli ch der von der Klägerin noch zu absolvierenden Weiterbildung s inhalt e au f gestellt haben soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Sitzungsprotokoll über die Ber u- fungsverhandlung . Dort findet sich der behauptete Beweisantritt nicht. Ein Pr o- tokollberichtigung santrag wurde nicht gestellt. Zudem fehlt es an Vorbringen dazu, zu welchem Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme geführt hätte sowie an der Darlegung der Kausalität der unterlassene n Beweisaufnahme für die Entscheidung des Berufungsgerichts. II . Die Befristung des Arbeitsver trags zum 30. Juni 2014 ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. 1. § 14 Abs. 2 TzBfG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber in einem mit einem approbierten Arzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dient ( vgl. etwa 28 29 30 31 - 15 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 16 - Dörner Der be fristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 674; ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 3 ÄArbVtrG Rn. 2; HK - ArbR/Ahrendt/Till manns 4. Aufl. § 23 TzBfG Rn. 9 ; Däubler/ Deinert/Zwanziger/ Wroblewski KSchR 10 . Aufl. § 1 ÄArbVtrG Rn. 5; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3 ÄArbVtrG Rn . 13; Schlachter in Laux/ Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2 ÄArbVtrG Rn. 2; MüKoBGB/Hesse 7. Aufl. TzBfG § 23 Rn. 9; NK - GA/Boemke § 1 ÄArbVtrG Rn. 33; Schaub ArbR - HdB /Koch 1 7 . Aufl. § 38 Rn. 8; LAG Hamm 2. Oktober 2008 - 17 Sa 81 6 /08 - ; aA APS/Schmid t 5 . Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 8 für die Erstanstellung ; Mein e l/ Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 23 Rn. 54) . § 1 ÄArbVtrG enthält Sonderregelu n- gen für die Befristung von Arbeitsverträgen zur Weiterbildung von Ärzten, die die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließen. Lediglich a u- ßerhalb der Weiterbildung können angestellte Ärzte nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristet beschäftigt werden. a) Nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristet e Arbeitsverträge - und damit auch die Regelungen zur sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 TzBfG - nur insoweit anzuwe n- den, als sie den Vor schriften von § 1 Abs. 1 bis 4 ÄArbVtrG nicht widerspr e- chen. Erfolgt die befristete Beschäftigung zur Weiterbildu ng nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG, widersprechen die Regelungen in § 14 Abs. 2 TzBfG insbesondere den Mindestbefristungsbestimmungen in § 1 Abs. 3 Satz 5 und Satz 6 ÄArbVtrG. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG darf die Befristung des Arbeitsve r- trags den Zeitraum ni cht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunk t oder Bereich vor, darf nach § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG auf diesen Zeitpunkt befristet werden. Derartige Mindestzei t- räume sieht § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vor. Die Vorschrift ermöglicht vielmehr de n Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags bis zu einer Dauer von zwei Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die dreim alige Vertragsv erlängerung . Dies steht im Widerspruch zu dem in § 1 ÄArbVtrG zum Ausdruck kommenden Zweck, die 32 - 16 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 - 17 - Weiterbildung möglichst i n längeren, zusammenhängenden , der Weiterbi l- dungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden und am jeweiligen Weiterbildungsziel orientierten Zeiträumen durchzuführen. b) Für dieses Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung en zur sachgrundlosen Befris tung in § 14 Abs. 2 TzBfG und zur Befristung von A r- beitsverhältnissen mit Ärzten in der Weiterbildung in § 1 ÄArbVtrG . Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 TzBfG soll ua. für den Arbeitnehmer eine A lternative zur Arbeitslosigkeit sein und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung bilden (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 13 f.; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 22, BAGE 137, 275) . Die Beschäftigung von Ärzten in der Weiterbildung hingegen erfolgt regelmäßig nich t in der Erwa r- tung, in eine Daueranstellung bei dem weiterbildenden Arbeitgeber zu münden. Anlass für die Einführung des ursprünglich bis zum 31. Dezember 1997 gelte n- den ÄArbVtrG war vielmehr gerade die Förderung der Fluktuation von Ärzten im Krankenhausbe reich durch Eröffnung zusätzlicher Befristungsmöglichkeiten (vgl. BT - D rs. 10/3559 S. 3 und 13/8668 S. 6; Dreher DB 1999, 1396, 1397; Haage MedR 1998, 109, 110 ; APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 3) . M it dem Ersten Änderungsge setz vom 16. Dezember 1997 wollte der Gesetzgeber durch die Bindung der jeweiligen Befristungsdauer an die Weiterbildungsbefu g- nis des weiterbildenden Arztes auch einer missbräuchlichen Verwendung der Befristungsmöglichkeiten zum Abschluss kurzfristiger Arbeitsverträge entg e- genwirken (BT - Drs. 13/8668 S. 6) . Dadurch soll vermieden werden, dass Ärzte zur Weiterbildung willkürlich kurzen Befristungen ausgesetzt sind (BT - Drs. 13/8668 S. 6 ) . Der Verwirklichung dieses Regelungsziel s würde es zuw i- derlaufen , Ärzte zum Zwecke der Weiterbildung im Rahmen sachgrundlos b e- fristete r Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu beschäftigen . 2. Danach kann die streitige Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG g e- stützt werden , da die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass die B e- schäftigung de r Klägerin zum Zweck der Weiterbildung zum Erwerb einer Ane r- kennung für einen Schwerpunkt iSv. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG erfolgen soll. 33 34 35 - 17 - 7 AZR 597/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0 III . Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tr a- gen. Gräfl Für die wegen Krankheit ver - hinderte Richterin Dr. Rennpferdt Gräfl Waskow Steude Merten 36
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