Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Dezember 2016 Siebter Senat - 7 AZR 797/14 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 17. Oktober 2013 - 5 Ca 4213/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. November 2014 - - e : Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 797/14 5 Sa 729/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagter, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Rich terin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den - 2 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Glock und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. November 2014 - 5 Sa 729/13 - wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. November 2014 - 5 Sa 729/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufg e- hoben, als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17. Oktober 2013 - 5 Ca 4213/12 - teilweise abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen hat. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Dresden vom 17. Oktober 2013 - 5 Ca 4213/12 - wird insgesamt zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- onen zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 25. Dezember 2012 oder des 31. März 2013 beendet worden ist. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und Promotion im Fach Soziologie. Er wurde zunächst auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 9. Januar 2012 in der Zeit vom 15. Februar 2012 bis zum 31. März 2012 sowie auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 12. März 2012 in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 jeweils befristet als wiss enschaftlicher Mitarbeiter an der Philosophischen Fakultät der Universität D beschäftigt. Nachdem der Vorgesetzte des Klägers d essen Weiterbeschäft i- 1 2 - 3 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 4 - gung zur Vertretung des beurlaubten Dr. S im Wintersemester 2012/13 bea n- tragt hatte , wurde der Kläger vom Be klagten gebeten, sich in die Verwaltung der Universität D zu begeben. Dort legte die Personalsachbearbeiterin W dem Kläger einen auf den 21. September 2012 datierten Dienst vertrag in zweifacher Ausfertigung zur Unterzeichnung vor, der für beide Vertragspar teien Unte r- schriftsfelder vorsah und zu diesem Zeitpunkt seitens des Beklagten noch nicht unterzeichnet war. Dieser Vertrag enthält in § 1 ua. folgende Regelungen: § 1 Herr Dr. Wö wird für die Zeit vom 01.10.2012 bis ei n- schließlich 31.03.2013 befristet als wissenschaftlicher Mi t- arbeiter im Sinne des § 71 SächsHSG als Vollbeschäfti g- ter an der Universität D weiterbeschäftigt. Die befristete Weiterbeschäftigung erfolgt wegen Vorli e- gen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 Teilzeit - und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Deze m- ber 2000 (BGBl. I S. 1366 i. d. j. g. F.). Die Weiterbeschäftigung erfolgt während der Zeit der der Beurlaubung von Herrn PD Dr. S, längstens bis 31.03.2013 . Das Dienstverhältnis endet automatisch, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.03.2013 . E iner Weiterbeschäftigung über diesen Zei t- punkt hinaus wird ausdrücklich widersprochen. .. . Der Kläger unterzeichnete beide Ausfertigungen des Dienstvertrags und gab sie der Personalsachbearbeiterin W a m gleichen Tag zurück. Der Kl ä- ger setzte seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät ab de m 1. Oktober 2012 fo rt, ohne zuvor ein vom Beklagten unte r- zeichnetes Vertragsexemplar erhalten zu haben. Ein solches ging ihm erst am 11. Oktober 2012 zu. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass d as Dienstverhältnis von Dr. S mit Ablauf d es 10. Dezember 2012 b e e nde t werde . Damit entfalle der Zweck der Befristung des mit dem Kläger bestehende n Dienstv erhältnis ses. Dieses ende mit einer Auslauffrist von zwei 3 4 - 4 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 5 - Wochen nach Zugang d iese s Unterrichtungsschreibens . Der Kläger erhielt das Schreiben am 11. Dezember 2012. Der Kläger hat sich mit seiner am 19 . Dezember 2012 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen und dem Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellten Kl a- ge gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Zweck - und Zei t- befristung gewandt. Er hat geltend gemacht, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Rückkehr von Dr. S enden solle. Die Befri s- tungsabrede sei u nwirksam , da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei. Der Arbeitsvertrag sei schon am 21. Septembe r 2012 geschlossen worden. Die Vorlage des nicht unterzeichneten Vertragsdokuments sei unter Berücksicht i- gung des vorausgegangenen Antrags seines Vorgesetzten als Vertragsangebot des Beklagten zu verstehen. Dieses Angebot habe er durch Unterzeichnung de r U rkunde angenommen. Jedenfalls sei der Arbeitsvertrag am 1. Oktober 2012 dadurch zustande gekommen, dass er seine Tätigkeit im Einverständnis mit dem Beklagten fortgesetzt habe . Der Beklagte habe den Abschluss des befri s- teten Arbeitsvertrags nicht von der W ahrung der Schriftform abhängig gemacht. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tung mit Datum vom 21. September 2012 mit Ablauf des 25. Dezember 201 2 beendet worden ist , 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Befristung mit Datum vom 21. September 2012 mit Ablauf des 31. März 2013 beendet worden ist , 3. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskrä f- tigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftl i- chen Mitarbeiter iSd. § 71 SächsHSG weiterzub e- schäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristungsabrede genüge dem Schriftform erfordernis, da d ie Personalsachbearbeiterin A den Dienstv er trag noch vor dem 1. Oktober 2012 unterzeichnet habe . Ein Zugang der beiderseits unterzeichneten Ve r- 5 6 7 - 5 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 6 - tragsausfertigung beim Kläger vor Vertra gsbeginn s ei zur Wahrung de r Schrif t- form nicht erforderlich. Außerdem habe der Kläger durch die Fortsetzung seiner Tätig keit auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung verzichtet. A n- dernfalls h ätte in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum Zugang de r unterzeic h- neten Vertrags urkunde beim Kläger am 11. Oktober 2012 nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Der Arbeitsvertrag sei nicht konkludent durch die Fortsetzung der Tätigkeit zustande gekommen, weil d er Abschluss des Arbeit s- vertrags durch die im Vertrag enthaltenen Unterschriftsfelder für beide Seiten er kennbar unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt worden sei . Zudem habe Frau W dem Kläger bei Vertragsunterzeichnung mi t- geteilt, dass ihm nach Unterzeichnung des Vertrags durch den Beklagten ein Vertragsexemplar per Hauspost übermittelt werde. Von der Fortsetzung der Tätigkeit habe kein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter des Beklagten Kenntnis gehabt. Jedenfalls sei es dem Kläger nach Treu un d Glauben verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der Befristungsabrede zu berufen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und die Klage in Bezug auf die Anträge zu 2. und zu 3. abgewiesen. Der Beklagte b e- gehrt mit seiner Revision auch die Abweisung des Klageantrags zu 1., während der Kläger mit seiner Revision die vollständige Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision de s Beklagten ist unbegründet , d ie Revision des Klägers ist dagegen begründet. A. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg . Die Vorinstanzen haben dem Klageantrag zu 1. zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien hat nicht aufgrund einer Zweckbefristung zwei Wochen nach Zugang der 8 9 10 - 6 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 7 - schriftlichen Unterrichtung des Klägers durch den Beklagten über den Zeitpunkt der Zweckerreichung am 25. Dezember 2012 geendet. I. Bei dem Klageantrag zu 1. handelt es sich trotz seines an § 17 Satz 1 TzBfG orientierten Wortlauts nicht lediglich um eine Befris tungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, mit der der Kläger die Unwirksamkeit ein er Zwec k- befristung geltend macht, sondern auch um eine allge meine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klag e- ziels und der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 mwN) . Der Kläger hat sich nicht nur auf die Formunwirksamkeit der Befristungsabrede berufen . Er hat auch ge ltend gemacht , es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Rückkehr von Dr. S enden soll t e. Damit hat er die Vereinbarun g einer Zweckb e- fristung in Abrede gestellt. Dieses Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage ge mäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 662/05 - Rn. 13; 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu I 2 a und b, 3 der Gründe, BAGE 111, 148) . Für den allgemeinen Feststellungsantrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, da sich d er Beklagte auch der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf g rund einer Zweckbefristung zum 25 . Dezember 20 12 berühmt. II. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Die Parteien haben keine Doppe l- befristung in Form einer kombinierte n Zweck - und Zeitbefristung, sondern au s- schließlich eine kalendermäßige B efristung zum 31. März 201 3 vereinbart. 1. Eine kalendermäßige Befristung ( Zeitbefristung ) ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefri s- tung l iegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig b e- stimmten Zeitpu nkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll , wobei die Parteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss ansehen (BAG 29. Juni 2011 11 12 13 - 7 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 8 - - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242) . Ein e Doppelbefristung in Form einer Kombination von Zweck - und Zeitbefristung ist grundsätzlich zulässig (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 17; 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17) . Eine Zweckbefristung erfordert eine unmissverständlich e Ein i- gung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll, w o- bei d er Zweck nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlic h vereinbart sein muss (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 23; 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 28) . 2. Die Parteien haben keine Zweckbefristung vereinbart. Das ergibt die Auslegung der Befristungsabrede in § 1 des Dienst vertrags vom 21. September 2012 . a) Die Auslegung der Befristungsabrede in § 1 des Dienst vertrags richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsr e- geln. Das äußere Erscheinungsbild der Befristungsabrede begründet eine ta t- sächliche Vermutung dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedi n- gung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - R n. 12; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ) . b ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25 , BAGE 152, 82 ) . Ansat z- punkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertrag s- wortlaut. Ist dieser nicht einde utig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet wer den muss (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 25) . 14 15 16 - 8 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 9 - Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das B e- rufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 25. J uni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) . c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 1 Abs. 3 des Dienstvertrags k eine unmissverständliche Einigung über die Beendigung des Ar beitsver hältnisses bei Ende der Beurlaubung von Dr. S zu entnehmen ist . Bereits d er Wortlaut de r Bestimmung spricht gegen eine Zweckbefristung. D ie Formulierung , r- laubung von Herrn PD Dr. S, hin , dass lediglich der Befristungsgrund dokumentiert und keine eigenständige (Zweck - ) Befristungsvereinbarung getroffen werden sollte ( vgl. BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 15) . Ansonsten hätte es nahegeleg en, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Ende der Beurlaubung von Dr. S klarer zum Au s- druck zu bringen , etwa durch Formulierungen wie ist befristet für die Dauer der Beurlaubung (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 16 , BAGE 138, 242 ) e ndet mit der Beurlaubung (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 17) . Dieses Verständnis wird durch systematische G esichtspunkte best ä- tigt. In § 1 Abs. 2 des Dienstvertrags ist festgehalten, dass der befristeten We i- terbeschäftigung der Sach grund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG zugrunde liegt. Diese Angabe wird durch die nachfolgende Regelung in § 1 Abs. 3 des Dienstvertrags konkretisiert. Demgegenüber sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses in § 1 Abs. 1 und dessen Beendigung i n § 1 Abs. 4 des Dienstvertrags geregelt. Nach § 1 Abs. 1 ist der Dienstver trag zum 31. März 2013 befristet. Nach § 1 Abs. 4 endet das Dienstverhältnis automatisch mit A b- lauf des 31. März 2013, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Vereinb a- rung, dass d as Arbeitsverhältnis auch mit de m Ende d er Beurlaubung von Dr . S beendet wird , ist in § 1 Abs. 4 dagegen nicht getroffen. Daher k ann § 1 Abs. 3 des Dienstvertrags aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders nicht als Vereinbarung ein er Zweckbefristung verstanden werden. 17 18 - 9 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 10 - d) Die Rüge des Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe gegen die ihm obliegende Hinweispflicht ver stoßen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet . aa) Da s Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsät z- lich nicht, dass ein Gericht vor seiner Entscheidung auf eine Rechtsauffassung hinweist, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will (BVerfG 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 84, 188) . Allerdings kann dies im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG in besonderen Fällen geboten sein. Es ve r- stößt g egen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ohne vorh e- rigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewisse nhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozes s- verlauf nicht zu re chnen brauchte (vgl. BVerfG 17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00 - zu III 2 a der Gründe; 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 108, 341; BAG 18. Septe mber 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 34; 8. Dezember 2011 - 6 AZN 1371/11 - Rn. 17, BAGE 140, 76) . Wird eine Verle t- zung der Hinweis pflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO gerügt, muss der Revisionskl ä- ger darlegen, welchen Hinweis das Gericht hätte erteilen müssen und wie e r auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte. Hierzu muss er dartun , welchen entscheidungserheblichen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er ge macht hätte (vgl. BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 46; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 10 mwN) . bb) Danach war das Landesarbeitsgericht nicht verpflichtet, darauf hinz u- weisen, d ass eine Vertragsbeendigung zum 25. Dezember 2012 bereits am Fehlen ein er Zweck befristung scheitern könnte . D ies hatte der Kläger bereits geltend gemacht. D eshalb musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessb e- teiligter damit rechnen, dass auch das Landesarbeitsgericht die Vereinbarung einer Zweckbefristung vernein en könnte . Im Übrigen rechtf ertig t der in der R e- visionsbegründung gehaltene neue Sachvortrag zu den Umständen bei Ve r- tragsschluss keine andere Beurteilung der vertraglichen Ab rede . D er Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei vor Arbeitsantritt kommuniziert worden, dass 19 20 21 - 10 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 11 - sein Arbeitsver hältnis im Fall einer vorzeitigen Beend igung der Beurlaubung des Dr. S vor dem 31. März 2013 enden werde. Das sei Grundlage der Willen s- bildung bei Vertragsschluss gewesen. Dies ist für die Auslegung der Vertrag s- bestimmung nicht von Bedeutung. Die den Vertr agsschluss begleitenden U m- stände können bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingung en iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB - anders als bei der Auslegung sonstiger Vertragsb e- stimmungen - nicht berücksichtigt werden. Das ist eine Folge der objektiven, typi sierten Auslegung und ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung einer u n- angemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berüc k- sichtigen sind (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 17; 4. August 2011 - 6 AZR 436/10 - Rn. 20; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 39) . B. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufh e- bung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht das ersti n- stanzliche Urteil abg eändert und die Klage mit dem Klageantrag zu 2. abgewi e- sen hat. Der Klageantrag zu 2. ist begründet. Die Berufung des Beklagte n i st daher auch insoweit zurückzuweisen. Der Klageantrag zu 3., mit dem der Kl ä- ger seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der Befristungskontrollantrag zu 2. ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Dienstvertrag vom 21. September 2012 vereinbar ten Befristung mit Ablauf des 31. März 2013 geendet. 1. Die vereinbarte Befristung zum 31. März 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Recht s- unwirksamkeit der Befristung mit der am 19 . Dezember 2012 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen und dem Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellten Kl a- ge rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rech t- sprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vert ragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 22 23 24 - 11 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 12 - 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2. Die vereinbarte Befristung zum 31. März 2013 ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichti g mit der Folge, dass der befristete Arbeitsve r- trag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. aa) Die Einhaltung der Sch riftform erf ordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell b e- glaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde . Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB , wenn jede Partei die für die andere Partei bes timmte Urkunde unterzeichnet (vgl. etwa BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933 /13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 23 mwN) . bb) D as Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Befri s- tung des Arbeitsvertrags , nicht aber für den Arbeitsver trag insgesamt. Schli e- ßen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsver trag, ist die Befri s- tung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst münd lich einen befrist e- ten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der Arbeit s- aufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Ver tragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Ni e- derlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnicht ige Befristung rückwirkend wi rksam wird (vgl. hierzu BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146) . 25 26 27 28 - 12 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 13 - Dadurch kann allenfalls das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG en t- standene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befrist et werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willense r- klärungen der Parteien erfor derlich (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) . b ) Danach ist die von den Parteien v ereinbarte Befristung zum 31. März 2013 nach § 14 Abs. 4 TzBfG iVm. § 125 Sa tz 1 BGB nichtig. Der Beklagte hat das schriftliche Angebot des Klägers auf Abschluss eines befristeten Arbeitsve r- trags vom 21. September 2012 nicht schriftlich, sondern konkludent durch En t- gegennahme der Arbeitsleistung des Klägers ab dem 1. Oktober 2012 ang e- nommen. Die Schriftform für die Befristungsabrede ist nicht durch eine etwaige Unterzeichnung der Vertragsurkunde vor Vertragsbeginn durch den Beklagten gewahrt worde n. Der Formmangel wurde auch nicht durch den nachträglichen Zugang der auch vom Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde beim Kläger geheilt. aa) D er Arbeitsvertrag der Parteien ist am 1. Oktober 2012 dadurch z u- stande gekommen, dass d er Beklagte das sch riftliche Vertragsa ngebot des Klägers konkludent durch Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen hat . (1) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander der ei nen Vertragsparte i ge mäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbe i- führung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erk lärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden (BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 19; 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 26) . Ob eine Äuße rung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist , ist durch Auslegung zu ermitteln . Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter 29 30 31 - 13 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 14 - Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom W ortlaut auszugehen i st (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, BAGE 134, 269) . Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Intere s- senlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerech t werde n- den Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Ve r- trags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig ein deutigen Vertragswortlaut durch (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36 mwN , aaO ) . Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 2 2 . J uli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn . 13, BAGE 148, 349) . ( 2 ) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tat - sachen unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 32; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20 ; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 26 ) . Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung nicht typischer Willenserkl ä- rungen die Auslegung nur dann selbst vornehmen , wenn das Landesarbeitsg e- richt den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat un d kein weit e- res tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwa rten ist (st. Rspr., zB BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27 mwN, BAGE 149, 144) . Diese Grundsätze gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Wi l- lenserklärung vorliegt (B AG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) . 32 - 14 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 15 - (3) Daran gemessen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der b e- fristete Arbeitsvertrag sei nicht schon am 21. September 2012 mit der Unte r- zeichnung der Vertragsurkunde durch den Kläger geschlossen worden, revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden . Die Übergabe der nicht unterzeichneten Vertragsurkunde an den Kläger stellt kein Angebot des Beklagten auf A b- schluss eines befrist e ten Arbeitsvertrags dar, sondern lediglich eine Aufford e- rung zur Abgabe eines Vertragsangebots ( sog. invitatio ad offerendum) . (a) Ein Antrag auf Abschluss eines Ver trags (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklä rung - aus der Sicht des Adressa ten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung e r- kennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschlus s also noch vorbehält (vgl. BGH 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - Rn. 12, BGHZ 179, 319) . (b) D er Beklagte hatte d ie Vertrag surkunde auf der für ihn vorgesehenen Unterschriftszeile noch nicht unterzeichnet . Damit konnte noch nicht von einem endgültig en Bindungswillen ausgegangen werden . Der erforderliche Rechtsbi n- dungswille ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vorgesetzte des Klägers d essen Weiterbeschäftigung beantragt hatte und dass die Vertragsurkunde dem Kläger erst zehn Tage vor dem vorgesehene n Vertragsbe ginn zur Unte r- zeichnung vorlegt wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch die Festlegung der Vertragsbedingungen nicht für ein bindendes Vertragsangebot. Eine solche Festlegung ist für eine invitatio ad offerendum nicht untypisch. ( 4 ) D as Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem Beklagten durch Rückgabe der von ihm unterzeichneten Ve r- tragsurkunde ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den vom Beklagten vorformulierten Bedi ngungen unterbreitet hat. Das Lande s- arbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass der Beklagte das Angebot des Klägers am 1. Oktober 2012 d urch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und En t- gegennahme de r Arbeitsleistung angenommen hat. 33 34 35 36 - 15 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 16 - (a) Das Landesarbeit sgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen , der Kläger habe die Entgegennahme seiner Arbeitsleistung nicht als Annahme seines Ve r- tragsangebots verstehen dürfen , weil der Beklagte den Vertragsschluss unter den Vorbehalt seiner schriftlichen Annahme gestellt h abe. (aa) Obwohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als solcher formfrei mö g- lich ist, kann der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schrif t- liches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur dur ch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung ang e- nommen werden. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlunge n mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbei t- nehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung oh ne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgebl i- chen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtete s schriftliches A n- gebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeic h- nung der Vertragsurkunde angenommen werden kann ( vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . Der Arbeitnehmer kann in Fällen, in denen der A b- schluss d es befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung de r Schriftform a b- hängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitg e- bers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unte r- zeichnung der Vertragsurkunde annehm en. Nimmt der Arbeitnehmer vor di e- sem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein fakt i- sches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erfo r- derlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (BAG 7. Oktob er 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . In einem so l- chen Fall kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den 37 38 - 16 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 17 - zuvor vereinbarte n Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schrif t- formgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig mach en will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsau f- nahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . (bb ) Anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitgeber kein schriftl i- ches Angebot auf Abschluss eines befriste ten Arbeitsvertrags abgibt, sondern dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde zur Unterschrift vorlegt , d ie er selbst noch nicht unterzeichnet hat. M it der Vorlage eine r solche n Vertragsurkunde stellt der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags weder au s- drücklich noch konkludent unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertrag s- schlusses , noch kündigt er dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbar ten an . Er gibt keine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung ab, die nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Vielmehr fordert er den A r- beitnehmer zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Ve r- tragsurkunde genannten Bedingungen auf. Während d er Arbeitgeber mit einem von ihm unterzeichneten Vertragsangebot seinerseits alles zur Einhaltung des Schriftformgebots Erforderliche getan hat, ist dies bei der Übergabe ei nes von ihm nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs nicht der Fall . Da her ist dieses Ve r- halten aus Sicht des Arbeitnehmers nicht dahingehend zu verstehen, dass d er Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot en t- sprechen wil l . Se lbst wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt hat , der Arbeitsv ertrag solle nicht durch Entgegennahme der Arbeitsleistung , sondern erst mit Zugang de r von ihm unterzeichneten Vertragsurkunde beim Arbeitnehmer zustande 39 40 - 17 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 18 - kommen, ist dieser Vorbehalt unbeacht lich. Der Arbeitgeber kann die Ausl e- gung seines Verhaltens als Ausdruck eines entsprechenden Rechtsfolgewillens nicht ausschließen . Die in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten st e- hende Erklärung ist für die rechtliche Wertung, welche Erklärungsbed eutung der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zukommt, ohne Bedeutung . Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssi t- te nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächl i- chen Verhalten (sog. protestatio facto contraria) und hat durch sein tatsächl i- ches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 1 b der Gründe; BGH 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - zu II 2 b bb der Gründe) . (cc) Danach stand der Vertragsschluss nicht unter dem Vorbehalt der U n- terzeichnung der Vertragsurkunde durch beide P arteien. (b) Der Beklagte hat das Vertragsangebot des Klägers konkludent ang e- nommen, indem er dem Kläger bei Vertragsbeginn einen Arbeitsplatz zur Ve r- fügung gestellt und dessen Arbeitsleistung entgegengenommen hat. Das La n- desarbeitsgericht hat zwar eine A uslegung der Erklärungen des Beklagten nicht vorgenommen. Der Senat kann jedoch die Verhaltensweise n und Erklärungen des Beklagten selbst auslegen , da das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres ta tsächliches Vorbri n- gen der Parteien zu erwa rten ist. Die Auslegung ergibt, dass d er Kläger die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und die Entgegennahme der Arbeit s- leistung als Annahme seines Vertragsangebots durch den Beklagten verstehen durfte . Er hatte sich auf Aufforderung des Beklagten zu der zuständige n Pers o- nalverwaltung begeben und dort durch Rückgabe des von ihm unterzeichneten Vertragsdokuments ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den von dem Beklagten vorformuliert en Bedingungen abgegeben. Daher durfte er davon ausgehen, dass er seine Arbeitsleistung - vorbehaltlich einer gegenteilige n Mitteilung des Beklagten - ab dem i n der Vertrag surkunde vorg e- 41 42 - 18 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 19 - sehenen Zeit punkt , dh. dem 1 . Oktober 2012 , zu de n vom Beklagten vorgeg e- benen Bedingungen erbringen sollte. Da der Beklagte nicht s Gegenteiliges ä u- ßerte und ihn nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung hinderte, durfte d er Kläger die Entgegennahme der Arbeitsleistung ab dem 1. Oktober 2012 als A n- nahme seines Vertragsangebots durch den Beklagten verstehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Tätigkeit mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters aufgeno m- men hat . bb) Die Schriftform für die Be fristung des am 1. Oktober 2012 zustande g e- kommenen Arbeitsvertrags ist nicht deshalb gewahrt, weil dem Kläger am 11. Oktober 2012 die auch vom Beklagten unterzeichnete Vertragsurkunde z u- gegangen ist. Dabei kann zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Personalsachbearbeiterin A den Vertrag schon vor dem Vertragsbeginn am 1. Oktober 2012 unterzeic h- net hat. Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ist nicht eingehalten, da dem Kläger die schriftli che Annahmeerklärung nicht vor Vertragsbeginn zug e- gangen ist. (1) Die Wahrung de r in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform e rforder t den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsem p- fänger vor Vertragsbeginn . (a) Nach § 126 Abs. 2 BGB genügt ein e v ertrag liche Vereinbarung der g e- setzlichen Schriftform, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Pa r- teien unterzeichnet worden ist. Von der Einhaltung dieser äußeren Form ist zu trennen, ob d ie Vereinbarung zustande gekommen ist. Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln über den Abschluss von Verträgen (§§ 145 ff., 130 BGB) . Danach kommt ein Vertrag unter Abwesenden, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wen n sowohl der Antrag als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind ( BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14; BGH 24. Februar 43 44 45 - 19 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 20 - 2010 - XII ZR 120/06 - ) . Anders ve rhält es sich nur dann, wenn nach § 151 Satz 1 BGB eine Annahmeerklärung entbehrlich ist. (b) § 14 Abs. 4 TzBfG setzt unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks neben der Einhaltung der äußeren Form auch voraus, dass die Befristungsa b- rede durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist. Das Angebot und die Annahme müssen der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zugehen. D as Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG dient d a- zu, angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die ohne weitere E r- klärungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten (BT - Drs. 14/626 S. 11) . Dem Arbeitnehmer soll deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeits verhältnis - ande rs als bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsver trags - mit der Vereinbarung de r B efrist ung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und d a- her keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. Außerdem dient das Schriftformerfordernis eine r Erleichterung der Beweisführung. Dadurch soll u n- nötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede ve r- mieden werden (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, BAGE 119, 149; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der Gründ e, BAGE 113, 75; 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 2 b der Gründe, BAGE 107, 237) . Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn die Schriftform nicht den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Befristungsab rede beim Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn voraussetzte. Der Arbeitnehmer könnte bei Vertragsbeginn nicht erkennen, ob sein Arbeitsver trag wirksam befristet ist oder nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit g e- schlossen gilt. Dies eröffnete die Möglic hkeit , darüber zu streiten, ob die schrif t- liche Annahme im Zeitpunkt des Vertragsbeginns bereits erklärt war. Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis verhindert werden. ( c ) Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass die Wahrung de r in § 550 BGB bzw. in der Vorgängerregelung des § 5 6 6 BGB aF bestimmten Schriftform für langfristige Mietverträge nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshof s nur die Einhaltung der äußeren Form voraussetzt ( BGH 46 47 - 20 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 21 - 24. Februar 2010 - XII ZR 120/0 6 - Rn. 24 ; vgl. auch 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 160, 97) . Dies gilt aufgrund des unterschiedl i- chen Schutzzwecks für das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht. (aa) D as Schriftformerfordernis des § 550 BGB dien t in erster Linie dem I n- formationsbedürfnis eines späteren Grundstückserwerbers , dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt wer d en soll, sich v o n dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterric h- ten. Dafü r genüg t nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine der äußeren Schriftform entsprechende Mietvertragsurkunde. Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit lan g- fristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen, w e rden danach durch die bloße Einhaltung der äußeren Form gewahrt. Die Beweisfunktion sei erfüll t, wenn die Vertragsbedingungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Mi etvertrag s- u rkunde verkörpert seien und durch sie in ausreichender Weise bewiesen we r- den könnten . Der Warnfunktion sei dadurch Genüge getan, dass beide Parteien die Vertragsurkunde unterzeichnet haben ( BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 25 - 29 ) . (bb) D emgegenüber dient das Schriftformerfordernis für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Ab s. 4 TzBfG nicht dem Schutz Dritter, sondern au s- schließlich dem Schutz der Parteien. Die Vertragsparteien sollen nicht vor der unbedachten Eingehung langfr istiger Bindungen gewarnt werden, vielmehr soll de r Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn durch Lesen der Vertragsvereinbarungen e rkennen können , dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält, um ggf. den Ve r- tragsschluss zu G unsten anderer Angebote ablehnen zu können (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der Gründe, BAGE 113, 75 ) . Das setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn die vom Arbei t- geber unterzeichnete Vertragsurkunde über die Befristungs abrede bereits z u- gegangen ist . Allein die äußere Schriftform genügt auch der Beweisfunktion nicht , da es für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Arbeitsver - trag - anders als bei einem Mietvertrag - entscheidend auf den Zeitpunkt des 48 49 - 21 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 22 - Zustandekommens der Befristungsabrede ankommt. Die Parteien eines lan g- fristigen Mietvertrags können die Beurkundung eines zunächst formlos g e- schlossenen Vertrags jederzeit nachholen . Der Vertrag gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen ( vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 97) . Dagegen kann die Beurkundung eine r formlos geschlossenen B efrist ungsabrede nicht ohne weit e- res nachgeholt werden. Die Parteien können allenfalls das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristen. Das setzt neben de n auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge geric h- tete n Willenserklärungen der Parteien voraus, dass ein die Befristung rechtfert i- gende r sachliche r Grund (BAG 16. A pril 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12 ; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 b der Gründe , aaO ) oder die V o- raussetzungen einer Befristung nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG vorliegen . (2) Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Zugang der Annahmee r- klärung b eim Kläger auch nicht wegen Verzichts nach § 151 BGB entbehrlich. Es ist schon zweifelhaft, ob ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung wirksam wäre. Der Formzwang für das Rechtsgeschäft beruht nicht auf einer Absprache der Parteien, sondern auf ei ner gesetzlichen Anordnung. Über die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerforderni s- ses ergebenden Rechtsfolgen können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) . Dies kann jedoch dahinstehen. D er Kläger hat durch die Aufnahme seiner Tätigkeit am 1. Oktober 2012 nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Der Kläger hat vielmehr seine Arbeitsleistung entsprechend dem vom Beklagten vorformulie r- ten Vertrag st ext in der Erwartung erbracht , dass der Beklagte diese annimmt und damit sein Vertragsangebot akzeptiert. (3 ) Der Mangel der Schriftform ist nicht dadurch geheilt, dass dem Kläger die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde am 11. Oktober 2012 zugega n- gen ist. Das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefri s- tete Arbeitsverhältnis ist nicht nachträglich befristet w o rden , da es an den auf 50 51 - 22 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 - 23 - die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete n Willenserklärungen der Pa r- teien fehlt. 3. Dem Klä ger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform der Befristungsabrede zu berufen. a) Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur ausnahmsweise treuwidrig. Dies kann wegen des Verbot s widersprüchlichen Ve rhaltens der Fall sein, wenn der Vertragspartner trotz des Formmangels auf die Gültigkeit des Vertrags vertrauen durfte und die den Formmangel geltend machend e Vertragspartei sich zu ihrem vorhergehenden Verhalten in Wide r- spruch setzt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 494/05 - Rn. 24 ; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 114, 146) . b) Es gibt vorliegend keine Umstände, welche die Rechtsausübung des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten . Der Kläger verhält sich nicht widersprüchlich. Er hat seinerseits alles Erforderliche zur Einhaltung der Schriftform getan. Die Unwirksamkeit der Befristungsabrede beruht nicht auf der Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger, sondern darauf, dass der B e- k lagte die Arbeitsleistung des Klägers entgegengenommen hat, ohne zuvor den Zugang der auch von ihm unterzeichneten Befristungsabrede beim Kläger b e- wirkt zu haben. II. Der Klageantrag zu 3 . fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterb eschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den B e- fristungskontroll antrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats hierüber wird mit der Verkündung rechtskräftig. 52 53 54 55 - 23 - 7 AZR 797/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR797.14.0 C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Glock Schuh 56
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