Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 AZR 312/16 - ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 19. März 2015 - 3 Ca 1197/14 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 17. - 4 Sa 202/15 - Entscheidungsstichwort e: Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Profifußball Leits a tz: Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball - Bundesliga ist regelmäßig nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 312/16 4 Sa 202/15 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Januar 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den R ichter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Busch für Recht erkannt: Vermerk Entscheidung berichtigt durch Beschluss vom 17. April 2018 Erfurt, 8. Mai 2018 Steiger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 17. Febr uar 2015 - 4 Sa 202/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses zum 30. Juni 2014, hilfsweise über den Fortbestand des Arbeit s- verhältnisses infolge Wahrnehmung einer Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 sowie über Prämienansprüche . Der Kläger war bei dem b eklagten Verein, dessen erste Mannschaft in der 1. Fußball - Bund esliga spielt, seit dem 1. Juli 20 09 als Lizenzspieler in der Funktion des Torwarts beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf de r Grundlage eines z um 30. Juni 2012 befristeten Arbeitsv ertrags . Am 7. Mai 2012 schloss en die Parteien einen weiteren, zum 30. Juni 2014 befristeten Arbeit s- vertrag , der ua. folgende Bestimmungen enthält: § 2 Pflichten des Spielers Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu ste i- gern und alles zu unterlassen, was ihr vor und bei Vera n- staltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß di e- sen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet a) an allen Spielen und Lehrgängen des Clubs, an jedem Training - gleich ob allgemein vorgesehen oder besonders angeordnet - , an allen Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel - und Wettkampfvorbereitung diene n- den Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in B e- tracht kommt. Der Spieler ist bei entsprechender Anwe i- sung auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in 1 2 - 3 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 4 - der Oberliga oder einer höhere n Spielklasse spielt; § 4 Pflichten des C lubs 1) Vergütung und andere geldwerte Leistungen Der Spieler erhält a) ein jährliches Grundgehalt von 420.000,00 EUR (vie r- hundertzwanzigtausend) § 5 Einsatz und Tätigkeit Einsatz und Tätigkeit des Spielers werden nach Art und Umfang vom geschäftsführenden Organ oder von den von ihm Beauftragten bestimmt. Der Spieler hat den Weisungen aller kraft Satzung oder vom geschäftsführenden Organ mit Weisungsbefugnis ausgestatteter Personen - insbesondere des Trainers - vor allem auch hinsichtlic h des Trainings, der Spielvorbere i- tungen, seiner Teilnahme am Spiel, der Behandlungen sowie aller sonstigen Clubveranstaltungen zuverlässig und genau Folge zu leisten. § 10 Vertragsbeginn und - ende ... 2) Vertragsende Dieser Vertrag endet am 30.06.2014. Entsprechend dem ausdrücklichen Wunsch des Spielers besitzt dieser Vertrag nur Gültigkeit für die Bundesliga. § 12 Sonstige Vereinbarungen 1) Punkteinsatzprämie Der Spieler erhält eine Punkteinsatzprämie in Höhe von EUR 8.000, -- für Ligaspiele. Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mindestens 45 Minuten in einem Spiel. Kürzere Einsatzdauer = 50 %. 2) Erfolgspunkteinsatzprämie Der Spieler erhält eine Erfolgspunkteinsatzprämie in Höhe von EUR 1.000, -- für Ligaspiele. Einsatz = Einsatz von - 4 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 5 - Beginn an oder mindestens 45 Minuten in einem Spiel. Kürzere Einsatzdauer = 50 %. Die Prämie ist mit dem G e- halt Mai und nur bei Klassenerhalt fällig. 4) Option Verein UND Spieler haben die Option den bestehenden Vertrag bis zum 30.06.15 zu verlängern. Voraussetzung hierfür ist der Einsatz des Spielers in mindestens 23 Bu n- desligaeinsätzen in der Saison 2013/2014. Die Wahrne h- mung der Option ist spätestens vier Wochen nach dem 23. Einsatz per Einschreiben oder gegen Empfangsqui t- tung in schriftlicher Form mindestens von einer Partei Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele . In der Trainingswoche vor dem elften Spieltag litt der Kläger unter einer Zerrung . Er teilte dem Trainer sowohl nach dem Abschlusstraining als auch noch am Spieltag mit, dass alles in Ordnung sei . Der Trainer setzte ihn daraufhin am elften Spieltag in der Startelf ein . Während der ersten Halbzeit des Spiels brach die Verletzung des Klägers wieder auf mit der Folge, dass er mit Beginn der zweiten Halbzeit ausgewechselt werden musste und in den ve r- bleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt werden konnte . Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bu n- desligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen, die in der Regionalliga spielt e . Die Bundesligamannschaft des B e- klagten erzielt e in der Rückrunde der Saison 2013/2014 insgesamt 29 Punkte und sicherte sich den Klassenerhalt. Mit anwaltlichem Schre iben an den B e- klagten vom 30. April 2014 erklärte der Kläger, er mache von der vertraglich vereinbarten Option Gebrauch, den b estehenden Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern . Der Kläger hat mit der Klageschrift , die dem Beklagten am 11. Juli 2014 zugestellt worden ist, die Zahlung von Prämien und mit der am 18. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen en und dem Beklagten am 24. Juli 2014 zug e- stellt en Klageerweiterung die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhäl t- 3 4 5 - 5 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 6 - nisses sowie hilfsweise den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertre ten, die Befri s- tung sei mangels sachlicher Rechtfertigung unwirksam. Jedenfalls habe das Arbeitsverhältnis infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 fortbestanden. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet, ihm für die L igas piel e der Rückrunde 2013/2014 Punkteinsatz - und Erfolgspunkteinsat z- prämien iHv. 261.000 ,00 Euro zu zahlen. Dem stehe nicht entgegen, dass er nicht die erforderlichen Spieleinsätze aufweise. D urch die Entscheidung des Trainers , ihn in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht mehr als Torhüter der Bundesligamannschaft einzusetzen , und durch den Ausschluss aus dem Trainingsbetrieb der ersten Mannschaft sei ihm treuwidrig die Chance auf Spieleinsätze in der Bundesliga genommen worden . D ie Entscheidung des Trainers habe nicht auf s portlichen Gründe n beruht . Die Zuweisung zur z weiten Mannschaft sei zudem vertragswidrig. Zwar sehe § 2 des Arbeitsvertrags ein solches Weisungsrecht vor. Diese Regelung sei aber unwirksam, da sie i m W i- derspruch zu § 10 des Arbeitsvertrags stehe, wonach der Vertrag nur für die Bundesliga gelte . Der Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen , als w ä- re er in den Spielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt , 1. d e n Beklagte n zu verurteil en , an ihn 261.000,00 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen , 2. fest zu stell en , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien au fgrund der Befristung zum 30. Juni 2014 nicht b e- endet worden i st , hilfsweise f est zu stell en , dass das Arbeitsverhältnis zwischen den P arteien durch Eintritt der in § 12 Nr. 4 des A r- beitsvertrags verei nbarten Bedingung bis zum 30. Juni 2015 zu den seitherigen Bedingungen for t- bestanden hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags sei wegen der E igenart der A r- beit s leistung, wegen in der Person des Klägers liegend er Gründe und wegen 6 7 - 6 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 7 - der Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports gerechtfertigt. Er habe das Entstehen der Verlängerungsoption und der geltend gemachten Pr ä- mienansprüche nicht treuwidrig vereitelt. D ie Entscheidung des damaligen Cheftrainers, d en Kläger in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht mehr in der Bundesligamannschaft einzusetzen, habe auf sportlichen Erwägungen b e- ruht . Die Zuweisung des Klägers zur zweiten Mannschaft sei vertragsgerecht. Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung ein er Beweisaufnahme de m Befristungskontroll antrag stattgegeben und d en Zahlungs antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revis i- on verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Rev i- sion zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers i st unbegründet. A. Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der Ansicht de s Bekla g- ten genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen auch s oweit der Kläger die Abweisung des Zahlungsan trags durch das Landesa r- beitsgericht angreift. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revision s- kläger die Revision begrün den. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. D as erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Bei mehreren Streitg e- genständen muss grundsätzlich für jeden eine solche Begründung gegeben werden , wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll . Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/ 15 - Rn. 12) . Eine eigenständ ig e Begründung ist nur entbeh r- lich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand 8 9 10 11 - 7 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 8 - zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 17, BAGE 155, 181) . II . Danach ist die Revision des Klägers insgesamt zulässig, auch wenn die Revisionsbegründung sich nicht ausdrücklich mit der Abweisung des auf Pr ä- mienzahlung gerichteten Klageantrags auseinandersetzt. Eine eigenstände B e- gründung war insoweit entbehrlich, da d as Landesarbeitsgericht den Zahlung s- antrag mit der gleichen Begründung abgewiesen hat w ie d en Antrag auf Fes t- stellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2015 . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die vertraglichen Voraussetzunge n für die Verlängerungsoption und die Prämienzahlung lägen mangels der erforderl i- chen Spieleinsätze nicht vor. D er Beklagte habe die Spieleinsätze des Klägers auch nicht treuwidrig vereitelt . Der Trainer könne über den Einsatz der Spieler nach freiem Ermessen entscheiden. Die Entscheidung , den Kläger in der Rüc k- runde der Saison 2013/2014 nicht einzusetzen, habe auf sportlichen Motiven beruht . Sie sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil der Kläger mit Beginn der Rückrunde in die zweite Mannschaft verset zt worden sei. Mit dieser Argument a- tion setzt sich die Revisionsbegründung hinreichend auseinander. Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe dem Trainer einen zu weiten Ermesse n- spielraum eingeräumt und verkannt, dass ihm durch den Ausschluss aus dem Trainingsbetrieb der ersten Mannschaft vertrags - und treuwidrig die Chance auf Einsätze in Ligaspielen genommen worden sei . Träfe dies zu, wäre die R evis i- onsbegründung geeignet, die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich des Zahlungsantrag s in Frage z u stellen. B . Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ha t die Klage zu Recht insgesamt abgew iesen. I . Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die Befristung des A r- beitsver trags der Parteien zum 30. Juni 201 4 ist wirksam. Sie ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. 1. Nach § 14 A b s. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Be f ristung eines Arbe i tsvertrags vor, wenn die Eigenart der Arbe its leistung die 12 13 14 15 - 8 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 9 - Befristung rechtfertigt. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher b e- stimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsve r- trags rechtfertigen können . Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehme n, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfa s- sungsrechtlichen , sich aus der Rund funkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) u nd der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Die Regelung kann daher z um Beispiel geeignet sein, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgesta l- tenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rech t- fertigen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach de m Willen des Gesetzgebers nicht auf die se Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 2 2 ; 21. März 20 17 - 7 AZR 207/15 - Rn. 103, BAGE 158, 266; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101) . Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG auf derartige verfassungsrechtlich geprägte Arbeitsverhältnisse beschränkt sein soll. 2. entgegen der Auffa s- sung des Klägers nicht so zu verstehen, dass nur die Eigenart der Arbeitslei s- tung als solche, nicht aber Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses berücksic h- tigt werden kön nen. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen des Arbeitsverhältni s- ses erbracht und kann nicht davon losgelöst betrachtet werden (Boemke/Jäger RdA 2017, 20, 21) . Allerdings ist nicht jegliche Eigenart der Arbeitsleistung g e- eignet, die Befristung eines Arbeitsver hältnisses zu rechtfertigen. Nach der dem Teilzeit - und Befristungsgesetz zugrunde liegende n Wertung ist der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 1 und S. 12) . Daher kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags nu r dann rechtfertigen, wenn die Arbeitslei s- tung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Inter e ss e der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers , ergib t , statt eines unbefristeten nur einen befriste t en Arbeitsvertrag abzu schließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauer a r- 16 - 9 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 10 - beits verhältnisses überwiegen. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfordert daher eine Abwägung de r beiderseitigen Interessen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berüc k- sichtigen ist (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 30, 33) . 3. Die Arbeitsvertragsbeziehungen zwischen einem Fußballv erein der 1. Bundesliga und einem Lizenzspieler weisen Besonderheiten auf, die rege l- mäßig geeignet sind, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich zu rechtfert i- gen ( APS/ Backhaus 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 298a; BeckOK ArbR/Bayreuther 4 6 . Edition TzBfG § 14 Rn. 56; Be pler jM 2016, 105; Blang Befristung von A r- beitsver trägen mit Lizenzspielern und Trainern S. 191; HK - TzBfG/Boecken 4. Aufl. § 14 Rn. 76; Boemke/Jäger RdA 2017, 20; Fischinger/Reiter NZA 2016, 661; MüKoBG B/Hesse 7 . Aufl. § 14 TzBfG Rn. 46; Katzer/Frodl NZA 2 015, 657; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 329 ff. ; Mei nel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 174; HaKo - KSchR / Mestwer d t 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 123; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 305 ; Vogt Befristungs - und Optionsvereinbarungen im professionellen Mannschaftssport S. 137; Walker NZA 2016, 657; aA Däubler/ Deinert/Zwanziger /Wroblewski KSchR 10. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 101) . a ) Der Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Norma lfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist, geht von der Annahme aus, dass ein Arbeitnehmer im Regelfall seinen Beruf bzw. seine Tätigkeit da u- erhaft bis zum Rentenalter ausüben kann und der Arbeitsvertrag daher eine dauerhafte Existenzgrun dlage bilden soll . Das ist bei einem Lizenz fußball spieler der 1. Bundesliga nicht der Fall . Während ein Arbeitnehmer üblicherweise unter angemessener Ausschöpfung seiner persönliche n Leistungsfähigkeit arbeiten muss (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06 - Rn . 16, BAGE 125, 257; vgl. auch Schaub ArbR - H dB/Linck 17. Aufl. § 131 Rn. 46: s- , werden i m ko mmerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfu ß- ball von dem Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet (APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 298a) . D ie Zuschauer, von deren Int e- resse d er Profifußball - auch wirtschaftlich - abhängig ist, wollen Fußballspiele au f möglichst hohem Niveau sehen. Sie erwarten , dass jeder Spieler durch 17 18 - 10 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 11 - Spitzenleistungen zum erhof ften Erfolg ihrer Mannschaft beiträgt . Da eine Mannschaft i m Wettbewerb der 1. Bundesliga nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Spieler sportliche Höchstleistungen erbring en ( APS/ Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 298a ) , ist jede r Lizenzspieler verpflichtet, seine hohe sportliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit noch zu steigern , um di e- sem Anspruch gerecht zu werden. Solche sportliche n Höchstleistungen kann ein Lizenzspieler der 1. Bundesliga naturgemäß nicht dauerhaft bis zum Re n- tenalter, sondern nur für eine von vornherein begrenzte Zeit erbringen ( K atzer/ Frodl NZA 2015 , 657, 658) . Das steht bei einem Lizenzspieler der 1. Bundesliga schon zu Beginn seiner Karriere fest . Aus der typischerweise fehlenden Mö g- lichkeit eines Lizen z fußball spielers der 1. Bundesliga, die vertraglich geschuld e- te , für den Profifußballsport unerlässliche (Höchst - )Leistung dauerhaft erbringen zu können, resultiert ein berechtigtes Interesse der Vertragsparteien daran, statt eines unbefristeten Dauerarbeitsverhältnisses ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträg e mit Lizenzspielern en t- spricht daher einer durchgängig geübten Praxis im Profi fußball . b) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge trägt typischerweise auch nicht nur berechtigten Belangen des Vereins als Arbeitgeber Rechnung, so n- dern dient auch den Int eressen de r Spieler. E benso wie der Verein hat auch der Lizenzspieler ein wirtschaftliches Interesse am s portliche n Erfolg seiner Mannschaft , da hiervon regelmäßig die Höhe seiner Vergütung abhängt. Der sportliche Erfolg einer Mannschaft setzt voraus, da ss der Trainer die Mannschaft nach seinem spieltaktischen Konzept zusammenstellen und entwickeln kann . Dazu muss er die Möglichkeit haben, leistungsschwächere oder solche Spieler nach Ablauf ihrer Vertragslaufzeit auszutauschen, die nicht zu der geänderten Spieltaktik oder nicht in das neue Mannschaftsgefüge passen . Da es eine gewisse Zeit dauert , um die Spielweise der Mannschaft zu entwickeln und n eue Spieler in die Mannschaft zu integri e- ren , ist es weiter erforderlich, dass die Spieler dem Verein eine bes timmte Zeit zur Verfügung stehen und das mit dem Verein eingegangene Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen können. Diese Flexibilisierung unter gleichzeitigem 19 20 - 11 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 12 - Zusammenhalt des Spielerkaders lässt sich nur durch den Abschluss befristete r Arbeitsverträ ge verwirklichen (Katzer/Frodl NZA 2015, 657, 6 60 ) . Die Befri s- tungspraxis liegt auch deshalb im Interesse de s Lizenzspieler s , da durch die Beendigung befristeter Verträge in anderen Vereinen Beschäftigungsmöglic h- keiten für ihn frei werden . Ein Wechsel eröffnet ihm die Chance, sich in einer anderen, ggf. leistungsstärkeren Mannschaft zu bewähren und im Rahmen des Vereinswechsels eine höhere Vergütung zu vereinbaren. Nachwuchsspieler erhalten so die Möglichkeit, als Lizenzspieler eingestellt u nd ausgebildet zu werden. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitsverhältnisse der Lizenzspieler der 1. Fußball - B undesliga in das internationale Transfersystem eingebunden sind. Nach Art. 5 und Art. 6 de s FIFA - Transferreglement s dürfen Spieler, die an Wettbewerben des organisierten Fußballs teilnehmen wollen, nur bei einem Verein spielb e- rechtigt sein; der Wechsel der Spielberechtigung darf nur innerhalb der vom nationalen Fußballverband fest zulegenden Zei t perioden erfolgen. Diese zeitl i- chen Transfer beschränkungen schütz en vor einer Wettbewerbsverzerrung, i n- dem sie einerseits eine im Wesentliche n gleichbleibende sportliche Stärke der Mannschaft en während eines Wettbewerbs gewährleisten und andererseits durch Vereinswechsel während der Spielzeit entstehende n Interessenkonflikten vorbeugen (EuGH 13. April 2000 - C - 176/96 - [Lehtonen und Castors Braine] Rn. 53 ff.; Katzer/Frodl NZA 2015, 657, 658 ; Walker NZA 2016, 657, 660) . U n- ter diesem Transferreglement k a nn das Interesse der Vertragsparteien an e i- nem Wechsel nur dann befriedigt werden, wenn zu den relevanten Zeitpunkten durch das Auslaufen befristeter Arbeitsvertr ä g e Beschäftigungsmöglichkeiten frei werden (Katzer/Frodl NZA 2015, 657, 6 61 ) . Die Befristung von Arbeitsve r- trägen ermöglicht es einem Verein außerdem , auf dem Transfermarkt Einna h- men zu erzielen , wenn einer seiner Spieler vor Ablauf der vereinbarten Ve r- tragslaufzeit zu einem anderen Verein wechseln will . Diesem Wechsel wird der Verein regelmäßig nur gegen Zahlung einer Ablösesumme für den Spieler z u- stimmen. Die Ablösesumme entschädigt den Verein für die Investitionen in die sportliche Entwicklung des Spielers ( Bepler jM 2016, 105, 109; Katzer/Frodl 21 - 12 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 13 - NZA 201 5, 657, 6 58 ; Walker NZA 2016, 657, 660 ) . Könnte ein Spieler jederzeit kündigen und zu einem anderen Verein wechseln, wäre eine Refinanzierung der Kosten für die Ausbildung des Spielers nicht möglich. Dies wirkte sich neg a- tiv auf die Ausbildungsb ereitschaft der Vereine und d ie Wettbewerbsfähigkeit solcher Vereine aus , die sich durch den Verkauf selbst ausgebildeter Spieler finanz ieren (Katzer/Frodl NZA 2015, 657, 6 58 ; Walker NZA 2016, 657, 660 ) . Dies liefe auch dem Interesse der Lizenzspieler zuwider, da s ie nicht nur von der Ausbildung p rofitieren , sondern au fgrund der durch die Transferzahlungen bedingten Finanzstärke ihrer Vereine höhere Vergütungen erzielen können (Katzer/Frodl NZA 2015, 657, 6 58 ) . Diese berechtigten Belange sowohl des Vereins als auch des Spielers überwiegen regelmäßig das ebenfalls zu berücksichtigende Int eresse des Spi e- lers an dem Abschluss eines unbe f risteten Arbeitsvertrags, der für ihn auf g rund der Art der geschu l deten Tätigkei t ohnehin nur eine zeitlich begrenzte Existen z- grundlage bilden könnte. Etwa s anderes kann allenfalls in Ausnahmefällen ge l- ten, etwa dann, wenn die vereinbarte Vertragslaufze i t zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Lizenzspieler nach den Transferbestimmungen nicht zu einem a n- deren Verein wechseln kann. 4. Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/ 70/ EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung. Die Befristung von Arbeitsverhältnisse n mit Lizenzspielern der 1. Fußball - Bundesliga setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für eine sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund b e- steht, den Sachgrund der Eigenart der A rbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus. Damit ist der nationale Gesetzgeber seiner Ve r- pflichtung nachgekommen, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - sich um einen Sachgrund im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenverei n- 22 23 24 - 13 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 14 - barung . Der Begriff meint genau bezeichnete, konkrete U m- stände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in d ies em spez i- e l len Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsve r- träge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der b esond e- ren Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder g gf. aus der Verfolgung eines legitimen s o- zialpolitischen Ziels durch einen Mitglied staat ergeben ( EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommiss ion/Luxemburg] Rn. 44 ; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 87 mwN) . Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Rahmenvereinbarung er kennt übe r- dies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nr. 8 und Nr. 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeit s- verhältnisse für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkei ten charakteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C - 190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) . Das bedeutet allerd ings nicht, dass es einem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, Mis s- brauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern ( EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 51; 26. November 2 014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 88) . Ein e solche Ma ß- nahme hat der deutsche Gesetzgeber ua. für den Profifußball durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund getroffen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Be ruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt d ie Befristung eines Arbeitsvertrags im Bereich des Profifußballs nur bei solchen Arbeitnehmern, die sportliche Höchstleistungen schulden und deren Arbeitsleistung deshalb von vornherein nur für eine begrenzte Zei t erbracht werden kann . Damit sind die Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit ken n- zeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufe i- nanderfolgender Arbeitsverträge rechtfertigen können, konkret und genau b e- zeichnet. - 14 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 15 - 5. Nach diesen Gru ndsätzen ist die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 30. Juni 2014 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich g e- rechtfertigt. Bei dem Arbeitsverhältnis der Parteien handelt es sich nach den r- beitsverhältnis eines Lizenz fußball spielers der 1. Bu ndeslig a , bei dem ein b e- rechtigtes Interesse am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags besteht. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein überwiegendes Bestandsschut z- interesse des Klägers rechtfertigen könnten, bestehen nicht . II . Da die Befristungskontrollklage unbegründet ist, fällt d er Hilfsantrag dem Senat zur Entscheidung an. Die ser Feststellungs antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. D er Hilfsantrag ist a ls allgemein e Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig . Dem steht nicht entgegen, dass d er Antrag inzwischen auf die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses geric h- tet ist. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des B estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die kl a- gende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits - auch noch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvorausse t- zung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Recht s- verhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststell ung eines vergangenen Recht s- verhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13 - Rn. 20; 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 15) . So liegt es hier. Von der Entscheidung hängt ua. ab, ob dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis noch Entgeltansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zustehen. 25 26 27 28 - 15 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 16 - 2. Der Hilfsantrag ist unbegrü ndet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht bis z um 30. Juni 2015 fortbestanden. Der Kläger hat zwar die in § 12 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags vorgesehene Verlängerungsoption ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Option lagen jedoch nicht vor. a) Nach § 12 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 7. Mai 2012 ha ben V e rein und Spieler die Option , den be stehenden Vertrag bis zum 30. Juni 20 15 zu verlängern. Das setzt nach § 12 Nr. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags neben der Ausübung der Verlängerungsoption den Einsatz des Klägers in mindestens 23 Bundesliga spiele n der Saison 2013/2014 voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt . Der Kläger war nur in zehn Bundesligaspielen der Saison 2013/2014 eingesetzt. Der Beklagte muss sich nicht nach § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als wäre der Kläger in 23 Bundesligaspielen der Saison 2013/2014 eingesetzt worden. Der Beklagte hat den erforderlichen Einsatz des Klägers nicht treuwidrig vereitelt. aa ) Nach § 1 6 2 Abs. 1 BGB gilt eine vereinbarte Bedingung als eingetreten, wenn deren Eintritt von der Partei, z u deren Nachteil sie gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Diese Regelung ist Ausdruck des allgeme i- nen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeig e- führten Ereignis Vorteile herleiten darf (BAG 12. Dezember 2007 - 1 0 AZR 97/07 - Rn. 40, BAGE 125, 147) . Wann die Beeinflussung des Geschehensa b- laufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einze l- fall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertrag s- partner erwartet werde n konnte . Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgesc häfts, festzustellen (BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 32 ; BGH 16. September 2005 - V ZR 244/04 - zu II 1 der Gründe) . bb ) Danach hat der Beklagte d ie Entstehung der Option nicht dadurch treuwidrig vereitelt , dass er den Kläger in der Rückrunde der Saison 2013/2014 29 30 31 32 - 16 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 17 - nicht in den Spielen der Bundesligamannschaft ein gesetzt hat . Der Kläger kon n te einen solchen Einsatz weder beanspruchen noch erwarten. ( 1 ) Dem Kläger stand kein Anspruch auf Einsatz in einem Bun desligaspiel zu. Er war zwar nach § 2 Buchst. a Satz 1 des Arbeitsvertrags ua. verpflichtet, an allen Spielen des Clubs teilzunehmen. Mit dieser Pflicht korrespondierte aber kein Anspruch des Klägers auf tatsächlichen Einsatz in einem Bunde s- liga spiel. Nach den Spielregeln dürfen nur jeweils elf Feldspieler gleichzeitig zum Einsatz kommen (§ 11 Ziff . 3 Buchst. a DFL Spielordnung [ SpOL ] und DFB Fußball - Regeln) und nur maximal drei Auswechslungen pro Spiel vorgeno m- men werden . Es können also in einem Bundesliga spiel höchs tens 14 Spieler des Spielerkaders eingesetzt werden . Daher weiß der mannschaftsangehörige Berufssportler a uch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, da ss er kein Recht auf einen Spieleinsatz hat, sondern eine Vielzahl von Umständen, und zwar von Spiel zu Spiel neu, darüber entscheidet, ob er zum Einsatz kommt oder nicht (BAG 22. August 1984 - 5 AZR 539/81 - zu I 2 b der Gründe) . Dabei können neben dem indi viduellen Leistungsvermögen des Spielers oder anderer Spieler auch andere Umstände wie etwa die Teamfähigkeit, Einsatzb e- reitschaft und das Verhalten des Spielers oder mannschaftstaktische Erwägu n- gen von Bedeutung sein . Die Zahl der absolvierbaren Pflichtsp iele stellt sich daher grundsätzlich lediglich als eine rechtlich nicht geschützte Chance des Spielers dar (BAG 22. August 1984 - 5 AZR 539/81 - aaO) . ( 2 ) Diese Chance hat der Beklagte dem Kläger nicht durch eine fehlerhafte Ausübung seines Direktionsrech ts genommen. Die Entscheidung des durch den Trainer handelnden Beklagten , den Kläger nicht in den Spielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 einzusetzen , ist durch sein Direktionsrecht gedeckt. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung über den Einsatz eines Lizenzspielers im freien Ermessen des Trainers liegt oder ob sie zumindest auch auf sportl i- chen Erwägungen beruhen muss . Die Entscheidung des damaligen Trainers des Beklagten, den Kläger nicht zu den Spielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft , da sie aus sportlichen Gründen getroffen wurde. 33 34 - 17 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 18 - (a) Die Entscheidung eines Trainers , einen Spieler nicht einzusetzen, hält sich jedenfalls dann im Rahmen seines Ermessens, wenn sie aus sportlichen Gründen getroffen wird (BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - zu II 2 der Gründe , BAGE 93, 212) . Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Erme s- sensspielraum durch die Vereinbarung einer einsatzabhängigen Verläng e- rungsoption nicht eingeschränkt. Der Arbeitg eber ist nicht aufgrund der Rüc k- sichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB gehalten , s portliche Erwägungen bei der Entscheidung über die Mannschaftszusammenstellung zurückzustellen, um die Voraussetzungen für das Entstehen der Verlängerungsoption zu schaffen. Die Verlängerungsoption soll vielmehr nur dann entstehen, wenn der Spieler aufgrund guter Leistungen die vertraglich erforderlich e Mindestanzahl an Ein - sätzen erreicht. (b) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Entscheidung des damaligen T rainers , den Kläger nicht in den Bundesligaspielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 einzusetzen, auf sportlichen Gründen beruhte. An diese Feststellung ist der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden, da der Kläger g e- gen diese keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben hat. Seine Rüge fe h- lerhafter Beweiswürdigung hat keinen Erfolg . (aa) Die freie richterliche Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der T atricht er entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt . Der Angriff gegen die Beweiswü r- digung des Landesarbeitsgerichts bedarf einer Verfahrensrüge (§ 551 A bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO ; BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 35 ; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 20, BAGE 125, 248 ) . (bb) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Pr o- zessstoff u mfassend auseinandergesetzt und ist dabei vertretbar zu der Übe r- zeugung gelangt, dass die Entsch eidung des Trainers, den Kläger nicht mehr in 35 36 37 38 - 18 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 19 - Bundesligaspielen einzusetzen, auf sportlichen Erwägungen beruht e . Das La n- desarbeitsgericht hat seine Würdigung darauf gestützt, dass der Trainer diese Entscheidung in seiner Vernehmung als Zeuge beim Arbeitsge richt zum einen mit der nachlassenden Leistung sowie dem aus seiner Sicht unprofessionelle n Verhalten des Klägers und zum anderen vor allem damit begründet habe, dass der während der Verletzungspause des Klägers eingesetzte Torhüter K gute und stabile Leistungen gezeigt habe , so dass man in ihm das größte P o tenzial für die Zukunft gesehen habe. Dabei handelt es sich um sportliche E r wägu n- gen . D iese r Würdigung steht die Aussage des Trainers , es habe für den Kläger nach dem Gespräch am Ende der Hinrunde keine Chance zur Rückkehr in die erste Mannschaft gegeben, nicht entgegen . Dies war die Folge der Übe r tragung der Position des Stammtorhüters auf den Torhüt er K . Da die En t scheidung des Trainers vor allem auf die Leistungen des Torhüters K und se in Pote n zial g e- stützt war , ist es unerheblich , ob die Entwicklung der sportl i chen Leistung des Klägers zu diesem Zeitpunkt absehbar war . Auf die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, den Kläger nach seiner Verletzungspause der zweiten Mannschaft zuzuwei sen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Zuweisung des Klägers zur zweiten Mannschaft war nicht die Ursache d a- für, d ass der Kläger in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht in Bunde s- ligaspie len eingesetzt wurde . Sie war vielmehr die Folge der aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des Trainers, dem Kläger die Position des Stammtorhüters zu entziehen. Die Zuweisung des Kläger s zur zweiten Man n- schaft rechtfertigt auch nicht die Annahm e, der Trainer sei nicht mehr bereit gewesen, die weiteren Trainingsleistungen des Kläger s zur Kenntnis zu ne h- men . Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landesarbeitsgericht s, dass der Kläger im Fall der Verletzung eines der ersten Mannschaft zugew i e- senen Torhüter s bei Vorliegen entsprechender Leistungen die Chance gehabt hätte, in die erste Mannschaft aufzurücken. b ) D as Arbeitsverhältnis der Parteien hat entgegen der Auffassung des Kläger s auch nicht aufgrund der in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vereinbarten 39 40 - 19 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 - 20 - Optionsklausel in entsprechender Anwendung von § 622 Abs. 6 BGB iVm . § 89 Abs . 2 HGB bis zum 30. Juni 2015 fortbestanden . aa ) Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kü n- digung durch den Arbeitgeber. Vereinbaren die Parteien unter Verstoß ge gen § 622 Abs . 6 BGB für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbei t- nehmer eine längere Frist als für die Kündigung dur ch den Arbeitgeber, muss auch der Arbeitgeber nach § 622 Abs . 6 BGB iVm . § 89 Abs . 2 Satz 2 HGB an a log bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitnehmer vereinbarte (länger e) Kündigungsfrist einhalten (BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 296/04 - BA GE 115, 88) . bb) Die Parteien haben in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags keine längere Kündigungsfrist für den Kläger als für den Beklagten , sondern eine Verläng e- rungs option vereinbart, die es beiden Parteien ermöglicht e , den Arbeitsvertrag zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 die erforderliche Zahl von Einsätze n erreicht e . Es kann dahinstehen , ob die beid er seitige einsatza b- hängige Verlängerungsoption in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags der Parteien e ine u nzulässig e Umge hung von § 622 Abs. 6 BGB darstellt ( zur einseitigen Verlängerungsoption s h . Rein NZA - RR 2009, 462) oder den Kläger unang e- messen benachteiligt ( Vogt Befristungs - und Optionsvereinbarungen im profe s- sionellen Mannschaftssport S. 187 f f .) . Selbst wenn mit § 12 Nr. 4 des Arbeit s- vertrags der Parteien eine unzulässige Umgehung von § 622 Abs. 6 BGB ve r- bunden wäre, führte dies lediglich zur Nichtigkeit der Optionsklausel (Rein NZA - RR 2009, 462 ; Vogt Befristungs - und Optionsvereinbarungen im profe ssionellen Mannschaftssport S. 1 61 f. ) , nicht aber zur Verlängerung des Vertrags. III . D as Landesarbeitsgericht hat auch den Zahlungsantrag zu Recht a b- gewiesen. De r Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Punkt einsatz - und Erfolgspunkteinsatzpräm ien nach § 12 Nr. 1 und Nr. 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 162 Abs. 1 BGB noch steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz w e- gen des unterbliebenen Einsatzes in den Bundesligaspielen der Rückrunde in der Saison 2013/2014 in Höhe der entgangenen Prämien zu. 41 42 43 - 20 - 7 AZR 312/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR312.16.0 N ach § 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrags erhält der Spieler eine Punkt - einsatzprämie i Hv. 8.000, 00 Euro und im Fall des Klassenerhalts n ach § 12 Nr. 2 des Arbeitsvertrags eine Erfolgspunkteinsatzprämie i Hv. 1.000, 00 Euro für Ligaspiele . Der Prämienanspruch setzt voraus, dass der Spieler i n de m Lig a- spiel tatsächlich eingesetzt wurde. D iese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger war in den Ligas pielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht ei n- gesetzt. Der Beklagte muss sich weder nach § 162 Abs. 1 BGB so beh andeln lassen, als wäre der Einsatz erfolgt , noch hat er dem Kläger Schadensersatz wegen Nichteinsatzes zu leisten . Der Beklagte hat den Einsatz des Kläger s in den Rückrunde nspielen der Saison 2013 /2014 weder treuwidrig verhindert noch hat er durch den Nic hteinsatz eine Vertragspflicht verletzt. Das Landesarbeit s- gericht hat festgestellt, dass die Entscheidung, den Kläger in der Rückrunde der Saison nicht einzusetzen, auf sportlichen Gründen beruhte. An diese Festste l- lung ist der Senat gebunden. Die Entschei dung über den Nichteinsatz des Kl ä- gers ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. C . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Kley Busch 44 45 ECLI:DE:BAG:2018:170418.B.7AZR312.16.0 BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 312/16 4 Sa 202/15 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17 . April 2018 beschlossen: Der Tenor des Urteils des Senats vom 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - wird gemäß § 319 ZPO wegen offenb a- rer Unrichtigkeit der darin enthaltenen Datumsangabe des vorgehenden Urteils des Landesarbeitsgerichts Rhei n- land - Pfalz - 4 Sa 202/15 - beri ch tigt. Diese lautet korrekt: 6 Gräfl Kiel M. Rennpferdt
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