Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 17. April 2014 - 1 Ca 3054/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 27. November 2014 - 13 Sa 557/14 - e : Befristung - Feststellungsklage des Arbeitgebers Leits atz : Eine Feststellungsklage des Arbeitgebers, die die Wirksamkeit der Befri s- tung eines Arbeitsvertrags oder - - den Streit über den Eintritt der Zweckerreichung oder dessen Zeitpunkt klären soll, ist unzulässig. ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 153/15 13 Sa 557/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Februar 2017 URTEIL Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Ric hter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Vorbau und Hansen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 153/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Köln vom 27. Novem ber 2014 - 13 Sa 557/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis am 30. Juni 2014 geendet hat. Die klagende Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Die im Juni 1951 geborene Beklagte war seit dem 1. Oktober 1980 bei der Klägerin als Kranke n- schwester beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 50. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 12. August 1980 finden auf ihr Arbeit s- verhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung Anwendung. § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Teils der AVR lautet: tnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersre n- Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr Arbeitsv erhältnis werde am 30. Juni 2014 enden, weil s ie wegen ihrer Schwerbehinderung ab dem 1. Juli 2014 eine ungekürzte Altersrente beziehen könne. Die Beklagte erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2013, ihr Dienstverhältnis bestehe bis zum Erreich en der Regelaltersgrenze am 30. November 2016 fort. Sie werde erst zu diesem Zeitpunkt einen Rentena n- trag stellen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe ein rechtliches Int e- resse an der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30 . Juni 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 153/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 - 4 - 2014 geendet habe. Es sei ihr aufgrund des Annahmeverzugsrisikos und des Erfordernis ses einer verlässlichen Personalplanung nicht zuzumuten, die Erh e- bung einer Befristungskontrollklage durch die Beklagte abzuwarten. Das A r- beitsverhältnis der Pa rteien habe nach § 19 Abs. 3 AVR mit Ablauf des 30. Juni 2014 geendet. Eine ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 , § 236a SGB VI sei eine s- 19 Abs. 3 AVR . Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2014 geendet hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis ende er st mit Erreichen des Regelrentenalters. e- Dieser unterscheide zwischen der Regelaltersrente und sonstigen Alt ersrenten. Andernfalls sei § 19 Abs. 3 AVR wegen Verstoßes gegen das V erbot der Di s- kriminierung wegen Behinderung unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückz u- weisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzul ässig. I. Eine Feststellungsklage des Arbeitgebers , die die Wirksamkeit einer Befristung oder - im Fall einer Zweckbefristung - den Streit über den Eintritt e i- 5 6 7 8 9 - 4 - 7 AZR 153/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 - 5 - ner Zweckerreichung oder dessen Zeitpunkt klären soll, ist unzulässig. Zur Kl ä- rung dieser Frage n sieht § 17 Satz 1 TzBfG die Befristungskontrollklage vor, die ausschließlich für den Arbeitnehmer eröffnet ist. Für eine allgemeine Festste l- lungsklage des Arbeitgebers nach § 256 Abs. 1 ZPO ist daneben kein Raum. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Danach kann grundsätzlich au ch eine Klage auf Feststellung der Beendigung eines Rechtsverhältnisses zulässig sein. Eine solche Klage ist auf die Feststellung der zeitlichen Begre n- zung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. zu eine r Klage auf Feststellung der Beendigung eines Mietverh ältnisses BGH 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 - Rn. 12) . F ür den Fall der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sieht jedoch § 17 Satz 1 TzBfG eine besondere Klageart vor. Danach muss ein Arbeitnehmer i n- nerhalb von drei Wochen n ach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeit s- vertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeit s- verhältnis auf g rund der Befristung nicht beendet ist, wenn er geltend machen will, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirks am ist. Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinba r- te n Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 106, 72) . Die Befri s- tungskontrollklage erfasst nicht nur den Streit über die Wirksamkeit einer Befri s- tung, sondern - im Falle einer Zweckbefristung - auch den Streit über den Ei n- tritt der Zweckerreichung sowie den Streit über den in der Befristungsabrede vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 1 a der Gründe, aaO ; vgl. für die Bedi n- gungskontrollklage BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16) . Dem steht der Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG nicht entgegen. Die Formulierung in § 17 Satz 1 TzBfG erk lärt sich daraus, dass b ei sog. Kalen derbefristungen iSv. 10 11 - 5 - 7 AZR 153/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 - 6 - § 1 5 Abs. 1 TzBfG der Ablauf der vereinbarten Zeit regelmäßig fes t steht und daher t ypischerweise k die Wirksamkeit der Befristung besteht (B AG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 2 1, BAGE 137, 292 ) . Die Klagefrist ist nach ihrem Zweck, die Int e- ressen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schützen, auch bei einem Streit über den vorgesehenen B e- endigungszeitpunkt anzuwenden. D er Beendigungszeitpunkt hängt in der Regel von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Befristungsabrede ab. Die Frage des Beendigungszeitpunkts kann deswegen mit der Beurteilung der Wirksamkeit der Befristungsabrede verknüpft sein. So kann insbesondere bei Altersgrenzen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit d er Befristungsabrede. Die Auslegung und die Prüfung der Wir k- samkeit der Befristung sind damit ineinander verschränkt. Die Wirksamkeit der Befristungsabrede und der in ihr vorgesehene Beendigungszeitpunkt können daher nicht unabhängig voneinander, ggf. in e inem gesonderten Rechtsstreit , beurteilt werden. Wegen dieses untrennbaren Zusammenhangs sind beide Fr a- gen Gegenstand einer Befristungskontrollklage (vgl. zum Gegenstand einer B e- dingungskontrollklage : BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 16; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 14, BAGE 155, 1; 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16 ; 1 4. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18, BAGE 148, 357; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f. ; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., aaO ) . 2. § 17 TzBfG stellt eine abschließende Regelung für Streitigkeiten der Arbeitsvertragsparteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten Befristung dar. D ie Vorschrift schließt nach der gesetzlichen Konzeption für ihren Regelungsbereich eine allgemeine Feststellungsklage aus. a) Der Gesetzgeber hat die Befristungskontrollklage von § 256 Abs. 1 ZPO gelöst und in § 17 TzBfG gesondert geregelt. Er hat damit zum Ausdruck g ebracht, dass sich die Zulässigkeit einer Klage, deren Streitgegenstand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten Befristung zu einem bestimmten Termin ist , allein nach § 17 TzBfG rich ten soll. N ach § 17 12 13 - 6 - 7 AZR 153/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 - 7 - TzBfG kann nur der Arbeitn ehmer , nicht aber der Arbeitgeber eine Befristung s- kontrollklage erheben. Dies schließt eine Klage des Arbeitgebers auf Festste l- lung, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer vereinbarten Befristung zu e i- nem bestimmten Zeitpunkt geendet, aus. Eine solche K lage hat denselben Streitgegenstand wie eine Befristungskontrollklage (vgl. zur Identität des Strei t- gegenstands bei positiver und negativer Feststellungsk lage BGH 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 123, 137) . b) Daraus, dass nach § 17 Satz 1 TzBfG nur der Arbeitnehmer Befri s- tungskontrollklage erheben kann, nicht aber der Arbeitgeber, kann nicht g e- schlossen werden, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer allgemeinen Feststellungsklage verbleiben soll, damit er beizeiten eine Klärun g darüber he r- beiführen kann, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis au f- grund der vereinbarten Befristung endet. D ie Interessen des Arbeitgebers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden durch die in § 17 Satz 1 TzBfG bestimmte Klagefris t gewahrt ( vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 21, BAGE 137, 292) . Dieser Regelung lässt sich die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass es insoweit eines weitergehenden Schutzes des Interesses des Arbeitgebers nicht bedarf. Mit dieser Wertung wä re die Möglichkeit einer vorzeitigen Feststellungsklage des Arbeitgebers nicht vereinbar. c) Darüber hinaus könnte ein Nebeneinander von Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG und allgemeiner Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu Widersprüchen führen. So wäre unklar, ob das Arbeitsverhältnis au f- grund der vereinbarten Befristung geendet hat, wenn die auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsklage des Arbeitgebers rechtskräftig abgew iesen wird und der Arbeitnehmer die Kl a- gefrist des § 17 Satz 1 TzBfG verstreichen lässt mit der Folge, dass die Befri s- tung nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG als wirksam gilt. d) Eine Klage des Arbeitgebers auf Feststellung der Beendigung des A r- beitsverhä ltnisses kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen den Parteien die Vereinbarung einer Befristung streitig is t. Dieser Sachverhalt wird von einer B e- fristungskontrollklage nicht erfasst. Macht der Arbeitnehmer gerichtlich geltend, 14 15 16 - 7 - 7 AZR 153/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 - 8 - eine Befristung sei nicht vereinbart, hat dies nicht mit einer Befristungskontrol l- klage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu geschehen , sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 15, BAGE 136, 270; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295; vgl. zur Be dingungskontrollklage : BAG 4. November 20 15 - 7 AZR 851/13 - Rn. 1 7 ; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 662/05 - Rn. 13 ; 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu I 2 a und b, 3 der Gründe , BAGE 111, 148 ) . Deshalb kann auch der Arbeitgeber zur Klärung der Frage, ob eine Befristung vereinbart worden ist, eine allgemeine Feststellungsklage erheben. § 17 Satz 1 TzBfG findet insoweit keine Anwendung und schließt da her nicht die Möglic h- keit des Arbeitgebers aus, zur Klärung dieser Frage eine allgemeine Festste l- lungsklage zu erheben. Für eine solche Klage besteht das erforderliche Fes t- stellungs interesse , wenn der Arbeitnehmer die Vereinbarung einer Befristung in Abrede stellt. II. Danach ist die vorliegend e Feststellungsklage unzu lässig. Der Streit der Parteien, ob das Arbeitsverhältnis nach § 19 Abs. 3 AVR am 30. Juni 2014 g e- endet hat, ist im Rahmen einer Befristungskontrollklage zu klären. Die Parteien streiten nicht dar über , ob überhaupt eine Befristung ve r- einbart wurde , sonde rn über den in der Befristungsabrede vorgesehenen Zei t- punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass § 19 Abs. 3 AVR auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Im Streit ist lediglich die Auslegung die ser Bestimmung zur Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgrund der darin geregelten B e- fristung endet. Die Klägerin vertritt die Auffassung , nach § 19 Abs. 3 AVR ende das Arbeitsverhältnis bereits dann , wenn der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 33 Abs. 2 Nr. 3, § 236a SGB VI beanspruchen könne. Die Beklagte meint hingegen , § 19 Abs. 3 AVR sehe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Erreichen des Regelre n- tenalters iSv. § 33 Abs. 2 Nr. 1, § 235 SGB VI vor . Andernfalls sei d ie Regelung unwirksam. 17 18 - 8 - 7 AZR 153/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Vorbau H. Hansen 19
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