Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Februar 2015 Siebter Senat - 7 AZR 17/13 - ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 22. Juni 2012 - 18 Ca 738/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 20. November 2012 - 12 Sa 1303/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn Bestimmungen: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Satz 2, § 17 Satz 7; GG Art. 12 Abs. 1; SGB VI § 41 Satz 3; AGG § § 1, 3, 7 Abs. 1, § 10; BGB § § 133, 157; ZPO §§ 167, 240; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG; AEUV Art. 267 Abs. 3 Lei tsatz: Eine bei oder nach Erreichen des Renteneintrittsalters getroffene Verei n- barung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Satz 3 SGB VI fällt, kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachl ich gerechtfertigt sein. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung beanspruchen kann und dass die befristete Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses einer konkreten, im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befri s- tu ng bestehenden Personalplanung des Arbeitgebers dient. Durch eine derartige Befristung wird der Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters diskriminiert. ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 17/13 12 Sa 1303/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Februar 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Februar 201 5 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferd t sowi e die ehrenamtlichen Richter Willms und Vorbau für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. November 201 2 - 12 Sa 1303/12 - aufgehoben. D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch ei dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tat bestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine nach Erreichen des Renteneintrittsalters geschlossene Vereinbarung g eendet hat. Der am 21. Januar 1945 geborene Kläger war seit dem 9. März 1989 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 10. März 1989 enthielt keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Am 21. Januar 2010 vollendete der Kläger, der bis zu diesem Zeitpunkt als Logistikleiter mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt war, sein 65. Lebensjahr . Seither bez ieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung . Am 22. Januar 2010 unterzeichneten die Parteien eine als a- rung. Darin heißt es: wird auch n ach Vollendung seines 65. Leben s- jahres bei der Firma F GmbH & Co. KG zu gle i chen B e z ü- gen weiter beschäftigt. Arbeitsort und Täti g keitsb e schre i- bung bleiben unverändert. Die Parteien sind sich einig, dass der am 10.03.1989 g e- schlossene Anstellungs vertrag am Nachdem dieser Vertrag zweimal verlängert worden war, sandte der Kläger am 7. Juli 2011 ein e E - M ail an den Geschäftsführer der Beklagten, in 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 4 - n- solvenz anmelde, möchte ich wissen, ob eine Weiterbeschäftigung für mich a b- solut nicht gewollt ist. Mein Vorschlag wäre , eine Beschäftigung in einer 20 - Stunden - Woche mit Abrechnung auf Stundenbasis (mit Stempelkarte). Damit würden 50 % meines Gehaltes für andere Als Laufzei t dieses Vertrages schlage ich zwei Jahre vor . araufhin trafen die Pa r- teien am 29. Juli 2011 eine als bezeichnete Absprache , in der es auszugsweise heißt : wird auch nach Vollendung seines 65. Leben s- jahres bei der Firma F GmbH & Co. KG we i ter b e schä f tigt. Die Parteien sind sich einig, dass der am 10.03.1989 g e- schlossene und nach Erreichen des Rentenalters bis zum 31.07.2011 ver längerte Arbeitsvertrag ab 01.08.2011 mit veränderten Konditionen nochmals weitergeführt wird und am 31.12.2011 endet. Herr S arbeitet ab 01.08.2011 20 Wochenstu n den, ve r teilt auf 4 Arbeitstage. anspruch ab 01.08.2011 beträgt 7 Tage. Herr S wird weiterhin die Disposition unterstützen und eine noch einzustellende Ersatzkraft anlernen. Nachdem die Beklagte eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31. Dezember 2011 hinaus abgelehnt hatte, hat der Kläger am 12. Januar 2012 beim Arbeitsgericht die vorliegende Klage e ingereicht , die der Beklagten am 24. Januar 2012 zugestellt worden ist. Im Nov ember 2012 ist über das Verm ö- gen des Klägers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröff net worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht auf g rund der Vereinbarung vom 29. Juli 2011 am 31. Dezember 2011 geendet. D ie Wirksamkeit einer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze ve r- einbarten Befristung se tze eine konkrete wirtschaftliche Absicherung des A r- beitnehmers voraus. Diese habe - wie der Beklagten bekannt gewesen sei - bei ihm nicht vorgelegen. Die Befristung sei zudem wegen Altersdiskriminierung unwirksam. Sie sei schließlich aufgrund der Gesamtda uer des Arbeitsverhäl t- nisses und der Anzahl der Befristungsabreden rechtsmissbräuchlich. 5 6 - 4 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 31. Dezember 2011 geendet hat, sondern darübe r hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den Ergänzungsverei n- barungen handele es sich um Aufhebungsverträge. Eine etwaige Befristung sei einer Altersgrenzenregelung vergleich bar und damit s achlich gerechtfertigt. Bei Abs chluss der Vereinbarung vom 29. Juli 2011 habe sie au fgrund der Steig e- rung von Neuaufträge n geplant, eine Teilzeitkraft in der Disposition einzuse t- zen. Das Bewerbungsverfahren habe im Juni 2011 begonnen. Um die Einarbe i- tung dieser Teilzeitkraft sicherzustellen und einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sei der Kläger über den 31. Juli 2011 hinaus weitere fünf Monate in Teilzeit beschäftigt worden. Bei der Vereinbarung vom 29. Juli 2011 hätten soziale Erwäg ungen und der Wunsch des Klägers nach einer vorübergehenden Beschäftigung im Vordergrund gestanden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückz u- weisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesa r- beitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die K lage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bi s- herigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend darüber befinden, ob die Klage begründet ist. I. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert. Der Recht s- streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch die im Nov ember 7 8 9 10 11 12 - 5 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 6 - 2012 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Verm ö- gen des Klägers nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbr ochen. Er betrifft nicht die Insolvenzmasse, sondern einen höchstpersönlichen Anspruch des Klägers (vgl. für die Kündigungsschutzklage : BAG 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 - Rn. 10) . I I . Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ni cht stand. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung vom 29. Juli 2011 der Befristungskontrolle unterliegt und fris t- gerecht angegriffen worden ist . Das Landesarbeitsgericht hat jedoch mit einer rechtsfehlerhaft en B egründung angenommen, die Befristung des Arbeitsve r- hältnisses sei sachlich gerechtfertigt. Seine bisherigen Feststellungen tragen diese Würdigung nicht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat die s- m 29. Juli 2011 vereinbarte Be endigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 zu Recht der Befristungskontrolle unterzogen. Die A n- nahme des Landesarbeitsgerichts , bei der 29. Juli 2011 handele es sich nicht um einen Aufhebungsver trag, sondern um eine auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Verei n- barung , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Vereinbarung enthält nichttypische Willenserklärungen . Deren Au s- legung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revision s- gericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsr e- geln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ve r- stoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 14 mwN ; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269) . b ) Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Au s- legung des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht ist zutre f- f end davon ausgegangen, dass sich die rechtliche Einordnung, ob es sich um einen auf die alsbaldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Au f- 13 14 15 16 - 6 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 7 - hebungsvertrag oder um eine auf die befristete Fortsetzung eines Dauera r- beitsver hältnisses gerichtete Vereinbarung handelt, nach dem Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung richtet (BAG 28. November 20 07 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 29, BAGE 125, 70; 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - Rn. 16, BAGE 121, 257; 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - zu 2 und 3 der Gründe, BAGE 93, 162) . Es hat bei seiner Auslegung berücksichtigt, dass die Parteien zuvor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2011 vereinbart hatten. Aufgrund desse n hat es nachvollziehbar angenommen, dass di e Ve r- einba rung vom 29. Juli 2011 nicht auf die Beendigung, sondern auf die befrist e- te Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den vereinbarte n Beendigung s- termin hinaus gerichtet gewesen sei. Diese Aus legung hat die Beklagte nicht angegriffen. 2. Die Befristung gilt nicht nac h § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Die Befristungs kontroll klage ist innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG am 12. Januar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen und d er Beklagten am 24. Januar 2012 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden. 3. Die Befristung kann nicht auf § 41 Satz 3 SGB VI gestützt werden. a) Nach dieser Regelung, die durch das Gesetz über Leistungsverbess e- rungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl. I 2014 S. 787) mit Wi r- kung zum 1. Juli 2014 in das Gesetz eingefügt worden ist, können die Arbeit s- vertragsparteien, die eine Altersgrenzenregelung vereinbart haben, den Bee n- digungszeitpunkt durch Vereinb arung während des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. Mit dieser Regelung will es der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien ermöglichen, das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der Regelaltersgrenze einvernehmlich für einen von vornher ein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können, um beispielsweise eine Übe r- gangsregelung bis zur einer Nachbesetzung zu schaffen oder den Abschluss laufender Projekte zu ermöglichen (BT - Drs. 18/1489 S. 25) . 17 18 19 - 7 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 8 - b) Der zeitliche Anwendungsbereich di eser Vorschrift ist nicht eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Wirksamkeit einer Befri s- tung grundsätzlich die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. etwa BAG 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 37 , BAGE 131, 113 ) . Danach kommt die Anwendung von § 41 Satz 3 SGB VI nicht in Betracht, da die Befristung bereits am 29. Juli 2011 vereinbart wurde, § 41 Satz 3 SGB VI aber erst am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist. 4 . Die Befristung des A rbeitsvertrags zum 31. Dezember 20 11 bedurfte eines sachlichen Grund s , denn im Hinblick auf die nahtlos vorangegan gene langjährige Beschäftigung de s Kläger s bei de r Beklagten schied eine sac h- grundlose Befris tung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aus. 5 . Mit der vom Landesar beitsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen eines Sachgrunds für die Befristung nicht bejaht werden. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Befristung des Arbeit s- verhältnisses sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 T z BfG aus in der Person d es Klägers liegenden Gründen sachlich gerechtfertigt . D ie für die Befristung auf das Erreichen des gesetzliche n Rentenalter s geltenden Grundsätze seien auch auf Befristungen anzuwenden, die erst nach Erreichen der gesetzlichen Rege l- altersgrenze vereinbart werden. Das Interesse der Beklagten an einer sachg e- rechten und berechenbaren Personal - und Nachwuchsplanung habe Vorrang vor dem I nteresse des durch den Bezug der Altersrente wirtschaftlich abges i- cherten Klägers an der unbefristeten Fortsetzung des Arbeits verhältnisses . b) D ie s e Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a a ) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine auf das Erreichen des für den Bezug von Regelaltersrente erforderlichen Lebensa lters abstellende Altersgrenzenregelung in Kollektivnormen und in individualvertragl i- chen Abmachungen sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG 1 2. Juni 20 13 - 7 AZR 917 / 11 - Rn. 2 3 mwN ; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 27 und 20 21 22 23 24 25 - 8 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 9 - 30 f. ; 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - BAGE 115, 265) . Dabei haben die Senate die Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des Arbeitsve r- hältnisses einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander a b- gewogen . Sie haben berücksichtig t , dass der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolgt. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Mö glichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Allerdings handelt es sich um ein Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers, der bereits ein langes B e- rufsleben hinter sich hat und dessen Interesse an der Fortführung seiner beru f- lichen Tätigkeit nur noch für ei ne begrenzte Zeit besteht. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer auch typischerweise von der Anwendung der Altersgrenze n- regelungen durch seinen Arbeitgeber Vo rteile hatte, weil dadurch seine Einste l- lungs - und Aufstiegschancen verbessert worden sind. D iesen In teressen des Arbeitnehmers steht das Bedürfnis des Arbeitgebers a n einer sachgerechten und berechenbaren Personal - und Nachwuchsplanung gegenüber . Dem Int e- resse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder b e- reits beschäftigte Arbeitn ehmer fördern zu können, haben die Senate jedenfalls dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteres se des Arbeitnehmers eing e- räumt , wenn der Arbeitnehmer Regelaltersrente beanspruchen kann (vgl. etwa BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 24 mwN , BAGE 127, 74) . Endet das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung, die ihm bisher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses au fgrund einer Altersgrenzenregelung ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rente n- rechtliche Versorgung bei Ausscheide n durch eine Altersgrenze ist damit B e- standteil des Sachgrunds . Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erre i- chen der Altersgrenze abhängig (vgl. BAG 1 2. Juni 20 13 - 7 AZR 917 / 11 - Rn. 2 3 mwN; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 30 mwN ) . - 9 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 10 - b b ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt für eine erst bei oder nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers getroffe ne Vereinbarung der A r- beitsvertragsparteien über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhält nisses . In diesem Fall setzt die sachliche Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG vielmehr voraus, d ass der Arbeitnehmer Altersrente au s der gesetzlichen Rentenversicherung be anspruchen kann und dass die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einer konkreten, im Zeitpunkt der Befristungsabrede bestehenden Personalplanung des Arbeitgebers, zB der Einarbeitung einer Ersatzkraft ode r der Überbrückung bis zur Nachbesetzung der Stelle mit einer Ersatzkraft , dient. Das hat das Landesarbeitsgericht ve r- kannt. (1 ) Auch eine bei oder nach Erreichen des Renteneintrittsalters getroffene Vereinbarung über die befristete Fortsetzung d es bereits bestehenden Arbeit s- verhältnisses kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein. Dabei sind - ebenso wie bei der Prüfung der Wirksamkeit einer auf das gesetzliche Rentenalter bezogenen Altersgrenzenregelung - die Interesse n der Arbeitsvertragsparteien an der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältni s- ses einerseits und der nur befristeten Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers andererseits gegeneinander abzuwägen. In beiden Fällen verfolgt der Arbei t- nehmer mit seinem Wun sch auf dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhäl t- nisses die gleichen legitime n wirtschaftliche n und ideelle n Anliegen. Es handelt sich in beiden Fällen um das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich hat und dessen Interesse an der For t- führung seiner beruflichen Tätigkeit nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Allerdings ist allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ve r- einbarung der Befristung das gesetzliche Rentenalter bereits erreich t hat, nicht geeignet, die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung beanspruchen kann. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung ist - ebenso wie beim Ausscheiden d urch eine auf das gesetzliche Rentenalter bezogene Altersgrenzenregelung - Bestandteil des Sachgrunds für 26 27 - 10 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 11 - die Befristung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Wirksamkeit der Befri s- tung jedoch auch in einem solchen Fa ll nicht von einer konkreten wirtschaftl i- chen Absicherung des Arbeitnehmers abhängig. Der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist bereits dann genügt, wenn der befristet beschäfti g- te Arbeitnehmer eine Altersrente aus der ges etzlichen Renten versicherung b e- anspruchen kann. Mit den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversich e- rung und ihre Ausgestaltung hat der Gesetzgeber ein geeignetes Altersverso r- gungssystem für Arbeitnehmer geschaffen, das nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre n Lebensunterhalt sicherstell en soll . Durch die von be i- den Arbeitsvertragsparteien entrichteten Beiträge erwerben die Arbeitnehmer eine n Anspruch auf eine Altersrente, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage nach Wegfall des Arbeitseinkommens bilden sol l. Die Höhe der sich im Einze l- fall aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Ansprüche ist für die Wirksamkeit einer nach Erreichen des Renteneintrittsalters getroffenen Verei n- barung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses grundsä tzlich ohne Bedeutung. ( 2 ) Hat der Arbeitnehmer bei Erreich en des gesetzlichen Rentenalters e i- nen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vereinbart er mit seinem Arbeitgeber die befristete Fortsetzung des bereits b e- stehenden Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung allerding s - ander s als bei der Vereinbarung einer auf das Erreichen des gesetzlichen Rente nal ters bez o- genen Altersgrenzenregelung - im Regelfall nur dann auf g rund berechtigter, die Interessen des Arbeitnehmers üb erwiegender Belange des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein, w enn die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einer konkreten, zu diesem Zeitpunkt b e- stehenden Personalplanung des Arbeitgebers dient. Die ins oweit ge genüber einer Altersgrenzenregelung unterschiedlichen Anforderungen an den Sac h- grund ergeben sich daraus, dass eine auf die Regelaltersgren ze bezogene B e- fristung t ypischerweise zu Beginn des A rbeitsver hältnisses und damit zu einem Zeitpunkt vereinb art wird, in dem eine konkrete Personalplanung für die Zeit nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers n och nicht möglich ist, und bei typisierende r Betrachtung davon auszugehen ist, dass es 28 - 11 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 12 - die Altersgrenzenregelung dem Arbeitgeber erm öglicht, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer zu fördern . Für eine solche generalisierende Betrachtung besteht bei einer erst bei oder nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers vereinbarten bef risteten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine Veranlassung. In diesem Fall b e- steht in der Regel nur dann ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Befri s- tung einer bereits v orhandenen konkreten Personalplanung, zB der Ein arbe i- tung einer Ersatz - oder Nachwuchskraft, dient. III. Der Rechtsfehler führt zur A ufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann a uf der Grundlage d er bis her igen Tatsachenfeststellungen nicht abschli e- ßend beurteilen , o b die vereinbarte B efristung sachlich gerechtfertigt ist. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zwar festgestellt, dass der Kläger seit dem Erreichen der Regelaltersgrenze A ltersrente bezieht. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhäl t- nisses - wie die Beklagte behauptet - d er Einarbeitung einer Ersatzkraft dienen soll te . Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. 2 . Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deswegen, weil das Ber u- fungsurteil aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend wäre. a ) Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt we r- den, ob die Befristung deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr . 6 TzBfG gerechtfe r- tigt ist , weil sie der sozialen Überbrückung diente. aa) Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann aus in der Person des Arbei t- nehmers liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Inter esse des Arbeitgebers, aus sozialen Erw ä- gungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist. Das ist der Fall, w enn es ohne 29 30 31 32 33 - 12 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 13 - den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeit s- vertrags, gekommen wäre. In diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehm ers, wenigstens für eine begrenzte Zeit bei diesem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die sozialen Erwägungen müssen das überwi e- gende Motiv des Arbeitgebers sein. An einem sozialen Beweggrund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags feh lt es, wenn die Interessen des Betriebs oder der Dienststelle und nicht die Berücksichtigung der sozialen B e- lange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlagg e- bend waren. Denn das für den Abschluss eines Arbeitsvertrags maßgebliche In teresse des Arbeitgebers geht regelmäßig dahin, sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke nutzbar zu machen und dadurch eine Gegenleistung für die gewährte Arbeitsvergütung zu erhalten. Dem Abschluss eines aus sozialen G ründen gerechtfertigten befristeten A r- beitsvertrags muss eine von diesem Regelfall abweichende Interessenlage z u- grunde liegen. Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die für eine Beschäftigung des Arbeitn ehmers sprechenden betrieblichen oder dienstlichen Interessen des Arbeitgebers für den Vertragsschluss nicht ausschlaggebend waren. Solche Eigeninteressen brauchen allerdings nicht ganz zu fehlen. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer mit sinnvollen Aufgaben beschäftigt wird, hindert die Annahme des Sachgrunds nicht. An einem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers kann es danach fehlen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben ausführen soll, die bisher anderen Arbeitnehmern übertragen s ind und diesen aus Anlass der vorübergehenden Beschäftigung keine neuen Aufgaben zugewiesen we r- den. Den in der Person des Arbeitnehmers liegenden sozialen Zweck für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber anhand nachprüfbarer T atsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen (BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 9) . bb) Tatsachenfeststellungen sind dazu bisher nicht getroffen. Das Lande s- arbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die für eine Beschäftigung des Klägers spr e- 34 - 13 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 14 - chenden betrieblichen oder dienstlichen Interessen der Beklagten für den Ve r- tragsschluss nicht ausschlaggebend waren. Das könnte der Fall sein, wenn die befristete Fortsetzung des Arbeitsver hältnisses wegen der zu befürchtenden Verbraucherinsolvenz des Klägers erfolgt e und die vereinbarte Einarbeitung der Ersatzkraft - wie die Beklagte behauptet - durch den Vorgesetzten des Klägers, Herrn E , hätte erfolgen können. b ) Nach den vom Landes arbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist die Befristung auch nicht deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt, weil sie auf dem Wunsch des Klägers beruht. aa) Der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten B e- schäftigung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich rechtfertigen ( BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 - zu II 2 a aa der Gründe ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 101, 262; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 3 der Gründe) . Hierzu müssen Tatsachen festgestellt werden, aus denen ein Interesse des Arbei t- nehmers gerade an einer befristeten Beschäftigung folgt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschl uss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 - zu II 2 a aa der Gründe ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 c der Gründe, aaO ) . bb) D iese Voraussetzungen liegen nach den bishe rigen Feststellungen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat zwar festgestellt, dass der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit E - M ail vom 7. Juli 2011 den Abschluss eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags vorgeschlagen hat . Daraus ergibt si ch jedoch nicht das Interesse des Klägers gerade an einer befristeten B e- schäftigung. Der Kläger strebte - wie sich aus seiner E - M ail ergibt - die Weite r- beschäftigung bei der Beklagten an . M it seinem Vorschlag zur Laufzeit des Ve r- trags wollte er erkennbar d em I nteresse der Beklagten entgegen kommen. 3 . D er Rechtsstreit ist auch nicht zugunsten des Klägers entscheidung s- reif. Der Kläger wird durch die Befristung weder in unzulässiger Weise wegen 35 36 37 38 - 14 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 15 - des Alters diskriminiert noch ist die Befristung nach den Grundsätzen des inst i- tutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. a) Durch eine nach Erreichen des Renteneintrittsalters getroffene, an das Erreichen des Renteneintrittsalters anknüpfende Vereinbarung über die befri s- t e te Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses w ird der Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls dann nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters diskriminiert, wenn die Befristung einer konkreten Personal - oder Nac h- wuchsplanung des Arbeitgebers dient. a a) Eine Befristung des Arbei tsverhältnisses, die an das Erreichen des Renteneintrittsalters anknüpft, bewirkt zwar eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen iSd. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 AGG . § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erla u- ben jedoch die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese o b- jektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach § 10 Satz 3 N r. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des B e- schäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. bb ) Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fes t- legung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehan d- lung in Beschäf tigung und Beruf (RL 2000/78/EG) in nationales Recht umg e- setzt (BT - Drs. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27; vgl. auch BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff., BAGE 136, 270 ) . Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschied lichen Behandlung hat daher unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu erfolgen (vgl. BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32) . 39 40 41 - 15 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 16 - cc ) Nach der Rechtsprec hung des Gerichtshofs steht die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits - und beschäft i- gungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, Slg. 2010, I - 9391) . Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Der Gerichtshof hat A l- tersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche anges e- hen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen l assen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können . Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmark tpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschä f- tigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO) . Mit solc hen Maßna h- men verfolgen die Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel im Bereich der Sozial - oder Beschäftigungspolitik. Die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, ist i m Übrigen seit längerer Zeit Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mi t- gliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich. Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftl i- chen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensa r- beitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO) . dd ) Die Nutzung der Ermächtigung von § 10 Satz 3 Nr. 5 Arb GG muss a l- lerdings in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG verfolgen (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 5 3 , Slg. 2010, I - 9391) . Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers hier der Fall. Ein Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG für die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Renteneintrittsalter hinaus liegt nur vor, wenn die Befristung der Personal - oder Nachwuchsplanung dient. Der Arbeitgeber hat deshalb d arzulegen, dass er mit Hilfe der Befri s- 42 43 - 16 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 - 17 - tungsabrede die Nachbesetzung des Arbeitsplatzes vorbereiten will. Damit soll zumindest auch über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den G e- nerationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden. Die Befr istung dient daher einem legitimen Ziel iSv . Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf einem Einzelvertrag beruht und keinen ko l- lektiven Bezug hat (offengelassen in BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 36) . Der Gerichtshof t- . Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78 /EG angesehen werden können, im Allgemeininteresse stehende Ziele sind, die sich von rein individuellen Bewe g- gründen, die der Situation des Arbeitsgebers eigen sind , wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 und C - 160/10 - [ Fuchs/Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I - 6919 ; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Co ncern England] Rn. 46, Slg. 2009 , I - 1 56 9) . Dara us folgt jedoch nicht, dass die Befristungsabrede selbst einen ko l- lektiven Bezug haben muss. Eine nationale Rechtsvorschrift kann den Arbei t- gebern vielmehr bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (vgl. EuGH 21. Jul i 2011 - C - 159/10 und C - 160/10 - [ Fuchs/Köhler] Rn. 52, aaO ) . ee) Die Befristung ist zur Verfolgung des Ziels der Personal - und Nac h- wuchsplanung erforderlich. D ie Vertragsdauer ist gemessen an dem Einarbe i- tungszweck auch nicht unangemessen. ff) Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV b e- darf es nicht . Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrech t- lichen Grundsätze als geklärt anzusehen, d ie für die Beurteilung von Befri s- tungsabreden aus Gründen der Personal - und Nach wuchsplanung für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich sind ( vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 und C - 160/10 - [ Fuchs/Köhler] Slg. 2011, I - 6919 ; 18. November 2010 - C - 250/09 und C - 268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I - 11869; 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt]; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I - 9391; 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I - 8531) . 44 45 - 17 - 7 AZR 17/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR17.13.0 b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die strei t- gegenständliche Befristung nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist (dazu grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308; - 7 AZR 783 /10 - ) . D er Kläger war vom 22. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 aufgrund von vier befristete n A r- beitsverträgen für die Beklagte tätig. Das begründet keine Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch. Eine andere Beurteilung ist nicht de s- halb geboten, weil die befristeten Arbeitsver träge sich an das langjährige unb e- fristete Arbeitsve rhältnis angeschlossen haben. Die Dauer des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist bei der Rechtsmissbrauchskontrolle nicht zu berüc k- sic h tigen . Das folgt daraus, dass die EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richt linie 1999/70/EG des Ra tes vom 28. Juni 1999 dem Ziel dient , den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu verhindern . D ies entspricht de r Rechtsprechung des Gerichtshof s . Dieser hat in seiner Ent scheidung vom 18 . November 2010 ( - C - 250/09 und C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 65, Slg. 2010, I - 11869) die Dauer des langjährigen unbefristeten Vertrags nicht in die Recht s- missbrauchsprüfung einbezogen, sondern nur auf die Zahl und Dauer der sich an das unbefristete Arbeitsverhältnis anschließenden befristeten Arbeitsvertr ä- ge abgestellt. Gräfl Kiel M. Rennpferd t Vorbau Willms 46
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