Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Juni 2016 Siebter Senat - 7 AZR 339/14 - ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR339.14.0 I. Arbeitsgericht Potsdam Urteil vom 22. April 2013 - 9 Ca 94/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. Dezember 2013 - 25 Sa 1079/13 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort e : Befristung - gerichtlicher Vergleich Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 8, § 17 Satz 1; ZPO § 167, § 256 Abs. 1, § 278 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; BGB § 134, § 138, § 242; KSchG § 7 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR339.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 339/14 25 Sa 1079/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Juni 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin , pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gräfl, die Richterin am Bundesa rbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Auhuber und Meißner für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. Dezember 2013 - 25 Sa 1079/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Dezember 2012 geendet hat. Die Klägerin war be i dem beklagten Land zunächst aufgrund eines b e- fristeten Arbeitsvertrags in der Zeit vom 25. Mai 2009 bis zum 24. Mai 2011 b e- schäftigt. I n de m sich anschließenden Stellenbesetzungsverfahren blieb die Bewerbung der Klägerin unb erücksichti gt . Das beklagte La nd stellte eine and e- re Bewerberin ein . Daraufhin erhob die Klägerin ein e Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf g rund der Befristung zum 24. Mai 2011 und beantragte ferner die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlent scheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens bot das beklagte Land der Klägerin zur Beilegung des Rechtsstreits den Abschluss eines be fristeten Arbeitsvertrags im Wege eines gerichtlichen Vergleichs an. Nachdem die Parteien über die Bedingungen der befristeten Beschäftigung Einigkeit erzielt hatten , bat der Prozessbevollmächti g- te der Kläger in den Beklagtenvertreter , dem Landesarbeitsgeri cht den Ve r- gleichsvorschlag mitzuteilen, er werde ihn so dann annehmen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes dem Landesarbeitsgericht mit Schr iftsatz vom 2. Dezember 2011 Folgendes mit : 1 2 - 3 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 - 4 - haben d ie Parteien sich geeinigt und bitten gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu beschließen, dass nachstehender Ve r- gleich zustande gekommen ist. 1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhäl t- nis aufgrund der Befristungsabrede in dem Änd e- rungsvertrag vom 21. 05. 20 10 zum Arbeitsvertrag vom 15. 05. 2009 zum 24. 05. 2011 geendet hat. 2. Die Parteien sind sich einig, dass die zuungunsten der Klägerin ergangene Auswahlentscheidung des beklagten Landes zur Besetzung der Stelle als Bea r- beiterin/Bearbeiter Aufsicht für unter stützende Woh n- formen (Kennzahl: ) im Dezernat Aufsicht für unte r- stützende Wohnformen am Standort P wir k sam ist. 3. Das beklagte Land Brandenburg beschäftigt die Kl ä- gerin ab dem 0 1. 01. 2012 bis zum 31. 12. 2012 als Bearbeiterin Aufsicht für un terstützende Wohnformen in der Außenstelle P unter Aufrechterhaltung des Direktionsrechts in der Entgeltgruppe 6. Eine Prob e- zeit besteht nicht. 4. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31. 12. 2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 Tz BfG). 5. Die Berufungsklägerin trägt die ihr entstanden en Kosten des Rechtsstreit e s sowie die Kosten des b e- klagten Landes in dem Berufungsverfahren. 6. Damit ist der Rechtsstreit 18 Sa 2018/11 Das Landesarbeitsgericht unterbreitete darauf hin den Parteien unter dem 5. Dezember 2011 einen Vergleichsvorschlag, der mit dem Vergleichsvo r- schlag des Beklagtenvertreters übereinstimmte. Es forderte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und führte ergänzend aus, es gehe von der Annahme des Vergle ichs seitens des beklagten Landes aus, da der Vergleichsvorschlag de ssen Anregung entspreche. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläg e- rin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 sein Einverständnis erklärt hatte, stellte das Landesarbeitsgericht am 2 2 . D ezember 201 1 das Zustandekommen des Vergleichs fest. Am 30. Dezember 2011 unterzeichn eten die Parteien einen zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag. 3 - 4 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 - 5 - Mit ihrer am 16. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 24. Ja nuar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam . Sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Ver gleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG . Zwischen den Parteie n habe im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses kein offener Streit über die Wirksamkeit der sachgrundl o- sen Befristung zum 24. Mai 2011 bestanden. Es fehle außerdem an der erfo r- derlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Abschluss des Vergleichs . Das La n- desarbeit sgericht habe den zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parte i- en vereinbarten Vergleich ohne inhaltliche Prüfung als gerichtlichen Vergleich s- vorschlag übernommen. Der Vergleich sei nicht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen. Die Kläger in hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Befristungsabrede vom 30. Dezember 2011 sowie des gerichtlichen Vergleichs mit Beschluss des Landesa rbeitsgerichts Berlin - Brandenburg zum G e- schäftszeichen - 18 Sa 2018/11 - vom 22. Dezember 2011 nicht zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweise n. Das beklagte Land hat die Ansicht vert reten, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen und rechtfert ige daher die Befristung des Arbeitsve r- trags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Jedenfalls sei es der Klägerin nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der in dem Vergleich verei n- barten Befristung zu berufen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin i hr Begehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision. 4 5 6 7 - 5 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Par teien hat aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet. I . Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich ausschließlich um eine gegen die Beendigun g des Arbeitsverhältnisses auf g rund der vereinbarten B e- fristung zum 31. Dezember 20 12 ger ichtete Befristungskontroll klage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG . Die Klägerin greift die Befristung zum 31. Dezember 2012 an, die Gegenstand des am 22. Dezember 2011 festgestellten Vergleichs ist und im Arbeitsv ertrag vom 30. Dezember 2011 nochmals deklaratorisch festgehalten wurde. Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. D em letzten Halbsatz des Klageantrags ( sondern zu unveränderten Bedingungen ist keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Fe ststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen , d a andere Beendigungst atbestände nicht im Streit sind . II . Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfe r- tig t, da sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. 1. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat d e- ren Unwirksamkeit rechtzeitig innerh alb der Drei - Wochen - Fris t des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klageschrift vom 1 6. Januar 2013 ist beim Arbeit s- gericht am selben Tag eingegangen und de m b eklagten Land am 2 4. Januar 2013 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden. 8 9 10 11 - 6 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 - 7 - 2. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012, die aufgrund der vorangegangenen Beschäftigung der Klägerin bei de m beklagten Land eines sachlichen Grunds bedurfte, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 T zBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. aa ) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhäl tnisses in einem gerich t- lichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigung s- schutzverfahrens oder eines sonstigen R echtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 14. J anuar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13 , BAGE 150, 8 ; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) . (1 ) Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Z u- standekommen des Vergleichs. Dem Gericht als Grundrechtsverpfli chteten iS d. Art. 1 Abs. 3 GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontro l- le die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeit s- platzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechse l- seitigen, grundrech tsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu fi n- den. Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Schlägt das Arbeitsger icht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine we i- tere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass die se Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzl i- 12 13 14 15 - 7 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 - 8 - chen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/ 06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) . (2 ) Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand oder die Fortsetzung des zwischen ihn en bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus . Dabei erfordert d er Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht, dass der Vergleich zur Beilegung e i- ner Bestandsstreitigkeit über den Eintritt oder die Wirksamkeit eines Beend i- gungstatbestands (Kündigung, Befristung, auflösende Bedingung, Aufhebung s- vertrag) abgeschlossen wird. Auch ein Vergleich in einem Rechtsstreit, mit dem ein Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags erreichen will, kann die in dem Verglei c h vereinbarte Befri s- tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen. Derartige Streitigkeiten können be ispielsweise Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus vertraglichen Z u- sagen, tariflichen Rege lungen wie in § 30 Abs. 2 TVöD/TV - L, aus § 242 BGB bei e inem Betriebsübergang nach Ausspruch einer betriebsbedingten Künd i- gung (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - zu II 2 d cc der Gründe, BAGE 110, 336) oder aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Ab s. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB bei Benachteiligung von Bet riebsratsmitgliedern zum Gege n- stand haben (vgl. BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 1 7 , BAGE 150, 8 ) . Die Parteien müssen dabei gegensätzliche Rechtsstandpunkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeit s- verhältnis besteh t. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht h a- ben. Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner For derung zu beschäftigen (BAG 1 5. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) . (3 ) Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann , wenn das Gericht am Vergleich ve rantwortlich mitwirkt. De s- 16 17 - 8 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 - 9 - halb genügt in der Regel nur ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommene r gerichtliche r Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG . Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass d ie Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des G e- richts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an nehmen. Durch den Ve r- gleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Das gilt auch dann , wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368 ; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) . bb) Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 S atz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in de r Regel an der e r- forderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, BAGE 140, 368) . Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - ab - gesehen von der Prüfu ng von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25 , aaO ) . Eine auf eine m solchen Vergleich beruhende Befristung ist deshalb in der Regel nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich g e- rechtfertigt. b ) Im Streitfall sind die an einen gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen erfüllt. Es kann dahinstehen , ob der Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen ist. Jedenfalls erfüllt der Verg leich die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 Al t. 1 ZPO. In dieser F orm genügt er ausnahm s weise als Sachgrund für die B e- fristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, da er unter verantwortlicher Mi t- wirkung des Gerichts zustande gekommen ist. 18 19 - 9 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 - 10 - aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen. Der gerichtliche Ve r- gleichsvorschlag vom 5. Dezember 201 1 sei nicht nur von der Klägerin, so n- dern auch seitens d es beklagte n Land es bereits vorab mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 angenommen worden. Die Frage, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann, ist h öchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von BGH 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14 - Rn. 21 , BGHZ 206, 219 ; verneinend OLG Hamm 13. Januar 2012 - 9 U 45/11 - ; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1031) . D em könnte n de r Wortlaut von § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO und die im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich gebotene Formstrenge beim Abschluss eines Vergleichs entgegenstehen. bb) Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da d er Vergleich den Anford e- rungen des § 278 Abs. 6 Sa tz 1 Alt. 1 ZPO genügt und dieser Vergleich au s- nahm s weise die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigt. ( 1 ) Der Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO setzt v o- raus, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden V ergleichsvo r- schlag unterbreiten. Der Vorschlag muss die Prozesserklärung enthalten, die Parteien beabsichtigten einen Vergleichsschluss n ach § 278 Abs. 6 ZPO . Ein Vergleichsvorschlag bei der Parteien iSv. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine Partei dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unte r- breitet und die andere Partei gegenüber dem Gericht erklärt, sie sei mit diesem Vergleichsvorschlag einverstanden ( vgl. etwa Musielak/Voit/Foerste ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 17a; Wie c zorek/Schütze/As smann 4 . Aufl. § 278 ZPO Rn. 84 ; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1029) . ( 2 ) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. E r hat d en Inhalt des abzuschließenden Ve r- gleichs mitgeteilt und um einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ersucht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 dem Gericht mitge teilt, mit diesem Vergleich svorschlag bestehe Einv e r- 20 21 22 23 - 10 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 - 11 - ständnis . Er hat zwar erklärt, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag an zune h- men. D a d er gerichtliche Vergleichsvorschlag jedoch mit dem Vergleichsvo r- schlag des beklagten Landes über ein stimmte, lag in dieser Erklärung zugleich die Annahme des Vorschlags d es beklagten Landes. ( 3 ) Der nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommene Ve r- gleich genügt ausnahms weise den an einen gerichtlichen Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen, da das Gericht durch seinen Vergleichs vorschlag am Inhalt des Vergleichs verantwort lich mitgewirkt hat . Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht sich den Vergleichsvorschlag des beklagen Landes zu eigen ge macht und diesen den Parteien unterbreitet hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Ann ahme, das Gericht sei hierbei seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzpflicht nicht nachgekommen. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Berufung noch nicht begründet hatte, schloss eine inhaltliche Prüfung nicht aus. cc ) Die Parteien haben den Verg leich zur Beendigung eines offenen Streits über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Die Klägerin hatte nicht nur eine Befristungskontrollklage in Bezug auf die Befristung zum 24. Mai 2011 erhoben, sondern auch unter Berufung auf Art. 33 A bs. 2 GG die Festste l- lung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfa h- ren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle b e antragt. D ieser offene Streit über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wurde ausw eislich der Reg elung in Ziffer 2 des Vergleichs beigelegt. Auf den Einwand der Kläg e- rin, es habe kein offene r Streit über die Wirksamkeit der Befristung bestanden , kommt es daher nicht an. 24 25 - 11 - 7 AZR 339/14 ECLI:DE:BAG:201 6:080616.U.7AZR339.14.0 I II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow M. Re nnpferdt Auhuber Meißner 26
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