Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2017 Siebter Senat - 7 AZR 369/15 - I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 13. Juni 2013 - 4 Ca 3755/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Februar 2015 - 3 Sa 318/13 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 369/15 3 Sa 318/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgerich t Dr. Rennpferdt, den - 2 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Auhuber und Kley für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 26. Februar 2015 - 3 Sa 318/13 - au fgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Dezember 2012 geendet hat. Die Klägerin war i n der Zeit vom 1. August 2000 bis zum 26. Mai 2012 mit mehreren Unterbrechungen auf der Grundlage der folgenden befristeten Arbeitsverträge als Codiererin bei der Beklagten in der en Niederlassung M b e- schäftigt : Arbeitsvertrag vom Zeitraum Befristungsgrund 1. 31. Juli 2000 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 BeschFG 2. 12. Dezember 2000 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 BeschFG 3. 22. Juli 2002 1. August 2002 bis 14. Januar 2003 § 14 Abs. 2 TzBfG 4. 20. März 2006 3. April 2006 bis 14. Mai 2006 Aufbau des INA - Rück - sendezentrums bei der NL M 5. 8. Mai 2006 15. Mai 2006 bis 10. August 2006 Mutterschutzv ertretung für Frau J 6. 19. Juli 2006 11. August 2006 bis 28. Februar 2007 Elternzeitv ertretung für Frau J 1 2 - 3 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 4 - 7. 14. Februar 2007 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 Elternzeitv ertretung für Frau J 8. 18. Juni 2007 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 Elternzeitv ertretung für Frau J 9. 7. April 2008 11. April 2008 bis 30. September 2008 Mutterschutzvertretung für Frau K 10. 19. September 2008 1. Oktober 2008 bis 30. Dezember 2008 Elternzeit vertretung für Frau K 11. 13. Januar 2011 17. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 Vertretung wegen v or - übergehender Abwesen - heit de r Mitarbeiter in R 12. 23. Februar 2011 1. März 2011 bis 31. März 2011 Krank en vertretung der Mitarbeiterin R 13. 2. Dezember 2011 6. Dezember 2011 bis 28. Januar 2012 Vertretung wegen vor - übergehender Abwesen - heit der Mitarbeiterin H 14. 5. Januar 2012 29. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 Vertretung wegen vor - übergehender Abwesen - heit der Mitarbeiterin H 15. 17. Februar 2012 1. März 2012 bis 30. April 2012 Vertretung wegen vor - übergehender Abwesen - heit der Mitarbeiterin H bis 4. März 2012; ab 5. März 2012 Kra n ke n- vertretung der Mita r beit e- rin L 16. 19. April 2012 1. Mai 2012 bis 26. Mai 2012 Vertretung wegen vor - übergehender Abwesen - heit der Mitarbeiterin L Gegen die mit Vertrag vom 19. April 2012 vereinbarte Befristung zum 26. Mai 2012 erhob die Klägerin Befristungskontrollklage. Nachdem der Vorsi t- zende in der Güteverhandlung den Abschluss eines Vergleichs angeregt hatte, erklärt e sich die Klägerin bereit, e in en Vergleich über eine Beendigung des A r- beitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung oder ein en Vergleich über 3 - 4 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 5 - eine befristete Weiterbeschäftigung abzuschließen . D ie Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin außergerichtlich mit , sie sei mit dem A b- schluss eines Vergleich s über eine befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 einverstanden . Daraufhin übermittelte d er Prozessbevollmächtigte der Klägerin d em Arbeitsg ericht einen Vergleichsentwurf und ba t das Gericht, den Parteien diesen als Vergleich vo r- zuschlagen. Die Beklagte unterbreitete dem Gericht einen abweichenden Ve r- gleichsvorschl ag . Nach weiterer Abstimmung der Parteien teilte der Prozessb e- vollmächtigte der Klägerin dem Arbeitsgericht mit Schri ftsatz vom 20. Juni 2012 mit, dass der Vergleich wie folgt lauten solle: Die Parteien sind sich einig, dass das streitgege n- ständliche mit Vertrag vom 19.04.2012 vereinbarte Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 26.05.2012 durch Fristablauf geendet hat. 2. Die Parteien sind sich weiterhin dahingehend einig, dass die Beklagte die Klägerin im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 befristet als Codiererin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 19.04.2012 in ihrer Niederlassung M we i te r b e schä f- tigt. 3. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012 ihr Einve r- ständnis mit dem Vergleich in der Fassung des Vorschlags der Klägerin vom 20. Juni 2012 erklärt hatte, stellte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2012 das Zustandekommen dieses Vergleichs fest. Mit der am 13. Dezember 2012 beim Arbeitsgerich t eingegangenen und der Beklagten am 20. Dezember 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, für die Befristung bestehe kein Sachgrund . Sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, da der V ergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommen sei. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien au f- grund der Befristung laut dem Vergleich vor dem Arbeit s- gericht Magdeburg vom 21. Juni 2012 zu m Az. 9 Ca 1499/12 zum 31. Dezember 2012 nicht beendet worden 4 5 6 - 5 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 6 - ist, sondern zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zu stande gekommene Ve r- gleich sei ein gerichtlicher Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Der Klägerin sei es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwir k- samkeit der auf ihrem Vergleichsvorschlag beruhenden Befristung zu berufen. Di e Befristung sei au ßerdem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich g e- rechtfertigt. Die Klägerin sei zur Vertretung der seit dem 8. Mai 2012 auf una b- sehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankten Codiererin B beschäftigt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wi e- derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann d ie Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bis lang g e- troffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das A r- beitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet ha t. I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass d er Sachantrag ausschließlich als Befristungskontrollan trag nach § 17 Satz 1 TzBfG zu verstehe n ist . Dafür bedarf es keines besonderen Feststellungsint e- resses (BAG 26. Oktober 201 6 - 7 AZR 135/15 - Rn. 10; 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18 ) . Der letzte Halbsatz des Klageantrags, mit dem festgestellt zu unveränderten Bedingungen unb e- 7 8 9 10 - 6 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 7 - fristet fortbesteht Sinne einer allgeme i- nen Feststellung klage iSv. § 256 A bs. 1 ZPO, die ein besonderes Feststellung s- interesse voraussetzte. Daran fehlte es, da keine weiteren Beendigungstatb e- stände im Streit sind. D ie Kläger in verfolgt daher mit dem letzten Halbsatz des Klag eantrags kein von der Befristungskontrolle unabhängiges Klagebegehren, sondern bezeichnet lediglich die Rechtsfolge, die sich bei einer unwirksamen Befristung ihres Arbeitsver trags ergibt. II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Bef ri s- tung nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam gilt. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 13. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20. Dezember 2012 zugestellten Klage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG ge l- tend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die E r- hebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klag e- frist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13, BAGE 134, 339) . III. Das Landesarbeitsgericht hat die vereinbarte Befristung des Arbeitsve r- trags zum 31. Dezember 20 12 jedoch zu Unrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG für gerechtfertigt gehalten . 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. a) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung eine r Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerich t- lichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigung s- schutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältni sses eine Einigung erzi e- len (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 14; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13 , BAGE 150, 11 12 13 14 - 7 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 8 - 8 ; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) . Der gerichtliche Vergleich , mit dem die Parteien zur Beilegung einer derartigen Rechtsstreiti g- keit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, u n- terliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeit s- gericht durch seine ordnungs gemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs. Dem Gericht als Grundrechtsverpflichteten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsp latzes zu b e- wahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grun d- rechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden. Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, so ndern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Recht s- streits. Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, alle r- dings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbe itsverhältnisses vorsieht, bietet das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzl i- chen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 1 5; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13 , aaO ; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) . b) Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirkt. D as ist bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommene n Vergleich der Fall. Dagegen wird ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO g e- schlossener Vergleich d en Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG in der Regel nicht gerecht . Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. 15 - 8 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 9 - aa) Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch g e- schlossen, dass die Parteie n einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des G e- richts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Ve r- gleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) . Wird der Ve r- gleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Ve r- gleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen ve r- antwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO) . Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Be i- trag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und g e- gen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO). Ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommener Vergleich genügt nur au s- nahmsweise den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, wenn das Gericht den Vergleich selbst vorgeschlagen hat ( vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 24) . Diese Differenzierung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG . Dieser unterscheidet nich t zwischen den beiden Alternativen des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG e rweist sich jedoch insoweit unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift als unergiebig, da es die in § 278 Abs. 6 ZPO getro ffene Regelung bei Inkrafttreten des Teilzeit - und Befristungsgese t- zes am 1. Januar 200 1 noch nicht gab. Bis Ende des Jahres 2001 musste ein den Prozess beendender Vergleich vor Gericht abgeschlossen und nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 ZPO protokolliert wer den. Aus der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG (BT - Drs. 14/4374 S. 19) ergibt sich allerdings, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Vergleich deshalb als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags anerkannt hat, weil das Gerich t die Mö g- 16 - 9 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 10 - lichkeit und die Obliegenheit hat, beim Abschluss des Vergleichs darauf hinz u- wirken, dass bei dessen Inhalt - auch unter Berücksichtigung der Prozessau s- sichten in dem beigelegten Rechtsstreit - die Schutzinteressen des Arbeitne h- mers berücksichtigt werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der G e- setzgeber zwischenzeitlich von dem Erfordernis der gerichtlichen Mitwirkung an dem Vergleich Abstand genommen hat. Aus dem Zweck der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen und zum 1. September 2004 erw eiterten Regelung in § 278 Abs. 6 ZPO, den Abschluss eines Prozessvergleichs zu vereinfachen, folgt nicht der Wille des Gesetzgebers, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu erleichtern (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 27) . bb ) Die Differenzie rung ist auch unionsrechtlich geboten (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368) . Nach § 5 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 ergreifen die Mitglie d- staaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein M itgliedstaat zu einer oder mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. EuGH 14. September 2016 - C - 16/15 - [Pérez López] Rn. 3 0 f. ; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 7 6 f. ; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 6 0 f. ; 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I - 3071) . Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Ra hmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rec h- nung zu tragen (vgl. EuGH 14. September 2016 - C - 16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fia mingo ua.] Rn. 67; 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. Septembe r 2006 - C - 53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I - 7213; 7. September 2006 - C - 180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I - 7251) . Dies geschieht bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG geregelten Sachgrund durch das Erfordernis der verantwortlichen Mi t- 17 - 10 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 11 - wirkung des Gerichts an dem Vergleichsschluss (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 29; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, aaO) . 2. Danach ist die in dem Vergleich vom 21. Juni 2012 vereinbarte Befri s- tung zum 31. Dezember 2012 entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt. Die Parteien haben die streitbefangene Befristung nicht in eine m gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vereinbart. Das Gericht hat am Abschluss des Vergleichs nicht durch einen Vergleichsvorschlag verantwortlich mitgewirkt , vielmehr war sein Beitrag auf eine Feststellungsfunktion beschränkt. Die P arte i- en haben dem Arbeitsgericht übereinstimmend den die Befristung des Arbeit s- vertrags zum 31. Dezember 2012 enthaltenden Vergleichsvorschlag unterbre i- tet. Das Arbeitsgericht hat lediglich das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs mit Beschluss vo m 21. Juni 2012 nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO festgestellt. IV. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Eine a b- schließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. 1. Der Se nat kann auf der Grundlage der bislang g etroffenen Feststellu n- gen nicht beurteilen, ob die Befristung durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs . 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG , auf den sich die Beklagte berufen hat, gerechtferti gt ist . Das Landesarbeitsgericht hat dies nicht geprüft. Die s ist vom Landesarbeitsgericht - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - nachzuholen . 2 . Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil d ie Beklagte nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs daran gehindert wäre , sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen. Das ist nicht der Fall. a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Pr ü- fung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände 18 19 20 21 22 - 11 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 12 - des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträ ge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Po pescu] Rn. 44 f., 66 ; 14. September 2016 - C - 16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 77 , 102 ; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62 , 72 ; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Die Beach tung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlin ie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 verlangt, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder - verhältnis se der Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift nicht in Wir k- lichkeit genutzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken. Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfal ls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbei tsverträge oder - verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch angeblich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlo s- sen worden sei n (EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 65 f.; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 101 f.; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 39 f., 43, 51, 55) . Die dazu gebotene zusätzliche Pr ü- fung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmiss brauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 14; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27, BAGE 150, 8; grundlegend: BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . a a ) Die Kontrolle ei ner Befristung nach den Grundsätzen ein es institutione l- len Rechtsmissbrauchs hängt maßgeblich von der Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie der Anzahl der Vertragsverlängerungen ab. Ist danach die Pr ü- fung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs veran lasst, sind weitere Umstä n- de zu berücksichtigen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde 23 - 12 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 13 - oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Bei zunehme nder Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäft i- gung eines Arbeitnehmers kann es zudem für eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit spr e- chen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN) . B ei aneinandergereihten befristeten Arbeitsve r- trägen zur Vertretung liegt die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs näher, wenn die Laufzeit der Verträge wiederholt hinter der prognostizierten Dauer des Vertretungsbedarfs zurückbleibt, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebe rs erkennbar ist (vgl. grundsätzlich BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, BAGE 142, 308) . Anhaltspunkte für und gegen einen Recht s- missbrauch können sich auch aus der Art der Vertretung ergeben; regelmäßig erweist sich etwa eine Befristung zur unmitte lbaren Vertretung gegenüber einer mittelbaren Vertretung oder einer Vertretung nach dem Modell der sog. gedan k- lichen Zuordnung als weniger missbrauchsanfällig (vgl. dazu BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 22; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 f.) . Die Anzahl und Dauer etwaiger Unterbrechungen zwischen den befristeten A r- beitsverträgen können gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 27) . Bei der Gesamtwürdigung können d a- neben weitere Gesichts punkte eine R olle spielen. Grundrechtlich gewährleistete Freiheiten können ebenso von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47 , aaO) wie besondere Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbei t- nehmerkatego rien , sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 40; BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 15) . b b ) Für die Kontrolle einer durch einen Sachgrund gerechtfertigten Befri s- tung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs gilt ein dreistufiges System. Dieses war bereits in den Ausg angsentscheidungen des 24 - 13 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 14 - Senats (B AG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/ 09 - Rn. 4 8, BAGE 142 , 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 4 3 ) angelegt und wurde in der weiteren Rechtsprechung des Senats konkretisiert ( BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 25) . (1) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen B e- reich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst d as erhe b- liche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Daher besteht bei Vorliegen eines die Befristung an sich rech t- fertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung b e- zeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 35; 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - Rn. 25; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 25, BAGE 144, 193; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 31; 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44) . Davon ist auszugehen, wenn nicht mi n- destens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsv erhältnisses Gebrauch gemacht we r- den, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen verei n- bart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart ( BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 2 6 ) . 25 - 14 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 15 - (2 ) Werden die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG alternativ oder kumul a- tiv mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle ge b oten (vgl. hierzu etwa BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - ; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - ) . Hiervon ist idR auszugehen, wenn einer der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mehr als das Vierfache beträgt oder beide Werte das Dreifache übersteigen. Überschr eitet also die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältni s- ses acht Jahre oder wurden mehr als zwölf Verlängerungen des befristeten A r- beitsvertrags vereinbart, hängt es von weiteren, zunächst vom Kläger vorzutrage n- den Umständen ab, ob ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist. Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden ( BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 2 7 ) . (3 ) Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrun d- befristung i ndiziert sein (vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 9 44/13 - Rn. 16; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 26; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308) . Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR au s- zugehen, wenn durch die befristeten Ve rträge einer der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um me hr als das Fünffache überschritten wird oder beide Werte mehr als das jeweils Vierfache betragen. Das bedeutet, dass ein Rechtsmis s- brauch indiziert ist, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverläng erungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs dur ch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften ( BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 2 8 ) . 26 27 - 15 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 16 - b ) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte nicht daran gehi n- dert, sich auf den Sachgrund d er Vertretung zu berufen. a a ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die B e- schäftigungszeiten seit dem 17. Januar 2011 k einen Anlass für eine Recht s- missbrauchskontrolle begründen. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sac h- grundlose Befristung bezeichneten Grenzen sind nicht um ein Mehrfaches überschritten. Die Klägerin war in der Zeit vom 17. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt etwa 1 4 ,5 Monate aufgrund von sieben befrist e- ten Verträgen einschließlich des Vergleichs bei der Beklagten beschäftigt. bb) Das Landesarbeitsgericht durfte die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 17. Januar 2011 bei der Prüfung eines institutionellen Rechtsmis s- brauchs unberücksichtigt l assen . (1 ) Zwar sind grundsätzlich die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und die Gesamtzahl der Vertragsver längerungen in die Gesamtwürdigung einzub e- ziehen. Unterbrechungszeiten können im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Sachgrunds der Vertretung sprechen (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 30) . Handelt es sich j e- doch um erhebliche Unterbrechungen , welche die l- gender Arbeitsvert en , sind im Rahmen der Rechtsmiss - brauchsprüfung nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Zahl der Ve r- tragsverlängerungen nach der Unterbr echung zu berücksichtigen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47) . ( 2 ) Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Unterbr e- chung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in der Zeit vom 31. Dezember 2008 bis zum 16. Januar 2011 schließe im Streitfall aus, nicht zu beanstanden. Eine Unterbrechung von zwei Jahren schließt in der Regel aufeinanderfolgende befristete Arbeit s- verhältnisse und damit einen Rechtsmissbrauch aus. Bei einer so langfristigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung nicht der Deckung eines ständigen und dauerhaften 28 29 30 31 32 - 16 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 - 17 - Arbeitskräftebedarf s dient. Vorli egend kommt hinzu, dass das Arbeitsverhältnis auch vom 15. Januar 2003 bis zum 2. April 2006 und vom 1. April 2011 bis zum 5 . Dezember 2011 längerfristig unter brochen war. Die Klägerin wurde für die Dauer des jeweiligen Ver tretungsbedarfs befristet beschäf tigt. Die Unterbr e- chungen zeigen, dass kein dauerhafter Beschäftigungsbedarf bestand. 3. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil die klageabweisende Entscheidung aus and e- ren Gründen richtig wäre (§ 561 ZPO) . Dies ist nicht der Fall. Der Klägerin ist es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 242 BGB verwehrt, die U n- wirksamkeit der Befristung geltend zu machen. a) Es verstößt nicht grundsätzlich gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei ei n unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft a n- greift. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 27, BAGE 140, 368; 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 32 mwN) . b) Die Beklagte durfte nicht allein deshalb auf die Wirksamkeit der Befri s- tung vertrauen, weil sie in einem Vergleich zur gütlichen Beilegung des Recht s- streits über die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung vereinbart worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet auch der Umstand, dass die Klägerin den Abschluss eines Vergleichs über eine befristete Weiterbeschäft i- gung vorgeschlagen und den mit der Beklagten abgestimmten Vergleichsvo r- schlag dem Arbeitsgericht mitgeteilt hat, kein schützenswertes Vertrauen. B e- sondere Umstände, welche die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen la s- sen, liege n nicht vor. Die Klägerin hat die Beklagte nicht dazu veranlasst , den Vergleich nur im Weg des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO (und nicht anders) zu 33 34 35 - 17 - 7 AZR 369/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 schließen. Vielmehr hatte sie das Arbeitsgericht gebeten, den von ihr zunächst mitgeteilten Vergleichstex t als Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Kley Auhuber
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