Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Mai 2018 Siebter Senat - 7 AZR 16/17 - ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 I. Arbeitsgericht Passau Endurteil vom 21. Oktober 2015 - 5 Ca 939/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 Sa 1146/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Haushalt - Rechtsmissbrauch ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 16/17 2 Sa 1146/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgr und der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Schiller und die ehrenamtliche Ric h- terin Wicht für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 16. Juni 2016 - 2 Sa 1146/15 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeit sgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteie n streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf g rund Befristung am 30. September 2014 geendet hat. Der Beklagte beschäftigte die Klägerin , eine Politik wissenschaftl er in, an der Universität M von 2001 bis 2008 aufgrund ve r schiedener Lehrau f träge nach Art. 31 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulpers o nalgesetzes (Bay H SchPG) s o- wie in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 25. September 2007 au f grund zweier befristete r Arbeitsverträge . I n der Zeit vom 15. September 2 008 bis zum 12. September 2010 war die Klägerin auf der Grundlage von drei b e fri s tete n Arbeitsverträge n mit dem Be klagten als Lehrkraft an verschiedenen Gymnasien in Teilzeit tätig . Zuletzt schlossen die Part eien am 1./9. April 2010 einen befri s- teten Arbeitsvertrag über eine Tät igkeit an der Universität P , der ua. fo l ge n de Regelungen enthält: § 1 (1) Frau Dr. S wird für die Zeit vom 12. April 2010 bis 30. September 2014 an der Philosophischen F a kultät als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit 50 v.H. der r e ge l- mäßigen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschä f ti g ten Lehrkraft im Sinne des Art. 24 des Bayerischen Hoc h- schulpersonalgesetzes (BayHSchPG) i.V.m. § § 1 und 3 der Verordnun g über die Einstellungsvoraussetzu n gen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (ELbAV) ei n gestellt. (2) Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Teilzeit - und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet. Die 1 2 - 3 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 4 - Stelle wurde der Universität P aus d em Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger (Ausbaupl a nung) befristet zugewiesen. Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Beklagten für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl. S. 86) sah im Einzelplan 15 für den Geschäftsbereich des Bayer i- schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Kapitel 1506 unter der Titelgruppe 86 na hme . Ausweislich der Erläuterun gen s ollten zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen bis zum Jahr 2011 38.000 neue Studienplätze geschaffen werden. Die Staatsregierung sollte die dazu e r- forderlichen räumlichen und personellen Kapazitäten bereitstellen. Ein allg e- mei ner Vermerk im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 lautet auszug s- weise : ellen im Umfang von 3.464.815, - 01.01.2015. Die restlichen Stellen sind kw bei entspr e- Aufgrund der Personalbedarfsplanung forderte die Universität P bei dem Beklagten i eine Stelle mit der We r ti g- keit E13 an , die ihr vom Bayerische n Staatsministe rium für Wissenschaft, Fo r- schung und Kunst mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 bewilligt wurde. Die Stelle wurde a b 1. Januar 2010 zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger für zur Verfügung gestellt und war mit einem 01. 0 versehen . Sie wurde a b dem 12. April 2010 zur Hälfte von der Klägerin be setzt. Mit ihrer Befristungskontrollklage hat die Klägerin die Auffassung vertr e- ten, der Arbeitsvertrag vom 1./9. April 2010 sei nicht wirksam zum 30. September 2014 befristet worden. Die Befristung könne nicht auf den S ac h- grund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden. Bei Vertragsschluss sei nicht zu erwarten 3 4 5 - 4 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 5 - gewesen, dass ein zusätzlicher Bedarf an Lehrkräften beim Beklagten durch den Anstieg der Studierende nzahlen infolge de r doppelten Abiturjahrgänge G8 und G9 sowie durch demographische Faktoren auf den Zeitraum bis zum 30. September 2014 be grenz t sei . Es sei davon auszugehen gewesen, dass der personelle Mehrbedarf an der Universität P in ihrem Tätigkeitsbereich über die i n ihrem Arbeits vertrag angegebene Befristungsdauer von vier Jahren hi n- aus fortbestehen würde . Dies habe sich durch die Fortführung der Stelle über den 30. September 2014 hinaus bestätigt. Für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG fehle bereits der haushaltsrechtliche Bezug der Befristung. Zudem verstoße dieser Sac h- grund gegen Unionsrecht. Staatliche Sonderrechte bei der Befristung von A r- beitsverträgen seien nicht mit § 5 N r. 1 Buchst. a der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenverei nbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlin ie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) in Einklang zu bringen . D er Beklagte sei außerdem nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs daran gehindert, sic h auf einen etwaigen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen, weil sie seit dem Jahr 2001 in stä n- digen, praktisch unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältni s- sen beim Beklagten beschäftigt gewesen sei und dabei durchge hend Lehrve r- anstaltungen an der Universität M , an verschied e nen Gymnasien sowie z uletzt an der Universität P abgehalten habe. Bei den vom Beklagten als Leh r au f tr ä ge bezeichneten Verträgen handle es sich rechtlich um Arbeitsver tr ä ge, weil ins o- weit die Voraussetzungen einer Schei n selbständigkeit vorlägen. Die Klägerin hat zuletzt, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantrag t festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen den Pa r teien durch die Befristung zum 30. Sep tember 2014 nicht beendet worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Stan d- punkt eingenommen, die Befristung des Arbeitsvertrags sei sachlich gerechtfe r- 6 7 8 9 - 5 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 6 - tigt, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nur vorübergehend bestanden habe. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin habe sich für die Universität P in s b e- sondere aufgrund des doppelten Abitur jahr gangs und demographischer Fa k t o- ren ein vorübergehender Anstieg der Studierendenzahlen abgezeichnet . Nach den Berechnungen der Studienanfängerzahlen durch das S ekretariat der stä n- digen Konferenz der Kultusminister der Länder für die Jah re 2009 bis 2020 sei zu erwarten gewesen, dass die Zahl der Studienanfänger bis zum Jahr 2013 um ca. 10 vH über dem Stand von 2008 liege n würde . Anschließend sei von einer al lmählich abnehmenden Zahl der Studierenden auszugehen gewesen. I m Rahmen der Ausba uplanung für das Jahr 2009 habe d ie Universi tät P di e se Prognose mit der Entwicklung der Studienanfängerzahlen in den Jahren von 2005 bis 2008 abgeglichen und daraufhin ihre Personalbedarfsplanung a n g e- stellt. Im Studiengang B.A. Governance - Staatswis senschaften sei danach ein vorübergehender Anstieg der Zahl der Studierenden um 47 vH erwartet worden . Auf dieser Grundlage sei die Zuweisung einer E 13 - Stelle beantragt worden . Die Bef ristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin sei außerdem aus haushal tsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfe r- tigt. Den Hochschulen seien zur Bewältigung des Anstiegs der Studierende n- zahl durch den Haushaltsplan 2009/2010 unter anderem Personalmittel zur Schaffung von befristeten Stellen bis zum J ahr 2015 zugewiesen worden. Un i- onsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit des Sachgrunds der haushalt s- rechtlichen Befristung bestünden im Hinblick darauf, dass der zugrunde liege n- de Haushaltsplan in einem förmlichen Gesetz beschlossen worden sei, nicht. Ei ne Prüfung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmis s- brauchs sei nicht veranlasst. Gegenstand einer solchen Prüfung seien lediglich die drei für die Zeit vom 15. September 2008 bis zum 12. September 2010 b e- fristeten Arbeitsverträge über die Besch äftigung der Klägerin als Gymnasialle h- rerin sowie der anschließende streitgegenständliche, zum 30. September 2014 befr istete Arbeitsvertrag vom 1./9. April 2010. Die von der Klägerin seit dem Jahr 2001 an der Universität M aufgrund von Leh r aufträgen nach Art. 31 Abs. 3 10 11 - 6 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 7 - BayHSchPG in selb ständiger Tätigkeit abgeha l tene n Lehrvera n staltu n gen bli e- be n außer Betr acht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt die Klägerin ihren Befristungskontrollantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurüc k- zuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt . Mit der Begründung des Landesarbeitsgericht s k ann die Befristungsko n- trollk lage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann aufgrund der bisl ang g e- troffenen Feststellungen nich t abschließend beurteilen , ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 1./9. April 2010 vereinbarte n Befristung a m 30. September 2014 geendet hat . I . Das Landesarbeitsgericht ist mit rechtsfehlerhafter Be gründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung des Arbeitsvertrags sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt . 1 . Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitneh mer aus Haushaltsmi t- teln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung b e- stimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen d ie Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachreg elung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sein. Die für die Vergütung des b e- fristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dau er vorgesehen sein. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsvertr ä- 12 13 14 15 - 7 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 8 - ge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen si e auszufü h- ren sind, enthalten. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitg e- stellt werden. Bei Vertragsschluss muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der befristet Beschäftigte überwiegend entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel eingesetzt wird ( vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 24; 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 38; 11. Septem ber 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, BAGE 132, 45 ; 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 19 f., BAGE 130, 313; grundlegend BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 ff. , BAGE 120, 42 ) . 2. Das Land esarbeitsgericht ist ohne hinreichende Ta t sachenfeststellu n- gen davon ausgegangen , dass dem Haushaltsgesetz 2009/2010 des Bayer i- schen Landtags vom 14. April 2009 zu entnehmen sei, dass Haushaltsmittel au f der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete B e- schäftigung auf einer E 13 - Stelle an der Universität P ausgebracht seien . a) Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Würdigung des Arbeitsgerichts ausgeführt, im Haushaltsplan 200 9/ 2010 für den G e- schäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Fo r- schung und Kunst finde sich nicht nur eine allgemeine, pauschale Mittelzuwe i- sung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten A r- be itsverhältnissen, sondern eine nachvollziehbare Zweckbestimmung der Mittel für Aufgaben von vo rübergehender Dauer. Der Beklagte habe auch im Einze l- nen dargelegt, dass das befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin aus den su m- menmäßig zur Verfügung gestellte n Haushaltsmitteln finanziert worden sei. Die Uni versität P habe für den Bereich Sozialwissenschaften unter ande rem ab 1. Januar 2010 ein e Stelle der Wertigkeit E 13 angefordert und diese Stelle sei antragsgemäß zugewiesen worden. Entsprechend dem allg emeinen Ve r merk im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 sei die Stelle mit dem Ve r merk versehen gewesen. 16 17 - 8 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 9 - b) Diese Würdigung hält einer revision srechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts genügt es für die Feststellung, dass Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind , nicht, dass im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 vermerkt ist, 3 .464 . 815, - kw dem Epl. Stellen für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sind. Der Umstand, dass eine bestimmte Anzahl von Stellen zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen soll, besagt nichts darüber, ob diese Stellen bis dahin mit befristet oder unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt werden sollen. Ein Wegfall von Stellen kann auch durch Nichtbesetz ung frei werdender Stellen, durch Ausspruch von Kündigungen oder durch einvernehmliche Beendigung von unbefristeten A r- beitsverhältnissen bewirkt werden (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 15, BAGE 132, 45) . bb) Im Übrigen lässt sich den Feststellu ngen des Landesarbeitsgerichts auch nicht entnehmen, aufgrund welcher Bestimmungen im Haushaltsplan 2009/2010 davon auszugehen ist, dass die von der Klägerin be kleidete Stelle der Entgeltgruppe E13 der Universität P zweckgebunden für eine v o rüber g e- hen de Dauer zugewiesen wurde . Unzureichend sind dafür die Erläut e rungen im Kapitel 1506 unter der Titelgruppe 86, dass bis 2011 38.000 neue Studienplätze im Rahmen des Programms zur Aufnahme zusätzlicher Studie n anfänger g e- schaffen werden sollten und die Staat sregierung hierfür die erfo r derlichen räu m- lichen und personellen Kapazitäten bereitstellen wird . An we l chen Universitäten für w elche Vergütungsgruppen und Tätigkeiten Stellen au s gebracht werden, wird damit nicht festgelegt . Da § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG eine Zweckb e- stimmung in der haushaltsrechtlichen Vorschrift selbst erfordert, kann die no t- wendige Konkretisierung entgegen der Auffassung de r Vorinsta n zen auch nicht davon abhängen, ob die Universität P für den Bereich S o zialwissenscha f ten unt er anderem ab dem 1. Januar 2010 eine Stelle der We r tigkeit E13 ang e fo r- 18 19 20 - 9 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 10 - dert hat und eine solche Stelle antragsgemäß zugewiesen wurde. En tsche i dend ist, dass im Haushaltsplan eine Stelle dieser Wertigkeit für die Universität P mit der entsprechenden Zw ecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausg e- bracht ist . Dazu fehlt die Feststellung , dass dies nach dem Haushalts - bzw. Stellenplan für die Universität P f ür die Titelgruppe 86 der Fall ist. 3 . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zudem nicht ohne Vorabentscheidung durch den Gericht s- hof der Europäischen Union (im Folgenden EuGH oder Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Befristung gerechtferti gt ist, wenn der Haushalt splan auf einem förmlichen G e- setz beruht und die vom Senat entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzu n- gen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG beachtet w e rden. Zu Unrecht is t das Landesarbeitsgericht davon ausgeg angen, der Senat habe seine in der Entscheidung vom 27. Oktober 2010 ( - 7 AZR 485/09 (A) - Rn. 42, BAGE 136, 93 ) geäußerten Bedenken aufgegeben , das s die ha ushaltsrechtl i- che Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der R ichtlinie 1999/70/EG (Rahmenvereinbarung) unvereinbar sein könnte . a) Mit dem Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wird für die Befristung von Arbeitsverhältnis se n im öffentlichen Sektor zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen weiteren Sachgründen ein Rechtfertigungsgrund z u- gelassen, der für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Der Senat hat te dah er den EuGH um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage ersucht, ob der Umstand, dass öffentliche Arbei t- geber nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die hau s- haltsrechtlich nicht ge deckt sind, es nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenve r- einbarung sachli ch rechtfertigt, für sie einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private Arbeitgeber nicht berufen können (BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - Rn. 42, BAGE 136, 93) . Eine r Voraben t- 21 22 - 10 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 11 - scheidung des Gerichts hofs bedurfte es nicht mehr , nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt ha tt en . b ) Zu Unrecht hat das L andesarbeitsgericht die nachfolgenden Urteile des Senats dahin verstanden, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG unionsrecht s- konform ausg elegt werden könne und damit ein erneutes Vorabentscheidung s- ersuchen nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich sei. Dies ist nicht der Fall. Der Senat konnte die Rechtsfrage , ob § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, in den weiteren En t- scheidungen offen lassen, weil jeweils schon die vom Senat entwickelten Grundsätze zur haushaltsrechtlichen Befri stung nicht erfüllt waren (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 24 f. ; 28 . September 201 6 - 7 AZR 549/14 - Rn. 41; 11. Sept ember 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 32; 15. Dez emb er 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 37 , BAGE 140, 191 ) . Ausdrücklich hat der Senat i m Urteil vom 15. Dez ember 2011 ( - 7 AZR 394/10 - Rn. 38 , aaO ) seine Zweifel wiederholt, ob die Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nichts anderes aus dem Urteil vom 9. Mär z 2011 ( - 7 AZR 728/ 09 - BAGE 137, 178 ) , das eine Befristung von Arbeitsverträgen au s H aushaltsmittel n , die nicht durch ein förm liches Haushaltsgesetz zur Verfügung gestellt werden, zum Gegenstand hat . Der S e- nat hat entschieden , dass sich die Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstver waltung (§ 367 Abs. 1 SGB III ) und eigener Haushaltskompetenz ni cht auf den Sac h- grund der h aushalts rechtlichen B efristung berufen kann. Offen gelassen hat der Senat hingegen , ob die in der haushaltsrechtlichen Befristungsmöglichkeit li e- gende sektorale Privileg ierung des öffentlichen Arbeitgebers deshalb mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinba rung vereinbar ist, weil die staat liche Haushaltswirtschaft (Art. 11 0 ff. GG) durch das Parlament legitimiert wird , das nach dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung die alleinige D e- finitionskompetenz für die wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben besitz t und die Durchsichtigkeit des Staatshandelns d urch diese s Verfahren gewährleistet 23 - 11 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 12 - wird . D azu hat der Senat l ediglich ausgeführt , dass sich die mit der Befri s- tungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG verbundene Ungleichb e- handlung der bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten arbeitsvertraglichen Bestand s- l- (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie durch das Rechtsstaatsprin zip (Art. 20 Abs. 3 GG) rechtfertigen ließe, wenn der Hau s- haltsplangeb er demokratisch legitimiert ist (BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 28 f., aaO ) . Die Ausführungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die unionsrechtliche n Bedenken an dem Sach grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ausgeräumt wären, wenn die Haushaltsmittel in einem förmlichen Haushaltsgesetz ausgebracht und die vom Senat entwic kelten Grundsätze e r- füllt sind . c ) Die Rechtsfrage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mi t Unionsrecht ist umstritten und durch den Gerichtshof nicht abschließend geklärt. aa) Der Generalanwalt hatte de m EuGH in seinen Schlussanträgen vom 15. September 2011 zu der - ohne Entscheidung des Gerichtshofs erledi g- ten - Rechtssache Jansen ( - C - 313/10 - [Jansen] Rn. 98) vorgeschlagen, die damaligen Vorlagefragen ua. dahin zu beantworten, § 5 Nr. 1 der Rahmenve r- einbarung sei so auszulegen, dass er in Bezug auf die Beurteilung des Vorli e- rung einer Di f- ferenzierung zwischen dem öffentlichen Sektor und dem Privatsektor entgege n- steht (Nr. 2) und damit eine nationale Bestimmung, wonach der Abschluss au f- einanderfolgender befristeter Arbeitsverträge aus haushaltsrechtlichen Grü n- den, die ausschli eßlich dem öffentlichen Sektor vorbehalten sind, nicht zulässig sei (Rn. 65, 67 ff.) . Diese Auffassung wird auch im Schrifttum teilweise vertreten (vgl. etwa APS/Greiner 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 99; Staudinger/Preis [ 2016 ] § 620 BGB Rn. 149, 159; Däubler/De inert/Zwanziger /Wroblewski KSchR 10. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 140; aA Schaub ArbR - H d B/ Koch 17. Aufl. § 40 24 25 - 12 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 13 - Rn. 38a; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn. 88; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 449; HaKo/Mestwerdt 6 . Aufl. § 14 TzBfG Rn. 159) . bb ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich die Rech tsfrage, ob der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG den Anforderungen des § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genügt, weiterhin nicht abschli e- ßend beantworten. In der Entscheidun g vom 21. September 2016 ( - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 62 f.) hat der Gerichtshof angenommen, ein Sachgrund zur B e- fristung eines Arbeitsvertrags könne nicht schon aus der Erwägung hergeleitet werden, dass der Staat als Arbeitgeber keinem finanziellen Risiko ausgesetzt werden dürfe. Selbst wenn Haushaltserwägungen den sozialpolitischen En t- scheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde lägen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden Maßnahmen beeinflussen könnten, stellten sie als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und könnten daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge iSv . § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung rechtfertigen ( EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 62 f.) . Der EuGH hat damit angedeutet, dass es für die Annahme eines Sachgrund s nicht ausreicht , wenn die Befristung mittelbar in die freie En t- scheidung des öffentlichen Arbeitgebers gestellt ist ( vgl. EUArbR/Kreb ber 2. Aufl. RL 1999/70/EG § 5 Rn. 25) . Ob dies bei dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG in der vom Senat vorgenommenen Auslegung der Fall ist, wird durch diese Entscheidung nicht beantwortet. II. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der ange fochtenen Entsche i- dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . E in erneutes Vorabentscheidungsersuchen des Senats nach Art. 267 AEUV kommt derzeit nicht in Betracht . Ein Vorabentscheidungsers uchen ist nur zulässig, wenn die Auslegung von Unionsrecht entscheidungserheblich ist. Das wäre vorliegend nicht der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht vorlägen oder die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt wäre oder wenn der Beklagte 26 27 28 - 13 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 14 - nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs gehindert wäre, sich auf einen Sachgrund für die Befristung z u berufen. Letzteres ist zwar nicht der Fall. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Befri s- tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen oder ob die B efristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Hierzu bedarf es weiterer Ta t- sachen feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. 1 . Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutref fend erkannt, dass der Beklagte nicht nach den Grundsä tzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) daran gehindert wäre, sich auf einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen. a ) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Pr ü- fung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, durch Berücksichtigung aller U m- stände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Die Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verlangt, dass konkret geprüft wird, ob die Verläng e- rung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder - verhältnisse der Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskrä f- tebedarf des Arbeitgebers zu decken. Hierzu sind stets alle Umstände des j e- weiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtun g der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfo l- genden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass A r- beitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse z u- rückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn . 44, 65 f.; 14. September 2016 - C - 16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua .] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Die dazu gebote ne zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG 29 30 - 14 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 15 - 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 26 ; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 15, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 1 35/15 - Rn. 23, BAGE 157, 125 ; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, B A GE 14 2, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . aa ) Die Bestimmung der Schwelle eines institutionellen Rechtsmissbrauchs hängt maßgeblich von der Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie der A n- zahl der Vertragsverlängerungen ab. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Rechtsmissbrauchskontrolle im Anwendungsbereich des TzBfG ist dabei an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG anzuknüpfen. Die Vo r- schrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgele g- ten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlän gerungsmö g- lichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine miss bräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befri s- tung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrun d- lose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung de s A r- beitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesam t- dauer übersteigt acht Jahre od er es wurden mehr als zwölf Vertragsverläng e- rungen vereinbart (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 27; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 17, BAGE 159, 125 ; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26, BAGE 157, 125) . (1 ) Werden die Grenzen des § 14 Abs . 2 Satz 1 TzBfG alternativ oder k u- mulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle ge - 31 32 - 15 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 16 - boten. Hiervon ist idR auszugehen, wenn einer der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mehr als das Vierfache beträgt oder beide Werte das Dreifach e übersteigen. Überschreitet also die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsver - hältnisses acht Jahre oder wurden mehr als zwölf Verlängerungen des befriste - ten Arbeitsvertrags vereinbart, hängt es von weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen ab , ob ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist. Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wu r- den (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 28; 17. Mai 2 017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 18, BAGE 159, 125 ; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 27 mwN, BAGE 157, 125) . (2 ) Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine miss bräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrun d- befristung indiziert sein. Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR au s- zugehen, wenn durch die befristeten Verträge einer der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um mehr als das Fü nffache überschritten wird oder beide Werte mehr als das jeweils Vierfache betragen. Das bedeutet, dass ein Rechtsmis s- brauch indiziert ist, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen verei nbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortra g besonderer Umstände zu entkräften (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 29; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 19, BAGE 159, 125 ; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 28, BAGE 157, 125) . bb ) Unter Berücksichtigung der danach gegebenen Verteilung de r Darl e- gungs - und Beweislast können sich Anhaltspunkte für oder gegen einen instit u- tionellen Rechtsmissbrauch insbesondere daraus ergeben, ob ein Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde oder ihm mit den jeweil igen befristeten Arbeitsverträgen wechselnde, ganz u n- 33 34 - 16 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 17 - terschiedliche Tätigkeiten übertragen wurden. Die Annahme eines Gesta l- tungsmissbrauchs bei aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen liegt näher, wenn die Laufzeit der Verträge wiederholt hinter d er prognostizierten Dauer des Beschäftigungs bedarfs zurückbleibt, ohne dass dafür ein berechti g- tes Interesse des Arbeitgebers erkennbar ist. Bei der Gesamtwürdigung von Bedeutu ng sind zudem grundrechtlich ge währleistete Freiheiten sowie beso n- dere Anforderu ngen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitne h- merkategorien, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 20, BAGE 159, 125 ; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 157, 125) . Auch die Anzahl und Da uer etwaiger Unterbr e- chungen zwischen den befristeten Arbeitsverträgen können gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats schließt jedenfalls eine Unterbrechung von zwei Jahren idR aufeinanderfolgende befri s- tete Arbeitsverhält nisse und damit einen Rechtsmissbrauch aus. Bei einer so langfristigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig davon au s- zugehen, dass die Beschäftigung nicht der Deckung eines ständigen und da u- erhaften Arbeitskräftebedarfs dient. In diesem Fa ll sind im Rahmen der Rechtsmissbrauchsprüfung nur die Dauer und die Zahl der Vertragsverläng e- rungen nach der Unterbrechung in die Rechtsmissbrauchsprüfung einzubezi e- hen (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 369/15 - Rn. 32) . Der EuGH hat in der Sache Fiamingo a i- unterbrechen und dafür zu sorgen, dass jeder etwaige später unterschriebene Vertrag nicht mehr als darauffolgend angesehen werde. Für einen Arbeitgeber, der ständig und dauerhaft Bedarf an Arbeitskräften hat, dürfte es schwierig sein, den von der Rahmenvereinbarung gewährten Schutz gegen Missbr auch zu umgehen, indem er am Ende jedes befristeten Vertrags eine Frist von ca. zwei Monate n verstreichen lässt (vgl. EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua. ] Rn. 7 1 ; BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 30) . - 17 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 18 - cc ) Grundsätzlich obliegt die Beurteilung, ob die Berufung auf einen Sac h- grund nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, den Gerichten der Tatsache n- instanzen. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eing e- schränkt darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht von den zutreffe n- den Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird ( BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 26, BAGE 159, 125 ) . b ) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht eine recht s- missbräuchliche Vertragsgestaltung im Hinblick auf die vereinbarte Befristung zutreffend verneint. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat für die Prüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs zu Recht nur di e für die Zeit ab dem 15. September 2008 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zugrun de gelegt. Danach beschäfti g- te der Beklagte die Klägerin zunächst bis zum 12. September 2010 aufg rund von drei befristeten Arbeitsverträgen als Lehrkraft an verschiede nen Gymnas i- en . Anschließend schlossen die Parteien am 1./9. April 2010 den streitgege n- ständlichen befristeten Arbeitsvertrag, der eine Laufzeit vom 12. April 2010 bis zum 30. September 2014 vorsah. Unter Zugrundelegung dieser Beschäft i- gungszeit von insgesa mt sechs Jahren und zwei Wochen bei vier aneinande r- gereihten befristeten Arbeitsver trägen ist nach den vom Senat entwickelten G rundsätzen noch keine Rechtsmissbrauchsprüfung veranlasst. Weder die B e- schäftigungsdauer noch die Anzahl befristete r Arbeitsvertr äge betragen minde s- tens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte. Es wird auch nicht das Dreifache beider Werte überschritten. bb ) Eine Rechtsmissbrauchsprüfung wäre nach diesen Grundsätzen selbst dann nicht veranlasst, wenn di e beiden für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 25. September 2007 geschlossene n befristete n Arbeitsvertr ä g e hinzuzurechnen wäre n . Das Lan desarbeitsgericht hat allerdings insoweit zu Recht erkannt, dass 35 36 37 38 - 18 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 19 - das Arbeitsverhältnis nach dem 25. September 2007 meh r als elf Monate u n- terbrochen war . Angesichts dieser Unterbrechungszeit ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , die Ar auf einander folgend anzusehen. Besondere Umstände, dass dennoch eine andere Beurteilung g e- rechtfertigt sein könnte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. cc ) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Lehraufträge, die die Kläg e- rin seit dem Jahr 2001 bei dem Beklagten an der Universität M wahrg e no m men hat, nicht in die Rechtsmissbrauchspr ü fung einbezogen . D as Lande s a r beitsg e- richt hat angenommen , die Klägerin h a be selbst nicht vorgetragen, dass ihr die Le hraufträge in Form von Arbeitsve r träge n erteilt wo rden seien . Zu der Behau p- tung, bei den Lehraufträgen habe es sich n g- keit gehandelt, habe sie keine Umstä n de vorgetragen, aus denen sich a b we i- chend von der gewählten Bezeichnung des Rechtsverhältnisses eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsa b hängigkeit erg e b e . Dies ist revis i on s- r echtlich nicht zu beanstanden, zumal a n Hochschulen neben Beamten - und Ar beitsverhältnissen auch öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden können , insbeso n dere, wenn es um die zeitweise Übertr a- gung öffentlicher Aufgaben geht (st . Rspr., BAG 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 16 mwN) . dd ) S elbst wenn die Zeit, während der die Klägerin auf der Grundlage von Lehraufträgen für den Beklagten tätig war, in die Missbrauchspr üfung einzub e- ziehen wäre und deshalb von einem indiziertem Rechts missbrauch auszugehen sein sollte , wäre die Indizwirkung aufgrund der vom Landesarbeitsgericht fes t- gestellten Gesamtumstände widerlegt. Die gebotene Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 34 mwN) . N ach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin zunächst an der Universität M , d a nach nach einer Unterbrechung von elf Monaten in der Zeit vom 15. September 2008 bis zum 12. September 2010 auf g rund von drei befri steten Arbeitsvertr ä ge n mit dem Beklagten als Lehr erin an verschiedenen Gymna sien und a n schließend als Lehrkraft an der Universität P b eschäftigt . D ie Kl ä gerin hatte damit unte r schie d- 39 40 - 19 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 20 - liche Aufgaben an zwei Universitäten sowie an mehr e ren Gymnasien zu erled i- gen . Z u de m war das Arbeitsverhältnis elf Monate lang unterbrochen. Hierbei handelt es sich nicht um eine kurze Unterbrechung einer im Wesentl i chen ko n- tinuierlichen Beschä ftigung bei dem Beklagten, so n d ern um eine Zäsur des A r- beitsverhältnisses. Daraus und aus den unterschie d lichen Beschäftigu n gen ergibt sic h, dass der Beklagte den Abschluss der befri s teten Arbeitsvertr ä ge mit der Kläger in nicht missbraucht hat, um in Wahrh eit einen dauerhaften Beschä f- tigungsbedarf zu decken. 2. Der Senat kann jedoch a uf der Grundlage der bislang getroffenen Ta t- sa chenfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist. Dies wird das Landesarbeitsgericht erneut zu prüfen haben, nachdem es de n Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag ein geräumt hat. 3. Der Senat kann auch nicht beurteilen , ob die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, worauf sich der Beklagte berufen hat. a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigung s- bedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvol u- mens im Berei ch der Daueraufgaben des Arbeit gebers gegeben sein als auch durch die Übernahme eines Proje kts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erl e- digung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN) . Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu e rwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognos e zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. 41 42 43 - 20 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 - 21 - Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünf tig bestehende Beschäftigungsmöglic h- keit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unte r- nehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines b e- fristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (st . Rspr. , vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30) . b) Das Landesarbeitsgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getro f- fen, ob infolge der doppelten Abiturjahrgänge sow ie demographischer Faktor en bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrags am 1./9. April 2010 von einem v o- rübergehenden Mehrbedarf an Lehrkräften im Bereich Sozialwissenschaften an der Universität P auszugehen war. Es ist auch nicht festgestellt, ob mit h i n re i- chender Sicherheit erwartet werden konnte, dass nach dem vorgeseh e nen Ve r- tragsende am 30. September 2014 für die Beschäftigung der Klägerin kein da u- erhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen würde. Diese Feststellu n gen sind vom Landesarbeitsgericht n achzuholen. Bei der neuen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass ein etwaiges Zurüc k ble i- ben d er Laufzeit des Arbeitsvertrags hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs der Annahme des Sac hgrunds nicht zwingend entgege n stünde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das bloße Zurüc k bleiben der ve r- einbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss vorau s sehbaren Dauer des Beschäftigungsbedarfs nicht stets und ohne weiteres g e eignet, den Sac h- grund für die Bef ristung in Frage zu stellen. Die im Einzelfall vereinbarte Ve r- tragsdauer muss sich lediglich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sac h grund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund ta t- sächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 26. Oktober 44 - 21 - 7 AZR 16/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR16.17.0 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 39, BAGE 157 , 125 ; 2 0 . Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 17; 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 10 mwN) . Gräfl Wa skow Kiel Sch i ller Wicht
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