Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Juni 2016 Siebter Senat - 7 AZR 259/14 - ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 26. September 2013 - 2 Ca 4572/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. März - 6 Sa 676/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch Bestimmung en : WissZeitVG in der Fassung vom 12. April 2007 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 6; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; BGB § 242 Leits atz : Die Befristung des Arbeitsvertrags eines zur Mitwirkung an einem drittmi t- telfinanzierten Forschungsvorhaben eingestellten wissenschaftlichen Mi t- arbeiters an e iner Hochschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung erfordert eine überwiegende Beschäftigung des Mitarbeiters entsprechend der Zwecksetzung der Drittmittel. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Abschluss d es befri s- teten Arbeitsvertrags aufg rund objektiver Anhaltspunkte die Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeit s- zeit - bezogen auf die Gesamtlaufzeit des befristeten Arbeitsvertrags - dem drittmittelfinanzierten Vor haben widmen wird. ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 259/14 6 Sa 676/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Juni 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungskläger in und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferd t, den - 2 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Wa skow sowie die ehrenamtlichen Richter Auhuber und Meißner für Recht erkannt: Auf die Revision des B eklagten wird das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 6. März 2014 - 6 Sa 676/13 - aufgehoben. D ie Sac he wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Oktober 2011 geendet hat . Die Klägerin, die Diplom - Bio chemikerin ist, wurde am 1. September 1989 bei der Karl - Marx - Universität Leipzig auf Grundlage des Arbeitsgesetzb u- ches der DDR als wissenschaftliche Mitarbeiterin befristet bis zum 31. August 1993 eingestellt. Sie war seither durchgehend im Rahm en von befristete n A r- beitsverhältnissen und Beamtenverhältnissen auf Zeit bis zum 31. Oktober 2011 am Institut für Biochemie der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig tätig. Dazu schloss die Klägerin unter dem 12. August 1991 mit dem B eklagten ein en Änderungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis den Reg e- lungen des BAT - O unterworfen wurde. Mit zwei Nachträgen zum Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 1992 sowie vom 13. Juli 1994 wurde das Arbeitsverhältnis - und zum 31. s- August 1995 ve r- längert. Am 4. Juli 1995 kam nach der Promotion der Klägerin ein weitere r b e- fristete r Ar beitsvertrag für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1998 zu Stande , wonach sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin auf Grundlage 1 2 - 3 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 4 - von § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG zum Erwerb der Habilitation befristet weiterb e- schäftigt wurde. In der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 24. April 2007 war die Klägerin in vier Zeitabschnitten im Rahmen eines Beamtenverhältnis ses auf Zeit als wissenschaftliche Assistentin tätig . Anschließend wurde die Klägerin auf g rund eines Arbeitsvertrags vom 23. April 2007 in der Zeit vom 25. April 2007 bis zum 31. Dezember 2009 als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSv. § 48 SächsH S G gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG (B e- fri s tung wegen Drittmittelfinanzierung) beschäftigt . Am 7./12. Januar 2009 ve r- einbarten d ie Parteien einen weiteren für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2011 befristeten Arbeitsvertrag , in dem unter Erwähnung des Pr o- jekts Nr. 977000 - 116 geregelt ist, dass die Befristung gem äß § 1 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 1 Wiss ZeitVG (Befristung weg en Drittmittelfinanzierung) erfolgt. Bei dem Projekt Nr. 977000 - 116 handelt es sich um ein Teilprojekt des Projekts - - Catenin - und Ras - Signaltransduktion in der Leber und deren Einfluss auf die Verbreitung, Gew e- . Da s Projekt wurde auf der Grundlage einer im Oktober 2008 geschlossenen Finanzhilfevereinbarung zwischen der Europä i- sche n Kommission und der Forschungsgesellschaft für Arbeitsphysiologie und Arbeitsschutz e.V . für die Dauer einer Projektlaufzeit von 36 Monaten gefördert . Die Europäische Kommission benannte als offiziellen Projektbeginn den 1. November 2008 . E ntsprechend der vereinbarten La ufzeit von 36 Monaten erstreckte sich das Projekt bis zum 31. Oktober 2011. Vereinbarungsgemäß trat die Universität Leipzig, Institut für Biochemie, im November 2008 als Projek t- r- Sys 977000 - - catenin Bereits während der Laufzeit des befristeten Vertrags vom 23. April 2007 D er zuständige Institut sleiter Prof. Dr. G entschied , die Kläge rin ab dem 1. Jul i 2010 bis zum 31. e (Nr. 977000 - 126) umzusetzen. Während dieses zwischenzeitlichen Einsa t zes 3 4 - 4 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 5 - e die Vergütung der Klägerin aus Mitteln finanziert, die für dieses Projekt bereitgestellt waren. Zum 1. Juni 2011 CancerSys o jekt CancerSys waren mit dem 31. Oktobe r 2011 beendet. Mit ihrer am 18. November 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 6. Dezember 2011 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Oktober 2011 gewandt. Sie hat die Auffassung ve rtreten, die Voraussetzungen für eine Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG seien nicht gegeben. Es sei weder ersichtlich, in , noch ob und in welchem Umfang die auf sie ent fallenden Personalkosten aus Drittmitteln finanziert wo r- den seien. Sie CancerSys vergütet worden. Dem Beklagten habe es freigestanden, wie er die Mittel im Rahmen des Zuwendungszwecks verwende. Auch sei keine Kongruenz von Proje ktlaufzeit und Laufzeit des Arbeitsvertrags ge geben. Sie sei zudem mit institutsbezogenen Daueraufgaben beschäftigt gewesen, die keinen Bezug zum - Projekt gehabt hätten. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG könne die Befristung schon deshalb nicht gestützt werden, weil § 2 Abs. 2 WissZeitVG im Hochschulbereich als speziellere Norm § 14 Abs. 1 TzBfG verdränge. Im Übrigen liege auch der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der A r- beitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht vor. Darüber hinaus halte die Befristung einer Rechtsmissbrauchskontrolle nicht stand. Die Gesam t- dauer der Beschäftigung und die Anzahl der befristeten Ar beits - und Beamte n- verhältnisse indizierten einen Rechtsmissbrauch. D ie Personalvertretung sei im Rahmen der Einste llung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG nicht ordnung s- gemäß beteiligt w orden . Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tungsabrede im Arbeitsvertrag vom 7./ 12. Januar 2009 zum 31. Oktober 2011 geendet hat ; 5 6 - 5 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 6 - 2. den Beklagte n zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrag s vom 7./12. Januar 2009 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Un i- versität Leipzig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Stan d- punkt eingenommen, die Befristung sei aufgrund einer Drittmittelfinanzierung na ch § 2 Abs. 2 WissZeitVG gerechtfertigt . Die Klägerin sei im Rahmen des CancerSys e- CancerSys ei n- schließlich der Personalkosten der Klägerin in vollem Umfang durch die Eur o- p ä ische Union finanzie rt worden. B ei Vertragsschluss am 7./12. Januar 2009 sei beabsichtigt gewesen , die Klägerin im gesamten Befristungszeitraum au s- CancerSys . Dies sei auch weitest möglich geschehen . Der zwischenzeitliche Einsatz der Klägeri e- habe im CancerSys - Projekt g e- standen und sei aufgrund nicht vorhersehbarer geänderter Umstände erfolgt. Eine Rechtsmissbrauchskontrolle führe nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, weil di e Klägerin im Zeitraum ihrer Beschäftigung überwiegend in einem Bea m- tenverhältnis gestanden habe und mit unterschiedlichen Aufgaben auf unte r- schiedlicher rechtlicher Grundlage betraut gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarb eitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das La n- desarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung 7 8 9 - 6 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 7 - kann der Befristungskontrollklage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der verei n- barten Befristung am 31. Oktober 2011 geendet hat. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts . I . Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung vom 12. April 2007 (im Folgenden WissZeitVG) im Hinblick auf die zum 31. Oktober 2011 verei nbarte Befristung mit einer rechtsfehlerha f- ten Begründung verneint. 1 . Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf die im Vertrag vom 7./12. Januar 2009 vereinba rte Befristung § 2 Abs. 2 WissZeitVG Anwendung findet . a) Der zeitli che Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Ve r- einbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291 /08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . f- April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen wo r- den und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die im Januar 2009 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 8 27/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91 ) . b) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eröffnet. Es handelt sich um den A b- schluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht ei ne staatliche Hochschule ist. Zwar ist der Vertrag nicht mit der Universität geschlossen worden; Arbeitgeber ist vie l- mehr der beklagte Freistaat. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 WissZeitVG auf einen befristeten Arbeitsvertrag ist aber nach § 1 Abs. 1 Satz 1 10 11 12 13 - 7 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 8 - WissZeitVG nicht, dass die staatliche Hochschule der Arbeitgeber ist, sondern dass der betreffende Arbeitnehmer an einer Einrichtung tätig werden soll, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 28) . Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SächsHSG vom 10. Dezember 2008 ist die Universität Leipzig eine staatliche Hochschule des be klagten Freistaat s. c) Die Klägerin unterfällt dem personellen Geltungsbereich vo n § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin gehört sie unstreitig zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. d) Die Befristung genügt dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG. Danach ist im Arb eitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne Unklarheit ergibt, auf welche gesetzliche Vo r- schrift sich die Befristung stützt. Dabei genü gt es, wenn sich anhand des schrif t- lichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 22; 9 . Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 20) . Dies ist hier der Fall. Im Vertrag vom 7./12. Januar 2009 ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG befristet ist. 2 . Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG seien nicht erfüllt, hält einer revi sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsvertr ä- gen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitda uer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird. aa) aus den der Hochschule oder Forschungs einrichtung zur Verfügung stehenden 14 15 16 17 18 - 8 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 9 - regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF : BAG 13. August 2008 - 7 AZR 295/07 - Rn. 14; 31. Januar 1990 - 7 AZR 125/89 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 65, 16; vgl. au ch BT - Drs. 16/3438 S. 13) i- gung, wenn die konkrete Stelle zu mehr a l s 50 % aus den Drittmitteln finanziert wird (BT - Drs. 16/3438 S. 14; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Lä n- dern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 69; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 65; KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 5 1 ) . bb) a- - und zeitbezogene (Dritt - )Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspann e zur Verfügung gestellt sein. Die Reg e- lung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 24) . cc) Schließlich muss der befristet beschäftigte Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung beschä f- tigt werden. Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelg e- bers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen ( Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 71 ; vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - zu I 4 b bb der Gründe ) . Das schließt es nicht aus, dass drit t- mittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Fo r- schungsvorhabens oder de s Zwang s zu einer Vor - bzw. Zwischenfinanzierung in an deren Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hoc h- schulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft ( vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF : BA G 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - 19 20 - 9 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 10 - zu I 4 b bb der Gründe; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 3 der Grü n- de , BAGE 81, 300 ) . In seiner bisherigen R echtsprechung zu Drittmittelbefri s- tungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF ha tte sich der Senat bis lang nicht auf den erforderlichen Umfang einer zweckentspr e- chenden Beschäft igung festgelegt (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - ; zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - zu I 4 b cc der Gründe ) . Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da weder § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF noch § 14 Abs. 1 verlangten. Wegen der zusätzlichen Aufnahme des Tatbestandsmerkm als 2 Abs. 2 WissZeitVG erfordert eine Befristung nach dieser Bestimmung , dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit dem dritt mittel finanzierten Vorhaben widmet ( so auch Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 W issZeit VG Rn. 72; Müller öAT 2010, 224; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 80; APS/Schmidt 4. Aufl. § 2 WZVG Rn. 34 ; vgl. zum erforderlichen Umfang der Finanzierung aus Drittmitteln BT - Drs. 16/3 438 S. 14 ) . Allerdings muss der Mitarbeiter nicht kontinuierlich zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit für das dritt mittel finanzierte Vorhaben eingesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass seine Arbeitskraft bei einer Betrachtung der gesamten Laufzeit des Arbe itsver hältnisses überwiegend dem Drittmittelprojekt zu g utekommt ( so auch Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 72) . dd) Bei der Überprüfung der überwiegend zweckentsprechenden Beschä f- tigung ist nach allgemei nen befristungsrechtlichen Grundsätzen nicht auf die tatsächlich erfolgte Beschäftigung während der Vertragslaufzeit abzustellen, sondern auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insoweit bestehenden Pl a- nungen und Prognosen. Für die Wirksamkeit einer Bef ristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abwe i- chungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, so n- dern l ediglich vorgeschoben ist (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 81, 21 - 10 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 11 - 300) . Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem drittmittelfinanzierten Forsc hungsprojekt den Arbeitnehmer überwi e- gend beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder abse h- bar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird, sondern daneben auch andere Arbeiten, g gf. auch Da ueraufg a- ben des Arbeitgebers, erledigen soll. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitn ehmer überwiegend zur Erledigung von Dauera ufgaben eingesetzt werden soll, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbei t- gebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung an dem Projekt ursächlich für den Vertragsschluss ist, da bereits vorhersehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin in erheblichem Umfang mit Daue r- aufgaben beschäftigt werden kann (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 4 3) . Die bei Vertragsschluss bestehende Prognose hat der Arbei t- geber anhand konkreter Tatsachen darzulegen. Nachträglich während der Ve r- tragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Prognose unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 44) . b) Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Vorausse t- zungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG lägen nicht vor, nicht frei von Recht s- fehlern. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Befristung wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG seien nicht erfüllt, weil die Klägerin während der Laufzeit de s b e- fri s teten Arbeitsvertrags ab dem 1. Januar 2010 nicht überwiegend entspr e- chend der Zweckbestimmung des drittmittelfinanzierten Projekts , sondern während elf Mo nate n des insgesamt 22 Monate andauernden Arbeit s- verhältnisses in ein em andere n Projekt ( Nr. 977000 - 126) beschäftigt gewesen und aus dessen Mitteln vergü tet worden sei ; zu seinen Prognoseüberlegungen 22 23 - 11 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 12 - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe sich der Beklagte nicht eingelassen. Außerdem sei d ie Klägerin bereits im Rah men der vorangegangenen Drittmi t- telbefristung zu Beginn des Jahr es 2009 im P ro jekt Nr. 977000 - 116 eingesetzt worden. Dies lasse es naheliegend erscheinen, dass die Klägerin im Wesentl i- chen mit Daueraufgaben des Lehrstuhls beschäftigt gewesen sei. bb) Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Vorausse t- zungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG seien nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht überwiegend zweckentsprechend beschäftigt worden sei. Zwar hat das La n- desarbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin jedenfalls in dem Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011, mithin elf Monate der 22 Monate andauer n- den Laufzeit des letzten befristeten Arbeitsvertrags , nicht für das der Befri s- tungsabrede zugrunde liegende Drittmittelprojekt tätig gewesen ist. Daher ist r- einbarung z u g runde liegenden Drittmittelprojekt eingesetzt gewesen. W ide r- sprüchlich ist aber bereits , dass das Landesarbeitsgericht aus der zwischenzei t- lichen Beschäftigung in einem anderen Drittmittelprojekt geschlossen hat, die Klägerin sei im Wesentlichen mit Daue raufgaben des Lehrstuhls befasst gew e- sen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, ob bei Abschluss der streitigen Befristungsve reinbarung am 7./12. Januar 2009 aufg rund objektiver Anhaltspunkte die Prognose gerechtfertigt wa r, dass die Klägerin während der Vertragsdauer vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2011 zu mehr als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit mit projektbezogenen Arbeiten befasst sein würde. Soweit das Landesarbeitsgericht aus ge führt hat , der B e- klagte habe sich zu seinen Prognoseüberlegungen im Zeitpunkt des Abschlu s- ses des Arbeitsvertrags nicht eingelassen, hat es wesentliches Vorbringen des Beklagten hierzu aus seiner Berufungserwiderung unberücksichtigt gelassen. Dies hat der Beklagte in der Revisionsbegründung z u Recht gerügt. (1) Der Beklagte hat te in seiner Berufungserwiderung vorgetragen, bei Ve r- tragsschluss mit der Klägerin von deren ausschließlichem Einsatz in dem von ihm übernommenen Teilprojekt des Projekt s gegangen zu 24 25 - 12 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 13 - sein. Die Einstellung der Klägerin sei im Oktober 2008 zu Lasten des Projekts Nr. 977000 - 116 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2011 beantragt worden . D abei sei erklärt worden, dass das Projekt zum 31. Oktober 2011 abgeschlossen sein werde und kein Anschlussprojekt vorgesehen sei. Der Projektleiter Prof. Dr. G habe bestätigt, dass nach Ende der Befristung der B e- darf an der Arbeitsleistung der Klägerin wegfalle. Der Beklagte hat te in der B e- rufungserwiderung weiter aus geführt , welche Umstän de die zwische n zeitliche V So habe d ie mathematische Modellierung des wnt - Signalweges nicht innerhalb der hierfür veranschlagten 24 Monate bewerkstelligt werden können, weil die fü r den Abschnitt WP1.2 . erforderlichen experimentellen Daten von der Klägerin nicht in notwendigem Umfang hätten beigebracht werden können. Damit habe betrauten Projektpartner nicht wi e beabsichtigt auf diesen Daten hätten aufba u- en können. Da ähnliche Daten von Komponenten des wnt - - catenin - V 977000 - 126) benötigt worden seien, um Modelle für diesen Signalweg zu erstellen , und dort bereits eine Expertise auf dem Gebiet der Proteom - Analyse existiert habe, hä t ten sich die Projektpartner zur temporären Umsetzung der Klägerin in jenes Projekt en t- schlossen, um unter Nutzung der dort vorhanden en Expertise und Ressourcen die für beide Proj ekte erforderlichen weiteren Daten zum Signa l weg zu erhalten. E s sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen, dass di e se Aufgabe nicht innerhalb der vorgesehen en r werden können. Dieser Sachvortrag wurde d urch Bene n nung des Zeugen Prof. Dr. G unter Beweis gestellt. Darüber hinaus ha t te der Be klagte ausg e führt, Prof. Dr. T werde bestätigen können, dass die Umsetzung der Kl ä gerin erst nach Au f w ä gung gez o gen worden sei . (2) Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass das La n- desarbeitsgericht diesen zentralen Vortrag des Beklagten zu seinen Prognos e- überlegungen hinsichtlich des Einsatzes der Klägerin zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Tatbestand der ang e- 26 - 13 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 14 - fochtenen E ntscheidung auf die Berufungserwiderung des Beklagten Bezug genommen. Es hat aber in den Entscheidung sgründen ausdrücklich a usge führt, der Beklagte ha be sich zu seinen Prognoseüberlegungen im Zeitpunkt des A b- schlusses des Arbeitsvertrags nicht eingelassen . Da raus lässt sich entnehmen, dass es den Vortrag des Beklagten hierzu nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Träfe dieses Vorbringen zu, wäre im Zeitpunkt des A b- schlusses des befristeten Arbeitsvertrags die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass die Klägerin durchgehend in dem Projekt Nr. 977000 - 116 eingesetzt we r- den sollte. Dann hätte das Lan desarbeitsg ericht der Klage nicht mit der B e- grün dung stattgeben können, dass die Klägerin nicht überwiegend in dem Pr o- jekt eingesetzt wurde und für eine gegenteilige Prognose nichts dargelegt war. Auf das Argument des Landesarbeitsgericht s, die im Rahmen einer ichtigung der Interessen des Drittmittelgebers durch den anderweitigen Einsatz der Klägerin erbringe schon deshalb kein für den Beklagten günstiges Ergebnis, weil für den Befristungszei t- raum vom 25. April 20 07 bis zum 31. Dezember 2009 nicht feststellbar s ei , wer ursprünglich der Drittmittelgeber war, dessen Interessen hätten beachtet we r- den müssen , käme es in diesem Fall nicht an. Im Übrigen steht eine zeitweise anderweitige Verwendung des drittmittelfinanzierten Personals in Zeitabschni t- ten, in denen dies es nicht voll für die Forschungsarbeit eingesetzt werden kann, der Zweckbestimmung der Mittel nicht entgegen, sofern die Interessen des Drittmittelgebers nicht be einträchtigt werden ( zur Drittmittelbefristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 3 der Gründe, BAGE 81, 300) . Dafür ist aber maßgeblich, ob der anderweitige Einsatz des drittmittelfinanzierten Personals die Interessen desjenigen Drittmi t- telgebers beeinträchtigt, dessen Finanzierung der streitigen Befristun g zugru n- de liegt. Damit ist nicht auf die Interessen des Drittmittelgebers abzustellen, auf dessen Finanzierungszusage di e vorangegangene Befristung beruhte. I I. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Lan desarbeitsgericht zur weiteren Sacha ufklärung . Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob die Befristung den 27 28 - 14 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 15 - Anforderungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG genügt. Hierzu bedarf es weiterer tatsachengerichtlicher Feststellungen. D as Landesar beitsgericht hat zu den Voraussetzungen einer Drittmi t- telbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Seine Feststellungen beschränken sich auf die Tatsache, dass die Europäische Kommission im Rahmen der Finanzhilfeve reinbarung das Projekt Monaten finanziert hat. Danach dürfte zwar ein durch einen Dritten finanziertes Forschungsproje kt vo r- liegen. Auf der Grundlage d er bisherigen Feststellung en kann allerdings nicht beurteilt werden, ob die Beschäftigung der Klägerin überwiegend aus den Drittmitteln finanziert wurde . Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine Fes t- stellungen dazu getroffen, in welcher Höhe dem Beklagten Drittmittel für das Teilprojekt zugeflossen sind , welche Zweckbestimmung der Drittmittelgeber hierzu getroffen hatte, ob die Klägerin nach den Planungen und Prognosen bei Vertragsschluss während der Vertragslaufzeit überwiegend entsprechend di e- ser Zweckbestimmung beschäftigt werden sollte und ob ihre Tä tigkeit aus den Drittmitteln vergütet werden sollte. Diese Feststellungen wird das Landesa r- beitsgericht nachzuholen haben. Dazu wird den Parteien Gelegenheit zu weit e- rem Sachvortrag zu geben und der bislang übergangene Sachvortrag des B e- klagten zu berücksi chtigen sein. III . Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil die der Befristungskontrollklage stattgebende Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (§ 561 ZPO) . 1. Die Befristung ist nicht na ch den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dies sei der Fall, ist rechtsfehlerhaft. a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Pr ü- fung des geltend gemachten Sach grunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Sachgrunds für die Befristung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausz u- 29 30 31 32 - 15 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 16 - schließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Ar beitsverträge z u- rückgreifen (EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Dies gilt auch bei einer auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützten Befristung. Auch dabei handelt es sich - im G e- gensatz zur Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG - um eine Sachgrundbefri s- tung. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 14; 29 . April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27 , BAGE 150, 8 ; grundl e- gend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . aa) Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeit s- verträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ( st. Rspr. seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308 ; vgl. auch EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102; 26. Ja nuar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55 ) . Von beso n- derer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die A n- zahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Arbei t- nehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben ha n- delt. Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darste l- len, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Ve rträge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN) . Zu berücksichtigen ist außerdem, ob die Lau f- zeit der Verträge zeitlich hinter dem prognostizierten Beschäftigungs bedarf z u- rückbleibt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO) . Bei der Gesam t- würdigung können daneben weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu de n- ken ist dabei etwa an die Zahl und Dauer von Unterbrechungen zwischen den befristeten Verträgen (BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 27) . Bei der G e- 33 - 16 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 17 - samtbeurteilung i st die Übereinstimmung des voraussichtlichen Beschäft i- gungsbedarfs und der vereinbarten Laufzeit des befristeten Vertrags als Indiz gegen einen Gestaltungsmissbrauch zu berücksichtigen. Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, aaO) . Außerdem sind die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 40) . bb) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefrist ungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höc hstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen B e- reich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhe b- liche Üb erschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrun d- lose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geb oten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Mis s- brauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in graviere n- dem Ausmaß überschritten, k ann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besond erer Umstände zu entkrä f- 34 - 17 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 18 - ten (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 16; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 26; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308) . b) Danach hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Befristung sei nach den G rundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam , einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die gesamte Dauer ihrer Beschäftigung beim Beklagten einschließ lich der Beamtenverh ältnisse auf Zeit bei der Prüfung e i- nes institutionellen Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen und ein Gesta l- tungs missbrauch wegen der langen Dauer ihrer Beschäftigung indiziert ist. Es liegen besondere Umstän de vor, die die Indizwir kung wi derlegen. a a) Gegen einen Gestaltungsmissbrauch spricht zunächst der Umstand, dass die Befristungen auf unterschiedlichen Gründen beruh en (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 30) . Erst den letzten beiden Befristungsa b- reden liegt der Sachgrund der Drittmittelfina nzierung nach § 2 Abs. 2 Wiss ZeitVG zug runde. Dabei bleibt die letzte Befristungsvereinbarung zeitlich nicht hinter dem sich aus der Finanzhilfevereinbarung ergebenden Finanzi e- rungszeitraum zurück. Dies spricht gegen die Annahme , es bestehe tatsächlich ei n dauerhafter Beschäftigungsbedarf. b b) Auch die am Qualifikationsziel ausgerichtete langjährige Beschäftigung der Klägerin i n der Zeit vor den Drittmittelbefristungen spricht gegen einen G e- staltungsmissbrauch . Die letzten Befristungsabreden vor dem Eintr itt in das B e- s- o- der Grundla ge von § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG aF. Sie waren daher allein am Qualifikationsziel ausgerichtet. Auch die Zeit des Beamtenverhältnis ses als wissenschaftliche Assistentin ab März 1996 diente der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation der Klägerin. Gem äß § 60 Satz 1 SHG v om 4. August 1993 bzw. § 47 Abs. 1 SächsHG vom 11. Juni 1999 konnten wissenschaftliche Assistenten für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Das Beamtenverhältnis eines A s- sistenten sollte mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem A b- 35 36 37 - 18 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 19 - lau f um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaf t- liche Qualifikation erworben hatte oder zu erwarten war, dass er sie in dieser Zeit erwerben würde (§ 60 Satz 2 S H G 1993 bzw. § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsHG 1999) . Die d en Befristungen zu g runde liegenden gesetzlichen Regelungen des 57a ff. HRG dienten ebenso wie die genannten Bestimmungen des Sächs ischen Hochschulgesetzes einem a n- gemessenen Ausgleich der Interessen der Hochschule, welche die Wi sse n- schaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und d e- ren wissenschaftlichem Personal (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 36) . Auch § 2 Abs. 1 WissZeitVG ermöglicht seit seinem Inkraftt reten am 18. April 2007 langjährige sachgrundlose Befristung en zur wissen schaftlichen Qualifikation . In diesen Regelungen ist eine Höchstbefristungsdauer festgelegt , was den Anforderungen von § 5 Nr. 1 Buchst. b der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträg e im Anhang der Richtl i- nie 1999/70/EG genügt (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 35, BAGE 139, 109) . § 2 Abs. 1 WissZeitVG lässt daher für wissenschaftliches Pe r- sonal an Hochschulen in weitaus größerem Umfang sachgrundlose Befristu n- gen zu als § 14 Ab s. 2 TzBfG. Dabei wirkt d ie am Qualifikationsziel orientierte Maxi malbefristungsdauer der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Befristungsmöglichkeit entgegen. Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präa mbel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die B e- schäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C - 190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) . Diese Besonderheit en im Hoc h- schulbereich und im Werdegang der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung nicht ausreichend berücksichtigt. cc ) Andere Umstände, die die Befristung als rechtsmissbräuchlich ersche i- nen lassen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht zu prüfen, o b die vorletzte Befristungsvereinbarung möglicherweise nicht 38 - 19 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 20 - durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gerechtfertigt war. Befristungsabreden, die nicht innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG mit einer Befristungskontrol lklage angegriffen werden, gelten nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Diese Fiktion steht einer späteren Prüfung der Befristung auf ihre Rechtfertigung im Rahmen einer Rechtsmissbrauchskontrolle entgegen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 26) . 2. Der Wirksamkeit der Befristung stehen personalvertretungsrechtliche Gründe nicht entgegen. Der Personalrat hat nach den Bestimmungen des SächsPersVG kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsvertr ä- gen. Ein derartiges Mitbestimmu ngsrecht ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG . Danach hat die Personalvertretung bei der Einstellung eing e- schränkt mitzubestimmen. E ine unzureichende Personalratsbeteiligung bei der Einstellung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der im Zus ammenhang mit ihr getroffenen Befristungsvereinbarung. Lediglich dann, wenn zu den mitbesti m- mungspflichtigen Maßnahmen Rechtsgeschäfte - wie zB eine Befristung - geh ö- ren, ist die Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung Wir k- samkeitsvorauss etzung (BAG 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu I 5 der Gründe , BAGE 110, 295 ; 27. September 2000 - 7 AZR 412/99 - zu B I 2 der Gründe) . § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG sieht kein Mitbestimmungsrecht des Persona l- rats bei der Befristung von Arbeitsverträgen vor . IV . Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Befristungskontrollklage aus anderen Gründen abzuweisen ist ( § 563 Abs. 3 ZPO ) . 1. Die streitige Befristungsabrede ist nicht als sachgrundlo se Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam , denn die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG z u- lässige Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren ist unter Berücksichtigung des vorangegangenen drittmittelbefristeten Arbeitsvertrags nicht eingehalten. Auch kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden , weil die dort geregelte Höchstbefristungsdauer in der sog. P ost doc - Phase, auf 39 40 41 - 20 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 21 - die das Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG anzurechnen ist, überschritten ist. 2. Auf d nach § 14 Abs. 1 TzBfG k ann die Befristung nicht gestützt werden, weil dieser Befristungstatbestand für wissenschaftliches Personal an Hochschulen in § 2 Abs. 2 WissZeitVG geregelt ist, der in seinem Geltungsberei ch als Spezialregelung § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG insoweit verdrängt. § 1 Abs. 2 WissZeitVG steht dem nicht entgegen . a) Im Hochschulbereich gelten f ür den Abschluss von befristeten Arbeit s- verträgen mit wissenschaftlichem und künstlerische m Personal mit Aus nahme der Hochschullehrer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die Bestimmungen der §§ 2 und 3 WissZeitVG. Damit regelt das WissZeitVG speziell für den g e- nannten Personenkreis neben der am Qualifikationsziel festgelegten sac h- grun d losen Befristung in § 2 Abs. 1 WissZeitVG die auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützte weitere Befristungsmöglichkeit. b) Die Möglichkeit, eine Befristung im Hochschulbereich auf den Sac h- grund der Drittmittelfinanzierung zu stützen, war erstmals durch den im Jahr 1985 in Kraft getretenen § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF ausdrücklich eingeführt worden. Diese Vorschrift wurde im Zuge der Umgestaltung des Sonderbefri s- tungsrechts durch das 5. HRGÄndG im Jahr 2002 wieder aufgehoben. Erst mit dem am 18. April 2007 in Kraft getreten en § 2 Abs. 2 WissZeitVG wurde die Möglichkeit einer Drittmittelbefristung erneut geschaffen. In der Zwischenzeit, in der keine gesonderte gesetzliche Regelung bestand, blieb eine auf den Sac h- grund der Drittmittelfinanzierung gestützte Befristung nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG möglich (vgl. zB BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - ) . Nach erneuter Einführung des Sachgrunds der Drittmittelf i- nanzierung im Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG kann die Befristung von Arbeitsverträge n mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, da für dies es Personal die speziellere Befri s- tungsregelung in § 2 Abs. 2 WissZeitVG Anwendung findet. 42 43 44 - 21 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 2 2 - c) Dem steht § 1 Abs. 2 WissZeitVG nicht entgegen. Nach dieser Reg e- lung bleibt zwar das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristet en Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Mit der erneuten Einführung des Drittmitteltatbestandes sollte jedoch kein weiterer - neben § 14 Abs. 1 TzBfG stehender - Befristungsgrund geschaffen werden, sondern die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsger ichts zur Drittmittelbefristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG kodifiziert, konturiert und rechtssicher ausgestaltet werden (BT - Drs. 16/3438 S. 10, 13) . Es handelt sich damit bei der Regelung des § 2 Abs. 2 WissZeitVG um eine abschließende Spezialregelung , die di e Befristungsvorschriften in § 14 Abs. 1 TzBfG in Bezug auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung verdrängt ( vgl. zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - ) . Findet § 2 Abs. 2 WissZeitVG keine Anwendung, weil die Befristung dem Zitierg ebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG nicht genügt, kann die Befristung nicht auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt werden (aA Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 1 WissZeitVG Rn. 46; Preis WissZeitVG § 1 R n. 73) . Die in § 1 Abs. 2 WissZeitVG getroffene Regelung, wonach das Recht der Hochschulen unb e- rührt bleibt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu besc häftigen, ist daher dahin zu ver stehen, dass dies nur gilt, soweit das WissZeitVG keine Befristungstatbestände selbständig regelt. 3. Ob die Be fristung durch den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Tz BfG gerechtfertigt ist, weil die Klägerin zur Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten Projekt eingestellt wurde, kann der Senat nicht entscheiden, da es auch insoweit an hinreichenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt. a) D ie unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG fallende sog. Projektbefristung wird nicht durch § 2 Abs. 2 WissZeitVG verdrängt. Dieser Tatbestand ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt. Er unte r- 45 46 47 - 22 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 - 23 - scheidet sich auch im Hinblick auf die Voraussetzung en vom Drittmitteltatb e- stand in § 2 Abs. 2 WissZeitVG. b) Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Ve r- tragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. zB BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 121, 18) . Auch die Mitwi r- kung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfe rtigen (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 16; 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 36; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 19 mwN) . Wird ein Arbei t- nehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Ver tragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prog nose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 13. Februa r 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 36) . Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am A b- schluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Durchführung eines Projekts setzt voraus, dass der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggeb end für den Abschluss des Arbeitsvertrags ist . Ist daher bei Ve r- tragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Forschung s- projekt den wesentlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehb ar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitsze it in A n- spruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitg e- bers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 21; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 16, 23 mwN) . 48 - 23 - 7 AZR 259/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR259.14.0 c) Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst vornehmen. Da s Landesarbeitsgericht wird ggf . die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. Insbesondere wird es ggf. zu prüfen haben, ob bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt war, dass die Arbeit an dem Forschungsprojekt den wesentlichen Teil der Arbeitszeit der Klägerin beanspr u- chen w erde. V . Die Zurückverweisung betrifft auch den Weiterbeschäftigung santrag. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Auhuber Meißner 49 50
Full & Egal Universal Law Academy