Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Mai 2018 Siebter Senat - 7 AZR 875/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 22. September 2015 - 14 Ca 1658/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 27. Juli 2016 - 7 Sa 1208/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Hochschule - Drittmittel Leits a tz: Die Befristung eines Arbeitsvertrags aus Gründen der Drittmittelfinanzi e- rung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt voraus, dass der Drittmi t- telgeber die Zweckbestimmung der Mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeit vorgenommen hat. Daran fehlt es, wenn eine Hoc h- schule oder einer ihrer Bediensteten in eigener Verantwortung festlegen kann, zu welchem Zweck die Drittmittel aus ein er ihr zugewandten Er b- schaft verwendet werden. ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 875/16 7 Sa 1208/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2018 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bun desarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gräfl, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrena mtlichen Richter Schiller und die ehrenamtl iche Richterin Wicht für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2016 - 7 Sa 1208/15 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatb estand Die Parteien streiten über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger, ein seit 1996 promovierter und inzwischen habilitierter Di p- lom - Biologe , war bei der Beklagten auf der Grundlage von 15 befristete n A r- beitsverträge n beschäftigt. Vom 1. A ugust 1999 bis zum 30. September 2007 war er aufgrund von sieben aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Transplantationsmedizin und Zellt herapeutik (ITZ) tätig . Anschließend arbeitete er i n der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. De zember 2007 am Institut für Neuropathologie für die Beklagte , bevor er n ach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von zwei Mo naten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2008 erneut für das ITZ tätig wurd e. Nach eine r weitere n Unterbrechung von etwas mehr als einem Monat setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis ab dem 9. Februar 2009 aufgrund von sechs befristeten Arbeitsver trägen an der Klinik für Kinderonkologie, Häm a- tologie und klinische Immunologie ( Klinik für Kinderon kologie) fort . Den vorlet z- ten befristeten Arbeitsvertra g schlossen s ie am 18. Juli 2014 für die Zeit vom 9. August 2014 bis zum 31. Januar 201 5 . Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurde d ie Stelle des Klägers an der Klinik für Kinderonko logie aus Drittmitteln der Elterninitiative der Kinderkrebsklinik e.V. (Elterninitiative) finanziert. Am 16. Januar 2015 führte Prof. Dr. B als Chefarzt der Klinik für Ki n d e- ronkologie mit dem Kläger ein Gespräch , dessen Inhalt zwischen den Pa r te i en streitig ist. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2015 sieht eine 1 2 3 - 3 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 4 - Laufzeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2015 vor. Als Befristung s grund ist in den letzten sechs Arbeitsverträgen F olgendes vereinbart : schäftigung erfolgt im Rahmen der befristeten Fo r- schungsstudie zum Thema Molekulare Leukämiegen e- tik Außerdem enthält jeder dieser Verträge den Zusatz: der Befristung] e rfolgt gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Wisse n- schaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), da die vorg e- nannte Forschungsstudie zu diesem Zeitpunkt beendet Der Be griff Molekulare Forschungsstudie. Der Kläger war i n der Stammzellenforschung tätig. Zuletzt arbeitete er an einem Aufsatz m der nach dem Ende seiner B e- schäftigung bei der Beklagten in der Zeitschrif r öffentlicht wurde. Die von dem Kläger seit dem Jahr 2010 betreuten, bei der Beklagten beschä f tigten Do k- toranden Dr. Bh und Dr. R wurden am 9. Februar bzw. am 2. März 2015 pr o- moviert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die B efristung des zuletzt g e- schlossenen Arbeitsvertrags sei unwirksam. Die Beklagte könne sich nicht auf den Sachgrund der Drittmittel finanzierung iSd. § 2 Abs. 2 WissZeitVG berufen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, bei A bschluss des letzten befristeten A r- be itsvertrags sei zu prognostizieren gewesen , d ass mit dem Ende der Vertrag s- laufzeit keine weiteren Drittmittel mehr zur Verfügung stünden. De r Arbeitsve r- trag sei nicht abge schlossen worden , damit er bis zum 31. März 2015 die Arbeit an seinem Aufsatz habe fertigstellen können. Weder habe er daran überwi e- gend arbeiten k önnen , noch sei er dazu von Prof. Dr. B angewiesen worden. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach 15 befristeten Arbeitsvertr ä gen in e i- nem Zeitraum von 15 Jahren und acht Monaten nach den Grundsätzen des i n- stitutionellen Rechtsmissbrauchs nicht auf einen Sachgrund zur Befri s tung des Arbeitsvertrags vom 27. Januar 2015 berufen. D ie Beklagte habe d en aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Anzahl befristeter Arbeit s verträge i n dizierten Gestaltungsmissbrauch nicht entkräftet. 4 5 6 - 4 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt , 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2015 mit Ablauf des 31. März 2015 bee n- det worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräft i- gen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als wissenschaftlichen Mitarbe i- ter weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die A uffa s- sung vertreten, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags vom 27. Januar 2015 sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG sachlich gerechtfertigt. Die Stelle des Klägers sei in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2015 aus den der Krebsklinik zugewand r den, d a mit er s s b e so n- dere seinen Aufsatz für die Publikation in der Zeitschrift L habe a b schli e ßen könne n . Prof. Dr. B habe anstelle eines externen Drittmi t te l gebers den Ve r we n- dungszweck der Erbschaft allein festlegen können. Mit dem A b schluss des M a- nuskripts sei die Forschungsstelle des Klägers zum 31. März 2015 en t fallen . Dies zeige sich auch daran, dass die von ihm bet re u ten Dokt o randen am 9. Februar bzw. am 2. März 2015 promoviert worden se i en. Selbst wenn der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2015 ein bloße r Annex zu dem vorhergehenden Vertrag sein sollte, wäre die Klage u n begründet, weil auch der vorlet zte Arbeitsvertrag wirksam befristet worden sei. Die aus der E l terninitiati ve stammenden Mittel seien nur bis zum 31. Januar 2015 zur Fina n zierung der Stel le des Klägers verfügbar gewesen. Es sei ihr auch nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmis sbrauchs nicht ve r wehrt, sich auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung zu berufen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter . Der Kläger beantragt, die R e- vision zurückzuweisen. 7 8 9 - 5 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 6 - Entscheidungsgründe D ie Revision de r Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinsta nzen haben de r Befristungskontroll klage (Klageantrag zu 1. ) zu Recht stattgegeben. Das Arbei tsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. März 2015 geendet. Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger seine vo r- läufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. A . Die Befristungskontrollklage ist begründet. Die Befristung zum 31. März 2015 ist nicht nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 gelte n- den Fassung (im Folgenden WissZeitVG) gerechtfertigt. D ies hat das Lande s- arbeitsgericht im Ergebnis zu Rech t erkannt. I . Das Landesarbeitsgericht hat allerding s zu Unrecht nicht den letzten Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2015, sondern den vorletzten A rbeitsvertrag der Parteien vom 18. Juli 2014 der Befristungskontrolle unterzogen. 1. Das Landesarbeitsgericht h at angenommen, der Befristungskontrolle unterliege nicht der letzte, am 27. Januar 2015 für die Zeit vom 1. Februar bi s zum 31. März 2015 befristete Arbeitsvertrag, weil es sich dabei lediglich um einen unselbständigen Annex zu dem vorherigen, am 18. Juli 2014 für die Zeit vom 9. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 abgeschlossenen Arbeitsvertrag handele. Im letzten Arbeitsvertrag sei lediglich eine geringfügige Korrektur des zuvor vereinbarten Endzeitpunkts vorgenommen worden. In beiden Verträgen sei angege ben, dass die Beschäftigung im Rahmen der befristeten Fo r- hätten damit lediglich die Laufzeit des bisherigen Vertrags mit dem bereits b e- stehenden Sachgrund für die Befristung in Eink lang bringen wollen. Nach dem Vortrag der Beklagten habe die Verlängerung des Arbeitsvertrags nur der Fe r- tigstellung des Aufsatzes des Klägers gedient. Deshalb sei der V ertrag vom 18. Juli 201 4 der Befristungskontrolle zu unterziehen. 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 7 - 2. Dies e Würdig ung hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Befristungskontrolle unterliegt allein der letz te am 27. Januar 2015 abg e- schlossene Arbeitsvertrag . a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt b ei mehr e- ren aufeinanderfolgenden befr isteten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle. Ausnahmsweise ist der vorletzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen , wenn es sich bei dem nachf olgenden - letzten - Arbeitsv ertrag um einen un selbständigen Annex zum vorhe rigen Vertrag handelt . Von einem Annex i st allerdings nicht schon dann auszugehen , wenn der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedi n- gungen übereinstimmen und auch die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt . Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen. Diese liegen vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Ko r- rektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korre k- tur sich am Sachgrund für die Be fristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den P arteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befri s- tung in Einklang zu bringen (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 21; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13 , BAGE 136, 17 ; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9 mwN ) . b ) Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgericht s nicht vor. Es kann dahinstehen, ob angesichts der Dauer des vorangegangenen Arbeitsvertrags , der für die Zeit vom 9. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 und damit über eine Laufzeit von knapp sechs Monate n abg e- schlossen wurde, bei einer Verlängerung um zwei Monate noch von einer ve r- hältnismäßig geringfügige n Korrektur des vereinbarten Endzeitpunkts gespr o- chen werden kann. Die Vor aussetzungen eines Annexver trag s liegen nicht vor, weil Umstände , die bei Abschluss des vorletzten Arbeitsvertrags am 18. Juli 2014 nicht vorhersehbar waren , sondern erst nachträglich eingetreten sind und 14 15 16 - 7 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 8 - das Hinausschieben de s Beendigungszeitpunkts vom 31. Januar 2015 auf den 31. M ärz 2015 veranlasst h ätten , weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch sonst e rsichtlich sind . Zudem hat sich die Beklagte zur Rechtfertigung der beiden Befristungen auf unterschiedliche Sachverhalte - Finanzierung der B e- schäftigung im Rahmen des vorletzten Vertrags aus Drittmitteln der Elterniniti a- Erbschaft M - ber u fen. Der Befristungskontrolle unterliegt damit allein der Arbeits vertrag vom 27. Januar 2015. II . Der Rechtsfehler des Landesa rbeitsgerichts führt jedoch nicht zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung de r Sache an das Landesarbeitsgericht . Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Die in dem Arbeits vertrag vom 27. Januar 2015 vereinbarte Befristung ist unwirksam. Z ugunsten der Beklagten kann unterstell t werden, dass ihr Tatsachenvortrag zur Rechtfertigung der im Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2015 vereinbarten Befristung zutrifft. Auch u nter Zugrundel egung dieses Vorbringens ist die Befristung nicht nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gerechtfertigt. 1. Die Befristung von Arbeitsverträgen ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer b e- willigt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird. die Verg ütung nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, Beschäftigung aus Drittmitteln , wenn die konkrete Stelle zu me hr als 50 vH aus den Drittmitteln finanziert wird (BT - Drs. 16/3438 S. 14; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 18 , BAGE 155, 227) . i- Erfo r- dernis einer konkr eten aufgaben - und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschri e- ben. Damit müssen die (Dritt - )Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und 17 18 - 8 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 9 - andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligu n- gen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 19 , aaO ; grundlegend 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 24) . Außerdem muss der befristet beschäftigte Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Sat z 1 WissZeitVG werden. Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbe i- ter zur Erfüllung all gemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befri s- tungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen (au s- führlich BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 20 , aaO ) . 2. Danach liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG hier nicht vor. Die Stelle des Klägers wurde zwar nach dem Vortrag der Bekla g- ten zuletzt nicht aus regulären Haushaltsmitteln der Universität , sondern aus . Dies rechtfertigt die Befristung j e doch nicht nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG, da eine Zweckbestimmung über die Ve r- wendung der Drittmittel nicht durch den Erblasser als Drittmittelgeber, so n dern von Prof . Dr. B als Bediensteten der Beklagten vorgenommen wurde. En t g e gen der Auffassung der Beklagten fehlt das Merkmal der Zwec k besti m mung durch den Drittmittelgeber , wenn ein Mitarbeiter der Hochschule, dem die Drit t mittel zur freien Verwendung überlassen wurden, die Zweckb e stimmung vo r nimmt. Dies ergibt die Ausle gung der Vorschrift . a ) § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt bereits nach seinem Wortlaut v o- raus , dass der Drittmittelgeber die Mittel für die Erledigung einer bestimmten Aufgabe und für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt. Die damit einhergehende Fremdbestimmung der Hochschule liegt dem Sachgrund der Drittmittelfinanzi e- rung zugrunde (vgl. APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 40) . Pauschale Mitte l- zuweisungen genügen deshalb für den Sachgrund nicht (vgl. APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 40; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 48) . Im G e- gensatz zu der Vorgängerregelung in § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG in der vom 26. Juni 1985 bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung verlangt § 2 19 20 - 9 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 10 - Abs. 2 WissZeitVG stets eine direkte Zweckbindung durch den Drittmittelgeber. Die Rechtsprechung des Senats, die es den Hochschulen unter bestimmten Voraussetzungen gestattete, Restbestände aus abgeschlossenen Drittmittelpr o- jekten nach Festlegung durch einen universitätsangehörigen Mitarbeiter für b e- fristete Arbeitsverhältnisse zu verwenden (vgl. BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - zu I 4 b aa der Gründe) , ist auf die enger gefasste Bestimmung des § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht übertragbar (Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 105; aA ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 10) . b ) D ieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. § 2 Abs. 2 WissZeitVG soll Rechtssicherheit und Transparenz beim Abschluss b e- fristeter Arbeitsverträge im Rahmen drittmittelfinan zierter Projekte gewährlei s- ten (vgl. BT - Drs. 16/3438 S. 2) . Nach der Gesetzesbegründung muss dazu feststehen, dass sich Arbeitgeber und Drittmittelgeber mit den Verhältnissen des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erledigenden Aufgabe befasst haben. Die allgemeine Ungewissheit über den weiteren Zufluss an Mitteln nach Ablauf des vorgesehenen Bewilligungs zeitraumes reicht nicht aus, um eine B e- fristung des Arbeitsvertrags zu rechtfertigen . Vielmehr muss der für den Sac h- grund konstitutive Bezug zwischen der Drittmittelfinanzierung und einer b e- stimmten und begrenzten Aufgabenerledigung durch das Element in haltlicher Fremdbestimmung hergestellt werden. Unter dieser Voraussetzung wird solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss geschaffen (vgl. BT - Drs. 16/3438 S. 14) . Nur eine frem d- bestimmt vorgegebene inhaltliche und zeitliche Zweckbestimmung erlaubt dem Arbeitgeber eine hinreichend sichere Prognose zum Wegfall des Beschäft i- gungsbedarfs (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 32) . c ) Auch den A nforderungen des Unionsrechts würde nicht ge nügt, wenn es als Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen ausreichen würde, dass der Arbeitnehmer aus Drittmitteln vergütet wird , die die Hochschule oder einer ihrer Beschäftigten nach eigenem Ermessen v erwenden k ann . Dies würde dem mit der EGB - U NICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeit s- verträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 /EG des Rates vom 28. Juni 1999 21 22 - 10 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 - 11 - ve r folgten Ziel einer Verhinderung des Missbrauchs aufeinanderfolgender b e- frist e ter Arbeitsver träge nicht gerecht (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 33) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ( EuGH ) 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rüc k- griff auf befristete Arbeitsverträge durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Der Begriff des sachlichen Grundes meint genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Derartige Umstände können sich zB aus der besonderen Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlo s- sen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. einem legitimen soz i- alpolitischen Ziel eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. etwa Eu GH 28. Februar 2018 - C - 46/17 - [John] Rn. 53; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 27; 23. April 20 09 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua. ] Rn. 96 mwN) . Erforderlich ist daher die Festlegung objektiver Faktoren, die mit den Besonderheiten der T ä- tigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Die Besti m- mung darf nicht dazu dienen, einen ständig un d dauerhaft bestehenden Bedarf zu decken (EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Pop escu] Rn. 65; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 101; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 39; 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua. ] Rn. 107) . Würde es als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags g e- nügen, dass ein Arbeitnehmer aus Drittmitteln vergütet wird, über deren Ve r- wendung die Hochschule oder einer ihrer Bediensteten in eigener Verantwo r- tung verfügen kann , könnte sich die Hochschule selbst Befristungsmöglichke i- ten schaffen . Damit könnte entge gen den Vorgaben des Unionsrechts nicht g e- währleistet werden , dass die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung e i- nes ständigen u nd dauerhaften Bedarfs erfolgt (vgl. ebenso für d ie haushalt s- rechtliche Befristung bei eigener Haushalts kompetenz des Arbeitgebers BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 31 , BAGE 137, 178 ) . - 11 - 7 AZR 875/16 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.7AZR875.16.0 III . Da die Befristung nicht durch den Sachgrund der Drittmittel finanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Landesarbeitsgericht mit seiner weiteren Begründung zu Recht ang e- nommen hat, es sei der Beklagten nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Sachg rund der Dr ittmi t- telbefristung zu berufen. B. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen En t- scheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Die Ent scheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag wird mit der Verkündung rechtskrä f- tig. C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Gräfl Waskow Kiel Schiller Wicht 23 24 25
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