Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Juni 2016 Siebter Senat - 7 AZR 568/14 - ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 16. April 2013 - 50 Ca 18452/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 25. Oktober 2013 - 22 Sa 1066/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung Hochschule - wissenschaftliches Personal Bestimmung en : WissZeitVG in der Fassung vom 12. April 2007 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 5 Satz 1, § 6 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 568/14 22 Sa 1066/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Juni 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger in , Berufungskläger in und Revisionskläger in, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtl ichen Richter Auhuber und Meißner für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 25. Oktober 2013 - 22 Sa 1066/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Dezember 2012 geendet hat. Die Beklagte ist eine von den Ländern Berlin und Brandenburg fina n- i- CIL ) werden sämtliche antiken lateinischen Inschriften aus dem Raum des ehemaligen Imperium Romanum in geographischer und syst e- matischer Ordnung erfasst. Die Klägeri n schloss 1994 ihr Studium der Klass ischen Philologie ab und wurde i m Dezember 2001 promoviert. Seit dem 1. Januar 2002 war sie mit Unterbrechungen bis zum 31. Dezember 2012 bei der Beklagten auf der Grun d- lage mehrerer befristeter Verträge unterschiedlicher Dauer im Vorhaben CIL tätig. Dies gestaltete sich wie folgt: Mit Arbeitsvertrag vom 10 . Dezember 2001 wurde die Klägerin befristet für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 nach § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG als wissenschaftlich e Mitarbeiterin eingestellt. Nach einer fünfmon a- tigen Unterbrechung wurde die Klägerin befristet vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Oktober 2004 unter Bezug auf § 14 Abs. 1 TzBfG beschäftigt. Nach einer erneuten Unterbrechung von sieben Monaten erbrachte die Klä gerin für die B e- klagte in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 15. September 2005 Tätigkeiten auf der Grundlage eines Werkvertrags. Nach einer weiteren dreieinhalbmonatigen 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 4 - Unterbrechung wurde die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 4. August 2 005 gem äß § 57 b Abs. 1 HRG erneut befristet vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt. Im Zei t- raum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2012 schlossen sich ohne Unterbrechung drei weitere befristete Ar beitsverträge nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG an. Dabei war die Klägerin zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeit s- zeit von 25 Stunden tätig. Im letzten Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2009 heißt es auszugsweise: § 1 (1) Die Angestellte wird unter Berücksichtigung von § 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 beschäftigt. § 3 Im Übrigen bleibt es bei den im Arbeitsvertrag vom 04.08.2005 getroffenen Vereinbarungen. Die Klägerin brachte am 23. September 2005 einen Sohn und am 12. Oktober 2008 eine Tochter zur Welt. Mit ihrer am 5 . Dezember 201 2 beim A rbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 13 . Dezember 201 2 zugestellten Klage hat sich die Klägerin g e- gen die Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 201 2 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Sie habe nicht dem wissenschaftlichen Person al iSd. § 1 WissZeitVG angehört, da sie nicht überwiegend wissenschaf t- lich tätig gewesen sei . Das CIL - Team sei vor allem unterstützend für externe Autoren tätig, indem es deren Manuskripte sprachlich, inhaltlich und edit orisch korrigier e und erweiter e , mit Indizes erschl ieße und redaktionell bearbeite. D a- bei sei en die Ergänzung von Inschriftenfragmenten, die Auflösung von Abkü r- zungen, Übersetzung von Inschriften und deren Datierung typische Aufgaben der Korrektur und Ergä nzung. Lediglich daneben würden eigene Manuskripte im Rahmen der Gesamtedition erstellt. Eine Leistung, die lediglich in der Ko r- 5 6 - 4 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 5 - rektur der Arbeit eines Dritten bestehe und - aufgrund der Arbeit im Team - keiner bestimmten Person zugeordnet werden könne, se i keine eigenschöpfer i- sche und damit wissenschaftliche Tätigkeit. Sie sei nicht mit der Gewinnung neuer Erkenntnisse beschäftigt gewesen . Fachkenntnisse, die über diejenigen eines Fremdsprachenlektors hinausgingen, seien nicht erforderlich. Auch spr e- che gegen eine wissenschaftliche Tätigkeit, dass sie nur ausnahmsweise bei der Mitwirkung an Publikationen namentlich genannt worden sei. Zudem sei d ie in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG bestimmte Befristungshöchstgrenze von sechs Jahren nach abgeschlossener Prom otion überschritten. Die Höchstbefristung s- dauer habe sich nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert , da Zeiten vor ihrer Promotion nicht auf die Postdoc - Phase übertragen werden könnten. Sowohl die Zeit des Werkvertrags als auch die Unterb rechungszei t- räume seien auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen. E ine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer wegen der Betreuung ihres Sohnes nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZe itVG sei nicht eingetreten, da dieser während einer Unte r- brechung des Arbeitsverh ältnisses geboren wurde . N ach einer sachgrundlosen Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG könne innerhalb der Befristung s- höchstdauer kein erneuter sachgrundlos befristeter Vertrag nach dieser B e- stimmung abgeschlossen werden . Zulässig sei ebenso wie b ei einer Befr istung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nur die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG befristeten Vertrags . Schließlich halte die Befristung auch einer Überprüfung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht s tand . Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufg rund der B e- fristung des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. Dezember 2009 nicht zum 31. Dezember 2012 bee n- det worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stand - punkt eingenommen, die Befristung zum 31. Dezember 2012 sei nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt . Die Klägerin habe zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 WissZeitVG gehört, weil ihre Tätigkeit wissenschaftlich g e- 7 8 - 5 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 6 - prägt gewesen sei. Soweit sie Texte anderer Autoren korrigiert und überarbeitet habe, sei dies nicht ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit denkbar gewesen. Hierbei habe sie auch die Möglichkeit zu eigenständiger wissenschaftl icher Fo r- schung und Reflexion gehabt. Schließlich sei sie in diversen Publikationen au s- drücklich als Autorin genannt. Die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG habe sich gem äß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG aufgrund der Betreuung der beide n Kinder um vier Jahre verlängert und sei mit der let z- ten Befristungsvereinbarung nicht überschritten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klä ger in ihr Klag e b egehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Lande s- arbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrün dung kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend en t- scheiden, ob das Arbeitsverhältni s aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat. Die Wirksamkeit der auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fa s- sung vom 12. April 2007 (im Folgenden WissZeitVG) gestützten Befristung hängt davon ab, ob die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört. Die dazu bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen diese Annahme nicht. I. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsu n- wirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2009 mit der 9 10 11 - 6 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 7 - am 5. Dezember 2012 beim Arbeitsg ericht eingegangenen und der Beklagten am 13. Dezember 2012 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10) . II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Befri s- tung d em Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt und der zeitliche sowie betriebliche Geltungsbereich des WissZeitVG eröffnet sind . 1. Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 22; 9. Deze mber 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 20) . Dem Z i- tiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne U n- klarheit ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertrag stextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 20 ) . Dies ist hier der Fall. Im Arbeit s- vertrag vom 14. Dezember 2009 ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet ist. 2. Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Ve r- einbarung geltende Rechtslage maßgeblich (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/1 4 - Rn. 24; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15) April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die im Dezember 2009 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere 12 13 14 - 7 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 8 - Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 22 8/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109) . 3. Die Befristungsabrede fällt in den betrieblichen Anwendungsbereich des § 2 WissZeitVG. Nach § 5 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss b e- fristeter Arbeitsverträge an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwi egend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grun d- lage von Art. 91b GG finanzierten Forschungseinrichtungen die Vorschriften der § § 1 bis 3 und § 6 WissZeitVG entsprechend. Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig um eine von den Ländern Berlin und Brandenburg finanzierte Fo r- schungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG. III. Das Landesarbeitsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgega n- gen, dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 WissZeitVG zulässige Höchs t- befristungsdauer nicht überschritten ist und § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG der Befristung nicht entgegensteht. 1. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wisse n- schaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer v on sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promot i- on, dh. in der sog. Postdoc - Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Pr o- motion vereinbart wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc - Phase in dem Umfang, i n dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG insge samt zulässige Befristungsdauer verlängert sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweil s zulässigen Befristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Vertrags möglich. 15 16 17 - 8 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 9 - 2. Die im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2009 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2012 wurde nach dem Abschluss der Promotion vereinbart. Die Klägerin wurde im Dezember 2001 promoviert. Die streitig e Befristung wu r- de im Dezember 2009 vereinbart. Die Höchstbefristungsdauer ist nicht übe r- schritten. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Zeit vom 1. Juni bis zum 15. September 200 5 , in der sie auf der Grundlage eines Werkvertrags für die Beklagte tätig war, auf die zulässige Befristungsdauer a n- zurechnen ist. Ebenso kann unterstellt werden, dass sich die Höchstbefri s- tungsdauer nicht wegen eingesparter Promotionszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halb s. 2 WissZeitVG erhöht hat. Die für die Zeit nach der Promotion nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdaue r von sechs Jahren hat sich aufg rund der Betreuung von zwei Kindern unter 18 Jahren durch die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG auf zehn Ja h- re erh öht. Die Gesamtdauer der anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin nach der Promotion beträgt unter Einbeziehung des Werkvertrags 116,5 Monate und hält sich daher im Rahmen der zulässigen Höchstbefri s- tungsdauer von 120 Monaten. a) Die Klägeri n stand bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt 9 Jahre und fünf Monate (113 Monate) in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. Bei Hinzurechnung der Zeit des Werkvertrags von dre i- einhalb Monaten ergibt sich ein anrechenbarer Zeitra um von 9 Jahren und achteinhalb Monaten (116,5 Monate). Die Unterbrechungszeiträume sind nicht anzurechnen. aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsve r- hältni sse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 Wi ssZeitVG anzurechnen. Zeiten, in denen kein Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis auf Zeit oder Privatdienstvertrag bestand, werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet (BAG 23. März 2016 18 19 20 - 9 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 10 - - 7 AZR 70/14 - Rn. 32) . Das folgt schon aus dem eindeut igen Gesetzeswor t- laut. Der Zweck der Anrechnungsvorschrift gebietet kein anderes Verständnis. Dieser ist darauf gerichtet, eine funktionswidrige Verwendung des Sonderbefri s- tungsrechts des WissZeitVG im Interesse der Innovationsfähigkeit der Hoc h- schulen und Forschungseinrichtungen sowie zum Schutz der betroffenen A r- beitnehmer vor einer durch das Ziel der wissenschaftlichen Qualifizierung nicht mehr getragenen Befristung zu vermeiden. § 2 Abs. 3 WissZeitVG schließt den funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierung s- phase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen ebenso aus wie eine immer wieder erneute Inanspruchnahme der Befristungshöchs t- grenzen bei jedem Wechsel der Hochschule oder Forschungseinrichtung (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 32; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 31, BAGE 139, 109) . Dieser Zweck gebietet nicht die Anrechnung von Ze i- ten, in denen der Mitarbeiter nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Ein anderes Verständnis d es § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Nach § 5 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenver - einbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgen de befri s- tete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Ma ß- nahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder zu mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu g e- währleisten (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I - 3071) . Mit § 2 Abs. 1 Wiss ZeitVG hat sich der n a- tionale Gesetzgeber - bei beiden, vom jeweiligen Qualifizierungsstand abhäng i- gen Befristungsgrundlagen - für das Erfordernis einer Höchstbefristungsdauer entschieden. Dies genügt den Anforderungen von § 5 Nr . 1 Buchst. b der Ra h- menvereinbarung (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 33; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 43) . Eine am Qualifikationsziel orientierte Maxima l- befristungsdauer und die Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs. 3 WissZeitVG wirken der rechtsmissbräuchlichen I nanspruchnahme der Sonderbefristungsta t- 21 - 10 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 11 - bestände nach dem WissZeitVG entgegen. Die Anrechnung von Zeiten, in d e- nen kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist im Hinblick auf das un i- onsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch a ufe i- nanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht geboten ( BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 33 ) . bb) Danach beträgt die nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG anzurechnende Beschäftigungszeit der Klägerin bis zum 31. Dezember 2012 maximal 116,5 Monate . Dies s ind die Zeiten der befristeten Arbeitsverhältnisse mit de r Beklagten vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 (24 Monate), vom 1. Juni 2004 bis 31. Oktober 2004 (5 Monate) , vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 (20 Monate) und vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2012 (64 Monate) , somit 113 Monate, sowie die Zeit des Wer k- vertrags von 3,5 Monaten (1. Juni 2005 bis zum 15. September 2005) . cc) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 WissZeitVG sei unwirksam, soweit diese befristete Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeitverpflichtung von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit von der Anrechnung ausnehme. Auf die Wirksamkeit dieser Au s- nahmeregelung kommt es vor liegend nicht an, da die Klägerin nicht in einem unter diese Ausnahmeregelung fallenden Arbeitsverhältnis stand. b) Durch die Beschäftigungszeit von insgesamt 116,5 Monaten wird die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 WissZeitVG zulässige Höchstbefristung s- dauer nicht übe rschritten. Die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren hat sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG wegen der Betreuung der beiden Kinder durch die Klägerin um zwei Jahre je Kind verlängert. Sie beträgt demnach z ehn Jahre (120 Monate). aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Höchstbefristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Durch diese Regelung soll die Mehrfachbela s- tung der Nach wuchswissenschaftler durch Kinderbetreuung neben der Arbeit an der Dissertation bzw. Habilitation und der Tätigkeit an der Hochschule g e- 22 23 24 25 - 11 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 12 - mildert werden (BT - Drs. 16/3438 S. 9) . Von einer Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beschäftigte mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt (BT - Drs. 16/3438 S. 12) . In diesem Fall kann unterstellt werden, dass es zu einer betreuungsbedingten Mehrbelastung kommt, der durch eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer Rechnung getragen werden soll (BAG 23. Mär z 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 51; vgl. Krause in Geis Hochschu l- recht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 40) . bb) Die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG verlängert sich grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Das gilt auch dann, wenn der Betre u- ungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefri s- tungsdauer auftri tt (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 52) . Der Betre u- ungsbedarf muss jedoch vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer eingetreten sein. Das folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der Verlängerung. Nach Ablauf der Höchstbefristungsdauer kann es nicht zu deren Ver längerung kommen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53) . cc) Die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG erfordert nicht , dass das Kind während der Laufzeit eines befrist e- ten Arbeitsverhältnisses geboren wird. Maßgebl ich ist allein die Betreuung des Kindes in der Zeit des befristeten Arbeitsv ertrags. Ob der während der Ve r- tragsdauer anfallende Betreuungsbedarf unmittelbar mit der Geburt eines Ki n- des auftritt oder erst später, ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht relevant. eintreten. Damit stellt das Gesetz auf den Umstand der Kinderbetreuung als solchen ab (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53; vgl. KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 32) und sieht unabhängig von der konkreten B e- treuungssituation eine pauschale Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre pro Kind vor. 26 27 - 12 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 13 - dd) Danach hat sich im Streitfall die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer wegen der Betreuung der beiden Kinder durch die Klägerin von sechs auf zehn Jahre verlängert. Die Höchstbefristungsdauer hat sich zunächst wegen der Betreuung des am 23. September 2005 geborenen Sohnes der Klägerin in der Zeit des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, das am 1. Januar 2006 begonnen hatte, um zwei Jahre erhöht. Die sechsjährige Höchstbefristung s- dauer war bei Beginn der Betreuung während des ab dem 1. Januar 2006 b e- stehenden Arbeitsverhältnisses noch n icht abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auf die seinerzeit gem äß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG für die Postdoc - Phase zur Verfügung stehende Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren (72 Monaten) unter Berücksichtigung auch der Zeit des Werkvertrags max imal 32,5 Monate anzurechnen (24 Monate vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003, fünf Monate vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2004, 3,5 Monate vom 1. Juni bis zum 15. September 2005). Der Umstand, d ass zum Zeitpunkt der Geburt des Sohnes der Klägerin z wischen den Parteien kein A r- beitsverhältnis bestand, hindert die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nicht. Wegen der Betreuung der Tochter der Klägerin seit deren Geburt am 12. Oktober 2008 hat sich d ie Höchstbefristungsdauer um zwei weitere Jahre ver längert . Auch zu diesem Zeitpunkt war die nun 96 Monate (acht Jahre) b e- tragende Höchstbefristungsdauer nicht abgelaufen, denn bis dahin stand die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Zeit des Werkvertrags 65 Monate und 27 Tage in auf die Höchstbefristu ngsdauer anzurechnenden Arbeitsver hältni s- sen (24 Monate vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003, fünf Monate vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2004, 3,5 Monate vom 1. Juni bis zum 15. September 2005, 20 Monate vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 und 13 Monate und 12 Tage vom 1. September 2007 bis zum 12. Oktober 2008). 28 29 - 13 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 14 - c) Bei der Befristungsvereinbarung vom 14. Dezember 2009 handelt es sich um eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG. Dem steht nicht entgegen, d ass sich die vorherigen befristeten Arbeitsverträge zum Teil nicht unmittelbar an den Ablauf der jeweiligen vorangegangenen Befristung anschlossen . Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG setzt - anders als eine Vertragsv erlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - nicht voraus , dass sich die Laufzeit des neuen Vertrags unmittelbar an den vo r- herigen Vertrag anschließt. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen Höchstbefri s- tungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40) . Die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass nicht nur ein befristeter Arbeitsvertrag mit daran anschli e- ßenden Verlängerungen ermöglicht wird , sondern dass der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge - ggf. auch mit mehreren Arbeitgebern und mit zeitl i- chen Unterbrechungen - nach den Regelungen des WissZeitVG zulässig ist. Das Gesetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines nach den Be - stimmungen des WissZeitVG befristeten Vertrags (vgl. Krause in Geis Hoc h- schulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZei tVG Rn. 14; ErfK/Müller - Glöge 16 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 7) , sondern ermöglicht ihn (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40) . IV. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin unterfalle dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen angenommen, die der Klägerin vertraglich übertragenen Tätigkeiten seien wi s- senschaftlich geprägt und sie zähle deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Der Senat kann nicht abschließend beurte i- len, ob die von der Klägerin vertraglich geschuldeten Tätigkeiten wissenschaftl i- chen Zuschnitt haben. 30 31 - 14 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 15 - 1. durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Er ist inhaltlich - aufgabenbezog en zu verstehen. Anknüpfungspunkt ist die Art § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaf t- liche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeic h- nung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszufü h- ernstha fter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf a n- gelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntni s- stand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) . Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich übe r- wiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18) . 2. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters i nsgesamt wi s- senschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei V ertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Ander e n- falls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise s elbst der Befristung die Grundl a- ge entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wi s- senschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss d en personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) . 32 33 - 15 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 16 - 3. Danach wird die Würdigung des Landesarbeitsgericht s , die Klägerin sei dem wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZe itVG zuzuor d- nen , nicht von den bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen getragen. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, unter Zugrundelegung des g- keit der Klägerin zumin dest als wissenschaftlich geprägt einzuordnen. Ang e- sichts der Vereinbarung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und auf der Grundlage der schlüssigen Darlegungen der Beklagten zu einer en t- sprechenden tatsächlichen Tätigkeit habe es der Kläge rin im Rahmen ihrer s e- kundären Darlegungslast oblegen, eine arbeitsvertragswidrige Übertragung und Wahrnehmung von Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht wissenschaftlicher Art sind, substantiiert darzulegen. Ihrem Sachvortrag könne nicht entnommen we r- den, da ss ihre Tätigkeit bei der Bearbeitung von Manuskripten externer Autoren nicht wissenschaftlich ge prägt gewesen sei . Der Einordnung der Tätigkeit als wis senschaftlich steh e nicht entgegen , dass die Klägerin bei Veröffentlichungen teilweise nicht gesondert namentlich genannt wurde und sie ihre Tätigkeit im Team erbracht habe . Dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, dass es bei der Bearbeitung von Manuskripten externer Autoren abtrennbare nicht wissenschaftliche Teilaufgaben gebe, die zeitlich überwiegen oder jede n- falls die Tätigkeit insgesamt prägen. Auch wenn d er Bereich der Korrekturtäti g- keit , für den die Klägerin Zeitanteile der nach ihrer Ansicht nicht wissenschaftl i- chen Tätigkeit nich t konkret dargelegt habe, isoliert betrachtet würde, erschli e- ße sich nicht, dass die wissenschaftliche Tätigkeit hier eine untergeordnete Ro l- le spiele. Die Behauptung, das Korrekturlesen erfordere nur die Fähigkeit, Buchstaben und andere Zeichen zu verglei chen, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr diene das Korrekturlesen von Druckfahnen einer inhaltlichen Kontro l- le, die Teil der wissenschaftlichen Tätigkeit sei. b) Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. 34 35 36 - 16 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 17 - aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsg ericht angenommen, dass es der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftlich nicht entgegensteht, dass sie zum Teil nicht namentlich in Veröffentlichungen genannt wurde. Einer Tätigkeit wird nicht dadurch der wissenschaftliche Zuschnitt entzog en, dass ein nach wissenschaftlichen Methoden verfasster Beitrag die Autorenschaft nicht (vollständig) ausweist. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Ei n- ordnung der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftlich stehe nicht entgegen, dass sie ihre Arbeit in einem Team ausgeübt hat, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Ein ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit liegt nicht nur dann vor, wenn die Bemühungen um einen Erkenntni s- gewinn durch die betreffende Person alle in erfolgt. Es ist vielmehr von der j e- weiligen Wissenschaftsdisziplin, der zu erforschenden Thematik und den Ra h- menbedingungen der wissenschaftlichen Einrichtung abhängig, ob die Gewi n- nung neuer Erkenntnisse in einem Team, durch einzelne Personen oder ggf. in einer Mischform erfolgt. bb) Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Einordnung der T ä- tigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Dienstleistung stehe nicht entgegen, dass sie fremde Manuskripte zu bearbeiten gehabt habe, ist nicht zu beansta n- d en. Insoweit kommt es darauf an, ob nach dem Vertragsinhalt von der Klägerin erwartet werden konnte, dass sie die Manuskripte Dritter unter Beachtung der wissenschaftlichen Entwicklung auch inhaltlich kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und d ass sie diese eigenen Reflexionen in ihre redigierende Tätigkeit einbringt. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bearbeitung eines Manuskripts, das mit wissenschaftlichen Methoden auf inhaltliche Richtigkeit geprüft und anh and eigener Erkenntnisse korrigiert und ergänzt wird, eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Darin liegt eine fo r- schende Tätigkeit, die in einem bestimmten Bereich ein begründetes, geordn e- tes, für gesichert erachtetes Wissen hervorbrin gt. Allerdings g enügt eine reine Anwendung von speziellen Sprachkenntnissen ohne eigene Reflexion nicht, um eine wissenschaftliche Tätigkeit anzunehmen. Soweit aber die eingereichten Manuskripte sprachlich, inhaltlich (histori s che Einord nung, Realia, epigraph i- sche Charakt eristika), und editorisch (Lesung, textkritischer Apparat) korrigiert 37 38 - 17 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 18 - und erweitert werden (Ergänzungen der Inschriftfragmente, Auflösung von A b- kürzungen, Übersetzungen der Inschriften, Datierung), sodann die Edition nach wissenschaftlichen Kriterien ersch lossen wird und diese Tätigkeit den geschu l- deten Aufgabenbereich prägt, spricht dies für einen wissenschaftlichen Z u- schnitt. Anders liegt es, soweit die Bearbeitung fremder Manuskripte auf die redaktionelle Durchsicht und die Korrektur von Fahnen und Umbrü chen (Pag i- nierung und Nummerierung, Typographie, Beseitigung von Druckfehlern) b e- schränkt ist und diese Arbeiten einen abtrennbaren Teil und den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen . cc) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von der Klägerin zu e r- brin genden Aufgaben seien wissenschaftlich geprägt gewesen, beruht alle r- dings nicht auf hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht ausreichend erkennen, ob die der Kläg e- rin nach dem Arbeitsvertrag übertrage ne Tätigkeit tatsächlich eigenständige Forschungen oder Reflexionen zur Sicherung oder Erweiterung ihres Kenntni s- standes verlangte und dies für ihre Tätigkeit prägend war oder ob sie sich auf die Anwendung von vorliegenden Erkenntnissen Dritter beschränkte . (1) Das Landesarbeitsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen zum konkreten Inhalt der von der Klägerin geschuldeten Tätigkeiten getroffen. So l- che Feststellungen ergeben sich weder aus dem Tatbestand noch aus den Gründen der angefochtenen Entschei dung. Die Einzelheiten zum Tätigkeitsi n- halt der Klägerin sind sowohl im angefochtenen Urteil als auch in dem dort in Bezug genommenen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils im streitigen Sachvortrag der Parteien aufgeführt. Daher ist für den Senat nic ht erkennbar, auf der unstreitigen und des als solchen zu behandelnden Sachverhalts 39 40 - 18 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 19 - (2) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es habe a ngesichts der Vereinbarung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und auf der Grundlage der schlüssigen Darlegungen der Beklagten der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, eine arbeitsvertragswidrige Übertr a- gung und Wahrnehmung von Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht wissenschaf t- licher Art sind, substantiiert darzu legen, was ihr nicht gelungen sei. Diese Wü r- digung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. (a) Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit eine r Befristungsvereinb a- rung und damit auch für den persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG ist der Arbeitgeber darlegungs - und beweispflichtig. Ist diese Frage streitig, muss daher zunächst dieser hinreichend konkreten Sachvortrag halten. Ergibt sich d araus, dass die vertraglich übertragene Tätigkeit wissenschaftlichen Z u- schnitt hat, ist der Arbeitnehmer gehalten, auf den Vortrag des Arbeitgebers konkret zu erwidern, wenn er bestreiten will, dass die Befristungsvereinbarung dem WissZeitVG unter fällt. An derenfalls gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der persönliche Geltungsbereich des WissZeitVG sei eröffnet, als zugestanden. (b) Von diesen Grundsätzen ist offenbar auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat die Darlegungen der Beklagten als schl üssig, das Vo r- bringen der Klägerin hingegen als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Seine Ausführungen lassen aber nicht erkennen, welche genauen Angaben der Beklagten auf einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Tätigkeit der Klägerin schließen lasse n. D eshalb kann nicht beurteilt werden, ob und inwieweit übe r- haupt eine Verpflichtung der Klägerin bestand , sich konkret auf das Vorbringen der Beklagten einzulassen. Allein die Bezeichnung der Klägerin als wisse n- schaftliche Mitarbeiterin im Arbeitsvertrag genügt für einen entsprechend ko n- kreten Vortrag der Beklagten zur Art der geschuldeten Tätigkeit nicht. Zwar kommt es darauf an, welche Tätigkeit nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags von dem Arbeitnehmer zu erwarten ist. Dies bestimmt sich jedoch nicht all ein nach der Tätigkeitsbe zeichnung im schriftlichen Arbeitsvertrag , sondern maßgeblich auch nach den von den Parteien als vertraglich geschuldet angesehenen und von dem Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeiten. 41 42 43 - 19 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 - 20 - (3) Schließlich ist auch nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Festste l- lungen die Annahme des Landesarbeitsgerichts beruht, die Bearbeitung fre m- der Manuskripte stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit inhaltlicher, sprachlicher und editorischer Überprüfungstätigkeit dar, von dem die rein re da k- tionelle Korrekturtätigkeit nicht getrennt betrachtet werden könne. Die Klägerin hat detailliert zu unterschiedlichen Tätigkeiten im Rahmen der Bearbeitung der fremden Manuskripte bei unterschiedlichen Projekten im streitigen Befristung s- zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 vorgetragen und d a- bei auch nach Zeitanteilen nachvollziehbar angegeben, dass in einzelnen Pr o- jekten reine Korrekturarbeiten anfielen. V. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurü ckverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung an das La n- desarbeitsgericht. Dabei wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Vortrags der Parteien Tatsachenfeststellungen zu den von der Klägerin geschuldeten Tätigkeitsin halten zu treffen haben. Anschli e- ßend wird das Landesarbeitsgericht erneut zu beurteilen haben, ob die der Kl ä- gerin übertragenen Aufgaben in eine m das Arbeitsverhältnis prägenden U m- fang wissenschaftliche n Zuschnitt haben . V I . Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil der Befristung s- kontrollklage aus anderen Gründen stattgegeben werden kann ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Die Befristung ist nicht nach den vom Senat für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ( st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308) unwirksam. Diese Grundsätze finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsb e- reich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenze n für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fä l- len aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 26; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46) . Allerdings kann auch die Nutzung einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich 44 45 46 - 20 - 7 AZR 568/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR568.14.0 sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die durch § 2 Abs. 1 Wi ssZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall rechtsmissbräuchlich genutzt hat, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Auhuber Meißner
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