Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 143/15 - ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 I. Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 20. August 2014 - 2 Ca 186/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 23. Januar 2015 - 8 Sa 1700/14 - Entscheidungsstichwort : Befristung - Hochschulprofessoren ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 143/15 8 Sa 1700/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Februar 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Vorbau und Hansen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Berlin - Brandenb urg vom 23. Januar 2015 - 8 Sa 1700/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. März 2012 geendet hat. D as beklagte Land berief den Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 2002 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren und übertrug ihm das Amt eines Professors an der Fachhochschule Lausitz. Unter dem 27. März 2007 schlossen die Parteien eine n Arbeitsvertrag, der ua. folgende Regelungen enthält: § 1 Herr Prof. Dr. G wird ab dem 01. April 2007 für die Da u er von fünf Jahren als Professor im A n gestel l te n ve r hältnis für t schaft s le h re und C o n- u sitz ei n g e stellt. § 2 (1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L), dem Tarifve r- trag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) sowie den Tarifverträgen, die den TV - L und den TVÜ - Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fa s- sung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Brandenburg jeweils gilt sowie nach den §§ 34 ff des Brandenburgischen Hochschulg e- setzes. 1 2 - 3 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 4 - § 3 Herr Prof. Dr. G erhält eine außertarifliche Ve r g ü tung in der Höhe der Besoldung eines Beamten der B e so l dung s- gruppe C 2 § 4 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Künd i- gung bedarf, mit Ablauf des 31. § 40 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bei Ve r- tragsschlus s geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394; i m Folgenden BbgHG) hatte folgenden Wortlaut: 1 Mit Professorinnen und Professoren können Angestel l- ten - oder Beamtenverhältnisse begründet werden. 2 Wird ein Angestelltenverhäl tnis begründet, soll die Vergütung, soweit allgemeine dienst - oder haushaltsrechtliche Reg e- lungen nicht entgegenstehen, der Besoldung beamteter Professorinnen und Professoren entsprechen. 3 Ein Ang e- stelltenverhältnis kann auf höchstens fünf Jahre befristet werden. 4 Werden Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhältnis berufen, werden sie für die Dauer von fünf Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. 5 Sie sollen insbesondere zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder im Falle einer Erstberufung in ein Bea m- tenverhältnis auf Zeit berufen oder es soll ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. 6 Insbesondere zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs soll ein befristetes A ngestelltenverhältnis begründet werden. 7 Eine erneute Berufung oder Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit ist einmal zulässig. 8 Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden, b e- darf es nicht der erneuten Ausschreibung der St elle und Durchführung eines Berufungsverfahrens nach § 39, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausg e- schrieben war. 9 Die Sätze 5 und 6 finden im Falle der Erstberufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorpr o- fessors, die oder der s ich nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. Mit seiner am 22. Februar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 1. März 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. März 201 2 geltend gemacht . Er hat die 3 4 - 4 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 5 - Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht durch § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Begründung eines befristeten Angestelltenverhältnisses seien nicht erfüllt. D em b eklagten Land sei es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung zu ber u- fen, da die Fachhochschule und ihre Gremien ein positives Votum zur Entfri s- tung seines Beamtenverhältnisses abgegeben hätten und das beklagte Land ihm bei Ab schluss des Arbeitsvertrags die Prüfung der Entfristung des Arbeit s- vertrags zugesagt habe. Die Befristung sei auch nach § 625 BGB unwirksam, da er in der Zeit zwischen dem Ende des Beamtenverhältnisses und de r Unte r- zeichnung des befristeten Arbeitsvertrag s weiterbeschäftigt worden sei . Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristungsabrede vom 27. März 2007 zum 31. März 2012 geendet hat. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist u nbegründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Recht ab gewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 27. März 2007 vereinbarten B e- fri s tung am 31. März 201 2 geendet. Di e Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG gerechtfertigt. Das beklagte Land ist nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses au f- grund der Befristung zu berufen. Zwischen den Parteien ist auch nicht nach § 625 BGB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. 5 6 7 8 - 5 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 6 - I. Die Befris tung zum 31. März 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner am 22. Februar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem bek lagten Land am 1. März 2012 zugestellten Klage hat der Klä ger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Ge l- tendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden ( st. Rspr., vgl. BAG 26 . Oktober 2016 - 7 AZR 140 /1 5 - Rn. 10 ; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8, BAGE 139, 213; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Grü n- de, BAGE 110, 38 ) . II. D ie Befristung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG in der bei Vertrag s- schluss geltenden Fassung gerechtfertigt. Die Befristung kann auf § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG gestützt werden. Die dort bestimmten Voraussetzungen für die Befristung des Arbeitsvertrags sind erfüllt. Die Vorschrift is t mit höherrangigem Recht vereinbar , sowei t sie den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit gestattet . 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 40 Abs. 1 BbgHG in der bei Vertragsschluss geltenden, am 6. Juli 2004 bekannt ge machte n Fassung Anwendung findet. Bei der Beurteilung der Rechtswir k- samkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die im Zeitpunkt ihrer Vereinb a- rung geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 244) . Allerdings können etwaige spätere gesetzliche Regelungen, die sich in zulässiger Weise Rückwirkung beimessen, zu beachten sein. Danach ist der Neuerlass des Gesetzes unter Aufhebung des vorangegangenen Brandenburgischen Hochschulgesetzes als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Bra n- denburg vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) , das nach seinem Art. 4 am 20. Dezember 2008 in Kraft getreten ist , für die Wirksamkeit der Befristung ebenso ohne Bedeutung wie der Ne uerlass d e s Gesetzes unter Aufhebung des vorangegangenen Brandenburgischen Hochschulgesetzes als Art. 1 des G e- setzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg vom 9 10 11 - 6 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 7 - 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) , das nach seinem Art. 3 am 30. April 2014 in Kraft get reten ist . Beide Gesetze ordnen keine Rückwirkung an . 2. D as Rechtsverhältnis der Parteien unterfällt dem Regelungsbereich von § 40 Abs. 1 BbgHG . Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgHG gilt das Gesetz ua. für die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg. Die Fachhochschule Lausitz ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgHG eine staatliche Hochschule iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgHG. 3 . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Befristung den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG entspricht . a) Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgHG können mit Professorinnen und Pr o- fessoren Angestellten - oder Beamtenverhältnisse begründet werden. Angestel l- tenverhältnisse können n ach § 40 Abs. 1 Satz 3 BbgHG auf höchstens fünf Ja h- re befristet werden. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgHG können Professorinnen und Professoren für die Dauer von fünf Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt werden . E ine erneute Berufung oder Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG einmal zulä s- sig. Hiern ach kann im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit ein befrist e- ter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Dies erfordert nicht, dass die Beschäft i- gung der Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs dient. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift. aa) Nach § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG ist nicht nur die Begründung eines zweiten Beamtenverhältnisses auf Zeit und eines zweiten befristeten A ngestel l- ten verhältnisses, sondern auch eine Kombination von Beamtenverhältnis auf Zeit und befristetem Angestelltenverhäl tnis zulässig (vgl. Wolff in Geis Hoc h- schulrecht in Bund und Ländern Stand Dezember 2016 Brandenburg Rn. 186) . Dies entspricht der in § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgHG zum Ausdruck kommen d en Entscheidung des Gesetzgebers, Angestellten - und Beamtenverhältnisse e i- nan der gleichzustellen und dem Dienstherrn grundsätzlich ein Wahlrecht einz u- räumen, ob er ein Angestellten - oder ein Beamtenverhältnis begründet (vgl. zur Nachfolgeregelung Knopp/Peine Brandenburgisches Hochschulgesetz 2. Aufl. 12 13 14 15 - 7 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 8 - § 41 Rn. 4) . D ieses Wahlrecht b esteht nicht nur bei der erstmaligen Begrü n- dung eines Angestellten - oder Beamtenverhältnisses nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgHG , sondern nach § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG auch bei der Begründung eines erneuten , also weiteren Beschäftigungsverhältnisses auf Zeit. Das schließt den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrag s im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit ein . Dem steht die Formulierung in § 40 Abs. 1 Satz s sorin oder zum Professor auf Zeit kann nicht geschlossen werden, dass eine erneute befristete Beschäftigung ausschließlich im Rahmen eines Beamtenverhältnisses erfolgen kann. Die Vo r- schrift spricht nicht von der erneuten Berufung oder Ernennu ng zum Beamten e- gründung eines Angestelltenverhältnisses erfolgt eine Berufung oder Erne n- nung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit. Für dieses Verständnis spricht auch der Zw eck der Regelung. § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG lässt nur die einmalige weitere Begründung eine s Beschäftigungsverhältnisses zu und b e- grenzt damit zugleich die Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung . Da ein Arbeitsverhältnis mit Professorinnen und Professoren nach § 40 Abs. 1 Satz 3 BbgHG auf höchstens fünf Jahre befristet werden kann und die Ernennung von Professorinnen und Professoren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgHG für die Dauer von fünf Jahren erfolgt, kann die G e- samtdauer der befristeten Beschäftigung höchstens zehn Jahre betragen. Diese Begrenzung gilt auch bei einer Kombination von Angestellten - und Beamte n- verhältnis . b b ) E i ne oder Ernennung iSv. § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG setzt nicht voraus, dass d ie Beschäftigung der Deckung eines vor übe r- gehenden Lehrbedarfs dient. Eine solche Einschränkung enthält § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG nicht. Sie folgt auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 BbgHG. Danach sollen Professorinnen oder Professoren insbes ondere zur D e- ckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder i m Fall der Erstberufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden oder es soll ein befristetes Ang e- stelltenverhältnis begründet werden ; i nsbe sondere zur Deckung eines vorübe r- 16 - 8 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 9 - gehenden Lehrbed arfs soll ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. Diese Bestimmungen gegenüber der nach § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgHG auch möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dieser Vorr ang gilt - wie sich aus dem Wort - nicht nur für die genannten Fallgestaltungen der D e- ckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs und der Erstberufung (vgl. zur Nachfolgeregelung Knopp/Peine Brandenburgisches Hochschulgesetz 2. Aufl. § 41 Rn . 8 ) . D ie Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 BbgHG schrä n- ken die Zulässigkeit der Begründung befristeter Beschäftigungsverhältnisse nicht auf diese Tatbestände ein . Die Schranken für befristet e Beschäftigung s- verhältnisse ergeben sich vielmehr a us § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG . Der G e- setzgeber hat darin die Anz ahl der Beschäftigungsverhältnisse und die G e- samtdauer der befristeten Beschäftigung begrenzt. b ) Danach genügt der b efristete Arbeitsvertrag der Parteien den Anford e- rungen des § 40 Abs. 1 Sat z 7 BbgHG. Das beklagte Land hatte den Kläger zunächst für die Dauer von fünf Jahren vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2007 zum Beamten auf Zeit ernannt. Der sich anschließende Arbeitsvertrag ist auf fünf Jahre befristet. 4 . Die Bestimmung in § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG ist wirksam , soweit sie den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamte n- verhältnis auf Zeit zulässt . Die Bestimmung ist von der Gesetzgebungskomp e- tenz des Landesgesetzgebers gedeckt. Sie ist mit höherrang igem Recht ve r- einbar. a) Der Brandenburgische Landesgesetzgeber war berechtigt, mit § 40 Abs. 1 BbgHG eine Regelung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen zu treffen. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Arbeit s- rechts hinsichtlich der Regelung des Befristungsrechts für Professoren an Hochschulen nicht abschließend Gebrauch gemacht und es den Landesg e- setzgebern überlassen, die Voraussetzungen für die Bef ristung von Arbeitsve r- hältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln. Der Landesgesetzg e- 17 18 19 - 9 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 10 - ber ist auch inhaltlich bei der Regelung der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellte r Hochschulprofessoren nicht durch einfaches Bundesrecht gebu n- den ( v gl. dazu ausführlich BAG 11. Sep tember 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 18 ff. , BAGE 146, 48 ) . b ) Unionsrechtlich e Vorgaben stehen der Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG nicht entgegen, soweit die Bestimmung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit zulässt . aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die strei t- gegenständliche Befristung nicht in den Anwendungsbereich der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (im Folgenden Rahme n- vereinbarung) fällt. (1) Soweit es um die erste und einmalige Befristung eines Arbeitsvertrags geht, ist der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung nicht eröffnet (B AG 28 . Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 12, BAGE 148, 19 3) . Nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäi schen Union (im Folgenden Gerichtshof, EuGH) gilt § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur für wiederholte Befris tungen (EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki ua. ] Rn. 90, Slg. 2009, I - 3071) . (2) Danach ist der Anwendungsbereich der R ahmenvereinbarung nicht e r- öffnet. Die Parteien streiten um die erste Befristung eines Arbeitsvertrags im Sinne der Rahmenvereinbarung. (a) Die Rahmenverein barung gilt nach ihrem § 2 Nr. 1 für befristet beschä f- tigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder - verhältnis gemäß der geset z- lich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat ge l- tenden Definition. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist d ie Rahme n- vereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistu n- gen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeit s- verhältnisses erbringen, vorausgesetzt, sie unterliegen einem Arbeitsvertrag 20 21 22 23 24 - 10 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 11 - n ach nationalem Recht ( EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 6 8 ) . Danach richtet sich die Definition der Arbeitsverträge und - verhältnisse, für die diese Rahmenvereinbarung gilt, nicht nach der Vereinb a- rung selbst oder dem Unionsrecht, sondern nach nationalem Recht . Allerdings kann das Unionsrecht auch dann, wenn sich die Definition des Arbeitnehme r- begriffs nach nationalem Recht richtet, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen begrenzen. Die in einer Richtlinie verwendeten Begriffe können d a- nach nur in dem Umfang entsprechend dem nationalen Recht und/oder der n a- tionalen Praxis definiert werden, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtl i- nie und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 625/ 15 - Rn. 41 ; 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 32 , BAGE 154, 196 ; 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A) - Rn. 18, BAGE 151, 131) . Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Regelung anwenden, die die Ve r- wirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und sie damit i h- rer praktischen Wirksamkeit berauben könnte. Insbesondere darf ein Mitglie d- staat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtl i- nie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese b e- zwec kten Schutz ausnehmen (EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 15. März 2012 - C - 157/11 - [Sibilio] Rn. 42 und 51; 13. September 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29, Slg. 2007, I - 7109) . (b) Danach geht es vorliegend um den ersten befristete n Arbeitsvertrag der Parteien . Das vora us gegangene Beamtenverhältnis auf Zeit ist kein Arbeitsve r- hältnis im Sinne der Rahmenvereinbarung. (aa) Nach deutschem Recht sind Beamte keine Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrecht lichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhä n- gigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzuneh men , wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstbere chtigten und g e- gen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag b e- gründeten Rechtsverhältnisses ist. Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und stehen demnach nicht in einem A r- 25 26 - 11 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 12 - beitsverhältnis. Si e werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses tätig (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 28 f. , BAGE 154, 196 ) . (bb) Beamte sind nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie willkürlich von dem durch diese bezweckten Schutz , den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern (vgl. EuGH 4. Juli 2006 - C - 212/04 - [Adeneler ua. ] Rn. 101, Sl g. 2006, I - 6057) , ausg e- nommen . Beamte sind durch die beamtenrechtlichen Regelungen vor dem Missbrauch durch aufeinanderfolgende Beamtenverhältnisse auf Zeit geschützt. Ein Beamtenverhältnis ist unter Berücksichtigung des Lebenszeitpri n- zips , das zu den Str ukturprinzipien des Berufsbeamtentums iSv. Art. 33 Abs. 5 GG gehö rt ( BVerfG 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - Rn. 34, BVerfGE 1 21, 205) , in der Regel auf Lebenszeit zu begründen. Einfachgesetzlich ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 für die Beamten des Bundes und aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) für die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht eines Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ein Bea m- tenverhältnis auf Zeit darf nach § 6 Abs. 2 BBG nur in den gesetzlich bestim m- ten Fällen begründet werden. Verg leichbare Regelungen bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit - und Befristungsgesetzes und im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses de s Kläger s. Ein Beamtenve rhältnis auf Zeit konnte nach § 5 Abs. 4 BBG in der Fassung vom 31. März 1 999 und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG in der Fassung vom 31. März 1999 nur in den geset z- lich vorgesehenen Fällen begründet werden. Diese Regelungen sind nicht als Ermächtigungen zur Ausdehnung des Beamtenverhältnisses auf Zeit unter Au f- gabe des hergebrachte n Grundsatzes der lebenslangen Anstellung und Übe r- tragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen. Ausnahmen vom Leben s- zeitprinzip sind vielmehr nur in Bereichen zulässig, in denen die besondere 27 28 - 12 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 13 - Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgab en eine B e- gründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern ( BVerfG 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - Rn. 37 ff., aaO ) . Auch der Dienstherr muss bei der Vergabe von Ämtern auf Zeit den ve r fassungsrechtlichen Grundsatz der lebenslangen Anstellung des Beamt en beachten. Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit, steht dem Beamten ein A n- spruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu, wenn die e r- forderliche Planstelle vorhanden ist, der Beamte in einem den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprec henden Stellenbesetzungsverfahren für das ihm nur auf Zeit übertragene Amt ausgewählt wurde und die getroffene Auswahlen t- scheidung sich bereits in der befristeten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen hat (BVerwG 27. September 2007 - 2 C 21 . 06 ua. - Rn. 45, BVerwGE 129, 272) . (cc) Der Richtlinie ist auch nicht dadurch ihre praktische Wirksamkeit genommen, dass nach § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG de r Abschluss eines befrist e- ten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit zulässig ist. Diese Gestaltungsmöglichkeit birgt nicht die Gefahr eines Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge . Nach § 40 Abs. 1 Satz 7 Damit ist auch bei einer Kombination v on Beamten - und Angestelltenverhältnis die Zahl der Verläng e- rungen des Rechtsverhältnisses und die Dauer der befristeten Beschäftigung iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. b und c d er Rahmenvereinbarung begrenzt. Im Übrigen ist im Rahmen der bereits nach nationalem Rech t gebotenen Rechtsmis s- brauchs - , Vertragsgestaltu ngs - oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) zu pr ü- fen, ob sich der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweist (BAG 2 4. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 37 , BAGE 154, 196 ) . bb) Damit ist das in Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( im Folgenden GRC) niederlegte Grundrecht auf Schutz vor ungerech t- fertigter Entlassung nic ht einschlägig. Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts 29 30 31 - 13 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 14 - der Union. Der danach erforderliche unionsrechtliche Bezug wird nicht lediglich durch einen sachlichen Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwe n- d ungsbereich des Unionsrechts, durch rein tatsächliche Auswirkungen auf das Unionsrecht oder durch die mittelbare Beeinflussung unionsrechtlich geordneter Rechtsbeziehungen ausgelöst. Auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Åker berg Fr ansson (EuGH 26. Februar 2013 - C - 617/10 - ) ergibt sich nichts anderes (BVerfG 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 88 ff. , BVerfGE 133, 277 ) der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in al len unionsrechtlich g e- regelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb dersel (EuGH 26. Februar 2013 - C - 617/10 - [Åkerberg Fransson] Rn. 19) . Da die Rahmenvereinbarung die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht erfasst, besteht bei der erstmaligen Befristung kein hinreichender Bezug zum Unionsrecht (BAG 11. Sep tember 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 4 1 , BAGE 146, 48 ) . c ) Die in § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG getroffene Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Professorin nen und Professoren ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. aa) Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit der Professoren iSv. Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht betroffen. Geht es um die Beendigung von Arbeitsverhäl t- nissen wissenschaftlich tätiger Personen, s ind sie allein durch das sachnähere Grund recht des Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Die besondere Bedeutung der Arbeitsverhältnisse für ihre wissenschaftliche Betätigung ist bei der Anwendung dieser Verfassungsnorm zu berücksichtigen (BVerfG 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 85, 360) . bb) § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. (1) Der Gesetzgeber ist aufgrund der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebe n- den Schutzpflicht gehalten, gegenüber dem Verlust des Arbeitsplatzes ein Mi n- destmaß an Bestandsschutz zu sichern. Diese trifft ihn auch dann, wenn er im Grundrechtsbereich selbst als Arbeitgeber auftritt. Die an die Grundrechte g e- 32 33 34 35 - 14 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 15 - bundene Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) ist hier gegenüber Privaten grundsät z- lic h nicht privilegiert (vgl. auch BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, BVerfGE 128, 157) . Bei der Verwirklichung der ihm obl iegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs - , arbeits - und s ozialpolitischer Ziele einen weiten Gesta l- tungsspielraum (vgl. BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64) , den er zugunsten anderer grundrechtlich geschüt z- ter Interessen nutzen kann . Das gilt auch hinsichtlich der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Interessen der Hochschulen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheit s- recht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm. D er Staat muss d a- nach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaft s- betriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherste l- len, dass das individuelle Grundrecht der freien w issenschaftlichen Betätigung so weit un angetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legit i- men Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der ve r- schiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - Rn. 55 , BVerfGE 136, 338) . Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Werten t- scheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglic hen und zu fördern (BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 268) . Die aus der Wissenschaftsfreiheit folgende staatliche Pflicht zur Ausgestaltung und Förderung geeigneter Organisationsstrukturen darf das Arbeitsvertragsrech t des Personals nicht unberücksichtigt lassen. Soweit der Wissenschaftsbetrieb darauf angewiesen ist, Anstellungsverhältnisse des wi s- senschaftlichen Personals zu befristen, ohne dies in jedem Einzelfall begründen und nachweisen zu müssen, darf das Arbeitsr echt keine strengeren Anford e- rungen stellen (Dieterich/ Preis Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung S. 92 ) . 36 - 15 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 16 - Wie der Gesetzgeber diese Anforderungen im Spannungsverhältnis zwischen Wissenschaftsfreiheit und Berufsfreiheit wahrt, ist ihm von Verfa s- sungs wegen nicht vorgegeben. Ein Mindestmaß an Bestandsschutz muss e r- halten bleiben. Prüfungsmaßstab ist das Untermaßverbot (vgl. APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 1 Rn. 38 ; Dieterich/Preis Befristete Arbeitsver hältnisse in Wi s- senschaft und Forsch ung S. 96 ) . Das gewählte Schutzmodell darf nicht unz u- länglich oder gar ungeeignet sein (vgl. APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 1 Rn. 38) . (2) Danach ist es unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspie l- raums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass der L andesgesetzgeber in § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG die Möglichkeit eröffnet hat, mit Professorinnen und Professoren im Anschluss an eine Erstberufung auf Zeit ein auf höchstens fünf Jahre befristete s Arbeitsverhältnis z u begründen , um die Pflege der freien Wisse nschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation zu fördern. Der erforderliche Mindestbestandsschutz ist gewährleistet. (a) Der Landesgesetzgeber hat mit dieser Regelung den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Interessen der Hochschulen Rechnung getragen. Dies rechtfertig t die Eröffnung der in § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG vorgesehenen B e- fristungsmöglichkeiten. (aa) Allerdings ergi bt sich das entgegen der Ansicht des Landesarbeitsg e- richts schon nicht daraus, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG Arbeitsve r- träge mit wissenschaftlichem Personal nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren befristet werden können. Mit den Befristungshöchstgrenzen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG soll den Mitarbeitern ein hinreiche n- der Zeitraum zur Qualifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung offens tehen (vgl. BT - Drs. 16/3438 S. 11) . Das Interesse an Qualifizierung und Nachwuchsförderung rechtfertigt die Befristung von Arbeitsverträgen mit Pr o- fessoren nicht. ( bb ) Die Befristungsmöglichkeiten dienen jedoch dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten spez ifischen Interesse der Hochschulen an der Sicherung der 37 38 39 40 41 - 16 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 17 - Innovation in Forschung und Lehre . Allerdings ist der Wissenschaftsbetrieb prinzipiell eine langfristige Aufgabe. Hochschullehrer werden in der Regel als Beamte auf Lebenszeit eingestellt. Sie haben z uvor eine lange Ausbildungs - und Qualifizierungszeit durchlaufen, die eine aktive Teilnahme an Forschung und Lehre voraussetzt (Dieterich/Preis Befristete Arbeitsver hältnisse in Wisse n- schaft und Forschung S. 93 ) . Dennoch hat der Wechsel von Professoren für die Innovation in Forschung und Lehre eine hohe Bedeutung. So kann e in pers o- ne l ler Wechsel in der Professorenschaft zu neue n Lehrangebote n führen. Er fördert darüber hinaus die Erschließung und Erprobung innovativer Fo r- schungsbereiche . Daher ist es auch u nter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Ausübung der wissenschaftl i- che n Betätigung von Bedeutung ist, vom Gestaltungsspielraum des Landesg e- setzgebers noch gedeckt, den Abschluss eines bis zur Dauer von fünf Jah ren befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an ein e Erstberufung zu ermögl i- chen. Die befristete Tätigkeit wird für höchstens zehn Jahre zugelassen. ( b ) Das Schutzmodell ist nicht unzulänglich. Die Zahl der befristeten B e- schäftigungsverhältnisse ist auf zwei begrenzt. Die Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung beträgt maximal zehn Jahre. Während der jeweiligen Befri s- tungsdauer ist der Professor vor einem unvor her ge sehen en Arbeitsplatzverlust geschützt (vgl. zur Befristung nach § 2 WissZeitVG : APS/ Schmidt 5. Aufl. WZVG § 1 Rn. 38 ; KR/Treber 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 28 ) . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Professor enamt ein öffentliches Amt iSv. Art. 33 Abs. 2 GG is t. Damit genießt ein Professor bei einer Neubesetzung im Rahmen einer erneuten Ausschreibung den Schutz des Art. 33 Abs. 2 GG. Ist der Professor Beamter auf Zeit, steht ihm ein Anspruch auf Berufung in ein B e- amtenverhältnis auf Lebenszeit zu, wenn die erforderliche Planstelle vorhanden ist, er in einem den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Ste l- lenbesetzungsverfahren für das ihm nur auf Zeit übertragene Amt ausgewählt wurde und die getroffene Auswahlentscheidung sich bereits in der befristeten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen hat (B VerwG 27. September 2007 - 2 C 21 . 06 ua. - Rn. 45, BVerwGE 129, 272) . Darüber hinaus b edarf es nach § 40 Abs. 1 Satz 8 BbgHG nicht der erneuten Ausschre i- 42 - 17 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 18 - bung der Stelle und Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzu ng unbefristet ausgeschrieben war und das Diens t- verhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden soll . d ) § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG ist auch mit der Verfassung des Landes Brandenburg (künftig LV Bbg) vereinbar . aa) Für die in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährten Grun d- rechte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 31 LV Bbg) und der Berufsfreiheit (Art. 49 LV Bbg) gilt dasselbe wie für die inhaltsgleichen Grundrechte des Grundgese t- zes. bb) Auch das in Art. 48 LV Verfa s- sungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG nicht entgegen. Nach Art. 48 Abs. 1 LV Bbg ist das Land verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu s orgen, welches das Recht jedes einzelnen umfa ss t, se i- nen Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen. Es schränkt das Recht des Landesgesetzgebers nicht ein , zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen und damit zur Sicherung der durch Art. 31 LV Bbg gewährlei s- teten Wissenschaftsfreiheit die Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse vo r- zusehen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels sind die in Absatz 2 aufgefüh r- te n Arbeitsmarktmaßnahmen zu ergreifen. III. Die Befristung ist entgegen der Ansicht des Kläger s auch nicht recht s- missbräuchlich. 1. Eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsm issbrauchs (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) ist nicht geboten. Diese Prüfung ist nach der im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kücük (EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - ) entwickelten Rechtsprechung des Senats vorzunehmen bei der Kontro lle einer durch einen Sachgrund gerechtfertigten Befristung, der me h- 43 44 45 46 47 - 18 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 - 19 - rere befristete Arbeitsverträge vorausgegangen sind und die sich somit als das letzte Glied einer Befristungskette darstellt. Bei der Befristung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgHG han delt es si ch nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung. D ie zeitlichen Grenzen für den Abschluss befri s- teter Arbeitsverträge erg eben sich aus den Sonderregelungen des § 40 Abs. 1 BbgHG , die ihrerseits durch die Freiheit von Wissensc haft, Forschung und Le h- re (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfer tigt sind . 2. D ie Befristung erweist sich auch nicht deshalb als r echtsmissbräuchlich, weil die Fachhochschule und ihre Gremien nach der Darstellung des Klägers ein positives Votum zur Entfristung na ch dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit abgegeben haben . Eine etwaige Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen , führte weder zur Unwirksamkeit der Befristung noch begründete eine solche Rechtsp flicht einen gegenüber diese m aus § 242 BGB herzuleitenden Einwand des recht s- missbräuchlichen Verhaltens . De m Kläger war es unbenommen, einen etwa i- gen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltend zu machen. D as b eklagte Land hat ih n nicht veranlasst, von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs abzusehen. 3. Unerheblich ist auch, ob das beklagte Land dem Kläger die Prüfung der Entfristung des Arbeitsverhältnisses zugesagt hat . Selbst wenn sich das b ekla g- te Land zum Abschluss eine s unbefristeten Arbeitsv ertrags verpflichtet haben sollte , führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 27. März 2007 und zur Begründetheit der vorliegenden Befristungskontrollklage. Ein durch eine entsprechende Zusage erworbener Anspruch auf Abschluss e i- nes unbefristeten Arbeitsvertrags ist mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 62; 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 42 , BAGE 153, 4 6 ; 17. Januar 2007 - 7 AZR 81/06 - Rn. 17 ) . IV. Zwischen den Parteien ist auch nicht nach § 625 BGB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, weil der Kläger seiner Darstellung zufolge nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit weiterbeschäftig t w urde, bevor 48 49 50 - 19 - 7 AZR 143/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR143.15.0 d er Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde. Nach § 625 BGB gilt ein Dienstverhäl t- nis, das nach Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichtet en mit Wissen des a n- deren Teil s fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der ande re Teil unverzüglich widerspricht. Die Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung. Sie gilt nur für privatrechtliche Dienstverträge, nicht aber für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse wie Beamtenverhältnisse, die durch eine einseitige Maßnahme begrü ndet und im Wesentlichen öffentlich - rechtlich au s- gestaltet sind (BAG 27. November 1987 - 7 AZR 314/87 - zu I 3 b der Gründe) . V. Die Kostene ntscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Vorbau H. H ansen 51
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