Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Oktober 2016 Siebter Senat - 7 AZR 135/15 - ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 Ca 2979/13 II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 5. Dezember 2014 - 9 Sa 486/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch Leitsätze: 1. Besteht ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG, ist eine umfassende Kontrolle nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) idR geboten, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhä ltnisses acht Jahre übe r- schreitet oder mehr als zwölf Verlängerungen des befristeten Arbeitsve r- trags vereinbart wurden oder wenn die Gesamtdauer des befristeten A r- beitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Ve r- tragsverlängerungen vereinbart wurden. Unter diesen Voraussetzungen hängt es von weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen ab, ob ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeit anzunehmen ist. 2. Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR auszugehen, wenn die Gesamtdaue r des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem solchen Fall hat der Arbeitgebe r die Mö g- lichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften. ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 135/15 9 Sa 486/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Oktober 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeits gericht Prof. Dr. Kiel und - 2 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 3 - Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Zwisler und die ehrenamtliche Ric h- terin Holzhausen für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Dezember 2014 - 9 Sa 486/1 4 - aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 7. Mai 2014 - 4 Ca 2979/13 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses. Der Kläger studierte an der Sporthochschule K bis zum Vordiplom. Er ist Diplom - Trainer (Trainer - Akademie) und war in der Zeit von 1988 bis 2007 als Trainer vo n versch iedenen Volleyball - Mann schaften bzw. Beach - Volleyball - Teams im Amateur - und Profibereich tätig. Über eine Lehramtsbefähigung ve r- fügt er nicht. In der Zeit vom 15. Oktober 2007 bis zum 7. Februar 2014 wurde der Kläger am städtischen Gymnasium in R als Vertr etungslehrer im F ach Sport beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegen die folgenden b e fristeten Arbeitsverträge zugrunde: Arbeitsve r- trag vom Vertretungsgrund Pflichtstu n- denzahl Befristungsdauer 12./ 23.10. 2007 Erkrankung des Lehrers S 19,00/25,50 15.10.2007 bis 19.12.2007 16.11.2007 Ausscheiden des Le h- rers S 19,00/25,50 16.11.2007 bis 31.01.2008 1 2 - 3 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 4 - 29. /30. 01. 2008 Ausscheiden des Le h- rers S 22,00/25,50 01.02.2008 bis 25.06.2008 Vergütung der Somme r- ferien aus freien Mitteln 26.06.2 008 bis 31.07.2008 13.06.2008 Mutterschutzvertretung Frau H 01.08.2008 bis 07.11.2008 24.10.2008 Mutterschutzvertretung Frau H 25,00/25,50 Verlängerung bis 18.11.2008 10.11.2008 Elternzeit der Lehrerin H 25,00/25,50 19.11.2008 bis 31.01.2009 02.02 .2009 Elternzeit der Lehrerin H 25,00/25,50 01.02.2009 bis 01.07.2009 13. /14. 08. 2009 Elternzeit der Lehrerin R 25,00/25,50 02.07.2009 bis 14.07.2010 14. /25. 06. 2010 Vertretung der Lehrerin Ho 25,50/25,50 15.07.2010 bis 31.05.2011 28.02. / 01.03. 2011 Vertretung der Lehrerin H 15,50/25,50 01.06.2011 bis 06.09.2011 28.02./ 01.03.2011 Vertretung der Lehrerin J 10,00/25, 5 0 01.06.2011 bis 06.09.2011 14. /20. 07. 2011 Vertretung der Lehrerin D 15,50/25,50 bzw. 25,00/25,50 07.09.2011 bis 24.01.2012 30.08. / 06.09.2011 Vertretung der Lehrerin D 9,50/25,50 07.09.2011 bis 24.01.2012 04./16.01. 2012 Vertretung der Lehrerin D 25,00/25,50 25.01.2012 bis 10.02.2012 02.02.2012 Vertretung der Lehrerin D 25,00/25,50 bzw. 25,50/25,50 11.02.2012 bis 21.08.2012 25. 06.2012 Vertretung der Lehrerin D 25,50/25,50 22.08.2012 bis 01.02.2013 23. /24. 01. 2013 Vertretung der Lehrerin Ho 10,00/25,50 02.02.2013 bis 03.09.2013 23./24.01. 2013 Vertretung der Lehrerin D 15,50/25,50 02.02.2013 bis 03.09.2013 25.07.2013 Vertr etung der Lehrerin W 25,50 /25,50 04.09.2013 bis 07.02.2014 - 4 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 5 - Die Lehrerin W, die während der Dauer des letzten befristeten Arbeit s- vertrags des Klägers wegen Inanspruchnahme von Elternzeit abwesend war, unterrichtete die Fächer Englisch und Geschichte. Mi t d er am 22. November 2013 beim Arbeitsge richt eingereichten Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 vereinbarte n Befristu ng zum 7. Februar 2014 gewandt . Er hat die Auffassung vertreten , der Sachgrund der Vertretung liege nicht vor. Außerdem könne sich das beklagte Land aufgrund der gesa m- ten Dauer der Vertragslaufzeit und der hohen Zahl befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der Vertretung berufen. Es sei von einem institutione l- len Rechtsmissbrauch auszugehen. Dafür sprächen auch die weiteren Umstä n- de. Die Stundenzahl habe während des gesamten Arbeitsverhältnisses nicht wesentlich geschwankt. Die Befristungsdauer sei bei einem erheblichen Teil der Arbeitsverträge ze itlich deutlich hinter de r zu erwartenden Dauer des Ve rtr e- tungsbedarf s zurückgeblieben . Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, bei Elternzeit von Lehrkräften Vertretungsverträge abzuschließen, deren Dauer nicht dem zu erwartenden Vertretungsbedarf entsprä chen, sondern die stat t- dessen zum Schulhalbjahr endeten. Die Schülerzahlen für das Schuljahr stü n- den zu Beginn des ersten Halbjahrs fest und änderten sich danach nicht w e- sentlich. Nach eine r Beschäftigungsdauer von sechs Jahren und knapp vier Monaten könne das beklagte Land dem Rechtsmissbrauchseinwand nicht mehr mit de r fehlende n Lehramtsbefähigung begegnen . Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen de n Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 zum 7. Februar 2014 geendet hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 7. Februar 2014 hinaus fortbesteht. Das beklagte Land hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Au f fassung vertreten, die zuletzt vereinbarte Bef ristung sei durch den Sac h- grund der Vertretung gerechtfertigt. D ie Grundsätze des institutionellen Rechts - missbrauchs stünden der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Die G e- 3 4 5 6 - 5 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 6 - samtlaufzeit der befristeten Arbeitsverträge bewege sich mit sechs Jahren un d knapp vier Monaten nicht in de m Bereich, der Anlass für eine Rechtsmis s- brauchskontrolle biete. Auch die Anzahl der mit dem Kläger getroffenen Befri s- tungsabreden lasse die Befristung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass für die Beurteilung des institutione l- len Rechtsmissbrauchs von insgesamt 16 und nicht von 20 befristeten Arbeit s- verträgen auszugehen sei. Außer Betracht bleiben müsse der Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008. In dieser Zeit h abe dem Kläger ledi g- lich die Vergütung für die Sommerferien gezahlt werden sollen. Auch die A r- beitsverträge vom 28. Februar /1. März 2011 zur Vertretung der Lehrerinnen H und J sowie der Arbeitsvertrag vom 30. August/6. September 2011 zur Vertr e- tung der Leh rerin D seien nicht zu berücksichtigen, weil sie vereinbarungsg e- mäß lediglich der Aufstockung des Stundenvolumens des Klägers gedient hä t- ten . Glei ches ge lt e für den Vertrag vom 23./24. Januar 2013 zur Vertr e tung der Lehrerin D . Zumindest sei eine nach der Gesamtdauer und der Anzahl der befrist e- ten Arbeitsverträge möglicherweise zu vermutende missbräuchliche Ausnu t- zung der Befristungsmöglichkeit bei einer Würdigung der gesamten Umstände wider legt. Dabei seien Besonderheiten der Unterrichtsplanung an Schulen zu berücksichtigen. D er wechselnde Vertretungsbedarf unter Berücksichtigung schwankender Schülerzahlen , die Einstellung neuer Lehrkräfte , der selbständ i- ge Unterricht von Referendaren sowie ein Epochal - Unterricht ließen nur eine auf das Schulhalbjahr bez ogene Progno se zu. Außerdem bestehe ein berec h- tigtes Interesse der Schulverwaltung, nur solche Lehrkräfte unbefristet einz u- stellen, die über eine Lehramtsbefähigung verfügen und zwei Fächer unter ric h- ten könn en. Eine unbefristete Einstellung des Klägers, de r die Voraussetzungen zur Erteilung von Unterricht an Gymnasien nicht aufweise, die sonstigen Ei n- ste l lungsvoraussetzungen nicht erfülle und zudem nur das Fach Sport unte r- ric h t e n könne , sei nicht in Betracht gekommen . Das Arbeitsgericht hat der Klage stat tgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision 7 8 - 6 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 7 - verfolgt das beklagte Land d en Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Re vis ion des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils , zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. D ie Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben . Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrun d der im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 vereinbarten Befristung am 7. Februar 2014 geendet. I. Der Sachantrag ist ausschließlich als Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG zu verstehen. Dafür bedarf e s keines besonderen Festste l- lungsinteres ses (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9) . Der letzte Halbsatz des Klageantrags, mit dem festg e- stellt werden soll, tnis über den 7. hat keine eigenständige Bede u- tung im Sinne eine r allgemeine n Feststellungklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, die ein besonderes Feststellungsinteresse voraussetzt e . Daran fehlt e es, da keine weiteren Beendigungst atbestände im Streit sind. Der Kläger verfolgt daher mit dem letzten Halbsatz des Klageantrags kein von der Befristungskontrolle g e- trenntes Klagebegehren, sondern bezeichnet lediglich die Rechtsfolge, die sich bei einer unwirksamen Befristung seines Arbeit sverhältnisses ergibt. II. Der Befristungskontrollantrag ist nicht begründet. D ie im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 vereinbarte Befristung zum 7. Februar 2014 ist durch den Sachgrund der Ve rtretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG g erechtfertigt . Das b eklagte Land ist auch nicht nach den Grundsätzen des instit utionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen. 9 10 11 - 7 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 8 - 1. Die Befristung zum 7. Februar 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halb s. 1 KSchG als wirksam. Mit d er am 22. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem beklagten Land am 3. Dezember 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 24; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8, BAGE 139, 213; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Gründe, BAGE 110 , 38) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsve r- trag vom 25. Juli 2013 vereinbarte Befristung durch den Sachgrund der Vertr e- tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm. § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt ist . a) Ein sachliche r Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung e i- nes anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert ( BAG 2 9. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 16; vgl. zur Vorgängerregelung in § 21 BErzGG: BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 27; 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 13) . D a- nach besteht ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältn i s- ses rec htfertigt, ua. dann , wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder einer auf Tarifver trag oder einzelvertraglich er Vereinbarung b e- ruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsve r- hältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfal lenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich b e- grenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - 12 13 14 - 8 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 9 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15 ; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13 , BAGE 144, 193 ) . Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zw i- schen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertr e- tungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters en t- standenen vorübergehenden Beschä ftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigu ng des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich d a- bei nach der Form der Vertretung (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17 ; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 21 ; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16 ; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17 ; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 110, 38 ) . Der Kausalzusammenhang besteht nicht nur , wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorüberg e- hend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausg e- übten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretu ng). Der Kausalzusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs - und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Ve r- treter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von me hreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung) und deren Tätigkeit dem Ve r- treter übertragen, hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusamme n- hangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen ( BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20 ; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) . b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsge richts beruht die im A r- beitsvertrag vom 25. Juli 2013 vereinbarte Befristung auf der mittelbaren Vertr e- 15 16 - 9 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 10 - tung der Lehrerin W , die sich während der Dauer dieses Arbeitsvertrags in E l- ternzeit befand. Das Landesarbeitsge richt hat im Einzelnen festgestellt , wie die Unterrichtsstunden von Frau W umverteilt wurden, so dass der Kläger den von ihm zu leistenden U nterricht im Fach Sport erteilen konnte. aa) Danach ergibt sich der Vertretungsbedarf fü r sieben Stunden Sportu n- terricht durch die mittelbare Vertretung der L ehrerin W im Fach Englisch . Im Fall ihrer Anwesenheit hätte Frau W in diesem Fach vier Stunden in der Kla s se 6c und drei Stunden in der Klasse 9c unterrichten k önnen. Während ihrer Abw e- s enheit wurde der Englischunterricht von der Lehrerin F (Fächer Englisch und Biologie) übernommen , deren Unterricht im Fach Biologie in der Jahrgangsst u- fe 11 und der Klasse 9e wiederum von dem Lehrer Sa (F ä cher Biologie und Sport) wahrgenommen wurde. Dadurc h konnte der Kläger den Sportunterricht von Herrn Sa mit jeweils drei Stunden in der Jahrgangsstufe 11 sowie mit j e- weils zwei Stunden in den Klassen 7b und 9a übe r nehmen. bb) Der Vertretungsbedarf für weitere 18 Stunden Sportunterricht ergibt sich durch d ie mittelbare Vertretung der Lehrerin W im Fach Geschichte. (1) Frau W hätte im Fall ihrer Anwesenheit das Fach Geschicht e i m U m- fang von drei Stunden in der Jahrgangsstufe 11 sowie im Umfang von j e weils zwei Stunden in den Klassen 6c, 6d und 9a unterricht en können. Dieses Unte r- richtsdeputat übernahm der Lehrer M (Fächer Gesc hichte und Latein). Für Herrn M unterrichtete Frau J (Fächer Latein und e vangeli sche Religion) j e weils drei Stunden Latein in den Jahrgangsstufen 10, 11 und der Klasse 8a. Den evangelis chen Religionsunterricht von Frau J übernahm Frau W i mit jeweils zwei Stunden in den Klassen 5a und 9a sowie mit drei Stunden in der Jah r- gangsstufe 12. Im Umfang von zwei Stunden erteilte de n evangelische n Relig i- onsunterricht von Frau J der Lehrer L (Fäche r Deutsch und e vangelische Rel i- gion) in der Klasse 6a. Frau Wi wurde dafür von der Lehrerin Sc (Fächer Deutsch und Sport) mit drei Stunden Deutsch in der Jahrgangsstufe 10 vertr e- ten. Die verbleibenden sechs Stunden Deutschunterricht von Frau Wi und Herrn L wurden von Herrn Wir (Fächer Deutsch und Sport) in der Jah r gangsstufe 10 erteilt. Der Kläger konnte dadurch die Sportstunden von Frau Sc in der Jah r- 17 18 19 - 10 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 11 - gangsstufe 11 mit drei Stunden und von Herrn Wir in der Jahrgangsst u fe 12 mit sechs Stu n den übernehmen. (2 ) Zudem wären der Lehrerin W weitere neun Stunden Geschichte in der Nachfolge des Lehrer s G (Fächer Geschichte und k atholische Religion) zug e- wiesen worden , der fünf Stunden Geschichte in der Jahrgang s stufe 11 und je zwei Stunden in den Klassen 6a und 8c un terrichtete. Dessen Religionsunte r- richt übern ahm stattdessen der Lehrer C (Fächer k atholische Religion und M a- thematik) mit je zwei Stunden in den Klassen 5a, 7a und 8a sowie mit drei Stunden i n der Jahrgangsstufe 12. Herr C wiederum wurde von Herrn Kö (F ä- c her Mathematik und Sport) im Fach Mathematik in der Jahrgangsst u fe 12 mit fünf Stunden und in der Klasse 5c mit vier Stunden vertreten. Der Sportunte r- richt von Herrn Kö konnte damit dem Kläger mit jeweils drei Stunden in den Klassen 5d und 6d und mit zwei Stunden in der Klasse 9b sowie mit einer Stu n- de Volleyball - AG übertragen werden. c) Der Kläger hat gegen diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Gegenrügen erhoben (vgl. dazu BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 3 8 f. ; 19. November 2015 - 6 AZR 560/14 - Rn. 20; BGH 6. Oktober 2015 - K ZR 87/13 - Rn. 39) . Sie sind daher für den Senat bindend. Danach besteht der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Au s- fall der Lehrkraft W und der befristeten Eins tellung des Klägers. 3 . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, das beklagte Land sei nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs daran gehindert, sich auf den Sachg rund der Vertretung zu berufen. a) D ie Gerichte dürfen sich bei der Befristungsko ntrolle nicht auf die Pr ü- fung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete A rbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu ] Rn. 44; 14. September 2016 - C - 16/15 - [P é rez L ó pez] Rn. 31; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 77; 3. Juli 2014 - C - 362/13 20 21 22 23 - 11 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 12 - ua. - [Fiamingo ua. ] Rn. 62; 26. Janu ar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40 ) . Die Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenverein - barung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 verlangt, dass konkret geprüft wird, ob die Ve r- längerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder - verhältnisse der Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften A r- beitskräftebedarf des Arbeitgebers zu d ecken. Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berüc ksichtigen, um auszuschli e- ßen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch angeblich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein ( EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [ Popescu ] Rn. 65 f. ; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [ Mascolo ] Rn. 101 f. ; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 39 f. , 43, 51, 55 ) . Die dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauc hs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 14; 2 9. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27 , BAGE 150, 8 ; grundl e- gend : BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . aa) D ie Bestimmung der Schwelle eines institutionellen Rechtsmissbrauchs hängt maßgeblich von der Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie d er A n- zahl der Vertragsverläng erungen ab. Ist danach die Prü fung eines institutione l- len Rechtsm issbrauchs veranlasst, si nd w eitere Umstände zu berücksichtigen . Dabei kann von Bedeutung sein , ob der Arbeitnehmer stets auf demselben A r- beitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde oder ob es sich um wec h- selnde, ganz unterschiedliche Aufgaben hand elt. Bei zunehmender Anzahl b e- fristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es zudem für eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit sprechen , wenn er gegenüb er 24 - 12 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 13 - einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vo r- handenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN) . Die Annahme eines Gesta ltungsmissbrauch s bei aneinandergereihten befrist e- ten Arbeitsverträgen zur Vertretung liegt näher , wenn die Laufzeit der Verträge wiederholt hinter de r prognostizierten Dauer des Vertretungsbedarf s zurüc k- bleibt , ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse d es Arbeitgebers erkennbar ist ( vgl. grundsätzlich BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, BAGE 142, 308 ) . Anhaltspunkte für und gegen einen Rechtsmissbrauch können sich auch aus de r Art der Vertretung ergeben ; regelmäßig erweist sich etwa eine Befri s- tun g zur unmittelbare n Vertretung gegenüber einer mittelbaren Vertretung oder einer Vertre tung nach dem Modell der sog. g edanklichen Zuordnung als wen i- ger missbrauchsanfällig (vgl. dazu BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 22; 11. Februar 2015 - 7 AZR 11 3/13 - Rn. 20 f.) . Die Anz ahl und Dauer etwaiger Unterbrech ungen zwischen den befristeten Arbeitsv erträgen können gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen ( vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 27) . Bei der Gesamtwürdigung können daneben weitere Gesicht s- punkte eine Rolle spielen. Grundrechtlich gewährleistete Freiheiten können ebenso von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25 ; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; 18. Juli 2012 - 7 AZR 4 43/09 - Rn. 4 7 , aaO) wie besondere Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkateg o- rien zu berücksichtigen sind, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - Rn. 40; BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 15) . bb) Der Senat hat sich in der Vergangenheit näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missb rauch genau liegen. Er hat in den beiden grundlegenden Entscheidungen vom 18. Juli 2012 ( - 7 AZR 443/09 - Rn. 43, 48 , BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 43) grobe Orientierungshilfen gegeben (kritisch wegen der damit verbundenen Rec htsunsicherheit : APS/Backhaus 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 61n ff.; Bayreuther NZA 201 3 , 23, 25; Drosdeck/Bitsch NJW 2013, 1345, 25 - 13 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 14 - 1347; Greiner ZESAR 2014, 357, 362; Loth Prognoseprinzip und Vertragsko n- trolle im befristeten Arbeitsverhältnis S. 298 ff.; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 181; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 146; Schmid BB 2013, 192; Staudi n- ger/Preis (2 01 6) § 620 Rn. 54d f.; vom Stein NJW 2015, 369, 374) . Bereits in den Ausgangsentscheidungen ist ein dreistufiges System angelegt, das sich in der weiteren Rechtsprechung des Senats konkretisiert hat. (1 ) Z ur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchl ichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen hat der Senat an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG an geknüpft . Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristete n Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen B e- reich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBf G gegeben, lässt erst das erhe b- liche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrund lose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind ( vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f. ; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Febr uar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46 , BAGE 150, 366 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47 ; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 35 ; 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - Rn. 25 ; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 25 , BAGE 144, 193 ; 1 0. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 31 ; 18 . Ju li 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44 ) . Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache bei der Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnis ses Gebrauch gemacht werden, sola n- ge das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits ac ht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart. 26 - 14 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 15 - (2) Werden die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG alternativ oder k u- mulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle g e- boten ( vgl. hierzu etwa BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - ; 1 3. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - ) . Hiervon ist idR auszugehen, wenn einer der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mehr als das Vierfache beträgt oder beide Werte das Dre i- fache übersteigen. Überschreitet also die Gesamtdauer des bef risteten Arbeit s- verhältnisses ac ht Jahre oder wurden mehr als zwölf Verlängerungen des b e- fristeten Arbeitsvertrags vereinbart, hän gt es von den weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen ab, ob ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist. Gleiches gilt , wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen verei n- bart wurden. (3) Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenz en alternativ oder kumulativ in besonders gravieren dem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrun d- befristung indiziert sein ( vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 16; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 26; 18. Juli 2012 - 7 AZR 4 43/0 9 - Rn. 48, BAGE 142, 308) . Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR au s- zugehen, wenn durch die befristeten Verträge einer der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um mehr als das Fünffache überschr itten wird oder beide W er te mehr als das jeweils V ier fache betragen . Das bedeutet, dass ein Rechtsmis s- brauch indiziert ist, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei e iner Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag b esonderer Umstände zu entkräften . 27 28 - 15 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 16 - b) Bei Anwendung dieser G rundsätze kann sich da s beklagte Land entg e- gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auf den Sachgrund der Vertr e- tung beru fen . aa) E in Rechtsmissbrauch ist nicht indiziert . Die Gesamtdauer des befrist e- ten Arbeitsverhältnisses der Parteien beläuft sich auf sechs Jahre und (knapp) vier Monate . Der Prüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs sind 15 Ver - längerungen, also insgesamt 16 befristete Arbeitsverträge zugrunde zu legen . Die Parteien haben zwar (mindestens) 19 befristete Arbeitsverträge abg e- sch lossen. Allerdings wurden für drei Zeiträume jeweils zwei Verträge g e- schlossen. Für die Anzahl der Vertragsv erlängerungen zählen Verträge für p a- , da der jeweilige Parallelvertrag das befristete Arbeitsverhältnis nicht verläng ert. Deshalb sind drei der zwischen den Parteie n geschlossenen Arbeitsverträge nicht als Vertragsverlängerungen zu werten. Nicht gesondert zu berücksichtigen ist ferner der Zeitraum vom 26. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 , in dem lediglich die S ommerferien des Klägers vergütet wurde n , ohne dass dem ein gesonderter befristeter Arbeitsvertrag zugrunde gelegen hätte . Damit ist die Schwelle von mehr als 16 befristeten Arbeitsvertr ä- gen, ab deren Vorliegen ein Rechtsmissbrauch als indiziert gilt, nicht erreicht. bb) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Rechtsmissbrauchsprüfung veranlasst ist, da die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien sechs Jahre überschreitet und 15 Vertrags - ver längerungen vorliegen. Entge gen der Annahme des Landesarbeitsgericht s hat der Kläger jedoch keine hinreichenden weitere n Gesichtspunkte vorge tr a- gen , die für einen Missbrauch sprechen . (1) Die durchgängige Beschäftigung des Klägers als Lehrer in nahezu u n- veränderte m Stundenumfang an derselben Schule im Fach Sport begründet keinen Recht smissbrauch . (a) Zwar kann d er Umstand, d ass ein Arbeitnehmer wiederholt befristet über einen längeren Zeitraum in derselben Dienststelle mit einem im Wesentl i- chen gleichen zeitlichen Umfang mit denselb en Aufga ben b eschäftigt wurde , als 29 30 31 32 33 - 16 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 17 - Indiz für den Bedarf an einer unbefristete n Beschäftigung auf diesem Arbeit s- pl atz anzusehen sein . Auch wenn d er Arbeitgeber nicht verpflichtet ist , eine Personalreserve in Form unbefristet beschäftigter Vertretungskräfte vorzuha l- ten, um Vertretungsfälle abzudecken ( EuGH 14. September 2016 - C - 16/15 - [ P é rez L ó pez ] Rn. 55 f.; 26. J anuar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 54 ; BAG 24. Augus t 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 26 ; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 15 ; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 33; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn . 15 , BAGE 142, 308 ) , darf die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeits verhältnisse nicht eingesetzt werden , um in Wirklichkeit einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Ar b eitgebers zu decken. Mit der zusätzlichen Missbrauchskontrolle soll verhindert werden, dass der Arbei t- nehmer , an dessen Beschäftigung ein dauerhafter Bedarf besteht, von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das den Normallfall der Beschäftigung bildet, d urch aneinandergereihte, jeweils für sich betrachtet zulässige Sachgrundb e- fristungen ausgeschlossen wird. (b) Die unveränderte Beschäftigung des Klägers als im Wesentlichen vol l- zeitbeschäftigter Sportlehrer an derselben Schule lässt hier jedoch nicht auf einen dauerhaf ten Beschäftigungsb edarf und damit auf eine n Recht s mis s- brauch schließen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des zuletzt abgeschloss e- nen Arbeitsvertrags am Gymnasium in R ein dauerhafter Bedarf an der B e- schä f tigung des Klägers als Sportlehrer bestand . Dagegen spricht der U m stand, dass eine Beschäftigung des Klägers als Vollzeitkraft im Fach Sport u m fangre i- che Umverteilungen von Unterrichtsstunden innerhalb der Schule voraussetzte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass hierfür auch in Zukunft ein dauerhafter Bedarf bestehen wird. Die beschränkte fachliche Flexibilität des Klägers , die einen erhöhten Organisationsaufwan d nach sich zieht, spricht gegen die Annahm e eines Rechtsmissbrauchs (vgl. auch BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 24) . (2) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen , es spreche für eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit, dass die verei n- 34 35 - 17 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 18 - barte n Laufzeit en der befr isteten Arbeitsverträge verschiedentlich auf das Ende des Schulhalbjahrs befristet worden sind , obwohl bei Vertragsschluss feststand , dass ein Vertretungsbedarf über diesen Zeitpunkt hinaus gegeben war . (a) Nach d en Feststellungen des Landesarbeitsgericht s hat das beklagte Land wegen des zeitwe isen Ausfalls der Lehrkräfte S , D , H und Ho b e fri s t e te Arbeitsverträge mit dem Kläger abgeschlossen, ohne dass sich die j e weil i ge Laufzeit des Arbeitsvertrags an de r prognostizierten Dauer des Ver tr e tung s b e- darf s orientiert hätte. Die Arbeitsverträge endeten teilweise mit dem Schu l jahr, Schulhalbjahr bzw. mit den ansch l ießenden Ferien und nicht mit der pro g nost i- zierten vorübergehenden Abwesen heit der Lehrkräfte, mit der das b e klagte Land den Vertret ungsbedarf gerechtfertigt hat. (b) e- tungsbedarfs und könne deshalb nicht als eine die Befristungs praxis rechtfert i- g ende Besonderheit des Schulbetriebs anerkannt werden. Dass für die Schu l- le i tung möglicherweise nicht absehbar gewesen sei, ob eine andere Lehrkraft zur Übernahme des vom Kläger erteilten Unterrichts zur Verfügung stehen wü r- de, belege nur die Annahme, dass das Land kein hinreichend tragfähiges, auf die Erfordernisse des Schulbetriebs abgestelltes und die Annahme eines instit u- tionellen Rechtsmissbrauch s ausschließendes Vertretungskonzept entwickelt habe. (c) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern . Das Landesarbeit s- gericht hat damit die Besonderheit einer auf das Schulhalbjahr bezogenen Pe r- sonalplanung der Lehrkräfte, auf die sich das beklagte Land berufen hat, unz u- treffend gewürdigt. (aa ) Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Grundsatz zutreffend angeno m- men , die wiederholte Inkongruenz von Befristungsgrund und Be fristungsdauer könne den Schluss darauf zu lassen , dass das befristete Arbeitsverhältnis g e- nutzt we rd e , um in Wahrheit einen dauerhaften Beschäftigungsbedarf abzud e- cken. Dieser Umstand ist b ei einer Gesamtwürdigung aneinandergereihter b e- 36 37 38 39 - 18 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 19 - fristeter Arbeitsverhältnisse regelmäßig von Bedeutung, selbst wenn die verei n- barte Vertragslaufzeit für sich betrachtet nicht mit dem prognostizierten B e- schäftigungsbedarf für den befristet eingestellten Arbe itnehmer übereinsti m- men , sondern sich daran lediglich orientieren muss ( vgl. BAG 21. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 17; 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 10 mwN) . (bb ) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht hinreichend gewürdigt, dass die Personal planung im Schulbereich eine komplexe Unterrichtsplanung v o- raussetzt, die sich nach den Anforderungen des jeweiligen Jahrgangs und Lehrplans richtet. D as beklagte Land hat sich zu Recht auf die schultypische B esonderheit berufen , dass der Vertretungsbedarf an Schu len von verschied e- nen, sich ständig verändernden tatsächlichen Umständen ab hängt , die eine schulhalbjahresbezogene Pers onal planung für den Unterricht durch die Bezirk s- regierungen und Schulen rechtfertigen. Nicht nur das Schuljahr, sondern auch d as für das folgende Halbjahr eine volle und möglichst fachbezogene Unterricht s- versorgung zu gewährleisten. Jeweils zum Schulhalbjahr müssen die verfügb a- ren Lehrkräfte unter Berücksich tigung von Einstellungen, selbständig unterric h- tenden Lehramtsanwärtern und Abwesenheiten eingeplant werden. F ür die Personalplanung ist dabei nicht nur entscheidend, in welchem Um fang Leh r- krä f te zur Verfügung stehen . Maßgeblich ist außerdem, welche Fächer durch die verfügbaren Lehrkräfte abgedeckt werden. D ies e komplexen Planungsvo r- gaben rechtfer tigen es, den jeweiligen Vertretungsbedarf im Schulbereich nicht nur am voraussichtliche n Ende des Vertretungsbedarfs ( zB durch den Ablauf der Mutterschutzfrist , d ie Beendigung der Elternzeit oder das Ende eines So n- derurlaub s ) zu orientieren, sondern in erster Linie am Ende eines Schulhal b- jahr s aus zu richten. Angesichts dieser Besonderheiten des Schulbereichs kann ein weiter gehendes Vertretungskonzept entgegen der A uffassung des Lande s- arbeitsgerichts nicht verlangt werden . (cc) § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gebietet keine andere B e- urteilung . Der EuGH hat anerkannt, dass der Schulbereich von der Notwendi g- keit besonderer Flexibilität zeugt, die den Rückgr iff auf aufeinanderfolg ende 40 41 - 19 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 - 20 - befristete Arbeitsverträge objektiv rechtfertigen kann, um dem Bedarf der Sch u- len angemessen gerecht zu werden und um zu verhindern, dass der Staat als Arbeitgeber dem Risiko ausgesetzt wird, erheblich mehr feste Lehrkräfte anz u- stellen als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf diesem Gebiet tatsächlich notwendig sind. Dabei zwingt das Recht auf Bildung als ein durch die Verfa s- sung des Mitgliedstaats garantiertes Grundrecht den Staat, den Schuldienst so einzurichten, dass zwisc hen der Zahl der Lehrkräfte und der Zahl der Schüler ein stets angemessenes Verhältnis besteht. D iese s Verhältnis hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, von denen einige in gewissem Umfang schwer zu kontrollieren oder vorherzusehen sind (EuGH 26. Novemb er 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ] Rn. 94 f.) . Damit ist zwar eine Rechtsmissbrauchsprüfung im Schulbereich nicht entbehrlich ( vgl. EuGH 26. Novemb er 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ] Rn. 104 ) . Jedoch stellt die schulhal bjahresbezogene Personalpl a- nung eine na chvollziehbare branchentypische Besonderheit des Schulbetriebs dar, die es rechtfertigt, dass befristete Arbeitsverträge mit Vertretungslehrkrä f- ten trotz eines darüber hinaus bestehenden konkreten Vertretungsbedarfs einer einzelnen Stammkraft schulhalbjahr esbezogen abgeschlossen werden. (dd) E ine wiederholte Abkopplung der Vertretungsdauer von dem Vertr e- tungsgrund kann daher im Schulbereich nur dann f ür einen institutionellen Rechtsmissbrauch sprechen , wenn die befristeten Arbeitsverträge weder dem konkret en Vertretungsbedarf entsprechen noch mit dem jeweiligen Schulhal b- jahr enden. Nur wenn es für die kürzere Laufzeit eine s befristeten Arbeitsve r- trags keinen solchen rechtfertigenden Anlass gibt, ließe sich daraus der Schluss ziehen, dass das beklagte Land i n rechtsmissbräuchlicher Weise wi e- derholt auf befristete Arbeitsverträ ge zurückgreift. (3) Weitere für einen Gestaltungsmissbrauch sprechende Umstände sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen wo r- den. Auf die vom beklagt en Land angeführten Umstände, die aus seiner Sicht gegen einen institutionellen Rechtsmissbrauch sprechen, kommt es daher nicht an. 42 43 - 20 - 7 AZR 135/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0 I II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow Kiel Holzhausen Zwisler 44
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