Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2016 Siebter Senat - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 7. Mai 2013 - 19 Ca 8501/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. April 2014 - 15 Sa 766/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung - Leiharbeitnehmer - Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherb e- trieb nach Befristungsende Bestimmung en : TzBfG § 15 Abs. 5, § 17 Satz 1; BGB § 167 Abs. 1, §§ 242, 625; KSchG § 4; ArbGG § 5; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 377/14 15 Sa 766/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. September 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht W askow sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Willms und die ehrenamtliche Richterin Gmoser für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 3 - Die Revision des Kläger s gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 8 . April 2014 - 15 Sa 76 6/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat di e Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Kündigungsschut z- klage über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Vertragslau f- zeit eines zum 31. August 2012 befristeten Arbeitsvertrags hinaus verlängert wurde . Die Beklagte betreibt gewerb smäßig Arbeitnehmerüberlassung. Sie schloss mit dem Kläger unter dem 1. März 2012/12. April 2012 einen zum 31. August 2012 befristeten Arbeitsvertrag . Der Kläger wurde der B D GmbH (im Folgenden D) überlassen und in deren Betrieb in A eingesetzt. Zuvor hatte die Beklagte mit der D die Überlassung des Klägers in einem un befristete n r- beitnehmerüberlassungsvertra g vereinbart . Der Kläger arbeitete auch nach dem 31. August 2012 im Betrieb der D . F ür den Monat September 2012 erhielt er eine Lohna brechnung von der M GmbH , einer Subunternehmerin der Beklagten, die über eine Erlaubnis zur g e- werb smäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Ab dem 25. Oktober 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt . Die Beklagte ließ die ihr übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommentarlos an den Kläger zurückgehen. Nachdem der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. August 2012 h inaus gerichtlich geltend gemacht hatte, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2013 vorsorglich eine ordentliche Kündigung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, z wischen den Parteien habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis be stan den . Er 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 4 - h abe mit dem Objektleiter Ö die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. August 2012 hinaus vereinbart. Herr Ö sei zum Abschluss von Arbeitsve r- trägen für die Beklagte berechtigt. Der Geschäftsführer der Beklagten ha be ihn im Betrieb der D als Objektleiter mit Einstellungsbefugnis und Ansprechpartner für Personalangelegenheiten der Beklagten vorgestellt und dies auch gege n- über ihren Mitarbeitern kom muniziert . Herr Ö habe die Zuteilung zu bestimmten Arbeitsbereichen vo rgenommen, Vertragsunterlagen und Abrechnungen an die Arbeitnehmer der Beklagten ausgehändigt und die Vergütung ausgezahlt. E r habe zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, für die M GmbH zu handeln. J e- denfalls sei das Arbeitsverhältnis mit Wissen der Beklagt en über den 31. August 2012 hinaus fortgesetzt worden. Die Beklagte habe seine Arbeit s- stunden auf der Grundlage des mit der D bestehenden Arbeitnehmerüberla s- sungsvertrags gegenüber dieser abgerechnet und die vereinbarte Vergütung vereinnahmt. Die Beklagte müsse sich jedenfalls die Kenntnis de r D von der Weiterarbeit zurechnen lassen, weil sie die se nicht über die Beendigung des mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses u nterrichtet und sichergestellt habe, dass er seine Tätigkeit bei der D einstel le. Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfe r- tigt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Schriftsatzkündigung der B e- klagten vom 25. März 2013 nicht aufgelöst ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten , das Arbeitsverhältnis der Parteien habe am 31. August 2012 geendet. Ab dem 1. September 2012 habe der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur M GmbH gestanden und für diese bei D gearbeitet . H err Ö sei weder zur Abg a- be recht s geschäftlicher Erklärungen für sie befugt noch als Objektleiter b e- schä f tigt worden . Selbst wenn Herr Ö als Objektleiter für sie aufgetreten wäre und Erklärungen in ihrem Namen abgegeben hätte , sei ihr dies es Verhalten nicht zu zu rech n en, da sie hiervon keine Kenntnis gehabt habe. 5 6 - 4 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revision zulässig. Die Rev i- sionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderun gen. Sie setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung hin reichend aus - einander. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. a) Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeu tlichen, die Gegenstand und Ric h- tung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinanderse t- zung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revis i- onsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für u nrichtig hält (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 15) . Hie r- zu genügt weder die bloße Wiedergabe des bis herigen Vorbringens (BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20) noch eine bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinand ersetzung mit den Gründe n des Ber u- fungsurteils (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10) . 7 8 9 10 11 - 5 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 6 - b) Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfa h- rensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (vgl. BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16) . 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei auch dann kein Vertrag über die Fortsetzung des A rbeitsverhältnisses ab dem 1. September 2012 zustande gekommen, wenn der Kläger eine entsprechende Vereinbarung mit Herrn Ö getroffen habe. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass Herr Ö zum Abschluss von Arbeitsverträgen namens der B e- klagten befugt sei, da er nicht vorgetragen habe, wann und unter welchen U m- ständen wem gegenüber die Vollmacht erteilt worden sei . Das Arbeitsverhält nis sei auch nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG mit Wissen der Beklagten über den 31. August 2012 hinaus fortgesetzt worden. Der Beklagten sei das Wissen des Herrn Ö von der Weiterarbeit des Klägers nicht zuzurechnen . Es komme auch nicht auf die Kenntnis der D v on der Fortsetzung der Tätigkeit an , da diese ke i- n e zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Vertreter in de r Beklagten s ei. Dagegen erhebt der Kläger sowohl zulässige Verfahrens - als auch Sachr ü- gen. Der Kläger macht geltend , das Landesarbeitsgericht habe die Anforderu n- gen an die Darlegungslast in Bezug auf die Bevollmächtigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen überspannt ; sein Vortrag sei auch ohne Darlegung der näheren Umstände der Vollmachtserteilung ausreichend . Ferner rügt er, das Landesarbeitsge r icht hab e hinsichtlich der Fiktion des F ortbestands des A r- beitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG verkannt, dass dem Arbeitgeber i n arbeitsteiligen Organisationen nicht nur das Wissen der zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter, sonder n auch das Wissen der mit der Einsatzsteuerung und der Personal - und Finanzbuchhaltung befassten Mitarbe i- ter von der Fortsetzung der Tätigkeit nach Ablauf der Vertragslaufzeit zug e- rechnet werden müsse . De m Verleiher sei auch das Wissen des Entleihers von d er Weiterarbeit zu zu rechnen, wenn er den Entleiher nicht auf die Beendigung 12 13 - 6 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 7 - des Arbeitsverhältnisses hingewiesen habe. Träfe n sie zu , wäre n die Rüge n geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet, da im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 25. März 2013 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. 1. Gegenstand einer Kündi gungsschutzklage nach § 4 KSchG ist das B e- gehren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die konkrete, mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin nicht aufg e- löst worden ist. Die betreffende Feststellung erfordert nach de m Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeit s- verhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb regelmäßig zugleich fest, dass jedenfalls b ei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 17 mwN , BAGE 147, 358) . Daher kann einer Kündigungsschutzklage nur stat tgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht b e- reits durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist (BAG 2 2 . November 201 2 - 2 AZR 738/11 - Rn. 9 ) . 2. Bei Zugang der Kündigung der Beklagten vom 25. März 2013 bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Befristung am 31. August 2012 geendet. Die Parteien haben weder einen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. September 2012 g e- schlossen, noch gilt ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG als auf u n- bestimmte Zeit verlängert. a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 1. März 2012/12. April 2012 vereinbarten Befristung am 31. August 2012 geendet. Der Kläger hat die Befristung nicht mit einer Befristungskontrollklage angegriffen und macht die Unwirksamkeit der Befristung nicht geltend . 14 15 16 17 - 7 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 8 - b) Zwischen den Pa rteien ist kein Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Se ptember 2012 zustande gekommen . Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er seinem Vortrag zufolge mit Herrn Ö die Fortsetzung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart hat. Herr Ö war nicht zum Abschluss von Arbei tsverträgen für die Beklagte bevollmächtigt. Die Beklagte muss sich das Handeln des Herrn Ö auch nicht nach den Grund s- ätzen der Duldungs - oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. aa) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger h abe nicht hinreichend dargelegt, dass Herr Ö zum Abschluss von Arbeitsve r- trägen für die Beklagte be rechtigt war . (1) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgega n- gen , dass der Kläger mit seiner Behauptung, der Geschäftsführer der Beklag ten habe Herrn Ö im Betrieb der D als Objektleiter mit Einstellungsbefugnis vorg e- stellt und dies auch gegenüber Mitarbeitern der Beklagten kommuniziert, eine Bevollmächtigung des Herr n Ö nicht substantiiert dargelegt hat . ( a ) Eine Partei genügt ihrer Darl egungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person als entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Pa r- teivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden ( BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 29 , BAGE 152, 108; 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - zu II b der Gründe; BGH 23. Juni 2016 - III ZR 308/15 - Rn. 18) . Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nur dann abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre f- gestellt, mithin aus der Luft ge griffen ist, und sich somit als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29 , BAGE 149, 84 ; BGH 23. Juni 2016 - III ZR 308/15 - Rn. 18 ) . (b ) Der Vortrag des Klägers zur Bevollmächtigung des Herrn Ö genügt nicht den Anf orderungen an die Substantiierung . D er Kläger hat nicht konkret 18 19 20 21 22 - 8 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 9 - vorgetragen, wem gegenüber die behauptete n Erklärung en abgegeben w orden sein sollen . Damit kann die Erheblichkeit seiner Behauptung nicht beurteilt we r- den. Nach § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Er teilung der Vollmacht durch Erkl ä- rung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass der G e- schäftsführer der Beklagten die Vollmacht durch Erklärung gegenüber Herr n Ö erteilt hat, noch hat er vorgetragen, die Vollmachtserteilung sei ihm gegenüber erklärt worden. Soweit er behauptet hat, der Geschäftsfü h rer der Beklagten h a- be Herrn Ö im Betrieb der D als Objektleiter mit Einstellungsbefugnis vor - gestellt, ergibt sich daraus nicht , dass diese Erklärung in Anwesenheit des Herrn Ö abgegeben wurde. Mit der Behauptung, die Vollmachtserteilung sei gegenüber Mitarbeitern der Beklagten kommuniziert worden, hat der Kläger n icht vorgetragen, die Erklärung sei ihm gegenüber abgegeben worden. (2) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auch die weit e- ren Behauptungen des Klägers zu den Aufgaben des Herrn Ö nicht die Anna h- me rechtfertigen, dieser sei zum A bschluss von Arbeitsverträgen für die Bekla g- te befugt. Die Funktion als Objektleiter und Ansprechpartner in Personalangel e- genheiten ist nicht notwendig mit dem Recht zum Abschluss von Arbeitsvertr ä- gen verbunden. D ie Befugnis , die Einsatzbereiche der Arbeitnehmer festzul e- gen, lässt ebenfalls nicht auf das Recht zu m Abschluss von Arbeitsverträgen schließen. Gleiches gilt für die behauptete Zuständigkeit zur Aushändigung von Vertragsunterlagen und Abrechnungen sowie zur Auszahlung der Vergütung. Diese Aufgaben kann ein Bote wahr nehmen . bb ) Die Beklagte muss sich das Handeln des Herrn Ö auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs - und Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. (1) Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wi ss entlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie e in Vertreter auftritt, und der G e- schäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen E r- klärungen bevollmächtigt ist (BGH 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13 - Rn. 26, B GHZ 202, 158 ; 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04 - Rn. 19 ) . Diese Vorausse t- 23 24 25 - 9 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 10 - zungen liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Geschäft s- führer der Beklagten von dem - behauptete n - Auftreten des Herrn Ö im Namen der Beklagten Kenntnis hatte . (2) Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Ha n- deln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und bil lige das Handeln des Vertreters (BGH 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14 - Rn. 61 , BGHZ 208, 331 ) . Da s ist h ier nicht der Fall. Der Kläger hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Beklagte das - behauptete - Auftreten des Herrn Ö als Vertreter der Bekl agten hätte ke n- nen können. c) Zwischen den Parteien ist auch nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG ab dem 1. September 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden . aa ) Der Kläger ist nicht damit ausgeschlossen, sich auf die Entstehung e i- nes Arbeitsverhäl tnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG zu berufen , weil er nicht i n- nerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende den Fortb e- stand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht hat. Die Klagefrist für die Erhebung einer Befristungskontrollklage g emäß § 17 Satz 1 TzBfG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, das Arbeitsverhältnis gelte nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert . bb ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vorausse t- zungen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht vorliegen. ( 1 ) Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzü g- lich widerspricht. Die V orschrift regelt - ebenso wie § 625 BGB für die Fortse t- zung von Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen außerhalb des Anwe n- dungsbereichs des § 15 Abs. 5 TzBfG - die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Die Fortsetzung des 26 27 28 29 30 - 10 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 11 - Arbeitsverhältnisses du rch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein u n- befristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedin gungen des vorangegangenen befri s- teten Arbeitsvertrags zustande kommt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willen s der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 24; 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 107, 237) . Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Ar beitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Ve r- tragslaufzeit tatsächlich ausführen (BAG 18. Oktobe r 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 15) . Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst erfolgen. (a) Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ist nicht jeder Vorgesetzte (vgl. zu § 625 BGB BAG 21. F ebruar 2001 - 7 AZR 98/00 - zu B I der Gründe , BAGE 97, 78 ) , sondern der Arbeitgeber selbst . Seiner Kenntnis steht die Kenntnis der zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter gleich (BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 197 /06 - Rn. 2 6 ; 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - zu B I der Gründe , aaO ; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - zu B IV 4 der Gründe, BAGE 96, 155 ) . (b) Bei Leiharbeitsverhältnissen ist dem Verleiher die Kenntnis des Entle i- hers von der Weiterarbeit nur dann zuzurechnen, wenn der Verleiher den En t- leiher zum Abschluss von Arbeitsverhältnissen bevollmächtigt hat oder dessen Handeln ihm nach den Grundsätzen der Duldungs - oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist . Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ist der Verleiher als Ve r- tragsarbeitgeber. Der Entleiher ist nicht deshalb - gemeinsam mit dem Verle i- her - rbeitgeber , weil die Arbeitgeberfunktionen im Leiharbeitsverhältnis zw i- schen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher, der die wesentlichen Arbeitgeberf unktionen in Bezug auf die Arbeitsleistung ausübt , 31 32 - 11 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 12 - aufgespalten sind . Für die Verlängerung des Vertragsverhältnisses ist allein der Vertragsarbeitgeber zuständig. Daher setzt die Verlängerung des Arbeitsve r- hältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG die Kenntnis des Verleihers voraus. De m Verleiher ist es auch dann nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf seine Unkenntnis von der Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers zu ber u- fen, wenn er den Entleiher nicht über die Be fristung des Arbeitsverhältnisses m it dem Leiharbeitnehmer unterrichte t und dadurch auf eine Einstellung der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers hingewirkt hat. Den Verleiher trifft gegenüber dem Leiharbeitnehmer schon deshalb ke ine dahingehende Hinweis - und Ko n- trollpflicht , weil dem Leiharbeit nehmer die Befristung des Arbeitsverhältnisses bekannt ist ( aA Ulber AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 359) . Der Leiharbeitnehmer darf nicht schon deshalb von der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher ausgehen, weil der Entleiher ihn weiterbeschäftigt. (2) Danach ist zwischen den Parteien durch die Weiterarbeit des Klägers nach § 15 Abs. 5 TzBfG kein unbefristete s Arbeitsverhältnis zustande geko m- men . Die Weiterarbeit des Klägers bei der D erfolgte weder mit Wissen des G e- schäftsführers der Beklagten noch in Kenntnis eine s zum Abschluss von A r- beitsverträgen berechtigten Vertreters der Beklagten. (a) Die Annahme de s Landesarbeitsgerichts, der Geschäftsführer der B e- klagten habe von der Weiterarbeit des Klägers keine Kenntnis gehabt, ist rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden. (aa) Die Feststellung des Wissens des Arbeitgebers von der Weiterarbeit unterliegt der fr eien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts und ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter gemäß dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und wider spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist, und nicht gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37) . 33 34 35 - 12 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 13 - (bb) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, eine Kenntnis des Geschäftsführers von der Weiterarbeit des Klägers ergebe sich nicht aus dem Fortbestand des den Kläger betreffenden Überlassungsver trags , ist nicht zu beanstanden. Die Rüge , das Landesarbeitsgericht habe nicht b e- rücksichtigt, dass die Beklagte die vom Kläger erbrachten Arbeitszeiten ab g e- r echnet habe, ist unbe gründet . Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dieser Behauptung des Kläger s befasst und zu Re cht angenommen, die Abre chnung lasse nicht auf eine Kenntnis des Geschäftsführers von der Weiterarbeit schl i e- ßen . (b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Weiterarbeit nicht mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen b e- rechtigten Vertreters erfolgt e . ( aa ) Auf die Kenntnis des Herrn Ö kommt es nicht an. Dieser war nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte befugt . D ie Behauptung des Klägers, Herr Ö sei als Objektleiter Ansprechpartner für Personalangelegenhe i- ten , ist unerheblich . Aus der Rechtsprechung des Senats zum Hochschulb e- reich , auf die sich der Kläger berufen hat, ergibt sich nicht s anderes. Danach steht der Kenntnis des Rektors der Universität, der als Behördenleiter Arbeit geber iS d. § 15 Abs. 5 TzBfG ist, die Kenntnis der Mitar beiter gleich, d e- r en er sich zur eigenverantwortlichen Bearbeitung von arbeits vertrag lichen A n- gelegenheiten bedient. Hierzu zählen in erster Linie die zum Abschluss von A r- beitsverträgen berechtigten Mitarbeit er der Personalverwaltung. Daneben kö n- nen auch Personen aus anderen Teilen der allgemeinen Hochschulverwaltung als Arbeitgeber anzusehen sein, sofern ihnen auf g rund der hochschulinternen Geschäftsverteilung anstelle des Rektors Sachverhalte über die Fortse tzung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern bekannt werden können. Macht der Rektor von seiner Delegationsbefugnis als Behördenleiter Gebrauch und überträgt er die Bearbeitung von arbeits vertraglichen Vorgängen auf andere selb st ständig handelnde Perso nen, muss er deren Kenntnis aus den übertrag e- nen Angelegenheiten gegen sich gelten lassen. Sind z um Beispiel der Recht s- 36 37 38 - 13 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 - 14 - abteilung alle arbeitsrechtlichen Klagen zuzustellen, so kann der Justiziar der Universität als Arbeit geber iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG anzuse hen sein, weil er a n- stelle des Rektors von dem in der Klageschrift enthaltenen Sachverhalt Kenn t- nis erhält. Ist die Rechtsabteilung der Universität generell für die Führung der arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, muss sich der Rektor darüber hinaus die Kenntnisse des für die Prozessführung verantwortlichen Justiziars aus Schriftsätzen und der Wahrnehmung von Gerichtsterminen wie seine eig e- ne n zurechnen lassen (BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501 /06 - Rn. 24) . Es kann offen bleiben, ob diese Grundsät ze auch bei anderen arbeitsteilig tätigen Org a- nisationen als Hochschulen anzuwenden sind. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte Herrn Ö die eigenverantwortliche Bearbeitung von arbeits vertrag lichen Angelegenheiten übertragen hat. Eine solche selbstständ i- ge Funktion lässt sich weder aus de r - behaupteten - Befugnis , Einsatzbereiche der Arbeitnehmer festzulegen, noch aus der Zuständigkeit zur Aushändigung von Vertragsunterlagen und Abrechnungen sowie zur Auszahlung der Verg ü- tung able iten. ( bb ) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, Mitarbeiter der Personalabte i- lung und der Finanzbuchhaltung hätten aufgrund der Mitteilung der Arbeitsstu n- den des Klägers durch die D und aufgrund der Abrechnung der vom Kläger e r- brachten Stunden durch die Beklagte von der Weiterarbeit Kenntnis erlangt. Es ist weder konkret dargelegt noch ersichtlich, dass diese Mitarbeiter zum A b- schluss von Arbeitsverträgen berechtigt sind noch dass ihnen die eigenveran t- wortliche Bearbeitung von arbeits vertrag lichen Angele genheiten übertragen ist . ( cc ) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Beklagte die D zum A b- schluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte be vollmächtigt hat. Eine solche Befugnis ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen der Beklagten und der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 1. Januar 2012. 39 40 - 14 - 7 AZR 377/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR377.14.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Willms R. Gmoser 41
Full & Egal Universal Law Academy