Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Februar 2018 Siebter Senat - 7 AZR 696/16 - ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 17. November 2015 - 21 Ca 161/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 Sa 2/16 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 696/16 8 Sa 2/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Februar 2018 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mün dlichen Ve r- handlung vom 21. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richte r am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und Meißner für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2016 - 8 Sa 2/16 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. November 2015 - 21 Ca 161/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 15. Juli 2015 geendet hat. Die Klägerin ist Theaterpädagogin. Die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg beschäftigte sie in den Zeiträumen vom 1. November 2010 bis zum 29. Juni 2011, vom 11. August 2011 bis zum 20. Juni 2012, vom 2. August 2012 bis zum 19. Juni 2013, vom 1. August 2013 bis zum 9. Juli 2014 und vom 19. A ugust 2014 bis zum 15. Juli 2015 aufgrund von insgesamt zehn befristeten Arbeitsverträgen als Lehrkraft . In einem dieser zehn Verträge vereinbarten die Parteien bei Beibehaltung des bereits zuvor vereinbarten Beendigungszei t- punkts lediglich eine Reduzierung der durchschnittlichen regelmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin war mit einem Arbeitszeitum fang zwischen 26,25 % und 62,5 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen A r- beitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft an der G - Schule eing e setzt und Juli 2014 für die Zeit vom 19. August 2014 bis zum 15. Juli 2015 g e schlo s senen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine Tätigkeit im Umfang vo n 50 % der 1 2 - 3 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 4 - durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vol l beschäfti g- ten Lehrkraft (20 Stunden). Die bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigte und ebenfalls an der G - Schule tätige Lehrkraft R war in der Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 in einem sog. Sabbatjahr freigestellt . Frau R unterrichtet Bildende Kunst und Mathematik . Während i h rer A b- wesenheit wurde sie im Fach Bildende Kunst in einem Wahlpflichtkurs des Jahrgangs 8 von Frau S vertreten. Diese musste deshalb in einem En g lischkurs (II B) im Umfang von sechs Wochenstunden von Frau E vertreten werden. Für Frau E übernahm die Klägerin im Umfang von se chs Wochenstu n den zwei Theaterk urse in den Jahrgän gen 12 und 13. Zwei weitere K urse von Frau R im Fach Bildende Kunst in den Klassen 7sc und 5e übernahm Frau E s , die de s- halb in einem Französischkurs im Jah r gang 9 im Umfang von 5,8 Wochen - stunden von Herrn T vertreten werden musste. Die Kläg erin übe r nahm deshalb für Herrn T einen Theaterkurs im Jah r gang 13 (TheaGK 3) im gleichen Umfang. Drei weitere Kunstkurse von Frau R (7mab, 7ups und WPI - Kurs BKa im Jah r- gang 8) übernahm Frau A , die deshalb in zwei Spanischkursen in den Jahr gä n- gen 8 und 9 im U m fang von 5,8 bzw. 1,4 Stunden von Frau Al vertreten werden musste. Die Kl ä gerin ve r trat dafür Frau Al in zwei The a terkursen (TheaGK 4 im Jah r gang 12 und Thea 3 VS im Jahrgang 11) in gle i chem U m fang. Mit der am 8. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20. April 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags sei unwirksam. Die Befri s- tung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG wege n der Vertretung der Stammkraft R sachlich gerechtfertigt. In der G - Schule b e stehe ein da u erhafter Bedarf im Unterrichtsfach Darstellendes Spiel . Dieser werde ua. b e legt durch die Dauer ihrer Beschäftigung, die Anzahl der mit ihr abg e schlo s s e nen befrist e- ten Arbeitsverträge und die wiederholte Tätigkeit im gle i chen Fach an der gle i- chen Schule. Die Beklagte habe die G e staltungsmö g lic h keiten des T zBfG rechtsmissbräuchlich ausgenutzt. 3 4 5 - 4 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 5 - Die Klägerin hat beantragt , 1. festzus tellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 19. August 2014 vereinbarten Befristun g am 15. Juli 2015 beendet wurde , 2. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem A n- trag zu 1. zu verurteilen, sie bis zum rechtskräf tigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeit s- vertraglichen Bedingungen als Lehrerin weiterzub e- schäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die zuletzt vereinbarte Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Die Klägerin habe die vorübergehend abwesende Lehrkraft R mittelbar vertreten. Die Grundsätze des institutionellen Rechtsmis s- brauchs stünd en der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision bea n- tragt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger in beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgeg e- ben. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2014 vereinbarten Befristung am 15. Juli 2015 geendet. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zu r En t- scheidung an. 6 7 8 9 - 5 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 6 - I. Der Befristungskontrollantrag ist nicht begründet. Die im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2014 vereinbarte Befristung zum 15. Juli 2015 ist wirksam. Sie ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG g e- rechtf ertigt. Die Beklagte ist nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Sachgrund der Vertr e- tung zu berufen. 1. Die Befristung zum 15. Juli 2015 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit der am 8. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen en, der Beklagten am 20. April 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem A b- lauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 12, BAGE 157, 125; 24. Februar 2016 - 7 AZR 1 82/14 - Rn. 24 mwN) . 2. Die im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2014 vereinbarte Befristung ist en t- gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts durch den Sachgrund der Ve r tretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. a) Ein sachlicher Grun d für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung e i- nes anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. aa) Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeit geber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obli e- genden Arbeitsaufgaben durch ein e Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. Apr il 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 18; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14 , BAGE 157, 125 ; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 16. Januar 2013 - 7 A ZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) . Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitg e- 10 11 12 13 14 - 6 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 7 - bers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Entsteht der Vertretungsbedarf für den Arbei t- eil der Ausfall der Stammkraft - zB durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung - nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, kann der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rege l- mäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. In einem solchen Fall sind besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht vera n- lasst (vgl. etwa BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16) . bb) Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zw i- schen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertr e- tungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungs kraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters en t- standenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich d a- bei nach der Form der Vertretung (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15 , BAGE 157, 125 ; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6 . Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) . Der Kausalzusammenhang besteht nicht nur, wenn der befristet zur Vertr e- tung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmi t- telbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmitte l- bare Vertretung). Der Kausalzusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übe r- nimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs - und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Wird die Tätigkeit des 15 - 7 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 8 - zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von e i- nem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausg e- übt und der en Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15 , aaO ; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11 . Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) . Werden dem befristet beschäftigten A r- beitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, bes teht der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur, wenn eine mi t- telbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitne h- mer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusa m- menhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Ve r- tragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren v o- rübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich z u- ordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeit s- vertrag mit der Vertretungskraft ge schehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitne h- mers beruht (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) . b) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht a n- genommen, die im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2014 vereinbarte Befristung zum 15. Juli 2015 sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beruht die im A r- beitsvertrag vom 10. Juli 2014 vereinbarte Befristung auf der mittelbaren Vertr e- tung der in Vollzeit beschäftigten Lehrerin R , die sich während der Dauer dieses 16 17 - 8 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 9 - Arbeitsvertrags bis zum 31. Juli 2015 in der Freistellungsphase eines Sabba t- jahres befand. Die Beklagte musste angesichts der zeitlich b e grenzten Abw e- senheit mit der Rückkehr von Frau R an ihren Arbeitsplatz rechnen. Sie konnte deshalb davon ausgehen, dass der durch die Abwesenheit von Frau R entst e- hende Vertretungsbedarf zeitlich begrenzt war. Der erforderliche Kausa l z u- sammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Frau R und der Einste l- lung der Klägerin liegt ebenfalls vor. D ie Klägerin hat Frau R mi t telbar vertreten. Das Landesarbeitsgericht hat eine g e schlossene Ve r tretung s kette bei der Au f- gabenübertragung im Fach Bildende Kunst zwischen der Stammkraft Frau R und der Klägerin im Einzelnen festgestellt. Die Kläg e rin hat g e gen di e se Fes t- stellungen des Landesarbeitsg e richts keine G e genr ü gen erh o ben (vgl. dazu BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 21, BAGE 157, 125; 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 38 f. , BAGE 154, 337 ; 19. November 2015 - 6 AZR 560/14 - Rn. 2 0; BGH 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - Rn. 39) . Sie sind daher für den Senat bindend. Damit ergibt sich bedingt durch die vorübe r gehende Abw e- senheit der Frau R ein da r gelegter Vertretungsbedarf von 19 Wochenstunden, der (zzgl. einer Funktion s stunde pr o Woche) mittelbar von der mit 20 Wochen - stunden tätigen Klägerin abgedeckt wurde. Der erforderliche ursäc h liche Z u- sammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Lehrkraft R und der befri s- teten Einstellung der Klägerin ist daher gegeben. bb) Dem Vorliegen des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG steht nicht entgegen, dass danach nicht ersichtlich ist, dass der durch die v o- rübergehende Abwesenheit der in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft R en t stand e- ne Vertretungsbedarf in volle m Umfang durch die Klägerin und/ oder a n dere Vertretungskräfte abgedeckt w u rd e . Dem Arbeitgeber ist es unbenommen, zu entscheiden, ob er den vorübergehenden Ausfall eines A r beitnehmers übe r- haupt durch Einstellung einer Vertretungskraft überbrückt. Er kann s ich daher auch darauf beschränken, nur Teile des Vertretungsbedarfs abzudecken (BAG 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 31) . 18 - 9 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 10 - cc) Unerheblich ist auch, dass die voraussichtliche Abwesenheit von Frau R bis zum 31. Juli 2015 etwas länger dauerte als die bis zum 15. Juli 2015 ve r- einbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Der Arbei t geber muss d ie Vertretungs kraft nicht für den gesamten Zeitraum de r progno s tizierten Abwesenheit der Stammkraft einstellen, sondern kann die Vertretung auch nur für einen kürzeren Zeitraum regeln ( vgl. etwa BAG 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 31 ) . Der Befristungsdauer kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie - neben anderen Umständen - darauf hinweisen kann, dass die B e fristung nicht auf dem vom Arbeitgeb er in Anspruch genommenen Sachgrund beruht und in diesem Sinne nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 26) . Dafür gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte. dd) Der von der Klägerin erhobene Einwand, in der G - Schule b e stehe ein e- gen des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegen. Für den Sac h grund der Vertretung ist es unerheblich, ob die Beklagte über ausreichendes Personal verfügt, um die ihr obliegenden Daueraufgaben zu erledigen. Anders als beim Sachgrund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der A r beitslei s- tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG muss im Zeitpunkt des Ve r trag s- schlusses nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarte n sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestel l ten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Für den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG kommt es nur auf den We gfall des durch die Abwesenheit der Stammkraft verursachten v o- rübergehenden Beschäftigungsbedarfs an (vgl. BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 26) . ee) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Sachgrund der Vertretung sei gleichwohl ni cht gegeben, weil die Beklagte bei Vereinbarung der streitigen Befristung die Vertretungskette nicht schriftlich dokumentiert h a- be. Dies ist bei der mittelbaren Vertretung zur Gewährleistung des Kausalz u- 19 20 21 - 10 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 11 - sammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinde rung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft nicht erforderlich . (1 ) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, in denen der Vertr e- tungskraft ohne tatsächliche Umverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten übertragen werden, die die Stammkraft nie ausgeübt hat , die nach außen e r- kennbar dokumentierte gedankliche Zuordnung der Tätigkeit der Vertretung s- kraft zu einer vorübergehend abwesenden Stammkraft erforderlich, um die Kausalität zwischen der vorübergehenden Abwesenheit der Stammkra ft und der Einstellung der Vertretungskraft zu begründen . Die nach außen erkennbar d o- kumentierte gedankliche Zuordnung gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 11. Februar 201 5 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 ; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17, BAGE 142, 308; 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 15; 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - Rn. 15 ff., BAGE 117, 104) . Ohne eine nach außen erkennbare Fest legung des Arbeitg e- bers könnte in Fällen der sog . ob der Kausalzusammenhang zwischen der vorübergehenden Abwesenheit der Stammkraft und der befristeten Einstellung de r Vertret ungskraft vorliegt , weil die ser Vertretungsform keine ta tsächlichen, sondern lediglich ge dankliche Vo r- gänge zu Grunde liegen . Demgegenüber ist die mittelbare Vertretung dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber den vorübergehenden Ausfall der Stammkraft zum Anlass nimmt, die Arbei tsaufgaben tatsächlich umzuverteilen. Einer gedanklichen Zuordnung der Tätigkeit der Vertretungskraft zu der Stammkraft bedarf es dabei nicht, da durch die Umverteilung der Arbeitsaufg a- ben - vermittelt durch eine Vertretungskette - eine tatsächliche Zuordn ung der Vertretungskraft zu der Stammkraft erfolgt. (2) Eine Dokumentation der Vertretungskette ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht deshalb erforderlich, weil der mittelbaren Ve r- tretung eine den Fällen der gedanklichen Zuordnung ähnliche Missbrauchsg e- fahr i nnewoh nt. Eine solche Missbrauchsgefahr besteht in Fällen der mittelb a- 22 23 - 11 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 12 - ren Vertretung nic ht in vergleichbarem Maß wie bei der Vertretung im Wege gedanklicher Zuordnung, da spätestens zu Beginn de r mit der Vertretungskraft verein barten Vertragslaufzeit Tätigkeitszuweisungen auf andere Arbeitnehmer und die Vertretungskraft zu erfolgen haben , was auf das Vorliegen entspr e- chender Planungen des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Abschlusses des befri s- teten Arbeitsvertrags schließen lässt. Dies ist einer Überprüfung im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung zugänglich. 3. D er Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung des Befristungskontrollantrags. Die angefochtene Entscheidung über den Befristu ngskontrollantrag stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Die Beklagte ist nicht nach den Grundsätzen des inst i- tutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen . Dies kann der S enat selbst entscheiden, da die hie r- für maßgeblichen Tatsachen feststehen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . a ) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Pr ü- fung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken . Sie sind vielmehr aus unionsrechtli chen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsä t- zen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grun d- legend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf be fristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher U m- stände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, aaO ) . Von besonderer Bedeutung sind - neben anderen Umständen - die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG 9. September 2015 - 7 AZR 148/14 - Rn. 46, BAGE 152, 273) . 24 25 - 12 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 - 13 - Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgru ndbefristungen hat der Senat an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festg elegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen B e- reich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das er he b- liche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz BfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 15 0, 366) . Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältni s- ses Gebr auch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die G e- samtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Ve r- tragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übe r- steigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr a ls zwölf Vertragsverlängeru n- gen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26 , BAGE 157, 125 ) . b) Danach besteht in Bezug auf die Befristung zum 15. Juli 2015, die in der achten Vertragsverlängerung vereinbart und mit der die Gesamtdauer des A rbeitsverhältnisses - auch unter Einbeziehung der ( offenbar schulferienbedin g- ten) Unterbrechungszeiträume - auf vier Jahre und ca. achteinhalb Monate festgelegt wurde, kein Anlass zur Missbrauchskontrolle. 26 27 - 13 - 7 AZR 696/16 ECLI:DE:BAG:2018:210218.U.7AZR696.16.0 II. Der Antrag zu 2., mit dem die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäft i- gung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an . Der Antrag steht u n- ter der i nn erprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Befristungsko n- trollantrag. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. III. Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gräfl Kiel Waskow Deinert Meißner 28 29
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